BGH · I ZR 111/81 vom 23.06.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kläger hält die Bezugnahme auf die empfohlenen Preise für irreführend, weil diese Preise entgegen § 38 a Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet worden seien. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, seine Werbung weise unmißverständlich auf die unverbindlich empfohlenen Preise der Hersteller hin und sei daher nicht irreführend. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit den Letztverbrauchern zu dem Zwecke des Wettbewerbs mit einem Preisnachlaß gegenüber "empfohlenen" Preisen zu werben. Die Gegenüberstellung der eigenen Preise mit den empfohlenen ^ Preisen des Herstellers ohne den Zusatz "unverbindlich" sei irreführend im Sinne von § 3 UWG. Die frühere Zulassung der Werbeankündigung "20 96 unter dem empfohlenen Richtpreis" (BGHZ 42, 134) sei durch die spätere Regelung der Preisempfehlung überholt; denn nunmehr lasse das Gesetz nur noch Unverbindliche Preisempfehlungen zu, die ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet worden seien (§ 38 a Abs. 1 GWB). 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Werbung mit der Formulierung "25 % unter den empfohlenen Preisen" nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet und stellt daher keinen Verstoß gegen § 3 UWG dar. An diesem Grundsatz hat sich auch nichts dadurch geändert, daß mit der GWB-Novelle vom 3.8.1973 in § 38 a Abs. 1 GWB das Institut der Preisempfehlung ausdrücklich im Gesetz verankert und an die dort niedergelegten Merkmale gebunden worden ist (vgl. Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer Irreführung über die Unverbindlichkeit der in Bezug genommenen "empfohlenen" Preise daraus hergeleitet, daß die Hersteller nunmehr nach § 38 a Abs. 1 GWB allgemein den Zusatz "unverbindlich" verwenden müßten und dem Publikum vielfach die vollständige Formulierung "unverbindlich empfohlener Preis" entgegentrete. Die Frage der Irreführung kann nämlich nicht danach beurteilt werden, ob der Hinweis durch eine ganz bestimmte Formulierung erfolgt, sondern allein danach, ob die tatsächlich verwendete Beschreibung der Preisempfehlung unrichtige Vorstellungen hervorruft oder nicht (BGH GRUR 1980, 108, 109 und GRUR 1981, 137, 139 unter III). Eine Irreführung läge hier demnach nur dann vor, wenn zu erwarten wäre, daß die verwendete Formulierung "25 % unter den empfohlenen Preisen" tatsächlich als Bezugnahme auf verbindlich vorgeschriebene Preise verstanden würde. Etwas anderes ergibt siö$i auch nicht daraus, daß den Herstellern nunmehr durch § 38 a Abs. 1 GWB der Zusatz "unverbindlich" vorgeschrieben wird; denn dies ändert noch nicht das allgemeine Sprachverständnis und rechtfertigt nicht den Umkehrschluß, daß eine Empfehlung, die nicht ausdrücklich Zwar kann der gesetzgeberische Sinn des Zusatzes "unverbindlich" darin bestehen, durch diese überdeutliche Formulierung auch den flüchtigen Leser vor dem Irrtum zu bewahren, daß die betreffende Preisangabe nur einen Vorschlag, nicht aber eine Festsetzung darstellt. Schließlich wird durch das Fehlen des Zusatzes "unverbindlich" auch nicht deshalb eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, weil aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 38 a Abs. 1 GWB und der Praxis des Bundeskartellamts die Hersteller ihren Preisempfehlungen weitgehend den Zusatz "unverbindlich" hinzufügen; denn dadurch hat sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen noch nicht die Vorstellung entwickelt, daß nur die ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten Empfehlungen dem Händler die Freiheit der Preisgestaltung ließen und daß "empfohlene Preise" entgegen dem Sprachgebrauch bindend seien. Ohne weitere täuschende Umstände ist daher die Händlerwerbung mit einer vergleichenden Bezugnahme auf "empfohlene Preise" nicht irreführend; sie bedarf insbesondere nicht des Zusatzes "unverbindlich". Da weitere Umstände für eine Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung nach den §§ 1 oder 3 UWG nicht dargelegt sind, hat das Berufungsgericht die beanstandete Werbung somit zu Unrecht untersagt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 111/81 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1983 1 Roth, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geechiifcietelle in dem Rechtsstreit des Juweliers Wilfried N| BSflHRstraße 37 t RI - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte und gegen den Verein nWf_ e.V.N, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Dipl.-Ing. Günter We^H, S^B^straße 27, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten1, Rechtsanwälte und' Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes-hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird däs Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1981 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 6. November 1980 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungs-mäßigen Aufgaben die Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG gehört. Der Beklagte betreibt in RflHBl jm^ein Juwelier-Einzelhandelsgeschäft. Im Mai 1980 ließ er in einer regionalen Tageszeitung eine Anzeige mit folgendem Werbetext erscheinen: Es lebe der Unterschied! Oder wer bietet Ihnen noch Markenuhren 25 % unter den empfohlenen Preisen an? Eine Frage, die im Raum (Großraum St^^HV) steht. Der Kläger hält die Bezugnahme auf die empfohlenen Preise für irreführend, weil diese Preise entgegen § 38 a Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet worden seien. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, seine Werbung weise unmißverständlich auf die unverbindlich empfohlenen Preise der Hersteller hin und sei daher nicht irreführend. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit den Letztverbrauchern zu dem Zwecke des Wettbewerbs mit einem Preisnachlaß gegenüber "empfohlenen" Preisen zu werben. Mit seiner dagegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Gegenüberstellung der eigenen Preise mit den empfohlenen ^ Preisen des Herstellers ohne den Zusatz "unverbindlich" sei irreführend im Sinne von § 3 UWG. Die frühere Zulassung der Werbeankündigung "20 96 unter dem empfohlenen Richtpreis" (BGHZ 42, 134) sei durch die spätere Regelung der Preisempfehlung überholt; denn nunmehr lasse das Gesetz nur noch Unverbindliche Preisempfehlungen zu, die ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet worden seien (§ 38 a Abs. 1 GWB). Aus der Großschreibung des Wortes "Unverbindlich" sei zu entnehmen, daß das Gesetz mit diesem Zusatz einen feststehenden Begriff habe schaffen wollen, , der dem Publikum auch vielfach entgegentrete. Aus dem Sprachge- brauch ergebe sich nicht ohne weiteres, daß-ein empfohlener Preis ein unverbindlicher Vorschlag sei; denn sonst würde der Gesetzgeber nicht verlangen, daß der Hersteller seine Preisempfehlung nicht nur gegenüber dem Wiederverkäufer, sondern allgemein als unverbindlich bezeichne. Die gesetzliche Zulassung von Preisempfehlungen berge die Gefahr der Irreführung des Publikums, das ohne den Zusatz "unverbindlich" annehmen könne, einer Unters ehre itung des empfohlenen^ Preises stünden Hindernisse entgegen. ; II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Werbung mit der Formulierung "25 % unter den empfohlenen Preisen" nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet und stellt daher keinen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt ist, darf ein Einzelhändler in seiner Werbung grundsätzlich auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug nehmen, um auf die Vorteilhaftigkeit des von ihm tatsächlich geforderten Preises hinzuweisen (vgl. BGHZ 42, 134). An diesem Grundsatz hat sich auch nichts dadurch geändert, daß mit der GWB-Novelle vom 3.8.1973 in § 38 a Abs. 1 GWB das Institut der Preisempfehlung ausdrücklich im Gesetz verankert und an die dort niedergelegten Merkmale gebunden worden ist (vgl. BGH GRUR 1980, 108 - ... unter empf. Preis; 1981, 137, 138 - Tapetenpreisempfehlung). Voraussetzung für einen zulässigen Preisvergleich ist aber weiterhin, daß er nicht irreführend ist. Er muß insbesondere eindeutig klarstellen, daß die in Bezug genommene höhere Preisangabe mar einen unverbindlichen Preisvorschlag darstellt. Außerdem muß die Empfehlung des Herstellers aufgrund ernsthafter Kalkulation als angemessener Ver- braucherpreis errechnet worden sein und im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung noch tatsächlich als Verbraucherpreis in Betracht kommen (vgl. BGHZ 45, 115; BGH GRUR 1980, 108 und 1981, 137, 138 f). . 2. Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer Irreführung über die Unverbindlichkeit der in Bezug genommenen "empfohlenen" Preise daraus hergeleitet, daß die Hersteller nunmehr nach § 38 a Abs. 1 GWB allgemein den Zusatz "unverbindlich" verwenden müßten und dem Publikum vielfach die vollständige Formulierung "unverbindlich empfohlener Preis" entgegentrete. Dies allein trägt aber die Feststellung der Täuschungsgefahr nicht. Die Frage der Irreführung kann nämlich nicht danach beurteilt werden, ob der Hinweis durch eine ganz bestimmte Formulierung erfolgt, sondern allein danach, ob die tatsächlich verwendete Beschreibung der Preisempfehlung unrichtige Vorstellungen hervorruft oder nicht (BGH GRUR 1980, 108, 109 und GRUR 1981, 137, 139 unter III). Eine Irreführung läge hier demnach nur dann vor, wenn zu erwarten wäre, daß die verwendete Formulierung "25 % unter den empfohlenen Preisen" tatsächlich als Bezugnahme auf verbindlich vorgeschriebene Preise verstanden würde. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt} es ist nach der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen. In der hier verwendeten voll ausgeschriebenen Wortfolge werden "empfohlene" Preise entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als verbindlich vorgeschrieben verstanden; denn nach normalem Verständnis ist ein Empfehlen eindeutig ein Vorschlag oder Anraten, nicht aber ein Anordnen (vgl. GRUR 1981, . 137, 139 unter III). Etwas anderes ergibt siö$i auch nicht daraus, daß den Herstellern nunmehr durch § 38 a Abs. 1 GWB der Zusatz "unverbindlich" vorgeschrieben wird; denn dies ändert noch nicht das allgemeine Sprachverständnis und rechtfertigt nicht den Umkehrschluß, daß eine Empfehlung, die nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet ist, unrichtigerweise als bindend angesehen würde. Zwar kann der gesetzgeberische Sinn des Zusatzes "unverbindlich" darin bestehen, durch diese überdeutliche Formulierung auch den flüchtigen Leser vor dem Irrtum zu bewahren, daß die betreffende Preisangabe nur einen Vorschlag, nicht aber eine Festsetzung darstellt. Dies bedeutet aber nicht, daß es ohne den Zusatz tatsächlich zu einem solchen Irrtum Icommt. Schließlich wird durch das Fehlen des Zusatzes "unverbindlich" auch nicht deshalb eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, weil aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 38 a Abs. 1 GWB und der Praxis des Bundeskartellamts die Hersteller ihren Preisempfehlungen weitgehend den Zusatz "unverbindlich" hinzufügen; denn dadurch hat sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen noch nicht die Vorstellung entwickelt, daß nur die ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten Empfehlungen dem Händler die Freiheit der Preisgestaltung ließen und daß "empfohlene Preise" entgegen dem Sprachgebrauch bindend seien. Vielmehr ist anzunehmen, daß in dem Maße, in dem die Verbraucher die Begriffe "Unverbindliche Preisempfehlung" und "unverbindlich : empfohlene Preise" wahmehmen und sich einprägen, auch ihre Kenntnis von dem weitgehenden Wegfall der Preisbindung wächst. Dadurch werden sie vor dem Irrtum, daß "empfohlene" Preise bindend vorgeschriebene Preise seien, geschützt, wenn sie nicht sogar den anderweit eingeprägten Zusatz "unverbindlich" imbewußt ergänzen (vgl. Gloy, GRUR 1980, 109, 110). Ohne weitere täuschende Umstände ist daher die Händlerwerbung mit einer vergleichenden Bezugnahme auf "empfohlene Preise" nicht irreführend; sie bedarf insbesondere nicht des Zusatzes "unverbindlich". Da weitere Umstände für eine Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbung nach den §§ 1 oder 3 UWG nicht dargelegt sind, hat das Berufungsgericht die beanstandete Werbung somit zu Unrecht untersagt. 3. Auf die Revision war das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Gemäß den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. v. Gamm Zülch Piper . Erdmann Scholz-Hoppe