Nachschlagewerk: ja
BGHZ ' : nein
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ADSp § 51 Buchst, b Satz 2
a) Zur Frage eines grob fahrlässigen Organisa.tionsver schul-dens eines Spediteurs beim Betrieb eines Lagers, in dem nur Ware eines einzigen Auftraggebers umgeschlagen .wird.
b) Soweit.ungeachtet der dem Geschädigten obliegenden Dar- . legungs- und .Beweislast für das Vorliegen groben Organisationsverschuldens .(BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 ff.) der Spediteur nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zu demutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen, obliegt ihm auch die Beweislast für diesen Sachvortrag.
BGH, Urt. v. 7. November 1996 - I ZR 111/94 - OLG München
LG München I
OLG München - Az. 7 U 5437/93 vom 09.03.1994;
LG München I - Az. 10 HKO 7391/93 vom 19.07.1993;
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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I ZR 111/94
URTEIL
Verkündet am:
7. November 1996 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Hans JflM. Allee MHP, Kflk,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
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Logistic GmbH KflHHPr vertreten durch die Geschäftsführer Robert Ulrich LfJpMfcMfc, Ottmar
und Günther ScVHHK, LaflMBH Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
: Dr. ~~
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1996 durch den Vorsitzenden .Richter Prof . Dr. Erdmann und die Richter
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Prof. Dr. Ullmann, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, Transportversichererin der Fim GmbH und deren Tochtergesellschaft A4BHBI ToflBBi Productions & Co. Export GmbH, macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen des in deren Lager eingetretenen Verlustes von 120 Kartons Zigaretten im Wert von insgesamt 105.168,80 DM geltend.
Die Zigaretten waren, verpackt auf zwei Paletten mit einem Gesamtgewicht von 900 kg, von dem B4HHMP Herstellungs-werk der Versicherungsnehmerin der Klägerin in das Lager der Beklagten in Landstraße W, gebracht
worden. Dort befinden sich aufgrund eines Bewirtschaftungsvertrages zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten ausschließlich Zigaretten der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Die streitgegenständlichen Zigaretten, Exportware,- waren bereits mit französischen Steuerbanderolen versehen. Sie waren für den Weitertransport per Lkw oder per Bahn an den staatlichen französischen Abnehmer bestimmt. Allein für diesen Zigarettentyp war bei der Beklagten ein Lagermeister zuständig. Am 24. März 1992 wurde der Verlust der beiden Paletten festgestellt und am 1. April 1992 von der Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin mitgeteilt sowie am 2. April 1992 der Kriminalpolizei angezeigt.
Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin 95.168,80 DM erstattet. Diese hat am 2. >Juni 1992 die Abtre tung der Schadensersatzansprüche in Höhe von 105.168,80 DM an die Klägerin erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Verlust könne nur durch einen erheblichen Mangel in der Organisation der Beklagten entstanden sein. Diese müsse daher vollen Schadensersatz leisten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 105.168,80 DM
nebst 8 % Zinsen seit dem 1. August 1992 und
50,— DM Mahnauslagen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie hafte allenfalls gemäß § 54 a Nr. 1 ADSp in Hö he von 4.005,— DM. Ihr Lagerbetrieb sei’ ordnungsgemäß orga nisiert. Aus dem Bericht des von der Klägerin eingeschalteten unabhängigen Sachverständigenbüros ergebe sich, daß weder ihre Einund Ausgangskontrolle noch die Sicherung des Lagers gegen Einbruchsdiebstähle zu beanstanden seien.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. ;
Das Berufungsgericht hat; die Verurteilung lediglich in Höhe von 4.005,— DM nebst 5 % Zinsen aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren weitergehenden Klageantrag. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1 ' .
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB i.V. mit § 51 Buchst, a ADSp dem Grunde nach bejaht. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Haftungshöchstgrenze nach § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp berufen,, so daß die Klägerin nur 4.005,— DM beanspruchen könne. Eine weitergehende Haftung sei ausgeschlossen. Dazu hat.das Berufungsgericht ausgeführt:
Für die Annahme einer weitergehenden Haftung wegen Unterschlagung und Veruntreuung der Ware (§ 54 Buchst, a Nr. 3 ADSp) fehle es am Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin. Die Beklagte habe den Schaden auch nicht grob fahrlässig verursacht (§51 Buchst, b Satz 2 ADSp). Nach dem von ihr geschilderten Organisationsablauf in ihrem Lager sei kein gröber Organisationsmangel festzustellen. Die Vorkehrungen gegen einen Warenverlust während der Lagerungszeit der Ware im Lager der Beklagten seien - bei Zugrundelegung der Darstellung der Beklagten - ausreichend. Es fänden tägliche Zählungen des Lagerbestandes verbunden mit einem Abgleichen mit der EDV-Lagerhaltung statt. Zudem hätten Fremde keinen Zugang zu,dem Lager. Auch bestehe eine Einbruchssicherung in Form einer Alarmanlage.
Daß die Beklagte das Lager "chaotisch" führe, bedeute nur, daß eingehende Ware ohne ein bestimmtes logisches System an eine jeweils freie Stelle gebracht werde. Mit einer derartigen Lagerungsmethode werde weder die Gefahr von Fehlverladungen erhöht noch ein besonderer Diebstahlsanreiz geschaffen. Insbesondere bei einer täglichen Zählung, wie sie bei der Beklagten vorgenommen werde, sei die Entdeckung des Verschwindens von Ware in gleicher Weise sichergestellt und werde der Möglichkeit von Entwendungen in gleicher Weise entgegengewirkt wie bei einer LagerungsSystematik, etwa nach dem Eingangsdatum oder dergleichen. Eine Vorkommissionierung sei bei dem Zuschnitt des Lagers der Beklagten nicht erforderlich, da es nur um den Umschlag einer Warenart, nämlich Zigaretten, gehe, die jeweils von Berlin angeliefert und nach Frankreich weitergeleitet würden. Es sei nicht ersichtlich, daß das Risiko von Warenverlusten durch Diebstahl oder Fehlverladung merkbar verringert würde, wenn die Ware, die für bestimmte Transportmittel bestimmt sei, einige Zeit vorher auf einem Platz räumlich zusammengefaßt würde.
Die Ausgangskontrolle sei nach dem Vortrag der Beklagten hinreichend organisiert. Sie wirke Verlusten durch das von dieser dargelegte System der Abstimmung von Palettenscheinen mit Versandaufträgen, der Gegenkontrolle durch Büropersonal und der Einbeziehung von Fahrern zur Kontrolle dadurch entgegen, daß mindestens zwei Personen entweder einen gleichartigen Fehler oder in Mittäterschaft eine Straftat begehen müßten. . : ,
Schließlich sei auch die von der Beklagten dargelegte Dokumentation ausreichend. Diese trage ihren Zweck nicht in Sich selbst, sondern solle dazu dienen', Schwachstellen, die zu einem möglichen Verlust führen könnten, aufzuzeigen und durch die auf diese Weise gegebene Möglichkeit der Lokalisierung des Verlustes speziell eine Entwendungsgefahr zu verringern. Das Lager werde allein, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin unterhalten, es würden regelmäßig gleichartig verpackte Waren umgeschlagen, die von einer Stelle, nämlich dem Berliner Herstellungswerk, angeliefert würden und an einen einzigen Abnehmer - wenngleich an verschiedene Empfangsadressen - weiterzuleiten seien. In einem derartigen Fall sei kein so umfangreicher Aufwand erforderlich, wie in einem normalen Speditionsumschlagslager, in dem eine Vielfalt von Gütern von verschiedenen Anlieferern - unter Umständen mehrmals täglich - an eine große Anzahl von Empfängern umzuschlagen sei.
Die Beklagte habe auch nach ihrem Vortrag nach Eintritt des Verlustes in ausreichender Weise reagiert, nämlich eingehende Nachforschungen veranlaßt und innerhalb kurzer Zeit die Versicherungsnehmerin der Klägerin unterrichtet sowie eine Strafanzeige erstattet.
Zwar habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten bestritten, das vermöge aber weder der Klage zu dem Erfolg zu verhelfen, noch erfordere es eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen.. Für den Sachverhalt, aus dem die Klägerin grobe Fahrlässigkeit ableite, sei sie selbst vor-tragS- und beweispflichtig. Zu weiterem Vortrag sei die Beklagte auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet. Die
Klägerin habe weitere konkrete Aufklärung nicht gefordert, sie sei sogar in der Lage gewesen, sich durch Einholung ei- > nes Gutachtens vor dem Rechtsstreit zu informieren.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht unzutreffend ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten und damit deren erweiterte Haftung nach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp verneint hat. Auf der bisherigen Tatsachengrund-lage läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagten grob fahrlässige Organisationsmängel anzulasten sind, so daß eine Haftung über die Haftungshöchstgrenzen hinaus nicht ausgeschlossen werden kann.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin hach § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp über die nach § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp errechnete Entschädigung in Höhe von 4.005,— DM hinaus nur dann weiteren Schadensersatz verlangen könnte, wenn sie der ihr obliegenden Darle-gungs- und Beweislast für grobe Fahrlässigkeit der Beklagten genügt hätte. Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen, daß § 51 Buchst, b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers enthält, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275,
277 ff.; 129, 345; BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93, TranspR. 1996, 121). Die Revision zeigt im Streitfall keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung recht-fertigen Könnten.
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Nach den vorgenannten Entscheidungen.des Bundesgerichtshofes wird die der Klägerin obliegende Darlegungsund Beweislast dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Parteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zu demutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen, wie es - den allgemeinen Organisationsablauf betreffend - vorliegend die Beklagte auch unter Bezugnahme auf den von der Klägerin veranlaßten Bericht des Sachverständigenbüros vom 8. April 1992 getan hat.
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, mit diesem Vortrag habe die Beklagte der ihr obliegenden Vortragspflicht umfassend genügt, kann nicht beigetreten werden.
a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es nicht ausreicht, wenn der Spediteur allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93,
TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93,
TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782). Daß die nach dem
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Vortrag der Beklagten vorgesehenen Kontrollmaßnähmen tatsächlich vorgenommen worden sind und ein funktionierendes
und nicht nur ein theoretisch nahezu geschlossenes System >'■ darstellen, läßt sich auf der gegenwärtigen Tatsachengrundlage nicht bejahen, denn danach sind schwerwiegende Lücken in der Organisation der Beklagten nicht auszuschließen.
So ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, wie sich der konkrete Vorgang der Einlagerung der beiden später in Verlust geratenen Paletten abgespielt hat. Es ist offengeblieben, wann und mit welcher Sendung sie im Lager angekommen und an welchen Platz sie eingelagert worden sind. Die Beklagte hat auch Durchschriften der je zugehörigen Palettenscheine nicht vorgelegt. Auch bei der Ausgangskontrolle . sind - schon auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten -grobe Mängel nicht auszuschließen. Denn die bloße Abnahme des Palettenscheins von der jeweiligen Palette und dessen Weitergabe in das Büro, ohne daß die Warenübernahme in irgendeiner Weise quittiert wird, läßt keine Feststellungen zu, wann und an wen jeweils die Übergabe einer Palette erfolgt ist.
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht hinreichend, welche Vorkehrungen im einzelnen die Beklagte gegen Entwendungen durch Mitarbeiter getroffen hat. Angesichts des räumlichen Umfangs der verlorengegangenen Ware (zwei Paletten zu je 70 Kartons) und des Gewichts der Paletten von je 450 kg ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß ein unberechtigter Zugriff nicht leicht möglich gewesen ist, weil er den Einsatz besonderer Mittel wie Gabelstapler oder sonstiger technischer Geräte erforderte. Darüber hinaus wäre
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darzulegen, wie gewährleistet wird, daß die Alarmanlage, sofern sie als solche ausreichend ist, auch tatsächlich eingeschaltet wird. V
b) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung überdies den Vortrag der Beklagten bezüglich ihrer Lagerorganisation zugrunde gelegt- Das ist nicht frei von Rechtsfehlern, denn die Klägerin hat die Tatsachenbehauptungen der Beklagten zur Lagerorganisation mit Nichtwissen bestritten. Das war zulässig, weil diese Tatsachen weder eigene Handlungen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin betrafen, noch Gegenstand ihrer eigenen oder der Wahrnehmung ihrer Rechtsvorgängerin gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Schon deswegen durfte das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Beklagten seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, ohne die hierzu angetretenen Beweise zu erheben.
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, einer Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen habe es deshalb nicht bedurft, weil für den Sachverhalt, aus dem eine grobe Fahrlässigkeit hergeleitet werden soll, die Klägerin vor-trags- und beweispflichtig sei, hat es unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte sich zu ihrer Lagerorganisation, soweit möglich und zu demutbar, einzulassen hat. Für die von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten vorgetragenen Tatsachen ist grundsätzlich diese, nicht die Klägerin vortrags- und beweisbelastet (vgl. BGH aaO, TranspR 1996, 303, 304). Deshalb war das Berufungsgericht der Beweiserhebung auch nicht schon deshalb enthoben, weil sich die Klägerin nicht auf eigene Beweismittel bezogen hat, obwohl dieser, wie das Berufungsgericht an-
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genommen hat, aus dem jahrelangen Kontakt ihrer Versicherungsnehmerin mit der Beklagten die Namen der Personen be-kannt seien, die als Zeugen - für die Lagerorganisation oder den konkreten Ablauf der Einlagerung des hier streitgegenständlichen Gutes - in Betracht kämen. Eine Beweislastentscheidung durfte das Berufungsgericht - wenn es das Vorbringen der Beklagten an sich für ausreichend hielt - demgemäß nicht vor, sondern erst nach einer Beweiserhebung treffen.
3. Das Berufungsgericht hat auch den ihm unterbreiteten Sachverhalt im übrigen nicht ausgeschöpft. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die von der Beklagten betriebene Lagerung nach der sogenannten chaotischen Methode.und das Unterlassen einer Vorkommissionierung den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründe. Sie hatte sich hierzu auf Sachverständigengutachten berufen. Diesem Vorbringen hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Lagerungsmethode deshalb besondere Gefährdungen für das Lagerungsgut mit sich bringt, weil das Umfeld für die jeweiligen Wareneinheiten (Ankunft, Lagerungsplatz ) unberücksichtigt bleibt. Ob diese Besonderheiten durch die von der Beklagten behaupteten häufigen Zählungen des Lagerungsgutes ausgeglichen werden, kann auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nicht beurteilt werden, weil das Berufungsgericht Feststellungen dazu, wie die vorerwähnten Zählungen stattfinden (nach Reihen, nach Paletten, nach Kartons) nicht getroffen hat. Das gilt auch für die Frage der Erforderlichkeit einer Vorkommissionierung,
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zu demal in dem Bericht der Security Control vom 8. April 1992 angeführt ist, daß diese Art der Verladung Risiken berge.
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4. Die Zubilligung (nur) des gesetzlichen Zinssatzes von 5 % durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin die Inanspruchnahme von Bankkredit, zu dem Zinssatz in der begehrten Höhe nicht dargetan hat. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht (§ 278 Abs. 3 ZPO); dies auch nicht deshalb, weil das Landgericht den begehrten Zinssatz von 8 % zugesprochen hat. Das Landgericht hat sich auf § 29 ADSp gestützt, der nur bei Forderungen des Spediteurs selbst anzuwenden ist. Die Klägerin wird jedoch im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, zur Höhe des Zinssatzes vorzutragen.
III. Danach war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Ullmann Starck
Bornkamm Pokrant