BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 110/74 URTEIL Verkündet am
6. Februar 1976 Spengler
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Brothers Inc •, 55 P^BB) Park Drive, R^BHP/ Massachusetts (USA), vertreten durch ihren Präsidenten
Paul
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Genossenschaft der Franziskanerinnen von e.V.
in Kloster S^H^» S^fl^ Uber S^p, gesetzlich
vertreten durch die Frau Generaloberin und den Herrn Superior
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. August 1974 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klägerin nachgelassen wird, die nach Ziff. I, 2, b des angeführten Urteils erforderlichen Angaben der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer auf ihre Kosten an einen von der Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer bekanntzugeben, der seinerseits ermächtigt und verpflichtet ist, der Beklagten auf Anforderung mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung der Klägerin enthalten ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Gesellschaft nach dem Recht des Staates Massachusetts in den USA, Sie befaßt sich vorwiegend mit dem Import und Vertrieb von Geschenkartikeln. Sie hat bei der Porzellanfabrik Hutsehenreuther AG in Selb/Oberfranken die Herstellung und Lieferung eines Porzellantellers "Christmas 1971" bestellt. Die Porzellanfabrik Hut-schenreuther AG hat mit der Produktion des Tellers und mit der Auslieferung an die Klägerin begonnen.
Der Teller, der hauptsächlich zu dem Vertrieb in den USA bestimmt ist, zeigt in zweidimensionaler Darstellung ein Motiv nach dem Bild "Engel mit Kerze", auch "Advent" genannt, das die (im Jahre 1946) verstorbene Ordensschwester der Beklagten, Maria Innocentia (bürgerlich: Berta) Hummel, in der Adventszeit 1933 geschaffen hat. Die Klägerin leitet ihr Recht zur Verwendung des Motivs aus einem Vertrag vom 8. Juli 1971 her, durch den ihr die gesetzlichen Erben der Schwester Hummel (deren Mutter Viktoria Hummel und ihr Bruder Adolf Hummel) alle Nutzungsrechte an den Hummel-Werken und zwar ausschließlich sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt und für alle Nutzungsarten (ausgenommen die "Hummelkerzen") übertragen haben.
Die Beklagte, die eine Kongregation nach der Regel des Dritten Ordens des Heiligen Franziskus und bürgerlichrechtlich ein rechtsfähiger Verein ist, beansprucht die Verwertungsrechte an den von Berta Hummel während ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft der Beklagten geschaffenen Werke, u. a. des "Engel
mit Kerze"; sie stützt sich auf eine noch zu Lebzeiten von Berta Hummel erfolgte Rechtsübertragung und beruft sich insoweit auf den Profeß-Vertrag mit Berta Hummel, auf die einschlägigen Bestimmungen des kanonischen Rechts und auf die Parallele zu dem Werkschaffen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Die anfangs für ordensinterne Zwecke reproduzierten und verwendeten Werke Berta Hummels sind in der Folgezeit aufgrund entsprechender Verwertungsverträ-ge u. a. durch den F^pl Verlag und die Porzellanfabrik verwertet worden. Eine Abbildung des "En-
gel mit Kerze" ist im Jahr 1934 in dem Werk "Das Hummelbuch" des F^^ Verlags erschienen, für das dieser eine Copyright-Eintragung in den USA erwirkt hat. Eine (halbplastische) Darstellung des "Engel mit Kerze" befindet sich ferner auf dem von der Firma anläßlich ihres Firmenjubiläums herausge-
brachten Wandteller "Annual Plate 1971"; hierfür hat die Firma eine Copyright-Eintragung in den
USA erwirkt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin die Herstellung und den Vertrieb eines Wandtellers mit dem von Berta Hummel, genannt Schwester M. Innocentia Hummel, geschaffenen Motiv "Engel mit Kerze" bzw. "Advent" nicht untersagen kann.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte, die den - in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten - Wandteller der Klägerin als einen in Deutschland vorgenommenen, schuldhaften Eingriff in ihre deutschen Verwer-
tungsrechte beanstandet, Widerklage erhoben mit den Anträgen:
1. Die Widerbeklagte zu verurteilen, es
bei Meidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder an ihrem Präsidenten Paul A. zu vollziehender
Haftstrafe bis zu 6 Monaten für Jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen , Wandteller mit dem von Berta Hummel, genannt Schwester M. Innocentia Hummel, geschaffenen Motiv "Engel mit Kerze" bzw. "Advent" herzustellen, her-steilen zu lassen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen;
2. die Widerbeklagte zu verurteilen, der Widerklägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I begangen hat und zwar
a) durch Vorlage einer nach Kalendervierteljahren gegliederten Aufstellung der von Dritten bezogenen Stückzahlen unter Angabe der Lieferanten, Lieferdaten, Liefermengen und Einkaufspreise;
b) durch Vorlage einer nach Kalendervierteljahren gegliederten Aufstellung der an Dritte gelieferten Stückzahlen unter Angabe der Abnehmer, Lieferdaten, Liefermengen und der Verkaufseriöse;
3. festzustellen, daß die Widerbeklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der der Widerklägerin aus begangenen Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Parteien haben daraufhin die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Zulassung der Widerklage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz-
Pflicht entgegengetreten. Sie ist ferner der Meinung, daß dieser Streitgegenstand der Widerklage bereits rechtshängig sei in einem Prozeß der Firma G^HP (als Klägerin) gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits (als Beklagte). In diesem Zivilprozeß vor dem US District Court, Southern District of New York verlange die Firma G^^p u. a. Schadensersatz für Herstellung und Vertrieb des -hier im Streit befindlichen - Wandtellers "Christmas 1971"; sie stütze sich dabei u. a. auf das Copyright des F4P Verlags für sein "Hummelbuch"; dieses Copyright stehe materiell der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits zu und sei nur auf deren Veranlassung und in deren Interesse an die Firma G^ipl abgetreten worden.
Das Berufungsgericht hat der Widerklage stattgegeben, jedoch der 3 (Schadensersatz) be-
schränkt auf in der Bundesrepublik Deutschland begangene Handlungen und in Ziff. 2 (Rechnungslegung) beschränkt auf in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Stücke. Die Klägerin hat zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt, diese jedoch zurückgenommen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung nach Ziff. 1 der Widerklage (Unterlassung) gerichtet hat. Die Beklagte beantragt, die Revision auch im übrigen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Nach § 529 Abs. 4 ZPO ist in der Berufungsinstanz die Erhebung einer Widerklage nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Gel-
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tendmachung der mit ihr verfolgten Ansprüche in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält* Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hat die Klägerin nicht widersprochen. Die Geltendmachung der Ansprüche auf Rechnungslegung (über den Umfang der Verletzungshandlung) und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin hat das Berufungsgericht als sachdienlich zugelassen. Darin liegt - entgegen der Meinung der Revision - keine Überschreitung der Grenzen des tatrichterlichen Ermessens, die allein das Revisionsgericht überprüfen kann (BGH NJW 1961, 362).
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß es einer Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs gleichkomme, wenn der Klägerin, die ihren Sitz in den USA habe, eine Tatsacheninstanz genommen und ihr überdies im anhängigen Prozeß nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ungewöhnlich komplizierten Sachverhalt gewährt worden sei. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Streitgegenstand der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage von dem mit der Widerklage geltendgemachten Unterlassungsanspruch mit-umfaßt wird. Dieser Streitgegenstand war der Klägerin mithin von Beginn des Prozesses an bekannt; durch die Einbeziehung der Ansprüche auf Rechnungslegung über den Umfang der - mit dem Unterlassungsanspruch beanstandeten - Verletzungshandlung und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin aus eben dieser Verletzvingshandlung ist der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende
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Sachverhalt nur im Hinblick auf das für diese Ansprüche zusätzlich vorausgesetzte Verschulden erweitert worden. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind aber - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - bereits in dem anhängigen Prozeß vorgetragen worden. Dann konnte es aber auch das Berufungsgericht als prozeßwirtschaftlich anse-hen, den Gesamtkomplex in einem Verfahren zu entscheiden, obwohl der Klägerin dadurch eine Tatsacheninstanz verloren ging. Die Klägerin hatte im übrigen auch in dem anhängigen Prozeß hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Widerklage; diese ist ihr am 17. April 1974 zugestellt worden; der zunächst auf den 26. Juni 1974 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf ihren Antrag auf den 24. Juli 1974 verlegt worden, so daß ihr hinreichend Zeit zu ihrer Rechtsverteidigung blieb, obwohl das Berufungsgericht eine weitere TerminsVerlegung abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte ferner Gelegenheit zur Erwiderung auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Gegners. Die ihr eingeräumte Schriftsatzfrist von einer Woche wäre zwar zu knapp bemessen gewesen, falls ein neues Tatsachenvorbringen des Gegners eine neuerliche Parteiinformation erfordert hätte. Daß eine solche neuerliche Parteiinformation zu einem bestimmten neuen Sachvortrag der Beklagten erforderlich gewesen wäre, hat aber die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz nicht behauptet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre die Sachdienlichkeit der Widerklage auf Schadensersatz und Rechnungslegung allenfalls dann zu verneinen gewesen, wenn es hierfür - anders als beim Unterlassungsanspruch - noch einer Ermittlung des einschlägi-
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gen amerikanischen Rechts bedurft hätte. Das hat das Berufungsgericht Jedoch nicht für erforderlich gehalten, da die Beklagte mit ihrer Widerklage nur den aus einer Verletzung deutschen Rechts entstandenen Schaden geltend gemacht habe. Zu Unrecht vermißt die Revision insoweit eine nähere Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der - ihrer Meinung nach das amerikanische Recht berührenden - Frage der anderweiten Rechtshängigkeit der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche im Prozeß der Firma G^^fc gegen die Klägerin in den USA. Das Berufungsgericht hat die Frage der anderweiten Rechtshängigkeit in einem besonderen Abschnitt ausführlich erörtert und verneint, da der Streitgegenstand beider Prozesse verschieden sei; in dem US-Verfahren werde hinsichtlich des Motivs "Engel mit Kerze" zwar der Ersatz eines der Firma und des F^P Verlags entstandenen Schadens verlangt, Jedoch nicht eines Schadens der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, während die Beklagte hier mit ihrer Widerklage nur den ihr aus der Herstellung des Wandtellers in der Bundesrepublik entstandenen Schaden beanspruche. Werden unter diesem Blickpunkt die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sachdien-lichkeit der Widerklage gesehen, so ergibt sich, daß das Berufungsgericht auch den Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit im Auge hatte, wenn es im Hinblick auf die etwaige Anwendbarkeit amerikanisehen Rechts darauf verwies, daß mit der Widerklage ausschließlich eine im Geltungsbereich des deutschen Rechts vorgenommene Urheberrechtsverletzung verfolgt werde. Diese Begründung mag insoweit unvollständig sein; dem Fehlen Jeglicher Begründung (im Sinn des § 551 Nr. 7 ZPO) kann das - entgegen der Meinung der Klägerin - Jedoch nicht gleichgestellt werden (vgl. BGHZ
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39, 333, 338 - Warmpressen). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Zulassung der Widerklage liegt auch insoweit nicht vor.
II. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 263 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht durch. Die Parteien beider Prozesse seien verschieden, so hat das Berufungsgericht ausgeführt. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sei zwar Beklagte des US-Verfahrens; doch sei die Beklagte des vorliegenden Verfahrens nicht an dem US-Ver-fahren beteiligt. Soweit in dem US-Verfähren auch Ersatz des der hier beklagten Genossenschaft entstandenen Schadens verlangt werde, gehe es nicht um ihren - allein im vorliegenden Prozeß verlangten - Schaden aus der Verwendung des Motivs "Engel mit Kerze". Hinsichtlich dieses Motivs werde in dem US-Verfahren allein Ersatz des Schadens verlangt, der der Firma G^l^. und dem F|^ Verlag entstanden sei; gestützt sei dieser Schadensersatzanspruch auf das Copyright der Firma an ihrer "1971 Hummel-Anniversary
plate" (mit dem Motiv "Engel mit Kerze") sowie auf das Copyright des F^^ Verlags an dessen "Hummel-Buch" (mit einer Abbildung des "Engel mit Kerze"), dagegen nicht auf eine Ermächtigung der Beklagten (des vorliegenden Rechtsstreits) aus ihren Nutzungsrechten an dem Werk von Schwester Hummel. Im vorliegenden Rechtsstreit verlange demgegenüber die Beklagte mit ihrer Widerklage den Ersatz des Schadens, der ihr durch die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Herstellung des Wandtellers der Beklagten entstanden sei. Dieser Schaden der Beklagten könne sich zwar mit dem von der Firma G^0HP und dem F^^ Verlag beanspruchten Schaden überschneiden; im Verhältnis der
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Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zueinander sei das Jedoch nur eine Frage der Schadenshöhe. Für die im vorliegenden Prozeß allein begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin genüge es, daß der Beklagten Jedenfalls überhaupt ein Schaden entstanden sei, der nicht von der Klage des US-Verfahrens miterfaßt werde; ein solcher Schaden der Beklagten liege zu demindest darin, daß durch die Umsatzbeeinträchtigung der Firma in den USA
(durch den Vertrieb des in Deutschland hergestellten Wandtellers der Klägerin) die Lizenzeinnahmen der Beklagten (aus dem Umsatz der Firma GgB0i) geschmälert würden; dieser Schaden entfalle erst dann, wenn die Firma diese Lizenzgebühren - möglicher-
weise über ihren Schadensersatzanspruch in dem US-Verfähren - nachbezahlt habe. Das sei aber erst eine Frage der Schadenshöhe.
Die Revisionsrügen gegen die Verneinung der Rechtshängigkeit greifen nicht durch.
2. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das Urheberrecht zwar als einheitliches, umfassendes Recht an der geistigen Schöpfung mit der natürlichen Herrschaftsmacht des Urhebers territorial unbegrenzt ist, während sich das dem Urheber positivrechtlich von den einzelnen Rechtsordnungen zugebilligte Urheberrecht dagegen notwendig auf die Jeweiligen staatlichen Hoheitsgebiete beschränkt; das gilt auch für einen auf dem Welturhe-berrechtsabkommen beruhenden Urheberrechtsschutz; ein übergeordnetes, internationales Gemeinschaftsrecht wird dadurch nicht gewährt (BGHZ 64, 183, 191 - August Vierzehn, zur RBÜ). Aus dieser territorialen Be-
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grenzung des Urheberrechts (und notwendigerweise auch der aus diesem Stammrecht abgespaltenen Verwertungsrechte) ergibt sich zwangsläufig, daß durch die behauptete Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland - nämlich durch die Herstellung von Vervielfältigungsstücken des Werks von Berta Hummel "Engel mit Kerze" in Form von Wandtellern mit Abbildungen dieses Motivs - auch nur in das durch das deutsche Recht gewährte Urheberrecht eingegriffen werden kann. Auf eine solche Verletzung allein des deutschen Urheberrechts stützt sich die Widerklage. Das ist aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, nicht Gegenstand der von der Firma gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits erhobenen Klage vor dem US-District Court, Southern District of New York; diese US-Klage ist nicht auf eine Verletzung des deutschen Urheberrechts, sondern - abgesehen von den hier nicht näher interessierenden Klagegrundlagen aus behaupteten Marken-, Wettbewerbs-, Vertragsverletzungen u. a. - ausschließlich auf eine Verletzung des amerikanischen Copyright (nach dem US Copyright Law bzw. nach dem Common Law) gestützt.
Bei dieser Sachund Rechtslage kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin behauptet - das in den USA vom Verlag erwirkte Copyright (für "Das
Hummelbuch" mit Abbildung des "Engel mit Kerze"), das der F^| Verlag an die in den USA klagende Firma G^H^ abgetreten haben soll, materiellrechtlich der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits zusteht, so daß insoweit in dem US-Verfahren jedenfalls materiellrechtlich Ansprüche der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits geltend gemacht würden; denn diese - auf das US Copyright gestützten - Ansprüche er-
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strecken sich allein auf in den USA erfolgte Verletzungshandlungen .
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Meinung der Revision - nicht übersehen, daß sich die unter Nr, 306 gestellten Anträge der US-Klage, mit denen u. a. auch Ersatz des der hier beklagten Genossenschaft entstandenen Schadens verlangt wird, auf die einzelnen causes of action gründen. Es hat sich in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die in der Bundesrepublik begangene Verletzungshandlung - nämlich die hier erfolgte Herstellung von Vervielfältigungsstük-ken - etwa dadurch mit in die US-Klage einbezogen worden sei, daß in den einzelnen causes of action bei der Schilderung der Jeweiligen Verletzungshandlung nicht nur der beanstandete Vertrieb in den USA, sondern auch das Herstellen und Herstellen-lassen der Vervielfältigungsstücke erwähnt wird. Diese Frage hat das Berufungsgericht Jedoch ersichtlich verneinen wollen, wenn es wiederholt darauf abgehoben hat, daß Gegenstand der US-Klage allein die in den USA begangenen und unter das amerikanische Urheberrecht fallenden Verletzungshandlungen seien. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die US-Klage stützt sich allein auf eine Verletzung amerikanischen Rechts, das in den einzelnen causes oi action Jeweils vorweg (mit der Angabe der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) im Abschnitt "Nature of Action and Jurisdiction" angeführt wird; sodann erfolgt im Abschnitt "The Facts" eine Bezugnahme auf die vorausgeschickte Gesamtgeschichte; im folgenden - Jeweils entsprechend bezeichneten - Abschnitt wird das verletzte Recht näher dargestellt (so etwa in Nr. 138 ff "Gj0Mi's Copyright" oder in Nr. 131 ff
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"Emil F^l's Copyright"); abschließend wird in einem besonderen Abschnitt Infringements" der Je-
weils in Frage stehende Komplex der Verletzungshandlung geschildert. Die in diesem letzten Abschnitt erfolgte Erwähnung der Herstellung der Vervielfältigungsstücke konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß im Ergebnis als bloße Schilderung des in Frage stehenden Gesamtkomplexes werten, durch die allein - angesichts der auf das amerikanische Urheberrecht beschränkten Klagegrundlage - die dem deutschen Recht unterliegende Verletzungshandlung noch nicht in das US-Verfahren einbezogen worden ist.
Der Streitgegenstand des US-Verfahrens und der der vorliegenden Widerklage sind danach verschieden; auf die in diesem Zusammenhang weiter angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schadensentstehung kommt es insoweit nicht mehr an.
III. 1. Im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1974 in dem Verfahren der hier beklagten Genossenschaft gegen die gesetzlichen Erben von Berta Hummel (BGH GRUR 1974, 980 = NJW 1974, 904 - Hummelrechte), in dem festgestellt worden ist, daß die hier beklagte Genossenschaft Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte (mit dem Recht zur Vergabe von Lizenzen) an den von Berta Hummel während ihrer Zugehörigkeit zur beklagten Genossenschaft vom 22. April 1931 bis zu ihrem Tode am 6. November 1946 geschaffenen Bildwerken ist, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch als Inhaberin der Verwertungsrechte an dem - in der Adventszeit 1933 geschaffenen - Bild "Engel mit Kerze" von Berta Hummel angesehen. Das wird von der Revision nicht mehr angegriffen.
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Obwohl der Firma 0^)^^ die ausschließliche Werkverwertung in plastischer Darstellung mit einer sachlich noch darüber hinausgehenden Klageermächtigung übertragen worden ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Beklagte noch zur Erhebung der Widerklage berechtigt blieb, da ihre eigenen Verwertungsrechte und das insoweit ebenfalls auf sie übergegangene Urheberpersönlichkeitsrecht durch diese Nutzungsrechtseinräumung nicht ausgeschöpft sind (vgl. BGH GRUR I960, 251, 252 - Mecki Igel II). Darüberhinaus kann ihr auch hinsichtlich der übertragenen Verwertungsrechte die Klageberechtigung nicht abgesprochen werden, soweit es um die Geltendmachung eines eigenen Schadens geht, der ihr durch eine - unter die übertragene Verwertung fallende - Verletzungshandlung entstanden ist (vgl. RGZ 136, 320, 321; RG GRUR 1943, 169, 172 - Eierbrutapparat).
2. Das Berufungsgericht hat die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Herstellung der Wandteller der Klägerin mit der Darstellung des Motivs "Engel mit Kerze" als rechtswidrigen Eingriff in das ausschließliche, sachlich und zeitlich unbeschränkte Verwertungsrecht der Beklagten angesehen. Darin liegt kein Rechtsfehler; insbesondere stellt die allein in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte widerrechtliche Herstellung von Vervielfältigungsstücken - unabhängig von der Frage ihrer rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verbreitung in den USA - einen rechtswidrigen Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abse 2 UrhG) dar; Ver-vielfältigungs- und Verbreitungsrecht stehen insoweit selbständig nebeneinander und bilden jeweils selbständige Tatbestände (vgl. BGH GRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter ) .
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3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß ein Verschulden der Klägerin bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - sich bereits aus der Präambel des von der Klägerin mit den gesetzlichen Erben Berta Hummels geschlossenen Lizenzvertrags ergibt, daß die Klägerin von vornherein Zweifel an der Berechtigung ihrer Lizenzgeber hatte. Auch wenn die Klägerin davon überzeugt gewesen sein sollte, daß ihren Lizenzgebern die Werknutzungsrechte zustanden, so befreit sie das doch nicht von dem Vorwurf einer zu demindest fahrlässigen Verletzung der Verwertungsrechte der Beklagten. Einen gutgläubigen Rechtserwerb gibt es im Imma-terialgüterrecht nicht (BGHZ 5, 116, 119 - Parkstraße 13); den Rechtserwerber trifft daher im Ergebnis eine - Je nach den Umständen mehr oder minder umfangreiche - Erkundigungslast nach der Berechtigung seines Lizenzgebers, wenn er sich nicht dem Vorwurf zu demindest der Fahrlässigkeit aussetzen will.
Die Klägerin mußte sich daher über den für den Verbleib der Werkverwertungsrechte maßgebenden Sachverhalt informieren. Tat sie dies aber in der gebotenen umfassenden Weise, so konnten ihr nicht die tatsächlich bestehenden Zweifel an der von den gesetzlichen Erben Berta Hummels beanspruchten Rechtsposition verborgen bleiben; dann konnte sie aber nicht ohne weiteres auf die RechtsInhaberSchaft ihrer Lizenzgeber vertrauen. Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (zuletzt BGH GRUR Int 1975, 361, 365 - August Vierzehn, insoweit nicht in BGHZ 64, 183), grundsätzlich der Verletzer; er kann dieses Risiko nicht dem Verletzten zuschieben. Die Klägerin kann sich daher auch nicht ohne weiteres auf die ihr günstigen Instanz-
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urteile in diesem und in dem (Münchner) Parallelprozeß sowie auf die ihr günstigen, in beiden Prozessen vorgelegten Rechtsgutachten berufen, zu demal ihrem Rechtsstandpunkt ungünstige Rechtsgutachten ebenfalls in beiden Prozessen vorgelegt worden waren (vgl, BGH aaO).
4. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Verpflichtung der Klägerin zu dem Ersatz des der Beklagten entstandenen Schadens festgestellt (§97 Abs. 1 UrhG), Für die bloße Feststellung der Schadensersatzpflicht genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Daß der Beklagten mit einiger Sicherheit durch die beanstandete Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Der Beklagten ist mit einiger Sicherheit zu demindest dadurch ein Schaden erwachsen, daß ihre aus Herstellung und Vertrieb der Firma GqfiB- anfallende Lizenz dadurch verkürzt wird, daß die Firma GflHR ihrerseits in den USA (durch den dortigen Vertrieb der in Deutschland hergestellten Wandteller der Klägerin) in ihrem eigenen Umsatz beeinträchtigt worden ist. Hierfür ist es unerheblich, ob - wie die Revision meint - die Verbreitung der (von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig hergestellten) Vervielfältigungsstücke der Klägerin in den USA nach amerikanischem Urheberrecht nicht beanstandet werden kann. Eine Beeinträchtigung des Umsatzes der Firma in
den USA und eine sich daraus ergebende Minderung der Lizenzeinnahmen der Beklagten wird dadurch nicht ausgeschlossen, so daß eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage zulässig bleibt.
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Der Umstand, daß die Beklagte hinsichtlich einer Darstellung des Motivs "Engel mit Kerze" in plastischer Form der Firma eine ausschließliche
Lizenz erteilt hat und die Firma G^|P ihrerseits von der Klägerin Schadensersatz begehrt, steht dem Schadensersatzanspruch der Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Die Beklagte macht nur den ihr selbst entstandenen Schaden geltend, der jedenfalls in einer Verkürzung ihrer Lizenzeinnahmen liegt. Die Firma G^H^ kann zwar gegebenenfalls auch ihrerseits Schadensersatz von der Klägerin verlangen, jedoch nur in Höhe der ihr selbst erwachsenen Schäden; diese kann sie nur unter Abzug der Lizenz berechnen, die sie dann der Beklagten als Rechtsinhaberin zu zahlen gehabt hätte, wenn sie die deren Verwertungsrecht verletzenden Vervielfältigungsstücke hergestellt haben würde (RGZ 136, 320, 321; RG GRUR 19^3, 169, 172 -Eierbrutapparat)„
Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht dem Rechnungslegungsanspruch - beschränkt auf in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Stücke - entsprochen; es hat die Verpflichtung der Klägerin zur Rechnungslegung erstreckt auf die Vorlage einer Aufstellung der von Dritten bezogenen Wandteller und der an Dritte gelieferten Wandteller, jeweils unter Angabe von Lieferanten bzw. Abnehmern, Lieferdaten, Liefermengen sowie Einkaufspreisen bzw. Verkaufseriösen.
Die hiergegen gerichteten Revisionrügen greifen ebenfalls nicht durch.
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Der Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1962, 398, 400 - Kreuzbodenventilsäcke II). Dieser zunächst aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB hergeleitete Anspruch (vgl. RGZ 84, 146, 150 - Plättmuster;
130, 196, 209 - codex aureus; 153, 1, 28 - Rundfunksendung von Schallplatten), findet nunmehr seine Grundlage in einer erweiternden Anwendung des § 259 BGB und in der Bestimmung des § 242 BGB, da der Verletzte entschuldbarerweise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer zur Aufklärung in der Lage ist (vgl. BGHZ 10, 385, 387; BGH GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer). Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung dient dazu, dem Verletzten eine Berechnung seines Schadens nach Jeder der drei möglichen Berechnungsarten - nämlich konkrete Schadensberechnung, einschließlich des entgangenen Gewinns; entgangene angemessene Lizenzgebühr; Herausgabe des Verletzergewinns - und die Auswahl der für ihn günstigsten Berechnungsart zu ermöglichen (BGH GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer). Der Verletzte braucht sich daher zunächst noch nicht für eine der drei möglichen Schadensberechnungsarten entscheiden; er kann vielmehr alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden nach Jeder der drei Berechnungsarten zu errechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (vgl. BGH aaO; BGH GRUR 1957, 336 -Rechnungslegung).
Daß unter die danach zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben bei der hier allein in Frage stehen-
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den Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland nähere Angaben über den Umfang des Bezuges der Beklagten an rechtswidrig in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Vervielfältigungsstücken gehören, wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet erachtet, Lieferanten, Lieferdaten, Liefermengen und Einkaufspreise anzugeben (BGH aaO).
Es ist aus Rechtsgründen aber auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung der Klägerin zur Rechnungslegung auch räumlich unbeschränkt auf den Vertrieb der in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Wandteller erstreckt hat, da sich ihre - von der Firma G^fl^ zu zahlende - Lizenz durch den Auslandsvertrieb der Klägerin gemindert hat (oben Ziff. III, 4). Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß die Verpflichtung zur Rechnungslegung auch auf die Angaben über den Auslandsvertrieb der Klägerin erstrecken, deren Kenntnis erst die Beklagte in die Lage versetzt, ihren Schaden zu berechnen. Zu den hierzu notwendigen Angaben gehören die Liefermengen und Verkaufserlöse (BGH GRUR 1974,
53, 54 - Nebelscheinwerfer) sowie - um eine Nachprüfung der Rechnungslegung zu ermöglichen - auch die Lie ferdaten sowie Namen und Anschriften der Abnehmer (BGH GRUR 1963, 640, 642 - Plastikkorb; 1958, 346,
348 - Spitzenmuster; 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I).
Der Klägerin war jedoch auf ihren - auch in der Revisionsinstanz noch zulässigen (BGH GRUR 1963, 640, 642 - Plastikkorb) - Hilfsantrag nachzulassen, die nicht unmittelbar zur Schadensberechnung, wohl aber
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zur Nachprüfung der Rechnungslegung erforderlichen Angaben über Namen und Anschriften ihrer Abnehmer auf ihre Kosten an einen von der Beklagten zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, m der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer bekanntzugeben, der seinerseits ermächtigt und verpflichtet ist, der Beklagten auf Anforderung mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist. Zwar steht die Beklagte nicht unmittelbar mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis; doch steht ihre ausschließliche Lizenznehmerin, die Firma G^|zu demindest auf dem amerikanischen Markt, um den es in diesem Zusammenhang in erster Linie geht, mit der Klägerin in scharfem Wettbewerb, wie die mehrfach erwähnte US-Klage zeigt. Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse, die ihr durch eine völlige Aufdeckung ihrer Geschäftsbeziehungen drohenden unverhältnismäßig großen wettbewerblichen Nachteile, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit mit der Firma zu
vermeiden,
IV, Die Revision der Klägerin war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klägerin ermächtigt wird, Namen und Anschriften ihrer Abnehmer einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer bekanntzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs, 1 ZPO und - soweit die Revision teilweise zurückgenommen worden ist - auf §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO.
Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel
v. Gamm Schwerdtfeger