BGH · I ZR 111/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

nicht dädürchl beeinträclitig daß der Käufer die Kauf säche' abided Eigentümer''''als den wahren'Berechtigten herausgibt; der dingliche Anspruch ist stärker als.das.Recht ides' Verkäu lor- r c L-iiri' ef r1 - Die Klägerin hat am 13« Januar 194-9 von dem Beklagten ein Mercedes-Benz Cabriolett zu dem Preise von 12»000 DH gekauft und den Preis bezahlt» Der Wagen, den die Klägerin nach kaum einjähriger Benutzung bei der Firma BfBHI & Go» in DüHHHHI zu dem Verkauf gestellt hat» war im Jahre 1945 dem Fabrikanten Dr» PfHI in gestohlen worden» Die- Dr.-Efld schrieb dem Beklagten am 20» Januar 1950, er sei bereit, den Wagen gegen angemessene Entschädigung abzugeben, falls eine Einigung darüber zustande komme, und erbitte ein Angebot des Beklagten» Abschrift dieses Briefes sandte er am gleichen Tage an die Klägerin mit der Erklärung, er lege Wert auf die Klärung der Rechtsfrage und verlange von ihr die Anerkennung seines Eigentums, Bis zur Klärung wolle er der Klägerin den Wagen belassen, auch könne sie ihn weiterbenutzen» Am 26» Januar 1950 hat die Klägerin den Wagen dem Dr» iifü ausgehändigt und dies dem Beklagten durch einen Brief vom 28, Januar mit der Erklärung mitgeteilt, daß sie, weil' der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Kaufverträge nicht erfüllen könne, gemäß § 326 BGB von dem Vertrage zurücktrete und den Beklagten um Rückzahlung des Kaufpreises von 12»000 DM er- Einer Prist set sting bedürfe es nicht, uv eil die dafür erforderliche Zeit fehle, die Trist s e tzung nach § 326 Ab3 2 BGB auch nicht erforderlich sei«, Auf Zahnung der Klägerin vom 15® Februar 1950 erklärte der Beklagte mit,Schreiben vom 27. Februar 1950, 'er erkenne den Anspruch'der Klägerin auf Erfüllung des Kaufvertrages an und erwarte Angabe ihrer Ersatzansprüche. Mai 1950'mit der Begründung abgewiesen, daß der von der Klägerin erklärte Eücktritt den Vorschriften des § 326 3GB nicht entsprochen habe. ;In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dem Beklagten durch Schreiben vom 25. Mai 1950 sei das Angebot enthalten, daß der Beklagte der Klägerin den Wägen übereignen wolle. Bie Klägerin nehme dieses Angebot an und setze dem Beklagten für die Übereignung eine Frist bis zu dem 2. hach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin dem Beklagten durch Schreiben vom'3a Juni 1950 eine neue Frist bis zu dem 10. Juni 1950 mit der Erklärung bestimmt, daß sie die Annahme der daß sie .den Wagen ein Jahr. 28c Januar 1950 abgegebene Erklärung der Klägerin ist* ihr Rücktrittsrecht allerdings nicht begründet worden» Es braucht nicht entschieden-zu werden, ob die Klägerin den .Beklagten schon vor der Absendung des Schreibens von 28» Januar 1950 durch “ihre Erklärung vom 11» Januar 1950 in Verzug gesetzt "hat» Denn das Schreiben vom 23» Januar 1950 entsprach schon deshalb nicht den'Anforderungen des § 326 BGB, weil es entgegen dieser Vorschrift die Erklärung nicht" enthielt, hdaßhdie Klägerin die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Erist ableimen wollte; die weiteren Mängel dieses Schreibens, insbesondere der Mangs einer EristbeStimmung bedürfen deshalb keiner Erörterung» Lurch dieses Schreiben ist' ein Recht der.; Klägerin zu dem f.üc tritt nicht begründet worden« Aber die Klägerin hat damit das Recht zu dem Rücktritt von dem mit dem Beklagten geschlo senen Kaufvertrags nicht verloren. aß d er Kauf e er t rag" ra i t d ein klagten durch diese Erklärung noch nicht aufgehoben war; dann stand nichts im Wege, daß"sie neuerdings von dem Kau vertrage zurücktrat, falls die Voraussetzungen dafür Verlagen. mung des Eigentümers Br. Rtħ au übereignen» Durch diese Erklärung hat sich die Klägerin wieder auf den Vertrags- 1 < 4-ls" rg b 0 1 durch das'Sch ben der Klägerin vom"281 uanwar 1950, : ob schon dies same Rü c kt r i 11 s erklärung "enthielt . rri enn liir echt zu dem Rücktritt Bestimmung des 5 551 BGB schon de weil' sie nur iri"Erfüllung der' ihr .re Umstände vor, die esrausschließen, daß der Beklagte aus der Rückgabe des Wagens an Dr. I t®H Beclrte herleiten kann. Die Klägerin sah sich dem schuldrechtlichen Anspruch des Beklagten, im Dali der Rückzahlung des Kaufpreises Ersatz seiner Aufwendungen zur Wiederherstellung des Wagens zu begehren, and dem dinglichen Anspruch des Eigentümers .Or, Rung gegenüber. Der Beklagte hatte den Wagen alt gekauft und nach seinem unwiderlegten Vorbringen vollständig instand setzen lassen, angeblich unter Aufwand,;von B’,1 6.000, so daß er neu-wertig geworden war. Das war der Klägerin bekannt,, sie'würde sonst nicht den erheblichen Kaufpreis von JPl 12.000 gezahlt haben. Die Klägerin konnte daher diesen dinglichen Anspruch (BGB § 985) erfüllen und sich die Rechte gegen den Beklagten Vorbehalten, sei es, daß sie später den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung erheben (BGB § 440 Abs 2) oder, wie es tatsächlich geschah, vom Vertrag zurücktreten wollte. § 326 BGB gibt dem Berechtigten die Wahl zwischen dem' Rücktritt und dem Verlangen auf Schadenersatzc er kann die Wahl nach seinem Belieben' ausüben' und/wird in der Regel dasjenige Recht vorziehen, dessen-Geltendmachung ihm eine * günstigere wirtschaftliche Lage verspricht. So konnte die Klägerin auch hier den Rücktritt wählen, v/enn sie sich davon wirtschaftliche Vorteile verspracht De-; Hinweis der : Revision, diese: Besserstellung der Klägerin zeige bereits den Hechts irr tum des. . .wenn er einem Britten' wegen eines Rechtes,: das' zu dem Besitz der Sache berechtigt, die Raufsache mit Rücksicht auf jenes Recht herausgegeben hat* Entsprechend schließt § 351 BG-B den Rücktritt aus, sobald der Berechtigte den Unter-gang oder die anderweite Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat., § 351 steht in innerem Zusammenhang mit § 350; nach dieser Vorschrift wird das Recht auf Rücktritt durch den zufälligen Untergang der zurückzugebenden Sache nicht berührt«,' Danach stellt das Ge setz den Mangel des Verschuldens (§ 350) in Gegensatz zu dem schuldhaften Verhalten des Berechtigten (§ 351% Das Gesetz denkt nur an die beiden einander entgegengesetzten Tatbe--stände, trifft "aber keine 'Bestiiaaung •'•für: den zwiseben'' ihnen ■ stehenden Pall,. daß der Rücktrittsberechtigte'die Sache zwar aus freiem ’Tillensentschluß'aber ohne Verschulden- seinem Vertragsgegner nicht mehr herausgeben'kann„ Gerade dieser Fall liegt hier vor%■ Denn hier trifft der T'igentumsanspruch des Bestohlenen mit dem Anspruch des Verkäufers zusammen; der Inhalt beider geht auf Herausgabe der Sache.» Bei Regelung des Rücktritts hat das Gesetz nur schuldrechtliche Ansprache aus ''dem' ~ wieder gelösten - Vertrag behandelt, - nicht aber dingliche Ansprüche» Im Zusammentreffen beider ist der Eigentumsanspruch stärker> er greift auch gegenüber dem Verkäufer durchc Sieht sich.der Raufer beiden, ihrem Rechts-grund nach ungleich gearteten Ansprüchen gegenüber c,n m ; erfüllen,, .ohne daß daraus'-'ei' teehtsstel Inng gegerhöher seinern m mit der He rau sg ah e'an den Ei die Yerpflichtuhg des S a c li e e b e n f a 11 s dem E .ein angemessenes Angebot zur Abfindung gemacht hätte, DrV .Rung legte auf den Besitz hind die Rückerlangung des Wagens keinen ent scheidenden' T/ert.l zahlten Kaufpreis von DM 5»000 im Prozeßweg zurückforderte und ein obsiegendes rechtskräftiges Urteil erstritt (Akten Ebers/’.Talbröhl, LG Köln 4 0 147/50)» Statt sich zu-einem angemessenen Angebot an Br» Rfjtfff bestimmen zu lassen;, hat er Uro' R(H1 wie dessen Verhalten beweist, unangemessene Torfsobläge gemacht, angeblich nur UM 2»90Ö geboten, um von dem Geschäft über den abhanden gekommenen VTagen mit möglichst geringem Verlust loszukommen» Durch die ungenügenden Vorschläge ist Ur, I Hü veranlaßt worden, den ’Tagen ander-weit zu verkaufen» Pur die"Behauptung, daß Dr..Rflüj zu seinem Verhalten durch die Klägerin bestimmt sei, hat der Beklagte Beweis nicht angetreten, so daß unerörtert bleiben kann, ob diese Behauptung die Entscheidung hätte beeinflussen können, Der Beklagte kann der Klägerin bei der besonderen Lage des Palles keinen Vorwurf nach § 242 BGB machen, daß sie die auch ihm selber obliegende Herausgabepflicht erfüllt hat. Er will durch diese,Herausgabe insofern benachteiligt sein, als er gegen Br. SÜH einen Anspruch auf Ersatz von Vsr-Wendungen gehabt habe, den -er leichter hätte durchsetzen können, wenn die Klägerin den -Tagen nicht an Dr. fÄB- sondern Dieser 2inwand des Beklagten entfällt schon deshalb, weil ihm ein Anspruch-auf Ersatz von Verwendungen gegen Dr» Ffägt tatsächlich nicht zugestahden hat. Der Beklagte behauptet, er habe DM 6„000 auf gewendet, um den Wagen, den er von der Firma - Büli erworben hatte, verkaufsfähig' zu machen« Er sägt dazu, daß er den Motor völlig habe neu instand setzen, auch den Wagen vollständig habe überholen, verchromen, lackieren und mit sechs neuen'Reifen habe ausrüsten lassen; Der Wagen sei dadurch nicht nur seinem Aussehen nach, sondern in seiner inneren Beschaffenheit völlig neuwertig geworden. sich der Beklagte nicht' darauf beruf eh, die Klägerin habe die Unmöglichkeit der Rückgabe "des:Wagens'an•ihn selber 'verschuldet und ihr Rücktrittsrecht dadurch verloren. Es trifft deshalb auch nicht zu, daß die Klägerin gegen freu und Glauben verstieße (BGB § 242), wenn sie den Rücktritt vom Kaufverträge erklärte, obwohl sie den Wagen an den Beklagten •nicht mehr zurückgeben könnte."-'Umgekehrt verstößt der Be-klagte gegen freu' und•Glauben,. indem er der Klägerin einen Vorwurf--daraus macht, daß sie die ihm selber obliegende Verpflichtung, den Wagen an Br. 7 üü herauesugeben, erfüllt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die’Klägerin wegen des von ihr wirksam erklärten Rücktritts vom Beklagten nach § 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen dürfe, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet'. 3) Das Berufungsgericht legt dar, die Klägerin brauche dem Beklagten den Wert der einjährigen Benutzung des Wagens nicht zu ersetzen. Allerdings kann der Beklagte das Hecht, von der Kläger ink diesen 'Ersatz zuffordern, nicht aus' - der Vorschrift des § 346 BGB herleiten, Wonach im Ralle des Rücktritts für die Überlassung des Gebrauchs einer Sache der Wert züR vergüt eh'fenh‘:'seit den'Urteilen ü es Reichsgerichts vom (RGZ 137s 306) ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ansprüche eines Besitzers gegen den Eigentümer, dessen Sache er besitzt, Aber es meint, daß alle Ansprüche gegen den Besitzer durch den § 993 LG-3 ausgeschlossen würden i Nach § 993 BGB ist der Besitzer, wenn die Voraussetzungen der |§ 987 - 992 BG3 nicht vorliegen, von einer hier nicht in" Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, weder zur Herausgabe von Nutzungen’noch zu dem 'Schadenersatz verpflichtet. Die Bestimmung findet nach § 988 BGB keine Anwendung, wenn ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt hat. Diesem Ball hat das Reichsgericht in dem vom Großen Senat für Zivilsachen erlassenen Beschluß vom 30= Januar 1940 (F.GZ 163-348) den anderen Ball gleichgestellt, daß der Besitz zwar nicht unentgeltlich, aber ohne rechtlichen Grund erlangt war., Sorliegt die: Sache hier. Die-Klägerin hat vcm Be-klagten den Wägen gekauft, der seinem Eigentümer Dr. Dung gestohlen worden - war (BGB §■ 935)» Dieser Vertrag war zwar nicht, wie das Reichegericht im Urteil vom 11* November 1922 (RGZ 105 S 349 £351/) angenommen-hat, auf eine unmögliche Leistung gerichtet. die Erklärung des Rücktritts war der Rechtsgründ für den Er betrifft die Drage ob die Provision von Bll 1.000, die an den Vermittler Schür mann gezahlt nurde, zu Lasten der Klägerin oder des Be- Demi die Provision, wie es den Anschein hat, vom Beklagten.zu zahlen war, aber von der Klägerin gezahlt würde, dann ist der Beklagte verpflichtet, sie der Klägerin zu erstatten. Denn der Beklagte ist insoweit auf Koster, der Klägerin von einer ihn treffenden Schuld

Zitierte Normen

Schlagwörter

■BGBdWagenAnspruchSacheKlägerin

Volltext der Entscheidung

idle Sammlung! BIB §§ 3265 350, 351, 440, 985- 993, 994» 1, Der Käufer' einer beweglichen Sache ist De .sie dem Eigentümer5 ;dem sie gestohlen war ohne Befra o*e n " c P " ...wn les V erkauf ers hera us zügeln en 0 ü^x re1 r ^ ,-xiät die Wahl z •wischen .auch: trie tt oderlSchad eners satz wegen ITicht er f üllung, er darf:S das 1 i inst igere R echt aus übeiic g 440 Abs 2 BGB S'clilj ießt den hü cktritt nicht at 1S 0 5-1 Die 'Rechtsstellung 'des Käufers gegenüber dem ....:Verkaufer. bei» Ausübung des Rücktritts wird . nicht dädürchl beeinträclitig daß der Käufer die Kauf säche' abided Eigentümer''''als den wahren'Berechtigten herausgibt; der dingliche Anspruch ist stärker als.das.Recht ides' Verkäu lor- r c L-iiri' ef r1 - gal) e der. S ac e 0 Die H e raus ff 0 Ö P 0 der K ö,T) jD s ac He’s ei'te is d e s Kau f e'rsgan 'dB e; i b e s s ; 0 r'"i} p re dilti gt en '' E 1. 5 en ~~':g ' f/ D-K» * .y er ohne 3sen d , G b V G rk äufe rs' sie Xi t d G1T1 von ' Käuf er ';'ll 1' eilt 'zv. vef t re t end en IJnt G o’ c:> ng i cl e r .Sache gl 0 ich (§ £ ggd'X 0 351 BGB) 1 Die üherg'ä be der Sa ,0 V} p an den Eigent Ü p. >ay*| Ans prüche de 3 V erkä ,11 f er s cl uf E rsätz y cn V’er-V. wen düngen'. vo r Ab sch uß '. d es ' irp'-n .f vertu B. g e s nicht beeinträchtigen» Ob 'das''einseitige Verhalten des Käufers .befugt war,:ist nach BOB. 5 i/| 2 p\ zu dem g 1 Der gutgläubige »Käufer hat d i 0 " 'ff g *7: ogen PT1 Nutzungen■dem Verkäufer'nich j_ »7 yj 1 0" r s x- a eiten; Vcnnvendunger c.c 3 Käufers auf n i ' c.i Q ■ U. 1b lh ! a C i:. 1) e n z u 3 e i u e n ij a s t e 11, m i i ,4 u .8 nähme d er 13 . !.)- wendigen Verwendungen {BOB g £ 0' 995. 0 0 /■ 936) I ZK 11I/5I I ZR 111/51 Verkündet am 28. Marz 1052 Grunau, Justizober Sekretär als Urkundsb'eamter der Geschäftsstelle Im kamen des Volk e s In dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeughähdlers Philipp p I) t r . in Kl Beklagten und Revisicnsklägers 1 prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - die OHG Sohn in H gegen env/erk H Karl ZI Klägerin und Revisionsbeklagte prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt. Wilde und Dr„ Benkard für Recht erkannt: Das Urteil des 4«:Zivilsenats des Oberlandesgerichts . in Köln vom 26o Juni 1951 Wird 'aufgehoben,, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung aucn über die Kosten an das'Berufungsgericht zurückverwiesen 0 Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin hat am 13« Januar 194-9 von dem Beklagten ein Mercedes-Benz Cabriolett zu dem Preise von 12»000 DH gekauft und den Preis bezahlt» Der Wagen, den die Klägerin nach kaum einjähriger Benutzung bei der Firma BfBHI & Go» in DüHHHHI zu dem Verkauf gestellt hat» war im Jahre 1945 dem Fabrikanten Dr» PfHI in gestohlen worden» Die- ser unterrichtete die Klägerin1 zuerst durch eih Schreiben vom 30» Dezember 1949 davon, daß der von ihr erworbene Vagen ihm abhanden'gekommen sei» Die Klägerin hat dies durch Schreiben vom 11» Januar 1950 dem Beklagten mitgeteilt, der ihr am 19» Januar 1950 darauf geantwortet und erklärt hat» er werde, wenn sich die Behauptung des Dr» Dung als richtig erweise, das Fahrzeug zu einem angemessenen Preise von Dr» EfNI erwerben, so daß die Klägerin Eigentümerin des Wagens werden könne. Dr.-Efld schrieb dem Beklagten am 20» Januar 1950, er sei bereit, den Wagen gegen angemessene Entschädigung abzugeben, falls eine Einigung darüber zustande komme, und erbitte ein Angebot des Beklagten» Abschrift dieses Briefes sandte er am gleichen Tage an die Klägerin mit der Erklärung, er lege Wert auf die Klärung der Rechtsfrage und verlange von ihr die Anerkennung seines Eigentums, Bis zur Klärung wolle er der Klägerin den Wagen belassen, auch könne sie ihn weiterbenutzen» Am 26» Januar 1950 hat die Klägerin den Wagen dem Dr» iifü ausgehändigt und dies dem Beklagten durch einen Brief vom 28, Januar mit der Erklärung mitgeteilt, daß sie, weil' der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Kaufverträge nicht erfüllen könne, gemäß § 326 BGB von dem Vertrage zurücktrete und den Beklagten um Rückzahlung des Kaufpreises von 12»000 DM er- tr \ Oi suche.' Einer Prist set sting bedürfe es nicht, uv eil die dafür erforderliche Zeit fehle, die Trist s e tzung nach § 326 Ab3 2 BGB auch nicht erforderlich sei«, Auf Zahnung der Klägerin vom 15® Februar 1950 erklärte der Beklagte mit,Schreiben vom 27. Februar 1950, 'er erkenne den Anspruch'der Klägerin auf Erfüllung des Kaufvertrages an und erwarte Angabe ihrer Ersatzansprüche. Eine weitere Mahnung der Klägerin vom 80 März 1950. den Kaufpreis von Bll 12.000 zurü ckzuzahlen, ließ der Beklagte durch seinen Hechtsanwalt am 15. März 1950 dahin beantworten, er fordere Fückgabe des Wagens von'Br* Fung, er - Beklagter - übernehme die Gewähr, daß die Klägerin Eigentum an dem Magen erlangen'werde. Persönliche Verhandlungen zwischen den'Vertretern der Parteien blieben erfolglos, worauf die Klägerin die Klage auf Zahlung von Dli 12.000 nebst 4 ff -Zinsen - seit 22. April 1950 - dem Tag der Zustellung der Klage - erhob. Bas Landgericht in Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vorn 5. Mai 1950'mit der Begründung abgewiesen, daß der von der Klägerin erklärte Eücktritt den Vorschriften des § 326 3GB nicht entsprochen habe. ;In der Berufungsinstanz hat die Klägerin dem Beklagten durch Schreiben vom 25. Mai 1950 erklären lassen, im erstinstanzlichen' Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 1950 sei das Angebot enthalten, daß der Beklagte der Klägerin den Wägen übereignen wolle. Bie Klägerin nehme dieses Angebot an und setze dem Beklagten für die Übereignung eine Frist bis zu dem 2. Juni 1950. hach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin dem Beklagten durch Schreiben vom'3a Juni 1950 eine neue Frist bis zu dem 10. Juni 1950 mit der Erklärung bestimmt, daß sie die Annahme der .4 Leistun nach dem • fruchtlosen Ablauf der xi st ab lehr. , ■ r- ]; ■ 3 obre 3 be n v oi IO tlU 1950 d ann n e u e r dIng s die d i e I h r e n ■ A ü c k t r i t -zahlung des >fpin c sef schrei bei .i cJax beantwortet.. punkt, die Kläger t? p.y> ci '■ o ‘ ,3 GlikJ Cv. n' Br „ Rung 1I1. Co xs U-. ->1~ C * h g e. .acht u erk 1 3 rt"- und vor! Be] r T g fr -f 0]R ' er p -p o “ r~ or der tu Der Belclti? tt Ir '' ve r'tra't 'den ' .. J -h- rj -y.-, 43 g üct Ich . d i"ev Herausgabe ja es '-'Ra- i ha b er.::un-'; ;e.o(i'i i 11 I OB sum Eüdktr t { h Lelf raehrbbef echt ighs Dm /{ . ; ix i Leere t d : er1 ixdesgericlat Beklagten r m < i 'er ij 1 < luni rn iiat den g e 1 raartej i i J/’ »-S •• ufpreis mit 1)11 00 und 1 ’ 1 r? ^ A~ <u. XXI Ö' 6TX • S B it 22, Ap ril f'o'fl 1 an die Kl a p e r i 11 s 11 rüc! . u ■ 1 ?Eir'v I's^'-'dc: r tri sicht ,. d i e tri • In'PT’i'rl '"■'O ■ *7 mb 'aj reu ? daß sie den TT 0 q ^ th go.be an spr ü ch de st- I)r' ' Tr|Mü erfüllt habe , das Eehh U~' um-b ' V o'n' d em Vertrage ■ mit ”:dem Be; klagten surücksutre tehttnicht v e f loren' - und 'braue. h e d pro ' '■ B0; klagten gemäß 5 993 BGB keine rfei Inioc. aadignng ci ai 1;. r z ii Cf 01 nähr en. daß sie .den Wagen ein Jahr. lang" ■benutzt habe 0 Gegen dieses .Urteil rieh tet, Ts ich die Revision des lcla,gten? der' die' Abweisung bittet um Zurückweisung"d< U g; SIC Kl' ag c um. ~L Q ion Ui uXciM V, me k nun i , nies ; Die ffassung d« lie in rerientä aaß die K. gerin den Rück n en'Kaufve r t r a 0 n d e m m i t d e rn Pp IX peri; eTd 'p p selb osse- echtsnirks .amer" Rorra er. klärt h a *t jj . j.„ b o en keinen- Anlaß . 'Durch die ersie am > 28c Januar 1950 abgegebene Erklärung der Klägerin ist* ihr Rücktrittsrecht allerdings nicht begründet worden» Es braucht nicht entschieden-zu werden, ob die Klägerin den .Beklagten schon vor der Absendung des Schreibens von 28» Januar 1950 durch “ihre Erklärung vom 11» Januar 1950 in Verzug gesetzt "hat» Denn das Schreiben vom 23» Januar 1950 entsprach schon deshalb nicht den'Anforderungen des § 326 BGB, weil es entgegen dieser Vorschrift die Erklärung nicht" enthielt, hdaßhdie Klägerin die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Erist ableimen wollte; die weiteren Mängel dieses Schreibens, insbesondere der Mangs einer EristbeStimmung bedürfen deshalb keiner Erörterung» Lurch dieses Schreiben ist' ein Recht der.; Klägerin zu dem f.üc tritt nicht begründet worden« Aber die Klägerin hat damit das Recht zu dem Rücktritt von dem mit dem Beklagten geschlo senen Kaufvertrags nicht verloren. Sie konnte sich unter gäbe des in dem Schreiben vom 28» Januar 1950 vertretenen tandpunktes daru bekennen aß d er Kauf e er t rag" ra i t d ein klagten durch diese Erklärung noch nicht aufgehoben war; dann stand nichts im Wege, daß"sie neuerdings von dem Kau vertrage zurücktrat, falls die Voraussetzungen dafür Verlagen. Tatsächlich'hat die.Klägerin den Eechtsirrtum. auf dem ihr Schreiben vom 28. Januar 1950 beruhte, aufgegeben und hat dem Beklagten in dem Briefe vom 25. Mai 1950 erklärt, sie nehme das Angebot des Beklagten in seinem Sehr . satz vorn 2. Mai 1950 an, ihr den Kraftwägen unter Zustim- mung des Eigentümers Br. Rtħ au übereignen» Durch diese Erklärung hat sich die Klägerin wieder auf den Vertrags- treuen Standpunkt gestellt; denn zur Annahme des ihr vom Beklagten gemachten Angebotes der Übereignung des Kraft- wagens war sie verp-j aus • d ein' Kaufvertrag« .eiltet, "wei .adurel i e ci« 10 CG 0D. . f' o H p ■ ne1slung d a s Ji i '■ dent • I ~t vyj' re d pin \, < nn i i Icj hu e : erfüllt i O ; füi: ■■ cd: n ^ so dal j d v 5 ii < 0 er gdann wirkoan e riüilt v/ art' gurt Erfi Ülll di es er Pf lie: t ;• »u ! t lüge rin' dem Beklagte data; als eir: ie ■ Faust; se5 en. 1 | cu ’ ! 1 < 4-ls" rg b 0 1 durch das'Sch ben der Klägerin vom"281 uanwar 1950, : ob schon dies same Rü c kt r i 11 s erklärung "enthielt . ’’ j edentails in : Vt kommen' v■1 * 1 1,1 i 1 c ci er Beklagte die' ihm für den *2 C- reine wi ’Sug ge- 19 50 b e s t ijüITll ©S F -rg 3 'ilh 55 u h o ft t e y$ erst] ceic hen i .~u 0- ö s xCX QJTQT in iiiin ■■■;' du y» Ch i b ~fi "Ll: •q" kj chi’ e i Liren" vom ' a J o J uiii'' ll 0 ue -VB u i c; J_ 2L kJ tj:r b i." s S um 10 5g. Juni m'Kcv' ges e t z t vk.. r klar \iYi-V .■-"vor tu Ti d e n d a .P si 0 "clie'c Ann tu e der Be IciaS ten naa ti r en fr uc h 110 , M / |)bg f (< e r F:r ll . hat cii e 1950 eine lies' mit - de x' i- s t ah lehnen w e r ä e„ D i e s e ' ■ F r i s t b e s t § 526 EC[ im , trage 'surückzutret en 5 gesc bis sum 10o Juni 1950 b hatj ist der nunmehr von’der'Klägerin in ihrem Sehre vom 12 o Juni ' 1950 erklärte” Rücktritt'-berechtigt <> ÖlÜHv'' :.p, t&H L 0: ach 1'öer ;VoeoVi rxxt;" des1'" b ■ das Recht de r Klägerin. vom V 0 p;-l’ $ ciiai feru D S ; (1 er'Beklagte all c h • " Y 0 s i xirixn -j- p J ö b unbeacKl0t rrej a'S sen". n 2) 'Die Ansicht des £e 3c lagt er Juni 1950 nicht "rr r ü ckzut ret en.; wei a n ' d e n E i g e n t ü in e r D r i 1 Mhb Her au s dxe Klagerin sei ara'.12;• ehr berechtigt "gewesen, von Vertrage z ll'si'e den 'Wägen"'bereits am 26« Januar' Oü sgegebeh hatte . s t rrx cu (jl) i i ’h (i * o Hl “H i u f u n g s g e r i c h 11 rri enn liir echt zu dem Rücktritt Bestimmung des 5 551 BGB schon de weil' sie nur iri"Erfüllung der' ihr u " 11 icht ve 985 EG' >r en hour den Ilerausgabepf licht gehandelt habe, allgemein zugestimmt werden:kann, mag auf sich beruhen. Denn hier lagen bescnde- .re Umstände vor, die esrausschließen, daß der Beklagte aus der Rückgabe des Wagens an Dr. I t®H Beclrte herleiten kann. Die Klägerin sah sich dem schuldrechtlichen Anspruch des Beklagten, im Dali der Rückzahlung des Kaufpreises Ersatz seiner Aufwendungen zur Wiederherstellung des Wagens zu begehren, and dem dinglichen Anspruch des Eigentümers .Or, Rung gegenüber. Der Beklagte hatte den Wagen alt gekauft und nach seinem unwiderlegten Vorbringen vollständig instand setzen lassen, angeblich unter Aufwand,;von B’,1 6.000, so daß er neu-wertig geworden war. Das war der Klägerin bekannt,, sie'würde sonst nicht den erheblichen Kaufpreis von JPl 12.000 gezahlt haben. Obwohl der Beklagte den Wagen in gutem Glauben er- -y-Y r'-: '• , ' . v?örben hatte und ihn in gutem Glauben weiter veräußerte, war doch das dingliche Recht des Dr. RfH stärker, als das Recht des Beklagten. Die Klägerin konnte daher diesen dinglichen Anspruch (BGB § 985) erfüllen und sich die Rechte gegen den Beklagten Vorbehalten, sei es, daß sie später den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung erheben (BGB § 440 Abs 2) oder, wie es tatsächlich geschah, vom Vertrag zurücktreten wollte. § 326 BGB gibt dem Berechtigten die Wahl zwischen dem' Rücktritt und dem Verlangen auf Schadenersatzc er kann die Wahl nach seinem Belieben' ausüben' und/wird in der Regel dasjenige Recht vorziehen, dessen-Geltendmachung ihm eine * günstigere wirtschaftliche Lage verspricht. So konnte die Klägerin auch hier den Rücktritt wählen, v/enn sie sich davon wirtschaftliche Vorteile verspracht De-; Hinweis der : Revision, diese: Besserstellung der Klägerin zeige bereits den Hechts irr tum des. Berufun gsriChier's, geht daher fehljV Hun gewährt aber § 440 BGB bei Hangeln im Recht dem Käufer den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur,- • . .wenn er einem Britten' wegen eines Rechtes,: das' zu dem Besitz der Sache berechtigt, die Raufsache mit Rücksicht auf jenes Recht herausgegeben hat* Entsprechend schließt § 351 BG-B den Rücktritt aus, sobald der Berechtigte den Unter-gang oder die anderweite Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat., § 351 steht in innerem Zusammenhang mit § 350; nach dieser Vorschrift wird das Recht auf Rücktritt durch den zufälligen Untergang der zurückzugebenden Sache nicht berührt«,' Danach stellt das Ge setz den Mangel des Verschuldens (§ 350) in Gegensatz zu dem schuldhaften Verhalten des Berechtigten (§ 351% Das Gesetz denkt nur an die beiden einander entgegengesetzten Tatbe--stände, trifft "aber keine 'Bestiiaaung •'•für: den zwiseben'' ihnen ■ stehenden Pall,. daß der Rücktrittsberechtigte'die Sache zwar aus freiem ’Tillensentschluß'aber ohne Verschulden- seinem Vertragsgegner nicht mehr herausgeben'kann„ Gerade dieser Fall liegt hier vor%■ Denn hier trifft der T'igentumsanspruch des Bestohlenen mit dem Anspruch des Verkäufers zusammen; der Inhalt beider geht auf Herausgabe der Sache.» Bei Regelung des Rücktritts hat das Gesetz nur schuldrechtliche Ansprache aus ''dem' ~ wieder gelösten - Vertrag behandelt, - nicht aber dingliche Ansprüche» Im Zusammentreffen beider ist der Eigentumsanspruch stärker> er greift auch gegenüber dem Verkäufer durchc Sieht sich.der Raufer beiden, ihrem Rechts-grund nach ungleich gearteten Ansprüchen gegenüber c,n •TD H d. en din o>1 ic heu TT V 0 rs clll e l» v ,“fc 6 rung : 8 Ye rt rag s Cf p Yr:< er oi CU me r e r fü 1i t de r ' kä uf er s j d 0 J* s e in e tu me r h a tt e::' he p u s an C? T) ruc Vi Xi s d 0 s he st Ye rs dlU 1 p V*j de 8" ■/. lfm 1\. ci w"e rd en. Unte r / de in ■ Uh te rga n 3' od pi ~p hd er (§ 3 51) ha nn •"A V. ö H ClXi er Y> 0' cli ' j_ * p,; X 1 + en ? n‘ ITxl ic: eh U ,i~ all t d o g; Ct Q - y er sei ’be. gr Lind g te n Ah 8 ID de: H der V 9 T']f au .£> "" j 0 •p i ■•• En ij p pr e c he nd i b : a” /U 11' de: m d i o Be ö r* o u. Vs -V» äni m ; erfüllen,, .ohne daß daraus'-'ei' teehtsstel Inng gegerhöher seinern m mit der He rau sg ah e'an den Ei die Yerpflichtuhg des S a c li e e b e n f a 11 s dem E gh o T i u gl ei ei rseits dieselbe lassen i "is eiin T 0 O” 0 Jl.Ü 1 D i e' • E r f ü 11 u:n g d < . u en III 1' 8 r 8 K an. II p xr r *4~ > iicn- rl p v aus/.?a t) • Aj Y\ ty” n: ße -p p r* i'-v -tg u n .o* 01) g e o Cf p a ' d en be bs er and en. v/e rcl en Yen o e s p +■ 17 *1 ~( et ulr J- igteh er füllt lieh wegen • j_jY: i CD - . > *’ e i s p he* „L JL C u 6 440 A "b s ' 2 EG ■ J3 ; au S es iä -iip UI p *h» 6 cl ;af : r) e: ung; ' so Ciä p ii x.O "ne b e n "d lei Io U f "PU. 2 ii 7 '; ' d i e ri'' ' h?’ ruh VrH f :■ pri i erfüllen muss zulegen; dort a '.Schadenersat ;r' Ilü ö Di ri p ~p a S i n ben u .ei. i p m an L 1 'Herausgabe dei fjnche hnü L. un a ° er:v> nphm an l ei dri t ten odf < n den 7a in ....Die Klägerin handelte somit; berechtigt ? als sie am. 260 Januar 1930 den ihre i , ki i gentümer T)r. 'ten wurde' daüxr Die S e cn13 iage■d e s:B eK1a d s, ß e r d e ii !S1‘ des Hägens ni- ui r I P i neuer ■ ei i ent ’schlechtert0 Dennnach dem Schreiben1 des an den Beklagten vom’ '20. Januar 1950 hätte der-Beklagte ö. essen Ansprüche j ederselt ■ ablösen könnend wenn er ihm ; .ein angemessenes Angebot zur Abfindung gemacht hätte, DrV .Rung legte auf den Besitz hind die Rückerlangung des Wagens keinen ent scheidenden' T/ert.l wie sein Schreiben an die' Klägerin vom gleichen 20. Januar 1950 zeigte ’Der Beklagte war ■ zu einem angemessenen Angebot an Dr? pJHi umso mehr in der Lage» als er den von ihm an seinen Verkäufer | ge- ■ '*■ '■ zahlten Kaufpreis von DM 5»000 im Prozeßweg zurückforderte und ein obsiegendes rechtskräftiges Urteil erstritt (Akten Ebers/’.Talbröhl, LG Köln 4 0 147/50)» Statt sich zu-einem angemessenen Angebot an Br» Rfjtfff bestimmen zu lassen;, hat er Uro' R(H1 wie dessen Verhalten beweist, unangemessene Torfsobläge gemacht, angeblich nur UM 2»90Ö geboten, um von dem Geschäft über den abhanden gekommenen VTagen mit möglichst geringem Verlust loszukommen» Durch die ungenügenden Vorschläge ist Ur, I Hü veranlaßt worden, den ’Tagen ander-weit zu verkaufen» Pur die"Behauptung, daß Dr..Rflüj zu seinem Verhalten durch die Klägerin bestimmt sei, hat der Beklagte Beweis nicht angetreten, so daß unerörtert bleiben kann, ob diese Behauptung die Entscheidung hätte beeinflussen können, ' ■. n Der Beklagte kann der Klägerin bei der besonderen Lage des Palles keinen Vorwurf nach § 242 BGB machen, daß sie die auch ihm selber obliegende Herausgabepflicht erfüllt hat. Er will durch diese,Herausgabe insofern benachteiligt sein, als er gegen Br. SÜH einen Anspruch auf Ersatz von Vsr-Wendungen gehabt habe, den -er leichter hätte durchsetzen können, wenn die Klägerin den -Tagen nicht an Dr. fÄB- sondern - 11 •- an ihn selber herausgegeben hätte. Dieser 2inwand des Beklagten entfällt schon deshalb, weil ihm ein Anspruch-auf Ersatz von Verwendungen gegen Dr» Ffägt tatsächlich nicht zugestahden hat. Der Beklagte behauptet, er habe DM 6„000 auf gewendet, um den Wagen, den er von der Firma - Büli erworben hatte, verkaufsfähig' zu machen« Er sägt dazu, daß er den Motor völlig habe neu instand setzen, auch den Wagen vollständig habe überholen, verchromen, lackieren und mit sechs neuen'Reifen habe ausrüsten lassen; Der Wagen sei dadurch nicht nur seinem Aussehen nach, sondern in seiner inneren Beschaffenheit völlig neuwertig geworden. Diese Verwendungen mögen durchaus nützlich gewesen sein, sie waren aber keine notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 3GB und fielen deshalb unter § 996 BGB» Der Beklagte konnte für' diese Verwendungen deshalb Ersatz nur dann beanspruchen, wenn sie den Wert des Wagens noch zu der Zeit erhöht hätten, zu der l)r„ hfli| den Wagen wiedererlangte„ Hiervon kann nach dem eigenen Vorbringen■des Beklagten keine Rede sein»- • Der Beklagte behauptet, daß die Klägerin'den Wagen in ihrer Besitzzeit außergewöhnlich stark".'in Anspruch genommen und daß der Wagen dadurch sehr gelitten habe; der Wagen sei bei der Rückgabe an Dr. ElBS in einem Zustand gewesen, daß er* nur mehr den Schrottwert besessen habet Grifft dies zu, dann sind die Verwendungen,'die der Beklagte auf den Wagen •gemacht hat, zu der .Zeit, als der Eigentümer Dr» ilMB ihn zurückerhielt, vollständig:ohne Wert gewesen und der•Beklagte konnte einen Anspruch.auf Ersatz dieser Verwendungen gegen Dr» Eil® nicht erheben» Es bedeutete deshalb auch keinen Nachteil für ihn, daß er den Besitz des Wagens nicht AR 9j - 12 ~ dazu benutzen konnte, von Dr„ ' BÜ den Ersatz seiner Ver- ' v/endungen zu begehrenc Auch nach dieser; Überlegung kann .. sich der Beklagte nicht' darauf beruf eh, die Klägerin habe die Unmöglichkeit der Rückgabe "des:Wagens'an•ihn selber 'verschuldet und ihr Rücktrittsrecht dadurch verloren. Es trifft deshalb auch nicht zu, daß die Klägerin gegen freu und Glauben verstieße (BGB § 242), wenn sie den Rücktritt vom Kaufverträge erklärte, obwohl sie den Wagen an den Beklagten •nicht mehr zurückgeben könnte."-'Umgekehrt verstößt der Be-klagte gegen freu' und•Glauben,. indem er der Klägerin einen Vorwurf--daraus macht, daß sie die ihm selber obliegende Verpflichtung, den Wagen an Br. 7 üü herauesugeben, erfüllt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die’Klägerin wegen des von ihr wirksam erklärten Rücktritts vom Beklagten nach § 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen dürfe, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet'. • 3) Das Berufungsgericht legt dar, die Klägerin brauche dem Beklagten den Wert der einjährigen Benutzung des Wagens nicht zu ersetzen. Allerdings kann der Beklagte das Hecht, von der Kläger ink diesen 'Ersatz zuffordern, nicht aus' - der Vorschrift des § 346 BGB herleiten, Wonach im Ralle des Rücktritts für die Überlassung des Gebrauchs einer Sache der Wert züR vergüt eh'fenh‘:'seit den'Urteilen ü es Reichsgerichts vom (RGZ 137s 306) ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ansprüche eines Besitzers gegen den Eigentümer, dessen Sache er besitzt, R ■ & , .“13- sich nicht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer '.rechtlosen Bereicherung regeln, sondern nach den Bestimmungen der §§• 987 ff EG3. Bas hat auch das Berufungsge- ■ rieht nicht verkannt! Aber es meint, daß alle Ansprüche gegen den Besitzer durch den § 993 LG-3 ausgeschlossen würden i Nach § 993 BGB ist der Besitzer, wenn die Voraussetzungen der |§ 987 - 992 BG3 nicht vorliegen, von einer hier nicht in" Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, weder zur Herausgabe von Nutzungen’noch zu dem 'Schadenersatz verpflichtet. Die Bestimmung findet nach § 988 BGB keine Anwendung, wenn ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt hat. Diesem Ball hat das Reichsgericht in dem vom Großen Senat für Zivilsachen erlassenen Beschluß vom 30= Januar 1940 (F.GZ 163-348) den anderen Ball gleichgestellt, daß der Besitz zwar nicht unentgeltlich, aber ohne rechtlichen Grund erlangt war., Sorliegt die: Sache hier. Die-Klägerin hat vcm Be-klagten den Wägen gekauft, der seinem Eigentümer Dr. Dung gestohlen worden - war (BGB §■ 935)» Dieser Vertrag war zwar nicht, wie das Reichegericht im Urteil vom 11* November 1922 (RGZ 105 S 349 £351/) angenommen-hat, auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Aber er konnte nur dadurch wirksam werden, daß der Eigentümer ihn genehmigte. Durch - ‘ . ' 1 1 A'-' . • ' die Erklärung des Rücktritts war der Rechtsgründ für den o Besitz des Klägers rückwirkend fortgefallen (vgl Palandt Äinf* vor § 346 Ahm 1). Er besaß'-also von Anfang an ohne gültigen Besi'lztitel. Daraus folgt die Anwendung des § 988 EGE in dem ihm durch .EGZ 163* . 348 gegebenen er-weiterten Sinn* Den Wert der .Nutzungen, die der Klägerin l! zugeflossen sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, deshalb kann das Urteil nicht bestehen'bleiben* Bas Berufung sgericht wird den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt neu prüfen müssen. ; ’ 1 4) Der letzte Streitpunkt der Parteien ist bisher ebenfalls niclit au.sreiehend geklärt. Er betrifft die Drage ob die Provision von Bll 1.000, die an den Vermittler Schür mann gezahlt nurde, zu Lasten der Klägerin oder des Be- klagten gellt. Demi die Provision, wie es den Anschein hat, vom Beklagten.zu zahlen war, aber von der Klägerin gezahlt würde, dann ist der Beklagte verpflichtet, sie der Klägerin zu erstatten. Denn der Beklagte ist insoweit auf Koster, der Klägerin von einer ihn treffenden Schuld . ohne rechtlichen Grund befreit worden. Dabei wird der Tatricliter zu beachten-haben, daß der Beklagte ausweislich seiner Quittung von 13. Januar 19iS den vollen Kaufpreis von Bll 12.000 von der Klägerin erhalten hatte. Hiernach müßte das angefoclitene Urteil aufgehoben und die Sache zur'anderweiten Verhandlung-und 'Entscheidung auch über die Kosten an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ber den Kostenpunkt betreffende Angriff ■' 1. '1 : :• ":: :o :' '■ r v' 7