BGH · I ZR 110/82 vom 10.02.1983

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Spediteur, der im Wege des Selbsteintritts Waren im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert, haftet nicht nach der KVO für einen Verlust, der nach Beendigung dieser Beförderung und Übergabe der Sache an einen anderen (Empfangs-) Spediteur bei diesem eintritt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage nimmt die Klägerin, die die Firma Matsushita für den Verlust entschädigt hat, die Beklagte zu 1) und ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2), auf Schadensersatz in Höhe der Höchsthaftung nach der KVO von 12.096,- DM in Anspruch. Die Beklagten haben sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen und auf Verjährung nach den ADSp, die vereinbart seien, berufen. Sie haben die Ansicht vertreten, zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma Matsushita seien SpeditionsVerträge zustande gekommen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen der Firma Matsushita und der Beklagten zu 1) ein Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte gleichwohl ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Sinne der §§ 425 ff. Nach § 1 Abs, 5 KVO kommt die KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) nur in Betracht, "so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert." Es hat jedoch die Reichweite der Bestimmung verkannt, wenn es meint sie erfasse auch den - hier gegebenen - Fall, daß der Schaden erst nach der mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführten Beförderung im Güterfernverkehr eingetreten ist, und zwar auf dem Lager des Empfangsspediteurs oder bei dem vom Empfangsspediteur durchgeführten Nachlauf im Güternahverkehr. Insoweit unterscheidet sich der Streit-fall auch von dem der Entscheidung des Senats vom 10. Dort war die Ware im Anschluß an den mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführten Transport des Spediteur-Frachtführers in seinem Umschlaglager und damit noch in seiner Obhut abhanden gekommen, so daß § 33 d KVO anzuwenden war, der eine "Nachlagerung im Gewahrsam des Unternehmers” (-Frachtführers) voraussetzt. Scheidet danach die unabdingbare KVO-Haftung aus, so kommt es hier auf die gesetzliche Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 429 ff. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 6) haben die Parteien die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) vereinbart. Ist dies bei einzelnen Aufträgen der Fall, dann sind die Beklagten nach § 41 Buchst, a ADSp von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Ist das nicht der Fall, können sie sich auf die ADSp nicht berufen. Im übrigen hat die Klägerin sich im Prozeß darauf berufen, aufgrund des Schriftwechsels der Parteien sei eine Hemmung der Verjährung eingetreten.

Schlagwörter

ADSpFirmaKVOBerufungsgerichtKlägerinWareHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB §§ 412, 429 ff.; GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 26; KVO §§ 1 Abs. 5, 33 d Der Spediteur, der im Wege des Selbsteintritts Waren im Güterfernverkehr mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert, haftet nicht nach der KVO für einen Verlust, der nach Beendigung dieser Beförderung und Übergabe der Sache an einen anderen (Empfangs-) Spediteur bei diesem eintritt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.2.1983 - I ZR 84/81, LM HGB § 412 Nr. 4). BGH, Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 110/82 - OLG Frankfurt a.M. LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 110/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. November 1984 Walz Justizhauptsekretär als Urkundabeamter der Geach&ftaateUe 1. Firma SfH & Co., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Peter und Friedrich S\ Alte ScMHM ■. wflHHM-Scl 2. Kaufmann Friedrich S Sch Alte Sd Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen The Fire & Marine Insurance Co. (U.K.) Ltd., Nieder- lassung für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Kaufmann Herbert Schr^^B in Firma Carl RflB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 19. Mai 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma Electric Sales (Europe) Verkauf GmbH aus ab- getretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Waren geltend. Die Firma Matsushita beauftragte die Beklagte zu 1) im Jahre 1980 in vier Fällen mit dem Transport elektronischer Artikel von Wiesbaden zu Kunden in Stuttgart, Kernen und Fellbach. Bei Auftragserteilung wurden Formulare mit der Aufschrift HSpeditionsauftrag" verwendet. 3 Die Beklagte zu 1) transportierte die Waren mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr zu dem jeweiligen Empfangsspediteur; die Beklagte selbst ist in keinem der Fälle als Empfangsspediteur aufgetreten. Ein Teil der im Gewahrsam der Empfangsspediteure befindlichen Waren im Gesamtwert von 20.587,96 DM ging auf dem Lager bzw. bei Durchführung des Speditionsnahverkehrs verloren. Die Ver-lustursache blieb unaufgeklärt. Mit der Klage nimmt die Klägerin, die die Firma Matsushita für den Verlust entschädigt hat, die Beklagte zu 1) und ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2), auf Schadensersatz in Höhe der Höchsthaftung nach der KVO von 12.096,- DM in Anspruch. Die Beklagten haben sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen und auf Verjährung nach den ADSp, die vereinbart seien, berufen. Sie haben die Ansicht vertreten, zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma Matsushita seien SpeditionsVerträge zustande gekommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen der Firma Matsushita und der Beklagten zu 1) ein Speditionsvertrag zustande gekommen, weil die Firma Matsushita einen - als solchen auch bezeichneten - Speditionsauftrag erteilt und ferner auch die ADSp einbezogen habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte gleichwohl ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Sinne der §§ 425 ff. HGB mit der diesen treffenden Haftung nach §§ 429 ff. HGB habe, weil sie - was unstreitig ist - die Beförderung im Wege des Selbsteintritts bewirkt habe (§ 412 HGB). Auch diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 83, 87, 90 m.w.N.). 3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) hafte gern. §§ 29, 6, 33 KVO unabdingbar, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 1 Abs, 5 KVO kommt die KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) nur in Betracht, "so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert." Das Berufungsgericht hat die se am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Neuregelung zu Recht als wirksam angesehen (vgl. BGHZ 83, 87 ff.). Es hat jedoch die Reichweite der Bestimmung verkannt, wenn es meint sie erfasse auch den - hier gegebenen - Fall, daß der Schaden erst nach der mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführten Beförderung im Güterfernverkehr eingetreten ist, und zwar auf dem Lager des Empfangsspediteurs oder bei dem vom Empfangsspediteur durchgeführten Nachlauf im Güternahverkehr. Eine solch weite Auslegung der Vorschrift des § 1 5 Abs. 5 KVO läßt sich weder mit ihrem Wortlaut noch mit ihrem Sinn und Zweck vereinbaren. Die Regelung beruht ersichtlich darauf, daß die unabdingbare KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn das Beförderungsgut während seiner Obhut beschädigt wird oder verloren geht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte die Waren bereits dem Empfangsspediteur übergeben hatte. Insoweit unterscheidet sich der Streit-fall auch von dem der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1983 (- I ZR 84/81 = LM HGB § 412 Nr. 4) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort war die Ware im Anschluß an den mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführten Transport des Spediteur-Frachtführers in seinem Umschlaglager und damit noch in seiner Obhut abhanden gekommen, so daß § 33 d KVO anzuwenden war, der eine "Nachlagerung im Gewahrsam des Unternehmers” (-Frachtführers) voraussetzt. Daran fehlt es hier. II. Scheidet danach die unabdingbare KVO-Haftung aus, so kommt es hier auf die gesetzliche Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 429 ff. HGB an. Diese Haftung konnten die Beklagten gern. § 26 GüKG n.F., die am 10. Juli 1979 in Kraft getreten und deshalb hier anwendbar ist, wirksam abbedingen (vgl. BGHZ 87, 4, 7 f.). Davon haben die Beklagten im Streitfall Gebrauch gemacht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 6) haben die Parteien die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) vereinbart. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Die Frage der Haftung der Beklagten auf der Grundlage der ADSp bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folge- richtig - keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Beklagte zu 1) eine Speditionsversicherung abgeschlossen hat (§ 39 ADSp). Ist dies bei einzelnen Aufträgen der Fall, dann sind die Beklagten nach § 41 Buchst, a ADSp von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Ist das nicht der Fall, können sie sich auf die ADSp nicht berufen. Soweit die Beklagte zu 1) hingegen als sog. Verbotskunde im Sinne des § 39 Buchst, a ADSp anzusehen ist (vgl. BU 6), kommen Ansprüche nach §§ 51 ff. ADSp in Betracht. Auch die Frage der Verjährung läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Eine Verjährung könnte gern. § 64 ADSp hinsichtlich der Ansprüche aufgrund der ersten drei Schadensfälle einge'fcreten sein, da die 8-monatige Verjährungsfrist frühestens mit Einreichung des Mahnbescheidsantrags vom 6. Juli 1981 unterbrochen worden ist (§§ 693 Abs. 2 ZPO, 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im übrigen hat die Klägerin sich im Prozeß darauf berufen, aufgrund des Schriftwechsels der Parteien sei eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Dem wird das Berufungsgericht ggfs, nachzugehen haben. 7 III. Das Berufungsurteil war danach auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Mees