Nachschlagewerk: ja
BGHZ___________: nein
UWG § 1
Maklerzuschrift auf Chiffreanzeige
Es verstößt ohne Hinzutreten besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände nicht gegen § 1 UWG, wenn Immobilienmakler auf Chiffreanzeigen in Tageszeitungen den Inserenten über den Chiffredienst der Zeitung auch ohne konkreten Nachweis der Möglichkeit eines Vertragsschlusses ihre Dienste anbieten.
BGH, Urt. v. 6. Juli 1989
I ZR 111/87
OLG München LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
y
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 111/87
URTEIL Verkündet am:
6. Juli 1989 Welte
Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. Immobilienmakler Roland
AWBB'
2. Immobilienmaklerin Ina Fr
a
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Presse-Druck- und Verlags-GmbH, Verlag der "AmiHHHl gemeine" und ihrer Heimatzeitungen, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Hans-Georg Curt-Fre®B®-Straße 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
Revisionsbeklagte,
Prof. Dr.
WV
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1987 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Verlegerin und Herausgeberin einer Tageszeitung, in deren Anzeigenteil u.a. Immobilienanzeigen unter Chiffre erscheinen. Auf solche Anzeigen haben die beklagten Immobilienmakler inserierenden Verkäufern und Vermietern angeboten, sie zu beraten, Interessenten zu suchen und deren Bonität zu prüfen, gegebenenfalls für weitere Insertionen in Tageszeitungen zu sorgen.
Die Klägerin hat diese Zuschriften als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. Die Insertionskunden, so hat sie ausgeführt, erwarteten auf die von Ihnen geschalteten Anzeigen konkrete Angebote. Die beanstandeten Schreiben enthielten aber nur allgemeine geschäftliche Anpreisungen und Hinweise auf Vermittlungsdienste. Die Beklagten verschafften sich damit ohne rechtfertigenden Grund Zugang zu den Insertionskunden der Klägerin und nutzten so den von der Klägerin aufgebauten Chiffredienst für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke aus. Zudem belasteten die beanstandeten Zuschriften die Klägerin in unzu demutbarer Weise und verärgerten die Insertionskunden. Das sei wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
auf Chiffreanzeigen in der "AfHHHi Allgemeinen" und ihren Heimatzeitungen den Anzeigenkunden der Klägerin eigene geschäftliche Anpreisungen oder Vermittlungsangebote zu unterbreiten,
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hilfsweise
auf Chiffreanzeigen in der "Augsburger Allgemeinen" und ihren Heimatzeitungen den Anzeigenkunden der Klägerin eigene geschäftliche Anpreisungen und Vermittlungsangebote zu unterbreiten, ohne dieselben, z.B. durch Angabe ihres Namens und Gewerbes, äußerlich, d.h. soweit kuvertiert, auch auf dem Briefumschlag als solche deutlich erkennbar zu machen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur Unterlassung verurteilt (OLG München WRP 1987, 504 = AfP 1986/1987, 611). Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren zweitinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das angegriffene Verhalten der Beklagten sei in objektiver und subjektiver Hinsicht als Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs zu beurteilen. Die Parteien stünden in einem Wettbewerbs-
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Verhältnis zueinander, weil sie um dieselben Kunden konkurrierten. Mit der Herstellung von Kontakten zu Vertragspartnern, wie sie die Klägerin über Inserate im Anzeigenteil ihrer Zeitung ermögliche, befaßten sich im Rahmen der von ihnen angebotenen Maklerdienste auch die Beklagten.
Diese Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Unerheblich dabei ist, daß die Parteien verschiedenen Branchen angehören und unterschiedliche Leistungen anbieten. Entscheidend insoweit ist allein, daß die beanstandeten Zuschriften entsprechend der geschäftlichen Zielsetzung der Beklagten geeignet sind, unter Förderung der Belange der Beklagten das Anzeigengeschäft der Klägerin nachteilig zu beeinflussen, weil es zu weiteren Anzeigenaufträgen möglicherweise nicht mehr kommt, wenn sich die angeschriebenen Insertionskunden den Beklagten zuwenden. Die Verschiedenheit der Branchen steht in solchen Fällen der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen (BGH, Urt. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 = WRP 1972, 195, 196 - Statt Blumen ONKO-Kaffee).
2. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, die Beklagten nutzten mit dem beanstandeten Verhalten fremde Leistungen in wettbewerbswidriger Weise aus (§ 1 UWG). Ihre Schreiben enthielten keine anzeigenbezogenen konkreten Angebote, sondern lediglich allgemeine geschäftliche Anpreisungen. Die Versendung solcher Schreiben sei unzulässig, weil die Beklagten damit die Dienste der Klägerin in einer als wettbewerbswidrig zu bezeichnenden Weise für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke ausbeuteten. Unter Ausnutzung des Chiffredienstes der Klägerin und auf deren Kosten bauten sie
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damit ohne eigene Aufwendungen ihren Kundenkreis aus, um - auch vor der Klägerin - einen Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen. Würde das beanstandete Verhalten der Beklagten allgemein üblich, könnte dies jedenfalls bei den Chiffrediensten der Zeitungen zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Vorliegend habe die Klägerin seit Ende 1985 unstreitig mehrere hundert allgemeine Werbezuschriften der Beklagten aus den Chiffrezuschriften aussortiert.
Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Ohne Hinzutreten besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände verstößt es für sich allein nicht gegen § 1 UWG, wenn Immobilienmakler wie die Beklagten auf unter Chiffre veröffentlichte Immobilienanzeigen (Kaufoder Mietangebote oder -gesuche) den Inserenten über den Chiffredienst der Zeitung auch ohne konkreten Nachweis der Möglichkeit eines Vertragsschlusses ihre Dienste anbieten.
a) Die angegriffene Vorgehensweise der Beklagten kann nicht schon deshalb als unlauter im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden, weil, wie die Klägerin geltend gemacht hat, die Insertionskunden auf die von ihnen geschalteten Anzeigen konkrete Angebote erwarteten und Maklerzuschriften der beanstandeten Art nicht wünschten. Daß Maklerzuschriften des in Rede stehenden Inhalts von den Anzeigenkunden allgemein abgelehnt würden, kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht angenommen werden. Feststellungen dahin hat das Berufungsgericht nicht getroffen und stichhaltige Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar enthalten die Zuschriften der Beklagten keine "konkreten" Angebote in dem
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Sinne, daß die Beklagten selber als Vertragspartner auftreten. Jedoch können auch solche Zuschriften - mittelbar - der Verwirklichung der angezeigten Vorhaben und damit den aus den Anzeigen ersichtlichen Absichten der Insertionskunden dienen. Es ist zu eng gesehen, wenn das Berufungsgericht meint, daß allein solche Zuschriften, die sich unmittelbar mit dem von den Inserenten gewünschten Vertragsabschluß befaßten, also Kaufoder Mieterklärungen enthielten, "anzeigenbezogen" seien und daß die Inserenten auf Immobilienanzeigen wie hier Maklerzuschriften nicht erwarteten. Der Lebenserfahrung entspricht es nicht anzunehmen, daß, wer inseriert - sei es unter seinem Namen, sei es unter einer Chiffre -, keine Maklerdienste wünscht, und daß sich die Beklagten deshalb eines Angebots von Maklerdiensten hätten enthalten müssen. Auch wenn die Beklagten keine potentiellen Vertragspartner sind, sind ihre Zuschriften gleichwohl geeignet, den Interessen der Inserenten bei der Suche nach Vertragspartnern und bei der Vermittlung und dem Abschluß von Verträgen entgegenzukommen, und erfahrungsgemäß sind die Inserenten nicht selten auch an Zuschriften solchen Inhalts interessiert, sei es, daß sie bislang vergeblich Anzeigen geschaltet haben, sei es, daß sie nach erfolgreicher Suche das Beratungsangebot eines Maklers in Anspruch nehmen wollen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß Schreiben der beanstandeten Art mit den fraglichen Inseraten generell nicht in sachlichem Zusammenhang stünden oder daß die Inserenten, die an Maklerangeboten kein Interesse hätten oder diese ablehnten, durch solche Schreiben in wettbewerbsrechtlich erheblicher Weise belästigt würden. Hat ein Inserent an Maklerdiensten kein Interesse, kann er sich dafür werbender Zuschriften ohne Schwierigkeiten entledigen.
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b) Aber auch eine wettbewerbsrechtlich mißbräuchliche oder sonst unzulässige Inanspruchnahme fremder Leistungen kann in dem angegriffenen Verhalten der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erblickt werden (vgl. auch OLG Schleswig AfP 1982/1983, 464 für Zuschriften eines Ehe- und Partnervermittlungsinstituts auf Zeitungsanzeigen). Zwar trifft zu, daß die Klägerin, die die auf Chiffreanzeigen eingehenden Zuschriften entsprechend den übernommenen Insertionsaufträgen zu sortieren und ihren Kunden auszuhändigen hat, durch Maklerzuschriften wie hier eine gewisse Mehrbelastung erfährt, und es ist auch nicht auszuschließen, daß ihr bei Weiterleitung solcher Zuschriften an ihre Insertionskunden geschäftliche Nachteile entstehen, wenn es Kunden, veranlaßt durch derartige Zuschriften, vorziehen, nunmehr einen Makler zu beauftragen, statt weitere Zeitungsanzeigen zu schalten. Jedoch folgt daraus nicht, daß die Beklagten, wenn sie sich in der beanstandeten Weise an Insertionskunden der Klägerin wenden, deren Organisation und Chiffredienst in wettbewerbsrechtlich anstößiger Weise oder sonst unzulässig ausnutzten. Die vorbezeichneten Belastungen und Nachteile sind Folgen des Anzeigendienstes, den die Klägerin unterhält und in dessen Rahmen sie es gegen Vergütung übernimmt, an das Publikum gerichtete, zu sachbezogenen Zuschriften auffordernde Anzeigen zu veröffentlichen und die auf die Anzeigen eingehenden Antworten ihren Kunden auszuhändigen, gleichviel ob die Absender der Antwortschreiben Privatpersonen oder Geschäftsleute sind. Demgemäß ersparen sich die Beklagten weder in wettbewerbswidriger Weise eigene Aufwendungen, noch muten sie der Klägerin derartige Aufwendungen zu oder nutzen solche aus, wenn sie auf die von der Klägerin veröffentlichten, zu Antworten auffordernden Inse-
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rate eingehen und den Chiffredienst der Klägerin in Anspruch nehmen. An die Inserenten können sich die Beklagten nicht anders wenden als über den Chiffredienst. Sie müßten also, um die Klägerin nicht zu belasten, von Zuschriften der in Rede stehenden Art auf Anzeigen überhaupt absehen. Das aber läge, wie ausgeführt, nicht im Interesse der Inserenten, die gegen die Zusage der Klägerin, für Entgegennahme und Weiterleitung eingehender Zuschriften zu sorgen, eine Anzeige geschaltet und bezahlt haben.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, daß deren Belastung durch die angegriffenen Schreiben unzu demutbar groß sei und daß in der Vorgehensweise der Beklagten deshalb eine unzulässige Ausnutzung fremder Leistungen liege. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von anderthalb Jahren mehrere hundert Schreiben der Beklagten aus den Chiffrezuschriften aussortiert. Bei - nach Vortrag der Klägerin - 750.000 Inseraten in diesem Zeitraum kommt einer solchen über 18 Monate verteilten Anzahl von Zuschriften bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zu.
Schließlich kann sich die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Begehrens auch nicht mit Erfolg auf ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften" berufen, nach denen sie zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten nicht verpflichtet ist (Ziff. 18 Abs. 3 Satz 2). Dabei kann offenbleiben, ob dieser AGB-Bestimmung auch Schreiben der vorliegend zu beurteilenden Art unterfallen.
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die mit den Anzeigen der Inserenten in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen, und, falls ja, ob die Bestimmung einer Inhaltskontrolle standhält. Denn jedenfalls kann auf sie der Vorwurf, daß auf Chiffreanzeigen in Tageszeitungen antwortende Dritte wie hier die Beklagten ihre wettbewerbsrechtlichen Pflichten verletzten oder sonst unerlaubt handelten, nicht gestützt werden.
c) Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten ferner auf die Erwägung gestützt, daß es jedenfalls bei den Chiffrediensten der Zeitungen zu einem erheblichen Mehraufwand führen könnte, falls die von der Klägerin beanstandete Verhaltensweise der Beklagten allgemein üblich werde. Auch diese Erwägung rechtfertigt das erkannte Verbot nicht. Zwar kann ein wettbewerbliches Verhalten, auch wenn es als solches, für sich betrachtet, nicht zu beanstanden ist, gleichwohl wettbewerbswidrig sein, wenn - insbesondere mit Blick auf eine von ihr ausgehende Nachahmungsgefahr - zu besorgen wäre, daß es durch ihre Auswirkung auf die Mitbewerber und durch eine damit einhergehende Störung der gesamten Wettbewerbslage und der Allgemeininteressen zu wettbewerbsrechtlich nicht hinnehmbaren Wettbewerbsauswüchsen und zu einer ernstlichen Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs käme (BGHZ 43, 278, 282, 283 - Kleenex; BGHZ 51, 236, 238
- Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 26.3.1971
- I ZR 128/69, GRUR 1971, 477, 478 = WRP 1971, 269, 270
- Stuttgarter Wochenblatt II; BGHZ 82, 375, 397 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81, GRUR 1984, 463, 465 = WRP 1984, 386, 388 - Mitmacher-Tour).
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Von wettbewerbsrechtlich unzulässigen Auswirkungen und Störungen dieser Art kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Gefahr bestünde, Makierzuschriften auf Chiffreanzeigen, wie sie die Klägerin vorliegend angegriffen hat, würden sich in einer Weise ausbreiten, daß dadurch das Anzeigengeschäft der Tageszeitungen unangemessen beeinträchtigt und der Wettbewerb in diesem Bereich in einem ins Gewicht fallenden Umfang in Mitleidenschaft gezogen würde. Dahingehende Tatsachen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin auch nicht vorgetragen. Konkrete Umstände, die darauf schließen ließen, daß sich Maklerzu-schriften der in Rede stehenden Art auf den Wettbewerb von Tageszeitungen bei Berücksichtigung der den Anzeigenpreisen zugrundeliegenden Kalkulationen wirtschaftlich nachteilig auswirkten, sind nicht ersichtlich. Die von der Kläger behaupteten Zahlen - mehrere hundert allgemeine Werbezuschriften in einem Zeitraum von ca. anderthalb Jahren - reichen insoweit nicht aus. Die bloße Möglichkeit einer dem Insertionsbetrieb der Tageszeitungen und der allgemeinen Wettbewerbslage abträglichen Entwicklung, die sich auf der Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Sachund Streitstands nach Umfang, Bedeutung und Auswirkung auch nicht annähernd abschätzen läßt, vermag für sich allein das begehrte Verbot nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß ein Zeitungsunternehmen wie die Klägerin nachteiligen Auswirkungen der bekämpften Zuschriften mit zu demutbaren Mitteln nicht begegnen könnte, beispielsweise - sofern von den Kundenaufträgen gedeckt - mit
Hinweisen im Anzeigenteil, daß Maklerzuschriften nicht erwünscht seien.
3. Begründet ist die Klage ferner auch nicht insoweit, als die Klägerin hilfsweise das Verbot der fraglichen Zuschriften ohne äußerliche Erkennbarmachung von Namen und Ge werbe der Beklagten begehrt. Wie ausgeführt sind diese Zuschriften rechtlich nicht zu beanstanden. Einen Anspruch darauf, daß die Beklagten die Zuschriften äußerlich als von ihnen stammend kennzeichnen, hat die Klägerin nicht. Zur Ab senderangabe sind die Beklagten nicht verpflichtet.
4. Danach war auf die Revision der Beklagten das ange-fochtene Urteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Beru fung der Klägerin das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm Piper Mees
Ullmann
Nobbe