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I ZR 112/50
V e r k il n d e t am 10. Jiili 1951
r, Just.Sekr. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Karne n des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma H & Co GmbH, vertreten durch ihren Ge-
schäftsführer in iflHH^-kuhrort, n^BJallee^l,
Klägerin und Eevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
die offene Handelsgesellsqhaft S ______
S c & Co in 1.iiht.i 11 iil'n1 y ,
Beklagte und Ilevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Bz*
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1951 unter Mitwirkung. der Build es rieht er Prof. Br. Lindenmaier, Br. Heiden-hain, Br. Birnbach, Schmidt und Br. Krüger-ilieland
für Recht erkannt: •
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Oktober 1950 wird auf-Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte am 10., 11. und 12. Juni 1948 an die Beklagte drei Schiffsladungen Y.egebaumaterial ’ zu dem Preise von 11,60 EIS je Tonne "frei Ankunftsschiff Bremen". Am 12. und 17. Juni 1948 übersandte die Klägerin der Beklagten die entsprechenden Rechnungen mit den Original-Ladescheinen. Die Rechnungsbeträge in der Gesamthöhe von 19.968,,73, üjg zahlte die Beklagte noch vor dem 20. Juni 1948.
Eines der Schiffe (Adler) lief bereits am 16. Juni 1948 in Bremen.ein, die beiden anderen (Ingeborg und Petronella) erst nach dem 20. Juni 1948. Die Ladung des Adler wurde am 23. Juni .1948 gelöscht, die beiden anderen Ladungen am 30. Juni und 3. Juli 1948. Die Frachtkosten zahlte die Klägerin zunächst in Reichsmark. Spelter zahlte sie auf Ani’ordern der beteiligten Reedereien weitere Beträge in einer Gesamthöhe von 8.929»50 DU.
Hit der Klage beanspruchte die Klägerin von der Beklagten in Höhe von 8.929»50 DK die Zahlung der Differenz zwischen ihren endgültigen Aufwendungen flr Frachtkosten tind den von ihr vei*tragsmäßig übernommenen Frachtbeträgen in Pueichsmark. „v
Sie fordert diesen Betrag als Teil des Kaufpreises, der erst mit der vollständigen Entladung der Schiffe fällig gewesen sei. Erst mit der Löschung habe sie ihre Vertragsleistung nach dem 20. Juni 1948 erbracht. Der Eeichsmarjc-Zahlung der Beklagten mißt sie keine schuld-tilgende Y.irkung bei. Diese Zahlung - so führt sie aus -sei vor Fälligkeit und im Widerspruch zu den sonstigen
Gepflogenheiten der Beklagten erfolgt, die in der laufenden Geschäftsverbindung stets die Rechnungsbeträge- erst 10 bis 18 Tage nach Eingang der Rechnungen bezahlt habe. Schon vor den hier in Frage kommenden Abschlüssen habe sie, die Klägerin, sich mit Schreiben vom 14. April 1948 alle Rechte aus einer künftigen WährungsumstelRung Vorbehalten. l)ie Zahlung der Beklagten könne also nach (Treu und Glauben nicht als Vertragserfüllung. angesehen werden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ihre Kauf preis schuld vor dem W&hrungsstichtag vollständig getilgt habe, ilit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag nur noch in der Höhe von 6.773,45 Bll nebst 5 CA Zinsen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision stützt unter Abweichung von dem bisherigen Klagevortrag die Klageforderung nunmehr in erster Linie auf die Hichtzahlung der letzten Rechnung vom 17. -Juni 1948 über 7.583,43 PJ.1. Sie beruft sich auf einen Zahlungsnachweis vom 18. Juni 1948, der ergebe, daß die Beklagte die Rechnung vom 17. Juni 1948 am Sage der Zahlung noch nicht erhalten, sondern am 18. Juni 1948 einen Betrag von EK 8100,-'ä conto der Lieferungen überwiesen habe. Sie folgert hieraus, die Beklagte habe also nicht die Rechnung bezahlt, sondern eine Vorauszahlung geleistet, zu der sie nicht berechtigt gewesen sei. Infolge-
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dessen verlangt die Klägerin nunmehr den Gesamtbetrag der Rechnung vom 17. Juni 1948 in I—Kark unter Abzug der abgewerteten ä conto-Zahlung von 8.100,- xll. Lie Klägerin hält dieses neue Vorbringen auch in der Revisionsinstanz noch für beachtlich, weil sie die Urkunde über die Zahlung der Beklagten erst nach Abschluß des zweiten Rechtszuges aufgefunden und damit einen Tatbestand geschaffen habe der eine Eesti tut ionsklage begründe. Aus Gründen der Prozeßökonomie könne dieser Restitutionsgrund bereits im anhängigen Prozeß geltend gemacht werden. 3s bedarf keiner Stellungnahme zu der vom RG in LR 44, 490 vertretenen Auffassung, daß in der Revisionsinstanz ein neues Vorbringen trotz der Vorschrift des § 561 ZPO zu beachten sei, wenn dieses Vorbringen einen Kestitutionsgrund darstelle, der eine Wiederaufnahme dos Verfahrens nach § 580 ZPO begründen könne.
Denn Voraussetzung einer solchen ausnahmsweisen Nichtbeachtung des Ausschlusses neuen tatsächlichen Vorbringens in der Revisionsinstanz wäre immer, daß die angeblich neu aufgefundene Urkunde geeignet wäre, eine der ' Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das ist nach der Fassung von § 58o ZPO eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Restitution. Das ist liier nicht der Fall. ...enn die Beklagte - wie noch auszuführen’sein wird -berechtigt war, auf Grund der Rechnungen der Klägerin ihre Kaufpreisschuld bereits vor Fälligkeit zu bezahlen, so macht es keinen Unterschied, ob die Zahlung vor Eingang der Rechnung a conto oder erst nach Eingang der Rechnung in Eöhe des genauen Rechnungsbetrages erfolgte. Die Zahlung
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der Beklag-' en wäre in diesem Falle zunächst eine nicht angeforderte Vorauszahlung gewesen, die dann jedoch durch die unstreitig am 13. Juni 1948 eingegangene Rechnung der Klägerin genehmigt worden wäre.
II. Im übrigen beruft sich die Revision zu Unrecht auf die erst nach der Zahlung eingetretene Fälligkeit der. Kauf -preisforderung. Es mag sein, daß die Klägerin _anz oder teilweise ihre''Vertragspflicht erst nachdem V.ahrüngs- ■' Stichtag erfüllt hat und daß sie unter anderen Umständen Zahlung in B-IIark hätte fordern können, las Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf diese Fälligkeit der Kaufpreisforderung abgestellt, sondern auf die Tatsache., daß die Klägerin sich mit der Zusendung der Rechnungen mit einer sofortigen Entgegennahme der Zahlung einverstanden erklärt hatte. Bas hätte selbst dann zur Zahlungsberechtigung der Beklagten geführt, we^n die Forderung noch nicht fällig gewesen wäre und wenn nicht einmal die Rechnungen als abschließende Zahlungsaufforderungen (pro forma-Eechnungen) anzusehen gewesen wären. Das hat der Senat in einer zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung vom 13. April 1951 - I ZR 64/50 - entschieden. Der vorliegende Fall, in dem die Rechnungen unzweideutig abschließenden Charakter tragen, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
.. Die Zahlungen der Beklagten verstießen angesichts der positiven Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht gegen Treu und Glauben. Kit Recht hat das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 10. April 1948
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unbeachtet gelassen. beim überhaupt ein Vorbehalt der Klägerin darin gesehen werden könnte, der für die laufende Geschäftsverbindung seine Bedeutung behalten sollte, so konnte es nur der sein, daß die Klägerin sich - entsprechen«: dem Verhalten ihrer Vorlieferantin - ebenfalls das Verlangen nach Vorauszahlungen und das Verlangen nach Zahlungen in neuer Uährung für Lieferungen nach dem Y/äh-rungsstichtag Vorbehalten wollte. Lie Beklagte hat diesen Vorbehalt im Schreiben vom 12. April 1948 zurückgewiesen und sich auf die künftige gesetzliche Regelung berufen.
Dem hat sich die Klägerin ‘in ihrem Antwortschreiben vom 14. April 1948 gefügt. Es stand ihr frei, Aeichsmark--Zahlungen für die späteren Lieferungen anzufordern, und der Beklagten stand es ebenso frei, diesen - vorzeitigen -•
Anforderungen stattzugeben.
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-L-ILG ixf tl fpreisschuld der Beklagten ist deshalb in jedem lalle schon vor dem Y/ährungsstichtag erfüllt worden, und es bleibt, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, kein Kaum für die Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs 1 Ziff 2 LnstG.
Bie Tatsache, daß die Klägerin für die Tracht weit höhere Beträge aufgewendet hat, als sie für die verkaufte bare erhielt, kann eine andere Beurteilung nicht recht-fertigen. Sie hat diese Polge ihrer eigenen Zahlungs-anforderung zuzus-chreiben und muß als Kaufmann diesen Schaden ebenso wie den jeder anderen rehlkalkulation tragen.
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Die Devision mußte daher mit der Kostenfolge des C 97 ZPO zurllc ; e w i e s e n werden.
Lindenmaier Heidenhain Birnbach
Drü^er-I; it; land
Schmidt