Für das Wachs chlagewerk! *
Sicht für die Amtliche Sammlung!
24C6 m
Gaaatzs Haß- und Gewichtsgesetz vom 13« Dezember 1935 v . - Reichsgesetzblätt I 1499 - in aer Passung 4er
. 3o Änderungsverordnung vom 19« Januar 1944
(Reiehsgesotzbl* I 39; §§ 52 fff DWG § 11
Rechtssätz: Auf-Grund, der §§ 52 ff UuGG ist es nicht.schlechthin verboten, die in § 54 Abs* 1 Ziff* 6 a für unzulässig ..erklärten Flaschengrößen weiter zu verwenden* Dine -. .1 gewerbsmäßige Benutzung solcher Flaschen ist viel-' mehr nur dem nicht gestattet, der diese Plaschcn ' nach dem-1* April 1938 zur Verwendung im Verkehr* r'::
. selbst hergestellt hat oder hat herstcllen lassen. oder.aus dem Auslande, eingeführt hat. \ '
Stichwort» ,.Essenzlimonaden
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Aktenzeichens X ZE 112/56
tJrt*'des BOBS ■?» 20« Dezember 1957 OLö Düsseldorf
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Verkündet am 20o Dezember 1957
Grunau, Justizobersekretär
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Hermann Bier-Großvertrieb, Fabrik alkoholischer
Getränke, H^p^straße B?
Beklagten und Revisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* B^ ~
gegen
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Dr* h» c» Wilde, Dr« Birnbach, Dr« Krüger-Nieland, Dr» Christoph und.
Dr» Spreng
für Recht erkannt:
I« Auf die Revision des Beklagten wird das
Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18» Mai 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist (II a), es zu unterlassen,
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Limonaden (außer Kola-Getränken) in Flaschen -!
mit einem Inhalt von 0,2 1 zu verkaufen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen-
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II« Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurttckgewiesen; die Urteilsformel zu I 1 b - d des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefaßt;
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Mona- j
ten zu unterlassen,
*
b) aus Essenzen hergestellte Limonaden in Flaschen
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zu vertreiben, auf deren Kronenkorken die Bezeichnungen Orange” oder
. Zitrone” schlagwortartig verwendet werden,
c) in Ankündigungen, insbesondere in Prospekten über die von ihm schlagwortartig verwendeten Bezeichnungen ”G^p^-Getränke” nur
Orange, naturrein” und Zitrone, natur-
rein” anzubieten, wenn von ihm außerdem unter den schlagwortartig verwendeten Bezeichnungen ”G^K| Orange” und Zitrone” aus
Essenzen hergestellte Limonaden in den Verkehr gebracht werden,
d) aus Essenzen hergestellte Limonaden, denen
Farbstoffe zugesetzt sind, zu verkaufen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, sofern '
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sie nicht deutlich sichtbar und leicht lesbar als "gefärbt" gekennzeichnet sind a
III* Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte vertreibt Bier im Großhandel und stellt selbst alkoholfreie Getränke, insbesondere Kola-Getränke, Limonaden und dgl* her* E\’ bringt diese Limonaden in Flaschen-mit einem Inhalt von 0,2 1 in den Verkehr* In Werbeschreiben, die an alle Haushaltungen gerichtet sind, hat er für “G^H^rGetränke" geworben und darin im einzelnen unter anderem "G^p^-Orange, naturrein" und "Gpppp-Zitrone, naturrein" auf ge führt* Heben diesen Fruchtsaftgetränken hat er auch Essenzlimonadcn vertrieben, auf deren Kronenkorken das Wort "G^ppp Orange" oder "G^p^pi Zitrone" in deutlich lesbarer Schrift angebracht ist* Larmater befindet sich in kleineren Buchstaben der Vermerk "gefärbt"* Lie Randbeschriftung lautet "Limonade mit Orange- (bezw* Zitronen) Aroma, mit Zucker herge-steilt«*
• Ler Kläger erblickt in dem Vertrieb der Limonaden aes Beklagten in 0,2 1-Flaschen einen Verstoß gegen das .Maß- und Gewichtsgesetz vom 13- Lczember 1935, da dieses als Flaschen für Limonade nur solche in Größen von 0,75 1, 0,5 1, 0,35 1 und 0,25 1 zulasse* Außerdem ist der
Kläger der Ansicht, es sei irreführend, wenn der Beklagte seine Essenzlimonaden auf dem Kronenkorken mit "G^PPP Orange" oder Zitrone" bezeichne* Es handele sich
auch um eine unrichtige Angabe, wenn der Beklagte in den Werbeschriften nur auf die naturreinen Getränke hinweise, während er praktisch überwiegend Essenzlimonaden vertreibe* Schließlich sei auch die Kennzeichnung "gefärbt"
unbedingt erforderliche Der Aufdruck in kleine ^möglicher Schrift auf dem Kronenkorken genüge aber nicht, um den Verbraucher auf diesen TJinstand hinzuweißen«
Mit der Klage hat der Kläger zunächst verlangt, dem Beklagten zu untersagen,
1.) Limonaden in Flaschen mit einem Inhalt . von 0,2 1 zu verkaufen oder sonstwie in
Verkehr zu bringen,
2«) diese Limonaden in Werbeschriften als nG^m^0range, naturrein” oder Zitrone, naturrein11 zu bezeichnen,
hilfsweise
seine Essenzlimonade ohne entsprechend deutliche Kennzeichnung zu vertreiben bezw* in seinen Werbeschriften den Eindruck zu erwecken, daß es sich bei der von ihm vertriebenen Essenzlimonade um ein Naturprodukt handele,
3*) diese Limonaden nicht deutlich sichtbar und leicht lesbar als "gefärbt” zu kennzeichnen*
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Er hält sich für berechtigt, Limonaden in 0,2 1-Elaschen auf den Markt zu bringen. Er ist der Auffassung, das Maß- und Gewichtsgesetz sei nicht mehr anwendbar, da das Verbot der 0,2 1-Elaschen gegen das Grundgesetz verstoße.
Außerdem habe sich bereits ein Handelsbrauch entwickelt» wonach Limonaden allgemein in 0,2 1-Flaschen auf den Markt gebracht würden* Weiter hat der Beklagte in Abrede gestellt, daß sich die Bezeichnung "Orange, naturrein” und "Zitrone, naturrein" auf Limonaden bezögen; diese Kennzeichnung betreffe vielmehr nur die von ihm ebenfalls hergestellten und vertriebenen naturreinen Fruchtsaftgetränke -o Die Bezeichnung "gefärbt" sei bei Limonaden auch nicht erforderlich, weil ein unter der Bezeichnung "Limonade mit Orangen-Aroma" in den Handel gebrachtes Oetränk nicht den Bindruck eines ungefärbten Naturerzeugnisses erwecke*
Das Landgericht hat den Beklagten gemäß den Klageanträgen zu 1 und 3 sowie nach dem Hilfsantrage zu 2 verurteilt* Hinsichtlich des Hauptantrages zu 2 hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten, auf erlegt worden*
Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge auf volle Klageabweisung.
Der Kläger hat sich der Berufung des Beklagten angeschlossen mit dem Anträge, dem die Essenzlimonaden (Klageantrag zu 2) betreffenden Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils folgende Fassung }Z.\x geben;
aus Essenzen hergestellte Limonaden in Flaschen zu vertreiben, auf deren Kronenkorken in schlagwortartiger Weise die Bezeichnung Orange"
und Zitrone" verwendet werden
und / oder
in seinen Ankündigungen, insbesondere in Prospekten über die von ihm in diesen in schlagwortartiger Weise verwendeten Bezeichnungen Gretränke” nur "G^m^Orange> naturrein” und ”Gr^f^~Zitrone, naturrein” anzubieten, während von ihm außerdem unter den schlagwortartig verwendeten Bezeichnungen "GBMRfc Orange” und
Zitrone” aus Essenzen hergesteilte Limonaden in den Verkehr gebracht würden»
Las Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten in vollem Lmfange und die Anschlußberufung des Klägers, soweit sie die Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag des Klageantrages zu 2 in der Fassung der Anschlußberufung erstrebt, zurückgcwiesen* Ln übrigen hat es der Anschlußberufung des Klägers stattgegeben und die Verurteilung des Beklagten wie folgt neu gefaßt;
1») Der Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen,
a) Limonaden (außer Kola-Getränken) in Flaschen mit einem Inhalt von 0,2 1 zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen,
b) aus Essenzen hergestellte Limonaden in Flaschen zu vertreiben, auf deren Kronenkorken die Bezeichnungen ”G^00^-Orange” oder ”G^J§B^~Zitrone” schlagwortartig verwendet werden,
c) in Ankündigungen, insbesondere in Prospekten Über die von ihm schlagwortartig ver-
wendeten Bezeichnungen MG(d^~Getränke # nur Orange, naturrein” und
Zitrone, naturrein" anzubieten, während von ihm außerdem unter den schlagwortartig verwendeten Bezeichnungen MG^J(^~0range" und "G^m^-Zitrone" aus Essenzen hergestellte Limonaden in den Verkehr gebracht werden,
d) die unter b) erwähnten Limonaden zu verkaufen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, sofern sie nicht deutlich sichtbar und leicht lesbar als "gefärbt# gekennzeichnet sind« .
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht dem Kläger zu V5 (wegen Zurückweisung des Hauptantrages des Klageantrages zu 2) und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt«
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte Klageabweisung in vollem Umfange, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet«
¥nt sell e id ungsgr ünde:
1«) Rach den rechtlich einwandfreien Reststellungen des Berufungsgerichts verwendet der Beklagte für die von ihm vertriebenen Limonaden und ähnlichen Getränke Bläschen mit einem Fassungsvermögen von 0,2 1« In diesem Verhalten erblickt das Berufungsgericht in Übereinstimmung
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mit dem Landgericht einen Verstoß gegen § 51 Abs« 1 2iff0 6 a des Maß- und Gewichtsgesetzes vom 13® Dezember 1935 - RGBl I 1.49’S)’- in de* Passung der 3o ühderungsverOrdnung vom 19<» Januar 1944 (RGBl I 39)* Darin ist als geringst-zulässige Flaschengröße für derartige Getränke 0,25 1 bestimmt* Rur für Kola-Getränke (koffeinhaltig oder koffoin-frei) ist eine Flaschenmaßgröße von 0,2 1 zugelassen (Ziff« 6 b aaO)« Mit Recht nimmt das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht des Beklagten, an, daß diese die Flaschen-maßgrößen betreffenden Bestimmungen des Maß- und Gewichtsgesetzes (§§ 52 ff) noch'in Geltung sind*'Fine ausdrückliche Aufhebung dieses Gesetzes, das an die Stelle der Maß-und Gewichtsordnung vom 30* Mai 1908 - RGBl 349 - getreten war, ist nicht erfolgt* Es gilt also nach Art* 123 Abs*
1 GG fort, soweit es dem Grundgesetz in materieller Hinsicht nicht widerspricht (BVerfG Entschdg« 6, 389, 413 ff;
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2, 307)* Ein solcher Widerspruch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich* Insbesondere verstößt die in Rede stehende gesetzliche Bestimmung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art«
3 GG« Die Revision hat insoweit Bemängelungen auch nicht erhoben.
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die Verwendung von Flaschen mit einer Maßgröße'von 0,2 1 gegen §§ 54 Abs« 1 Ziff« 6 a MuGG verstoßen habe* Diese Rüge muß auch Erfolg haben«'Zwar bestehen gegen die Sachbefugnis des klagenden Verbandes zur Geltendmachung von ünterlassungsansprüchen wegen Verletzung der genannten Vorschriften gemäß § 13 Abs* 1 Satz 2 TOG keine Bedenken, da dieser Verletzungstatbestand in jedem Falle einen-
Verstoß gegen § 11 UWG darstellt und die Bestimmungen des Haß- und Gewichtsgesetzes als ausfüllende Vorschriften zu dem Blankettgesetz des § 11 OWG anzusehen sind« Jedoch reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Annahme einer Verletzung nicht aus«
In dem einleitenden § 52 der die Regelung der Flaschen betreffenden Bestimmungen des Maß- und Gewichtsgesetzes ist ausgesprochen, ;daß "die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu hergestellten Flaschen für. die im § 54 genannten Lebensmittel mit einer Bezeichnung des Raumgehaltes (Nenninhaltes) nach Litermaß und mit einer Fabrikmarke versehen sein und den im § 54 bezeichneten Maßgrößen entsprechen müssen"« Bas Verbot einer Veiter-verwendung der in § 54 nicht zugelassenen Flaschengrößen ist jedoch nicht ausgesprochen« Mn solches Verbot war vom Gesetzgeber weder bei Frlaß dieses Gesetzes noch bei den späteren Gesetzesänderungen beabsichtigt« Seine Absicht war es vielmehr, wie aus der amtlichen Begründung zu dem MuGG (Pfundtner-Neubert, Bas neue Reichsrccht, III 19 e) hervorgeht, nur für die Neuherstellung der Flaschen bestimmte Größen vorzuschreiben, aus der Erwägung, daß die sofortige Einführung bestimmter Flaschengrößen bei dem großen Bestände der Flaschen den betroffenen Wirtschaft skr eisen erhebliche Verluste verursacht haben würde« Bieser Wille des Gesetzgebers, hat auch in der Strafbestimmung des § 60 MuGG seinen Niederschlag gefunden; denn in Ziff. 8 dieser Vorschrift ist nur unter Strafe gestellt "wer in einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit vorsätzlich Flaschen, die diesem Gesetz nicht entsprechen,
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zur Verwendung im Reichsgebiet her stellt, hersteilen läßt oder einfuhrt®” In der 1® ÄnderungsVO des MuGG vom 18® Mai 1936 (RGB1.I, 254) ist dann auch noch die Herstellung von Flaschen mit einem Rauroinahlt von 0,2 1 bis zu dem 1® April 1938 zugelassen worden® Das ist in der amtlichen Begründung (Pfundtner-Neubert aaO) damit begründet worden, daß die sofortige Abschaffung der vielfach noch gebräuchlichen Flaschen von 0,2 1 den dadurch Betroffenen schwere wirtschaftliche Nachteile infolge der Entwertung vorhandener Bestände und.der erforderlichen Änderung der Abfüllmaschinen bringen würde® Die 2. ÄnderungsVO vom 12® März 1940 (RGBl. I, 497) läßt für Kola-Getränke die 0,2 1-Fla-sche dann schlechthin zu. Für die übrigen Gattungsarten bleibt es bei der inzwischen überholten Zeitgrenze des 1® April 1958 für die Herstellung solcher Flaschen® Die
3. ÄnderungsVO vom 19® Januar 1944 beseitigte dann diese inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Vorschrift und fügte dafür den nunmehrigen Absatz 4 des § 54 ein, durch den der Reichswirtsohaftsminister ermächtigt wurde, Aufbrauchsfristen für Flaschen festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat der Reichswirtschaftsrainistcr keinen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Anordnung des Bundeswirtschaftsministers ist bisher auch nicht ergangen (vgl® Quassowski, Die Grundlagen des Markt- und Eichrechts 1953, MuGG § 54 Anm® 32).
Hach dem jetzigen Rechtszustand ist also davon •auszugehen, daß die Herstellung der in § 54 MuGG als unzulässig erklärten Flascheiigrößen seit dem 1® April 1938 nicht mehr gestattet ist, daß es aber nicht schlechthin verboten ist, solche Flaschengrößen für Limonaden weiter
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zu verwenden« Yon einem solchen allgemeinen Verbot der Weiterverwendung dieser'Flaschengrößen hat der Gesetzgeber zur Vermeidung erheblicher Verluste für die beteiligten Wirtschaftskreise abgesehen* Br hat sich vorerst damit begnügt, ein weiteres Anwachsen der großen Zahl der im Verkehr befindlichen, der Vorschrift des § 54 aaO nicht entsprechenden Flaschengrößen durch *ein Herstellungsund Binfuhrverbot zu begrenzen (§60 Ziff* 8)* Danach ist, wie bereits erwähnt, mit Geld- oder Haftstrafe bedroht, wer vorsätzlich zur Verwendung im Verkehr Bläschen, die dem Gesetz nicht entsprechen, herstellt, herstellen läßt oder aus dem Ausland einführt«
Das Inverkehrbringen der mit einer solchen Absicht hergestellten oder eingeführten, unvorschriftsraäßigen Flaschengröße gehört somit nicht zu dem Tatbestand dieser strafbaren * Handlung« Bs- ist straflose Nachtat, da das Gebrauchmachen, wie aus den Worten "zur Verwendung im Vorkehr" hervorgeht, in subjektiver Hinsicht bereits Bestandteil des Herste1-lungs- und Binführungsbegriffes ist« Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt andererseits aber als Wille des Gesetzgebers, daß derjenige, der die unvorschriftsmäßigen
Flaschen nach dem 1« April 1938 zur Verwendung im Verkehr
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vorsätzlich hergesteilt hat oder hat herstellen lassen oder eingeführt hat, von diesen keinen Gebrauch machen darf* Nur beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen beim Beklagten kann diesem gemäß §§ 52 ff MuGG untersagt werden, Bimonaden (außer Xolagetränken) in Flaschen mit einem Inhalt von 0,2 1 zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen. Dafür, daß der Beklagte selbst solche Flaschen hergestellt oder sie aus dem Ausland eingeführt hat, bietet der vorgetragene Sachverhalt keinen Anhalt«
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Pagegen hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, oh der Beklagte die von ihm verwendeten 0,2 1-Plaschen nach dem Io April 1938 hat hersteilen lassen« Die von ihm in den fatsacheninstanzeii zu. den Akten überreichten Limonaden-flaschen schließen nach ihrem Aussehen, zu demal sie den eingeprägten Samen des Beklagten tragen, eine solche Möglichkeit nicht, aus. Hach dieser Richtung hat das Berufungsgericht bisher Feststellungen nicht getroffen.
Unter diesen Umständen fehlt es bisher auch an einer ausreichenden Feststellung für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch gegen § 1 UWG verstoßen, da er sich durch den bewußten Verstoß gegen die Vorschriften des MuGG über die Flaschengrößen gegenüber seinen Mitbewerbern, die sich gesetzmäßig verhielten, einen Vorsprung verschafft habe.
' Hach alledem war das angefochtene Urteil, soweit es dem Beklagten die Verwendung von 0,2 1-Flaschen für Limonaden (außer Kola-Getränken) untersagt (11a der Formel des angefochtenen Urteils), aufzuheben. Die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. ^
2.) Das Berufungsgericht hat weiter denf Beklagten aus dem Gesichtspunkte des § 3 UWG untersagt, aus Essenzen hergesteilte Limonaden in Flaschen zu vertreiben, auf deren Kronenkorken die Bezeichnungen 0ran&e'r
oder Zitrone" schlagwortartig verwendet werden
(Ziff. 11b der Urteilsformel), sowie in Ankündigungen, insbesondere in Prospekten über die von ihm schlagwort-
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artig verwendeten Bezeichnungen »G^JP^-Ge tränke» nur »G^pp^-Orange, naturrein” und »Gpp^p-Zi trone, naturrein" anzubieten, während von ihm außerdem unter den schlagwortartig verwendeten Bezeichnungen "Gpppp| Orange" und »G^* Zitrone« aus Essenzen hergestellte Limonaden in den Verkehr gebracht werden (Ziff. 11c der ür-teilsformel).
Insoweit hat das Berufungsgericht in rechtlich nidx t zu beanstandenderWeise festgestellt, daß der Beklagte nicht nur reine Fruchtsaftgetränke, sondern auch Essenz-limonaden hergestellt und unter Verwendung von Kronenkorken vertrieben habe, die in größerer Schrift die Aufschrift »GO» Orange" und den kleingedruckten, kaum zu entziffernden Zusatz "gefärbt" enthielten« Weiter nimmt das Berufungsgericht an, unter "Gppppp Orange" und “Gppppil Zitrone" werde sich ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ein reines Fruchtsaftgetränk vorstellen, da der Käme der Frucht ohne weiteren Zusatz darauf hinweise, daß das Getränk unmittelbar aus der Frucht selbst gewonnen worden sei.* Dieser Eindruck werde, so führt das Berufungsgericht ferner aus, noch verstärkt durch das Werbeblatt des Beklagten "An.alle Haushaltungen"; denn darin biete der Beklagte u.a. "GpPPP^~Orange, naturrein" und "Ggjpp^-Zi trone, naturrein» an, ohne irgendwie kenntlich zu machen, daß er unter der Bezeichnung Orange» auch Essenzlimonaden vertreibe oder zu dem mindesten vertrieben habe. Auf Grund dieses Werbeblattes werde ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise annehmen, daß der Beklagte nur reine Fruchtsaftgetränke vertreibe. Der Verbraucher werde dem-
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nach durch dieses Werbeblatt * irregefUhrt, solange der Bdt lagte auch noch Essenzlimonaden utrtor der schlagwortartigen Bezeichnung "G^JH^-Orange" und "G^J^J^-Zitrone« in Verkehr bringe« N
Biese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Bas Berufungsgericht ist dabei im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ-13, 244 ff - Cupresa -j GRtJR 1955, 251 - Silberal) davon ausgegangen, daß auch objektiv richtige Werbebehaup-tungen im Sinne des § 3 UWG als irreführend anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen Uber die Beschaffenheit der. Ware hervorzurufen. Auch den Gesamteindruck der beanstandeten Kronenkorken hat das Berufungsgericht zutreffend dahin gewürdigt, daß die darauf befindlichen Worte Orange (Zitrone)11 ohne weiteres in die Augen springen, also blickfangartig hervorträten, daß dagegen die Randheschriftung zu klein und das Wort «gefärbt" kaum zu entziffern sei« Bie blickfangartige Hervorhebung einzelner Worte kann nicht nach ihrer absoluten Größe beurteilt werden, sodernnur im Verhältnis zu den sonstigen Bezeichnungsangaben. Es besteht entgegen der Ansicht der Revision auch keine Erfahrungstatsache, daß der Verbraucher, wenn die Flaschen selbst keine Kennzeichnung der Art ihres Inhalts aufwi$sen, dann notwendigerweise die Beschriftung des Korken vollständig lese. Bei Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende Kennzeichnung vorliegt, ist von dem fluchtigen Burchschnittsbetrachter auszugehen. Biese Betrachtungsweise hat aas Berufuhgs-
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gericht seinen Feststellungen zugtfundegelegt.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten zurückgewiesen hat, eine Wiederholungsgefahr liege nicht mehr vor, da er Essenzlimonaden nicht mehr herstelle und die beanstandeten Fronenkorken schon bei Klage erhe-bung aufgebraucht gewesen seien und von ihm niemals wieder hergestellt und in den Verkehr gebracht würden* Insoweit führt das Berufungsgericht aus, die Gefahr, daß der Beklagte Jßssenzlimonaden herstelle und mit den beanstandeten Kronenkorken weiter vertreibe, sei so lange nicht ausgeräumt, als der Beklagte nicht eine wirksame Verpflichtungserklärung unter Übernahme einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abgebe* Biese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Von ihr abzugehen, liegt kein Grund vor* Insbesondere ist entgegen der Meinung der Revision kein Anlaß gegeben, in Fällen, in denen Hdrsteller einer Ware als Verletzer in Betracht kommen, geringere Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu stellen5 denn der Beklagte ist bei den gegebenen Verhältnissen jederzeit in der Lage, Essenzlimonaden wieder herzustellen und mit den beanstandeten Kronenkorken zu vertreiben*
Dagegen ist es, worin der Revision beizutreten ist, nicht unbedenklich, wenn ln Ziff. 11c der Formel des angefochtenen Urteils dem Beklagten die Ankündigung des Vertriebes naturreiner Limonaden verboten wird mit dem Zusatz »während von ihm außerdem unter den schlagwort-
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artig verwendeten Bezeichnungen «... aus Essenzen hergestellten Limonaden in den Verkehr gebracht werden"« Dieser Hebensatz ist mißverständlich« Wie die Urteilsgründe jedoch ergeben, soll dem Beklagten, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Ankündigung des Vertriebes naturreiner Limonaden verboten werden, solange er Essenzlimonaden unter nicht ausreichender Kennzeichnung gleichzeitig in Verkehr bringt« Insoweit erschien daher eine Klarstellung des Urteilsausspruchs angebracht« Die Revision konnte sonach, soweit sie sich gegen die Urteiisaussprüche in Ziff. 11b und c richtet, im sachlichrechtlichen Ergebnis keinen Erfolg haben«
3«) Schließlich hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die JJunter b) erwähnten Limonaden" zu verkaufen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, sofern sie nicht deutlich sichtbar und leicht lesbar als "gefärbt" gekennzeichnet sind (Ziff« I 1 d der Urteilsformel)« Wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt, soll sich dieser Urteilsausspruch auf "aus Essenzen hergestellte Limonaden, denen Farbstoffe zugesetzt sind", beziehen« Das Berufungs-* gericht hält den Beklagten für verpflichtet, solche Essenzlimonaden deutlich sichtbar und leicht lesbar als "gefärbt" zu kennzei chnen« Diese Kennzeichnungspflicht folgert es in erster Linie aus § 4 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936, wonach nachgemachte und gefälschte Lebensmittel.als solche ausreichend kenntlich zu machen sind. Das Färben von Lebensmitteln stelle zwar nicht immer eine Verfälschung in diesem Sinne dar (RGfSt 48, 358). Bei Limonaden aber erwarte der Verbraucher,
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aaß sie als "gefärbt” gekennzeichnet würden, wenn sie tatsächlich Farbzusätze enthielten« Zur Begründung dieser Auffassung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß Zo B. Obstsäfte, bei deren Herstellung Farbstoffe, auch in Form von Säften anderer Obstsorten, oder sonstige fremde Stoffe verwendet worden sind, nach § 21 Ziff. 7 der Verordnung über Obsterzeugnisse' vom 10« Juli 1933 '
- RGBl, I S« 495 - in der Fassung vom 17« August 1938 -RGBl« IS« 1048 - (abgedruckt bei Holthöfer und Juckenack, * Bas Lebensmittelgesetz, Aufl. 1954 Bd« II Teil 2 S« 673 ff) "als verfälscht" anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr auszuschließen sind. Auch die Norma-tivbeStimmungen für Brauselimonaden mit Oeschmacksstoffen ' (Essenzlimonaden)- Anl. Hr. 10 zur AO Nr« 15/38 HVGarten Wi v. 8« ?. 1958 (RNVB1« S. 449 ff«), abgedruckt bei Holthöfer und Juckenack, aaO S« 766 ff. so führt das Berufungsgericht aus, schrieben vor, daß Brauselimonaden, die unschädliche Farbstoffe (Lebensmittelfarben) enthielten, durch das Wort "gefärbt” gekennzeichnet werden,müßten. Wenn diese Normativbestimmungen auch formell aufgehoben worden seien, so seien sie doch unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchererwartung noch von Bedeutung. Bies gelte auch für den Erlaß des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom ii. Bezember 1950 (Hieronimi, Getränkegesetze 1952 S« 941)« Banach seien zur Beurteilung von Fruchtsaftgetränken, Limonaden und Brausen Vereinbarungen mit dem Verband der Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfalen getroffen worden, die für die mit der Lebensmitte lüberwachung beauftragten Stellen sowie für die Industrie bindend seien. Nach Ziff. 7 dieser Vereinbarung
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sei die Kennzeichnung von Farbstoffen in jedem Palle erforderlich« Die vom Kläger vorgelegten Richtlinien für Herstellung, Kennzeichnung und Beurteilung süßer alkohol-freier Erfrischungsgetränke (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen) besagten auch nichts anderes» Die Bestimmung III Ziff« 9 dieser Richtlinien stimme inhaltlich mit der oben erwähnten Vorschrift aus den NorniativbeStimmungen Überein.
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Außerdem ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts die Verpflichtung des Beklagten zur Kenntlichmachung des Farbenzusatzes aus § 3 UWG ,'denn ein nicht .unerheblicher Teil der Verbraucher stelle sich unter "G^^l^-Oraitge" oder ffG^U^-Zitrone,f ein naturreines Fruchtsaftgetränk vor» Es bedeute daher eine unrichtige und irreführende Angabe im Sinne der vorgenannten Vorschrift, wenn der Beklagte die Tatsache, daß seine Essenzlimonaden gefärbt seien, nicht auf der Flasche deutlich sichtbar und leicht lesbar kenntlich mache. Durch den kleinen Aufdruck "gefärbt” auf den Kronenkorken der Essenzlimonadenflaschen habe der Beklagte seiner Kenn-
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zeichnungspflicht nicht genügt« Der flüchtige Leser werde den Vermerk übersehen, da sein Blick durch die schlagwortartige Bezeichnung "G^IHfekOrange” 0<3er Zitrone" gefangen sei» Die Limonade nflas che werde außerdem sowohl in Wirtschaften wie in Verkaufsständen dem Verbraucher meistens in entkorktem Zustande angeboten, so daß er die Aufschrift auf dem Kronenkorken überhaupt nicht zu Gesicht bekomme.
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Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist mindestens im Ergebnis beizutreten® Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Kennzeichnungspflicht für Limonaden, Brauselimonaden usw® mit Farbzusätzen fehle® Es kann auf sich beruhen, ob den vom eherneligen Reichsnährstand, der einen Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechts darstellte (RGBl. I 1933, 620 und 1060), und seinen Gruppen erlassenen lebensmittelrocht liehen Anordnungenreichsrechtlicher Charakter zukommt® Die oben angeführte getränkerechtliche Anordnung der HauptVereinigung Garten Wi ist wie die sonstigen Anordnungen des Reichsnährstandes auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts mit dem 30. September 1948 auf Grund des § 33 Abs® 1 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30® Oktober 1947 in der Passung vom 8® März 1948 (WiGBl. 1948 S- 3, 82) außer Kraft getreten® Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes hatte erneut HorrabeStimmungen für Kunstbrausen erlassen (§8 der Anordnung vom 29« Dezember 1948 - Amtsblatt d® VELP 1948, 209)® Diese sind aber nicht geltendes Recht geworden®
Eine Bundesverordnung über Limonaden ist bisher nicht ergangen (vgl® auch Hieronimi, aaO § 4 Lebensmittelgesetz So 104 und Vorbem. 2 b zur Verordnung über Tafelwasser 8. 908).
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Kennzeichnungspflicht des Beklagten hinsichtlich seiner gefärbten Essenzlimonaden aus § 4 Ziff. 2 Lebensmitteigesetz
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hergeleitet werden kann* Denn in jedem Palle folgt die Kennzeichnungspflicht, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, aus dem Gesichtspunkte der Verbraucherer-wartung gemäß § 3 UWG* Das Berufungsgericht kommt insoweit auf Grund rechtlich nicht z u beanstandender tatrichterlicher Würdigung .zu dem Ergebnis, daß ein nicht unerheblicher feil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung der Limonaden als "Gjjj^-Orange (Zitrone)", wie bereits oben angeführt, die Vorstellung von einem naturreinen Pruchtgetränk verbinde, und daß der Verkehr wert darauf lege, daß»Limonaden, wenn ihnen Parbzusätze beigegeben worden seien, als "gefärbt" gekennzeichnet würden* Mit Recht hat das Berufungsgericht bei Peststellung dieser Verbrauchererwartung vorliegend auch die inzwischen aufgehobenen Normativbestimmungen der Gruppe Garten Wi und den Erlaß des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt (insoweit übereinstimmend Holthöfer/Juckenack aaö S. 673; Hieronimi aaO S*941 und Zipfel in Erbs, Strafrechtl. Nebengesetze, 1954,
Anm* 5 B c zu § 4 Lebensmittelgesctz)» Wenn auch diese Normativbestimmungen nicht mehr, gelten, so ist doch zu berücksichtigen, daß das Publikum sich an die durch diese Bestimmungen eingeführte Übung, Limonadon,'*die Parbbeimischungen enthalten, durch einen auf diese Beimischung hinweisenden Zusatz kenntlich zu machen, gewöhnt hatte* Es liegt daher nahe, daß der Verbraucher, wenn ihm Essenzlimonaden ohne einen solchen Zusatz angeboten werden, annimmt, es handele sich um ein Pruchtgetränk ohne Beimischung von Parbatoffen«
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Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verbraucher- ^
erwartung in verschiedenen Gegenden verschieden sein kann und daß auch unter Umständen der Preis des betreff enden Lebensmittels ein Anhalt für die Verbrauchererwartung im Einzelfalle sein kann* Diese Möglichkeit örtlich verschiedener Verbrauchererwartung schließt jedoch die Annahme des Berufungsgerichts nicht aus, daß ein nicht unerheblicher feil der Verbraucher unter der Ankündigung ^PP-Orange (Zitrone)" ein Fruchtgetränk ohne Farbstoff-zusats versteht. Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß der Beklagte den Preis für seine Essenzlimonaden, denen Farbstoffe beigemischt sind, so niedrig bemessen hätte, daß dadurch allein die Verbrauchererwartung in abweichendem Sinne beeinflußt worden wäre. Es lag unter diesen Umständen für das Berufungsgericht kein Grund vor, in der Präge der Verbrauchererwartung weitere PestStellungen zu treffen. Die auf diese Unterlassung gestützte Verfahrensrüge der Revision aus § 286 ZPÖ kann daher nicht durchgreifen.
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Ohne Erfolg muß auch die weitere Verfahrcnsrüge der Revision aus der genannten»Vorschrift bleiben, die dahin geht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Verbrauchererwartung nicht die vom Kläger selbst vorge-.legte Kr. 16 der Mineralwasserzeitung vom 23. April 1953 berücksichtigt, worin auf S. 185 über die Mitgliederversammlung des Verbandes der Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfalen folgendes mitgeteilt worden sei:
"Hinsichtlich der Kennzeichnung der Färbung ist insoweit eine neue Situation geschaffen worden, als in dem neuen Farbgcsetzentwurf für immer mehr Lebensmittel Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht "gefärbt" vorgosehen sind. Die Versammlung vertrat die Ansicht, daß aus Gorßchtigkcitsgründen dann auch bei Limonaden und Brausen für die Färbung kein
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Kennzeichnungszwang gefordert werden dürfe.
Eine Überfärbung wird sowieso von der Limo-nadenindustrie selbst verworfen« Schon aus der Entwicklung der Kennzeichnurgsart bei Limonaden (Glasprägung und Laueretikett) würde der Portfall eine wesentliche Erleichterung bedeuten.”
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Bei dieser Versammlung, so macht die Revision geltend, seien die Mitglieder des Verbandes selbst davon aus-gegangen, daß für die Verwendung von Farbstoffen kein Kenn-zeiebnungszwang vorgeschrieben werden dürfe. Liese Auffassung der Versammlung müsse, so meint die Revision, in Ermangelung verbindlicher Normen der Ermittlung der Verbrauchererwartung vorliegend zu Grunde gelegt werden. Lern kann nicht gefolgt werden. Aus diesem Versammlungsbericht ist vielmehr zu entnehmen, daß die Mitglieder des Verbandes der Mineralwasserindustrie von dem Bestehen einer Verpflichtung zur Kennzeichnung gefärbter Limonaden mit dem Wort ”gefärbt" selbst ausgegangen sind, Sie haben nur den Portfall dieses Kennzeichnungszwanges erstrebt, weil dies für die Liraonadenhersteiler eine wesentliche Erleichterung bedeuten würde.
Von einer solchen Kennzeichnungspflicht ist im übrigen auch der Beklagte ausgegangen; denn er hat nach den oben erörterten Peststellungen des Berufungsgerichts bei seinen Essenslimonaden auf den Kronenkorken der Flaschen den kleinen Aufdruck ”gefärbt” verwendet. Lie Art und Weise der Anbringung dieses Wortes hat aber dem Berufungsgericht mit Recht, nicht genügt. Lenn eine Kennzeichnung ist nur dann ausreichend, wenn sie so gestaltet ist, daß Irreführungen auch für den flüchtigen Betrachter von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. auch die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats: Cupresa und Silberal).
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Die Revision des Beklagten ist daher auch hinsichtlich seiner Verurteilung in Ziff. I 1 d des angefochtenen Urteils unbegründet. Insoweit erschien es aber angezeigt, die* Urtellsformel aus dem oben angeführten Grunde dahin klarzustellen, daß diese Verurteilung des Beklagten sich nur auf Essenzlimonaden bezieht, denen Farbstoffe zuge-setzt sind.
Nach alledem konnte die Revision des Beklagten nur zu dem geringen Teile Erfolg haben. Da insoweit eine neue Tatsachenverhandlung notwendig ist, erschien es angebracht, dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten.
Wilde Birnbach Krüger-Nieland
Christoph Spreng