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Verkündet ^ 17, Februar 1956 ffJJiriaü* Justizobersekretär iJs Urkunde beamt er der Ge-schäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Willi 0 Sf^straße
), Oherregierungsrat,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1) die Landeshauptstadt München, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister., München, Rathaus,
?) die Firma Konrad & Co. GmbH., MflH^,
platz vertreten durch die Geschäftsführer,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1):
Rechtsanwalt Frhr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Wilde, Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Christoph und Br. Nörr
für Recht erkannt, und zwar gegen die Zweitbeklagte als Versäumnisurteil:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 2. April 1954-, aufgehoben.
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Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger hat einen Film «München 1945« gedreht, dessen Filrauateriul, Auswertungs-, Vorführungs- und sonstigen Rechte er durch Vertrag vom 8. August 1950 ?n Oie ie zu
2) als Treuhänderin seiner Geldgeberin, der Sank.B^P &
Co., übertrug. Durch Vertrag vom 20. Februar 1951 erwarb die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten den Film zur beliebigen nicht gewerblichen Verwendung mit dem Recht zur unentgeltlichen Verleihung an andere natürliche und juristische Personen. Die Zweitbeklagte hatte nach dem Vertrage der Erstbeklagten ein Schmalfilm-Dup-Kegativ zu liefern. Der Kläger stimmte dem Vertrage durch Erklärung vom 22, Februar 1951 zu.
Der Kläger behauptet, die Zweitbeklagte sei bei Vertragsabschluß nicht mehr verfügungsberechtigt über den Film gewesen. Sie habe der Erstbeklagten überdies nur die Schmalfilmrechte übertragen, trotz dieser Beschränkung aber der Erstbeklagten im Juni 1951 eine Bormalfilm-Laven-del-Kopie geliefert. Er habe der Verwendung dieser Kopie widersprochen und seine Zustimmungserklärung wegen Irrtums angefochten.
Er verlangt im Wege der Klage:
1. ) Es wird in Richtung auf die Beklagten zu 1) und *2)
festgestellt, daß der zwischen den Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich des Dokumentarfilms des Klägers “München 1945” geschlossene Vertrag vom 20. Februar 1951 unwirksam ist*
2. ) Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung einer Geldstra-
fe in unbeschränkter Höhe und einer gegen deren verantwortliche Sachbearbeiter zu verhängenden Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, den vorbezcichneten Film ganz oder teilweise, sei es für sich allein oder in Verbindung mit einem anderen Film, weiter aufzu-
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führen oder sonstwie auszuwerten.
3«) Die Beklagte zu 1) hat folgendes, den Dokumentarfilm des Klägers "München 1945" betreffendes Material herauszugeben: 1 Schmalfilm-Dupnegativ, 1 Schmalfilm-Kopie, 1 Normalfilm-Lavendel sowie sonstiges, von der Beklagten zu l) selbst angefertigtes FiImmaterial.
4. ) Die Beklagten zu 1) und 2) haben dem Kläger sämtli-
chen, durch den Abschluß des Vertrages vom 20- Februar 1951 zugefügten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden samtverbindlich zu ersetzen.
5. ) Die Beklagten zu 1) und 2) haben samtverbindlich die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. ) Das Urteil i3t - gegebenenfalls gegen Sicherheitslei-
stung - vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie sind der Ansicht, die Erstbeklagte habe im Vertrage vom 20. Februar 1951 wirksam Schmal- und Normalfilmrechte erworben.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Urteil wurde im Parteibetriebe dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 19« November 1952 zugestellt. Am 19. Dezember 1952 gingen gleichzeitig beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für den zweiten Rechtszug, Rechtsanwalt Dr. ein- Der erste vom
15- Dezember 1952 enthält die Erklärung, daß der Verfasser namens und im Aufträge des Klägers gegen das näher bezeichne te Urteil des Landgerichts Berufung einlege und eine Reihe genau formulierter Anträge stellen werde. Es folgt eine eingehende Begründung dieser Anträge. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwalt Dr. handschriftlich unterzeich-
net.
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Der zweite Schriftsatz vom 18. Dezember 1952 ist ebenfalls von Dr, unterzeichnet. Er enthält unter
Beifügung einer Vermögens- und Einkommensbescheinigung den Antrag, dem Kläger das Armenrecht mindestens zu einem Teil zu bewilligen. Der Antrag nimmt zur Begründung auf die gleichzeitig eingereichte Berufungsbegründung Bezug und enthält außerdem die Erklärung:
"Die diesem Antrag beiliegende Berufungsbegründung bitte ich bis zur Entscheidung über das Armenrecht als Entwurf zu betrachten."
Das Berufungsgericht bewilligte durch Beschluß vom 30. Dezember 1952 dem Kläger das Armenrecht zur Hälfte und ordnete ihm den Bechtsanv/alt Dr. al3 Pflicht-
finwalt bei. Es stellte die Berufungsschrift den Beklagten zu und verhandelte nach einer Vertagung am 16. April 1955 und einer Vergleichsverhandlung am 25. Februar 1954 über die gestellten Sachanträge der Parteien. Am 16. April 1953 war der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden. Die zur .Hälfte entstandene Prozeßgebühr hatte der Kläger eingezahlt.
Mit dem den Parteien am 2. April 1954 mitgeteilten Urteil verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht verfolgt.
Die Beklagte zu l) hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist trotz ordnungsgemäßer Ladung
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zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erschienen. Der Kläger hat seine Revioionsanträge gegen beide Beklagte verlesen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung des in dem Armenrechtsgesuch enthaltenen Vorbehalts keine bestimmte Erklärung enthalte, daß er das Urteil des Landgerichts auf alle Fälle anfechten wolle,, Abgesehen davon sei die Berufung aber auch nicht rechtzeitig begründet worden, da durch die Armenrechtsbewilligung die als Entwurf eingereichte Begründung nicht ohne v/eiteres zur wirksamen Berufungsbegründung geworden sei. Der Kläger habe nach der Bewilligung unbedingte Erklärungen abgeben und .'die Wiedereinsetzung in den völligen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist 2iacü-suchen müssen0
Die Revision beanstandet diese Begründung mit Recht. Vorauszuschicken ist, daß dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen obliegt und daß es bei dieser Prüfung die von den Parteien abgegebenen Prozeßerklärungen uneingeschränkt zu beurteilen hat. Eine Bindung an tatrichterliche Feststellungen der Vorinstanz besteht nicht (vgl Stein-Jonas, Grundzüge vor § 128 ZPO Abschnitt V 2 und 3; BGHZ 4, 334).
Das Berufungsgericht geht von der richtigen Erwägung aus; daß die Einlegung der Berufung als prozeßgestaltcndc Erklärung nicht unter einer Bedingung erfolgen kann und
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daß die Hinzufügung einer Bedingung bei Einlegung des Rechtsmittels den Eintritt der prozessualen Wirkungen de?-: Rechtsmittels ausschließen würde (so RG JW 37, 512; BGHZ 4, 54). Gehen innerhalb der Rechtsmittelfrist gleichzeitig eine unbedingte Berufung und ein Armenrechtsgesuch aes Klägers ein, so ist in der Regel anzunehmen, daß die Berufung ohne Rücksicht auf die Entscheidung über das Ar-menrechtsgesuch eingelegt wird. Der Berufungskläger kann jedoch durch ausdrückliche Erklärung bewirken, daß der seinem Armenrechtsgebuch beigefügte Schriftsatz noch nicht als formell gültige Berufungsschrift angesehen wird (vgl Stein-Jonas Anm 2 zu § 518 ZPO).
Irrtümlich erblickt aber das Berufungsgericht in der dem Armenrechtsgesuch des Klägers beigefügten Erklärung die Stellung einer Bedingung, die das Rechtsmittel unwirksam machen muß. Die Erklärung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf die Berufung, sondern auf die Berufungsbegründung. Die Einlegung der Berufung ist in dem Schriftsatz vom 15. Dezember 1952 unmißverständlich und bestimmt erklärt, der Schriftsatz entspricht allen Erfordernissen den § 518 ZPO. Daß dieser Schriftsatz zugleich schon die Begründung und die in Aussicht genommenen Berufungsanträge enthält, ist kein Hindernis dafür, die Berufung und ihre Begründung begrifflich zu trennen und einschränkende Erklärungen hinsichtlich eines Teiles der Erklärungen abzugeben. Die Prozeßordnung behandelt beide Erklärungen getrennt und erfordert für jede besondere Voraussetzungen.
Sie gibt die Möglichkeit, beide Erklärungen in einem Schriftsatz zu vereinigen, ohne damit ihre fortbestehende Selbständigkeit in Präge zu stellen. Der Kläger war deshalb ohne weiteres in der Lage, die von ihm gestellte Be-
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dingung auf eine dieser Erklärungen zu beschränken, Es liegt kein Grund dafür vor, die Bedingung des Klägers im Widerspruch zu ihrem Wortlaut auf das Rechtsmittel selbst auszudehnen, nur weil Berufung und Begründung Min einem einheitlichen SchriftsatzM enthalten sind.
Biese Auffassung des Berufungsgerichts wäre allenfalls tragbar, wenn die Beschränkung der Bedingung auf die Begründung keinerlei verständlichen Sinn gehabt hätte und die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers schlechthin nicht anders aufgefaßt werden konnte, als daß er den ganzen Schriftsatz als Ehtwurf angesehen wissen wolle. So liegt der Pall aber nicht.
Ber Schriftsatz des Klägers vom 15. hezember 1952 jst am letzten Tage der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, ohne daß der Kläger nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Bewilligung des Armenrechts am 30. Bezember 1952 oder doch wenigstens nach dem Hinweis auf mögliche Zweifel an der Rechtzeitig!:eit der Berufung in der Verhandlung vom 16 April 1953 Veranlassung genommen hätte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen. Bas spricht für die Annahme, daß er seine Bedingung nur auf die Begründung nicht aber auf das Rechtsmittel erstrecken wollte, das er rechtzeitig eingelegt hatte. Vfeder das Gericht noch die Gegner, denen die Abschrift des Armenrechtsgesuches zugestellt worden ist, haben zunächst einen Zweifel daran gehabt, daß die Berufung selbst unbedingt und rechtzeitig eingelegt worden ist, Bas Gericht hat das Armenrecht bewilligt, und zwar nicht für eine beabsichtigte Berufung, sondern schlechthin für dio Berufungsinstanz, Ber Vorsitzende hat, wie der Vermerk der
Geschäftsstelle vom 2. Februar 1953 ergibt, angeordnet, den Schriftsatz: vom 15. Dezember 1952 als Berufung einsutragen und beido Gegner haben keine Verwerfung der Berufung beantragt, sondern materielle Sachanträge gestellt.
Schon die Notwendigkeit der Wahrung der Berufungsfrist genügt also, um die begriffliche Unterscheidung zwischen Berufung und Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 18. Dezember 1952 als sinnvoll erscheinen zu lassen. Es kommt hinzu, daß der Kläger nach dem Inhalt seines Armen-rechtsgesuches mit einer teilweisen Zurückweisung seines Gesuches rechnete, sei es, daß seine Armut nicht voll anerkannt wurde, sei es, daß einige seiner mehreren Klageanträge vom Berufungsgericht nicht für genügend aussichtsvoll angesehen werden würden. Es lag deshalb in jedem Falle nahe, in dem auf die Berufungsbegründung beschränkten Vorbehalt einen Versuch des Klägers zu erblicken, sich die Aii-passung seiner Berufungsbegründung an die Armenrechtsbev/il-ligung offen zu halten. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger später, nachdem ihm das Armenrecht tatsächlich nur beschränkt bewilligt worden ist, eine Einschränkung seiner Becufungsbegröndung und der in ihr enthaltenen Anträge unterlassen hat. Es genügte vielmehr, daß die Bezeichnung der BerufungsbeGründung als Entwurf im Augenblick ihrer Einreichung als sinnvoll erscheinen konnte, um die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auszuschließen, die Erklärung könne keinen anderen Sinn haben, als daß sie sich auf den gesamten Inhalt des Schriftsatzes vom 15. Dezember 1952 beziehen solle.
Die Berufungsfrist ist also gewahrt. Hilfsweise begründet das Berufungsgericht seine Entscheidung mit der Vercäti-
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mung der Begründungsfrist. Auch diese Erwägung trägt die Verwerfung der Berufung nicht. Die Berufungebegründung löst, soweit sie keine endgültigen Erklärungen (z.B. einen Verzicht auf das Hechtsmittel) enthält, keine unmittelbaren Reclitswirkungen aus, sondern hat, wie andere vorbereitende Schriftsätze nur den Umfang klarzustellen, in dem der Kläger das Urteil der Vorinstanz anzufechten wünscht.
In dieser Hinsicht ist die Berufungsbegründung nicht-bedingungsfeindlich: sie kann bis zur mündlichen Verhandlung geändert und widerrufen werden, wobei freilich dahinsteht, '..eiche kostenrechtlichen Folgen daraus gezogen werden müssen» Es ist deshalb nicht einzusehen, warum durch die Einreichung einer solchen widerruflichen Begründung nicht die fristgerechte Klarstellung des Umfanges der Anfechtung im Sinne des § 519 ZPO erfolgt sein sollte. Die Armenrechtabe-w.illigung erfolgte innerhalb der Begründungsfrist. Damit v-ar die vom Kläger gestellte Bedingung erfüllt und seine Begründung nunmehr unbedingt, da er sich nicht veranlaßt sah. an der Begründung etwas zu ändern. Es wäre ein übertriebener und für eine sachdienliche Prozeßführung entbehrlicher Formalismus, wenn man hier trotz unzweideutiger Klarstellung seiner Absichten vom Kläger die Wiederholung der Begründung in unbedingter Form verlangen wollte (vgl dazu RGZ 141, 350; BGHZ vom 22. Oktober 1952 IM Kr 11 zu § 519 ZPO).
Nach alledem durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Das Berufungsgericht muß vielmehr sachlich zu den Anträgen des Berufungsklägers Stellung nehmen
Gegen die in der mündlichen RevisionsVerhandlung nicht erschienene Zweitbeklagte konnte das vom Kläger beantragte
Urteil nur im Wege des Versäumnisurteils ergehen. Er hat zwar nicht ausdrücklich den Erlaß des yersäumnisurteilo beantragt, wie es nach § 330 ZPO erforderlich gewesen wäre. Der vom Kläger verlesene Antrag kann aber nicht anders als Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils verstanden werden, da die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§ 557, 331a, 251a ZPO mangels einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung nicht gegeben v/aren (BGrHZ vom 13.. Oktober 1953 - I ZR 92/52 -). Eine vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils kommt mit Rücksicht auf den Inhalt der Urteilsformel nicht in Präge.
Birnbach Bock
zugleich für Bundesrichter Yfilde> der an der Unterschrift durch Urlaub verhindert ist.
Christoph
Wörr