Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 111/69 URTEIL Verkündet am
12. Februar 1971
Zug,
Justizangestellter
ala U rkundabeam ter der GeachiftMteile
in dem Rechtsstreit
der Firma Stefan K flHHBHHHI » Inhaberin Kauffrau Gerda KflBHB geb. B0|» BeBBl 0, Straße 6,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. -
gegen
Berlin,
vertreten durch den Senator für Wirtschaft,
Martin-]
•Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt den Import und Großhandel mit Wild, Geflügel und Eiern sowie eine Handelsagentur für Lebensmittel. Sie beteiligte sich an einer Bevorratungsaktion der öffentlichen Hand für Berlin, indem sie mit der Beklagten einen Bevorratungsvertrag vom 15. April 1959, ergänzt durch einen Nachtrag vom 5. Mai 1959, abschloß. In diesem Vertrag verpflichtete sie sich, 100 t Suppenhühner der landesüblichen ersten Sorte im Werte von etwa 355 000 DM im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Ausland einzukaufen und in Berlin auf unbestimmte Zeit auf Lager zu halten, wobei die Ware innerhalb von 3 Monaten Jeweils vollständig auszuwechseln war (§ 5). Für die erste Einlagerung gewährte die Beklagte der Klägerin durch die Allgemeine und Verwaltungs-
GmbH ein zins- und spesenloses Dar-
lehen in Höhe von 289 082,09 DM. Die Beklagte übernahm die Kosten der Einund Auslagerung (Ersteinlagerung, Wälzung, Endauslagerung), die Lagermiete und die Kosten der vorgeschriebenen Lagerversicherungen (§7). In § 8 des Vertrages wurde bestimmt:
"Preisveränderungen (Hausse-Baisse-Risiko und unverschuldete Preisminderungen aus Qualitäts-gründen) gehen zu Lasten Berlins.
Unter Preisveränderungen ist zu verstehen: ein sich bei der Verwertung der eingelagerten Menge ergebender Unterschiedsbetrag zwischen dem Einstandspreis frei Lagerrampe Berlin, gegebenenfalls unversteuert, unverzollt und dem zu dem Zeitpunkt der Verwertung zwischen Berlin und der Firma festgelegten Verkaufserlös, gegebenenfalls unversteuert, unverzollt."
Zur Deckung der Verwaltungskosten zahlte die Beklagte 3 DM Je Tonne und Monat an die Klägerin (§ 11). Den Zeitpunkt der Auflösung und Verwertung des Lagers sollte die Beklagte bestimmen (§ 12) und dann entweder die Herausgabe der Ware unter entsprechender Abänderung des Darlehensvertrages oder deren Verkauf nach ihren Weisungen verlangen können (§ 13). Im letzteren Falle sollte die Klägerin verpflichtet sein, den Verkaufspreis abzüglich der von der Beklagten anerkannten Verkaufskosten an die Bank abzuführen (§ 14).
Ein Entgelt für die Tätigkeit der Klägerin war in dem Bevorratungsvertrag nicht vorgesehen. Die Parteien gingen - für die damalige Zeit zutreffend - davon aus, daß ein Preisrückgang bei der dreimonatlichen Wälzung der Suppenhühner nicht eintreten, sondern die Klägerin ihren üblichen Gewinn bei der laufenden Wälzung erzielen werde. Durch die Aufhebung der Importbeschränkungen für
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Hühner aus den USA im Frühjahr 1961 verschärfte sich jedoch die Wettbewerbslage auf dem Berliner Markt. Die drei Monate alte Lagerware konnte nicht mehr so günstig verkauft und ein Gewinn dabei im allgemeinen nicht mehr erzielt werden. Daher vereinbarten die Parteien in einem Nachtrag Nr. 2 vom 19. Juli 1961 u.a. folgendes:
**§ 1 (a) Alle Verluste und Gewinne, die der Firma bis zu dem 14. November I960,
24 Uhr, bei Wälzungen von Suppenhühnern im Rahmen des Bevorratungsvertrages ... entstanden sind, berühren Berlin nicht.
(b) Alle Verluste, die der Firma aus der Verwertung der gemäß Bevorratungsvertrag ... eingelagerten Suppenhühner im Rahmen der laufenden Wälzungen in der Zeit vom 15. November I960, O00 Uhr, bis 14. November 1961, 24°° Uhr, entstanden sind bzw. entstehen, erstattet Berlin der Firma in der Weise, daß es ihr auf alle in dieser Zeit im Rahmen der Wälzungen dem Vorratslager zugeführten Partien bis zu 10 v.H. vom Einkaufswert (Grenzwert) zahlt.
§ 3 (a) Für die Zeit nach dem 14. November 1961,
24°° Uhr, werden die Vertragspartner hinsichtlich weiterer Wälzungen der auf Grund
des Bevorratungsvertrages ... eingelagerten Bestände an Suppenhühnern eine besondere Regelung treffen."
In einem Nachtrag Nr. 3 vom 21. August 1962 vereinbarten die Parteien?
n§ 1 Die mit Nachtrag Nr. 2 zu dem Bevorratungsvertrag ... für die Zeit vom 15. November I960,
O00 Uhr, bis 14. November 1961, 24°° Uhr, getroffenen Vereinbarungen Uber die Feststellung und Erstattung von Verwertungsverlusten werden ... auf ein weiteres Jahr - bis zu dem 14. November 1962, 24°° Uhr, - verlängert.
§ 2 Verwertungsverlust im Sinne dieses Nachtrages ist die Differenz zwischen den Gestehungskosten frei Lager Berlin zuzüglich der für den Betrieb des Einlagerers im Kalenderjahr 1958 üblich gewesenen Durchschnitts-Bruttohandels-spanne für Suppenhühner 1. Sorte, bezogen auf die Gestehungskosten der in der Zeit vom 15. November 1961, O00 Uhr, bis 14. November 1962, 24°° Uhr, gewälzten Menge und dem Erlös für diese Menge.
§ 3 Für die Zeit nach dem 14. November 1962, 24°° Uhr, werden die Vertragspartner hinsichtlich weiterer Wälzungen der auf Grund des Bevorratungsvertrages ... eingelagerten Bestände an Suppenhühnern eine besondere Regelung treffen."
Inhaltlich entsprechende Vereinbarungen trafen die Parteien in einem Nachtrag Nr. 4 vom 31. März/7. April 1964 für die Zeit vom 15. November 1962 bis 14. November 1963.
Die in den Nachträgen Nr. 3 und 4 genannte Durchschnitt 8-Bruttohandelsspanne hat die Beklagte mit 6,32 % ermittelt. Von diesem "zugestandenen Nutzen" geht auch die Klägerin in ihren Abrechnungen aus.
Auf eine Mahnung der Klägerin vom 6. April 1964, betreffend ihre Abrechnung vom 17. Januar 1964 für die Zeit vom 15. November 1962 bis 14. November 1963, antwortete die Beklagte unter dem 15. April 1964, sie müsse sich Vorbehalten, den der Klägerin zustehenden Nutzen nach Vorliegen eines Prüfungsberichtes neu festzusetzen. Die Beklagte wurde danach durch Prüfungsberichte der Warenrevisionsstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und der deutschen Revisions- und Treuhand AG darauf aufmerksam gemacht, daß mit der bisherigen Handhabung der Abrech-
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nungen eine "DoppelVergütung" für die Klägerin verbunden sei, weil sich die Verwertungsverluste einmal im Rahmen der Erstattung der Jeweiligen Wälzungsverluste und zu dem anderen bei der Darlehensabrechnung im Zeitpunkt der Lagerauflösung nach § 8 des Bevorratungsvertrages auswirkten. Nachdem der Klägerin dies mitgeteilt worden war, kam es zu einem Schriftwechsel der Parteien über diese Frage. Die Klägerin bestand darauf, daß weiterhin "in der Form der Nachträge" abgerechnet werde, was sie dann mit Schreiben vom 29. Januar 1965 für die Zeit vom 15. November 1963 bis 14. November 1964 auch tat. Die Beklagte widersprach dem mit Schreiben vom 9. Februar 1965. Unter dem 2. April 1965 kündigte sie die Auflösung des Lagers an, die sie dann durch Schreiben vom 1. Juli 1965 anordnete. Nach der Verwertung des Lagerbestandes durch die Klägerin blieb auf dem Darlehenskonto ein Betrag von 127 864,97 DM offen.
Die Klägerin hat aufgrund der vorerwähnten Nachträge von der Beklagten erstattet erhalten für die Zeit vom 15. November I960 bis zu dem 14. November 1961 (Nachtrag Nr. 2) DM 128 581,97 und für die Zeit vom 15. November 1961 bis zu dem 14. November 1962 (Nachtrag Nr. 3)
DM 16 900,20. Für die Zeit vom 15. November 1962 bis zu dem 14. November 1963 (Nachtrag Nr. 4) hat sie DM 57 456,58 berechnet. Hierauf erhielt sie eine Abschlagszahlung von 30 000 DM, sodaß noch ein Rest von 27 456,58 DM offenblieb« Ferner hat sie berechnet für die Zeit vom 15. November 1963 bis 14. November 1964 DM 68 117,72, für die Zeit vom 15. November 1964 bis zu dem 18. August 1965 DM 77 121,12 und für die beiden letzten eingelagerten Partien (19. August bis 28. September 1965) DM 4 632,51.
Im Verlaufe von Vergleichsverhandlungen schlug die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 1966 folgende abschließende Regelung vor: Sie - die Beklagte -veranlasse die Abdeckung des DebetSaldos von DM 127 864,97 auf dem Bevorratungskonto und zahle an die Klägerin noch 60 000 DM. Die Klägerin nahm diesen Vorschlag nicht an. Gleichwohl glich die Beklagte das Darlehenskonto aus und zahlte an die Klägerin noch 60 000 DM. Die Klägerin ver-rechnete diese Zahlung in Höhe von 27 456,58 DM auf ihre Restforderung per 14. November 1963 und in Höhe von 32 543,42 DM auf die Forderung per 14. November 1964, so daß diese noch 35 574,30 DM beträgt. Nach ihrer Berechnung hat sie jetzt noch zu fordern:
Restbetrag für den Abrechnungszeitraum vom 15. November 1963 bis zu dem 14. November 1964 35.574,30 DM
Betrag für den Abrechnungszeitraum vom 15. November 1964 bis zu dem 18. August 1965 77.121,12 DM
Betrag für den Abrechnungszeitraum vom
19. August bis zu dem 28. September 1965 4.632,51 DM
insgesamt 117.327,93 DM
Die Klägerin hat vorgetragen, die mit der Beklagten in den Nachträgen Nr. 3 und 4 vereinbarten Abrechnungsbedingungen seien auch für die Zeit nach dem 14. November 1963 anzuwenden. Dies folge daraus, daß der Nachtrag Nr. 4 erst am 31. März bzw. 7. April 1964 unterzeichnet worden sei und sie im Vertrauen auf die Weitergeltung der vereinbarten Bedingungen ihre Bevorratungstätigkeit für die Beklagte fortgesetzt habe. Von der Weitergeltung dieser Bedingungen habe sie insbesondere deshalb ausgehen können, weil die Beklagte ihren Schreiben vom 28. Oktober und 23. November 1964 nicht widersprochen
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habe. Die von der Beklagten ermittelte Verdienstspanne von 6,32 % sei ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit. Auf die Abdeckung des Darlehenssaldos könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie diesen Unterschiedsbetrag nach § 8 des Bevorratungsvertrages zu tragen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 117.327,93 DM zu zahlen, und zwar nebst 10 % Zinsen von 27.456,58 DM für die Zeit vom 24. April 1964 bis zu dem 18. August 1966,
von 68.117,72 DM für die Zeit vom 14. Juli 1965 bis zu dem 18. August 1966,
von 77.121,12 DM für die Zeit vom 26. August 1965 bis zu dem 18. August 1966,
von 4.632,51 DM für die Zeit vom 29. September 1965 bis zu dem 18. August
1966 und
von 117.327,93 DM seit dem 18. August
1966.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit der Abdeckung des Darlehenssaldos durch sie und der Zahlung weiterer 60 000,— DM seien alle Ansprüche der Klägerin ausgeglichen. Die in dem Nachtrag Nr. 4 getroffene Vereinbarung habe über den 14. November 1963 hinaus nicht fortbestanden. Die Klägerin habe nach Lage der Dinge auch nicht annehmen können, daß dieselben Vereinbarungen wieder getroffen werden würden. Das Begehren der Klägerin laufe im Hinblick auf die an sie geleisteten Zahlungen
und die Abdeckung des Darlehenssaldos durch die Beklagte auf eine Doppelvergütung der eingetretenen Preisveränderungen hinaus.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die hier in Frage stehenden Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem Bevorratungsvertrag sind bürgerlich-rechtlicher Natur. Daß die Beklagte mit der Bevorratung öffentliche Aufgaben verfolgt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH Urt. v. 14.7.1966 - III ZR 240/64; Urt. v. 13.12. 1968 - I ZR 62/67). Somit handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG.
II. In der Sache selbst meint das Berufungsgericht, die Forderungen der Parteien gegeneinander seien für die Zeit bis zu dem 14. November 1963 ausgeglichen. Darüber hinaus habe die Beklagte noch 32 543,42 DM (= 60 000
- 27 456,58 DM) an die Klägerin gezahlt. Stelle man den in der Zeit nach dem 14. November 1963 entstandenen eigentlichen Verlust (Differenz zwischen Einstandskosten und Verkaufserlösen) von 30 593,42 DM diesem Betrag gegenüber, ergebe sich, daß die Klägerin mit der Klage nur die in ihren Abrechnungen enthaltene Bruttohandels-
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spanne von 6,32 % für die Zeit nach dem 14. November 1963 fordere.
Das Berufungsgericht gelangt dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, daß die Klageforderung nicht begründet sei. Es meint, die Parteien würden, wenn sie den späteren Ablauf der Dinge vorausgesehen hätten, für die Zeit nach dem 14. November 1963 eine Regelung getroffen haben, die den in den Nachträgen Nr. 3 und 4 enthaltenen Vereinbarungen über die Gestaltung der Abrechnungen entspreche. Das gelte auch für den Ansatz einer Bruttohandelsspanne von 6,32 %, die zugrundegelegt werden könne, weil die Beklagte sie selbst ermittelt und die Klägerin nicht mehr gefordert habe; zudem sei diese Spanne angemessen. Die Klägerin könne aber gleichwohl den Klagebetrag nicht beanspruchen. Weil die Beklagte bereits das Darlehen in Höhe von 127 864,97 DM ausgeglichen habe, würde die Zahlung des Klagebetrages zu einer durch nichts gerechtfertigten Bereicherung der Klägerin führen. Diese Folge ergebe sich daraus, daß die Klägerin, wenn sie den Klagebetrag erhielte, während der gesamten von ihr durchgeführten Bevorratungslagerhaltung ohne Jeden Verlust und mit dem angemessenen Gewinn gearbeitet haben würde. Sie würde sich den vollen Wert des Darlehens von 289 082,09 DM immer erhalten haben und dann auch verpflichtet gewesen sein, das ihr gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen. Dabei sei es unerheblich, ob man in den 289 082,09 DM ein der Klägerin gewährtes Darlehen sehe oder eine Zahlung zur Ausführung einer ihr aufgetragenen Geschäftsbesorgung. Die Klägerin habe aber den Erlaß der Darlehensforderung in Höhe von 127 864,97 DM angenommen; weitere Ansprüche würden insoweit nicht mehr an
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sie gestellt. Damit seien ihr - wirtschaftlich gesehen -die von ihr Jetzt mit der Klage geforderten 117 327,93 DM bereits erstattet worden.
III. Diesen Ausführungen ist entgegen der Annahme der Revision im Ergebnis zu folgen.
1. Die Parteien sind verpflichtet, für die Zeit nach dem 14. November 1963 in derselben Weise miteinander abzurechnen, wie sie es aufgrund der Nachtragsvereinbarungen für die Zeit bis zu dem 14. November 1963 getan haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es dazu einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf, wie das Berufungsgericht annimmt, oder ob sich diese Folge nicht schon daraus ergibt, daß die Beklagte die Leistungen der Klägerin weiterhin in Anspruch genommen hat, ohne mit ihr neue Nachtragsvereinbarungen zu treffen. Sie würde sich Jedenfalls zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen wollte, die zur Anpassung des Bevor-ratungsvertrages an die veränderte Marktlage getroffenen Vereinbarungen sollten nicht auch für den restlichen Bevorratungszeitraum gelten.
2. Die rechnerisch unstreitigen Abrechnungen der Klägerin für die Zeit vom 15. November 1963 bis zu dem Vertragsende entsprechen diesen Bedingungen. Sie ergeben, daß die Klägerin unter Berücksichtiglang der letzten Zahlung der Beklagten von 60 000 DM am 18. August 1966 an sich noch 117 327,93 DM zu fordern hat. Hiermit muß Jedoch der Betrag verrechnet werden, den die Beklagte zur Tilgung des Restdarlehens in Höhe von 127 864,97 DM für die Klägerin geleistet hat. Dies folgt zwingend aus der Art und Weise, wie die Parteien miteinander abgerechnet haben.
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3. Die Klägerin hat nach ihren von der Beklagten gebilligten Abrechnungen nicht etwa nur die Differenz zwischen ihren Verkaufserlösen und den für die neu
zu erwerbenden Partien aufzuwendenden Einstandspreisen gefordert und erstattet erhalten. Sie hat vielmehr bis zuletzt in der Weise abgerechnet, daß sie die Gestehungskosten der einzelnen Partien zuzüglich der ihr zugebilligten Bruttohandelsspanne mit den für diese Partien erzielten Erlösen verglich. Auf diese Weise ist ihr nicht nur die vereinbarte Gewinnspanne zugeflossen, sondern sie hat, dem Sinn und Zweck der Nachtragsvereinbarungen entsprechend, auch die durch Qualitätsmängel oder Preisverfall entstandenen Verluste neben den im Bevorratungsvertrag von der Beklagten übernommenen Unkosten jeweils voll ersetzt erhalten. Auf diese Weise ist ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, das zins- und spesenlose Darlehen in Höhe von 289 082,92 DM immer voll erhalten geblieben. Sie war daher auch verpflichtet, es in voller Höhe zurückzuzahlen.
4. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es der ursprüngliche Sinn der §§ 8 und 14 des Bevorratungsvertrages war, die Beklagte müsse den sich bei der Endverwertung
des Lagers ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen ursprünglichem Einstandspreis und einem darunter liegenden Verkaufserlös durch Tilgung oder Erlaß des Darlehensrestes tragen. Die Parteien haben jedenfalls durch die Nachtragsvereinbarungen die in § 8 getroffene Regelung in der Weise vorgezogen, daß der Klägerin die durch Preisverfall oder Qualitätsminderung entstandenen Verluste bereits aufgrund der einzelnen Abrechnungen in vollem Umfange erstattet wurden. Hieraus folgt zwangsläufig, daß der etwaige Sinn, den die §§ 8, 14 des Bevorratungsvertrages ursprünglich
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gehabt haben mögen, jetzt nicht mehr zu dem Tragen kommen kann. Die Beklagte würde sonst die Wertminderung doppelt tragen müssen.
5. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, bei der Endverwertung sei ein Mindererlös von 127 864,97 DM, verglichen mit dem Einstandspreis von 289 082,09 DM, entstanden. Die letzten Abrechnungen der Klägerin und ihr Schreiben an die Beklagte vom 22. Oktober 1965 (Anl. 21 der Klageschrift), in dem sie nach Abwicklung des Bevorratungsvertrages mitteilte, sie habe aus dem Verkauf von 100 000 kg Suppenhühnern einen Erlös von 319 150,08 DM erzielt, sprechen gegen diese Annahme. Die Sache braucht jedoch nicht zur Aufklärung dieses Punktes an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden, weil die Klägerin auch dann, wenn sich ein Mindererlös bei der Endverwertung der Lagerware ergeben haben sollte, aus den dargelegten Gründen verpflichtet war, das Darlehen voll zurückzuzahlen. Da sie das nicht getan hat, sondern die Beklagte den Restbetrag in Höhe von 127 864,97 DM für sie ausgeglichen hat, kann sie selbst unter Berücksichtigung etwaiger Verzugszinsen im Ergebnis nicht mehr fordern, als sie von der Beklagten bereits erhalten hat.
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg v.Gamm