BGH · I ZR 111/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

2« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß dieselbe beispielsweise gebildet wird aus einem plattenartigen Formstück (a) mit Auf-hängeauge (a 1) sowie einem geschlossenen Füh-rungsschlitz (a 2) und einem offenen Führungs-schlitz (a 3), von denen der erstere sich im dauernden Eingriff mit einem im Tragstab (b) befindlichen Querstift (c) befindet, der letztere dagegen nur bei aufgerollter Landkarte (d) od« dglo mit einem Querstift (e) des Rollstabes (f) in Eingriff gelangt, wobei die an beiden Enden der Landkarten- od« dgl« Stäbe anzuordnenden Formstücke in entsprechenden, in den Stabauslaufenden vorgesehenen Längsschlitzen (g) geführt werden« Am 1« Juli 1953 hat er ein Gebrauchsmuster für eine "Vorrichtung zu dem Verschließen zusammengerollter, mit einem Trag-und Rollstab versehener Landkarten, Anschauungsbilder und dergl« sowie zur Aufhängung derselben in zusammengerolltem als auch in entrolltem Zustand" angemeldet• Die Gebrauchsmusterschrift 1 662 199 trägt die Bezeichnung "Gelenkverschluß"«, Lie angemeldete Vorrichtung wird im Schutzanspruch 1 dahin gekennzeichnet, daß sich sin beiden Enden des Tragstabes Gelenkverschlüsse befinden, die mit ihrem einen Gelenkarm in offenen Längsschlitzen um durchgehende Lagerstifte schwenkbar gelagert sind; der jeweilige zweite Gelenkarm greift mit einer nasenförmigen Ausbuchtung in einen Querstift (sog« Raststift) ein, der einen Längsschlitz an jedem Ende des Rollstabes durchragt« Die Gelenkarme sind mittels Hohlniet verbunden der zugleich zu dem Aufhängen der Karten und Bilder dient (Schutzanspruch 2)« In den Hohlniet ist eine Federscheibe zwischenge-legt, die dem Gelankverschluß eine federnde Spannung verleiht (Schutzanspruch 3)« Bas Gebrauchsmuster ist am 27* August 1953 bekannt gemacht worden« Ber Beklagte stellt in seinem inzwischen eröffneten eigenen Betrieb Landkarten, Anschauungsbilder Der Kläger erblickt hierin eine Verletzung seines Patents Nr, 899 285c Er hat geltend gemacht, die ihm geschützte Erfindung bestehe in der Kombination der Formplatte, die in einem Längsschlitz des Tragstabes um einen diesen Schlitz durchragenden Querstift verschieblich gelagert sei, mit einem den Längsschlitz des Rollstabes durchdringenden Querstift, den das hakenförmig ausgebildete Ende des anderen, offenen Schlitzes der Formplatte fest umgreifen könne» Die besondere Schlitzanordnung der Formplatte ermögliche es, je nach dem Umfang der zusammengerollten Karte den seitlichen Abstand verschiebbar einzustellen« Der Querstift im Längsschlitz des Rollstabes ferner diene der festen, formschlüssigen Verbindung und Verriegelung der beiden Stäbe« Diese Kombination eines im Längsschlitz des Tragstabes um einen Querstift drehbar gelagerten Formteiles mit einem den Längsschlitz des Rollstabes durchdringenden Querstift werde auch bei der Vorrichtung des Beklagten verwendet« Der Beklagte habe lediglich die besondere Schlitzanordnung des im Klagepatent vorgesehenen Formteils durch eine Gelenkverbindung ersetzt» Da der Technik indessen der Ersatz einer Kurvenführung durch eine Gelenkverbindung bekannt sei, seien die Schlitzanordnung und die Gelenkverbindung technisch wie patentrechtlich gleichwertige Mittel« Der Beklagte mache daher vom Gegenstand der Erfindung Gebrauch« Darüber hinaus offenbare das Klagepatent den die Ausführungsform des Beklagten umfassenden allgemeinen Erfindungsgedanken, eine feste, formschlüssige Verbindung von Trag- und Rollstab herbeizuführen, wobei die Stäbe mit Längsschlitz und einem diesen durchdringenden Quersxift versehen seien und die seitliche Verschiebbarkeit zu dem Einhaken und Abstandhalten durch einen Formteil erreicht werde, der zweckmäßig nach dem Vorschlag des Klagepatents ausgestaltet sei, aber unter Beibe- versehener Tragbügel federnd und schwenkbar befestigt sei, dessen als Haken ausgebildetes freies Ende in eine schwenkbare Öse am Ende des Hollstabes eingehängt werde« Auch in dieser Vorrichtung sei das Haken-Öse-Prinzip des Klagepatenta vorweggenommen« Dieses Prinzip stelle im übrigen eine allgemein bekannte Befestigungsart dar, für die der Kläger kein Monopol beanspruchen könne« Die Vorrichtung nach dem Klagepatent sei außerdem gegenüber dem Stand der Technik nicht fortschrittlich, weil bei horizontaler Lage der Karte, also namentlich beim Transport, der Verbindungshaken im offenen Schlitz der Formplatte unter dem Querstift hinv/eggleiten könne, eine einv/andfreie Sicherung gegen das Entrollen der Karte also nicht erzielt werde« Ein allgemeiner Erfindüngsge-danke, der neu und fortschrittlich sei und obendrein die erforderliche Erfindungshöhe erkennen lasse, sei dem Klagepatent nach alledem nicht zu entnehmen« Der Schutzu demfang des Patents müsse daher auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung beschränkt werden, von dem die mit der Klage angegriffene Vorrichtung keinen Gebrauch mache« Diese Vorrichtung andererseits. I« 1« Bas Berufungsgericht entnimmt zunächst der Patentschrift, der Kläger sei von den bekannten Einrichtungen zu dem lotrechten Aufhängen zusammengerollter, mit einem Trag- und einem Rollstab ausgestatteter Landkarten und dgl« ausgegangen, die darin bestanden, daß nach dem Zusammenrollen der Landkarte eine an jedem Ende des Tragstabes ausschwenkbar angeordnete flache Beschlagplatte in einen am entsprechenden Ende des Roll-stabcs sich befindenden Längsschlitz klemmend eingeschoben wurde» Biese Einrichtungen hätten den Nachteil gehabt, daß mit mit Trag- und Rollstab in einfachster und billigster Weise eine Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen mit gleichzeitiger Sicherung gegen ungewolltes Entrollen zu schaffen« Er habe diese Aufgabe dadurch gelöst, daß er in den Längsschlitzen an den Enden des Tragstabes jeweils zwei plattenartige Formstücke mit einem geschlossenen und einem offenen Führungsschlitz angebracht habe, von denen der offene Schlitz nach entsprechendem Einschieben in den Längsschlitz im Hollstab so mit einem den letzteren Schlitz durchragenden Querstift in Eingriff gelange, daß er in der AufhängeStellung durch diesen Querstift aufgenommen und abgestützt werde«, Demgemäß hat das Berufungsgericht den Gegenstand der Erfindung nach den Patentansprüchen 1 und 2 in einer Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen von Landkarten, Bildern und dgl« mit Sicherung gegen ungewolltes Entrollen erblickt-, die folgende Kombinationsmerkmale aufweist: 2. Barüber hinaus hat das Berufungsgericht untersucht, ob die vom Beklagten benutzten Gelenkverschlüsse dem Fachmann nach den Lehren der Technik allgemein oder zur Lösung der hier in Betracht kommenden Aufgabe als gleichwirkender Ersatz für plattenartige Pormstücke mit einem geschlossenen und einem offenen Pührungsschlitz ohne weiteres zur Verfügung stehen. lieh, sondern bedürfe es besonderer fachmännischer, und zwar sogar erfinderischer Überlegung, um die Platte nach dem Klagepatent durch einen Gelenkverschluß zu ersetzen, Eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents durch die vom Beklagten hergestellte Vorrichtung scheide daher auch bei Einbeziehung der sogenannten glatten«technischen wie patentrechtlich en-Äquivalente aus, 3, Eie Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Pall der Äquivalenz mit hinzukommendem erfinderischem Überschuß nicht berücksichtigt, Wäre dies geschehe so würde sich ergeben haben, daß das Gebrauchsmuster des Beklagten vom Klagepatent abhängig sei; denn die Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster benutze die wesentlichen Merkmale 1 und 2 des Klagepatents sowie das schon erwähnte weitere Merkmal, den Rollstab formschlüssig am Querstift im Längsschlitz zu tragen. Per in dieser Vorrichtung enthaltene erfinderische Überschuß sei zudem nur geringfügig; der Obergutachter habe nämlich die Ersetzbarkeit von Schlitz- und Kurvenführungen durch Gelenkverbindungen als in der Technik an sich bekannt bezeichnet und lediglich im vorliegenden Palle in dem Ersatz des einen Elements durch das andere eine erfinderische Leistung gesehen; überdies hätten beide Elemente gleichartige oder doch ähnliche Punktionen, 1 * Das Landgericht hatte einen allgemeinen Lösungsgedanken darin erblickt, daß der am Tragstab angebrachte, in den Querstift des Rollstabes einrastende Haken seitlich bewegungsfrei gestaltet war* Im Klagepatent ist dieser Gedanke jedoch nur in Gestalt der plattenartigen Formstücke mit den Führungsschlitzen verwirklicht, welche die seitliche Verschiebung ermöglichen« Ein anderer Weg zur Lösung der Aufgabe, der ohne erfinderischen Einfall begangen werden könnte, wird darin dem Fachmann nicht gewiesen« Dies gilt entgegen der Meinung des Landgerichts namentlich für die Ausführungsform, die für die Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster des Beklagten gewählt worden ist; denn die Verwendung von Gelenkverbindungen, die dort anstelle der Schlitz- und Kurvenführungen in den Formplat ten des Klagepatents die seitliche Bewegungsfreiheit des Hakei 2o Der Kläger selbst, der auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils in diesem Punkte nicht mehr zurückgekommen ist, sieht den allgemeinen Erfindungsgedanken seines Patents in einer festen, formschlüssigen Verbindung von Trag- und Rollstab, die mit Längsschlitz und einem diesen durchdringenden Querstift versehen sind und die seitliche Verschiebbarkeit zu dem Einhaken und Abstandhalten durch einen zweckmäßig nach dem Vorschlag des Klagepatents ausgestalteten, aber unter Beibehaltung der Längsschlitze und Querstifte an den Stabenden auch anders auszugestaltenden Formteil ermöglichen» Die Gestaltung dieses Formteils würde hiernach von dem allgemeinen Erfindungsgedanken, dessen Schutz der Kläger beansprucht, nicht mehr umfaßt. ger in don Vordergrund gerückten Kombinationsmerkmalen 1 und 2 Elemcntenschutz zukomme, und berücksichtigt, daß der Ober-gutachtcr diese auch bei dem Gebrauchsmuster des Beklagten v/iederkehrende Teilkombination als einen wesentlichen Gedanken des Klagepatents bezeichnet hato Es hat der Teilkombination dann aber keinen Schutz zugebilligt, weil sie für sich keinen Erfindungscharakter besitze» Hierzu hat es dargelegt, die beiden Merkmale seien nicht ausreichend, um die Aufgabe des Klage-patents, nämlich das lotrechte Aufhängen mit gleichzeitiger Sicherung gegen ungewolltes Entrollen zu lösen; denn es fehle an dem die beiden Stäbe verbindenden Mittel» Die Y/ahl dieses Mittels liege für den Fachmann nicht ohne weiteres auf der Hand Das Verbindungsglied dürfe nicht aus einem gewöhnlichen Haken bestehen, sondern müsse so beschaffen sein, daß der Rollstab gegen ungev/olltes Entrollen gesichert sei und seinen Abstand dem Tragstab gegenüber je nach dem Umfang des aufzuwickelnden Gegenstandes selbsttätig zu verändern vermöge» Die Herstellung eines diesen Anforderungen genügenden Verbindungsstücks falle nicht mehr in den Rahmen handv/erklichen Könnens» Der Teilkom-bination der Merkmale 1 und 2 komme daher selbständiger Gebrauchswert nur zusammen mit dem Mittel zu, das die beiden Stäbe mit den zur Lösung der Aufgabe notwendigen Wirkungen verbinde» Die Verallgemeinerung des Erfindungsgedankens müsse also bei diesem Mittel gesucht werden» Ein dem Klagepatent und dem Gebrauchsmuster des Beklagten gemeinsamer, übergeordneter Erfindungsgedanke bei diesem Mittel, d»h» bei dem plattenartigen Formstück des Klagepatents und dem Gelenkverschluß des Ge-brauchsmtisters, sei aber in Übereinstimmung mit der Ansicht der Sachverständigen nicht zu erkennen» Mit dem bei beiden Vorrichtungen angewendeton Haken-Öse-Prinzip schlechthin sei die gestellte Aufgabe nicht zu lösen; außerdem sei die Anwendung dieses Prinzips im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents nicht inehr neu, sondern durch die Aufhängevorrichtung des Osnabrückei Gymnasiums seit 1946 bekannt gewesen» Auch der Obergutachter scho das Wesen der Erfindung nach dem Klagepatent dementspre- 4c Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutretenc Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht darin den Vortrag des Klägers (oben unter 2) nicht unberücksichtigt gelassen«, Es hat jedoch den vom Kläger aufgeführten Merkmalen keinen allgemeinen Erfindungsgedanken entnommen, der den Vorrichtungen beider Parteien gemeinsam wäre» Ein solcher Erfindungsgedanke müßte eine für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun durchführbare Anweisung zu dem technischen Handeln enthalten; er müßte ferner, um unter den Schutz des Patentes zu fallen, neu und fortschrittlich sein, Erfindungshöhe aufweisen und in der Patentschrift offenbart sein« Diese Voraussetzungen sind zu demindest überwiegend nicht erfüllt» a) Die Revision stellt es auf die Punktion des Querstiftes im Längsschlitz des Rollstabes ab, die lotrecht aufgehängte Karte formschlüssig an einem Haken zu tragen» Aus dieser Punktion ergibt sich schon deshalb kein allgemeiner Erfindungsgedanke, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Gestaltung des Verbindungsmittels nicht erkennen läßt, von der die Lösung der gestellten Aufgabe abhängt» Ein solches Verbindungsmittel steht nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, das darin den beiden Sachverständigengutachten folgt, dem Fachmann ohne erfinderischen Auf -wand nicht zur Verfügung» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf Wert gelegt, daß nicht irgendeine beliebige Art von Verbindung, also namentlich nicht schlechthin irgendein Haken, in Betracht kommt, sondern daß das Verbindungsmittol eine Veränderung des Abstandes zwischen Trag- und Rollstab je nach dem Umfang der aufgewickelten Kartenrolle gestatten muß, weil ohne Berücksichtigung des hiernach erforderlichen Spielraumes und ohne die dazu notwendige Verstellbarkeit des Verbindungsglieds eine gegen selbsttätiges Entrollen gesicherte formschlüssige Verbindung nicht zu erzielen ist» Nach alledem gibt der vom Kläger in Anspruch genommene allgemeine Erfindungsgedanke dem Durchschnittsfachmann keine Anweisung zu dem technischen Handeln, mit der er die Aufgabe lösen könnte, eine Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen aufgerollter Karten von wechselndem Umfang mit gleichzeitiger Sicherung gegen ungewolltes Entrollen zu schaffen» Er besagt nur, daß Rollstab und Tragstab nach dem bekannten Haken-Öse-Prinzip miteinander verbunden werden sollen, wobei die Öse in Form eines den Längsschlitz des Rollstabs durchragenden Querstiftes gebildet wird, obwohl dafür auch andere Konstruktionen denkbar wären» Die Lösung der Aufgabe wird jedoch nicht hierdurch, sondern durch die besondere Gestaltung des den Haken tragenden Verbindungsgliedes erreicht, die - wie dargelegt - erfinderischer Überlegung bedarf» beiden Stäbe die im Prinzip gleichfalls bekannte Haken-Üse-Verbindung zu ermöglichenc Wenn es bis zur Anmeldung des Klagepatents - wie der Kläger vorbringt - während inehr als 15 Jahren nicht gelungen war, die Nachteile der früheren Einrichtungen zu beseitigen, so hat dies nach dem Vorhergehenden nicht den Grund, daß niemand auf den Gedanken einer Haken-Öse-Verbindung gekommen wäre, die vielmehr schon der Osnabrücker Vorrichtung zugrunde liegt, sondern cs beruhte auf der Schwierigkeit, ein die Aufgabe des Klagepatentes erfüllendes Hakenelement zu schaffen» Gerade in diesem Element unterscheiden die Vorrichtungen der Parteien sich indessen grundlegend» Der allgemeine Erfindungsgedanke, den die Revision aus dem Klagepatent hcrleiten will und der sich auf das Haken-Element nicht erstrecken soll, würde hiernach auch deshalb nicht schutzfähig sein, weil ihm die erforderliche Erfindungshöhe fehlt» c) Im übrigen offenbart das Klagepatent diesen Gedanken nicht einmal so, wie der Kläger ihn heute verstanden wissen will» Es wird darin nicht eine Verbindung von Trag- und Rollstab gelehrt, die durch ein zweckmäßig nach dem Vorschlag des Klagepatents ausgestaltetes, aber auch anders auszugestaltendes Pormteil (-Hakenelement) herbeigeführt wird» Die dom Fachmann überlassene zweckmäßige Ausgestaltung bezieht sich vielmehr nach dem Klagepatent gerade nicht auf die Wahl eines beliebigen "Forrateils", wie es nach dem Prozeßvortrag des Klägers den Anschein haben könnte, sondern lediglich auf die Einzelgestaltung der in jedem Falle vorgeschriebenen, mit einem geschlossenen und einem offenen Führungsschlitz versehenen plattenförmigen Formstückc (vgl# S» 2 Z» 21 der Patentschrift)» Soweit die Lehre dos Klagepatents dem Fachmann einen Spielraum läßt, geht sie also nicht dahin, daß anstelle der plattenartigen Formstücke auch ein anderes "Formteil", etv/a eine Gelenkverbindung, als Hakenelement benutzt werden könne, sondern nur dahin, daß das als einzige Lösung vorgeschlagene plattenförmige Formstück mit den beiden Führungsschlitzen eine andere als die im Klagepatent als zweckmäßig empfohlene Ausformung, z,B, einen abweichenden Umriß oder eine abweichend verlaufende Schlitzführung erhalten könne, wofür der erste Sachverständige in den Zeichnungen Hr, 13 bis 21 zu seinem Gutachten eine erhebliche Zahl von Spielarten aufgezeigt hat, Kur diese Möglichkeit verschiedenartiger Ausführungen der Formplatte, die dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens offen steht, nicht aber der erfinderischen Aufwand erfordernde Ersatz der plattenartigen Formstücke durch die andersartigen Gelenkverbindungen wird von dem Gedanken umfaßt, den der Kläger als den allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents betrachten will,

Zitierte Normen

Schlagwörter

erfinderischVorrichtungLängsschlitzQuerstiftBerufungsgerichtKlagepatentKlagepatentsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2147 072 I ZR 111/58 Verkündet am 15- März I960 Grunau, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Ernst H. B tiHHHfel in Bad St Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br, gegen den Tischlermeister Rudolf K F, Straße in V( ac d, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Bock, Br«. Krüger-Nieland, Br«, Spreng, Jungbluth und Ebel für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 21o März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«, Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger, der u«a« zusammenrollbare Landkarten, Anschauungsbilder und ähnliche Lehrmittel herstellt, ist Inhaber des mit Wirkung vom 18» Dezember 1951 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8» Juli 1949 erteilten deutschen Patents Nr« 899 285« Das Patent hat eine Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen von Landkarten, Bildern und dergleichen zu dem Gegenstand« Die Patentansprüche lauten: 1 c Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen von Land-karten, Bildern und dergl« mit Sicherung gegen ungewolltes Entrollen, dadurch gekennzeichnet, daß dieselbe im wesentlichen besteht aus jeweils zwei plattenartigen Formstücken mit einem geschlossenen und einem offenen Führungsschlitz, von denen der letztere nach entsprechendem Einschieben der Pormplatten in den in den Rollstab-enden vorgesehenen Längsschlitz so mit einem den Längsschlitz durchragenden Querstift in Eingriff gelangt, daß er in der Auf hängest ellung durch diesen aufgenommen und abgestützt wird« 2« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß dieselbe beispielsweise gebildet wird aus einem plattenartigen Formstück (a) mit Auf-hängeauge (a 1) sowie einem geschlossenen Füh-rungsschlitz (a 2) und einem offenen Führungs-schlitz (a 3), von denen der erstere sich im dauernden Eingriff mit einem im Tragstab (b) befindlichen Querstift (c) befindet, der letztere dagegen nur bei aufgerollter Landkarte (d) od« dglo mit einem Querstift (e) des Rollstabes (f) in Eingriff gelangt, wobei die an beiden Enden der Landkarten- od« dgl« Stäbe anzuordnenden Formstücke in entsprechenden, in den Stabauslaufenden vorgesehenen Längsschlitzen (g) geführt werden« 3o Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die in den Formstücken (a) vorgesehenen Führungsschlitze (a 2 und a 3) so lang gehalten und angeordnet sind, daß einerseits der Rollstab (f) dem Tragstab (b) gegenüber je nach Umfang des auf ihn aufzuwickelnden Gegen- \ Standes seinen Abstand selbsttätig zu verändern vermag, andererseits die Formstücke sich den beiden Stäben gegenüber im Aufhängezustand genau mittig einstellen lassen«, 4* Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3> dadurch gekennzeichnet, daß die in den plattenartigen Formstücken (a) vorhandenen Augen (a 1) gleichzeitig der Befestigung der Enden beispielsweise einer Auf hänge schnür (h) der abgerollten Landkarte öd» dglc dienen« Der Beklagte war von 1950 bis zu dem 30« Juni 1953 im Unternehmen des Klägers tätig« Er wurde dort anfangs in der Herstellung und ab 1951 als Reisender beschäftigt« Am 1« Juli 1953 hat er ein Gebrauchsmuster für eine "Vorrichtung zu dem Verschließen zusammengerollter, mit einem Trag-und Rollstab versehener Landkarten, Anschauungsbilder und dergl« sowie zur Aufhängung derselben in zusammengerolltem als auch in entrolltem Zustand" angemeldet• Die Gebrauchsmusterschrift 1 662 199 trägt die Bezeichnung "Gelenkverschluß"«, Lie angemeldete Vorrichtung wird im Schutzanspruch 1 dahin gekennzeichnet, daß sich sin beiden Enden des Tragstabes Gelenkverschlüsse befinden, die mit ihrem einen Gelenkarm in offenen Längsschlitzen um durchgehende Lagerstifte schwenkbar gelagert sind; der jeweilige zweite Gelenkarm greift mit einer nasenförmigen Ausbuchtung in einen Querstift (sog« Raststift) ein, der einen Längsschlitz an jedem Ende des Rollstabes durchragt« Die Gelenkarme sind mittels Hohlniet verbunden der zugleich zu dem Aufhängen der Karten und Bilder dient (Schutzanspruch 2)« In den Hohlniet ist eine Federscheibe zwischenge-legt, die dem Gelankverschluß eine federnde Spannung verleiht (Schutzanspruch 3)« Bas Gebrauchsmuster ist am 27* August 1953 bekannt gemacht worden« Ber Beklagte stellt in seinem inzwischen eröffneten eigenen Betrieb Landkarten, Anschauungsbilder m \ und dglc her, die er mit der beschriebenen Vorrichtung versieht und in Verkehr bringt« Der Kläger erblickt hierin eine Verletzung seines Patents Nr, 899 285c Er hat geltend gemacht, die ihm geschützte Erfindung bestehe in der Kombination der Formplatte, die in einem Längsschlitz des Tragstabes um einen diesen Schlitz durchragenden Querstift verschieblich gelagert sei, mit einem den Längsschlitz des Rollstabes durchdringenden Querstift, den das hakenförmig ausgebildete Ende des anderen, offenen Schlitzes der Formplatte fest umgreifen könne» Die besondere Schlitzanordnung der Formplatte ermögliche es, je nach dem Umfang der zusammengerollten Karte den seitlichen Abstand verschiebbar einzustellen« Der Querstift im Längsschlitz des Rollstabes ferner diene der festen, formschlüssigen Verbindung und Verriegelung der beiden Stäbe« Diese Kombination eines im Längsschlitz des Tragstabes um einen Querstift drehbar gelagerten Formteiles mit einem den Längsschlitz des Rollstabes durchdringenden Querstift werde auch bei der Vorrichtung des Beklagten verwendet« Der Beklagte habe lediglich die besondere Schlitzanordnung des im Klagepatent vorgesehenen Formteils durch eine Gelenkverbindung ersetzt» Da der Technik indessen der Ersatz einer Kurvenführung durch eine Gelenkverbindung bekannt sei, seien die Schlitzanordnung und die Gelenkverbindung technisch wie patentrechtlich gleichwertige Mittel« Der Beklagte mache daher vom Gegenstand der Erfindung Gebrauch« Darüber hinaus offenbare das Klagepatent den die Ausführungsform des Beklagten umfassenden allgemeinen Erfindungsgedanken, eine feste, formschlüssige Verbindung von Trag- und Rollstab herbeizuführen, wobei die Stäbe mit Längsschlitz und einem diesen durchdringenden Quersxift versehen seien und die seitliche Verschiebbarkeit zu dem Einhaken und Abstandhalten durch einen Formteil erreicht werde, der zweckmäßig nach dem Vorschlag des Klagepatents ausgestaltet sei, aber unter Beibe- 5 haltung der Längsschlitz- und Querstiftanordnung an den beiden Stabenden auch anders - ztB. anstatt als Formplatte mit besonderer Schlitzanordnung als Gelenkverbindung - ausgestaltet werden könne« Dieser Erfindungsgedanke sei neu, fortschrittlich und weise auch die erforderliche Erfindungshöhe auf« Hierfür spreche allein die Tatsache, daß es während eines Zeitraums von 15 Jahren bis zur Anmeldung des. Klagepatents nicht gelungen sei, die Nachteile der vorher bekannten Schrauben- und Federverschlüsse zu beseitigen* Die vom Beklagten gewählte Ausführungsform weiche von den zu dem Stand der Technik gehörenden Vorrichtungen gerade durch diejenigen Merkmale - nämlich die Längsschlitze mit Querstiften an den Stabenden und die Verwendung eines besonderen Formteils - ab, in denen sie mit der Lehre des Klagepatents übereinstimme. Den Beklagten treffe auch ein Verschulden* Der Kläger hat beantragt, I* den Beklagten zu verurteilen 1c es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Strafe, und zwar Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, mit einem Tragstab und einem Rollstab versehene zusammenrollbare Landkarten, Bilder, Tabellen oder derglo mit einer zu dem Aufhängen, zu dem Verschließen und zur Sicherung gegen ungewolltes Entrollen dienenden Vorrichtung gewerblich herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, die in einem an jedem Ende des Tragstabes sitzenden Gelenkverschluß besteht, dessen einer Gelenkarm in einem offenen Schlitz des Tragstabes an einem diesen durchdringenden Querstift schwenkbar gelagert ist, während der zweite Gelenkarm einen Haken trägt, der in einem am Ende des Rollstabes angebrachten offenen Längsschlitz eingreifen und dort einen den Längsschlitz des Rollstabes durchragenden, als Raststift dienenden Querstif so umfassen kann, daß der Verschluß in der Auf- 6 hänge-Stellung der zusammengerolltcn Landkarte oder des zusammengerollten Bildes durch diesen Querstift abgestützt wird; 2. dem Kläger unter Angabe der Anzahl der gelieferten Landkarten, Bilder, Tabellen usw., der Empfänger, der Lieferzeiten und der Preise Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange er den unter I Ziffer 1 gekennzeichneten Verpflichtungen zuv/i der gehandelt hat; II. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vom Beklagten begangenen Zuwiderhandlungen gegen die unter I Ziffer 1 genannten Verpflichtungen erwachsen ist und noch entstehen kann. Bor Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Vorrichtung nach seinem Gebrauchsmuster greife nicht in den Schutzbereich des Klagepatents ein. Soweit danach gleiche Mittel wie nach dem Klagepatent anzuwenden seien, hätten sie bereits bei Anmeldung des Patents zu dem Stande der Technik gehört. Schon das Patent 690 866 I) sehe Längssohlitze in den Enden des Trag- und des Rollstabes und je einen Querstift in den Längsschlitzen des Tragstabes vor. Bas hierzu erteilte Zusatzpatent 751 039 (H^HHH^II) ferner weise auf die naheliegende Weiterentwicklung hin, auch im Längsschlitz des Rollstabes einen Querstift anzubringen. Es lehre nämlich, im Längsschlitz des Rollstabes eine Blattfeder mit einem Nocken anzuordnen. Wenn man die Länge des Nockens geringfügig verändere, gelange man zu dem Querstift. Ba auch die Pormplatte nach dem Klagepatent mit den Formstücken nach den Patentschriften 1 und II fast völlig übereinstimme, habe der Kläger lediglich das Einklemmen dieser Formstücke durch das äquivalente Einhaken ersetzt. Seit dem Jahre 1946 werde außerdem in einer Osna-brücker Schule eine Aufhängevorrichtung offenkundig benutzt, die darin bestehe, daß am Tragstab ein mit einem Aufhängehaken versehener Tragbügel federnd und schwenkbar befestigt sei, dessen als Haken ausgebildetes freies Ende in eine schwenkbare Öse am Ende des Hollstabes eingehängt werde« Auch in dieser Vorrichtung sei das Haken-Öse-Prinzip des Klagepatenta vorweggenommen« Dieses Prinzip stelle im übrigen eine allgemein bekannte Befestigungsart dar, für die der Kläger kein Monopol beanspruchen könne« Die Vorrichtung nach dem Klagepatent sei außerdem gegenüber dem Stand der Technik nicht fortschrittlich, weil bei horizontaler Lage der Karte, also namentlich beim Transport, der Verbindungshaken im offenen Schlitz der Formplatte unter dem Querstift hinv/eggleiten könne, eine einv/andfreie Sicherung gegen das Entrollen der Karte also nicht erzielt werde« Ein allgemeiner Erfindüngsge-danke, der neu und fortschrittlich sei und obendrein die erforderliche Erfindungshöhe erkennen lasse, sei dem Klagepatent nach alledem nicht zu entnehmen« Der Schutzu demfang des Patents müsse daher auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung beschränkt werden, von dem die mit der Klage angegriffene Vorrichtung keinen Gebrauch mache« Diese Vorrichtung andererseits. welche die offenbar noch behelfsmäßige Hakenvorrichtung der Osnabrücker Schule fortbilde, zeige einen durch erfinderische Überlegung gewonnenen selbständigen und fortschrittliche! Lösungsweg. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Es sieht das Wesen der Erfindung nach dem Klagepatent in der seitlichen Bewegungsfreiheit des Hakens, die es ermögliche, den Haken so hinter den Stift des Rollstabes zu bringen, daß eine sichere Verbindung der beiden Stäbe gewährleistet und der Verschluß an die jeweilige Dicke der Kartenrolle angepaßt werde« Dieser Lösungsgedanke, so führt es aus, werde durch die Patentschrift offenbart« Anstelle der nach dem Klagepatent vorgesehenen Lagerung des Hakenelementes, d«h« der-Formplatte, in einem geschlossenen Schlitz ein zweiteiliges Hakenelement anzuordnen, 8 bei dem - wie nach dem Gebrauchsmsuter des Beklagten - die seitliche Bewegungsfreiheit durch ein Gelenk erreicht werde, sei eine rein handwerkliche Maßnahme, die vom Klagepatent mitumfaßt werde* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines Obergutachtens das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Während des Berufungsrechtszuges hat der Kläger gegen den Beklagten eine weitere Klage erhoben, mit der er das Gebrauchsmuster des Beklagten als Biensterfindung für sich in Anspruch nimmt« Ber Kläger bringt dort vor, das Vertragsverhältnis der Parteien sei erst am H. Juli 1953 beendet worden« Entscheidungsgründe: I« 1« Bas Berufungsgericht entnimmt zunächst der Patentschrift, der Kläger sei von den bekannten Einrichtungen zu dem lotrechten Aufhängen zusammengerollter, mit einem Trag- und einem Rollstab ausgestatteter Landkarten und dgl« ausgegangen, die darin bestanden, daß nach dem Zusammenrollen der Landkarte eine an jedem Ende des Tragstabes ausschwenkbar angeordnete flache Beschlagplatte in einen am entsprechenden Ende des Roll-stabcs sich befindenden Längsschlitz klemmend eingeschoben wurde» Biese Einrichtungen hätten den Nachteil gehabt, daß mit der Zeit infolge Vergrößerung der Schlitze die Klemmwirkung nachgelassen habe, wodurch der aufgerollte Gegenstand nach unten gerutscht sei und sich auseinandergerollt habe; die für diesen Fall vorgesehenen Sicherungen gegen ungewolltes Entrollen wiederum seien kostspielig und in der Handhabung umständlich gewesen* Der Kläger habe sich die Aufgabe gestellt, diese Mängel zu beseitigen und für Landkarten und dgl«. mit Trag- und Rollstab in einfachster und billigster Weise eine Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen mit gleichzeitiger Sicherung gegen ungewolltes Entrollen zu schaffen« Er habe diese Aufgabe dadurch gelöst, daß er in den Längsschlitzen an den Enden des Tragstabes jeweils zwei plattenartige Formstücke mit einem geschlossenen und einem offenen Führungsschlitz angebracht habe, von denen der offene Schlitz nach entsprechendem Einschieben in den Längsschlitz im Hollstab so mit einem den letzteren Schlitz durchragenden Querstift in Eingriff gelange, daß er in der AufhängeStellung durch diesen Querstift aufgenommen und abgestützt werde«, Demgemäß hat das Berufungsgericht den Gegenstand der Erfindung nach den Patentansprüchen 1 und 2 in einer Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen von Landkarten, Bildern und dgl« mit Sicherung gegen ungewolltes Entrollen erblickt-, die folgende Kombinationsmerkmale aufweist: 1 o Längsschlitze an den Enden des Trag- und Rollstabs( 2o Querstifte, welche diese Längsschlitze durchragen, 3» Plattehartige Pormstücke mit je einem geschlossenen und einem offenen Führungsschlitz«, 2o Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unbeachtet gelassen, daß das Klagepatent nach dem Obergutachten weiterhin das Merkmal enthalte, den Rollstab in lotrecht aufgehängtem Zustand der Karte formschlüssig 10 - an einem Querstift im Längsschlitz zu tragen; daher sei die erforderliche Prüfung unterblieben, ob dieses vom Obergutachter als neu bezeiehnete Merlanal selbständig oder in Verbindung mit den Merkmalen 1) (Längsschlitz an den Enden des Trag- und Rollstabes) und 2) (Querstifte) Schutz genieße und durch die Vorrichtung des Beklagten verletzt werde. Der Gedanke, daß der Rollstab bei lotrecht aufgehängter Karte formschlüssig an einem Querstift im Längsschlitz getragen v/erden solle, bezieht sich nicht auf ein Kombinationsmerkmal der Vorrichtung, das den Merkmalen 1 und 2 als weiteres Element hin-zuzufügen wäre, sondern auf die den Merkmalen 1 und 2 beim Rollstab zugedachte Punktion. Ob in ihm ein allgemeiner Erfindung sge danke zu erblicken ist, muß im vorliegenden Zusammen-hang dahingestellt bleiben; denn das Berufungsgericht hatte vorerst lediglich den Gegenstand der Erfindung zu bestimmen, wie er sich nach der Patentschrift darstellt. Biesen Gegenstand hat es mit den aufgeführten Kombinationsmerkmalen rechtsirrtumsfrei gekennzeichneto IIo 1. Bei der Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster des Beklagten v/erden von diesen Merkmalen des Klagepatents nur die Merkmale 1 und 2 verv/endet, während an die Stelle des Merkmals 3 (plattenartige Pormstücke) Gelenkverschlüsse treten. Baraus folgt, daß der Beklagte von dem unmittelbaren Gegenstand des Klagepatents keinen Gebrauch macht. 2. Barüber hinaus hat das Berufungsgericht untersucht, ob die vom Beklagten benutzten Gelenkverschlüsse dem Fachmann nach den Lehren der Technik allgemein oder zur Lösung der hier in Betracht kommenden Aufgabe als gleichwirkender Ersatz für plattenartige Pormstücke mit einem geschlossenen und einem offenen Pührungsschlitz ohne weiteres zur Verfügung stehen. Es hat dies verneint und dazu ausgeführt, nach den Gutachten der beiden Sachverständigen sei es keineswegs selbstverständ- 11 lieh, sondern bedürfe es besonderer fachmännischer, und zwar sogar erfinderischer Überlegung, um die Platte nach dem Klagepatent durch einen Gelenkverschluß zu ersetzen, Eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents durch die vom Beklagten hergestellte Vorrichtung scheide daher auch bei Einbeziehung der sogenannten glatten«technischen wie patentrechtlich en-Äquivalente aus, 3, Eie Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Pall der Äquivalenz mit hinzukommendem erfinderischem Überschuß nicht berücksichtigt, Wäre dies geschehe so würde sich ergeben haben, daß das Gebrauchsmuster des Beklagten vom Klagepatent abhängig sei; denn die Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster benutze die wesentlichen Merkmale 1 und 2 des Klagepatents sowie das schon erwähnte weitere Merkmal, den Rollstab formschlüssig am Querstift im Längsschlitz zu tragen. Per in dieser Vorrichtung enthaltene erfinderische Überschuß sei zudem nur geringfügig; der Obergutachter habe nämlich die Ersetzbarkeit von Schlitz- und Kurvenführungen durch Gelenkverbindungen als in der Technik an sich bekannt bezeichnet und lediglich im vorliegenden Palle in dem Ersatz des einen Elements durch das andere eine erfinderische Leistung gesehen; überdies hätten beide Elemente gleichartige oder doch ähnliche Punktionen, 4c Mit diesen Darlegungen der Revision läßt sich eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents nicht begründen. Sie vermögen die Feststellung des Berufungsgerichts nicht auszuräumen, daß die Verwendung der bei der Vorrichtung des Beklagten vorgesehenen Gelenke anstatt der plattenartigen Form-Stücke des Klagepatents erfinderische Überlegung vorausgesetzt habe. Das Berufungsgericht ist dabei den übereinstimmenden Gutachten der beiden Sachverständigen gefolgt, von denen der erste im Hinblick auf die vorbekannten Einrichtungen (Patente Haselbach I und II, Vorrichtung der Osnabrücker Schule aus dem 12 Jahre 1946) sogar die Patentwürdigkeit des Klagepatents an-zweifelt, dagegen die Vorrichtung des Beklagten wegen ihres erfinderischen Gehalts für patentfähig hält, während der Obergutachter sich zusammenfassend dahin ausdrückt, daß die erfinderische Höhe der Überlegungen, die vom Klagepatent zu dem Gebrauchsmuster des Beklagten geführt hätten, mindestens derjenigen entspreche, die seinerzeit notwendig gewesen sei, um von den vorbekannten Einrichtungen zu dem Klagepatent zu gelangen« V/enn der Obergutachter sich dahin geäußert hat, es sei dem technisch geschulten Ingenieur bekannt, daß es vorteilhaft sei, Schlitz- oder Kurvenverbindungen durch Gelenkverbindungen zu ersetzen, so war daraus nichts Gegenteiliges zu entnehmen« Der Obergutachter hat nämlich anschließend bemerkt, bei dem Austausch dieser Mittel handele es sich um eine nicht einfache Maßnahme, die oft hohen technischen und häufig auch erfinderischen Aufwand erfordere« Den erfinderischen Aufwand hat or alsdann für die Wahl von Gelenkverbindungen auf dem Gebiet der Kartenaufhängung bejaht« Die vom Berufungsgericht getroffene gleichlautende Feststellung ist danach verfahrensrechtlich einwandfrei und für das Hevisionsgericht bindend« Angesichts dieser Feststellung ist es unerheblich, daß das Berufungsgericht die Prüfung des gegenständlichen Schutzu demfangs des Klagepatents in Übereinstimmung mit der bisher, üblichen Betrachtungsweise nur auf etwaige glatte Äquivalente, d«ho auf solche gleichwertigen Mittel erstreckt hat, die dem Durch-schnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens ohne weiteres und ohne besondere Überlegung zur Verfügung stehen« Allerdings erscheint es zur begrifflichen Vereinfachung angezeigt, in den gegenständlichen Schutzu demfang der Erfindung nicht nur die glatten Äquivalente, sondern sämtliche gleichwertigen Mittel ein-zubeziohen, die ihren Ursprung im durchschnittlichen Fachwissen haben« In diesen Schutzu demfang fallen alsdann auch die sogenannten nicht-glatten Äquivalente, die sich dem Fachmann zwar erst nach besonderer Überlegung erschließen, zu deren Y/ahl aber tr-> 13 - sein Fachwissen ausreicht, ohne daß es eines erfinderischen Gedankengangs bedarf (vgl* dazu Lindenmaier in Mitte 1955, 107, 108 unter II a«Ec)« Im vorliegenden Falle kommt es indessen hierauf nicht entscheidend an, weil der Ersatz der Schlitz- und Kurvenführungen der Formplatten durch die Gelenkverbindungen auf einem erfinderischen Gedankengang beruht, also mit Hilfe durchschnittlichen Fachwissens auch bei besonderer Überlegung nicht hätte vorgenommen werden können* Der gegenständliche Schutz des Klagepatents kann deshalb die Vorrichtung des Beklagten auch dann nicht erfassen, v/enn er auf die sogenannten nicht-glatten Äquivalente auszudehnen wäre, IIIo Wie ihre Ausführungen über die behauptete Abhängigkeit der angegriffenen Vorrichtung vom Klagepatent ergeben, will die Revision indessen den Schutzu demfang des Klagepatents nicht auf den Gegenstand der Erfindung einschließlich etwaiger Äquivalente beschränkt wissen* Vielmehr nimmt sie für das Klagepatent den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Anspruch* 1 * Das Landgericht hatte einen allgemeinen Lösungsgedanken darin erblickt, daß der am Tragstab angebrachte, in den Querstift des Rollstabes einrastende Haken seitlich bewegungsfrei gestaltet war* Im Klagepatent ist dieser Gedanke jedoch nur in Gestalt der plattenartigen Formstücke mit den Führungsschlitzen verwirklicht, welche die seitliche Verschiebung ermöglichen« Ein anderer Weg zur Lösung der Aufgabe, der ohne erfinderischen Einfall begangen werden könnte, wird darin dem Fachmann nicht gewiesen« Dies gilt entgegen der Meinung des Landgerichts namentlich für die Ausführungsform, die für die Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster des Beklagten gewählt worden ist; denn die Verwendung von Gelenkverbindungen, die dort anstelle der Schlitz- und Kurvenführungen in den Formplat ten des Klagepatents die seitliche Bewegungsfreiheit des Hakei H elements bewirken, erforderte, wie dargelegt, erfinderische Überlegung (vgl. RG GRUR 1942, 261; BGH GRUR 1955, 29). Der vom Landgericht angenommene allgemeine Lösungsgedanke kann daher zur Begründung der Klageansprüche nicht herangezogen werdenc 2o Der Kläger selbst, der auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils in diesem Punkte nicht mehr zurückgekommen ist, sieht den allgemeinen Erfindungsgedanken seines Patents in einer festen, formschlüssigen Verbindung von Trag- und Rollstab, die mit Längsschlitz und einem diesen durchdringenden Querstift versehen sind und die seitliche Verschiebbarkeit zu dem Einhaken und Abstandhalten durch einen zweckmäßig nach dem Vorschlag des Klagepatents ausgestalteten, aber unter Beibehaltung der Längsschlitze und Querstifte an den Stabenden auch anders auszugestaltenden Formteil ermöglichen» Die Gestaltung dieses Formteils würde hiernach von dem allgemeinen Erfindungsgedanken, dessen Schutz der Kläger beansprucht, nicht mehr umfaßt. Auf denselben Erfindungsgedanken beruft sich in etwas kürzerer Fassung auch die Revision, die diesen Gedanken aus den Merkmalen 1 und 2 des Klagepatents (Längsschlitze mit sie durchragenden Querstiften) in Verbindung mit der.Funktion des Querstifts im Längsschlitz des Rollstabes herleitet, den Rollstab bei lotrecht aufgehängter Karte formschlüssig zu tragen; dabei ergänzt sie den Gedanken noch insofern, als die Verbindung durch einen gleichwie gearteten, sei es von unten nach oben, sei es umgekehrt in den Querstift einrastenden Haken hergestellt werden soll. 3o Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, ein allgemeiner Erfindungsgedanke, der sich auf die angegriffene Vorrichtung des Gebrauchsmusters des Beklagten miterstrecke und im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents neu, fortschrittlich und erfinderisch gewesen wäre, lasse sich nicht feststelleno Dabei hat es erwogen, ob etwa den vom Klä- ger in don Vordergrund gerückten Kombinationsmerkmalen 1 und 2 Elemcntenschutz zukomme, und berücksichtigt, daß der Ober-gutachtcr diese auch bei dem Gebrauchsmuster des Beklagten v/iederkehrende Teilkombination als einen wesentlichen Gedanken des Klagepatents bezeichnet hato Es hat der Teilkombination dann aber keinen Schutz zugebilligt, weil sie für sich keinen Erfindungscharakter besitze» Hierzu hat es dargelegt, die beiden Merkmale seien nicht ausreichend, um die Aufgabe des Klage-patents, nämlich das lotrechte Aufhängen mit gleichzeitiger Sicherung gegen ungewolltes Entrollen zu lösen; denn es fehle an dem die beiden Stäbe verbindenden Mittel» Die Y/ahl dieses Mittels liege für den Fachmann nicht ohne weiteres auf der Hand Das Verbindungsglied dürfe nicht aus einem gewöhnlichen Haken bestehen, sondern müsse so beschaffen sein, daß der Rollstab gegen ungev/olltes Entrollen gesichert sei und seinen Abstand dem Tragstab gegenüber je nach dem Umfang des aufzuwickelnden Gegenstandes selbsttätig zu verändern vermöge» Die Herstellung eines diesen Anforderungen genügenden Verbindungsstücks falle nicht mehr in den Rahmen handv/erklichen Könnens» Der Teilkom-bination der Merkmale 1 und 2 komme daher selbständiger Gebrauchswert nur zusammen mit dem Mittel zu, das die beiden Stäbe mit den zur Lösung der Aufgabe notwendigen Wirkungen verbinde» Die Verallgemeinerung des Erfindungsgedankens müsse also bei diesem Mittel gesucht werden» Ein dem Klagepatent und dem Gebrauchsmuster des Beklagten gemeinsamer, übergeordneter Erfindungsgedanke bei diesem Mittel, d»h» bei dem plattenartigen Formstück des Klagepatents und dem Gelenkverschluß des Ge-brauchsmtisters, sei aber in Übereinstimmung mit der Ansicht der Sachverständigen nicht zu erkennen» Mit dem bei beiden Vorrichtungen angewendeton Haken-Öse-Prinzip schlechthin sei die gestellte Aufgabe nicht zu lösen; außerdem sei die Anwendung dieses Prinzips im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents nicht inehr neu, sondern durch die Aufhängevorrichtung des Osnabrückei Gymnasiums seit 1946 bekannt gewesen» Auch der Obergutachter scho das Wesen der Erfindung nach dem Klagepatent dementspre- 16 chend in der besonderen Ausgestaltung der Formplatte» 4c Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutretenc Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht darin den Vortrag des Klägers (oben unter 2) nicht unberücksichtigt gelassen«, Es hat jedoch den vom Kläger aufgeführten Merkmalen keinen allgemeinen Erfindungsgedanken entnommen, der den Vorrichtungen beider Parteien gemeinsam wäre» Ein solcher Erfindungsgedanke müßte eine für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun durchführbare Anweisung zu dem technischen Handeln enthalten; er müßte ferner, um unter den Schutz des Patentes zu fallen, neu und fortschrittlich sein, Erfindungshöhe aufweisen und in der Patentschrift offenbart sein« Diese Voraussetzungen sind zu demindest überwiegend nicht erfüllt» a) Die Revision stellt es auf die Punktion des Querstiftes im Längsschlitz des Rollstabes ab, die lotrecht aufgehängte Karte formschlüssig an einem Haken zu tragen» Aus dieser Punktion ergibt sich schon deshalb kein allgemeiner Erfindungsgedanke, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Gestaltung des Verbindungsmittels nicht erkennen läßt, von der die Lösung der gestellten Aufgabe abhängt» Ein solches Verbindungsmittel steht nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, das darin den beiden Sachverständigengutachten folgt, dem Fachmann ohne erfinderischen Auf -wand nicht zur Verfügung» Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf Wert gelegt, daß nicht irgendeine beliebige Art von Verbindung, also namentlich nicht schlechthin irgendein Haken, in Betracht kommt, sondern daß das Verbindungsmittol eine Veränderung des Abstandes zwischen Trag- und Rollstab je nach dem Umfang der aufgewickelten Kartenrolle gestatten muß, weil ohne Berücksichtigung des hiernach erforderlichen Spielraumes und ohne 17 - die dazu notwendige Verstellbarkeit des Verbindungsglieds eine gegen selbsttätiges Entrollen gesicherte formschlüssige Verbindung nicht zu erzielen ist» Nach alledem gibt der vom Kläger in Anspruch genommene allgemeine Erfindungsgedanke dem Durchschnittsfachmann keine Anweisung zu dem technischen Handeln, mit der er die Aufgabe lösen könnte, eine Vorrichtung zu dem lotrechten Aufhängen aufgerollter Karten von wechselndem Umfang mit gleichzeitiger Sicherung gegen ungewolltes Entrollen zu schaffen» Er besagt nur, daß Rollstab und Tragstab nach dem bekannten Haken-Öse-Prinzip miteinander verbunden werden sollen, wobei die Öse in Form eines den Längsschlitz des Rollstabs durchragenden Querstiftes gebildet wird, obwohl dafür auch andere Konstruktionen denkbar wären» Die Lösung der Aufgabe wird jedoch nicht hierdurch, sondern durch die besondere Gestaltung des den Haken tragenden Verbindungsgliedes erreicht, die - wie dargelegt - erfinderischer Überlegung bedarf» b) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts geht weiterhin hervor, daß die Bildung der Öse durch einen Querstift im Längsschlitz des Rollstabes, selbst wenn sie neu und fortschrittlich gewesen wäre, doch jedenfalls keine Erfindungshöhe aufweist. Die vorbekannten Einrichtungen (Patente I und II) verwenden dieses Element be- reits am Tragstab, wo es für die bewegliche Lagerung der Beschlagplatten benutzt wird» Außerdem zeigen diese Einrichtungen auch am Rollstab schon den Längsschlitz, in den bei ihnen die Beschlagplatte einzuklemmen ist» Das f^B^-Patent II sieht ferner im Längsschlitz des Rollstabes einen Nocken vor, in den ein in der Beschlagplatte angebrachter Führungsschlitz eingreiftc Bei dieser aus dem Stande der Technik sich ergebenden Sachlage war es kein erfinderischer Schritt, auch den Längsschlitz des Rollstabes mit einem Querstift zu versehen, um hierdurch für die 18 beiden Stäbe die im Prinzip gleichfalls bekannte Haken-Üse-Verbindung zu ermöglichenc Wenn es bis zur Anmeldung des Klagepatents - wie der Kläger vorbringt - während inehr als 15 Jahren nicht gelungen war, die Nachteile der früheren Einrichtungen zu beseitigen, so hat dies nach dem Vorhergehenden nicht den Grund, daß niemand auf den Gedanken einer Haken-Öse-Verbindung gekommen wäre, die vielmehr schon der Osnabrücker Vorrichtung zugrunde liegt, sondern cs beruhte auf der Schwierigkeit, ein die Aufgabe des Klagepatentes erfüllendes Hakenelement zu schaffen» Gerade in diesem Element unterscheiden die Vorrichtungen der Parteien sich indessen grundlegend» Der allgemeine Erfindungsgedanke, den die Revision aus dem Klagepatent hcrleiten will und der sich auf das Haken-Element nicht erstrecken soll, würde hiernach auch deshalb nicht schutzfähig sein, weil ihm die erforderliche Erfindungshöhe fehlt» c) Im übrigen offenbart das Klagepatent diesen Gedanken nicht einmal so, wie der Kläger ihn heute verstanden wissen will» Es wird darin nicht eine Verbindung von Trag- und Rollstab gelehrt, die durch ein zweckmäßig nach dem Vorschlag des Klagepatents ausgestaltetes, aber auch anders auszugestaltendes Pormteil (-Hakenelement) herbeigeführt wird» Die dom Fachmann überlassene zweckmäßige Ausgestaltung bezieht sich vielmehr nach dem Klagepatent gerade nicht auf die Wahl eines beliebigen "Forrateils", wie es nach dem Prozeßvortrag des Klägers den Anschein haben könnte, sondern lediglich auf die Einzelgestaltung der in jedem Falle vorgeschriebenen, mit einem geschlossenen und einem offenen Führungsschlitz versehenen plattenförmigen Formstückc (vgl# S» 2 Z» 21 der Patentschrift)» Soweit die Lehre dos Klagepatents dem Fachmann einen Spielraum läßt, geht sie also nicht dahin, daß anstelle der plattenartigen Formstücke auch ein anderes "Formteil", etv/a eine Gelenkverbindung, als Hakenelement benutzt werden könne, sondern nur dahin, daß das als einzige Lösung vorgeschlagene plattenförmige Formstück mit den beiden Führungsschlitzen eine andere als die im Klagepatent als zweckmäßig empfohlene Ausformung, z,B, einen abweichenden Umriß oder eine abweichend verlaufende Schlitzführung erhalten könne, wofür der erste Sachverständige in den Zeichnungen Hr, 13 bis 21 zu seinem Gutachten eine erhebliche Zahl von Spielarten aufgezeigt hat, Kur diese Möglichkeit verschiedenartiger Ausführungen der Formplatte, die dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens offen steht, nicht aber der erfinderischen Aufwand erfordernde Ersatz der plattenartigen Formstücke durch die andersartigen Gelenkverbindungen wird von dem Gedanken umfaßt, den der Kläger als den allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents betrachten will, 5, Eine Vorrichtung, bei der die Verbindung der bei -den Stäbe mit der zur Lösung der Aufgabe erforderlichen Wirkung nicht durch die im Klagepatent vorgeschlagenen plattenartigen Formstücke mit Schlitz- und Kurvenführung, sondern durch ein Gelenk hergestollt wird, fällt hiernach nicht unter einen schutzfähigen, im Klagepatent offenbarten allgemeinen Erfindungsgedanken, Auch der Obergutachter hat dementsprechend hervorgehoben, daß gerade das plattenartige Formstück ein wesentliches und charakteristisches Merkmal des Klagepatents und seines Schutzu demfangs sei, daß das Wesen der Erfindung deshalb in der besonderen Ausbildung dieser Formplatte mit der ihr eigentümlichen besonderen Schlitzanordnung erblickt werden müsse, daß der Querstift im Längsschlitz des Hollstabes nur einen, allerdings zweckmäßigen und einfachen, Bestandteil einer formschlüssigen Aufhängung dar st olle und daß diese Aufhängung im Klagepatent nur in Verbindung mit der Formplatte und ihrer besonderen Schlitzausbildung offenbart sei. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen den Vorrichtungen der Parteien gemeinsamen allgemeinen Erfindungsgedanken verneint hat, so 20 ist hierin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen,. Alsdann ist die angegriffene Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster des Beklagten auch nicht, wie die Revision meint, von der Erfindung nach dem Klagepatent abhängige IVe Da der Beklagte nach dem Vorhergehenden weder vom Gegenstand des Klagepatents noch von einem daraus zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch macht, fehlt es an einer PatentVerletzung» Damit erledigt sich zugleich die von der Revision weiterhin angeschnittene Präge, ob die angegriffene Vorrichtung als verbesserte oder verschlechterte Ausführungsform des Klagepatents anzusehen sei» Die von der Revision noch herangezogenen Entscheidungen RGZ 111, 350 (Schraubstöpsel) und BGHZ 2, 387 (Mülltonne) , die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von selbständigen Teilen einer geschützten Kombination befassen und eine von der vorliegenden abweichende Pallgestaltung betreffen, kommen gleichfalls hier nicht in Betrachte Vc Die Revision des Klägers mußte mithin zurück-gewicsen wordene Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Bock Krüger-Nieland Bundesrichter Dr0 Spreng ist wegen Urlaubs an der Leistung der Unterschrift verhindert e Bock Jungbluth Ebel