BGH · I ZR 111/67

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2,7» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br, Sprenkmann, Alff, Br, Simon und Dr0 Girisch für Recht erkannt? Im Jahre 1965 wollten sie das Unternehmen abgeben und traten deswegen in KaufVerhandlungen mit den Klägern, die die Übernahme zunächst aber vom Abschluß eines fünfjährigen Mietvertrages mit der iMHMMt AG abhängig machten. Mitte Oktober 1963 fand eine Unterredung zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger zu 1 statt, in deren Verlauf der Beklagte zu 1 mitteilte, daß die KAHMMI AG grundsätzlich nur auf Mietverträge eingehe» die nicht länger als ein Jahr befristet seien«, Der übrige Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig» Daraufhin schlossen die Parteien am 17» Oktober 1963 einen notariell beurkundeten Vertrag» durch den die Beklagten ihr Unternehmen unter Portführung der Firma zu dem Kaufpreis von 100 000,— DM für Inventar, Kundenstamm und Goodwill sowie weiteren (später festgesetzten) Darauf ließen die Kläger mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten in den beiden Torinstanzen vom 5« Mai 1965 den Kaufvertrag vom 17« Oktober 1963 wegen arglistiger Täuschung anfechtena Sie betrieben das Geschäft zunächst weiter, mußten es aber nach entsprechender Verlängerung der Räumungsfrist durch die KSlilHP AG am 10, Januar 1966 aufgeben. der Beklagte zu 1 habe ihnen bei VertragsSchluß bewußt verschwiegen, daß die Kipp—i AG das Gebäude, in dem sich die Geschäftsräume des veräußerten Unternehmens befanden, in absehbarer Zeit abreißen lassen wolle. KapHHtt, erfahren, der ihm sogar gesagt habe, unter diesen Umständen sei ein Verkauf des Geschäfts schlecht möglich, worauf der Beklagte zu 1 bezeichnenderweise gebeten habe, von dem beabsichtigten Abriß nichts den Klägern mitzuteilen. Auch aus dem Schreiben der KJ—i AG an ihn vom 11» Oktober 1963 habe sich ergeben, daß mit der baldigen Kündigung aller Mietverhältnisse zu rechnen sei. Er habe ihn vielmehr vom Inhalt des Schreibens der KflHHH AGvom 11 o Oktober 1963 unt erricht et und hinzu-gefügt, er nehme an, die Vermieterin lehne den Abschluß neuer langfristiger Mietverträge ab, weil sie sich offenbar mit Bauabsichten trage» Wie weit diese gediehen seien, habe er selbst nicht gewußt» Er habe jedenfalls mit einer baldigen Kündigung durch die KflHHHI AG nicht gerechnet» Wenn er die wahre Sachlage überblickt hätte, wäre er nie auf Ratenzahlungen eingegangen, da die Kläger selbst kein Geld gehabt hätten» Für diese habe die kurzfristige Kündbarkeit des Mietverhältnisses bei Abschluß des Kaufvertrages keine Rolle mehr gespielt, sonst hätten sie sich selbst bei der KaMBMpfc AG erkundigt» Das Unternehmen habe einen so guten Ruf gehabt, daß es auch in einem anderen Geschäftslokal weiterzuführen gewesen wäre» 9» Mai 1964 ausgesprochenen Kündigung seien sie - wenn auch schleppend - ihren Zahlungsverpflichtungen vorbehaltlos nachgekommen, sogar noch, als ihnen die —I AG bereits von der Unterredung des Beklagten zu 1 mit Kahlert Kenntnis gegeben habe» Neubauplänen* Besonders irreführend sei der Hinweis darauf gewesen, daß sein Tater und er bei gleicher Gestaltung des Mietvertrages die Geschäftsräume schon über 30 Jahre innehätten» Der Beklagte zu .1 habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe den Zeugen Ka^HMb gebeten, er möge KaufInteressenten nichts von dem Abriß des Gebäudes sagen» Die Täuschung sei für den Vertrags-schluß ursächlich gewesen» Die Kläger hätten bei Kennt™ nis der Sachlage für den reinen Firmenwert zuzüglich Warenlager nie 125 000,— DM geboten» Der langjährig eingeführte Sitz eines Geschäftslokals sei für ein derartiges Unternehmen von besonderer Bedeutung» Die kurzfristige Aufgabe der Geschäftsräume hätte sich auf die Höhe des Kaufpreises ausgewirkt« Die Anfechtung des Kaufvertrages sei nicht durch eine Bestätigung der Kläger ausgeschlossen« Yor dem 9* Februar 1965 hätten sie vom arglistigen Verhalten des Beklagten zu 1 keine Kenntnis gehabt. Aus der von ihnen danach geleisteten einmaligen Ratenzahlung, die auch noch unter dem Druck der angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgt sei, könne der Wille der Kläger, den ihnen bekanntgewordenen Anfechtungsgrund auf sich beruhen zu lassen, nicht mit der zur Annahme einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB erforderlichen Klarheit entnommen werden» 1» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Kläger den notariellen Vertrag vom 17» Oktober 1963 anfechten konnten« b) Nach diesen Grundsätzen, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, ist es aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, den Klägern vor Abschluß des Kaufvertrages mitzuteilen, daß die KttHHHHI AG die Absicht geäußert habe, das Gebäude, in dem sich die Geschäftsräume befanden, über kurz oder lang abzureißen, Daß die Kläger das interessierte, lag auf Unstreitig wollten sie ursprünglich das Unternehmen überhaupt nur erwerben, wenn ihnen eine mindestens fünfjährige Mietdauer der Geschäftsräume garantiert wurde, ließen sie sich dann doch vom Kauf des Geschäfts nicht abhalten, als ihnen lediglich der Abschluß eines mit einjähriger Frist kündbaren Mietvertrages angeboten wurde, so brauchten sie deshalb allein noch nicht damit zu rechnen, alsbald die Mieträume freimachen zu müssen. Die Bedeutung dieser Tatsache für den Kaufentschluß der Kläger war dem Beklagten zu 1 ohne weiteres erkennbar» Unter den gegebenen Umständen entsprach es deshalb den Erfordernissen des redlichen Geschäftsverkehrs, daß er den Klägern vollständig offenbarte, was er über den bevorstehenden Abriß des Gebäudes SchOl-straße 9/10 wußte. Glauben schenkt, war dem Beklagten zu 1 Ende September 1963 eröffnet worden, daß die utHNflMK AG- den Abbruch des Hauses bereits 'beschlossen und den Sengen auf gefordert hatte, Vorschläge über die baldige Hamming des Gebäudes zu unterbreiten, ga.l— fügte sogar hinzu, ein Verkauf des Geschäfts der Beklagten sei unter diesen Umständen schlecht möglich. Wenn der Beklagte zu 1 daraufhin, wie er selbst einräumt, dem Kläger zu 1 lediglich in Horm seiner eigenen Meinung mitteilte, die KflHBBfc AG schließe nur mit einjähriger .Frist kündbare Mietverträge ab, weil sie sich offenbar mit Bauabsichten trage und deshalb in der Lage sein wolle, früher oder später die Mietverträge aufzulösen, so hat er damit seiner Offenbarungspflicht nicht genügt. Daß die Geschäftsübernahme für die Kläger an sich ein Wagnis bedeutete und sie unter Umständen nach dem. des Beklagten zu 1 nicht aus« Denn der Umfang des von den Klägern zu tragenden Risikos richtete sich danach, wann mit einer Kündigung der Vermieterin zu rechnen war» Rur darauf bezog sich die dem Beklagten zu 1 obliegende Aufklärungspflicht. So hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als bezeichnend für die Einstellung des Beklagten zu 1 gewertet, daß er den Zeugen Ka^HHl gebeten hat, den bei ihm vorsprechenden KaufInteressenten nichts von dem geplanten Abriß der Gebäude zu sagen. Es kann dagegen nicht als fehlerhaft angesehen werden - wie die Revision meint -, daß das Berufungsgericht aus dem Verlust, den auch die Beklagten durch eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses erleiden konnten, weil die Kläger den Kaufpreis für das Unternehmen erst aus diesem, herauswirtschaften und in Raten zahlen wollten, nichts zugunsten des Beklagten zu 1 hergeleitet hat« Seine Hoffnung, die Kläger mögen immerhin das Geschäft so lange führen können, bis sie die ihnen obliegenden Kaufpreisraten gezahlt haben, schließt sein vom Berufungsgericht fest-gestelltes Bewußtsein, sie könnten sich bei Kenntnis des bevorstehenden Gebäudeabbruchs vom VertragsSchluß Wenn es insofern ausführt, die drohende kurzfristige Aufgabe des Geschäftslokals hätte sich zu demindest auf die Höhe des Kaufpreises ausgewirkt, was ausreicht, um die Ursächlichkeit der Täuschung für den Kaufabschluß anzunehmen, so ist auch das aus Rechtsgrünüen nicht zu beanstanden. 2„ Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts durch die Kläger nach § 144 BGB verneint» vorbehaltlos Zahlungen geleistet und mit den Beklagten über die Stundung fälliger Raten verhandelt haben» kann nichts hergeleitet werden» Denn weder aus der Mitteilung durch den Zeugen KaflNHft im Januar 1964, sie könnten nur noch etwa zwei Jahre in den Geschäftsräumen bleiben, noch aus der Kündigung der Karstadt AG im Mai 1964 konnten die Kläger schon ersehen, daß ihnen gegenüber den Beklagten ein Anfechtungsrecht zustande Dazu war erforderlich, daß sie wußten, oder mindestens mit der Möglichkeit rechneten, daß der Beklagte zu 1 sie getäuscht hatte (vgl» RGZ 128, 116 /Il97» 68, 398 /401/4027; JW 37, 2651). ihnen danach, nämlich am 16« Februar 1965 geleistete Zahlung stand jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts unter dem Druck der angedrohten Zwangsvollstreckung« Das gilt auch, soweit die Kläger freiwillig die Februar-Rate mitentrichtet haben, die zwar nicht angemahnt, aber doch fällig war. Mit dem von den Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Recht saus Übung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Me im zweiten Rechtszug von den Beklagten auf-gestellte Behauptung, die Kläger hätten das von ihnen übernommene, auch nach der Anfechtungserklärung behaltene Geschäft schließlich "verwirtschaftet", ist zu wenig substantiiert, als daß sie als Grundlage für den von den Beklagten erhobenen allgemeinen Arglisteinwand dienen könnte. Nach alledem greift die von den Klägern nach § 123 BGB ausgesprochene Anfechtung des Kaufvertrages vom 17» Oktober 1963 lurch, der damit nichtig ist.

Schlagwörter

GeschäftBerufungsgerichtZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 111/67 URTEIL Verkündet am 27» Juni 1969 Werner» Jus tizo'ber Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit L des Herrn Rudolf MÄS! Müj Straße 2„ der Frau Margarete MfPi, ebenda, Beklagten 'und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäehtigte: und gegen lo den Kaufmann Heins P< Straße 4P, 2, den Kaufmann Reinhard P« ebenda, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br, 2 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2,7» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br, Sprenkmann, Alff, Br, Simon und Dr0 Girisch für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Juli 196? wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand s Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Geschäftsübernahme Vertrages o Die beklagten Eheleute'betrieben früher unter der Firma MÄH & Co. ein Einzelhandelsgeschäft für Sämereien und Blumenzwiebeln in SchÄÄfetraßeÄÄÄÄ Eigentümer dieses Grundstücks ist die KÄHÄHRR AG, von der die Beklagten die Geschäftsräume gemietet hatten. Im Jahre 1965 wollten sie das Unternehmen abgeben und traten deswegen in KaufVerhandlungen mit den Klägern, die die Übernahme zunächst aber vom Abschluß eines fünfjährigen Mietvertrages mit der iMHMMt AG abhängig machten. Der Beklagte zu 1 wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 4° Oktober 1965 an die Vermieterin, nachdem er schon vorher ohne Erfolg bei deren BÄHÄMI GrundStücksVerwaltung vorgesprochen hatte, mit der Bitte, den Wünschen der Klägerin zu entsprechen. Die £|MMK AG lehnte das 'unter dem 11» Oktober 1963 ah» da sie sich mit dem Gedanken trage, "sämtliche Mietverhältnisse über kurz oder lang aufzulÖsen"« Mitte Oktober 1963 fand eine Unterredung zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger zu 1 statt, in deren Verlauf der Beklagte zu 1 mitteilte, daß die KAHMMI AG grundsätzlich nur auf Mietverträge eingehe» die nicht länger als ein Jahr befristet seien«, Der übrige Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig» Daraufhin schlossen die Parteien am 17» Oktober 1963 einen notariell beurkundeten Vertrag» durch den die Beklagten ihr Unternehmen unter Portführung der Firma zu dem Kaufpreis von 100 000,— DM für Inventar, Kundenstamm und Goodwill sowie weiteren (später festgesetzten) 24 965»90 DM (für das vorhandene Warenlager) auf die Kläger übertrugen» Diesen war gestattet, die Beträge in monatlichen gleichen Raten innerhalb von drei Jahren ah 15o Januar 1964 zu bezahlen. Am 9» Mai 1964 kündigte die KdHHHHP AG das Mietverhältnis mit den Klägern über die Geschäftsräume zu dem 30o Juni 1965° In der Folgezeit kam es mehrfach zu Differenzen zwischen den Parteien über die Erfüllung der von den Klägern übernommenen Verpflichtungen«, Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in den beiden ersten Rechtszügen mahnte schließlich mit Schreiben vom 9° Februar 1965 den damals fälligen Betrag von 4 128,98 DM unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Die Kläger zahlten daraufhin am 16. Februar 1965 die Summe einschließlich der Februar-Rate, insgesamt 7 686,— DM» Kurz zuvor hatten sie auf eine Anfrage von der £MHi AG die Antwort erhalten, Herr KaflHHi von der BflHHl GrundStücksverwaltung der AG hate den Beklagten zu 1 Bereits im Herbst 1963 auf den beabsichtigten, zeitlich noch nicht genau feststehenden Abriß des Gebäudes SchJBPstraße 9/10 hingewiesen,, Darauf ließen die Kläger mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten in den beiden Torinstanzen vom 5« Mai 1965 den Kaufvertrag vom 17« Oktober 1963 wegen arglistiger Täuschung anfechtena Sie betrieben das Geschäft zunächst weiter, mußten es aber nach entsprechender Verlängerung der Räumungsfrist durch die KSlilHP AG am 10, Januar 1966 aufgeben. Die Kläger machen gelten! der Beklagte zu 1 habe ihnen bei VertragsSchluß bewußt verschwiegen, daß die Kipp—i AG das Gebäude, in dem sich die Geschäftsräume des veräußerten Unternehmens befanden, in absehbarer Zeit abreißen lassen wolle. Davon habe er schon im September 1963 aus Gesprächen mit dem Leiter der StfBHMP Grundstücksverwaltung der KlMHHMl AG, KapHHtt, erfahren, der ihm sogar gesagt habe, unter diesen Umständen sei ein Verkauf des Geschäfts schlecht möglich, worauf der Beklagte zu 1 bezeichnenderweise gebeten habe, von dem beabsichtigten Abriß nichts den Klägern mitzuteilen. Auch aus dem Schreiben der KJ—i AG an ihn vom 11» Oktober 1963 habe sich ergeben, daß mit der baldigen Kündigung aller Mietverhältnisse zu rechnen sei. Bür die Kläger sei aber - für den Beklagten zu 1 erkennbar - eine längere Mietdauer äußerst wichtig gewesen. Hätte der Beklagte zu 1 ihnen mitgeteilt, was er von den Plänen der » 5 - kJ— AG- gewußt habe, wäre der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Die Kläger haben daher beantragt, 1. festzustellen, daß der zwischen den Parteien am 17« Oktober 1963 (ürkundenroll© Ir«, 88 des Jahres 1963 des i'otars Dr. '«|§§|®lt» in E4—lh"i abgeschlossene Kaufvertrag betref- . fend die OHG & Co. nichtig sei; 2. die Zwangsvollstreckung aus § 8 des notariel- len Kaufvertrages vom 17. Oktober 1963 (Urkundenroll© 8 des Jahres 1963 des Notars Dr. T<gPBII in für unzulässig zu er- klären ; 3 o die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger einen Teilbetrag von 20 000,— DM nebst 5 1° Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, sie nur zu verurteilen Zug um Zug gegen a) Herausgabe des von ihnen durch Vertrag vom 17. Oktober 1963 an die Kläger verkauften unter der Firma Mfli & Co. in BjflHHi betriebenen Geschäfts einschließlich des Inventars und des Warenbestandes, b) Rechnungslegung seitens der Kläger hinsichtlich der von ihnen seit GeschäftsÜbernahme gezogenen Gewinne, c) Zahlung des sich nach lit. b) ergebenden Betrages an die beiden Beklagten durch die Kläger» Sie halten den Klägern entgegen? Der Beklagte zu 1 habe den Kläger zu 1 keineswegs arglistig getäuscht» Er habe ihn vielmehr vom Inhalt des Schreibens der KflHHH AGvom 11 o Oktober 1963 unt erricht et und hinzu-gefügt, er nehme an, die Vermieterin lehne den Abschluß neuer langfristiger Mietverträge ab, weil sie sich offenbar mit Bauabsichten trage» Wie weit diese gediehen seien, habe er selbst nicht gewußt» Er habe jedenfalls mit einer baldigen Kündigung durch die KflHHHI AG nicht gerechnet» Wenn er die wahre Sachlage überblickt hätte, wäre er nie auf Ratenzahlungen eingegangen, da die Kläger selbst kein Geld gehabt hätten» Für diese habe die kurzfristige Kündbarkeit des Mietverhältnisses bei Abschluß des Kaufvertrages keine Rolle mehr gespielt, sonst hätten sie sich selbst bei der KaMBMpfc AG erkundigt» Das Unternehmen habe einen so guten Ruf gehabt, daß es auch in einem anderen Geschäftslokal weiterzuführen gewesen wäre» Zumindest hätten die Kläger den Kaufvertrag bestätigt, denn trotz der von der AG unter dem 9» Mai 1964 ausgesprochenen Kündigung seien sie - wenn auch schleppend - ihren Zahlungsverpflichtungen vorbehaltlos nachgekommen, sogar noch, als ihnen die —I AG bereits von der Unterredung des Beklagten zu 1 mit Kahlert Kenntnis gegeben habe» Ihrem Klagebegehren stehe auch der Einwand der Arglist entgegen, da sie nicht einerseits das von ihnen 1 blühend übernommene Geschäft zugrunde richten dürften, um sich dann andererseits auf ein Anfechtungsrecht zu berufen, das sie in die Ausgangstage zurückversetzen würde« Das "Landgericht hat durch feilurteil den Klagen-trägen zu Ziff. 1 und 2 stattgegeben. Die dagegen von den Beklagten erhobene Berufung wies das Kammergericht nach Vernehmung des Zeugen EafHMi zurück. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen due Beklagten ihren Klagabweisungs-antrag weiter. Einem im zweiten Rechtszug lediglich zur Kostenentscheidung gestellten Hilfsantrag haben sie nicht mehr stellen lassen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Anfechtungserklärung der Kläger vom 5. Mai 1965 für wirksam, da der Beklagte zu 1 den Kläger zu 1 bei der abschließenden Vertragsverhandlung vom 14. Oktober 1963 über einen wesentlichen Vertragspunkt, nämlich die voraussichtliche Miet-dauer, arglistig getäuscht habe, lach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme sei der Beklagte zu 1 vom Leiter der BMMMft Grundstücks-Verwaltung der AG KaiHHBff am 25. September 1963 über den bevorstehenden Abriß des Gebäudes, in dem sich die Geschäftsräume des später veräußerten Unternehmens befanden, unterrichtet worden. Das habe er an die Kläger weitergeben müssen» Stattdessen habe er verschleiernd erklärt, er nehme an, die EaMHMi AG trage sich mit Neubauplänen* Besonders irreführend sei der Hinweis darauf gewesen, daß sein Tater und er bei gleicher Gestaltung des Mietvertrages die Geschäftsräume schon über 30 Jahre innehätten» Der Beklagte zu .1 habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe den Zeugen Ka^HMb gebeten, er möge KaufInteressenten nichts von dem Abriß des Gebäudes sagen» Die Täuschung sei für den Vertrags-schluß ursächlich gewesen» Die Kläger hätten bei Kennt™ nis der Sachlage für den reinen Firmenwert zuzüglich Warenlager nie 125 000,— DM geboten» Der langjährig eingeführte Sitz eines Geschäftslokals sei für ein derartiges Unternehmen von besonderer Bedeutung» Die kurzfristige Aufgabe der Geschäftsräume hätte sich auf die Höhe des Kaufpreises ausgewirkt« Die Anfechtung des Kaufvertrages sei nicht durch eine Bestätigung der Kläger ausgeschlossen« Yor dem 9* Februar 1965 hätten sie vom arglistigen Verhalten des Beklagten zu 1 keine Kenntnis gehabt. Aus der von ihnen danach geleisteten einmaligen Ratenzahlung, die auch noch unter dem Druck der angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgt sei, könne der Wille der Kläger, den ihnen bekanntgewordenen Anfechtungsgrund auf sich beruhen zu lassen, nicht mit der zur Annahme einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB erforderlichen Klarheit entnommen werden» II» Die gegen diese Ausführungen gerichteten An~ griffe der Revision haben keinen Erfolg» 1» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Kläger den notariellen Vertrag vom 17» Oktober 1963 anfechten konnten« a) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs (IM Nr. 10 zu § 123 BG-B; RGZ 62, 149 /I507; 77, 309 /3l47i 111, 233 /2347; vgl. auch Krüger-NIeland in RGRK Amn» 9 zu § 123 BG-B) setzt eine arglistige Täuschung durch Verschweigen einer wahren Tatsache voraus, daß eine Offenharungspflicht Bestand, kraft deren der Anfechtungsgegner verpflichtet war, dem Anfechtenden die Tatsache mitzuteilen. Zwar besteht, wie der Revision zuzugeben ist, beim Kauf keine allgemeine Offenbarungspflicht dahin, daß der Verkäufer verpflichtet wäre, dem Käufer alle Umstände mitzuteilen, die für dessen Entschließung erheblich sein könnten. Das ist schon mit Rücksicht auf die stets widerstreitenden Interessen zwischen Käufer und Yerkäufer nicht zu fordern (RGr aaO; Staudinger-Going, Anm. 23 c zu § 123 BGB). Wenn aber der andere Teil nach den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs, also nach Treu und Glauben, unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der Tatsache erwarten durfte, dann ist auch eine dahingehende Aufklärungspflicht des Verkäufers zu bejahen (RG und BGH aaO). Deren Umfang hängt von den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles, vor allem dem Inhalt des angebahnten Rechtsgeschäftes ab. b) Nach diesen Grundsätzen, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, ist es aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Palle angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, den Klägern vor Abschluß des Kaufvertrages mitzuteilen, daß die KttHHHHI AG die Absicht geäußert habe, das Gebäude, in dem sich die Geschäftsräume befanden, über kurz oder lang abzureißen, Daß die Kläger das interessierte, lag auf 10 der Hand. Unstreitig wollten sie ursprünglich das Unternehmen überhaupt nur erwerben, wenn ihnen eine mindestens fünfjährige Mietdauer der Geschäftsräume garantiert wurde, ließen sie sich dann doch vom Kauf des Geschäfts nicht abhalten, als ihnen lediglich der Abschluß eines mit einjähriger Frist kündbaren Mietvertrages angeboten wurde, so brauchten sie deshalb allein noch nicht damit zu rechnen, alsbald die Mieträume freimachen zu müssen. Das hing gerade davon ab, wie weit die Neubaupläne der Z— AG gediehen waren und wann in etwa die Kündigung der Mietverhältnisse durch sie zu erwarten war. Die Bedeutung dieser Tatsache für den Kaufentschluß der Kläger war dem Beklagten zu 1 ohne weiteres erkennbar» Unter den gegebenen Umständen entsprach es deshalb den Erfordernissen des redlichen Geschäftsverkehrs, daß er den Klägern vollständig offenbarte, was er über den bevorstehenden Abriß des Gebäudes SchOl-straße 9/10 wußte. c) Die Angriffe der Revision gegen die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen richten sich durchweg gegen tatrichterliche Würdigungen, die im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange nachprüfbar sind. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob genau feststand, wann die K4HNMI AG das Gebäude abbrechen lassen wollte. Nach den eindeutigen Aussagen de3 Zeugen KaflHMfe denen das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise 11 Glauben schenkt, war dem Beklagten zu 1 Ende September 1963 eröffnet worden, daß die utHNflMK AG- den Abbruch des Hauses bereits 'beschlossen und den Sengen auf gefordert hatte, Vorschläge über die baldige Hamming des Gebäudes zu unterbreiten, ga.l— fügte sogar hinzu, ein Verkauf des Geschäfts der Beklagten sei unter diesen Umständen schlecht möglich. Wenn der Beklagte zu 1 daraufhin, wie er selbst einräumt, dem Kläger zu 1 lediglich in Horm seiner eigenen Meinung mitteilte, die KflHBBfc AG schließe nur mit einjähriger .Frist kündbare Mietverträge ab, weil sie sich offenbar mit Bauabsichten trage und deshalb in der Lage sein wolle, früher oder später die Mietverträge aufzulösen, so hat er damit seiner Offenbarungspflicht nicht genügt. Denn was er weitergab, stand nicht im Einklang mit den sehr viel bestimmteren (bereits vorhandenen) Plänen der KW AG, von denen KaVMHI ihn in Kenntnis gesetzt hatte. Daran änderte das lediglich zusammenfassende Schreiben vom 11. Oktober 1963, das er von der Hauptverwaltung der KlMHMII AG erhalten hatte, nichts. Auch aus der Tatsache, daß das Gebäude SchiPlstraße 9/10 ein Jahr zuvor mit nicht unerheblichem Aufwand renoviert worden war, konnte der Beklagtezu 1 angesichts der klaren Unterrichtung durch den Zeugen nichts für eine längere Dauer der Bauvorbereitungen herleiten. Daß die Geschäftsübernahme für die Kläger an sich ein Wagnis bedeutete und sie unter Umständen nach dem. von der KjgMWBP AG lediglich zu erreichenden Mietvertrag mit dem Verlust der Geschäftsräume innerhalb eines Jahres rechnen mußten, schließt die Offenbarungspflicht 12 des Beklagten zu 1 nicht aus« Denn der Umfang des von den Klägern zu tragenden Risikos richtete sich danach, wann mit einer Kündigung der Vermieterin zu rechnen war» Rur darauf bezog sich die dem Beklagten zu 1 obliegende Aufklärungspflicht. d) Ohne Rechtsirrtum bejaht'das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschungo Es hat nicht -verkannt, daß es dabei lediglich auf den Vorsatz des Beklagten zu 1 ankommt, auf den Erklärungswillen seines Verhandlungspartners einzuwirken, nicht aber ihn schädigen zu wollen (BGH IM Kr, 10 zu § 123 BGB)„ Alle übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts liegen im Bereich tatrichterlicher Würdigung, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt» So hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als bezeichnend für die Einstellung des Beklagten zu 1 gewertet, daß er den Zeugen Ka^HHl gebeten hat, den bei ihm vorsprechenden KaufInteressenten nichts von dem geplanten Abriß der Gebäude zu sagen. Es kann dagegen nicht als fehlerhaft angesehen werden - wie die Revision meint -, daß das Berufungsgericht aus dem Verlust, den auch die Beklagten durch eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses erleiden konnten, weil die Kläger den Kaufpreis für das Unternehmen erst aus diesem, herauswirtschaften und in Raten zahlen wollten, nichts zugunsten des Beklagten zu 1 hergeleitet hat« Seine Hoffnung, die Kläger mögen immerhin das Geschäft so lange führen können, bis sie die ihnen obliegenden Kaufpreisraten gezahlt haben, schließt sein vom Berufungsgericht fest-gestelltes Bewußtsein, sie könnten sich bei Kenntnis des bevorstehenden Gebäudeabbruchs vom VertragsSchluß abhalten lassen, und seinen Willen, das zu verhindern, nicht aus. Das um so weniger, als der Beklagte zu 1, wie er der KlflMHR AG mitteilte, lediglich die Kläger als KaufInteressenten gefunden hatte, e) Jas Berufungsgericht hat auch den Ursachenzusammenhang' zwischen der Täuschung des Beklagten zu 1 und dem VertragsSchluß bejaht. Wenn es insofern ausführt, die drohende kurzfristige Aufgabe des Geschäftslokals hätte sich zu demindest auf die Höhe des Kaufpreises ausgewirkt, was ausreicht, um die Ursächlichkeit der Täuschung für den Kaufabschluß anzunehmen, so ist auch das aus Rechtsgrünüen nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Daß sich die Kläger bei der KdHHMi AG nicht selbst über deren Bauabsichten erkundigt haben, besagt noch nicht, daß ihnen die voraussichtliche Mietdauer gleichgültig gewesen wäre. Die Drage der kurzfristigen Kündbarkeit des Mietvertrages ist durchaus zu trennen von der nach den Angaben des Beklagten zu 1 tatsächlich zu erwartenden Mietzeit. £) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Zeugen KaflBBPnicht vereidigt hat. Zunächst haben die Beklagten ausweislich der liederSchrift über die Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht im damaligen Zeitpunkt ihren Beeidigungsantrag nicht wiederholt und schon dadurch nach § 295 Abs. 1 ZPO ihr Rügerecht verloren. Im übrigen steht nach § 391 ZPO die Beeidigung eines Zeugen in dem mit der Revision grundsätzlich nicht angreifbaren - 14 Ermessen, des latriehters, das einer weiteren Rechtfertigung regelmäßig nicht bedarf (B&H Urte t, 9* Januar 1969 - VII ZR 185/66; v. 24. November 1951 - II ZR 65/51, Leits. in I'JW 1952, 384; OGHZ 1, 226). Durch das Revisionsgericht ist lediglich nachzuprüfen,- ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat. Mehr ist auch der von der Revision angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats (BG-HZ 43, 368 = NJW 1965, 1530) nicht zu entnehmen. Dort hatte das Berufungsgericht für das Unterlassen der Beeidigung eines Zeugen eine Begründung gegeben, die nicht als tragfähig angesehen werden konnte. Im vorliegenden. Balle fehlt dagegen jeder Anhaltspunkt für einen Eehlgebrauch des dem Berufungsgericht nach § 391 ZPO eingeräumten Ermessens. 2„ Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts durch die Kläger nach § 144 BGB verneint» a) Infrage kommt von vornherein nur eine Bestätigung durch schlüssiges Verhalten der Kläger. Insofern sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1967, 720; vgl» Standinger-Coing, Anm» 2 zu § 144 BGB) darf das Verhalten eines Anfechtungsberechtigten nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn .jede andere, den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet. b) Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht beachtet» Daraus, daß die Kläger über das ganze Jahr 1964 - '15 - vorbehaltlos Zahlungen geleistet und mit den Beklagten über die Stundung fälliger Raten verhandelt haben» kann nichts hergeleitet werden» Denn weder aus der Mitteilung durch den Zeugen KaflNHft im Januar 1964, sie könnten nur noch etwa zwei Jahre in den Geschäftsräumen bleiben, noch aus der Kündigung der Karstadt AG im Mai 1964 konnten die Kläger schon ersehen, daß ihnen gegenüber den Beklagten ein Anfechtungsrecht zustande Dazu war erforderlich, daß sie wußten, oder mindestens mit der Möglichkeit rechneten, daß der Beklagte zu 1 sie getäuscht hatte (vgl» RGZ 128, 116 /Il97» 68, 398 /401/4027; JW 37, 2651). Davon haben sie aber nach den einwandfrei vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erst durch das Schreiben der KJBHHHi AG vom 9. Februar 1965 erfahren« Die von. ihnen danach, nämlich am 16« Februar 1965 geleistete Zahlung stand jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts unter dem Druck der angedrohten Zwangsvollstreckung« Das gilt auch, soweit die Kläger freiwillig die Februar-Rate mitentrichtet haben, die zwar nicht angemahnt, aber doch fällig war. Wenn sie sich deretwegen zunächst nicht erneuten Schwierigkeiten aussetzen wollten, so ist das verständlich. Damit aber ist der Zahlung vom 16. Februar 1965, wie das Berufungsgericht zutreffend folgert, ein Bestätigungswille der Kläger nicht zu entnehmen«, In dieser* Ratenzahlung kann nach den gegebenen Umständen auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden, wie die Revision meint, ohne daß dazu Stellung genommen werden müßte, unter welchen Toraussetzungen eine solche Annahme gerechtfertigt wäre«. 16 3. Mit dem von den Beklagten erhobenen Einwand der unzulässigen Recht saus Übung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Dazu bestand auch entgegen der Ansicht der Revision kein hinreichender Anlaß. Damit, daß die Kläger das Geschäft bis zur Räumung des ladenlokals fortführten, setzten sie sich nicht in Widerspruch zu der von ihnen erklärten Anfechtung,, Es war Sache der Beklagten, nach Erklärung der Anfechtung durch die Kläger das Sämereigeschäft wieder zu übernehmen, wenn sie dessen Weiterführung durch die Kläger nicht mehr wünschten. Kümmerten sie sich darum nicht, so ist ihnen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung versagt. Das um so mehr, als der Geschäftsbetrieb wegen der Kündigung durch die IflHi AG ohnehin nur noch etwas mehr als ein halbes Jahr aufrechtzuerhalten war. Das Verhalten der Kläger nach der Kündigung des Mietverhältnisses im Mai 1964 ist mit der später erklärten Anfechtung durchaus vereinbar. Denn nach den Peststellungen des Berufungsgerichts kannten sie damals den Anfeohtungsgrund noch nicht. Me im zweiten Rechtszug von den Beklagten auf-gestellte Behauptung, die Kläger hätten das von ihnen übernommene, auch nach der Anfechtungserklärung behaltene Geschäft schließlich "verwirtschaftet", ist zu wenig substantiiert, als daß sie als Grundlage für den von den Beklagten erhobenen allgemeinen Arglisteinwand dienen könnte. III. Nach alledem greift die von den Klägern nach § 123 BGB ausgesprochene Anfechtung des Kaufvertrages vom 17» Oktober 1963 lurch, der damit nichtig ist. Das alsbald festgestellt zu erhalten, haben die Kläger ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO), wie die Beklagten nicht in Zweifel ziehen. Gleichzeitig sind die sachlichen Voraussetzungen für die aus § 8 des Vertrages mögliche Zwangsvollstreckung weggefallen, die deshalb nach § 767 ZPO für unzulässig zu erklären war. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kosten-folge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen. Pehle Simon Sprenkmann Girlsch Alff