BGH · I ZR 111/57
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Leitsatz / Zusammenfassung
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«, Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof -Br .hoc <> Wilde, Dr« Birnbach, Dr„ Bock, Dr» Krüger-Nieland und Dr° Spreng für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29» März 1957 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsanspruch seit dem 11o Mai 1957 in der Hauptsache erledigt ist und die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit bis 10» Mai 1957 beschränkt sindo Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin befaßt-sich u.a-o mit dem-Vertrieb von Ton-möbeln - Sie ist Inhaberin des Geschmackmusters MR 9 881, das am 11c Mai 1954 unter Hinterlegung von 16 Zeichnungen beim Amtsgericht Wuppertal angemeldet worden ist» Die hier interessierenden Zeichnungen 1 011 und 1 012, für die die Klägerin Geschmackmusterrechte geltend macht, zeigen Phono-Vitri-nen, deren Vorderfront, die in zwei annähernd gleichgroße Teile zerlegt ist, von rechts nach links in einem Bogen verläuft» Die eine Hälfte ist von einer gewölbten Glasscheibe, die andere von einer gewölbten Holzplatte bedeckt» Beide Hälften sind seitlich verschiebbar eingerichtet, so daß sie wechselseitig verschoben werden können«. Die Klägerin hatte die Firma Robert pBMB* die nach Streitverkündung der Beklagten als Hebenintervenientin beigetreten ist, beauftragt, für sie Phono-Vitxinen nach den Zeichnungen 1 011 und 1 012 herzustelleno Die Klägerin beabsichtigte, diese Phono-Vitri-nen unter der Bezeichnung "Modell S 12n zu vertreiben» Die Beklagte vertreibt gleichfalls Tonmöbel» Kurz nach der Anmeldung des Klagegeschmackmusters hat auch sie von der Firma Robert P^HHBT Phono-Vitrinen hers'tellen lassen, die sie unter der Bezeichnung "SflHRfr*" und jBB” auf den Markt gebracht hat» Die Vorderfront dieser Tonmöbel ist ebenfalls in zwei annähernd gleichgroße Teile zerlegt, wobei die eine Hälfte von einer Glasscheibe, die andere Hälfte von einer Holzplatte bedeckt ist» Beide Hälften sind seitlich verschieblich eingerichtet und verlaufen in einer nach vorn gewölbten Liniea Die Klägerin macht geltend, bei diesen von der Beklagten vertriebenen Musikmöbeln handele es sich um eine rechtswidrige und schuldhafte Fachbildung ihres Geschmackmusters. Bevor der Inhaber der Nebenintervenientin Kenntnis von den Zeichnungen der Klägerin erlangt habe, habe er bereits seinem Innenarchitekten Auftrag zu dem Entwurf von Phono-Vitrinen gegeben, deren Vorderfront gewölbt und mit seitlich verschiebbaren Türen aus Holz und Glas ausgestaltet gewesen sei Im übrigen, so meinen die Beklagte und die Nebeninfceivenien-tin weiterhin, unterschieden sich die angegriffenen Modelle vom Klagegeschmackmuster in wesentlichen Punkten, so vor allem in der Ausbildung des Sockels. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet» Zu Unrecht meint die Revision, durch die fragliche Kombination werde nur ein neuer technischer Erfolg, nicht dagegen ein neuer eigentümlicher ästhetischer Eindruck erzielt, der allein einen Geschraacksrausterschutz zu rechtfertigen vermöchte» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fragliche Verbindung vorbekannter Formelemente eine eigentümliche ästhetische Gesamtwirkung hervorrufe, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie entspricht dem eigenen Eindruck, den der erkennende Senat aus einem Vergleich der Tonmöbel nach dem Klagemuster mit Phono-Vitrinen gewonnen hat, die zwar auch Doppelschiebetüren aus Glas und Holz aufweisen, jedoch eine geradlinige Vorderfront zeigen» Weist aber die ' Gesamtwirkung der Kombination eine ästhetische Eigenart auf, so bestehen gegen den geschmacksmusterrechtlichen Schutz die- 1 ser Kombinationyderen Neuheit gemäß § 13 GeschmMG zu vermuten 1 ist, keine Bedenken (Furier Geschmacksmustergesetz 2oAuflo 1 § 1 Anm»87; Urteil des Senats vom 14. Mai 1954 hätten Lichtpausen von Zeichnungen eines Musikschrankes Vorgelegen, der von der Nebenintervenientin an die Beklagte geliefert werden sollte» Bies hat R4V auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt. in dem Schreiben der Klägerin an die Firma Robert vom 27» Juni 1954 her^vorgehoben wird, soll diese Modellzeichnung allein Tönmöbel betroffen haben, die'in ihrer Vorderfront völlig geradlinig verliefen» Wenn mithin das Beru- fungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen die unter Eid gemacht worden ist und die in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen der Klägerin steht, davon ausgegangen ist, daß die Behauptung der Beklagten und der Nebenintervenientin widerlegt sei, wonach bereits am 19« Mai 1954 EntwurfZeichnungen der angegriffenen Modelle - also von Muster mit vorgewölbter Vorderfront - Vorgelegen haben sollen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweiswürdigung wesentlichen Prbzeßstoff, insbesondere das eigene Vorbringen der Klägerin, übergangen haben sollte» ] ''3 0 Die Revision kann aber auöh ‘käinen Erfolg haben, soweit sie sich aus dem Oe sichtspunkt einer Erschöpfung des Geschmacksmusterrechts der Klägerin gegen das Klagebegehren wendet» Die einzelnen nach dem Muster hergestellten Erzeugnisse verlassen den "Schutzbereich des Musterrechts nur, soweit sie mit Willen des Musterinhabers verbreitet worden sind» Das Geschmacksmusterrecht als solches wird hierdurch nicht berührt» Es bleibt deshalb eine Nachbildung weiterhin ver-• Boten (Furier aao § 5 Anmo7)» Die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin die Nebenintervenientin beauftragt hat, phono-Vitrinen nach Maßgabe der Zeichnungen 1 Oll und 1 012 herzu-stellen und zu dem Weitervertrieb- an sie ahzuliefern, rechtfertigt deshalb für sich allein noch keineswegs die Folgerung, die Nebenintervenientin sei berechtigt gewesen, das Klagemuster auch der Herstellung von Tonmöbeln zugrundezulegen, die für andere Abnehmer als die Klägerin bestimmt sind» Dies wird auch von der Revision nicht verkannt» Die Revision macht jedoch geltend, die Nebenintervenientin sei im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Fertigungsvertrages gegen Zahlung einer Bizenzgebühr ausdrücklich berechtigt gewesen, das Klagemuster uneingeschränkt* auch für an andere Abnehmer zu liefernde Phono-Vitrinen zu benutzen» Würde dies zu treffen, so, würde die, Klägerin den Vertrieb der angegriffe-nen Phono-Vitrinen durch die Beklagtetnicht beanstanden können, da insoweit ihr Geschmacksmusterrecht durch die Einräumung einer Herstellungs-und Vertriebslizenz an die Neben-intervenientin erschöpft, wäre (Furier aaO § 5 Anm»35 Ziff.8)» 4») Auch die Angriffe der Bevision greifen nicht durch, mit denen die Beklagte die Feststellung des Berufungsgericht bemängelt, sie habe bei der Verletzung der Schutzrechte der Klägerin mit bedingtem Vorsatz gehandelt» Soweit das Berufungsgericht bedingten Vorsatz für ausreichend erachtet, eine Schadensersatzpflicht des gewerbsmäßigen Verbreitens von Erzeugnissen entstehen zu lassen? § 14 Anm04)» Dies wird auch von der Bevision-nicht beanstandet» Die Bevision vertritt jedoch die Auffassung, • die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts-reichten nicht aus3(*den Vorwurf zu rechtfertigen,* die Beklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt» Dem kann nicht beigetreten werden» Das Berufungsgericht führt zur Sehuldfrage auss Der Inhaber der Beklagten habe bereits au.s seiner Unterhaltung mit-dem Beugen 22» Kai 1954 gewußt, daß die Klägerin für ihre Zeichnungen 1 011 und 1 012 Geschmacks musterrechte in Anspruch nehme. Bieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Bechnete aber die Beklagte nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer Verletzung der Schutzrechte der Klägerin und vertrieb sie gleich wohl die angegriffenen Modelle, so handelte sie nicht etwa? der auch nach Auffassung .des 'Landgerichts auf Grund der weitgehenden Über-einstimmung djsr miteinander zu vergleichenden Phono-Vitrinen für eine unzulässige Nachbildung spricht, durch die Zeugenaussagen ausgeräumt sei» Eie Beklagte hat aber weder behaup-tet noch unter Beweis gestellt? rieht erster Instanz gefühlt hat, spricht deshalb nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit bedingtem Vorsatz in die Schutzrechte der Klägerin eingegriffen habeo Schließlich gibt es auch zu keinen rechtlichen Bedenken .Anlaß, wenn das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten neben dem Rechnungslegungsanspruch der Klägerin anerkannt hat Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch zur Zeit noch nicht beziffern kann, hat sie zur Klärung der Rechtslage und zur Unterbrechung der Verjährung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagteno Uach alledem war die Revision der Beklagten mit der von der Klägerin beantragten Maßgabe zurückzuweisen <> Die Kosten-entscheidung beruht auf § 97 ZRO»