BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 111/88
URTEIL
Verkündet am:
26. Oktober 1989 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Handelsvertreters Wolfgang H{ El
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
die Gerätewerk LflB Vertriebs- und Service Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Winfried VflB/
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. März 1988 im Kostenpunkt aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war ab Mai 1981 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Phonogeräten der Firma Gerätewerk Lfl| GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in einem Bezirk von Nordrhein-Westfalen tätig. Er erhielt - von festgelegten Ausnahmen abgesehen - vereinbarungsgemäß eine Provision in Höhe von 6 % vom Nettowarenwert aller in seinem Bezirk von vertriebsberechtigten Händlern abgewickelter Geschäfte.
Am 29. Februar 1984 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Auf Veranlassung des Konkursverwalters wurde durch Vertrag vom 2. März 1984 die Beklagte gegründet und am 4. April 1984 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger erhielt von der Beklagten für die Vermittlung von Geschäften in den Monaten März bis Juni 1984 Provisionen. Bei der Auszahlung behielt die Beklagte einen Betrag von 22.267,65 DM ein, weil der Konkursverwalter ihr insoweit eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen den Kläger abgetreten habe. Der Kläger, der die Abtretung bestritten hat, hat im Klageweg Zahlung dieses Provisionsbetrages sowie im Wege der Stufenklage von der Beklagten Rechnungslegung über sämtliche ab 1. Juli 1984 in seinem Vertreterbezirk getätigten Geschäftsabschlüsse sowie Zahlung von Provision für die Abschlüsse in einer nach Rechnungslegung zu bestimmenden Höhe verlangt. Weiterhin hatte er im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Handelsvertretervertrag bestehe und daß die Beklagte aus diesem Vertrag verpflichtet sei, an ihn Provisionen in Höhe von 6 % des Nettowarenwertes für nach dem 1. Juli 1984 getätigte Geschäftsabschlüsse zu zahlen.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsverlangen und dem Verlangen auf Rechnungslegung entsprochen. Es hat ferner der Zwischenfeststellungsklage stattgegeben, daß zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestehe. Die weitergehende Zwischenfeststellungsklage hat es abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil, auf die Berufung der Beklagten die Klage teilweise abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Auf die Revision des Klägers ist dieses Teilurteil durch Urteil des Senats vom 26. Oktober 1989 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (I ZR 20/88).
Mit der Revision im vorliegenden Verfahren greift der Kläger die Kostenentscheidung des im Berufungsverfahren ergangenen Schlußurteils an, soweit ihm die Kosten der Berufung auferlegt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Schlußurteil die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt dem Kläger auferlegt.
Die gegen das Schlußurteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, obwohl das Rechtsmittel allein die Kostenentscheidung angreift, mit der der Kläger beschwert ist,
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und eine auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränkte Anfechtung nach § 99 Abs. 1 ZPO an sich unzulässig ist. Um eine beschränkte Anfechtung im Sinne dieser Vorschrift geht es hier jedoch nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs stellt ein Schlußurteil hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits lediglich eine notwendige Ergänzung des keinen Kostenausspruch enthaltenden Teilurteils dar; es bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Daraus folgt, daß eine zulässige Revision - wie hier in dem Verfahren I ZR 20/88 - gegen das Teilurteil auch die Revision gegen die darauf bezogene Kostenentscheidung des Schlußurteils statthaft macht (BGH, Urt. v. 28.04.1987 - VI ZR 143/86, NJW 1987, 2997 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die Revision ist auch begründet. Die von dem Berufungsgericht in dem Schlußurteil getroffene Entscheidung, daß der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen habe, kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, daß das Berufungsgericht in dem Teilurteil der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen hat. Nach der zwischen den Parteien in dem Urteil vom 26. Oktober 1989 ergangenen Entscheidung des Senats in dem Parallelverfahren I ZR 20/88 steht aber noch nicht fest, daß die Klage insoweit in vollem Umfang abzuweisen gewesen wäre. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Von dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens des Klägers bezüglich der in dem Teilurteil behandelten Anträge hängt es ab, in welchem Umfang er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
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Danach war das Urteil im Kostenausspruch aufzuheben und die Sache ebenfalls an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses bei seiner Entscheidung über das Teilurteil auch über die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt neu entscheiden kann.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
v. Gamm
Piper
Erdmann
Mees
Ullmann