BGH · I ZR 111/70 vom 11.02.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, nach einem lange vorgefaßten Plan durch die Verwendung des Namens Dr. für Drehzahl-Meßgeräte die von der Klägerin begründete Verkehrsgeltung dieses Namens und den guten Ruf der Klägerin auszunutzen sowie mit unlauteren Mitteln in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen. Die Beklagten hätten ferner ähnliche Geschäftsbo-gen und Kurzbezeichnungen für die einzelnen Geräte verwendet wie die Klägerin; sie hätten sich weiter in ihrer Werbung an die Klägerin angelehnt und bei den Kunden den Eindruck erweckt, als ob die Kunden schon früher bei der Beklagten zu 1 bezogen hätten. Dabei seien die Beklagten ausschließlich im Kundenkreis der Klägerin tätig; sie hätten sich auf den Nachbau der Hauptartikel der Klägerin und die Belieferung von deren Hauptabnehmern - und zwar ausschließlich Großabnehmern -spezialisiert. Der Nachbau sei aber auch deshalb sittenwidrig, weil es sich bei den Erzeugnissen der Klägerin um Präzisionsgeräte hoher Qualität handle, bei denen es dem Verkehr auf die betriebliche Herkunft ankomme. Das zeige sich auch darin, daß die Beklagten - unter Verleitung zu dem Vertragsbruch -die Gehäuse der Drehzahl-Meßgeräte von den Lieferanten der Klägerin bezogen hätten. durch verwechslungsfähige Kurzbezeichnungen für die Geräte und durch identische äußere Nachahmung werde der irreführende Eindruck erweckt, als ob es sich bei den Erzeugnissen der Beklagten um die qualitativ anerkannten und im Verkehr bekannten Präzisions-Drehzahl-Meßgeräte der Klägerin handle. b) im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung für Drehzahl-Meßgeräte den Eindruck zu erwecken, als ob die Beklagte zu 1 schon früher die Kunden der Klägerin beliefert habe; Beklagte zu 1 mit der Klägerin identisch sei und die Kunden durch eine Auftragserteilung bei der Beklagten zu 1 bei ihrem alten Lieferanten bestellen würden. Die Beklagten sind weiter der Meinung, daß die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 4 nicht von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sprechen könne. Im übrigen seien die Gehäuse der Drehzahl-Messer der Beklagten nicht identisch mit denen der Klägerin; das Gesamtvolumen der Gehäuse der Geräte der Beklagten sei kleiner, dadurch differiere die Tiefe des Gehäuses um 1 cm. Das gelte auch für die angeblich nur bei der Klägerin übliche Mattscheibe; überdies werde etwa die Hälfte der Drehzahl-Meßgeräte in die Maschinen eingebaut, so daß lediglich das Meßblatt mit dem Zeiger sichtbar bleibe. Schließlich sei es auch allgemein üblich, daß bei einem Wechsel des Lieferanten von Drehzahlmessern der neue Zulieferer dem Maschinenhersteller ein Drehzahl-Meßgerät liefere, das in seiner äußeren Form dem früheren Gerät entspreche, damit das äußere Erscheinungsbild der Maschine nicht verändert werde. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Ersturteils die Klage auch in ihrer Ziff.I, 2, b abgewiesen, da nicht erwiesen sei, daß die Beklagten zu 1 bis 3 in ihren insoweit angegriffenen Kundenschreiben den Eindruck erweckt hätten oder auch nur hätten erwecken wollen, als ob die Beklagte zu 1 schon früher die Kunden der Klägerin beliefert habe. Nur wenn die Beklagten bereits dabei den Kunden eine angebliche Identität der Beklagten zu 1 mit der Klägerin vorgespiegelt hätten, könnten sie in den nachfolgenden Schreiben den Eindruck erweckt haben, daß die Beklagte zu 1 die Kunden bereits schon früher beliefert habe. Daß die Beklagten einen solchen Irrtum der Kunden erregt oder auch nur aufrechterhalten hätten, habe aber die Klägerin nicht einmal behauptet. Hierzu hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klage insoweit allein auf bestimmte Kundenschreiben der Beklagten zu 1 gestützt sei, aus diesen Schreiben unmittelbar Jedoch nichts für den beanstandeten Eindruck entnommen werden könne; nur wenn durch vorausgegangene Gespräche oder Briefe der Eindruck einer Firmenidentität erweckt worden sei, könnten die beanstandeten Schreiben auch in diesem Sinn verstanden werden; einen solchen Inhalt vorausgegangener Gespräche oder Briefe habe aber die Klägerin selbst nicht behauptet. Demgegenüber kann sich die Revision nicht mehr darauf berufen, daß das Berufungsgericht das gesamte Verhalten der Beklagten, insbesondere die (wechselnde) Firmenwahl, den Gerätenachbau und eine Reihe tatsächlicher Verwechslungsfälle, hätte berücksichtigen müssen. Soweit aber die Revision diese Umstände darüber hinaus zur Begründung ihres Antrags zu Ziff.I, 2, b heranziehen will, kommt sie damit auf die unzulässige allgemeine Antragsfassung zurück, die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf Verletzungshandlungen nach näherer Maßgabe der beanstandeten Schreiben konkretisiert worden ist. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu Ziff.II, einschließlich des Hilfsantrags und der Nebenanträge, richtet. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände, die den an sich zulässigen Nachbau von Drehzahlmeßgeräten der Klägerin durch die Beklagten wettbewerbswidrig machen könnten, verneint. Bei Präzisionsmeßgeräten lege zwar der Verkehr Wert auf deren betriebliche Herkunft; ferner handle es sich bei den Meßgeräten der Klägerin um überdurchschnittliche Erzeugnisse, wobei den auf Seite 3 und 4 ihres Prospekts "Drehzahlmeßgeräte" abgebildeten Drehzahlmessern der Klägerin und den auf Seite 3 ihres Prospekts "Drehsinnunabhängige Drehzahlfernmesser" abgebildeten Gebern eine hinreichende wettbewerbliche Eigenart zukomme, während es zweifelhaft sei, ob das auf Seite 4 ihres Prospekts "Drehsinnunabhängige Drehzahlfemmesser" abgebildete runde Gehäuse als eigenartig angesehen werden könne; bei diesem Gerät und dem auf derselben Prospektseite abgebildeten quadratischen Gehäuse könnte allein die von der Klägerin zur Abdeckung des Zeigeransatzes verwendete Mattscheibe mit dem "H" die Eignung zur Herkunftskennzeichnung haben. Da aber die Klägerin und die Beklagte zu 1 auf ihren Geräten regelmäßig ihre volle Firmenbezeichnung angäben, seien Verwechslungen trotz gleicher oder - bei den Gebern der Drehzahlfernmesser - fast gleicher äußerer Form so gut wie ausgeschlossen. Es unterliegt bereits erheblichen Bedenken, ob das Berufungsgericht dem Rechtsbegriff der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart gerecht geworden ist, wenn es die bloße äußere Gehäuseform, um die es nach seinen Feststellungen allein geht, als - zur Zubilligung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen sklavischen Nachbau hinreichend - eigenartig angesehen hat, obwohl es in anderem Zusammenhang die Drehzahlmeßgeräte aller Hersteller als in ihrem äußeren Erscheinungsbild sehr ähnlich bezeichnet und ferner für ausgeschlossen erachtet hat, daß die Interessenten solcher Geräte deren betriebliche Herkunft nur oder auch nur überwiegend nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geräts bestimmten. Oktober 1962 (GRUR 63, 152, 156 - Rotaprint) ausgeführt hat, auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne über vermeintliche besondere Beziehungen organisatorischer oder wirtschaftlicher Art eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung begründen kann, hätte das Berufungsgericht insoweit die von ihm festgestellte Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 berücksichtigen müssen. Diese Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen ist nicht nur für die Frage der zulässigen Firmenführung von Bedeutung, wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat, sondern auch für die hier maßgebende Frage, ob die Verwechslungsgefahr zwischen den in ihrer äußeren Gestaltung gleichen bzw. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es dabei weiter auf die von der Klägerin beanspruchte Verkehrsgeltung an dem Namen "Dr. H^P" für Präzisions-Drehzahlmeßgeräte und auf etwaige Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Nachbau der Präzisions-Drehzahlmeßgeräte der Klägerin durch die Beklagte zu 1 auch nicht als Behinderungswettbewerb sittenwidrig. Auch daß sich die Beklagte zu 1 auf die Hauptabnehmer und Hauptartikel der Klägerin spezialisiert habe, spreche noch nicht für eine Behinderungsabsicht der Beklagten, sondern erkläre sich daraus, daß die Beklagten zu 2 und 4 diese Hauptartikel bei der Klägerin zu demindest mitentwickelt und auch Kontakte zu deren Hauptabnehmern gehabt hätten. In gleicher Weise kann es für die Wettbewerbswidrigkeit eines Nachbaus aus den hier in Frage stehenden Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht als Behinderung bezeichnet hat, auch nicht auf das Vorliegen einer Behinderungsabsicht ankommen. Danach ist es unerheblich, daß das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem Nachbau einer Reihe von Erzeugnissen der Klägerin, und zwar von deren gängigen Hauptartikeln, und aus der Abwerbung ihrer Haupt- und gleichzeitig Großabnehmer durch die Beklagte zu 1 keine Anhaltspunkte für eine Behinderungsabsicht entnehmen zu können. Dagegen wird, sofern das Berufungsgericht auch bei erneuter Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bejahen sollte, nunmehr zu prüfen sein, ob unter Würdigung der Wettbewerbslage der Nachbau der äußeren Form mehrerer Erzeugnisse der Klägerin, bei denen es sich um deren gängige Hauptartikel handelt, wettbewerbswidrig ist, wobei weiterhin zu berücksichtigen ist, daß sich die Beklagte zu 1 an die Haupt-und gleichzeitig Großabnehmer der Klägerin gewandt hat. Die von der Klägerin behauptete Preisunterbietung bei Lieferung geringerer Qualitäten kann dabei allenfalls im Zusammenhang mit der noch nicht näher aufgeklärten Kundenabwerbung, im übrigen aber nur unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung des Rufs der fremden Erzeugnisse und deren Gütevorstellungen für eine verschlechterte Nachahmung von Bedeutung werden (vgl. Lediglich mittelbar könnte diese Frage dann Bedeutung gewinnen, wenn die bisherigen Kunden der Klägerin sich aufgrund dessen zu einem Bezugswechsel entschlossen hätten, so daß der Gesichtspunkt einer Abwerbung der Hauptabnehmer der Klägerin durch die Beklagte zu 1 für die Beurteilung gegebenenfalls ausscheiden müßte. 3. Das Berufungsgericht hat weiter nicht für erwiesen erachtet, daß der Nachbau der Präzisions-Drehzahlmeßgeräte der Klägerin durch die Beklagten aufgrund des Mißbrauchs eines Vertrauensverhältnisses oder der sittenwidrigen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig sei. a) Eine von den Beklagten vorgenommene wettbewerbswidrige Ausnutzung eines Vertragsbruchs der Firmen und die beide für die Klägerin Gehäuse geliefert hatten, scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil diese Firmen keiner Beschränkung in ihrer Zusammenarbeit mit Konkurrenzfirmen der Klägerin unterlegen hätten. b) Dagegen hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt, soweit es hinreichende Anhaltspunkte dafür vermißt hat, daß der Nachbau mit Hilfe von unrechtmäßig erlangten Unterlagen der Klägerin vorgenommen worden sei. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein nach §§ 1, 17 Abs. 2 UWG wettbewerbswidriger Nachbau unter Benutzung fremder, rechtswidrig erlangter Unterlagen nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn es sich dabei um als solche noch bestehende Betriebsgeheimnisse handelt. Dabei war hier ferner von Bedeutung, daß es sich bei dem in Frage stehenden Nachbau um besondere Präzisionsgeräte handelt, die in ihrer konstruktiven Durcharbeitung und in der Fertigung eine besondere Sorgfalt und Genauigkeit erfordern. Dafür, daß die Unterlagen der Klägerin auch für den Nachbau der Beklagten benutzt worden sind, spricht hier eine tatsächliche Vermutung. 32); schließlich sind nach den Aussagen der Zeugen und bei dem Nachbau Jedenfalls auch Zeichnungen der Klägerin benutzt worden (BU S. Bei diesem Sachverhalt besteht nach der Lebenserfahrung eine Vermutung, daß die Beklagten die bei ihnen vorhandenen Unterlagen der Klägerin tatsächlich, zu demindest als Erinnerungsstütze, für ihren November 1970 - I ZR 102/68 - Elektronische Längenmeßgeräte) , beispielsweise dadurch, daß die Gerätegehäuse ohne Verleitung zu dem Vertragsbruch und ohne zusätzliche Anregungen aus den Unterlagen der Klägerin lediglich von deren Lieferanten bezogen worden sind.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GehäuseFirmaBerufungsgerichtGerätNachbauKlägerinäußer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 111/70 URTEIL Verkündet am 11. Februar 1972 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Dr. E. GmbH, Meßgerätefabrik, durch den Geschäftsführer Siegfried Al S4HBB5traße 7, treten Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen 1. 2. 3. k. 5. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1970 in seinen Ziffern 1 und 3 aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte zu 2 war als technischer Leiter in der von seinem Vater gegründeten Firma Dr. Th. H^P, einem auf die Herstellung von Drehzahlmeßgeräten spezialisierten Unternehmen in tätig gewesen. Im Jahre 1947 übertrug er Fertigungs- und Vertriebsrechte für in der Firma Dr. Th. H^p hergestellte Drehzahlmeßgeräte auf die Firma J. C. E^^PP AG, sP|in der er auch selbst tätig wurde. Im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 2 übertrug die Firma J. C. EtfPP AG diese Rechte auf die durch Vertrag vom 21. Mai 1952 gegründete Klägerin, deren Mitgesellschafter der Beklagte zu 2 war. Der Beklagte zu 4, ein früherer Mitarbeiter des Beklagten zu 2, übernahm die Betriebsleitung der Klägerin. Im Jahre 1965 veräußerte der Beklagte zu 2, der bereits 1959 einen Teil seiner Beteiligung an der Klägerin auf seinen Mitgesellschafter übertragen hatte, den ihm noch verbliebenen Geschäftsanteil an die Klägerin. Nach Absprache mit dem Beklagten zu 2 schied der Beklagte zu 4 zu dem 31. Dezember 1967 bei der Klägerin aus und gründete zusammen mit dem Beklagten zu 5, einem Zulieferer der Klägerin, durch Vertrag vom 2. Januar 1968 die Beklagte zu 3, die am 28. März 1968 in das Handelsregister eingetragen wurde. Am 21. Mai 1968 schied auch der Beklagte zu 2 bei der Klägerin aus. Die Beklagten zu 2, 3 und 5 gründeten die Beklagte zu 1, deren Firma zunächst "Dr. Drehzahlmeßgeräte KG", seit November 1968 "Dr. Erhard & Co." lautete und die seit Januar 1969 die Firma Drehzahlmeßgeräte Dr. Erhard Co." benutzt. Persönlich haften- de Gesellschafter der Beklagten zu 1 sind die Beklagten zu 2 und 3; ihre Kommanditisten sind die Beklagten zu 4 und 5. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, nach einem lange vorgefaßten Plan durch die Verwendung des Namens Dr. für Drehzahl-Meßgeräte die von der Klägerin begründete Verkehrsgeltung dieses Namens und den guten Ruf der Klägerin auszunutzen sowie mit unlauteren Mitteln in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen. Zur Vorbereitung ihres Planes hätten die Beklagten zu 2 und 4 vor ihrem Ausscheiden bei der Klägerin praktisch die gesamten Vorschriften technischer Art, nahezu alle Zeichnungen und Teilzeichnungen der Klägerin, dazu sämtliche Kalkulationsunterlagen, die vollständige Kundenkartei, alle Aufzeichnungen über kostspielige Neuentwicklungen und alle zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlichen Details, Zeichnungen und Pläne beiseite geschafft, um sogleich die Produktion ihrer nachgebauten Erzeugnisse vorzubereiten und diese unmittelbar nach dem förmlichen Ausscheiden des Beklagten zu 2 bei der Klägerin auf den Markt zu bringen. Die Beklagten hätten ferner ähnliche Geschäftsbo-gen und Kurzbezeichnungen für die einzelnen Geräte verwendet wie die Klägerin; sie hätten sich weiter in ihrer Werbung an die Klägerin angelehnt und bei den Kunden den Eindruck erweckt, als ob die Kunden schon früher bei der Beklagten zu 1 bezogen hätten. Bei seinen Kundenbesuchen weise der Beklagte zu 2 ferner darauf hin, daß er die Drehzahlmesser in denselben Abmessungen, Fertigungen und Halterungsmöglichkeiten herstelle wie die Klägerin. Er unterbiete die ihm aus seiner langjährigen Tätigkeit bekannten Konditionen der Klägerin in der Regel geringfügig, um die Kunden zu Bestellungen bei ihm zu veranlassen. Dabei seien die Beklagten ausschließlich im Kundenkreis der Klägerin tätig; sie hätten sich auf den Nachbau der Hauptartikel der Klägerin und die Belieferung von deren Hauptabnehmern - und zwar ausschließlich Großabnehmern -spezialisiert. Schon allein aus diesem Grund sei der Nachbau wettbewerbswidrig. Der Nachbau sei aber auch deshalb sittenwidrig, weil es sich bei den Erzeugnissen der Klägerin um Präzisionsgeräte hoher Qualität handle, bei denen es dem Verkehr auf die betriebliche Herkunft ankomme. Für die wDr. H^P-Drehzahl-Meßgeräte” habe die Klägerin - wenn auch auf der Tradition aufbauend - Verkehrsgeltung erlangt; die beteiligten Verkehrskreise bezögen die Bezeichnung "Dr. H^P Drehzahl-Meßgeräte" auf den Betrieb der Klägerin in S^pp Diese im Verkehr bekannten Erzeugnisse hätten die Beklagten unter Benutzung der widerrechtlich beschafften Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin nachgebaut. Im einzelnen handle es sich dabei u. a. um die Benutzung von Zeichnungen und Normblät-tera über die WirbelStromdrehzahlmesser der Klägerin, elektrische Geber und Anzeiger sowie elektrische Grenzwertschalter und Zubehör, ferner um die Benutzung der Stücklisten über die einzelnen Geräte und Neuentwicklungen, der Eichtabellen, Kennlinienblätter und Labormessungen, die der Beklagte zu 2 als leitender Angestellter der Klägerin für diese angefertigt habe, weiter der kompletten Preisunterlagen über die Ende 1967 gültigen Preise, eines kompletten Auszugs aus der Kundenkartei der Klägerin mit handschriftlichen Eintragungen der Liefer- und Zahlungsbedingungen bei Jedem Kunden, der Kalkulationsgrundlagen und Listen mit Preisvergleichen, sämtlicher Auftragskopien (Auftragsbestätigungen) der Klägerin für das Jahr 1967, der gesamten Besuchsberichte der Beklagten zu 2 und 4 sowie der Reiseberichte der Klägerin aus den Jahren 1958 und 1964, Anträge der Klägerin für die physikalischtechnische Bundesanstalt in Braunschweig aus verschiedenen Jahren für die Erteilung von Prüfscheinen für explosionsgeschützte Geräte, Wartungsanleitungen und sonstigen Druckunterlagen der Klägerin. Der Beklagte zu 4 habe ferner während seiner Tätigkeit als Betriebsleiter der Klägerin die ihm vermöge seiner Dienststellung anvertrauten Betriebsgeheimnisse an den Beklagten zu 5 weitergegeben; dieser habe durch Anfertigung von Zeichnungen und Kopien die erforderlichen Unterlagen zur Gründung des Konkurrenzbetriebs vorbereitet. Der Beklagte zu 4 habe ein volles Jahr vor seinem Ausscheiden dazu benutzt, systematisch sämtliche Zeichenunterlagen der Klägerin pausen lassen und diese Pausen zur Seite zu bringen. Außerdem habe er Originalunterlagen wie Kundenlisten und Kalkulationsunterlagen zur Seite gebracht, um unverzüglich nach dem Ausscheiden bei der Klägerin nach diesen Unterlagen Zeichnungen zu fertigen und zu produzieren. Die nach diesen Unterlagen der Klägerin von den Beklagten nachgebauten Geräte seien mit denen der Klägerin verwechslungsfähig; die Hauptmerkmale der Geräte der Klägerin seien von den Beklagten übernommen worden: Formgestaltung, Höhe, Umfang, Durchmesser, Stufen, Stufenhöhen, Anordnung der Befestigungsschrauben, Farbe, Zapfen, Flansch und Fuß der Gehäuse. Die Täuschungsabsicht der Beklagten sei sogar so weit gegangen, das besonders kennzeichnende äußere Merkmal der Drehzahl-Messer der Klägerin zu übernehmen, nämlich die nur bei der Klägerin übliche Mattscheibe, die den Zweck habe, den Zeigeransatz zu verdecken. Damit hätten die Beklagten nicht nur die zu demutbaren Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Verwechslungen unterlassen, sondern die Verwechslungsgefahr sogar bewußt erhöht. Das zeige sich auch darin, daß die Beklagten - unter Verleitung zu dem Vertragsbruch -die Gehäuse der Drehzahl-Meßgeräte von den Lieferanten der Klägerin bezogen hätten. Diese Firmen hätten die Gehäuse speziell für die Klägerin gefertigt, und zwar mit Werkzeugen, deren Kosten die Klägerin entweder voll oder zu einem wesentlichen Teil getragen habe. Schließlich verstoße das Verhalten der Beklagten auch gegen § 3 UWG. Durch die verwechslungsfähige Firma, durch verwechslungsfähige Kurzbezeichnungen für die Geräte und durch identische äußere Nachahmung werde der irreführende Eindruck erweckt, als ob es sich bei den Erzeugnissen der Beklagten um die qualitativ anerkannten und im Verkehr bekannten Präzisions-Drehzahl-Meßgeräte der Klägerin handle. In Wirklichkeit seien die Geräte der Beklagten innen ausnahmslos mit minderwertigeren Instrumenten ausgestattet. Die Klägerin hat beantragt; I. Den Beklagten zu 1 - 3 unter Strafandrohung zu verbieten; 1. Die Benutzung der Firmenbezeichnung "Dr. Drehzahl-Meßgeräte KG”, 2. im geschäftlichen Verkehr, namentlich in der Werbung, auf die Klägerin und deren Erzeugnisse Bezug zu nehmen, insbesondere a) bestimmte Kurzbezeichnungen für ihre Drehzahlgeber, Drehzahlfernmesser (Anzeigen) und Drehzahlmesser (Wirbel stromgeräte) zu verwenden; b) im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung für Drehzahl-Meßgeräte den Eindruck zu erwecken, als ob die Beklagte zu 1 schon früher die Kunden der Klägerin beliefert habe; c) bestimmte Werbebehauptungen zu verwenden. II. (In der in II. Instanz ergänzten Antragsfassung) : Den Beklagten zu 1 - 5 unter Strafandrohung zu verbieten, anzeigende und schreibende Drehzahl-Meßgeräte anzubieten, feilzuhalten oder sonstwie zu vertreiben, die - soweit es quadratische Anzeiger sind - die Mattscheibe oder - bei den anderen Geräten - die äußeren Merkmale der in Anlage zur Klagschrift vom 1. Oktober 1968 beigefügten Druckschriften "Drehzahl-Fernmesser" und "Drehzahl-Messer" aufweisen. Hilfsweise: den Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr anzeigende und schreibende Drehzahl-Meßgeräte anzubieten, feilzuhalten oder sonstwie zu vertreiben, die nach den Zeichnungen der Klägerin gefertigt wurden, welche seitens der Strafbehörden anläßlich der Durchsuchung bei den Beklagten beschlagnahmt und in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart 88 Js 1504/68 enthalten sind. III. Auskunfterteilung und Rechnungslegung über Verletzungshandlungen nach Ziff. I, 2 und II. IV. Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich der Verletzungshandlungen zu Ziff. I, 2 und II. Die Beklagten bestreiten, bei den Kunden auch nur andeutungsweise zu dem Ausdruck gebracht zu haben, daß die Beklagte zu 1 mit der Klägerin identisch sei und die Kunden durch eine Auftragserteilung bei der Beklagten zu 1 bei ihrem alten Lieferanten bestellen würden. Die Beklagten sind weiter der Meinung, daß die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 4 nicht von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sprechen könne. Die gesamten von der Klägerin hergestellten Geräte seien von den Beklagten zu 2 und 4 entworfen und konstruiert worden. Auch die Preisberechnungen und Kalkulationsunterlagen stammten von den Beklagten zu 2 und 4. Die Kundenlisten hätten für die Beklagten ebenfalls keine Geheimnisse enthalten. Die Beklagten stellen weiter einen sklavischen Nachbau der Geräte der Klägerin in Abrede. Schreibende Drezahl-Meßgeräte hätten die Beklagten nicht hergestellt; sie würden solche Geräte auch in Zukunft nicht herstellen. Bezüglich der Drehzahl-Messer mit waagerechtem Antriebszapfen fehle es an jedem Vortrag der Klägerin. Für die Gehäuseform, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sei, habe die Klägerin ihrerseits seit 1954 die Geräte der Firma AG in B^^ als Vor- lage verwendet. Im übrigen seien die Gehäuse der Drehzahl-Messer der Beklagten nicht identisch mit denen der Klägerin; das Gesamtvolumen der Gehäuse der Geräte der Beklagten sei kleiner, dadurch differiere die Tiefe des Gehäuses um 1 cm. Das Gehäuse der runden Anzeiger der Drehzahl-Fernmesser hätten die Beklagten - den Beklagten zu 2 ausgenommen - zunächst von der Firma der Lieferfirma der Klägerin, bezogen. Diese Firma habe erklärt, sie halte sich für befugt, auch an die Beklagten zu liefern. Inzwischen habe die Klägerin weitere Lieferungen dadurch unterbunden, daß sie der Firma ZQgfH den Abbruch der Geschäftsbeziehungen angedroht habe. Die Beklagten ließen jetzt diese Gehäuse von einer anderen Firma fertigen. Die Tiefe dieser Gehäuse sei jetzt verkürzt. Die Gehäuse 10 - für die Geber der Drehzahlfemmesser der Beklagten zu 1 habe die Firma F^pü^B, eine Zulieferin der Klägerin, nach besonderen, für die Beklagte zu 1 hergestellten Formen gegossen. Dabei sei für die Beklagte zu 1 im billigeren Sandguß, für die Klägerin dagegen im Kokillenguß, gegossen worden. Im übrigen komme der äußeren Form eines Drehzahl-Meßgerätes wettbewerbsmäßig keinerlei Bedeutung zu. Aufgrund der Formenidentität könne es keinesfalls zu Verwechslungen in dem Sinne kommen, daß eine Firma irrtümlich einem Hersteller von Meßgeräten einen Auftrag erteile. Bei Präzisionsgeräten von solch hoher Qualität sei die äußere Form von untergeordneter Bedeutung. Die Aufträge für Drehzahl-Meßgeräte würden von den technischen Abteilungen der Firmen erteilt. Diese richteten sich nach dem Ruf und der Leistungsfähigkeit der Herstellerfirma. Die äußere Form der Geräte spiele dabei nicht die geringste Rolle. Das gelte auch für die angeblich nur bei der Klägerin übliche Mattscheibe; überdies werde etwa die Hälfte der Drehzahl-Meßgeräte in die Maschinen eingebaut, so daß lediglich das Meßblatt mit dem Zeiger sichtbar bleibe. Schließlich sei es auch allgemein üblich, daß bei einem Wechsel des Lieferanten von Drehzahlmessern der neue Zulieferer dem Maschinenhersteller ein Drehzahl-Meßgerät liefere, das in seiner äußeren Form dem früheren Gerät entspreche, damit das äußere Erscheinungsbild der Maschine nicht verändert werde. Auch die Klägerin sei in dieser Weise vorgegangen. Das Landgericht hat der Klage zu Ziff. I, 1, 2a und c mit den Jeweils dazugehörigen Anträgen zu Ziff. III und IV stattgegeben, insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Das Landgericht hat ferner der Klage zu Ziff. I, 2, b einschließlich der dazugehörigen Anträge zu Ziff. III 11 und IV stattgegeben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht die Klage auch in ihrer Ziff. I, 2, b - einschließlich der Nebenanträge - abgewiesen und die Berufung der Klägerin, die sich gegen die teilweise Klageabweisung richtete, zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihre Anträge zu Ziff. I, 2, b, II mit den dazugehörigen Nebenanträgen zu Ziff. III und IV. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Ersturteils die Klage auch in ihrer Ziff. I, 2, b abgewiesen, da nicht erwiesen sei, daß die Beklagten zu 1 bis 3 in ihren insoweit angegriffenen Kundenschreiben den Eindruck erweckt hätten oder auch nur hätten erwecken wollen, als ob die Beklagte zu 1 schon früher die Kunden der Klägerin beliefert habe. Nach ihrem Inhalt seien den Schreiben in Jedem Fall Gespräche oder zu demindest ein Schriftwechsel vorausgegangen. Nur wenn die Beklagten bereits dabei den Kunden eine angebliche Identität der Beklagten zu 1 mit der Klägerin vorgespiegelt hätten, könnten sie in den nachfolgenden Schreiben den Eindruck erweckt haben, daß die Beklagte zu 1 die Kunden bereits schon früher beliefert habe. Daß die Beklagten einen solchen Irrtum der Kunden erregt oder auch nur aufrechterhalten hätten, habe aber die Klägerin nicht einmal behauptet. Im übrigen sprächen die beanstandeten Schreiben dafür, daß die Kunden über die Firmenverschiedenheit der Beklagten zu 1 und der Klägerin aufgeklärt worden seien. 12 Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. 2. Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1969 (BGH GRUR 70, 182, 183 - Bierfahrer) ausgeführt hat, dürfen die in einem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiter, die sich mit einem Konkurrenzunternehmen selbständig gemacht haben und die Kunden ihres bisherigen Geschäftsherrn für sich zu gewinnen suchen, die veränderte Wettbewerbssituation den umworbenen Kunden ihres bisherigen Geschäftsherrn nicht verschweigen; sie dürfen die Tatsache ihres Ausscheidens nicht verschleiern und müssen sich mit ihrem neu gegründeten Konkurrenzunternehmen klar von dem ihres früheren Geschäftsherm absetzen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagten diesen Erfordernissen bei ihrer Kundenwerbung genügt haben, kommt es zwar auf ihr gesamtes Verhalten bei ihrem Auftreten im geschäftlichen Verkehr und bei ihrer Kundenwerbung an. Diese umfassende Berücksichtigung der Gesamtumstände enthebt aber die Klägerin noch nicht von der Verpflichtung, ihren Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und bestimmt zu fassen. Denn Gegenstand eines Unterlassungsurteils können nur solche Zuwiderhandlungen sein, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind; das Verbot muß daher ausdrücklich besagen, welche Handlungen unterlassen werden sollen; eine allgemeine, abstrakte Verbotsfassung ist unzulässig (BGH GRUR 37, 606, 608 - Heilmittelvertrieb; 61, 288, 290 - Zahnbürsten). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu Ziff. I, 2, b, für sich allein betrachtet, nicht gerecht. Er läßt nicht erkennen, welche konkreten Verletzung shandlungen - sei es allein oder sei es auch nur in ihrem Zusammenwirken - untersagt werden sollen; das mit dem Antrag zu Ziff. I, 2, b beanstandete Erwecken eines -13- solchen Eindrucks, als ob die Beklagte zu 1 schon früher die Kunden der Klägerin beliefert habe, ist durch eine Vielfalt verschiedenster Handlungen möglich. Wenn das Berufungsgericht diesen Antrag nicht schon als zu unbestimmt abweisen wollte, mußte es ihn aus der Klagebegründung auslegen und konkretisieren. Hierzu hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klage insoweit allein auf bestimmte Kundenschreiben der Beklagten zu 1 gestützt sei, aus diesen Schreiben unmittelbar Jedoch nichts für den beanstandeten Eindruck entnommen werden könne; nur wenn durch vorausgegangene Gespräche oder Briefe der Eindruck einer Firmenidentität erweckt worden sei, könnten die beanstandeten Schreiben auch in diesem Sinn verstanden werden; einen solchen Inhalt vorausgegangener Gespräche oder Briefe habe aber die Klägerin selbst nicht behauptet. Demgegenüber kann sich die Revision nicht mehr darauf berufen, daß das Berufungsgericht das gesamte Verhalten der Beklagten, insbesondere die (wechselnde) Firmenwahl, den Gerätenachbau und eine Reihe tatsächlicher Verwechslungsfälle, hätte berücksichtigen müssen. Für die Auslegung der beanstandeten Schreiben und die vorausgegangenen Gespräche bzw. Briefe sind diese Umstände unerheblich. Soweit aber die Revision diese Umstände darüber hinaus zur Begründung ihres Antrags zu Ziff. I, 2, b heranziehen will, kommt sie damit auf die unzulässige allgemeine Antragsfassung zurück, die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf Verletzungshandlungen nach näherer Maßgabe der beanstandeten Schreiben konkretisiert worden ist. Der gegen die Abweisung des Klageantrages zu Ziff. I, 2b (einschließlich der Nebenanträge) gerichteten Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben. 14 - II. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu Ziff. II, einschließlich des Hilfsantrags und der Nebenanträge, richtet. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen besonderer Umstände, die den an sich zulässigen Nachbau von Drehzahlmeßgeräten der Klägerin durch die Beklagten wettbewerbswidrig machen könnten, verneint. Ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung sei nicht gegeben. Bei Präzisionsmeßgeräten lege zwar der Verkehr Wert auf deren betriebliche Herkunft; ferner handle es sich bei den Meßgeräten der Klägerin um überdurchschnittliche Erzeugnisse, wobei den auf Seite 3 und 4 ihres Prospekts "Drehzahlmeßgeräte" abgebildeten Drehzahlmessern der Klägerin und den auf Seite 3 ihres Prospekts "Drehsinnunabhängige Drehzahlfernmesser" abgebildeten Gebern eine hinreichende wettbewerbliche Eigenart zukomme, während es zweifelhaft sei, ob das auf Seite 4 ihres Prospekts "Drehsinnunabhängige Drehzahlfemmesser" abgebildete runde Gehäuse als eigenartig angesehen werden könne; bei diesem Gerät und dem auf derselben Prospektseite abgebildeten quadratischen Gehäuse könnte allein die von der Klägerin zur Abdeckung des Zeigeransatzes verwendete Mattscheibe mit dem "H" die Eignung zur Herkunftskennzeichnung haben. Jedenfalls fehle es aber in allen Fällen an einer Her-kunftstäuschung, da als Abnehmer der Geräte nur Fachleute in Betracht kämen, die nicht allein von der äußeren Aufmachung eines solchen Geräts auf dessen Herkunft schließen würden, zu demal die verschiedenen Geräte aller - nur 4-5 namhafter - Hersteller trotz ihrer Jeweiligen Eigenarten in ihrem äußeren Erscheinungsbild ähnlich seien. Die Abnehmer würden sich daher nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Geräte verlassen, sondern an dem auf dem Gerät angegebenen Firmen- oder Warenzeichen des Herstellers orientieren. Da aber die Klägerin und die Beklagte zu 1 auf ihren Geräten regelmäßig ihre volle Firmenbezeichnung angäben, seien Verwechslungen trotz gleicher oder - bei den Gebern der Drehzahlfernmesser - fast gleicher äußerer Form so gut wie ausgeschlossen. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Es unterliegt bereits erheblichen Bedenken, ob das Berufungsgericht dem Rechtsbegriff der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart gerecht geworden ist, wenn es die bloße äußere Gehäuseform, um die es nach seinen Feststellungen allein geht, als - zur Zubilligung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen sklavischen Nachbau hinreichend - eigenartig angesehen hat, obwohl es in anderem Zusammenhang die Drehzahlmeßgeräte aller Hersteller als in ihrem äußeren Erscheinungsbild sehr ähnlich bezeichnet und ferner für ausgeschlossen erachtet hat, daß die Interessenten solcher Geräte deren betriebliche Herkunft nur oder auch nur überwiegend nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geräts bestimmten. Würde letztere Feststellung zutreffen, so müßte die erforderliche wettbewerbliche Eigenart verneint werden, da diese voraussetzt, daß der Verkehr aus den bestimmten, eigenartigen Merkmalen des äußeren Erscheinungsbilds auf die betriebliche Warenherkunft zu schließen gewohnt ist (BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter). Wird dagegen mit dem Berufungsgericht von einer wettbewerblichen Eigenart der bloßen äußeren Gehäusegestaltung ausgegangen, so konnte das Berufungsgericht bei der 16 - festgestellten gleichen bzw. fast gleichen äußeren Ausgestaltung der Drehzahlmeßgeräte der Parteien eine Verwechslungsgefahr nicht ohne weiteres dadurch als ausgeräumt ansehen, daß die Interessenten sich an der regelmäßig angebrachten Firmenbezeichnung über die Warenherkunft orientierten. Eine Verwechslungsgefahr, die nach der zugrunde gelegten Eigenart des äußeren Erscheinungsbilds der Gehäuse der Klägerin aus der gleichen bzw. fast gleichen äußeren Ausgestaltung der Gehäuse der Beklagten zu 1 folgt, kann zwar durch deutlich sichtbar angebrachte Firmen- oder Warenzeichen ausgeschlossen oder vermindert werden (BGH GRUR 66, 617, 620 -Saxophon). Da aber, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 1962 (GRUR 63, 152, 156 - Rotaprint) ausgeführt hat, auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne über vermeintliche besondere Beziehungen organisatorischer oder wirtschaftlicher Art eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung begründen kann, hätte das Berufungsgericht insoweit die von ihm festgestellte Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 berücksichtigen müssen. Diese Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen ist nicht nur für die Frage der zulässigen Firmenführung von Bedeutung, wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat, sondern auch für die hier maßgebende Frage, ob die Verwechslungsgefahr zwischen den in ihrer äußeren Gestaltung gleichen bzw. fast gleichen Geräten der Parteien durch die Beifügung der Firmenkennzeichnung ausgeschlossen bzw. entscheidend gemindert werden kann. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es dabei weiter auf die von der Klägerin beanspruchte Verkehrsgeltung an dem Namen "Dr. H^P" für Präzisions-Drehzahlmeßgeräte und auf etwaige -17- Fortwirkungen aus der früheren Firmenführung der Beklagten zu 1 mit noch näher an der Firmenbezeichnung der Klägerin liegenden Bezeichnungen an (vgl, BGH GRUR 63, 152, 157 - Rotaprint). 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Nachbau der Präzisions-Drehzahlmeßgeräte der Klägerin durch die Beklagte zu 1 auch nicht als Behinderungswettbewerb sittenwidrig. Sittenwidrig werde die Behinderung des Konkurrenten erst, wenn diese Behinderung oder gar seine Vernichtung unmittelbares Ziel der gewerblichen Betätigung werde. Dafür, daß die Beklagten solche Zwecke verfolgten, fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Der Umstand, daß die Beklagte zu 1 mehrere Erzeugnisse der Klägerin nachgebaut habe, reiche hierfür nicht aus. Auch daß sich die Beklagte zu 1 auf die Hauptabnehmer und Hauptartikel der Klägerin spezialisiert habe, spreche noch nicht für eine Behinderungsabsicht der Beklagten, sondern erkläre sich daraus, daß die Beklagten zu 2 und 4 diese Hauptartikel bei der Klägerin zu demindest mitentwickelt und auch Kontakte zu deren Hauptabnehmern gehabt hätten. Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Anwendung des § 1 UWG subjektiv nur die Kenntnis derjenigen Tatumstände erfordert, die das Wettbewerbsverhalten sittenwidrig machen; dagegen braucht sich der Verletzer weder der Sittenwidrigkeit seines Handelns bewußt zu sein noch bedarf es einer auf eine besondere Zweckverfolgung gerichteten Absicht (BGHZ 37, 30, 37 - Selbstbedienungsgroßhandel; BGH GRUR 67, 596, 597 - Kuppelmuffenverbindung). Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Wettbewerbswidrigkeit eines sklavischen Nach- 18 baus aufgrund einer damit verbundenen Herkunftstäuschung (oben Ziff. II, 1) zwar objektiv eine Verwechslungsgefahr und subjektiv einen Nachbau in Kenntnis der fremden Rechte, aber keine Verwechslungsabsicht erfordert (BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter; BGH GRUR 63, 152, 157 - Rotaprint). In gleicher Weise kann es für die Wettbewerbswidrigkeit eines Nachbaus aus den hier in Frage stehenden Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht als Behinderung bezeichnet hat, auch nicht auf das Vorliegen einer Behinderungsabsicht ankommen. Danach ist es unerheblich, daß das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem Nachbau einer Reihe von Erzeugnissen der Klägerin, und zwar von deren gängigen Hauptartikeln, und aus der Abwerbung ihrer Haupt- und gleichzeitig Großabnehmer durch die Beklagte zu 1 keine Anhaltspunkte für eine Behinderungsabsicht entnehmen zu können. Dagegen wird, sofern das Berufungsgericht auch bei erneuter Prüfung die wettbewerbliche Eigenart bejahen sollte, nunmehr zu prüfen sein, ob unter Würdigung der Wettbewerbslage der Nachbau der äußeren Form mehrerer Erzeugnisse der Klägerin, bei denen es sich um deren gängige Hauptartikel handelt, wettbewerbswidrig ist, wobei weiterhin zu berücksichtigen ist, daß sich die Beklagte zu 1 an die Haupt-und gleichzeitig Großabnehmer der Klägerin gewandt hat. Die von der Klägerin behauptete Preisunterbietung bei Lieferung geringerer Qualitäten kann dabei allenfalls im Zusammenhang mit der noch nicht näher aufgeklärten Kundenabwerbung, im übrigen aber nur unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung des Rufs der fremden Erzeugnisse und deren Gütevorstellungen für eine verschlechterte Nachahmung von Bedeutung werden (vgl. BGH GRUR 66, 617, 620 - Saxophon). Darauf, daß -19- die Beklagten zu 2 und 4 die fraglichen Hauptartikel der Klägerin zu demindest mitentwickelt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar an, da sie diese Tätigkeit im Rahmen ihres damaligen Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin und für diese ausgeübt haben. Lediglich mittelbar könnte diese Frage dann Bedeutung gewinnen, wenn die bisherigen Kunden der Klägerin sich aufgrund dessen zu einem Bezugswechsel entschlossen hätten, so daß der Gesichtspunkt einer Abwerbung der Hauptabnehmer der Klägerin durch die Beklagte zu 1 für die Beurteilung gegebenenfalls ausscheiden müßte. 3. Das Berufungsgericht hat weiter nicht für erwiesen erachtet, daß der Nachbau der Präzisions-Drehzahlmeßgeräte der Klägerin durch die Beklagten aufgrund des Mißbrauchs eines Vertrauensverhältnisses oder der sittenwidrigen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig sei. a) Eine von den Beklagten vorgenommene wettbewerbswidrige Ausnutzung eines Vertragsbruchs der Firmen und die beide für die Klägerin Gehäuse geliefert hatten, scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil diese Firmen keiner Beschränkung in ihrer Zusammenarbeit mit Konkurrenzfirmen der Klägerin unterlegen hätten. Entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen habe die Klägerin selbst nicht behauptet. Eine solche Beschränkung könne auch nicht den Werkverträgen dieser Firmen mit der Klägerin entnommen werden. Die Klägerin habe sich zwar an der Entwicklung der Werkzeuge und Formen ihrer Lieferanten finanziell beteiligt, Jedoch nur mit verhältnismäßig geringen Beträgen, deren Zahlung zudem 10 Jahre und länger zurück- 20 - liege. Unter diesen Umständen könne aus der durch die Werkverträge begründeten allgemeinen Treuepflicht Jedenfalls nunmehr keine Beschränkung der Zulieferer in der Verwendung der Jedem an sich zugänglichen Formen hergeleitet werden. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. b) Dagegen hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt, soweit es hinreichende Anhaltspunkte dafür vermißt hat, daß der Nachbau mit Hilfe von unrechtmäßig erlangten Unterlagen der Klägerin vorgenommen worden sei. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein nach §§ 1, 17 Abs. 2 UWG wettbewerbswidriger Nachbau unter Benutzung fremder, rechtswidrig erlangter Unterlagen nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn es sich dabei um als solche noch bestehende Betriebsgeheimnisse handelt. Es hat Jedoch übersehen, daß bereits in der konstruktiven Durcharbeitung an sich bekannter Dinge ein Betriebsgeheimnis liegen kann (RG GRUR 36, 573, 576 - Kembinder Albertus Stehfix; BGH GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren; BGH vom 13. November 1970 - I ZR 102/68 - Elektronische Längenmeßgeräte). Dabei war hier ferner von Bedeutung, daß es sich bei dem in Frage stehenden Nachbau um besondere Präzisionsgeräte handelt, die in ihrer konstruktiven Durcharbeitung und in der Fertigung eine besondere Sorgfalt und Genauigkeit erfordern. Daß sich dies auch auf die Ausbildung und die Maße der äußeren Formgestaltung der Geräte auswirken kann, läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen. Das Berufungsgericht konnte daher nicht allein aus dem Umstand, 21 daß es beim Haupt- und Hilfsantrag zu Ziff. II lediglich um die äußere Gestaltungsform geht, die Offenkundigkeit der behaupteten Betriebsgeheimnisse bejahen, zu demal die Aussagen der Zeugen D^m^^ und nahelegen, daß auch für die Gehäusefertigung genaue Maßvorlagen erforderlich sind. Auch der Umstand, daß die Beklagten zu 2 und 4 aus ihrer früheren Tätigkeit bei der Klägerin Kenntnis der genauen Maße besaßen und möglicherweise auch ohne die fraglichen Unterlagen die entsprechenden Geräte und Gehäuse hätten bauen können, schließt die Wettbewerbswidrigkeit einer tatsächlichen Benutzung der Unterlagen der Klägerin nicht aus, wenn diese - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - rechtswidrig in den Besitz der Beklagten gelangt sind. Dafür, daß die Unterlagen der Klägerin auch für den Nachbau der Beklagten benutzt worden sind, spricht hier eine tatsächliche Vermutung. Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts sind die Beklagten in den Besitz aller einschlägigen Unterlagen der Klägerin, einschließlich der Maßzeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Eichtabellen, Kennlinienblätter und Labormessungen gelangt; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die fraglichen Drehzahlgeber, Drehzahlfernmesser und Drehzahlmesser (ausgenommen die auf Seite 4 des Prospekts "Drehzahlmeßgeräte" der Klägerin abgebildeten Geräte, BU S. 28) von den Beklagten in gleicher bzw. fast gleicher äußerer Form nachgebaut worden (BU S. 32); schließlich sind nach den Aussagen der Zeugen und bei dem Nachbau Jedenfalls auch Zeichnungen der Klägerin benutzt worden (BU S. 42, 43). Bei diesem Sachverhalt besteht nach der Lebenserfahrung eine Vermutung, daß die Beklagten die bei ihnen vorhandenen Unterlagen der Klägerin tatsächlich, zu demindest als Erinnerungsstütze, für ihren 22 gesamten Nachbau verwendet haben. Es würde eine Überspannung der Beweisanforderungen bedeuten, bei einem solchen Indizienbeweis noch einen weiteren Nachweis der Klägerin für die in der internen Betriebssphäre der Beklagten zu 1 erfolgte Verwendung der Unterlagen zu verlangen; vielmehr ist es Sache der Beklagten, den gegen sie sprechenden Indizienbeweis zu widerlegen (vgl. RG GRUR 39, 308, 313, 314 - Filtersteine; BGH GRUR 63, 367, 369 - Industrieböden, insoweit nicht in BGHZ 38, 391; ferner BGH vom 13. November 1970 - I ZR 102/68 - Elektronische Längenmeßgeräte) , beispielsweise dadurch, daß die Gerätegehäuse ohne Verleitung zu dem Vertragsbruch und ohne zusätzliche Anregungen aus den Unterlagen der Klägerin lediglich von deren Lieferanten bezogen worden sind. III. Die Revision war daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu Ziff. I, 2, b (einschließlich der Nebenanträge) wendet. Dagegen konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es um die Klageabweisung zu Ziff. II (einschließlich Hilfsantrag und Nebenanträge) geht. In diesem Umfang war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Alff Schönberg Sprenkmann v. Gamm Merkel