Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GeschmMG §§ 14, 14a; BGB § 242 D
Der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs kann durch Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts eingeschränkt werden, wenn dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 242 BGB) gerechtfertigt ist; dazu bedarf es keines Antrags im formellen Sinne; wohl aber hat die Partei, die eine solche Beschränkung erstrebt, die Darlegungsund erforderlichenfalls auch die Beweislast für alle dafür sprechenden Umstände.
BGH, Beschl. v. 13. Februar 1981 - I ZR 111/78 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
i zr iii/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Kommanditgesellschaft in Firma Robert H^B^B^straße 29, gesetzlich ver-
treten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Dr. KBBB-Stiftung und die F^p-KBHfc~
Stiftung, beide gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände, ebendort,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
die Firma GBHHB Reinhold KSB^ KG, G^MHB (Wohra), gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Ingenieurin Brunhilde P^B geb. ESBHHB~ABHHHl^B/Westfalen,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky am 13. Februar 1931
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 4. Februar 1981, einen Wirtschaftsprüfervorbehalt in den Tenor des Urteils vom 1. Oktober 1980 aufzunehmen, weil die Nichtaufnahme eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO sei, wird zurückgewiesen.
G r ü n de:
Es handelt sich hier nicht um einen Fall des § 319 ZPO; das Urteil enthält hinsichtlich des in Frage stehenden Antrags keine offenbare Unrichtigkeit.
Der erkennende Senat hat dem Auskunftsanspruch der Klägerin als Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs in dem beantragten Umfang nach § 242 BGB stattgegeben. Für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts bestand nach Auffassung des Senats kein hinreichender Grund; das Vorbringen der Parteien gab zu einer ausdrücklichen Darlegung in den Entscheidungsgründen keine Veranlassung. Denn die Beklagte hat lediglich im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 19. August 1974 (GA 26) den Wirtschaftsprüfervorbehalt angekündigt und im Termin vom 25. März 1975 (GA 99) diese Anregung verlesen. Umstände, die bei der erforderlichen Abwägung zu ihren Gunsten sprechen könnten, hat sie nicht vorgetragen. Der Auskunftsanspruch ist nach Inhalt, Art und Umfang das Ergebnis einer Abwägung der
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beiderseitigen Interessen (st. Rspr. vgl. BGH v.
13. 2. 1976 - I ZR 1/75, GRUR 1978, 52, 53 - Fernschreibverzeichnisse). Es bedarf daher auch auf seiten der Beklagten keines auf eine Beschränkung des Anspruchs lautenden ausdrücklichen Antrags (vgl. BGH v. 7. 12. 1979 - I ZR 157/77, GRUR 80,
227, 232 - Monumenta); denn das Gericht hat in jeder Instanz die zur Feststellung von Inhalt, Art und Umfang des Auskunftsanspruchs von den Parteien vorgetragenen Umstände umfassend abzuwägen; dabei ist es, ähnlich wie beim Einwand der Verwirkung (vgl. BGH v. 10. 2. 1965 Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623, 625 - Kupferberg; v. 27. 6. 1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66 MAN/ G-man), Sache der Beklagten, die Umstände vorzutragen, die bei der beiderseitigen Abwägung es rechtfertigen könnten, einen den Auskunftsanspruch in gewissem Umfang beschränkenden Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorbehalt als das den Verletzer am wenigstens belastende Mittel im Grundsatz den Vorzug verdiene; dem steht vielmehr das erhebliche Interesse des Verletzten gerade auch
im Bereich von Verletzungen von Geschmacksmuster-und Urheberrechten gegenüber, wo es nicht nur auf Schadensschätzungen, sondern auch auf genaue Feststellungen des Verletzungsbereichs ankommen kann.
v. Gamm Alff Piper
Ochmann
Teplitzky