BGH · I ZR 110/80 vom 08.07.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ein Zeicheninhaber, der als alleinvertriebsberechtigter Vertragspartner eines ausländischen Herstellers mit dessen Erlaubnis im Inland als Inhaber desselben Zeichens eingetragen ist, das der Hersteller im Ausland führt, kann den Import der vom Hersteller im Ausland unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Ware nicht auf Grund seines inländischen Zeichenrechts verbieten (Ergänzung zu BGHZ 60, 185 f - Cinzano). - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Sie bringt die Geräte im Einvernehmen mit der Herstellerin unter den von dieser auf den Originalgehäuseteilen angebrachten Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" in der Bundesrepublik in Verkehr. Die Klägerin hält den Gebrauch der Bezeichnungen "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" durch die Beklagte für widerrechtlich und verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin könne sich nicht mit Hilfe ihrer Warenzeichen dagegen wehren, daß die Beklagte die Originalware der Herstellerin mit der von dieser verwendeten Kennzeichnung in der Bundesrepublik vertreibe. Das müsse die Klägerin zeichenrechtlich gegen sich gelten lassen, weil ihre Zeichen ursprungsgleich mit den Zeichen der Herstellerin seien, weil sie ihre Zeichen usurpiert habe und weil sie auch heute noch in der Ausübung der Zeichenrechte von der "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" verwende, sei es eine nach Art. 85 Abs. 1 EWGV unzulässige Maßnahme zur Durchführung einer marktaufteilenden Absprache, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Warenzeichen den Vertrieb der von der Herstellerin gekennzeichneten und in Belgien mit Duldung der Klägerin auf den Europäischen Markt gebrachten Geräte unterbinden wolle. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte die Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" im Verhältnis zur Klägerin widerrechtlich im Sinne der §§ 15* 24 WZG gebrauche, sei maßgebend, ob das vor dem Import erfolgte Kennzeichnen lind Inverkehrsetzen der Ware durch den Hersteller im Ausland der Klägerin gegenüber als unbefugt zu beurteilen sei. Das hänge davon ab, ob die inländischen Warenzeichenrechte an den Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" der Klägerin originär zuständen oder ob die Klägerin insoweit von der amerikanischen Herstellerin abhängig sei. Danach sei die Herstellerin gegenüber der Klägerin befugt, die genannten Geräte unter den Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" jedenfalls außerhalb der Bundesrepublik, z.B. in Belgien, in Verkehr zu bringen. Y/enn die Beklagte dann solche Geräte mit den von der Herstellerin angebrachten Bezeichnungen importiere und im Inland in Verkehr bringe, sei das der Klägerin gegenüber nicht widerrechtlich. Dieser Beurteilung stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin stärkere Motoren einbaue, als sie die von der Beklagten vertriebene Originalware aufweise. Die mit der Klage erhobenen Ansprüche setzen voraus, daß die Beklagte mit dem Vertrieb der genannten Geräte widerrechtlich gekennzeichnete Waren in den Verkehr gebracht hat (§24 WZG). So ist anerkannt worden, daß eine importierte Ware nicht als widerrechtlich gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden ist, wenn der inländische Zeicheninhaber die Ware zuvor selbst im Ausland mit seinem im Inland geschützten Warenzeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht hat (BGHZ 41, 84 ff - Maja). Im Streitfall ist die Klägerin, für die das inländische Warenzeichen eingetragen ist, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings keine Tochtergesellschaft der ausländischen Herstellerin und Zeicheninhaberin, 191), nicht davon ab, ob der inländische Zeicheninhaber wirtschaftlich vom ausländischen Hersteller und Zeicheninhaber abhängig, sondern ob er es warenzeichenrechtlich ist, bzw., ob er selbständig in dem Sinne ist, daß er für den Geltungsbereich seiner Marke das Zeichen ohne Erlaubnis des Herstellers und auch gegen dessen Willen benutzen darf.Steht das inländische Zeichenrecht materiellrechtlich intern dem ausländischen Hersteller zu, so hat der im Register eingetragene inländische Berechtigte grundsätzlich nicht mehr Rechte als der ausländische Hersteller, muß also den Import der im Ausland unter diesem Zeichen in Verkehr gebrachten Waren im Hinblick auf die "Erschöpfung" des Zeichenrechts dulden (BGH aaO, vgl. Die Revision, die diese Grundsätze nicht in Frage stellt, wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Zeichenrecht der Klägerin sei von der amerikanischen Herstellerin in dem erörterten Sinne abhängig. April 1978 und dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Herstellerin an diese vom 30. Mai 1979 entnommen, deren Echtheit nicht bestritten worden ist; es hat ferner berücksichtigt, daß die Warenzeichenrechte der amerikanischen Herstellerin in den USA und in England älter sind als die inländischen Warenzeichenrechte Insbesondere durfte das Berufungsgericht aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben der Herstellerin vom 30. Mai 197° entnehmen, daß diese die Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" als ihr gehörig betrachtet und den Warenzeichenbesitz der Klägerin als nur treuhänderisch und begrenzt auf den Rahmen des Alleinvertriebsvertrages ansieht. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut und steht in Übereinstimmung mit den weiteren vorgenannten Schreiben, in denen die Herstellerin die Anmeldungen der Klägerin in verschiedenen europäischen Ländern als eigenmächtig verurteilt und Rückübertragung verlangt und auch als vereinbart dargestellt hat. Mai 1979 dahin auslegt, dieses enthalte lediglich schuldrechtliche Bindungen dahin, daß die Klägerin das Warenzeichen nicht gegen den Hersteller und nicht zugunsten anderer Hersteller benutzen dürfe, und daß darauf nicht auf eine Abhängigkeit ihres Zeichenrechts in dem genannten Sinne geschlossen werden könne, übersieht sie, daß es sich im Streitfall zeichenrechtlich gerade um eine Benutzung ihres Zeichenrechts gegen den Auch soweit die Revision geltend macht, die Zeichen hätten,ungeachtet etwaiger Abhängigkeit ,im Verkehr Hinweisfunktion für das Unternehmen der Klägerin erlangt und der Zeichengebrauch durch die Beklagte sei Jedenfalls aus diesem Grunde, weil irreführend, widerrechtlich, hat sie keinen Erfolg. Die Revision verweist schließlich darauf, daß die Klägerin ihre Geräte mit stärkeren Elektromotoren versieht als sie in den von der Beklagten vertriebenen Originalwaren der Herstellerin verwandt werden. Wenn die Klägerin eine von der Originalware abweichende Ausführung vertreibt, muß sie selbst für eine entsprechende Aufklärung des Verkehrs sorgen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.

Zitierte Normen

Schlagwörter

verkehrenZeichenHerstellerinFirmaWarenzeichenBezeichnungKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WZG § 24 "AQUA KING” Ein Zeicheninhaber, der als alleinvertriebsberechtigter Vertragspartner eines ausländischen Herstellers mit dessen Erlaubnis im Inland als Inhaber desselben Zeichens eingetragen ist, das der Hersteller im Ausland führt, kann den Import der vom Hersteller im Ausland unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Ware nicht auf Grund seines inländischen Zeichenrechts verbieten (Ergänzung zu BGHZ 60, 185 f - Cinzano). BGH, Urt. v. 8. Juli 1982 - I ZR 110/80 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 110/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Juli 1982 Schwarz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma CMMMB und RMR, Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer EMIH RMB und Rolf CJ SMMMstraße, AHHB|/Ht Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Firma ChflIMD GmbH & Co. KG, vertreten durch die Firma ChMHMM GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch den Geschäftsführer Roland Sc] Heinrich-OflB-Straße ML VMMMMM/N( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 3 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von in Schwimmbädern verwendbaren Bodenabsauggeräten, die von der US-amerikanischen Firma FHHiB MMMl Inc. Boca RflIB hergestellt werden. Die Klägerin ist seit 1973 für das Bundesgebiet alleinvertriebsberechtigte Vertragshändlerin der amerikanischen Firma. Sie montiert die Geräte aus den von der Herstellerin gelieferten Teilen, baut aber andere - nach ihrer Darstellung stärkere - Elektromotoren ein. Sie bringt die Geräte im Einvernehmen mit der Herstellerin unter den von dieser auf den Originalgehäuseteilen angebrachten Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" in der Bundesrepublik in Verkehr. Die Geräte werden von der Herstellerin unter den Bezeichnungen »AQUA QUEEN" und »AQUA KING" in zahlreichen Ländern, auch außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, vertrieben. Die Bezeichnungen "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" sind in den USA für die Firma F^HHI als Rechtsnach- folgerin der Firma MfB' Enterprises aufgrund der Anmeldungen vom 27. April 1973 ("AQUA QUEEN") und vom 15. April 1974 ("AQUA KING") als Warenzeichen für Absaugereinigungsgeräte für Schwimmbäder in der Form eingetragen, daß sich Jeweils zwischen dem Wort "AQUA" und dem folgenden Wort eine stilisierte dreizackige Krone befindet. Entsprechende Warenzeichen sind in England aufgrund der Anmeldung vom 13. Juni 1974 eingetragen worden. In der Bundesrepublik sind die Wortzeichen Nr. 929 932 und 929 933 "Aquaking" und "Aquaqueen" für die Klägerin nach Abschluß des Alleinvertriebsvertrages aufgrund der Anmeldungen vom 17. April 1974 eingetragen worden. Außerdem sind für sie in den Benelux-Staaten seit 17. Juni 1974 und in Frankreich seit 5. Juli 1974 kombinierte Zeichen mit den Wortbestandteilen "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" eingetragen, die in ihrer Gestaltung den Zeichen der Herstellerin entsprechen. Wegen der Eintragung dieser Zeichen war es zwischen der Klägerin und der amerikanischen Herstellerin anfänglich zu Differenzen gekommen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1979 haben die Anwälte der Herstellerfirma ihre Rechtsansicht dahin klargestellt, daß der Gebrauch "of our trademark und trade name" durch die Klägerin auf deren Vertragsgebiet und den Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen beschränkt sei. Die Klägerin hält sich aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der Herstellerin nicht für berechtigt, Rechte aus ihren Warenzeichen gegen die Herstellerin geltend zu machen. Die Beklagte vertrieb von Ende 1978 bis Juli 1979 in der Bundesrepublik ebenfalls die von der Firma F9HHI Inc. hergestellten und gekennzeichneten Bodenabsauggeräte (mit den von der Herstellerin eingebauten Motoren) und bot die Geräte ebenfalls unter den von der Herstellerin angebrachten Bezeichnungen "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" mit dem Symbol der dreizackigen Krone an. Auf Geschäftskorrespondenz und Werbeschreiben verwandte sie die Bezeichnungen auch ohne das Kronensymbol. Die Beklagte bezog diese Geräte von Firmen in Belgien und Frankreich, die ihrerseits die Geräte von dem Vertragshändler der Herstellerin in Belgien bezogen hatten. Die Klägerin hält den Gebrauch der Bezeichnungen "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" durch die Beklagte für widerrechtlich und verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Sie hat ausgeführt, ihre Warenzeichen stünden ihr selbständig und originär zu. Daß sie gegenüber der Herstellerin der Geräte gewissen Beschränkungen unterliege, betreffe nur ihr Rechtsverhältnis zur Herstellerin,beschränke aber ihre zeichenrechtliche Stellung gegenüber der Beklagten nicht, zu demal sie stärkere und bessere Motoren einbaue und deshalb nicht nur Händler-, sondern auch Herstellerfunktion habe. Die Klagezeichen würden in der Bundesrepublik auf die von der Klägerin gelieferte Gerätegattung bezogen. Die Bestimmungen des EWG-Vertrages stünden ihren Anträgen nicht entgegen. Diese Bestimmungen seien auf Importe aus Drittländern nicht anwendbar. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen oder Rechnungen betreffend Bodenabsauggeräte für Schwimmbäder mit den Bezeichnungen MAQUA QUEEN" und "AQUA KING" zu versehen, sowie mit den Bezeichnungen "Aqua Queen" und "Aqua King" gekennzeichnete Bodenabsauggeräte für Schwimmbäder in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten, 2. Auskunft zu erteilen über die Zahl ihrer Verkäufe von Bodenabsauggeräten unter den Bezeichnungen "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" seit 22. Dezember 1978 in der Bundesrepublik Deutschland sowie die jeweiligen Einkaufsund Verkaufspreise der genannten Geräte und die Richtigkeit dieser Auskünfte durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin zu versichern, 3. an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen, dessen Bezifferung der Höhe nach erfolgen wird, wenn die Auskünfte und eidesstattliche Versicherung gemäß Klagantrag Ziffer 2 vorliegen. Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin könne sich nicht mit Hilfe ihrer Warenzeichen dagegen wehren, daß die Beklagte die Originalware der Herstellerin mit der von dieser verwendeten Kennzeichnung in der Bundesrepublik vertreibe. Die Herstellerin habe ihre Ware unter dieser Bezeichnung auf dem europäischen Markt in den Verkehr gebracht. Das müsse die Klägerin zeichenrechtlich gegen sich gelten lassen, weil ihre Zeichen ursprungsgleich mit den Zeichen der Herstellerin seien, weil sie ihre Zeichen usurpiert habe und weil sie auch heute noch in der Ausübung der Zeichenrechte von der L? Herstellerin abhängig sei. Da die Klägerin aufgrund einer Intervention der Herstellerin es auch dulde, daß die Firma in BflIM die Kennzeichnungen "AQUA QUEEN" und "AQUA KING" verwende, sei es eine nach Art. 85 Abs. 1 EWGV unzulässige Maßnahme zur Durchführung einer marktaufteilenden Absprache, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Warenzeichen den Vertrieb der von der Herstellerin gekennzeichneten und in Belgien mit Duldung der Klägerin auf den Europäischen Markt gebrachten Geräte unterbinden wolle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte die Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" im Verhältnis zur Klägerin widerrechtlich im Sinne der §§ 15* 24 WZG gebrauche, sei maßgebend, ob das vor dem Import erfolgte Kennzeichnen lind Inverkehrsetzen der Ware durch den Hersteller im Ausland der Klägerin gegenüber als unbefugt zu beurteilen sei. Das hänge davon ab, ob die inländischen Warenzeichenrechte an den Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" der Klägerin originär zuständen oder ob die Klägerin insoweit von der amerikanischen Herstellerin abhängig sei. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Herstellerin habe in den USA und in England das bessere Recht. Im Inland habe die Klägerin ihre Zeichen zwar eigenmächtig und hinter dem Rücken der Herstellerin angemeldet, ihre zeichenrechtliche Stellung beruhe aber nach dem Inhalt des Schreibens der Herstellerin vom 30. Mai 1979 nunmehr auf deren Zustimmung, die aber nur im Rahmen des Vertriebsvertrages und für das Vertragsgebiet erteilt sei. Danach sei die Herstellerin gegenüber der Klägerin befugt, die genannten Geräte unter den Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" jedenfalls außerhalb der Bundesrepublik, z.B. in Belgien, in Verkehr zu bringen. Y/enn die Beklagte dann solche Geräte mit den von der Herstellerin angebrachten Bezeichnungen importiere und im Inland in Verkehr bringe, sei das der Klägerin gegenüber nicht widerrechtlich. Das Warenzeichen sei kein Mittel, um territoriale Vertriebsbindungen zu sichern. Dieser Beurteilung stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin stärkere Motoren einbaue, als sie die von der Beklagten vertriebene Originalware aufweise. Die Klägerin könne das Publikum über diesen Unterschied in geeigneter Weise aufklären. Da die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche schon aus nationalem Zeichenrecht nicht bestünden, könne offenbleiben, ob ihnen etwa auch die zu Art. 36 EWGV entwickelten Grundsätze entgegenstünden. II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 1. Die mit der Klage erhobenen Ansprüche setzen voraus, daß die Beklagte mit dem Vertrieb der genannten Geräte widerrechtlich gekennzeichnete Waren in den Verkehr gebracht hat (§24 WZG). Das 8 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Zwar stellt der Import einer im Ausland vom dortigen Hersteller gekennzeichneten Ware grundsätzlich ein Inverkehrbringen widerrechtlich gekennzeichneter Waren dar, wenn die gleiche Kennzeichnung im Inland für einen anderen als Warenzeichen geschützt ist. Das folgt aus der Ausschließlichkeit des Warenzeichenrechts und dessen territorialem Geltungsbereich. Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt worden, daß eine importierte Ware nicht als widerrechtlich gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden ist, wenn der inländische Zeicheninhaber die Ware zuvor selbst im Ausland mit seinem im Inland geschützten Warenzeichen versehen und dort in den Verkehr gebracht hat (BGHZ 41, 84 ff - Maja). Ferner ist im Cinzano-Fall anerkannt worden, daß auch der Import einer im Ausland von einer dortigen Tochtergesellschaft mit Billigung der Muttergesellschaft, der das Zeichen gehört, gekennzeichneten Ware gegenüber dem in der Bundesrepublik mit Erlaubnis der Muttergesellschaft für die inländische Tochtergesellschaft eingetragenen identischen Warenzeichenrecht nicht als Inverkehrbringen einer widerrechtlich gekennzeichneten Ware zu beurteilen ist (BGHZ 60, 185 ff), daß vielmehr die Tochtergesellschaft sich in einem solchen Falle die Benutzungshandlungen der Muttergesellschaft und deren anderer Tochtergesellschaften auch gegenüber dem Importeur zurechnen lassen müsse. Im Streitfall ist die Klägerin, für die das inländische Warenzeichen eingetragen ist, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings keine Tochtergesellschaft der ausländischen Herstellerin und Zeicheninhaberin, sondern ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen, das unbeschadet der Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Herstellerin, das dem eingeräumten Alleinvertriebsrecht korrespondiert, als Eigenhändler anzusehen ist. Die Beurteilung der Widerrechtlichkeit hängt aber, wie der Senat bereits im Cinzano-Fall ausgeführt hat (aaO S. 191), nicht davon ab, ob der inländische Zeicheninhaber wirtschaftlich vom ausländischen Hersteller und Zeicheninhaber abhängig, sondern ob er es warenzeichenrechtlich ist, bzw., ob er selbständig in dem Sinne ist, daß er für den Geltungsbereich seiner Marke das Zeichen ohne Erlaubnis des Herstellers und auch gegen dessen Willen benutzen darf. Steht das inländische Zeichenrecht materiellrechtlich intern dem ausländischen Hersteller zu, so hat der im Register eingetragene inländische Berechtigte grundsätzlich nicht mehr Rechte als der ausländische Hersteller, muß also den Import der im Ausland unter diesem Zeichen in Verkehr gebrachten Waren im Hinblick auf die "Erschöpfung" des Zeichenrechts dulden (BGH aaO, vgl. auch Beier GRUR Int. 1968, 8,16; Hefermehl,WZG 11. Aufl. § 15 Anm. 49). 2. Die Revision, die diese Grundsätze nicht in Frage stellt, wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Zeichenrecht der Klägerin sei von der amerikanischen Herstellerin in dem erörterten Sinne abhängig. Das Berufungsgericht hat das aus den von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Herstellerin vom 11. und 18. April 1978 und dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Herstellerin an diese vom 30. Mai 1979 entnommen, deren Echtheit nicht bestritten worden ist; es hat ferner berücksichtigt, daß die Warenzeichenrechte der amerikanischen Herstellerin in den USA und in England älter sind als die inländischen Warenzeichenrechte 10 der Klägerin, sowie daß der Alleinvertriebsvertrag vor den Zeichenanmeldungen der Klägerin abgeschlossen worden ist. Diese Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere durfte das Berufungsgericht aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben der Herstellerin vom 30. Mai 197° entnehmen, daß diese die Bezeichnungen "AQUA KING" und "AQUA QUEEN" als ihr gehörig betrachtet und den Warenzeichenbesitz der Klägerin als nur treuhänderisch und begrenzt auf den Rahmen des Alleinvertriebsvertrages ansieht. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut und steht in Übereinstimmung mit den weiteren vorgenannten Schreiben, in denen die Herstellerin die Anmeldungen der Klägerin in verschiedenen europäischen Ländern als eigenmächtig verurteilt und Rückübertragung verlangt und auch als vereinbart dargestellt hat. Dieser Beurteilung steht, wie erörtert, weder entgegen, daß die Klägerin ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, noch daß sie die Zeichen ohne Zustimmung des Herstellers angemeldet hat. Zumindest nach dem vom Berufungsgericht ersichtlich als widerspruchslos geblieben angesehenen Schreiben vom 30. Mai 1979 war die Rechtslage einvemehmlich zu Lasten der Klägerin auf den genannten Status zurückgeführt worden. Soweit die Revision das Schreiben vom 30. Mai 1979 dahin auslegt, dieses enthalte lediglich schuldrechtliche Bindungen dahin, daß die Klägerin das Warenzeichen nicht gegen den Hersteller und nicht zugunsten anderer Hersteller benutzen dürfe, und daß darauf nicht auf eine Abhängigkeit ihres Zeichenrechts in dem genannten Sinne geschlossen werden könne, übersieht sie, daß es sich im Streitfall zeichenrechtlich gerade um eine Benutzung ihres Zeichenrechts gegen den 11 Hersteller handelt, weil es um von der Beklagten ordnungsgemäß importierte Originalware des Herstellers geht; im übrigen versucht die Revision damit in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der rechtsfehlerfreien Wertung durch das Berufungsgericht zu setzen. 3. Auch soweit die Revision geltend macht, die Zeichen hätten,ungeachtet etwaiger Abhängigkeit ,im Verkehr Hinweisfunktion für das Unternehmen der Klägerin erlangt und der Zeichengebrauch durch die Beklagte sei Jedenfalls aus diesem Grunde, weil irreführend, widerrechtlich, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen, daß die Zeichen - entgegen der Lebenserfahrung - vom Verkehr lediglich als Herkunftshinweis auf die alleinvertriebsberechtigte Klägerin und nicht auf die eigentliche Herstellerfirma angesehen werden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob unter derartigen Umständen eine solche Verkehrsauffassung zeichenrechtlich beachtlich wäre (so D. Reimer, GRUR Int. 1972, 221, 223; a.A. Hefermehl,aaO Anm. 49). 4. Die Revision verweist schließlich darauf, daß die Klägerin ihre Geräte mit stärkeren Elektromotoren versieht als sie in den von der Beklagten vertriebenen Originalwaren der Herstellerin verwandt werden. Sie macht geltend, die Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, es zu verhindern, daß die mit schwächeren Motoren ausgestatteten Waren im Inland mit identischer Bezeichnung vertrieben werden. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber auf die Ausführungen im Cinzano-Urteil (aaO Seite 193 unter II 12 2, 194) berufen, in denen es als Sache des Zeicheninhabers angesehen wurde, für die gleichbleibende Beschaffenheit seiner Waren zu sorgen, nicht aber als Sache außenstehender Händler, für eine solche Gleichmäßigkeit ggfls. durch Unterlassung des Weitervertriebs zu sorgen. Im Streitfall bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführung, weil es die Beklagte ist, die die unveränderte Originalware in den Verkehr bringt, wenn sie, was unstreitig ist, die Ware so wie diese vom Hersteller ausgeliefert wird, vertreibt. Diese Ware ist auch unter dem Gesichtspunkt der Veränderung nicht widerrechtlich gekennzeichnet im Sinne des § 24 WZG. Wenn die Klägerin eine von der Originalware abweichende Ausführung vertreibt, muß sie selbst für eine entsprechende Aufklärung des Verkehrs sorgen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Daß insoweit die Voraussetzungen des § 3 UWG vorliegen könnten, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. 3. Da der Anspruch schon nach inländischem Zeichenrecht nicht besteht, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob ihm etwa auch die Art. 30 und 36 EWGV entgegenstehen würden. Die Revision war danach mi.t der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gamm Merkel Piper Erdmann Teplitzky