BGH · I ZR 112/57 vom 09.12.1958

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Leitsatz / Zusammenfassung

§ 25 wzg Hosenthal-Vase Auch bei Gebrauchsgegenständen (hier Vasen) ist die Formgebung nicht ausstattungsschutzfähig) wenn sie nach der Verkehrsauffassung die Ware in ihrem charakteristischen Wesensgehalt erst entstehen.läßt und nicht nur als besondere Aufmachung einer auch ohne * diese Formgebung handelbaren Ware gewertet wird (Ergänzung zu BGHZ 5$ 1 - Hummelfiguren)* mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.h.c.Wilde, Dr0Bock, Dr, Krüger-Nieland, Dr, Spreng und Dr, Löscher für Recht erkannt? Die Parteien stehen in der Herstellung und dem Vertrieb von Porzellanwaren im Wettbewerb» Der bei der Beklagten beschäftigte Formgestalter Fritz bat 1950 unter ihrer Modell-Nummer 2592 eine asymmetrische Blumenvase entwickelt; diese wurde anschließend in großer Zahl in den Verkehr gebracht. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr den Vertrieb dieser Vasen •und die Werbung für diese zu verbieten. Sie hat behauptet, sie habe mit einem .groß angelegten, unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel durchgeführten Werbefeldzug als erste keramische Fabrik diese asymmetrische Vase auf den Markt gebracht und entgegen der ursprünglichen Meinung vieler Fachleute daran Verkehrsgeltung erworben; deshalb habe sie ihre Verwarnung an die Klägerin auch nicht auf die Verletzung eines Geschmacksmusters gestützt, sondern mit dem Hinweis auf ein Ausstattungsrecht begründet» Darüber hinaus habe sie an dem Modell aber auch ein künstlerisches Urheberrecht nach §§1,2 KunstUrhG. Zur Begründung der Widerklage berief sich die Beklagte in erster Linie auf einen ihr an den von ihrem Formgestalter entwickelten Vasen zustehenden Kunstschutz. Praktisch laufe das Begehren der Beklagten darauf hinaus, den neuen Stil der asymmetrischen Vasen für sich zu beschlagnahmen, nachdem auch sie infolge des neuen Stilempfindens, das Picasso und finnische Künstler allgemein wachgerufen, hätten, auf den Gedanken gekommen sei, solche Vasen herzusteilen« Endlich sei nicht klar, welche Elemente welcher Vase der Klägerin das entsprechende, konkret anzugebende Formelement einer bestimmten Vase der Beklagten ver- j letzten. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Modelle der Beklagten keinen solchen Grad an ästhetischem Gehalt aufweisen, daß nach den im leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden •könne. J o Das Berufungsgericht hat die Präge, oh den Vasen der Be-' klagten, auf die das Widerklaghegehren gestützt wird, Kunst-werkeigeuschaft ira Sinne der §§1,2 KunstUrhG zukomme, in Übereinstimaiong mit den in erster und zweiter Instanz einge-i holten Sachverständigengutachten verneint, Hinsichtlich des Hechtshegriffs des Kunstwerkes geht das Berufungsgericht I von der Begriffsbestimmung aus, die das Reichsgericht in Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer ] ; "künstlerischen” und nicht etwa nur einer geschmacklichen Dieser rechtlich zutreffende Maßstab, von dem das Berufungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob den Vasen der Beklagten Kunstschutz zukömmt, ausgegangen ist, wird auch von der Revision nicht beanstandet» Die Revision ist jedoch der Auffassung, daß das Berufungsgericht aus diesen Rechtsgrundsätzen für seine Entscheidung des Streitfalls nicht die richtigen Folgerungen gezogen habe» Der Begriff des Kunstwerkes ist ein .Rechtsbegriff» Das Revisionsgericht kann deshalb frei nachprüfen, ob der Tatrichter etwa bei der Entscheidung des Einzelfalles die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffes verkannt hat (RGZ 117? Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß einzelne Ausführungen des Berufungsurteils den Eindruck erweckten, als sei die Bekanntheit verschiedener Elemente der Vasen der Beklagten für die Frage nach ihrer Kunstschutzfähigkeit bedeutsam» Zwar ist das Berufungsgericht tatsächlich von einer solchen Betrachtungsweise ausgegangen» Dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kunstschutz ein Erzeugnis eigenpersönlicher Prägung voraussetzt, das eine schöpferische Tätigkeit erkennen läßt, sind bei der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt gegeben ist, diejenigen Formungselemente aaszuscheiden, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen; es sei denn, daß in ihrer Neubildung oder ihrer Kombination mit neuen oder anderen vorbekannten Elementen eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erkennen ist (BGHZ 28, 351? Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Becht hei der Ermittlung des urheberrechtlich bedeutsamen ästhetischen Gehaltes der Vasen der Beklagten berücksichtigt, daß asymmetrische Formen nach den Gutachten der Sachverständigen seit etwa 1925, zunächst in Zeichnungen und Malereien, dann aber auch in der Plastik allgemeine Verbreitung gefunden haben, insbesondere Picasso wie auch finnische Künstler schon vor 1950 asymmetrische Keramiken hergestellt haben* Bie Bevision beanstandet weiterhin, daß das Berufungsgericht sich bei der Prüfung des Grades des ästhetischen Gehaltes der Vasen der Beklagten zu Unrecht von ästhetischen Werturteile habe leiten lassen* So heiße es in den Entscheidungsgründen, daß das Gericht die Linienform der Vasen der Beklagten als zu kraß und einer Vasenform wesensfremd empfinde« Ber ästhetische Gehalt eines Erzeugnisses hänge aber von dessen künstlerischem oder geschmacklichen Wert nicht ab. Es ist der Bevision zuzugeben, daß den fraglichen Ausführungen des Berufungsurteils eine negative Kritik des ästhetischen Wertes -der fraglichen Vasen durch das Berufungsgericht entnommen werden kann* Es wäre ab^frechtlich fehlsam, bei der Beurteilung des Grades des ästhetischen Gehaltes auf Wertvorstellungen im Sinne des-Schönen oder Unschönen abzustellen. den weiteren Barlegungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht unabhängig von ästhetischen Wertoder Unwerturteilen zu Becht auf den Gesamteindruck der , Vasen abgestellt hat und diesen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß asymmetrische Formen bei Keramiken bereits Rechtsbegriff des Kunstwerkes ausgegangen, indem sie die Kunstwerkeigenschaft der Vasen der Beklagten mit der Begründung verneint hätten, daß es sich um “modische” Bormen handle, die z.Zt. allgemein gebräuchlich seien und die auf Werke namhafter Künstler zurückgingen. Gerade einen solchen eigenschöpferischen Gehalt lassen aber die Vasen der Beklagten bei Berücksichtigung des vorbekannten “modischen” Formungsschatzes nach den Gutachten der Sachverständigen vermissen. wesen wäre, ob die Befragten über den vorbekannten Formungsschatz ausreichend unterrichtet seien» Dies aber ist Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Vasenform der Beklagten eine eigenschöpferisehe Leistung des Formgestalters der Beklagten darstellt» Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht auf den fraglichen Beweisantrag zu Recht auch deswegen nicht eingegangen ist, weil er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wurde» Ist nach alledem die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach den Vasen der Beklagten keine Kunstwerkeigenschaft zukommt, rechtlich nicht zu beanstanden, so bedarf es vom urheberrechtlichen Blickpunkt keiner Prüfung, ob die Klägerin sich bei der Gestaltung ihrer Vasen in unfreier Weise an die Formgebung der Vasen der Beklagten angelehnt hat = Bas Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum einen Ausstattungsschutz der Vasen der Beklagten aus § 25 WZG verneint, ohne die angeborenen Beweise über die behauptete Verkehrsgeltung dieser Vasenform im Sinne eines Hinweises auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu erheben. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß zwar auch die charakteristische Gestaltung der Ware selbst den Rechtsbegriff der Ausstattung erfüllen könne, diese Formgebung aber von dem Wesen der Ware unterscheidbar sein müsse» Sie könne dann nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein, Die Form sei somit nach der Verkehrsauffassung das Wesentliche dieser Vase und könne aus diesem Grunde nicht Gegenstand einer Ausstattung im Sinne vom § 25 WZG sein. Hummsl-Figuren-Entscheidung des erkennenden Senats gebildet hätten, - deshalb nicht mit der Ware gleichgesetzt werden, weil es sich hier um Gebrauchsgegenstände handle und auch bei Wegfall der fraglichen Formgestaltung noch immer ein Gefäß verbleibe, das als Vase benutzt werden könne. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die als solche nicht angegriffen werden, die in Betrapht kommenden] Verkehrskreise das für ihren Kaufentschluß maßgebende charakteristische Wesen der Vasen der Beklagten gerade in denjenigen Formelementen erblicken, für die die Beklagte Ausstattungsschutz in Anspruch nimmt. entstehen läßt und deshalb die Formgebung von der Ware nicht im Sinne einer "Zutat*1, eines "äußer.en Gewandes" (vgl, Hagens Warenzeichenreeht § 15 An. 2) begrifflich trennbar ist* Was ohne die strittige Formgebung verbliebe, wäre nur die Gattung Vase, nicht aber die individuell gestaltete Vase, die der Verkehr allein um ihrer Formgestaltung willen bei einem Kauf der Vasen der Beklagten erwerben will. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nicht nachgewiesen sei, daß der Gestalter der Vasen der Klägerin bewußt die Vasen der Beklagten nachgebildet habe«, Er möge zwar durch . Auch könne der Klägerin rein tatsächlich nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, sie habe ohne Rücksicht auf eine drohende Verwechslungsgefahr ihre Waren hergestellt und vertrieben; denn die Vasen der Klägerin wiesen gegenüber den Vasen der Beklagten erhebliche Unterschiede auf.Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen für ein sittenwidriges Vorgehen der Klägerin nicht als erwiesen angesehen hat, rügt die Revision einen Verstoß gegen §286 £P0 und führt hierzu aus, das Berufungsgericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises nicht beachtet, wonach prima facie von einer unfreien Benutzung der Vasen der Beklagten bei dem Entwurf der Vasen der Klägerin auszugehen sei, da der Formgestalter der Klägerin eingeräumt habe, daß er die Vase Nr. 2592 dgr Beklagten gekannt habe, -als er die strittigen Vasen der Klägerin entwarf und das Berufungsgericht dementsprechend auch eine unbewußte Beeinflussung des Gestalters der Vasen der Klägerin durch die Vasen der Beklagten als naheliegend bezeichnet habe. Die von der Revision für diese Auffassung angeführten Recht-sprechungs- und Schrifttumsstellen betreffen aber allein die Beweisregeln, die für die Frage maßgebend sind, ob eine unzulässige Nachbildung eines Geschmackmusters im Sinne von § 5 GeschMG anzunehmen ist» Die Beklagte nimmt aber nach ihren ausdrücklichen Erklärungen im vorliegenden Rechtsstreit ein Geschmacksmusterrecht für diejenigen Vasenmodelle, auf die sie ihr Unterlassungsbegehren stützt, nicht in Anspruch. Zwar würde, allein die Tatsache, daß der Formgestalter der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Entwurf der beanstandeten Vasen nicht bewußt die Vasen der Beklagten zu dem Vorbild genommen,* sondern sich bei seinen Entwürfen von dem Bestreben hat leiten lassen, selbständige neue Formen zu schaffen, die Klägerin noch nicht von dem .. vermögen, Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Vorgehens freizustellen/ falls sie ihrerseits bei Prüfung der Entwürfe von einer Verwechslungsgefähr mit den.Vasen der Beklagten ausgegangen und Vasen nach den Entwürfen ihres Gestalters nur deshalb hergestellt und vertrieben hätte, um auf diese Weise sich an Gut ev>r Stellungen anzuhängen, die der Verkehr, wie die Beklagte behauptet, mit der Formgebung der fraglichen Vasen der Beklagten verbindet.

Schlagwörter

sinnenBerufungsgerichtFormgebungVaseästhetischKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk % ja Amtliche Sammlung* ja 2534 030 § 25 wzg Hosenthal-Vase Auch bei Gebrauchsgegenständen (hier Vasen) ist die Formgebung nicht ausstattungsschutzfähig) wenn sie nach der Verkehrsauffassung die Ware in ihrem charakteristischen Wesensgehalt erst entstehen.läßt und nicht nur als besondere Aufmachung einer auch ohne * diese Formgebung handelbaren Ware gewertet wird (Ergänzung zu BGHZ 5$ 1 - Hummelfiguren)* BGH, ffrto V* So Dezember 1958 - I ZB 112/57 GIß München IG München 12/57 Verkündet am 9. Dezember 1958 füxiau? Justizobersekretär s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im ftamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma _____ Porzellan Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,. Beklagten und Hevisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof«. Dr. gegen die Firma Porzellan-Fabrik K.G-, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ernst in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs äuf die. mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.h.c.Wilde, Dr0Bock, Dr, Krüger-Nieland, Dr, Spreng und Dr, Löscher für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9* Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen •Tatbestand s Die Parteien stehen in der Herstellung und dem Vertrieb von Porzellanwaren im Wettbewerb» Der bei der Beklagten beschäftigte Formgestalter Fritz bat 1950 unter ihrer Modell-Nummer 2592 eine asymmetrische Blumenvase entwickelt; diese wurde anschließend in großer Zahl in den Verkehr gebracht. Kurz danach brachte die Beklagte eine der Form nach gleiche Vase, Jedoch ohne Henkel, unter der Nr. 2593 heraus» Es folgte noch in demselben Jahre die Vase Nr. 2594 und etwas später die Vase Nr. 2619 der Beklagten. Das Modell Nr. 2619 ist am 9. Juli 1952 als Geschmacksmuster beim Amtsgericht Hof angemeldet und dort am 29 * Juli 1952 im Geschmacksmusterregister eingetragen worden. Auf einer Messe in Hannover, die im April 1954 stattfand, z’eigte die Klägerin ebenfalls asymmetrische Blumenvasen, nämlich ihre Modelle Nr. 504 und 505. Die Beklagte verlangte von der Klägerin Unterlassung des Vertriebes dieser Vasen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr den Vertrieb dieser Vasen •und die Werbung für diese zu verbieten. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und diesen Antrag zunächst nur auf ihre Vase Nr. 2592 gestutzt. Sie hat behauptet, sie habe mit einem .groß angelegten, unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel durchgeführten Werbefeldzug als erste keramische Fabrik diese asymmetrische Vase auf den Markt gebracht und entgegen der ursprünglichen Meinung vieler Fachleute daran Verkehrsgeltung erworben; deshalb habe sie ihre Verwarnung an die Klägerin auch nicht auf die Verletzung eines Geschmacksmusters gestützt, sondern mit dem Hinweis auf ein Ausstattungsrecht begründet» Darüber hinaus habe sie an dem Modell aber auch ein künstlerisches Urheberrecht nach §§1,2 KunstUrhG. Endlich stelle das Verhalten der Klägerin, die mit ihren Vasen die Gefahr von Verwechslungen hervorrufe, auch einen unlauteren Wettbewerb dar. Die Beklagte hat Widerklage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin erhoben. Den Unterlassungsanspruch hatte die Beklagte. zunächst gegen Porzellängefäße wie Vasen odey Krüge gerichtet, die " einseitig ausgebaucht und mit einem nach der Bauchseite ausladenden, insbesondere schiefgestellten Fuß, sowie mit Halseinzug versehen sind 11 . Die Widerklage, die sich auch auf die inzwischen von der Klägerin entwickelten Modelle Hr. 507 und 508 erstreckte, erhielt später die im Tatbestand des Urteils erster Instanz wiedergegebene Fassung, welche auf die dem Widerklageantrage nunmehr beigegebenen Lichtbilder der Vasen der ^Klägerin Bezug nimmt, also die konkrete Verletzungsform zu dem Gegenstand hat. Zur Begründung der Widerklage berief sich die Beklagte in erster Linie auf einen ihr an den von ihrem Formgestalter entwickelten Vasen zustehenden Kunstschutz. Sie führte hierzu aus, sie nehme zwar nicht Ausschließlichkeitsrechte an jeder asymmetrischen Vasenform für sich in Anspruch. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß die bis dahin bekannten vereinzelten Versuche innerhalb des keramischen Handwerksasymmetrische Formen einzuführen, keinerlei Einfluß auf die fabrikmäßige Erzeugung von Porzellanvasen und -lcrügen gehabt hätten; deshalb seien die strittigen Erzeugnisse der Beklagten zunächst auch nicht ernst genommen, von der Käuferschaft abge-lebnt und von der Konkurrenz als Absurdität angesehen worden* Die Entwicklung habe der Beklagten aber recht gegeben; die Nachfrage sei rasch außerordentlich hoch geworden. Bas habe bei der Klägerin den Wunsch ausgelöst, an dieser bahnbrechenden Errungenschaft der Beklagten teilzunehmen. Bas Problem, ästhetisch wertvolle Gefäße zu bilden, habe der Urheber der Vasen durch einseitige Ausbauchung des Vasenkörpers gelöst; daraus habe sich als statische Notwendigkeit eine Fußgestaltung ergeben, die das gestörte Gleichgewicht wieder herstellte; die Fußform sei dabei harmonisch in das Ganze eingeordnet. Bie Halaform zeichne sich dadurch aus, daß sie durch einen schlanken, mit fließendem Übergang anschließenden Vasenhals den Gegensatz zur Geräumigkeit der einseitigen Gefäßkörper-Ausbauchung kontrastreich hervorhebe. Für das Modell Nr. 2619 werde daneben Geschmacksmusterschutz geltend gemacht. Gegenstand der Ausstattung im warenzeichenrechtlichen Sinne sei die Formgebung der Modelle. Bie asymmetrischen Vasen seien im Porzellanwarenhandel allgemein als Bosenthalerzeugnisse bekannt. Ihre typische Formgebung gelte als Kennzeichen ihrer Herkunft von der Beklagten. Bie Beklagte hat ihre Widerklage außer auf Kunstschutz- unü . Ausstattungsrechte auch auf § 16 UWG und §§ 823, 826 BGB gestützt Die Klägerin hat ihre Feststellungsklage für erledigt .gf.-klärt und Abweisung der Widerklage beantragt« Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß den Modellen der Beklagten nicht der Rang eines Kunstwerkes zuerkannt werden könne« Hilfsweise nahm sie für ihre eigenen Vasen, die ihr auf der Porzellanfachschule ausgebildefcer Kommanditist Ludwig entworfen habe, den gleichen ästhetischen Rang in j Anspruch und behauptete, L^mH habe hierbei aus dem freien j Formenschatz der modernen Kunst gewählt und seinen Vasen ins- j besondere das Motiv eines schlingenden Reihers zugrunde ge- j legt; Modelle der Beklagten hätten ihm nicht Vorgelegen; er • habe auch nicht nach ihnen gearbeitet, wie die Unterschiede der Modelle zeigten. Praktisch laufe das Begehren der Beklagten darauf hinaus, den neuen Stil der asymmetrischen Vasen für sich zu beschlagnahmen, nachdem auch sie infolge des neuen Stilempfindens, das Picasso und finnische Künstler allgemein wachgerufen, hätten, auf den Gedanken gekommen sei, solche Vasen herzusteilen« Endlich sei nicht klar, welche Elemente welcher Vase der Klägerin das entsprechende, konkret anzugebende Formelement einer bestimmten Vase der Beklagten ver- j letzten. Auf Geschmacksmusterschutz könne die Beklagte sich | nicht berufen, da sie die Vase 2619 schon seit 1950 vertrieben habe« *»v Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Widerklage stattgegeben, soweit sie sich gegen die Modelle Nr. 504 und 507 der Klägerin richtet; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.- Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, auch die Modelle 505 und 508 der Klägerin in die Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung einzubeziehen. Die Beklagte hat in der Beruf ungsinsbanz erklärt, daß sie ihr Widerklaghegehren nicht mehr auf einen Geschmacksmusterschutz ihrer Vase 2619 stütze, sie hat im übrigen jedoch ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrechterhalten. Die Klägerin hat Anschlußberufung erhoben mit dem Antrag, die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Anschlußberufung gebeten. Das Berufungsgericht hat Sachverständigenbeweis durch Beförderung eines Kollegialgutachtens der Akademie der Bildenden Künste in erhoben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Modelle der Beklagten keinen solchen Grad an ästhetischem Gehalt aufweisen, daß nach den im leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden •könne. Bei dem Entwurf dieser Gefäße„habe auch keine eigen-persönliche geistige Schöpfung darin gelegen, die vorbekannten asymmetrischen Formen auf Porzellan zu übertragen, zu demal solche formen vorher auch schon bei Plastiken, nicht nur in Zeichnungen und Gemälden bekannt gewesen seien. Zwei Professoren der Akademie haben das Gutachten in der Schlußverhandlung vertreten und ergänzt. Das Berufungsgericht hat die Widerklage der Beklagten in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Hevision verfolgt die Beklagte ihr Y/iderklagbegehren weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision. r 1 Entscheidujagsgründe s J o Das Berufungsgericht hat die Präge, oh den Vasen der Be-' klagten, auf die das Widerklaghegehren gestützt wird, Kunst-werkeigeuschaft ira Sinne der §§1,2 KunstUrhG zukomme, in Übereinstimaiong mit den in erster und zweiter Instanz einge-i holten Sachverständigengutachten verneint, Hinsichtlich des Hechtshegriffs des Kunstwerkes geht das Berufungsgericht I von der Begriffsbestimmung aus, die das Reichsgericht in i* :! ständiger Rechtsprechung,* der sich der Bundesgerichtshof V * angeschlossen hat, für die Beurteilung der Präge als maß- i* ; gehend erachtet hat, oh einem Gegenstand, der Gebrauchs- l zwecken dient, ein Schutz auf Grund des Gesetzes betreffend t ■j das Urheberrecht ^an Werken der bildenden Kunst und der j‘ Photographie vom 9= -Januar 1907 zuzubilligen ist, Hier- ■' nac.h ist unber "Kunstwerk” eine eigenpersönliche geistige Schöpfung zu verstehen,.die mit den Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vor- i « sugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist, wobei es gleichgültig ist, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem prakt- i bischen Gebrauchszweck dient (§2 Abs, 1 Satz 1 KunsfürhG). Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer ] ; "künstlerischen” und nicht etwa nur einer geschmacklichen j. Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmuster- i gesetz voraussetzt, gesprochen werden kann (RGZ 76, 339; 135, 3S5; 3GHZ 5,1- Hummelfiguren; 16, 4 - Mantelmodell; 22, 209 - Titelschriftbild; 24, 55 - Bauwerk; 28, 351 - Candida- Scb_’if t) o M Dieser rechtlich zutreffende Maßstab, von dem das Berufungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob den Vasen der Beklagten Kunstschutz zukömmt, ausgegangen ist, wird auch von der Revision nicht beanstandet» Die Revision ist jedoch der Auffassung, daß das Berufungsgericht aus diesen Rechtsgrundsätzen für seine Entscheidung des Streitfalls nicht die richtigen Folgerungen gezogen habe» Der Begriff des Kunstwerkes ist ein .Rechtsbegriff» Das Revisionsgericht kann deshalb frei nachprüfen, ob der Tatrichter etwa bei der Entscheidung des Einzelfalles die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffes verkannt hat (RGZ 117? 230; 124, 68; 155? 199; BGiiZ 22, 209? 216)» Ein solcher Rechtsfehler ist aber entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall nicht ersichtlich» Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß einzelne Ausführungen des Berufungsurteils den Eindruck erweckten, als sei die Bekanntheit verschiedener Elemente der Vasen der Beklagten für die Frage nach ihrer Kunstschutzfähigkeit bedeutsam» Zwar ist das Berufungsgericht tatsächlich von einer solchen Betrachtungsweise ausgegangen» Dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kunstschutz ein Erzeugnis eigenpersönlicher Prägung voraussetzt, das eine schöpferische Tätigkeit erkennen läßt, sind bei der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt gegeben ist, diejenigen Formungselemente aaszuscheiden, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen; es sei denn, daß in ihrer Neubildung oder ihrer Kombination mit neuen oder anderen vorbekannten Elementen eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erkennen ist (BGHZ 28, 351? 356 - Candida-Schrift). - 9 ~ Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Becht hei der Ermittlung des urheberrechtlich bedeutsamen ästhetischen Gehaltes der Vasen der Beklagten berücksichtigt, daß asymmetrische Formen nach den Gutachten der Sachverständigen seit etwa 1925, zunächst in Zeichnungen und Malereien, dann aber auch in der Plastik allgemeine Verbreitung gefunden haben, insbesondere Picasso wie auch finnische Künstler schon vor 1950 asymmetrische Keramiken hergestellt haben* Bie Bevision beanstandet weiterhin, daß das Berufungsgericht sich bei der Prüfung des Grades des ästhetischen Gehaltes der Vasen der Beklagten zu Unrecht von ästhetischen Werturteile habe leiten lassen* So heiße es in den Entscheidungsgründen, daß das Gericht die Linienform der Vasen der Beklagten als zu kraß und einer Vasenform wesensfremd empfinde« Ber ästhetische Gehalt eines Erzeugnisses hänge aber von dessen künstlerischem oder geschmacklichen Wert nicht ab. Es ist der Bevision zuzugeben, daß den fraglichen Ausführungen des Berufungsurteils eine negative Kritik des ästhetischen Wertes -der fraglichen Vasen durch das Berufungsgericht entnommen werden kann* Es wäre ab^frechtlich fehlsam, bei der Beurteilung des Grades des ästhetischen Gehaltes auf Wertvorstellungen im Sinne des-Schönen oder Unschönen abzustellen. Auf den höheren oder niederen Kunstwert kommt es für die Frage, ob ein gewerblich hergestelltes Erzeugnis in den Schutzbereich, der bildenden Kunst einzubeziehen ist, nicht entscheidend an. Burch die angegriffenen Ausführungen wird aber der Bestand \ des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt. Benn aus j i den weiteren Barlegungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht unabhängig von ästhetischen Wertoder Unwerturteilen zu Becht auf den Gesamteindruck der , Vasen abgestellt hat und diesen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß asymmetrische Formen bei Keramiken bereits i j 10 - I V * I seit längerer Zeit bekannt waren, einen die ästhetische Empfindungswelt anregenden - sei es in ablehnendem oder zustimmendem Sinn - eigenartigen Gehalt von einem Grad* wie es der Rang eines Kunstwerkes erfordert, abspricht. Diese Beurteilung aber steht im Einklang mit den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen,*wie auch dem eigenen Eindruck, den der Senat von den Vasen der Beklagten gewonnen hat«. Ohne Rechtsverstoß hat d$s Berufungsgericht auch die Auffassung der Beklagten abgelehnt, wonach bei der Frage nach der Kunstwerkeigenschaft der Vasen auch zu berücksichtigen sein soll, daß Porzellan der Bearbeitung besondere Schwierigkeiten entgegensetze. Zu Unrecht entnimmt die Beklagte dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1957 (I ZR 103/56 - Gartensessel), das sich allein mit einer ge-schmacksmusterfähigen Leistung befaßte, daß solche materialbedingten Herstellungsschwierigkeiten für die Beurteilung der Kunstwerkeigenschaft bedeutsam seien. Das Material kann für die Beurteilung dieser Frage nur dann ins Gewicht fallen, wenn es sich um die Übertragung vorbekannter Formungselemente ■ 111 ■■■ ■! w »»ii ii y w auf ein anderes Material handelt und auf Grund der völlig andersartigen ästhetischen Wirkung des neuen Stoffes bereits in diesem Übertragungsgedanken eine schöpferische Leistung erblickt werden kann. So aber liegt es im Streitfall schon deshalb nicht, weil der Vasenform der Beklagten verwandte Formgebungen schon auf dem in der ästhetischen Wirkung den Porzellanerzeugnissen nahestehenden Gebiet der Keramik bekannt waren, bevor der Formgestalter der Be- klagten die strittigen Porzellanvasen entwarf. Auch die Angriffe der Revision gegen das Gutachten der Akademie der Bildenden Künste sind unbegründet. Zu Unrecht meint die Revision, die 19 Sachverständigen, die dieses Gutachten gemeinsam abgefaßt haben, seien von einem irrigen 11 Rechtsbegriff des Kunstwerkes ausgegangen, indem sie die Kunstwerkeigenschaft der Vasen der Beklagten mit der Begründung verneint hätten, daß es sich um “modische” Bormen handle, die z.Zt. allgemein gebräuchlich seien und die auf Werke namhafter Künstler zurückgingen. Es ist zwar richtig, daß auch eine dem Zeitgeschmack entsprechende modische Form unter Kunstschutz stehen kann (BGHZ 16, 4 - Mantelmodell). Entscheidend bleibt aber stets, ob der in ihr objektivierte Formgehalt eine schöpferische Eeistung eigenartiger Prägung vom Rang eines Kunstwerkes erkennen läßt. Kur wenn die fragliche Form, obwohl sie nur dem allgemeinen Formungsschätz entlehnte Elemente verwendet, gleichwohl Merkmale derart eigenpersönlicher Prägung aufweist, daß sie sich als das Ergebnis einer künstlerischen Tätigkeit darstellt, kann ihr Kunstschutz zuerkannt werden. Gerade einen solchen eigenschöpferischen Gehalt lassen aber die Vasen der Beklagten bei Berücksichtigung des vorbekannten “modischen” Formungsschatzes nach den Gutachten der Sachverständigen vermissen. Schließlich kann auch die Rüge der Revision keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die von den Parteigutachtern vertretene Auffassung, die von der Stellungnahme der gerichtlichen Sachverständigen abweiche, dem Antrag der Beklagten auf eine öffentliche Meinungsbefragung durch ein Lieinungserforschungsinstitut stattgeben müssen. Es stand im freien Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die von ihm eingeholten Gutachten für die Beurteilung der Frage, ob ein Kunstwerk vorliege, für ausreichend erachtete. Abgesehen hiervon war es durchaus fraglich, ob durch eine Meinungsbefragung der in Betracht kommenden Abnehmerkreise etwas für die Entscheidung der Streitfrage gewonnen werden konnte, weil bei einer solchen Befragung schwerlich zu klären ge- 12 - wesen wäre, ob die Befragten über den vorbekannten Formungsschatz ausreichend unterrichtet seien» Dies aber ist Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die Vasenform der Beklagten eine eigenschöpferisehe Leistung des Formgestalters der Beklagten darstellt» Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht auf den fraglichen Beweisantrag zu Recht auch deswegen nicht eingegangen ist, weil er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wurde» Ist nach alledem die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach den Vasen der Beklagten keine Kunstwerkeigenschaft zukommt, rechtlich nicht zu beanstanden, so bedarf es vom urheberrechtlichen Blickpunkt keiner Prüfung, ob die Klägerin sich bei der Gestaltung ihrer Vasen in unfreier Weise an die Formgebung der Vasen der Beklagten angelehnt hat = II. Bas Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum einen Ausstattungsschutz der Vasen der Beklagten aus § 25 WZG verneint, ohne die angeborenen Beweise über die behauptete Verkehrsgeltung dieser Vasenform im Sinne eines Hinweises auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu erheben. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß zwar auch die charakteristische Gestaltung der Ware selbst den Rechtsbegriff der Ausstattung erfüllen könne, diese Formgebung aber von dem Wesen der Ware unterscheidbar sein müsse» Sie könne dann nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein, > wenn sie - technisch oder ästhetisch - notwendig mit dem Wesen der Ware zusammenhinge» Bies aber treffe bei den strittigen Vasen der Beklagten zu. Biese Vasen dienten zwar einem Gebrauchszweck. Sie würden aber im geschäftlichen Verkehr nicht nach ihrem Gebrauchswert, also ihrer Größe, ihrem Stoff, ihrer Haltbarkeit oder sonstigen für die px'alctische Brauchbarkeit maßgebenden Eigenschaften, sondern allein nach ihrer äußeren Formgebung eingeschätzt. Solche Vasen wurden gekauft,’ weil ihre Form den Geschmack des Käufers anspreche. Die Form sei somit nach der Verkehrsauffassung das Wesentliche dieser Vase und könne aus diesem Grunde nicht Gegenstand einer Ausstattung im Sinne vom § 25 WZG sein. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung dep erkennenden Senats, wonach der besonderen Gestaltungsform einer Ware dann kein AusstattungsscJiutz zugebilligt werden kann, wenn sie nacJi der Auffassung der in Betracht kommenden Abnehmer-kreise keine bloße Zutat zu der Ware darstellt, die ihrer warenzeichenmäßigen Kennzeichnung dienen soll, sich vielmehr in dieser Formgestaltung nach der Verkehrsauffassung die Ware selbst in ihrem eigentlichen Y/esensgehalt verkörpert (BGHZ 5, 1 ff - Hümmelfigurenj 11, 129 ff - Zählkassette). Unbegründet ist der Angriff der Revision, im Streitfall könne die Formgebung - im Gegensatz zu der Ausgestaltung reiner Zierfiguren, die allein den Gegenstand der sog. Hummsl-Figuren-Entscheidung des erkennenden Senats gebildet hätten, - deshalb nicht mit der Ware gleichgesetzt werden, weil es sich hier um Gebrauchsgegenstände handle und auch bei Wegfall der fraglichen Formgestaltung noch immer ein Gefäß verbleibe, das als Vase benutzt werden könne. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die als solche nicht angegriffen werden, die in Betrapht kommenden] Verkehrskreise das für ihren Kaufentschluß maßgebende charakteristische Wesen der Vasen der Beklagten gerade in denjenigen Formelementen erblicken, für die die Beklagte Ausstattungsschutz in Anspruch nimmt. Mit dieser Formgebung entfiele somit auch die Ware selbst, weil diese Formgebung nacli der Verkehrsauffassung die Ware in ihrem eigentlichen Wesensgehalt, so, wie sie im Verkehr gewertet wird, erst - H ~ entstehen läßt und deshalb die Formgebung von der Ware nicht im Sinne einer "Zutat*1, eines "äußer.en Gewandes" (vgl, Hagens Warenzeichenreeht § 15 Anm. 2) begrifflich trennbar ist* Was ohne die strittige Formgebung verbliebe, wäre nur die Gattung Vase, nicht aber die individuell gestaltete Vase, die der Verkehr allein um ihrer Formgestaltung willen bei einem Kauf der Vasen der Beklagten erwerben will. Ist aber hiernach die strittige Formgebung . nach der Wertung der Vase durch die maßgeblichen Abnehmer^ kreise nicht eine vom Wesen der Ware begrifflich unterscheidbare Aufmachung, sondern entsteht nach der Verkehrsauffassung erst durch diese Formgebung die handelbare Ware selbst, so kann für die Formgebung kein Ausstattungsschutz zugebilligt werden. III. Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, . daß das Berufungsgericht das Wideiiclagbegehren der Beklagten auch nicht aus §§ 1, 16 UWG bzw. §§ 825, 826 BGB als begründet angesehen hat. Da die Klägerin sich bei der Herstellung und^der Verbreitung ihrer Vasen, wie oben unter I erörtert worden ist, in den Grenzen des urheberrechtlich • 4 Erlaubten hält, könnte ihr Vorgehen aus wettbewerblichen Gesichtspunkten nur beanstandet werden, wenn zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines unlauteren Verhaltens zu rechtfertigen vermöchten (BGHZ 5, 1, 10 -Hummelfiguren; BGHZ 26, 52 - Sherlock Holmes). Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nicht nachgewiesen sei, daß der Gestalter der Vasen der Klägerin bewußt die Vasen der Beklagten nachgebildet habe«, Er möge zwar durch . die Formgestaltung der Vase 2592 der Beklagten, die er aus Abbildungen kennengelernt habe, unbewußt in seinem Schaffen beeinflußt worden sein. Dies genüge aber nicht, um einen wettbewerblich unzulässigen sklavischen Hachbau anzunehmen. Der Senat sei Jedenfalls auf Grund des persönlichen Eindrucks t von dera Gestalter der Vasen der Klägerin der Überzeugung, daß sein Schaffen ein ehrliches Bemühen um Gewinnung moderner Formen auf der Grundlage seiner Ausbildung in der Porzellanfachschule zugrunde gelegen habe. Auch könne der Klägerin rein tatsächlich nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, sie habe ohne Rücksicht auf eine drohende Verwechslungsgefahr ihre Waren hergestellt und vertrieben; denn die Vasen der Klägerin wiesen gegenüber den Vasen der Beklagten erhebliche Unterschiede auf. Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen für ein sittenwidriges Vorgehen der Klägerin nicht als erwiesen angesehen hat, rügt die Revision einen Verstoß gegen §286 £P0 und führt hierzu aus, das Berufungsgericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises nicht beachtet, wonach prima facie von einer unfreien Benutzung der Vasen der Beklagten bei dem Entwurf der Vasen der Klägerin auszugehen sei, da der Formgestalter der Klägerin eingeräumt habe, daß er die Vase Nr. 2592 dgr Beklagten gekannt habe, -als er die strittigen Vasen der Klägerin entwarf und das Berufungsgericht dementsprechend auch eine unbewußte Beeinflussung des Gestalters der Vasen der Klägerin durch die Vasen der Beklagten als naheliegend bezeichnet habe. Die von der Revision für diese Auffassung angeführten Recht-sprechungs- und Schrifttumsstellen betreffen aber allein die Beweisregeln, die für die Frage maßgebend sind, ob eine unzulässige Nachbildung eines Geschmackmusters im Sinne von § 5 GeschMG anzunehmen ist» Die Beklagte nimmt aber nach ihren ausdrücklichen Erklärungen im vorliegenden Rechtsstreit ein Geschmacksmusterrecht für diejenigen Vasenmodelle, auf die sie ihr Unterlassungsbegehren stützt, nicht in Anspruch. Selbst wenn somit im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwischen den Modellen der Klägerin und denjenigen der Beklagten in geschmacksmusterrechtliehern Sinne prima >* vk * r U ► I L * i i w *€; •ft facie von einer Nachbildung auszugehen wäre, kann dies allein keine Grundlage für einen auf allgemein bürgerlichrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützten Unterlassungsanspruch bilden. Eine Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Klägerin könnte vielmehr nur aus besonderen, neben der Nachbildung liegenden Umständen entnommen werden. Zwar würde, allein die Tatsache, daß der Formgestalter der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Entwurf der beanstandeten Vasen nicht bewußt die Vasen der Beklagten zu dem Vorbild genommen,* sondern sich bei seinen Entwürfen von dem Bestreben hat leiten lassen, selbständige neue Formen zu schaffen, die Klägerin noch nicht von dem .. vermögen, Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Vorgehens freizustellen/ falls sie ihrerseits bei Prüfung der Entwürfe von einer Verwechslungsgefähr mit den.Vasen der Beklagten ausgegangen und Vasen nach den Entwürfen ihres Gestalters nur deshalb hergestellt und vertrieben hätte, um auf diese Weise sich an Gut ev>r Stellungen anzuhängen, die der Verkehr, wie die Beklagte behauptet, mit der Formgebung der fraglichen Vasen der Beklagten verbindet. Hierfür aber ergibt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage aber bedurfte es keiner Erörterung, ob objektiv eine Verw^chslungsgefahr zwischen den in Vergleich zu setzenden Vasen der Parteien besteht« Denn fehlt es an einer bewußten Annäherung an besondere im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines Mitbewerbers mit dem Ziel, sich die im Verkehr mit diesen Merkmalen verbundenen Gutevorstellangen zunutze zu machen, so reicht die rein objektive Gefahr einer Warenverwechslung und einer etwa damit verbundenen Täuschung über die Herkunftsstätten nicht aus, den Vorwurf eines sittenwidrigen Vorgehens zu rechtfertigen« wenn die fragliche Formgestaltung weder in urheberrechtliche noch in zeichenrechtliche Ausschließlichkeitsrechte eingreift (BGHZ 59 1, 10 - Hummelfiguren). Die Angriffe der Revision, 1 *. IT - * die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr auch aus der Erwägung verneint hat , der Käufer von Porzellanerzeugnissen, der auf die Herstellerfirma Gewicht .lege, werde das von beiden Parteien an ihren Erzeugnissen angebrachte Firmenkennseichen beachten, können deshalb auf sich beruhen* Die Revision war hiermit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickzuweisen. Bundesrichter Prof.Dr.h.c« Wilde ist wegen Krankheit beurlaubt und an der Unter schriftslei stung verbind ert* Bock Bock Krüger-Hieland Spreng Löscher *