BGH · I ZR 110/73 vom 29.09.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Februar 1978 auf Neufestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ist unzulässig. Die Änderung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F. nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. November 1973 eingelegte Revision hat der Senat im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 6. März 1977, durch den die Annahme der (2.) Revision abgelehnt wurde, Rechtskraft erlangt. Revisionsverfahrens gelte noch die längere Frist des § 23 GKG a.F.; das ergebe sich aus der Übergangsvorschrift des Art. 3 § 2 Abs. 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 20. Die Übergangsvorschrift bestimmt, daß in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes anhängig geworden sind, die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben werden. Mangels einer entsprechenden Übergangsregelung für die bei einer Änderung des Streitwerts zu beachtende Frist ist § 25 Abs. 1 S. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung der von ihm vertretenen abweichenden Auffassung auf den Beschluß des BVerwG vom 1. Im zweiten Revisionsverfahren - I ZR 57/76 -hat der Senat durch Beschluß vom 7. Juni 1978 den Antrag auf Streitwertänderung mit der Begründung, die nach § 25 GKG n.F. vorgesehene Frist sei verstrichen, als unzulässig zurückgewiesen. Da die zweite Revision nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden war, stand angesichts der Übergangsvorschrift des Art. 5 § 2 Abs. 1 S. Selbst wenn der vom BVerwG in dem zitierten Beschluß vertretenen Auffassung zu folgen wäre, fehlt es für den hier zur Entscheidving stehenden Sonderfall an einer Übergangsregelung.

Zitierte Normen

Schlagwörter

StreitwertsFristKostenänderungsgesetzesAuffassungBeschlußvorliegend

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i zr 110/73 BESCHLUSS in Sachen Firma Th. 9 und G. 9 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Firma Company GmbH, Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. Kreitmair, den Streitwert neu festzusetzen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antragsteller war im vorliegenden Revisionsverfahren als Verkehrsanwalt der Klägerin tätig. Sein Antrag vom 28. Februar 1978 auf Neufestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ist unzulässig. Die Änderung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F. nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war bei Antragstellung verstrichen. Auf die am 5. November 1973 eingelegte Revision hat der Senat im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 6. Dezember 1974 den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Hauptsache hat mit der am 24. März 1977 er- folgten Zustellung des Senatsbeschlusses vom 18. März 1977, durch den die Annahme der (2.) Revision abgelehnt wurde, Rechtskraft erlangt. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, für die von ihm begehrte Änderung des Streitwerts des 1. Revisionsverfahrens gelte noch die längere Frist des § 23 GKG a.F.; das ergebe sich aus der Übergangsvorschrift des Art. 3 § 2 Abs. 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Übergangsvorschrift bestimmt, daß in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes anhängig geworden sind, die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben werden. Sie befaßt sich somit ausschließlich mit der Frage, welche Gebühren und Auslagen und in welcher Höhe sie erhoben werden; sie befaßt sich nicht mit der Regelung des Streitwerts (vgl. BGH NJW 77, 906). Mangels einer entsprechenden Übergangsregelung für die bei einer Änderung des Streitwerts zu beachtende Frist ist § 25 Abs. 1 S. 4 GKG n.F. am 15. September 1975 in Kraft getreten (Art. 5 § 6 des Kostenänderungsgesetzes). Der Antragsteller beruft sich zur Begründung der von ihm vertretenen abweichenden Auffassung auf den Beschluß des BVerwG vom 1. Juni 1976 (MDR 1976, 867, 868). Jener Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das BVerwG hatte durch Urteil vom 26. November 1974 unter Aufhebung des Urteils des VG die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Der Rechtsstreit fand seine Erledigung durch Beschluß des VG vom 25. November 1975, mit dem das Verfahren eingestellt wurde. Das BVerwG ist in seinem Streitwertän- derungs-Beschluß vom 1. Juni 1976 davon ausgegangen, daß in Renern Fall gern. Art. 5 § 2 Abs. 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975 die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. zur Anwendung komme. Der vorliegende Sachverhalt weicht in einem wesentlichen Punkt von dem ab, der dem Beschluß des BVerwG zugrunde lag. Der vorliegende Rechtsstreit befand sich - anders als dort - zweimal in der Revisons-instanz. Im zweiten Revisionsverfahren - I ZR 57/76 -hat der Senat durch Beschluß vom 7. Juni 1978 den Antrag auf Streitwertänderung mit der Begründung, die nach § 25 GKG n.F. vorgesehene Frist sei verstrichen, als unzulässig zurückgewiesen. Da die zweite Revision nach Inkrafttreten des Kostenänderungsgesetzes eingelegt worden war, stand angesichts der Übergangsvorschrift des Art. 5 § 2 Abs. 1 S. 2 des Kostenänderungsgesetzes die Anwendung des § 25 GKG n.F. außer Frage. Selbst wenn der vom BVerwG in dem zitierten Beschluß vertretenen Auffassung zu folgen wäre, fehlt es für den hier zur Entscheidving stehenden Sonderfall an einer Übergangsregelung. Die vom BVerwG vertretene Auffassung läßt sich auf die Streitwertänderung des 1. Revisionsverfahrens nicht übertragen. Sie würde ermöglichen, den Streitgegenstand in den beiden Revisionsinstanzen unterschiedlich zu bewerten, ohne daß hierfür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Daß dies der Gesetzgeber gewollt haben könnte, ist mangels einer ent- sprechenden ausdrücklichen Regelung nicht anzunehmen. Es ist daher geboten, eine Streitwertänderung auch für das 1. Revisionsverfahren nur innerhalb der Frist zuzulassen, die § 25 GKG n.F. vorsieht. v. Gamm Merkel Schönberg Schwerdtfeger Rebitzki