BGH · I ZR 111/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Birnbach, Dr» Nastelski, Dr0 Christoph, Dr0 Weiß und Dr0 Hörr für Recht erkannt? Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 23« September 1952 gegenüber der Beklagten die Auslieferungsanweisung an F^m^.und bat eie, den Waggon unter Streichung der Nachnahme zu ihrer Verfügung zu halten und ihre weiteren Weisungen abzuwarten,, Die Beklagte wartete weitere Weisungen der Klägerin nicht ab, sondern lnieß den Waggon zu ihrem lager am Bahnhof Düsseldorf-Derendorf Zurückläufen« Sie ließ der Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt unter dem 23« Sep- Die Klägerin erhob im Oktober 1952 Klage zunächst auf Herausgabe der Einsendrahtladung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die widerrechtliche Vorenthaltung des Drahtes« Die Frachtkosten von 299,30 DM bis zu dem Bahnhof Gladbeck zahlte sie am 4» November 1952 an die Beklagte, weigerte sich aber, die von der Beklagten verlangten weiteren Frachtkosten für den Rücktransport nach Düsseldorf zu zahlen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt * Zug um Zug'gegen Herausgabe von 21 400 kg Eisendraht. Die Beklagte hat dieses Urteil vollstreckt und den Waggon Eisendraht verkaufen lassen gegen einen Erlös von 2,000,- DM, Außerdem trieb sie von der Klägerin 2„985,20 EM bei» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie die Drahtladung widerrechtlich zurückgehalten habe. nicht«, Aus diesen Gründen verurteilt das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 80000,- DM als Ersatz der Drahtladung und weiterer 2*985*20 DM für die zu Unrecht auf Grund des landgerichtlichen Urteils beigetriebenen Beträge* . Die von der Revision dagegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet« Sie wenden sich im wesentlichen gegen die Abweisung der Gegenforderung« Diese Forderung wäre zur Rechtfertigung des Pfandrechts der Beklagten an dem Waggon DB 834 752 auch dann nicht ausreichend gewesen, wenn sie zur Zeit der Ausübung des Pfandrechts bereits erworben und wenn sie begründet gewesen wäre« Ein gesetzliches Pfandrecht steht dem Spediteur nach § 410.HGB nur wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie der gegebenen Vorschüsse an dem Gute zu« Wegen dieser Forderungen ist.das Pfandrecht durch Tilgung der Frachtforderung erloschen*, Für weiter entstandene Fracht war die Klägerin aus dem Vertrage'nicht verantwortlich«, Ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff HGB hätte der Beklagten nur aus zwischen Die von der Beklagten erworbene Kaufvertragsforderung des HW: stand in keinem Zusammenhang mit den Beförderungsverträgen der Klägerin» Die Zurückbehaltung des Waggons DB 834 752 durch die Beklagte war deshalb in jedem Palle widerrechtlich* gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ausreichend festgestellt hatj daß die Klägerin ah-vertragsmäßig handelsübliche Ware geliefert hat, oder ob sie nach den Ausführungen der Revision werkfrische Ware in Ölverpackuifg hätte liefern müssen« Denn in jedem Palle bleibt die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts bestehen, daß die Lieferung nach § 377 HGB als genehmigt gelten muß und HpD demnach seine Gewährleistungsansprüche verloren hat» Selbst wenn die Beklagte entsprechend den Ausführungen der Revision nicht namens des Käufers HpfP die Ware abgenommen, sondern sich auf die frachtmäßige Übernahme des Beförderungsgutes beschränkt hätte, so wäre in jedem Palle der Käufer H^p^ nicht seiner aus § 377 HGB folgen*-den üntersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen. Ware unfähige Person mit der Übernahme betraute und die Untersuchung erst, in Nürnberg am Bestimmungsort vornehmen ließ» Die schriftliche Beanstandung vom 13* September 1952 und auch die angeblich telefonisch am 12* September erfolgte waren verspätet, zu demal sie sich nicht auf den Zustand der Ware bei Übergabe, sondern bei ihrer Ankunft in Nürnberg bezog* Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte die Ware abgenömmen hat und ob die weiteren Mängel der Ware Vorgelegen haben, die das Schreiben des vom 13* September 1952 erwähnt* Die Widerklage ist also zu Hecht abgewiesen und die Beklagte zur Rückzahlung der beigetriebenen Beträge verurteilt worden* Es fehlt somit' jede Grundlage für die Geltendmachung eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes der Beklagten, Ihren Versuch, eine gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung durch die Klägerin und HMHH zur Begründung des Pfandrechts heranzuziehen, hat die Beklagte nicht aufrechterhalten* Es handelt sich dabei nur um eine Vermutung, für die keinerlei Tatsachen beigebracht werden konnten* Die Revision scheint ein Mitverschulden der Klägerin aus der Tatsache herleiten zu wollen, daß die Klägerin den Waggon bei der Beklagten nicht durch Leistung einer Bankbürgschaft ausgelöst hat* Dazu-war die Klägerin angesichts der widerrechtlichen Zurückhaltung durch die Beklagte nicht verpflichtet, sondern konnte der Beklagten die volle Verantwortung für ihr eigenmächtiges Verfahren überlassen« Der Schaden besteht einerseits in dem Ersatz für den Verlust der Ware durch unberechtigten Verkauf, andererseits aller sonstigen Schäden, wie sie die Klägerin bereits durch Telegramm vom .26« September 1952 in Gestalt von möglichen Konventionalstrafen angekündigb hatte« Die Revision beanstandet die Feststellung der Hohe des ziffernmäßig zuerkannten Schadens auf 8.000,— DM« Die Hohe war bestritten. Das Berufungsgericht hat aus der Tatsache, daß.der Waggon unstreitig voa der Klägerin mit einer Nachnahme von 8,000,— DM belastet war, daß ferner die Beklagte selbst ihrem Anwalt den Wert der Dadung mit 8,000,— DM angegeben hatte, in Verbindung mit einer glaubwürdigen Darstellung der Klägerin den Beweis der Höhe für geführt erachtet.

Schlagwörter

ADSpForderungKlägerinWareWaggonRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetzs ADSp § 50 • Rechtssatzs Der.Spediteur kann aus § 50 ADSp ein Pfandrecht nur für solche Forderungen herleiten} die aus Verträgen im Rahmen des § 2a ADSp mit dem Auf -traggeber herrühren» Die Forderungen brauchen nicht durch die Beförderung des zurückgehaltenen Gutes selbst entstanden 2U sein» Die Geltendmachung eines Pfandrechts für eine von dem Spediteur erworbene Forderung eines' Dritten wird durch § 50 ADSp nicht gedeckt» Aktenzeichens I ZR 111/55 Urt„-des BGH» vP 2% März 1956 ORG Düsseldorf I„ZR^ 111/55 Verkündet am 23ö März 1956 G**naUj Justizobersekretär Ms Urkundsbeamter der Ge^ -schäftsstelle I m Sa men des Volkes In dem Rechtsstreit derFirma D ft Cie„ GmbH; Zweigniederlassung DflHdfldi SdP^dstraße 0, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter!: Rechteanwalt Dr„ gegen die Pir Josef B I, JgdstrsHTe Stahl und Eisen, Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisions--beklagte, Rechtsanwalt Dr0 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Birnbach, Dr» Nastelski, Dr0 Christoph, Dr0 Weiß und Dr0 Hörr für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des To Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13o April 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen~ Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hatte die Beklagte am 9o September 1952 beauftragt, einen Waggon DB 854 752 mit 21 400 kg Eisendraht unter Nachnahme von 8„000,~ DM an den Kaufmann in Hagen zur Station Gladbeck in Westfalen zu versenden« löste die Nachnahme in Gladbeck nicht ein« Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 23« September 1952 gegenüber der Beklagten die Auslieferungsanweisung an F^m^.und bat eie, den Waggon unter Streichung der Nachnahme zu ihrer Verfügung zu halten und ihre weiteren Weisungen abzuwarten,, Die Beklagte wartete weitere Weisungen der Klägerin nicht ab, sondern lnieß den Waggon zu ihrem lager am Bahnhof Düsseldorf-Derendorf Zurückläufen« Sie ließ der Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt unter dem 23« Sep- tember 1952 mitteilen, daß sie an der Ladung ein gesetzliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geltend mache für eine Forderung auf Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung eines Blechkaufe3, die sie von dem Kaufmann H^|^, einem Käufer der Klägerin, durch Abtretung erworben habe« Sie werde den Waggon nur nach Zahlung der bisher entstandenen Kosten und des Betrages dieser Forderung von 6o769»- DM freigeben« Die Klägerin erhob im Oktober 1952 Klage zunächst auf Herausgabe der Einsendrahtladung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die widerrechtliche Vorenthaltung des Drahtes« Die Frachtkosten von 299,30 DM bis zu dem Bahnhof Gladbeck zahlte sie am 4» November 1952 an die Beklagte, weigerte sich aber, die von der Beklagten verlangten weiteren Frachtkosten für den Rücktransport nach Düsseldorf zu zahlen* Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 6«>769»45 DM nebst 9# Zinsen seit dem 1» Oktober 1952» Zur Begründung der Widerklage trug sie vor, die Klägerin habe, an den Kaufmann 20 t Tiefzieh- bleche zu dem Preise von 1«>070,- DM je Tonne verkauft« habe am 4. September 1952 ihre Mannheimer Niederlassung beauftragt, die Ware gegen Vorlage des Kaufpreises bei dem Lieferanten der Klägerin zu übernehmen Und nach Nürnberg an die Z4(fl||j£^-Werke unter Nachnahme des Kaufpreises zu verfrachten. Das sei geschehen. Die Werke hätten die Ware wegen Verrostung nicht abgenommen«, habe die tatsächlich verrostete Ware am 12. September 1952 bei der Klägerin beanstandet und mangels einer Äußerung der Klägerin die Ware am gleichen Tage verbilligt für 17.391»- DM verkauft. H<(0^ verlange von der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Differenz von 6.769,45 DM. Diesen Anspruch habe sie durch Abtretung vom 1. Oktober 1952 von H^j^^ erworben, nachdem am-25. September 1952 bereits eine mündliche Abtretung vorausgegangen war. Sie stützte ihre Forderung gegen die Klägerin aber auch auf unerlaubte Handlung, nämlich auf^gemeinschaftliche Schädigung durch den Inhaber der Klägerin und Die Klägerin bestreitet, Verkäuferin der Bleche gewesen-zu sein. Sie will den Verkauf nur vermittelt haben. Im übrigen bestreitet sie einen Minderwert der Lieferung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt * Zug um Zug'gegen Herausgabe von 21 400 kg Eisendraht. Die Beklagte hat dieses Urteil vollstreckt und den Waggon Eisendraht verkaufen lassen gegen einen Erlös von 2,000,- DM, Außerdem trieb sie von der Klägerin 2„985,20 EM bei» Die Klägerin hat darauf in der Berufungsinstanz an Stelle der Herausgabe den Wert dr Drahtladung mit 8,000»- DM verlangt, im übrigen aber Rückzahlung der beigetriebenen Beträge .und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie Abweisung der Y/iderklage verlangt, ' , ' V*. ' Die Beklagte hat ihre Wiclerklögeforderung um die beigetriebenen Beträge ermäßigt und um zwei weitere Posten ergänzt. Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Klägerin voll stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage und die Verurteilung nach der Widerklage weiter- • verfolgt« Ent s che i dungsgründe s Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie die Drahtladung widerrechtlich zurückgehalten habe. Die von der Beklagten erworbenen Ansprüche seien nicht begründet und könnten daher nicht zur Rechtfertigung der Zurückhaltung der Drahtladung dienen. Die Klägerin habe an Ware von ordnungsmäßiger handels- üblicher Beschaffenheit geliefert. Die Behauptung, daß Lieferung einer hochwertigen, werksneuen Ware in Ölpapierverpackung vereinbart worden sei, habe die Beklagte nicht beweisen können« Im übrigen müsse die Ware gemäß § 377 HGB als genehmigt gelten, da die Beklagte die Ware namens des Käufers unbeanstandet abgenommen und der Käufer den angeblichen Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe« Mit einem Not-verkauf der Ware sei die Klägerin nicht einverstanden gewesen« habe gegen sie keine Ansprüche aus dem Kauf« Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung bestehe V s * nicht«, Aus diesen Gründen verurteilt das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 80000,- DM als Ersatz der Drahtladung und weiterer 2*985*20 DM für die zu Unrecht auf Grund des landgerichtlichen Urteils beigetriebenen Beträge* . Außerdem stellt es die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zurückhaltung von 21,4 t Eisendraht fest* Die von der Revision dagegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet« Sie wenden sich im wesentlichen gegen die Abweisung der Gegenforderung« Diese Forderung wäre zur Rechtfertigung des Pfandrechts der Beklagten an dem Waggon DB 834 752 auch dann nicht ausreichend gewesen, wenn sie zur Zeit der Ausübung des Pfandrechts bereits erworben und wenn sie begründet gewesen wäre« Ein gesetzliches Pfandrecht steht dem Spediteur nach § 410.HGB nur wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie der gegebenen Vorschüsse an dem Gute zu« Wegen dieser Forderungen ist.das Pfandrecht durch Tilgung der Frachtforderung erloschen*, Für weiter entstandene Fracht war die Klägerin aus dem Vertrage'nicht verantwortlich«, Ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff HGB hätte der Beklagten nur aus zwischen — 6 — den Parteien geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zugestanden, nicht dagegen für eine von einem Dritten erworbene Forderung« Das gilt ebenso für das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB, dessen Voraussetzung, nämlich die Entstehung der beiderseitigen Forderungen aus einem innerlich zusammenghörigen Lebensverhältnis, nicht durch Erwerb eines fremden selbständigen Rechtes gegen den Vertragspartner hergestellt werden kann (RGR Komm Anm 1 zu § 273 BGB, RGZ 126, 385)« § 50 der ADSp, dessen Anwendbarkeit auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag unterstellt werden mag, konnte der Beklagten abenfalls nicht zu einem Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht für die von ihr erworbene fremde Forderung verhelfen« Es muß sich bei diesem Pfandrecht immer gemäß § 50 Abs a ADSp um Ansprüche aus Beförderungsverträgen desselben Auftraggebers aus § 2 a ADSp handeln und es können dafür nicht irgendwelche Forderungen dritter Personen aus beliebigen Rechtsverhältnissen herangezogen werden, die der Spediteur aus irgendwelchen Gründen sich gegen den Auftraggeber verschafft hat«, Diese ausdrückliche Bestimmung des § 50 Abs a ADSp gilt auch für die Absätze b - h derselben * Bestimmung« Denn diese Absätze geben keine neuen selbständigen Tatbestände für das Spediteurpfandrecht, sondern schränken das in Abs a festgelegte Pfandrecht für gewisse Fälle ein oder behalten dem Spediteur die auf anderen Bestimmungen beruhenden Pfand- und Zurückbehaltungsrechte vor» Insbesondere gibt Absatz c kein selbständiges Pfandrecht für jede beliebige. Forderung des Spediteurs, son-dern enthält, wie der Wortlaut ergibt, lediglich eine Einschränkung des in Absatz a gewährten Pfandrechtes« Jede andere Auslegung, insbesondere des Absatzes c,-würde völlig fremde Risiken in das Speditionsverhältnis einführen und eine Ausweitung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes bedeuten, die in der Fassung der Be- - 7 ~ Stimmung keinen Ausdruck gefunden hat* Die von der Beklagten erworbene Kaufvertragsforderung des HW: stand in keinem Zusammenhang mit den Beförderungsverträgen der Klägerin» Die Zurückbehaltung des Waggons DB 834 752 durch die Beklagte war deshalb in jedem Palle widerrechtlich* Es kommt hinzu, daß die von der Beklagten erworbene Porderung des nicht zu Recht besteht« Es mag dahin- gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ausreichend festgestellt hatj daß die Klägerin ah-vertragsmäßig handelsübliche Ware geliefert hat, oder ob sie nach den Ausführungen der Revision werkfrische Ware in Ölverpackuifg hätte liefern müssen« Denn in jedem Palle bleibt die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts bestehen, daß die Lieferung nach § 377 HGB als genehmigt gelten muß und HpD demnach seine Gewährleistungsansprüche verloren hat» Selbst wenn die Beklagte entsprechend den Ausführungen der Revision nicht namens des Käufers HpfP die Ware abgenommen, sondern sich auf die frachtmäßige Übernahme des Beförderungsgutes beschränkt hätte, so wäre in jedem Palle der Käufer H^p^ nicht seiner aus § 377 HGB folgen*-den üntersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen. Es handelte sich nach dem unstreitigen Sachverhalt im Verhältnis von HPfP) zur .Klägerin um einen Platzkauf, H^[|^ holte die Ware von dem Lieferanten der Klägerin ab und brachte sie-erst dann an seine eigene Käuferin, die zPp^^-Werke, zu dem .Versand« Die Übergabe der Ware erfolgte in Dortmund, und zwar nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien spätestens am 9» September 1952. Nach § 377 HGB war deshalb die Ware in Dortmund zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich zu melden« Dieser’ Verpflichtung ist H^PP nicht nachgekommen, wenn er nach der Darstellung der Revision eine zur Beurteilung der ~ 8 - Ware unfähige Person mit der Übernahme betraute und die Untersuchung erst, in Nürnberg am Bestimmungsort vornehmen ließ» Die schriftliche Beanstandung vom 13* September 1952 und auch die angeblich telefonisch am 12* September erfolgte waren verspätet, zu demal sie sich nicht auf den Zustand der Ware bei Übergabe, sondern bei ihrer Ankunft in Nürnberg bezog* Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte die Ware abgenömmen hat und ob die weiteren Mängel der Ware Vorgelegen haben, die das Schreiben des vom 13* September 1952 erwähnt* Die Gewährleistungsansprüche des und damit der Beklagten sind in jedem Palle erloschen* Die Widerklage ist also zu Hecht abgewiesen und die Beklagte zur Rückzahlung der beigetriebenen Beträge verurteilt worden* Es fehlt somit' jede Grundlage für die Geltendmachung eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes der Beklagten, Ihren Versuch, eine gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung durch die Klägerin und HMHH zur Begründung des Pfandrechts heranzuziehen, hat die Beklagte nicht aufrechterhalten* Es handelt sich dabei nur um eine Vermutung, für die keinerlei Tatsachen beigebracht werden konnten* Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, der Klägerin den durch die widerrechtliche Zurückhaltung ihres Waggons entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Revision scheint ein Mitverschulden der Klägerin aus der Tatsache herleiten zu wollen, daß die Klägerin den Waggon bei der Beklagten nicht durch Leistung einer Bankbürgschaft ausgelöst hat* Dazu-war die Klägerin angesichts der widerrechtlichen Zurückhaltung durch die Beklagte nicht verpflichtet, sondern konnte der Beklagten die volle Verantwortung für ihr eigenmächtiges Verfahren - 9 ~ überlassen« Der Schaden besteht einerseits in dem Ersatz für den Verlust der Ware durch unberechtigten Verkauf, andererseits aller sonstigen Schäden, wie sie die Klägerin bereits durch Telegramm vom .26« September 1952 in Gestalt von möglichen Konventionalstrafen angekündigb hatte« Die Revision beanstandet die Feststellung der Hohe des ziffernmäßig zuerkannten Schadens auf 8.000,— DM« Die Hohe war bestritten. Das Berufungsgericht hat aus der Tatsache, daß.der Waggon unstreitig voa der Klägerin mit einer Nachnahme von 8,000,— DM belastet war, daß ferner die Beklagte selbst ihrem Anwalt den Wert der Dadung mit 8,000,— DM angegeben hatte, in Verbindung mit einer glaubwürdigen Darstellung der Klägerin den Beweis der Höhe für geführt erachtet. Hätte, die Beklagte konkrete abweichende Angaben -über die Bewertung der Ware gegeben, so wäre diese Beweiswürdigung vielleicht etwas zu summarisch gewesen. Solche Angaben fehlen aber. Dem Gericht stand bei der Schadensermittlung nach § 287 ZPO frei, wie es sich die Überzeugung vom Werte der Ware bilden wollte. Die Ware selbst war verkauft und nicht mehr zu besichtigen. Außerdem war ihr Zustand im Augenblick der Zurückhaltung nicht mehr zu rekonstruieren» Schließlich kam es nicht nur auf den objektiven Marktwert, sondern darauf an, wie die Klägerin die Ware hätte verkaufen können. Für alles das fehlten objektive Anhaltspunkte. Das Gericht durfte also unbedenklich nach § 287 ZPO verfahren und hat die hierbei einzühaltenden Grenzen gewahrt. Die Möglichkeit der Entstehung eines darüber hinausgehenden weiteren Schadens konnte das Berufungsgericht in einer für die Feststellung ausreichenden Weise aus%dem festgestellten Sachverhalt entnehmen« Die Revision der Beklagten muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewipsen werden« Birnbach Nastelski Christoph ER Dr0 Weiß ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung rer-- . - hindert„ Birnbach N§rr