BGH · I ZR 111/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«, Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof -Br .hoc <> Wilde, Dr« Birnbach, Dr„ Bock, Dr» Krüger-Nieland und Dr° Spreng für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29» März 1957 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsanspruch seit dem 11o Mai 1957 in der Hauptsache erledigt ist und die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit bis 10» Mai 1957 beschränkt sindo Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin befaßt-sich u.a-o mit dem-Vertrieb von Ton-möbeln - Sie ist Inhaberin des Geschmackmusters MR 9 881, das am 11c Mai 1954 unter Hinterlegung von 16 Zeichnungen beim Amtsgericht Wuppertal angemeldet worden ist» Die hier interessierenden Zeichnungen 1 011 und 1 012, für die die Klägerin Geschmackmusterrechte geltend macht, zeigen Phono-Vitri-nen, deren Vorderfront, die in zwei annähernd gleichgroße Teile zerlegt ist, von rechts nach links in einem Bogen verläuft» Die eine Hälfte ist von einer gewölbten Glasscheibe, die andere von einer gewölbten Holzplatte bedeckt» Beide Hälften sind seitlich verschiebbar eingerichtet, so daß sie wechselseitig verschoben werden können«. Die Klägerin hatte die Firma Robert pBMB* die nach Streitverkündung der Beklagten als Hebenintervenientin beigetreten ist, beauftragt, für sie Phono-Vitxinen nach den Zeichnungen 1 011 und 1 012 herzustelleno Die Klägerin beabsichtigte, diese Phono-Vitri-nen unter der Bezeichnung "Modell S 12n zu vertreiben» Die Beklagte vertreibt gleichfalls Tonmöbel» Kurz nach der Anmeldung des Klagegeschmackmusters hat auch sie von der Firma Robert P^HHBT Phono-Vitrinen hers'tellen lassen, die sie unter der Bezeichnung "SflHRfr*" und jBB” auf den Markt gebracht hat» Die Vorderfront dieser Tonmöbel ist ebenfalls in zwei annähernd gleichgroße Teile zerlegt, wobei die eine Hälfte von einer Glasscheibe, die andere Hälfte von einer Holzplatte bedeckt ist» Beide Hälften sind seitlich verschieblich eingerichtet und verlaufen in einer nach vorn gewölbten Liniea Die Klägerin macht geltend, bei diesen von der Beklagten vertriebenen Musikmöbeln handele es sich um eine rechtswidrige und schuldhafte Fachbildung ihres Geschmackmusters. Bevor der Inhaber der Nebenintervenientin Kenntnis von den Zeichnungen der Klägerin erlangt habe, habe er bereits seinem Innenarchitekten Auftrag zu dem Entwurf von Phono-Vitrinen gegeben, deren Vorderfront gewölbt und mit seitlich verschiebbaren Türen aus Holz und Glas ausgestaltet gewesen sei Im übrigen, so meinen die Beklagte und die Nebeninfceivenien-tin weiterhin, unterschieden sich die angegriffenen Modelle vom Klagegeschmackmuster in wesentlichen Punkten, so vor allem in der Ausbildung des Sockels. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet» Zu Unrecht meint die Revision, durch die fragliche Kombination werde nur ein neuer technischer Erfolg, nicht dagegen ein neuer eigentümlicher ästhetischer Eindruck erzielt, der allein einen Geschraacksrausterschutz zu rechtfertigen vermöchte» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fragliche Verbindung vorbekannter Formelemente eine eigentümliche ästhetische Gesamtwirkung hervorrufe, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie entspricht dem eigenen Eindruck, den der erkennende Senat aus einem Vergleich der Tonmöbel nach dem Klagemuster mit Phono-Vitrinen gewonnen hat, die zwar auch Doppelschiebetüren aus Glas und Holz aufweisen, jedoch eine geradlinige Vorderfront zeigen» Weist aber die ' Gesamtwirkung der Kombination eine ästhetische Eigenart auf, so bestehen gegen den geschmacksmusterrechtlichen Schutz die- 1 ser Kombinationyderen Neuheit gemäß § 13 GeschmMG zu vermuten 1 ist, keine Bedenken (Furier Geschmacksmustergesetz 2oAuflo 1 § 1 Anm»87; Urteil des Senats vom 14. Mai 1954 hätten Lichtpausen von Zeichnungen eines Musikschrankes Vorgelegen, der von der Nebenintervenientin an die Beklagte geliefert werden sollte» Bies hat R4V auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt. in dem Schreiben der Klägerin an die Firma Robert vom 27» Juni 1954 her^vorgehoben wird, soll diese Modellzeichnung allein Tönmöbel betroffen haben, die'in ihrer Vorderfront völlig geradlinig verliefen» Wenn mithin das Beru- fungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen die unter Eid gemacht worden ist und die in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen der Klägerin steht, davon ausgegangen ist, daß die Behauptung der Beklagten und der Nebenintervenientin widerlegt sei, wonach bereits am 19« Mai 1954 EntwurfZeichnungen der angegriffenen Modelle - also von Muster mit vorgewölbter Vorderfront - Vorgelegen haben sollen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweiswürdigung wesentlichen Prbzeßstoff, insbesondere das eigene Vorbringen der Klägerin, übergangen haben sollte» ] ''3 0 Die Revision kann aber auöh ‘käinen Erfolg haben, soweit sie sich aus dem Oe sichtspunkt einer Erschöpfung des Geschmacksmusterrechts der Klägerin gegen das Klagebegehren wendet» Die einzelnen nach dem Muster hergestellten Erzeugnisse verlassen den "Schutzbereich des Musterrechts nur, soweit sie mit Willen des Musterinhabers verbreitet worden sind» Das Geschmacksmusterrecht als solches wird hierdurch nicht berührt» Es bleibt deshalb eine Nachbildung weiterhin ver-• Boten (Furier aao § 5 Anmo7)» Die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin die Nebenintervenientin beauftragt hat, phono-Vitrinen nach Maßgabe der Zeichnungen 1 Oll und 1 012 herzu-stellen und zu dem Weitervertrieb- an sie ahzuliefern, rechtfertigt deshalb für sich allein noch keineswegs die Folgerung, die Nebenintervenientin sei berechtigt gewesen, das Klagemuster auch der Herstellung von Tonmöbeln zugrundezulegen, die für andere Abnehmer als die Klägerin bestimmt sind» Dies wird auch von der Revision nicht verkannt» Die Revision macht jedoch geltend, die Nebenintervenientin sei im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Fertigungsvertrages gegen Zahlung einer Bizenzgebühr ausdrücklich berechtigt gewesen, das Klagemuster uneingeschränkt* auch für an andere Abnehmer zu liefernde Phono-Vitrinen zu benutzen» Würde dies zu treffen, so, würde die, Klägerin den Vertrieb der angegriffe-nen Phono-Vitrinen durch die Beklagtetnicht beanstanden können, da insoweit ihr Geschmacksmusterrecht durch die Einräumung einer Herstellungs-und Vertriebslizenz an die Neben-intervenientin erschöpft, wäre (Furier aaO § 5 Anm»35 Ziff.8)» 4») Auch die Angriffe der Bevision greifen nicht durch, mit denen die Beklagte die Feststellung des Berufungsgericht bemängelt, sie habe bei der Verletzung der Schutzrechte der Klägerin mit bedingtem Vorsatz gehandelt» Soweit das Berufungsgericht bedingten Vorsatz für ausreichend erachtet, eine Schadensersatzpflicht des gewerbsmäßigen Verbreitens von Erzeugnissen entstehen zu lassen? § 14 Anm04)» Dies wird auch von der Bevision-nicht beanstandet» Die Bevision vertritt jedoch die Auffassung, • die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts-reichten nicht aus3(*den Vorwurf zu rechtfertigen,* die Beklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt» Dem kann nicht beigetreten werden» Das Berufungsgericht führt zur Sehuldfrage auss Der Inhaber der Beklagten habe bereits au.s seiner Unterhaltung mit-dem Beugen 22» Kai 1954 gewußt, daß die Klägerin für ihre Zeichnungen 1 011 und 1 012 Geschmacks musterrechte in Anspruch nehme. Bieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Bechnete aber die Beklagte nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer Verletzung der Schutzrechte der Klägerin und vertrieb sie gleich wohl die angegriffenen Modelle, so handelte sie nicht etwa? der auch nach Auffassung .des 'Landgerichts auf Grund der weitgehenden Über-einstimmung djsr miteinander zu vergleichenden Phono-Vitrinen für eine unzulässige Nachbildung spricht, durch die Zeugenaussagen ausgeräumt sei» Eie Beklagte hat aber weder behaup-tet noch unter Beweis gestellt? rieht erster Instanz gefühlt hat, spricht deshalb nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit bedingtem Vorsatz in die Schutzrechte der Klägerin eingegriffen habeo Schließlich gibt es auch zu keinen rechtlichen Bedenken .Anlaß, wenn das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten neben dem Rechnungslegungsanspruch der Klägerin anerkannt hat Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch zur Zeit noch nicht beziffern kann, hat sie zur Klärung der Rechtslage und zur Unterbrechung der Verjährung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagteno Uach alledem war die Revision der Beklagten mit der von der Klägerin beantragten Maßgabe zurückzuweisen <> Die Kosten-entscheidung beruht auf § 97 ZRO»

Schlagwörter

Phono-VitrinenVorderfrontNebenintervenientinBerufungsgerichtZeichnungModellKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Hicht für .die Amtliche Sammlung! 24g0 Gesetzs GeschmMGes § 1 2490 051 Pechtssatzs Pie Verbindung von bekannten Pormeiementen zu einem einheitlichen Mustei ist geschmacksmuster-fähig, wenn durch die Kombination eine eigentümliche geschmackliche Wirkung hervorgerufen wirdo Stichworts Jonmöbel Aktenzeichens I ZB 111/57 Urteil des'BGH vom 10» Juni 1958 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf *4^ I ZB 111/57 06 J Verkündet am lOoJuni 1958 Grunau Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft Firma Karl G SchflDstraße 0, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 Nebenintervenientins Firma Möbelfabrik. Robert in GüflHHP (We4B°) I ) 1 i t gegen Frau Kläre W - Prozeßbevollmächtigter str 9? Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«, Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof -Br .hoc <> Wilde, Dr« Birnbach, Dr„ Bock, Dr» Krüger-Nieland und Dr° Spreng für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29» März 1957 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsanspruch seit dem 11o Mai 1957 in der Hauptsache erledigt ist und die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit bis 10» Mai 1957 beschränkt sindo Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin befaßt-sich u.a-o mit dem-Vertrieb von Ton-möbeln - Sie ist Inhaberin des Geschmackmusters MR 9 881, das am 11c Mai 1954 unter Hinterlegung von 16 Zeichnungen beim Amtsgericht Wuppertal angemeldet worden ist» Die hier interessierenden Zeichnungen 1 011 und 1 012, für die die Klägerin Geschmackmusterrechte geltend macht, zeigen Phono-Vitri-nen, deren Vorderfront, die in zwei annähernd gleichgroße Teile zerlegt ist, von rechts nach links in einem Bogen verläuft» Die eine Hälfte ist von einer gewölbten Glasscheibe, die andere von einer gewölbten Holzplatte bedeckt» Beide Hälften sind seitlich verschiebbar eingerichtet, so daß sie wechselseitig verschoben werden können«. Die Klägerin hatte die Firma Robert pBMB* die nach Streitverkündung der Beklagten als Hebenintervenientin beigetreten ist, beauftragt, für sie Phono-Vitxinen nach den Zeichnungen 1 011 und 1 012 herzustelleno Die Klägerin beabsichtigte, diese Phono-Vitri-nen unter der Bezeichnung "Modell S 12n zu vertreiben» Die Beklagte vertreibt gleichfalls Tonmöbel» Kurz nach der Anmeldung des Klagegeschmackmusters hat auch sie von der Firma Robert P^HHBT Phono-Vitrinen hers'tellen lassen, die sie unter der Bezeichnung "SflHRfr*" und jBB” auf den Markt gebracht hat» Die Vorderfront dieser Tonmöbel ist ebenfalls in zwei annähernd gleichgroße Teile zerlegt, wobei die eine Hälfte von einer Glasscheibe, die andere Hälfte von einer Holzplatte bedeckt ist» Beide Hälften sind seitlich verschieblich eingerichtet und verlaufen in einer nach vorn gewölbten Liniea Die Klägerin macht geltend, bei diesen von der Beklagten vertriebenen Musikmöbeln handele es sich um eine rechtswidrige und schuldhafte Fachbildung ihres Geschmackmusters. Die Beklagte wisse das und sei daher zur Unterlassung und zu dem Schadensersatz verpflichtet» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und Rechnungslegung zu verurteilen sowie ihre Schadenersatzpflicht festzustollen» Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben Klageabweisung beantragt» / ji Die Beklagte und die Nebeninter'Venientin machen geltend, daß das Klagegeschmackmuster nicht schutzwürdig, insbesondere nicht neu sei. Phono-Vitrinen, bei denen die Vorderfront in zwei annähernd gleichgroße Teile zerlegt und die eine Hälfte von einer Glasscheibe, die andere von einer Holz platte bedeckt sei und beide Hälften seitlich verschieblich eingerichtet seien, seien schon seit langem bekannt. Die Verwendung gebogener Formelemente, insbesondere gebogener Türen und Scheiben, entspräche einer Entwicklung, die sich in den letzten Jahren immer stärker bemerkbar gemacht habe. 3el Bundfunkgeräten habe sich die gebogene Front schon zuvor in starkem Maße durchgesetzt gehabte Die Beklagte und die Nebenintervenientin stellen weiterhin in Abrede, daß es sich bei den angegriffenen Modellen um Nachbildungen des Klagegeschmackmusters handele. Bevor der Inhaber der Nebenintervenientin Kenntnis von den Zeichnungen der Klägerin erlangt habe, habe er bereits seinem Innenarchitekten Auftrag zu dem Entwurf von Phono-Vitrinen gegeben, deren Vorderfront gewölbt und mit seitlich verschiebbaren Türen aus Holz und Glas ausgestaltet gewesen sei Im übrigen, so meinen die Beklagte und die Nebeninfceivenien-tin weiterhin, unterschieden sich die angegriffenen Modelle vom Klagegeschmackmuster in wesentlichen Punkten, so vor allem in der Ausbildung des Sockels. # , ' t Das Landgericht' hat nach Beweisaufnahme'die Klage abgewiesen. Das Landgericht-hat. die- Schutzwürdigkeit des Klagege schmackmusters bejaht und auch angenommen, daß der Beweis des ersten Anscheins, für eine Nachbildung spreche. Die Zeugenaussagen hätten jedoch diesen -Beweis des ersten Anscheins widerlegt. ' .' Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klage- rin führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einer Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen, Die Revision ist zugelassen worden» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin hat im Hinblick darauf, daß die Schutzfrist des Klagegeschmackmusters am 11» Mai 1957 abgelaufen ist, beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlassungsanspruch seit dem 11» Mai 1957 in der Hauptsache erledigt ist und die Verurteilung zur Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit bis zu dem 10»Mai 1957 beschränkt sind» Dntscheidungsgründeg 1») Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagegeschmackmusters, wie es sich aus den beiden Zeichnungen 1 011 und 1 012 ergibt und in dem Modell S 12 der Klägerin gewerblich verwertet wird, bejaht» Hierbei hat das Berufungsgericht die neue ästhetische Wirkung des Gesamteindrucks in der Kombination von zwei Bauelementen erblickt, die es als bekannt unterstellt, nämlich in der Verbindung einer Doppelschiebe-tür aus Glas und Holz mit einer Vorwölbung der Vorderfront des Tonmöbels, wobei die seitlich verschiebbaren Doppel-schiebetüren aus Glas und Holz dieser Wölbung entsprechend geformt sind» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet» Zu Unrecht meint die Revision, durch die fragliche Kombination werde nur ein neuer technischer Erfolg, nicht dagegen ein neuer eigentümlicher ästhetischer Eindruck erzielt, der allein einen Geschraacksrausterschutz zu rechtfertigen vermöchte» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fragliche Verbindung vorbekannter Formelemente eine eigentümliche ästhetische Gesamtwirkung hervorrufe, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie entspricht dem eigenen Eindruck, den der erkennende Senat aus einem Vergleich der Tonmöbel nach dem Klagemuster mit Phono-Vitrinen gewonnen hat, die zwar auch Doppelschiebetüren aus Glas und Holz aufweisen, jedoch eine geradlinige Vorderfront zeigen» Weist aber die ' Gesamtwirkung der Kombination eine ästhetische Eigenart auf, so bestehen gegen den geschmacksmusterrechtlichen Schutz die- 1 ser Kombinationyderen Neuheit gemäß § 13 GeschmMG zu vermuten 1 ist, keine Bedenken (Furier Geschmacksmustergesetz 2oAuflo 1 § 1 Anm»87; Urteil des Senats vom 14. März 1958 -I ZR ä/57 .1 - Schlafzimmermodell) • j 1 i Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die angebotenen Sachverständigenbeweise erheben müssen, greift nicht durch» Maßgebend für die Frage, ob der neuartige ästhetische Gehalt ei-nes für Gebrauchszwecke bestimmten Gegenstandes den Begriff der Eigentümlichkeit im Sinne des Geschmacksmustergesetzes j erfüllt, sind die im Leben herrschenden Anschauungen» Es . j f i unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungs- \\! ge rieht sich für die Beurteilung dieser Frage selbst für -j’ sachkundig genug, gehalten hat. '7 2o) Bas Berufungsgericht hat entgegen dem Landgericht \'f den Beweis des ersten Anscheins, der im Hinblick auf die- ^ weitgehende Übereinstimmung der angegriffenen Modelle der Beklagten mit dem Klagemuster für eine unerlaubte Nachbil- j dung spricht, nicht als ausgeräumt erachtet. Zu Unrecht "j meint die Revision, diese Würdigung des Beweisergebnisses j lasse wesentlichen Prozeßstoff, insbesondere das eigene Vor- jj bringen der Klägerin unberücksichtigt. Es trifft zwar zu, :] M daß die Klägerin selbst vorgetragen hat, bereits bei der ersten Unterredung des Zeugen R40)> des damalige# Ehemannes der Klägerin, mit Robert P^MRI vom 19. Mai 1954 hätten Lichtpausen von Zeichnungen eines Musikschrankes Vorgelegen, der von der Nebenintervenientin an die Beklagte geliefert werden sollte» Bies hat R4V auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt. Wie aber bereits . in dem Schreiben der Klägerin an die Firma Robert vom 27» Juni 1954 her^vorgehoben wird, soll diese Modellzeichnung allein Tönmöbel betroffen haben, die'in ihrer Vorderfront völlig geradlinig verliefen» Wenn mithin das Beru- o fungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen die unter Eid gemacht worden ist und die in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen der Klägerin steht, davon ausgegangen ist, daß die Behauptung der Beklagten und der Nebenintervenientin widerlegt sei, wonach bereits am 19« Mai 1954 EntwurfZeichnungen der angegriffenen Modelle - also von Muster mit vorgewölbter Vorderfront - Vorgelegen haben sollen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweiswürdigung wesentlichen Prbzeßstoff, insbesondere das eigene Vorbringen der Klägerin, übergangen haben sollte» ] ''3 0 Die Revision kann aber auöh ‘käinen Erfolg haben, soweit sie sich aus dem Oe sichtspunkt einer Erschöpfung des Geschmacksmusterrechts der Klägerin gegen das Klagebegehren wendet» Die einzelnen nach dem Muster hergestellten Erzeugnisse verlassen den "Schutzbereich des Musterrechts nur, soweit sie mit Willen des Musterinhabers verbreitet worden sind» Das Geschmacksmusterrecht als solches wird hierdurch nicht berührt» Es bleibt deshalb eine Nachbildung weiterhin ver-• Boten (Furier aao § 5 Anmo7)» Die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin die Nebenintervenientin beauftragt hat, phono-Vitrinen nach Maßgabe der Zeichnungen 1 Oll und 1 012 herzu-stellen und zu dem Weitervertrieb- an sie ahzuliefern, rechtfertigt deshalb für sich allein noch keineswegs die Folgerung, die Nebenintervenientin sei berechtigt gewesen, das Klagemuster auch der Herstellung von Tonmöbeln zugrundezulegen, die für andere Abnehmer als die Klägerin bestimmt sind» Dies wird auch von der Revision nicht verkannt» Die Revision macht jedoch geltend, die Nebenintervenientin sei im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Fertigungsvertrages gegen Zahlung einer Bizenzgebühr ausdrücklich berechtigt gewesen, das Klagemuster uneingeschränkt* auch für an andere Abnehmer zu liefernde Phono-Vitrinen zu benutzen» Würde dies zu treffen, so, würde die, Klägerin den Vertrieb der angegriffe-nen Phono-Vitrinen durch die Beklagtetnicht beanstanden können, da insoweit ihr Geschmacksmusterrecht durch die Einräumung einer Herstellungs-und Vertriebslizenz an die Neben-intervenientin erschöpft, wäre (Furier aaO § 5 Anm»35 Ziff.8)» I Hinsichtlich der angeblichen Lizenzabrede handelt es sich aber um einen völlig neuen Tatsachenvortrag, der in der Bevisionsinstanz Jeeine Berücksichtigung finden kann» Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt', indem es unterlassen habe, durch Ausübung des richterlichen Fragerechtes die einzelnen Vertragsbedingungen des zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin abgeschlossenen Pertigungsverträges aufzuklären» Für eine solche Aufklärung bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, weil der Sachvortrag der Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür ergab, daß die Klägerin der Nebenintervenientin im Bahmen des für ihren eigenen Betrieb abgeschlosse nen Fertigungsvertrages eine Lizenz auch für die Herstellung p und die Lieferung nach dem Klagemuster gefertigter Fhono-Vitrinen §n_gritte eingeräumt habe» 4») Auch die Angriffe der Bevision greifen nicht durch, mit denen die Beklagte die Feststellung des Berufungsgericht bemängelt, sie habe bei der Verletzung der Schutzrechte der Klägerin mit bedingtem Vorsatz gehandelt» Soweit das Berufungsgericht bedingten Vorsatz für ausreichend erachtet, eine Schadensersatzpflicht des gewerbsmäßigen Verbreitens von Erzeugnissen entstehen zu lassen? die von einem Drüben unter Verletzung von Geschmacksmusterrechten nachgebildet worden sind, ist ein Bechtsirrtum nicht ersichtlich (Furier aaO § 14 Anm.l3$ Pinzger.GeschmMG § 14 Anm04)» Dies wird auch von der Bevision-nicht beanstandet» Die Bevision vertritt jedoch die Auffassung, • die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts-reichten nicht aus3(*den Vorwurf zu rechtfertigen,* die Beklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt» Dem kann nicht beigetreten werden» Das Berufungsgericht führt zur Sehuldfrage auss Der Inhaber der Beklagten habe bereits au.s seiner Unterhaltung mit-dem Beugen 22» Kai 1954 gewußt, daß die Klägerin für ihre Zeichnungen 1 011 und 1 012 Geschmacks musterrechte in Anspruch nehme. Als er wenige Tage später die Entwürfe der Nebenintervenientin für die Modelle M5il- . . via” und "Jutta" exhalten habe, werde ihm zweifellos die starke Übereinstimmung dieser Entwürfe mit den wenige Tage vorher gesehenen GeschmacksmusterZeichnungen aufgefallen seino Eie Beklagte sei am 19» Juni 1954? also noch bevor sie eine Lieferung von der Nebenintervenientin erhalten habe, von der Klägerin ausdrücklich verwarnt worden» Wenn die Beklagte gleichwohl in keine Nachprüfung der Rechtslage elngetreten sei? sondern sich bewußt unwissend gehalten und die von der Nebenintervenientin nachgebildeten Modelle in der Folgezeit abgenommen und verkauft habe? so habe sie auf eigene Gefahr und mit dem Willen gehandelt? eine etwaige Verletzung der Geschmacksmusterrechte der Klägerin in Kauf zu nehmen. * Bieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Bechnete aber die Beklagte nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer Verletzung der Schutzrechte der Klägerin und vertrieb sie gleich wohl die angegriffenen Modelle, so handelte sie nicht etwa? wie die Revision geltend macht? bewußt fahrlässig, sondern mit bedingtem Vorsatz. Wenn die Revision meint, mit diesem Schuldvorwurf sei es unvereinbar? daß das Gericht erster Instanz auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, die angegriffenen Modelle stellten keine nN9chbildungH des angegriffenen Musters dar, so übersieht die Revision? daß es bei dieser Beweiswürdigung allein um die Frage ging? ob der Beweis des ersten Anscheins? der auch nach Auffassung .des 'Landgerichts auf Grund der weitgehenden Über-einstimmung djsr miteinander zu vergleichenden Phono-Vitrinen für eine unzulässige Nachbildung spricht, durch die Zeugenaussagen ausgeräumt sei» Eie Beklagte hat aber weder behaup-tet noch unter Beweis gestellt? daß sie ihrerseits irgendwelche Nachforschungen in der Richtung angestellt hat? ob die Nebenintervenientin die angegriffenen Modelle unabhängig von den ihr bekannten Musterzeichnungen der Klägerin entwickelt habe. Eas Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten • Beweisaufnahme? die zur Abweisung der Klage durch das Ge- rieht erster Instanz gefühlt hat, spricht deshalb nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit bedingtem Vorsatz in die Schutzrechte der Klägerin eingegriffen habeo Schließlich gibt es auch zu keinen rechtlichen Bedenken .Anlaß, wenn das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten neben dem Rechnungslegungsanspruch der Klägerin anerkannt hat Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch zur Zeit noch nicht beziffern kann, hat sie zur Klärung der Rechtslage und zur Unterbrechung der Verjährung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagteno Uach alledem war die Revision der Beklagten mit der von der Klägerin beantragten Maßgabe zurückzuweisen <> Die Kosten-entscheidung beruht auf § 97 ZRO» Wilde Bock Krüger-Nieland Bundesrichter Dr»Birnbach ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhinderto Wilde Spreng