BGH · I ZR 110/60 vom 22.12.1961

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bei der Verurteilung zur Unterlassung unrichtiger oder irreführender Y/erbeäußerungen kann nicht nur die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils nach § 23 Abs.4 UWG zuerkannt, sondern auch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB die Verurteilung zu dem Widerruf (Berichtigung) der Y/erbeäußerungen ausgesprochen werden. Soweit sich die Revision dagegen richtet, daß die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 c des Urteils des Landgerichts (Tagesproduktion von 192 000 Stück Miederwaren) zurückgev/iesen worden ist, wird sie als unzulässig verworfen. April 1958 gab sie einen Presseempfang, bei dem u.a. ein Vortrag über Sinn und Zv/eck der von ihr veranstalteten ”1. a) Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto "Deutsche Miedcr-woche" durchzuführen und diese als "Leistungsschau der Industrie und des Handels" zu bezeichnen; a) die in Ziff.1 a) des Urteils verbotene Werbebehauptung dahingehend zu berichtigen, daß es sich bei der in der Zeit vom 24. b) die in Ziff.1 b) des Urteils verbotene Werbebehauptung, sie sei mit einem Marktanteil von 10 # am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt, dahingehend zu berichtigen, daß sie diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalte; c) die in Ziff.1 d) des Urteils verbotene Werbebehäuptung, sie beschäftige 10 000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör, dahingehend zu berichtigen, daß nur 7000 bis.8000 der Beklagten zu verbieten, zu dem Zwecke der V/erbung für ihre eigenen Erzeugnisse eine solche "Deutsche Miederwoche" zu veranstalten, wenn es sich nicht um eine Aktion des Klägers oder um eine Creme ins chaftsakti on einer größeren Zahl der Miederwarenhcrstcller in Deutschland handelt, bei der mindestens ein Querschnitt der Leistung der deutschen Miederwarenindustrie gezeigt wird. Dae unter Nr. 1 a des Landgerichts-Urteils gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot, Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto ‘“Deutsche. Mieder-wpche” durchzuführen und diese als “Leistungsschau der Industrie und des Handels” zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund der §§ 1 und 3 UWG für gerechtfertigt erachtet. den seien, ergebe sich sowohl für das breite Leserpublikum als auch für die durch Fachzeitschriften in erster Linie angesprochenen Fachleute der Gesamteindruck, daß die Beklagte die ”1. Deutsche Miederwoche” veranstaltet oder inszeniert habe, die alljährlich wiederholt werden solle, die nach englischem Muster aufgezogen sei, die zu dem Ziel habe, die Idee der Miederbekleidung als “erstes Kleid” herauszustellen und einen breiten Miedermarkt zu schaffen, und die eine Leistungsschau der Industrie und des Handels in Miedervmren darstellen solle; unter demselben Motto habe die Beklagte eine schlagartige Aktion durch Dekoration von 8000 Schaufenstern in Über 22 größeren Städten Westdeutschlands veranstaltet. Deutschen Miederwoche" der Beklagten von einer Gernein-schaftsaktion der ganzen Miederbranche keine Rede habe sein können, sei dieser beim breiten Publikum auf tretende Eindruck irrig. Daß die "Deutsche Miederwoche" erkennbar von der Beklagten veranstaltet oder inszeniert worden sei, schließe diesen irrigen Eindruck nicht aus. Deutsche Miederwoche" gezeichnete Veranstaltung jedenfalls weit über den Rahmen einer Veranstaltung eines einzelnen Herstellerbetriebes hinausgehe, und daß die Beklagte, die diese Miederwoche veranstalte, entweder in Westdeutschland der einzige in Betracht kommende Betriöb dieser Branche sei (Alleinstellung) oder zu demindest im Auftrag der anderen Hersteller, die sich zu einer Gemeinschaftsaktion verbunden hätten, oder im Auftrag einer Interessenorganisation federführend diese Veranstaltung inszeniere. Deutschen Mie-derwoche" habe die Beklagte sowohl bei der Schaufensterwerbung als auch bei den von ihr veranlaßten Presseveröffentlichungen unzutreffende Angaben über geschäftliche Verhältnisse und auch über Anlaß und Zweck des Verkaufs gemacht, die geeignet gewesen seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Publikum erwarte während einer Ml. Deutschen Miederv/oche” die Vorführung der neuesten Mode Schöpfungen der verschiedenen Konkurrenten, eine besonders reichhaltige Auswahl von Modellen verschiedener Hersteller und unter Umständen auch preisliche Vorteile beim. Einkauf.Das Publikum sei durch die ihm vorgespiegelte übertriebene Bedeutung des Unternehmens der Beklagten veranlaßt worden, sich den Erzeugnissen der Beklagten zuzuv/enden und vom Bezug der Konkurrenzerzeugnisse Abstand zu nehmen. Die Revision kann gleichwohl im Ergebnis keinen Erfolg haben, da das vom Landgericht gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts aus § 1 UWG gerechtfertigt iot. 14 des Berufungsurteils abgesehen, hat das Berufungsgericht nirgends auf den Eindruck abgestellt, den die beanstandete Werbung bei den Fachleuten dos Groß- und Einzelhandels hervorgerufen haben könnte, sondern, - wie mehrfach ausdrücklich hervorgehoben wird -, ausschließlich auf die Vorstellungen, die durch diese Werbung bei dem "Endverbraucher" ocor dem "breiten Publikum" erweckt worden sind. Deutsche Miederwoche" und den Presseempfang der Beklagten erschienen sind, nur die drei allgemeinen Zeitungen - die "Rems-Zeitung", die "Zeit", die "Schwäbische Post" -, nicht dagegen auch die Fachzeitungen und Fachzeitschriften erwähnt. Werbung der Beklagten auf dae breite Publikum der Endverbraucher gemacht hat, dann durfte es allerdings nicht auch solche Mitteilungen heranziehen, die nur in den Fachzeitungen erschienen waren* Mit Recht rügt daher die Revision, daß das Berufungsgericht den Hinweis auf das englische Vorbild nicht als erschwerend hätte heranziehen dürfen, da dieser Hinweis in keiner der drei vom Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Zeitungen erschienen war, und da außerdem nicht dargelegt ist, inwiefern dem breiten Publikum bekannt sein soll, daß in England Mieder-Wochen (Jemeinsdhaftsaktionen der Miederbranche sind.' Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die Schaufensterwerbung der Beklagten während der Miederwoche als irreführend behandelt und berücksichtigt hat. Deutsche Miederwoche" angekündigt, aber ausschließlich als eine Werbung für die Harke T^m^der Beklagten durchgeführt worden sei. 23 des Landgerichts-Urteils, in den 8000 -Schaufenstern seien die Prospekte der Beklagten zur Miederwoche ausgestellt gewesen, kann nicht als Feststellung gewertet werden, in den Schaufenstern sei das Motto ”1. Deutsche Miederwoche" herausgestellt worden./Nicht festgestellt ist insbesondere auch, ob in allen 8000 Schaufenstern oder ob nur in einem Teil davon, sei es durch Auslagen von Prospekten, sei es auf andere Y/eise, das Motto ”1. Es kommt jedoch auf die genannten Rügen der Revision, auch soweit sie an sich berechtigt sind, jedenfalls für das hier zunächst zu behandelnde Unterlassungsbegehrcn des Klägers nicht an. Zur Erörterung steht das im Landgerichts-Urteil sp formulierte Verbot an die Beklagte, "Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto "Deutsche Miederwoche" durchzuführen". Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die möglichen Iirrtümer, die durch die Werbung der Beklagten hervorgerufen worden sein können, sind nur zu dem Teil berechtigt. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Motto “Deutsche....Woche“ bedeute nach den Sinngehalt und der Verkehrsauffassung des unbefangenen Lesers an sich eine gemeinschaftliche Veranstaltung von mehr oder minder offiziellem Charakter. Deutsche Miederwoche“, - wie auch das Berufungsgericht annehme erkennbar von der Beklagten veranstaltet worden sei; und sie hält es mit den Denlcgesetzen nicht für vereinbar, wenn das Berufungsgericht annehme, eine erkennbar von der Beklagten veranstaltete Miederwoche könne irrigerweise als eine offizielle Veranstaltung der deutschen Miederbranche angesehen worden sein. Der Revision v/ird allerdings zugegeben werden müssen, daß es jedenfalls den Frauen allgemein bekannt sein dürfte, daß es außer der Beklagten auch noch andere Miederhersteller in der Bundesrepublik gibt, und daß daher wohl kaum eine Frau aus der Veranstaltung einer “Deutschen Miederwoche” durch die Beklagte den Schluß ziehen wird, die Beklagte sei der einzige in Betracht kommende Betrieb dieser Branche in West- Es bleibt dann aber die andere Begründung des Berufungsgerichts, ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums sei der irrigen Auffassung, daß die Beklagte zu demindest im Auftrag der anderen Hersteller, die sich zu einer Gemeinschaftsaktion miteinander verbunden haben, oder im Auftrag einer Interessenorganisation federführend die Miederwoche inszeniert habe» Biese Feststellung des Berufungsgerichts widerspricht nicht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und konnte entgegen der Meinung der Revision auch vom Berufungsgericht selber ohne Beweiserhebung über die Verkehrsauffassung der weiblichen Bevölkerung 5« Die Frage, welche möglichen Irrtümer die Veranstaltung einer •'Deutschen Miederwoche" durch die Beklagte bei dem Publikum erweckt haben könnte, ist jedoch überhaupt nicht die für die Beurteilung des Streitfalls entscheidende Frage. Hersteller, mag sein Anteil an der Produktion der gesamten Branche auch - wie im Streitfall - 50 $> oder sogar mehr betragen, eine lediglich für seine eigenen Erzeugnisse bestimmte Werbeaktion unter dem Motto einer "Deutschen ....Woche" veranstaltet. Im Streitfall wird der die Beklagte treffende Vorwurf ferner noch dadurch verstärkt, daß sie eine von ihr veranstaltete "Deutsche Miederwoche” als "Leistungsschau der Industrie und des Handels" bezeichnet hat und - wie ihr Klagabweisungsantrag zeigt - weiter bezeichnen will, obwohl eine säur von ihr und nur für ihre Erzeugnisse durchgeführte Werbeaktion gerade das nicht sein kann, was sie damit behauptet. erörtert bleiben, ob und gegebenenfalls aus welchen Erwägungen anzunehmen wäre, daß die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" durch die Beklagte auch gegen § 3 UWG verstoßen hat und verstoßen würde. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, einerseits, das Publikum erwarte dabei eine Auswahl von Modellen verschiedener Hersteller, und andererseits, es werde dadurch veranlaßt, sich den Erzeugnissen der Beklagten zuzuv/enden und vom Bezug der Konkurrenzerzeugnisse Abstand zu nehmen, sind kaum miteinander zu vereinbaren. Die der Beklagten nach Hr. 1 b des Landgerichts-Urteils verbotene Behauptung, sie sei mit einem Marktanteil von 10 am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt, erachtet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unrichtig und übertrieben. Es führt dazu im einzelnen aus: Für die Frage einer Irreführung durch die bei dem Presseempfang in die Presse lancierte Behauptung der Beklagten sei nicht entscheidend, was die beteiligten Fachkreise unter der "deutschen Bekleidungsindustrie" verstünden, sondern, welche Vorstellung der flüchtige durchschnittliche Leser damit verbinde. Es sei daher ohne weitere Beweisaufnahme davon auszugehen, daß die Behauptung der Beklagten, mit der sie sich eines Exportanteils von 10 % rühme, unrichtig und übertrieben sei. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe hier nicht klar zwischen der Auffassung des Fachhandels und der des Letztverbrauchers unterschieden, kann daher nur auf einem Mißverständnis beruhen. Ob es erforderlich war, vorsorglich den Berliner Export bei der Weiteren Berechnung auszuklammern, kann dahingestellt bleiben, da der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug des Berliner Exports die Beklagte nicht beschwert. Es genügte hier jedoch die Feststellung, daß dieser Export höher sei als der nach Abzug des Berliner Exports errechnete Export von 194,4 Millionen DM. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst habe im Jahre 1957 einen Export von 11,5 Millionen DM gehabt, wird von der Revision nicht angegriffen, 11,5 Millionen DM sind nur etwa 6 i» von 194,4 Millionen DM. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die BerÜhmung mit einem Expörtanteil von 10 # sei unrichtig und,übertrieben, ist daher nicht zu beanstanden. Daß durch eine solche BerÜhmung der Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des § 5 UWG erweckt wird, hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen, ohne daß es dazu nähere:.' Zu dem unter Nr. 1 d des Landgerichts-Urteils gegen die Beklagte ausgesprochenen Verbot, zu behaupten,sie beschäftige 10 000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör, hat das Berufungsgericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht die auf den Presseempfang der Beklagten zurückgehende Veröffentlichung in der "Zeit” vom 8. Daß die Beklagte "in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör", auf die sich das Verbot des Landgerichts beschränkt, nicht 10 000, sondern erheblich weniger Personen beschäftigt, r/ird durch diesen Vortrag der Revision nicht bestritten, sondern bestätigt. Inwiefern die Pressevertreter eine Äußerung der Beklagten bei dem Presseempfang mißverstanden haben könnten, ist auch hier nicht ersichtlich. Zutreffend und ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Gefahr der Wiederholung dieser Handlungen durch die Beklagte besteht und daß der Kläger als Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen der Miederindustrie nach § 15 Abs. 1 UWG befugt ist, gegen die Beklagte den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 a, b und d i.V. m. das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 c der Formel des Landgerichts-Urteils zurückgewiesen v/ordcn ist, d.i. zu dem Verbot, in Schweden zu behaupten, sie produziere täglich 192 OOP Stück Miederwaren. Wegen der zu dem Widerrufsanspruch des Klägers unter Nr. 3 des Landgerichts-Urteils erfolgten Verurteilung der Beklagten zur Berichtigung ihrer Werbebehauptungen in Zeitungen und Zeitschriften hat das Berufungsgericht zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Bas Landgericht hatte ausgeführt, der Anspruch auf V/iderruf oder Berichtigung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerurigen könne unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens des Verletzers aus § 1004 BGB gerechtfertigt sein und könne nicht nur den Mitbewerbern des Verletzers, sondern bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses auch den in § 13 Abs.l UWG genannten Verbänden zustehen. Bas Berufungsgericht selbst beschäftigt sich nur mit dem Einwand der Beklagten, daß nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf die Wirkung der schnellebigen Werbung verblaßt sei und eine Beeinträchtigung der Mitbewerber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorliege. 1. Den Vorinstanzen ist allerdings darin beizutreten, daß bei einer Verurteilung zur Unterlassung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerungen nicht nur der obsiegenden Partei die für solche Fälle in § 23 Abs.4 UWG ausdrücklich vorgesehene Befugnis zugesprochen werden kann, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzu demachen, sondern auf entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei, wenn von den bereits geschehenen Y/erbeäußerungen eine noch fortdauernde Beeinträchtigung ausgeht, die unterliegende Par- Inwieweit - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis einerseits und die für die Verurteilung zürn Widerruf (oder zur Berichtigung) andererseits unterschiedlich sein könnten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu -werden'. Dabei könnte es, wie der Revision züzugeben‘ist, je nach Lage des einzelnen Palles auch so sein, daß einmal die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis , ein andermal die Verurteilung zu dem Widerruf (oder zur Berichtigung) die unterliegende Partei härter trifft. Ob eine Verurteilung zu dem Widerruf (oder zur Berichtigung) von Werbeäußerungen auch dann zulässig ist - was die Revision bestreitet - und wie sie dann ggf. zu fassen wäre, wenn nicht der Werbende selbst die Werbeäußerungon in der beanstandeten Form unmittelbar an die Öffentlichkeit gebracht hat, sondern wenn - wie hier - auf Grund eines Presseempfangs in einer eigenen Darstellung der Presse Uber Werbeäußerungen lediglich berichtet worden ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, da, - wie noch auszuführen ist dem Widerrufsanspruch des Klägers schon aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann. gegeben sind, auch von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§13 Abs.l UWG) - wie hier vom Kläger -aus eigenem Hecht geltend gemacht werden kann (vgl* dazu auch Baumbach/Hefermehl aaO Hdn. 5 zu § 13 UWG). 3. Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß bei Abwägung der Interessen beider Parteien hier der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Widerruf (oder Berichtigung) der beanstandeten Werbeäußerungen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Auf die Wirkung und etwaige Nachwirkung der beanstandeten Werbung der Beklagten bei den Fachhändlern stellt das Berufungsgericht, wie in den anderen Teilen des Urteils, so auch in diesem Zusammenhang nicht ab, und zwar mit Recht, weil eine nennenswerte und in nennenswertem Umfang noch fortwirkende Irreführung der Fachhändler durch die beanstandeten Werbeäußerungen Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß in einer größeren Zahl der während der "Miederwoche" mit den Waren der Beklagten Deutsche Mieder-woche" herausgestellt und daß über die "Miederwoche ** und die Äußerungen bei dem Presseempfang auch noch in weiteren Zeitungen und Zeitschriften berichtet worden ist, so ist doch zu beachten, daß die beanstandeten Werbeäußerungen nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der gesamten, im übrigen nicht beanstandeten Werbeaktion der Beklagten ausgemacht haben und daß sie nicht das Warenangebot selbst, sondern nur die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten in ihrer Branche betrafen, insofern also nur von verhältnismäßig geringer, mittelbarer Werbev/irkung waren und schließlich jedenfalls keine grobe Irreführung bev/irkt haben. Denn daß die Beklagte mit 50 £ Anteil an der Miederproduktion das größte Unternehmen ihrer Branche ist, daß sie auch einen großen Export und eine große Zahl von Beschäftigten hat, ist unbestritten. Bei dieser Sachlage würde es nur auf eine Demütigung der Beklagten hinauslaufen, wenn sie nunmehr nach über zv/ei Jahren die hier beanstandeten, bei einer besonderen Gelegenheit im Rahmen einer im übrigen nicht beanstandeten großen Werbeaktion aufgestellten und im allgemeinen längst vergessenen, unzulässigen oder unrichtigen Werbebehauptungen öffentlich richtigstellen sollte. Daß die hier beanstandete Werbung, wie das Berufungsgericht sagt, nur ein Teilstück des jahrelangen.! in der Revisionsverhandlung geäußerten Meinung kann dem Berufungaurteil auch nicht die Feststellung entnommen werden, daß die Beklagte sich in besonders hartnäckiger Weise unlauter betätigte. Bas Berufungsgericht erwähnt zwar in einer Vorbemerkung zu dem ^Tatbestand”, daß die Beklagte sich auf eine Klage der Firma Felina in einem Einzelrichtertermin vom 5. Es ist aber nichts darüber gesagt, aus welchem Grunde sich die Beklagte gegenüber der Firma Felina zur Unterlassung dieser Behauptung verpflichtet hat, und cs erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß eine Behauptung in dieser Form nach der Sachlage zur Zeit des Presseempfangs nicht zu beanstanden gewesen wäre.

Schlagwörter

RevisionBerufungsgerichtdeutschenExportKlägerMiederwocheUWGWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2427 072 l UY/q. § i “Deutsche Miederwoche” L's verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, v/enn ein einzelner Hersteller aus einer Branche eine lediglich für seine eigenen Erzeugnisse bestimmte Werbeaktion unter dem Motto “Deutsche ••♦.Woche" (z.B. "Deutsche Miedervvoche") veranstaltet. BGB § 1004, UWG §§ 23, 13 Bei der Verurteilung zur Unterlassung unrichtiger oder irreführender Y/erbeäußerungen kann nicht nur die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils nach § 23 Abs.4 UWG zuerkannt, sondern auch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB die Verurteilung zu dem Widerruf (Berichtigung) der Y/erbeäußerungen ausgesprochen werden. Der Anspruch auf Widerruf kann auch von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13•Abs.1 UWG) geltend gemacht werden. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - I ZR 110/60 OLG Karlsruhe LG Mannheim * / I ZR 110/60 Verbindet am 22.Dezember 1961 Grunau, J ustizhauptSekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Offene Handelsge- i II i Iml I In hi i I i i 1 i ii durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr.Herbert Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br.#HHi * gegen /eg#, vertreten durch seinen l.Vorsit- & Kt “ in Firma traße __ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.( hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raUndliche Verhandlung vom 22. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.h.c.V/ilde und der Bundesrichter Dr.Löscher, Pehle, Dr.Spengler und Ebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni I960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr.3 des Urteils des Landgerichts - Zivilkammer VII - r - 1 a - in Mannheim vom 23. Januar 1959 (Widerrufsan-spruch) zurückgev/iesen worden ist; der Widerruf sans pruch wird abgewiesen. Soweit sich die Revision dagegen richtet, daß die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 c des Urteils des Landgerichts (Tagesproduktion von 192 000 Stück Miederwaren) zurückgev/iesen worden ist, wird sie als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden zu 3/5 der Beklagten, zu 2/5 dem Kläger auferlegt, die Kosten des dritten Rechtszuges zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 dem Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Verband ist ein eingetragener Verein, der den Zweck verfolgt, die gemeinsamen Interessen der Mieder-und Leibbindenindustrie wahrzunehmen und zu fördern. Die Beklagte, die allein etwa 50 # der gesamten Miederwaren der Bundesrepublik herstellt und bis zu dem 31. Dezember 1957 dem klagenden Verband angehörte, steht mit den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedern im Wettbewerb. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen mehrere Werbemaßnahmen und Werbebohauptungen der Beklagten. Die Beklagte führte vom 26. April bis zu dem 10. Mai 1958 (mit Verlängerung bis zu dem 17. Mai 1958) eine Sonderv/erbung für ihre Firma unter der Bezeichnung ”1. Deutsche Miederwoche" durch. Sie veranlaßte die Einzelhandelsgeschäfte unter Übersendung von Prospekten und koordiniertem Dekorationsmaterial, an dieser Woche durch Erstellung eines sogenannten t,T^^B’^cllau^ena^ers,> teilzunehmen. Am 23*/24. April 1958 gab sie einen Presseempfang, bei dem u.a. ein Vortrag über Sinn und Zv/eck der von ihr veranstalteten ”1. Deutschen Miederwoche" gehalten und den Pressevertretern Zahlenmaterial über ihre betrieblichen Verhältnisse bekannt gegeben wurde. Im Anschluß daran erschienen mehrere Presseartikel, so in der "Rems-Zeitung” Nr. 97 vom 28. April 1958, in den "Textilmitteilungen” Kr. 53 vom 3. Mai 1958, in der "Textil-Zeitung" Nr. 53 vom 3*Mai 1958, in der Zeitschrift "Die Linie" (Köln) Heft 5/58 S.37, in der YJochenzeitung "Textil-Wirtschaft” Nr. 18 vom l.Mai 1958 S. 12, in der Hamburger Wochenzeitung "Die Zeit" Nr.19 vom 8. Mai 1958 'S. 20 und in der "Schwäbischen Post" Nr. 95 vom 25. April 1958. In den Artikeln war u.a. von der "Deutschen Miederwoche" (Rems-Zeitung, Schwäbische Po3t), der "1.Deutschen Miederwoche” (Textil-Zeitung, Me Linie, Textil-Wirtschaft) und der 11 ersten Miederwoche in Westdeutschland” (Textil-Mitteilungen) die Hede, die von der Firma S "veranstaltet” (Rems-Zeitung, Textil-Mitteilungen), "inszeniert” (Die Linie) oder "gestartet” (Textil-Wirtschaft) werde, "nach englischem Beispiel" oder "Vorbild" gestaltet sei (Textil-Mitteilungen, Die Linie) und eine "Leistungsschau der Industrie und des Handels in Miederwaren" dar-stelle (Textil-Mitteilungen). Es wurde ferner gesagt, daß "10 $ des gesamten Exports der bundesdeutschen (westdeutr sehen, deutschen) Bekleidungsindustrie von der Beklagten stamme" (Rems-Zeitung, Textil-Äitteilungen, Textil-Zeitung, Die Linie, Textil-Wirtschaft, Die Zeit), daß die Beklagte "120 000 Artikel (Stück) täglich produziere" (Die Linie, Textil-Wirtschaft, Die Zeit), und daß sie "10.000 Arbeiter beschäftige" (Die Zeit). Der klagende Verband hält die Bezeichnung "1. Deutsche Miederwoche" für irreführend und die Werbebehauptungen betreffend den Exportanteil, die tägliche Produktion und die Zahl der Beschäftigten der Beklagten für unwahr. Er hat dazu u.a. vorgetragens Mit der Werbung für die "1. Deutsche ' Miederv/oche" habe die Beklagte beim Publikum und bei den beteiligten Verkehrskreisen bewußt den unrichtigen Eindruck einer offiziellen Gremeinschaftsaktion der gesamten Miederindustrie erweckt, während es sich tatsächlich nur um eine private Kausv/erbung der Beklagten gehandelt habe; die Beklagte maße sich damit auch eine Alleinstellung in der Mioderindustrie an, die ihr nicht zukomme. Der Anteil der Beklagten am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie belaufe sich nicht auf 10 sondern höchstens auf 7 fo, Ihre Angabe, sie produziere täglich 120 000 Artikel, könne im Hinblick auf ihre Produktionsmöglichkeiten, (d.i. der Beklagten) aber auch im Hinblick auf ihre Umsatzzahlen nicht richtig sein; zu demindest aber sei die Angabe einer ProduktionsZiffer von 192 000 Artikeln je Tag unwahr, die in einem ira Frühjahr 1958 für Schweden herausgebrachten Prospekt der Beklagten enthalten sei. Schließlich beschäftige die Beklagte in der Herstellung von Miederwaren samt Zubehör nicht 10 000, sondern nur 7000 Personen* Der Kläger hat beantragt, der Beklagten die beanstandeten V/erbeäußerungen zu vei’bieten, und ferner, sie zu ver urteilen, Auskunft über den Umfang der beanstandeten Handlungen zu erteilen und die Behauptungen in mehreren, einzeln genannten Zeitungen zu widerrufen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter anderem entgegnet: Bei der im Zusammenhang mit der ul. Deutschen MiederwocheH erfolgten Werbung habe es sich erkennbar um eine eigene Hauswerbung gehandelt; eine irrtümliche Auffassung, daß es sich dabei um eine offizielle Veranstaltung der gesamten Miederindustrio handele, habe in den beteiligten Verkehrskreisen überhaupt nicht auf kommen können. Ihr Anteil am Export der deutschen Bekleidungsindustrie betrage tatsächlich 10 bei der Berechnung des Anteils habe der Export der West-Berliner Bekleidungsindustrie sowie der Export an Wirk- und Strickwaren sowie an Haushaltswäsche auszuscheiden. Ihre Tagesproduktion erreiche tatsächlich die Höhe von 120 000 Artikeln; für die Werbung in Schweden sei sie nicht verantwortlich. Die angegebene Zahl von 10 000 Beschäftigten sei ebenfalls richtig; dabei habe sie die im Vertreter-, .Verkaufs- und Verwaltungsapparat beschäftigten Persönen sowie die Heimarbeiter und die in ihrem Schweizer Unternehmen tätigen Arbeitskräfte mitberücksichtigt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme 1. der Beklagten verboten, a) Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto "Deutsche Miedcr-woche" durchzuführen und diese als "Leistungsschau der Industrie und des Handels" zu bezeichnen; b) zu behaupten, sie sei mit einem Marktanteil von 10 # am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt; c) in Schweden zu behaupten,sie produziere täglich 192 000 Stück.Miederwaren; d) zu behaupten, sie beschäftige 10 000 Arbeite kräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör; 2. der Beklagten für jeden Pall der Zuwiderhandlung gegen die in Hr . 1 genannten Verbote eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten angedroht; 3. die Beklagte verurteilt, a) die in Ziff. 1 a) des Urteils verbotene Werbebehauptung dahingehend zu berichtigen, daß es sich bei der in der Zeit vom 24. April bis 17. Mai 1958 von ihr veranstalteten "1. Deutschen Miederwoche" nicht um eine offizielle Veranstaltung der Miederbranche der Bundesrepublik und nicht um eine Leistungsschau der Industrie und des Handels gehandelt habe, sondern lediglich um eine private Hauswerbung der Beklagten; • b) die in Ziff. 1 b) des Urteils verbotene Werbebehauptung, sie sei mit einem Marktanteil von 10 # am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt, dahingehend zu berichtigen, daß sie diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalte; c) die in Ziff. 1 d) des Urteils verbotene Werbebehäuptung, sie beschäftige 10 000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör, dahingehend zu berichtigen, daß nur 7000 bis.8000 Beschäftigte unmittelbar in der Miederherstellung nebst Zubehör tätig sind. Bie Berichtigungen sollen innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten einmal stattfinden, und zwar jh folgenden Zeitungen bzw. Zeitschriften: - jeweils in Größe von 1/8 des betreffenden Zeitschriftenformats und jeweils unter den dumali-. gen, in gleicher Größe und Aufmachung gehaltenen Überschriften - 1. "Die Zeit” Verlag "Dl Berichtigung gem.Ziff.3 a, b und c, 2. "nacht-depesche" Verlag in platz, Berichtigung gem. Ziff. 3 c, 3. “Die Linie11 Rudolf HM-Verlag, R( Straße Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b, 4. "Textil-Wirtschaff Verlag ifHHHHl S^H^-Straße ^ Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b, 5. MTextil-MitteilungenM Verlag Gisbert Verlag GmbH, Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b, 6. "Textil-Zeitung" Verlag BfH^traBe 4B, Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b, 7. "Rems-Zeitung” Berichtigung gem. Ziff. 3 a und b. Ira übrigen - d.h. soweit der TJnterlassungsantrag .zu 1 c sich auf die Angabe einer Produktionsziffer von 120 000 Stück Miederwaren täglich bezog, wegen der ursprünglich weitergehenden Fassung des Unterlassungsantrags zu 1 d, wegen des Klagantrags auf Auskunfterteilung und wegen des weitergehenden Berichtigungsverlangens des Klägers - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger unselbständige Anschluöberufung eingelegt. Bon Unter- r* lassungoantrag zu 1 a hat der Kläger im Berufungsrechtszug v/ie folgt gefaßt: der Beklagten zu verbieten, im Wettbewerb die Behauptung aufzustellen, durch Dritte aufstellen zu lassen oder die Aufstellung der nachstehenden Behauptungen durch Dritte zu dulden: a) sie veranstalte eine "Deutsche Miederwoche", welche eine "Leistungsschau der Industrie und des Handels in Miederwaren" enthalte; hilfsv/eise: der Beklagten zu verbieten, zu dem Zwecke der V/erbung für ihre eigenen Erzeugnisse eine solche "Deutsche Miederwoche" zu veranstalten, wenn es sich nicht um eine Aktion des Klägers oder um eine Creme ins chaftsakti on einer größeren Zahl der Miederwarenhcrstcller in Deutschland handelt, bei der mindestens ein Querschnitt der Leistung der deutschen Miederwarenindustrie gezeigt wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle. Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zu Nr. 1 c der Formel des Landgerichts-Urteils als unzulässig zu verwerfen, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidunga gründe: I. Dae unter Nr. 1 a des Landgerichts-Urteils gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot, Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto ‘“Deutsche. Mieder-wpche” durchzuführen und diese als “Leistungsschau der Industrie und des Handels” zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund der §§ 1 und 3 UWG für gerechtfertigt erachtet. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt: Aus der Ankündigung der Beklagten und aus den Zeitungsartikeln, die auf Grund der Angaben beim Presseempfang und bei der Betriebsbesichtigung in veröffentlicht wor- den seien, ergebe sich sowohl für das breite Leserpublikum als auch für die durch Fachzeitschriften in erster Linie angesprochenen Fachleute der Gesamteindruck, daß die Beklagte die ”1. Deutsche Miederwoche” veranstaltet oder inszeniert habe, die alljährlich wiederholt werden solle, die nach englischem Muster aufgezogen sei, die zu dem Ziel habe, die Idee der Miederbekleidung als “erstes Kleid” herauszustellen und einen breiten Miedermarkt zu schaffen, und die eine Leistungsschau der Industrie und des Handels in Miedervmren darstellen solle; unter demselben Motto habe die Beklagte eine schlagartige Aktion durch Dekoration von 8000 Schaufenstern in Über 22 größeren Städten Westdeutschlands veranstaltet. Durch diese Werbung werde beim Endabnehmer die irrige Vorstellung erweckt, es handele sich bei der ”1. Deutschen Miederwoche” um eine offizielle Veranstaltung der gesamten deutschen Miederbranche. Das Motto “Deutsche .... Woche” (Deutsche Grüne v;äche, Deutsche Industriemesse u.dgl.) bedeute nach dem Sinngehalt und der Verkehrsauffassung des unbefangenen Lesers eine gemeinschaftliche Veranstaltung -10- von mehr oder minder offiziellem Charakter, eine Schau einer bestimmten gewerblichen Branche. Dieser Eindruck werde verstärkt, wenn von der ’’Deutschen Miederwoche" als von einer Leistungsschau der deutschen Miederindustrie und des Handels in Miederwaren gesprochen werde. Da bei der "1. Deutschen Miederwoche" der Beklagten von einer Gernein-schaftsaktion der ganzen Miederbranche keine Rede habe sein können, sei dieser beim breiten Publikum auf tretende Eindruck irrig. Daß die "Deutsche Miederwoche" erkennbar von der Beklagten veranstaltet oder inszeniert worden sei, schließe diesen irrigen Eindruck nicht aus. Mindestens ein nicht unbeträchtlicher Teil des in der "Rems-Zeitung", der "Zeit" und der "Schwäbischen Post" angesprochenen breiten Publikums sei der irrigen Auffassung, daß eine als "1. Deutsche Miederwoche" gezeichnete Veranstaltung jedenfalls weit über den Rahmen einer Veranstaltung eines einzelnen Herstellerbetriebes hinausgehe, und daß die Beklagte, die diese Miederwoche veranstalte, entweder in Westdeutschland der einzige in Betracht kommende Betriöb dieser Branche sei (Alleinstellung) oder zu demindest im Auftrag der anderen Hersteller, die sich zu einer Gemeinschaftsaktion verbunden hätten, oder im Auftrag einer Interessenorganisation federführend diese Veranstaltung inszeniere. Auch der Hinweis auf das englische Vorbild, wo solche Veranstaltungen Gemeinschaftsaktionen seien, bestärke den falschen Eindruck. Würde die Beklagte etwa eine "1. Triumph-Miederwoche" veranstaltet haben, so würde eine solche V/erbung wohl nicht zu beanstanden gewesen sein; die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" aber müsse einer Gemeinschafts- uktion der gesamten Miederindustrie Vorbehalten bleiben. $ Den gleichen irreführenden Eindruck habe aber auch die von der Beklagten inszenierte Schaufensterwerbung vermittelt. Bei einer in 22 westdeutschen Großstädten und mit 8000 Schaufenstern unter dem Motto "1. Deutsche Miederwoche” durchgeführten Y/erbung habe das Publikum eine Veranstaltung der ganzen Miederbranche, eine Auswahl der neuesten Schöpfungen aller beteiligten Konkurrenten erwartet. Die Werbeaktion Ml. Deutsche Miederv/oche" der Beklagten sei daher unlauter im Sinne des § 1 TOG gewesen. Die Beklagte habe aber auch gegen § 3 DWG verstoßen. Mit der irreführenden Inszenierung einer ”1. Deutschen Mie-derwoche" habe die Beklagte sowohl bei der Schaufensterwerbung als auch bei den von ihr veranlaßten Presseveröffentlichungen unzutreffende Angaben über geschäftliche Verhältnisse und auch über Anlaß und Zweck des Verkaufs gemacht, die geeignet gewesen seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Publikum erwarte während einer Ml. Deutschen Miederv/oche” die Vorführung der neuesten Mode Schöpfungen der verschiedenen Konkurrenten, eine besonders reichhaltige Auswahl von Modellen verschiedener Hersteller und unter Umständen auch preisliche Vorteile beim. Einkauf. Das Publikum sei durch die ihm vorgespiegelte übertriebene Bedeutung des Unternehmens der Beklagten veranlaßt worden, sich den Erzeugnissen der Beklagten zuzuv/enden und vom Bezug der Konkurrenzerzeugnisse Abstand zu nehmen. Der Revision ist zuzugeben, daß gegen einige tatsächliche Annahmen des Berufungsgerichts und die $araus hergeleitoten Schlüsse so?/ie gegen die Begründung eines Verstoßes gegen § 3 UV7G rechtliche Bedenken bestehen. Die Revision kann gleichwohl im Ergebnis keinen Erfolg haben, da das vom Landgericht gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts aus § 1 UWG gerechtfertigt iot. . 1. Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe nicht geprüft und nicht unterschieden, welche Werbung und welche Werbebehauptungen der Beklagten an welche Personengruppen und Verkehrskreise gelangt seien; es habe nicht berücksichtigt, daß die verschiedenen Zeitungen, Zeitschriften und Werbedrucksachen sich an verschiedene Kreise von Lesern und Adressaten gewendet hätten, und es habe nicht gesondert geprüft, welche der beanstandeten Werbebehauptungen der Beklagten an den Fachmann, welche an den Endverbraucher gerichtet gewesen seien und wie die angesprochenon Kreise gerade die an sie gerichtete Werbung jeweils aufge- , faßt hätten. Diese Rüge ist nur zu dem Teil berechtigt. Von dem einleitenden Absatz auf S. 14 des Berufungsurteils abgesehen, hat das Berufungsgericht nirgends auf den Eindruck abgestellt, den die beanstandete Werbung bei den Fachleuten dos Groß- und Einzelhandels hervorgerufen haben könnte, sondern, - wie mehrfach ausdrücklich hervorgehoben wird -, ausschließlich auf die Vorstellungen, die durch diese Werbung bei dem "Endverbraucher" ocor dem "breiten Publikum" erweckt worden sind. Das Berufungsgericht hat deshalb folgerichtig in dem hier maßgeblichen Teil seiner Ausführungen von den Zeitungen, in denen Berichte über die "1. Deutsche Miederwoche" und den Presseempfang der Beklagten erschienen sind, nur die drei allgemeinen Zeitungen - die "Rems-Zeitung", die "Zeit", die "Schwäbische Post" -, nicht dagegen auch die Fachzeitungen und Fachzeitschriften erwähnt. Alle Ausführungen der Revision dazu, welchen Eindruck die Fachhändler aus den an sie gerichteten Drucksachen der Beklagten und aus den Pressemitteilungen in den Fachzeitungen in bezug auf die Werbung der Beklagten gewinnen konnten und wie dieser Eindruck festzustellen gewesen wäre, gehen daher ins Leere. Wenn das Berufungsgericht ausschließlich auf den Eindruck abgestellt hat, den die Werbung der Beklagten auf dae breite Publikum der Endverbraucher gemacht hat, dann durfte es allerdings nicht auch solche Mitteilungen heranziehen, die nur in den Fachzeitungen erschienen waren* Mit Recht rügt daher die Revision, daß das Berufungsgericht den Hinweis auf das englische Vorbild nicht als erschwerend hätte heranziehen dürfen, da dieser Hinweis in keiner der drei vom Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Zeitungen erschienen war, und da außerdem nicht dargelegt ist, inwiefern dem breiten Publikum bekannt sein soll, daß in England Mieder-Wochen (Jemeinsdhaftsaktionen der Miederbranche sind.' Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die Schaufensterwerbung der Beklagten während der Miederwoche als irreführend behandelt und berücksichtigt hat. Auch diese Rüge ist teilweise berechtigt.' Im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ist lediglich mitgeteilt, die Beklagte habe die Einzelhandelsgeschäfte unter Übersendung von Prospekten und koordiniertem Dekorationsmaterial veranlaßt, an der von ihr unter der Bezeichnung ”1. Deutsche Mieder-wochc” durchgeführten Sonderwerbung durch Erstellung eines sogenannten ’‘Triumph-Schaufensters” teilzunehmen. In welcher Weise die Einzelhändler der Aufforderung gefolgt sind, ist nicht festgestellt. Ob die wiederholte Bemerkung des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen, die Schaufensterwerbung sei unter dem Motto ”1. Deutsche Miederwoche” veranstaltet und durchgeführt worden, die Feststellung enthalten soll, dieses ’’Motto” sei tatsächlich auch in den Schaufenstern hcrausgestellt worden, ist zweifelhaft. Sollte das als eine solche tatsächliche Feststellung aufzufassen sein, so wäre nicht recht ersichtlich, worauf sich die Feststellung gründet. Selbst in den Schriftsätzen des Klägers ist dieser r- * Punkt nirgends klar behandelt worden; der Kläger hat vielmehr z.B. im Schriftsatz vom 9* Januar 1959 nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Miederwoche der Beklagten zwar als "1. Deutsche Miederwoche" angekündigt, aber ausschließlich als eine Werbung für die Harke T^m^der Beklagten durchgeführt worden sei. Auch die Bemerkung auf S. 23 des Landgerichts-Urteils, in den 8000 -Schaufenstern seien die Prospekte der Beklagten zur Miederwoche ausgestellt gewesen, kann nicht als Feststellung gewertet werden, in den Schaufenstern sei das Motto ”1. Deutsche Miederwoche" herausgestellt worden./Nicht festgestellt ist insbesondere auch, ob in allen 8000 Schaufenstern oder ob nur in einem Teil davon, sei es durch Auslagen von Prospekten, sei es auf andere Y/eise, das Motto ”1. Deutsche Miederwoche" dem Publikum zu Gesicht gebracht worden ist. Es kommt jedoch auf die genannten Rügen der Revision, auch soweit sie an sich berechtigt sind, jedenfalls für das hier zunächst zu behandelnde Unterlassungsbegehrcn des Klägers nicht an. Zur Erörterung steht das im Landgerichts-Urteil sp formulierte Verbot an die Beklagte, "Werbungen oder Veranstaltungen für ihre Erzeugnisse unter dem Motto "Deutsche Miederwoche" durchzuführen". Es ist unstreitig, daß die Beklagte das, was ihr danach verboten v/erden soll, anläßlich der von ihr veranstalteten "1. Deutschen Mieder-wochc" getan hat, mögen auch der Umfang dessen und die Art und Weise im einzelnen nicht sicher festgestellt sein. Sie hält sich andererseits,wie ihr Klagabweisungsantrag ergibt, für berechtigt, die Werbung, die ihr verboten werden soll, auch künftig durchzuführen. Damit sind, falls das in der Formel des Landgerichts-Urteils gekennzeichnete Verhalten der Beklagten gegen das Gesetz verstößt, die ; Voraussetzungen dafür gegeben, ihr ein solches Veihalten durch Urteilsspruch zu verbieten. Auf Einzelheiten der in der Vergangenheit durchgeführten Werbung, die als solche nicht Gegenstand des in der Urteilsformol ausgesprochenen Verbbts sind, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. auch BGH GRUH 1961, 538 - Feldstecher - zu 2 a). 2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die möglichen Iirrtümer, die durch die Werbung der Beklagten hervorgerufen worden sein können, sind nur zu dem Teil berechtigt. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Motto “Deutsche....Woche“ bedeute nach den Sinngehalt und der Verkehrsauffassung des unbefangenen Lesers an sich eine gemeinschaftliche Veranstaltung von mehr oder minder offiziellem Charakter. Sie meint , aber, daß im Streitfall ein solcher Eindruck nicht habe entstehen können, weil die “1. Deutsche Miederwoche“, - wie auch das Berufungsgericht annehme erkennbar von der Beklagten veranstaltet worden sei; und sie hält es mit den Denlcgesetzen nicht für vereinbar, wenn das Berufungsgericht annehme, eine erkennbar von der Beklagten veranstaltete Miederwoche könne irrigerweise als eine offizielle Veranstaltung der deutschen Miederbranche angesehen worden sein. Das Berufungsgericht hat diesen Funkt indes nicht übersehen, sondern es hat seine der Revision widersprüchlich erscheinende Auffassung näher begründet. Der Revision v/ird allerdings zugegeben werden müssen, daß es jedenfalls den Frauen allgemein bekannt sein dürfte, daß es außer der Beklagten auch noch andere Miederhersteller in der Bundesrepublik gibt, und daß daher wohl kaum eine Frau aus der Veranstaltung einer “Deutschen Miederwoche” durch die Beklagte den Schluß ziehen wird, die Beklagte sei der einzige in Betracht kommende Betrieb dieser Branche in West- deutschland. Es bleibt dann aber die andere Begründung des Berufungsgerichts, ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums sei der irrigen Auffassung, daß die Beklagte zu demindest im Auftrag der anderen Hersteller, die sich zu einer Gemeinschaftsaktion miteinander verbunden haben, oder im Auftrag einer Interessenorganisation federführend die Miederwoche inszeniert habe» Biese Feststellung des Berufungsgerichts widerspricht nicht den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung und konnte entgegen der Meinung der Revision auch vom Berufungsgericht selber ohne Beweiserhebung über die Verkehrsauffassung der weiblichen Bevölkerung * getroffen werden, weil es sich insoweit um Gesichtspunkte handelt, bei denen es keinen Unterschied macht, ob es um Miederwaren geht oder um andere Waren, die auch für die männliche Bevölkerung bestimmt sind« 5« Die Frage, welche möglichen Irrtümer die Veranstaltung einer •'Deutschen Miederwoche" durch die Beklagte bei dem Publikum erweckt haben könnte, ist jedoch überhaupt nicht die für die Beurteilung des Streitfalls entscheidende Frage. Mit Recht hat das Berufungsgericht - allerdings mehr beiläufig - ausgeführt, die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" müsse einer Gemeinschaftsaktion der gesamten Miederindustrie Vorbehalten bleiben. Bereits diese Erwägung trägt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 UWG das gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot. Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn ein einzelner. Hersteller, mag sein Anteil an der Produktion der gesamten Branche auch - wie im Streitfall - 50 $> oder sogar mehr betragen, eine lediglich für seine eigenen Erzeugnisse bestimmte Werbeaktion unter dem Motto einer "Deutschen ....Woche" veranstaltet. Ähnlich wie im Streitfall würde es liegen, wenn etwa ein bedeutendes pharmazeu- tisches Unternehmen zur Werbung für seine eigenen Erzeugnisse eine "Deutsche Arzneimittelwoche", ein bedeutender Verlag eine "Deutsche Buchwoche”, ein bedeutender Huthersteller eine "Deutsche Hutwoche" oder eine bedeutende Teefirma eine "Deutsche Teewoche" veranstalten vdirde. Veranstaltungen unter einem solchen Motto werden als Veranstaltungen der gesamten Branche aufgefaßt und sind daher einer Cremeinschaftsaktion der gesamten Branche oder doch ihres größten Teils vorzubehalten. Ein einzelner Hersteller, der zur Werbung für ?seine Erzeugnisse eine "Deutsche.....Woche" veranstaltet, maßt sich damit eine Bedeutung an, die ihm jedenfalls dann nicht zukommt, wenn er - wie hier - nicht der einzige oder nahezu einzige Hersteller in seiner Branche ist. Wer so wirbt, benutzt die gesamte Branche als Vorspann für sich selbst. Es ist wettbewerbsfremd, sich auf solche Weise einen Vorsprung vor den anderen Mitbewerbern der Branche verschaffen zu wollen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdn. 6 zu § 1 UWG und Rdn. 26 ff zu § 3 UWG). Daß der so Werbende damit auch die vom Berufungsgericht genannten Irrtümer beim Publikum erregen kann, verstärkt den ihm zu machenden Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Im Streitfall wird der die Beklagte treffende Vorwurf ferner noch dadurch verstärkt, daß sie eine von ihr veranstaltete "Deutsche Miederwoche” als "Leistungsschau der Industrie und des Handels" bezeichnet hat und - wie ihr Klagabweisungsantrag zeigt - weiter bezeichnen will, obwohl eine säur von ihr und nur für ihre Erzeugnisse durchgeführte Werbeaktion gerade das nicht sein kann, was sie damit behauptet. 4. Da demnach das gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot bereits aus § 1 UWGr gerechtfertigt ist, kann es un- * erörtert bleiben, ob und gegebenenfalls aus welchen Erwägungen anzunehmen wäre, daß die Veranstaltung einer "Deutschen Miederwoche" durch die Beklagte auch gegen § 3 UWG verstoßen hat und verstoßen würde. Fraglich könnte namentlich sein, inwiefern bei der Veranstaltung einer "Deutschen.... Woche" durch einen einzelnen Hersteller der Anschein eines . besonders günstigen Angebots erweckt werden könnte. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, einerseits, das Publikum erwarte dabei eine Auswahl von Modellen verschiedener Hersteller, und andererseits, es werde dadurch veranlaßt, sich den Erzeugnissen der Beklagten zuzuv/enden und vom Bezug der Konkurrenzerzeugnisse Abstand zu nehmen, sind kaum miteinander zu vereinbaren. II. Die der Beklagten nach Hr. 1 b des Landgerichts-Urteils verbotene Behauptung, sie sei mit einem Marktanteil von 10 am Export der gesamten deutschen Bekleidungsindustrie beteiligt, erachtet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unrichtig und übertrieben. Es führt dazu im einzelnen aus: Für die Frage einer Irreführung durch die bei dem Presseempfang in die Presse lancierte Behauptung der Beklagten sei nicht entscheidend, was die beteiligten Fachkreise unter der "deutschen Bekleidungsindustrie" verstünden, sondern, welche Vorstellung der flüchtige durchschnittliche Leser damit verbinde. Hach der Auskunft des Bundesverbandes Bekleidungsindustrie vom 1. Oktober 1958 gehörten zur "Industriegruppe 640, Bekleidung" nur Oberbekleidung, Wäsche und Kopfbekleidung, aber keine gewirkten oder gestrickten Waren, auch nicht Strümpfe, andererseits aber auch Bettzeug und Rauchwarenzurichtung sowie die. Kürschnerei. Häch der Verkehrsauffas-sung fielen jedoch unter den Begriff "Bekleidung" auch gewirkte und gestrickte Kleidung, andererseits nicht das Bettzeug und die Rauchwarenzurichtung, Beim "Export” werde zwischen dem Direktexport der Industrie und dem Export der Exporthandelsfirmen nicht unterschieden und der Export aus West-Berlin mit dem der Bundesrepublik einheitlich auf geführt; das entspreche auch der Verkehroauffassung. Nach der Auskunft des Bundesverbandes habe im Jahre 1957 der Gesamtexport der "Bekleidungsindustrie” (Industriegruppe 640) 215,4 Millionen DM betragen. Selbst wenn man von dieser Exportziffer den Export aus West-Berlin mit etwa 21 Millionen DM abziohe, verblieben noch 194,4 Millionen DM. Diese Zahl erhöhe sich nicht unwesentlich, wenn man den in diesen Ziffern nicht enthaltenen Export von gewirkter und gestrickter Bekleidung hinzuzähle. Der Export von solchen Waren, die unter Textilwaren liefen, sei höher zu veranschlagen als der in Abzug zu bringende Export von Bettzeug und Rauchwarenzurichtung. Demgegenüber habe die Beklagte im Jahre 1957 nach den Angaben des Zeugen Bauder einen Export von 11,5 Millionen DM gehabt. Daß die Beklagte in nennenswertem Vmfang an Exporthandelsfirmen liefere, sei von ihr nie behauptet worden. Es sei daher ohne weitere Beweisaufnahme davon auszugehen, daß die Behauptung der Beklagten, mit der sie sich eines Exportanteils von 10 % rühme, unrichtig und übertrieben sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Inwiefern hier eine Äußerung der Beklagten bei dem Presseempfang - übor die in mehreren Zeitungen im wesentlichen übereinstimmend berichtet worden ist - von den Pressevertretern mißverstanden worden sein könnte, ist nicht ersichtlich; die von der Revision in den Vordergrund gerückte Präge der Haftung für Mißverständnisse der Presse stellt sich daher hier nicht. Im übrigen beruhen die Angriffe der Revision zu dem größten Teil darauf, daß sie ihrerseits die Ausführungen des Berufungsgerichts mißversteht. . Das Berufungsgericht hat klar zwischen der Auffassung der beteiligten Fachkreise einerseits und der Auffassung des flüchtigen durchschnittlichen Lesers, also des Nicht-Fachmanns andererseits unterschieden. Die letztere und nur die letztere nennt es auch die "Verkehrsauffassung" und nur diese hält es hier für maßgebend. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe irrigerweise eine einheitliche Verkehrsauffassung der Fachkreise und der Allgemeinheit konstruiert und habe die Verkehrsauffassung der Fachkreise falsch festgestellt, entbehrt daher der Grundlage. Zum Begriff "Bekleidungsindustrie” hat das Berufungsgericht festgestellt, daß und inwiefern die”Verkehrsauffassung,t der Allgemeinheit von der den Fachkreisen geläufigen Begriffsbestimmung abv/eicht. Diese Feststellung entspricht so sehr der Lebenserfahrung, daß es dazu entgegen der Meinung der Revision weder einer Beweiserhebung noch einer näheren Begründung bedurfte. Zum Begriff "Export” hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die in der Auskunft des Bundesverbandes mitgeteilte Abgrenzung des Begriffs, die es zunächst wiedergibt, auch der "Verkehrsauffassung” der Allgemeinheit entspreche. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe hier nicht klar zwischen der Auffassung des Fachhandels und der des Letztverbrauchers unterschieden, kann daher nur auf einem Mißverständnis beruhen. Auch hier entspricht die Feststellung des Berufungsgerichts so sehr der Lebenserfahrung, daß es weder einer Beweiserhebung noch einer näheren Begründung bedurfte. Ob es erforderlich war, vorsorglich den Berliner Export bei der Weiteren Berechnung auszuklammern, kann dahingestellt bleiben, da der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug des Berliner Exports die Beklagte nicht beschwert. Die genaue Höhe des "Exports” der "Bekleidungsindustrie" (letztere im Sinne der Verkehre- auffassung der Allgemeinheit) hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt. Es genügte hier jedoch die Feststellung, daß dieser Export höher sei als der nach Abzug des Berliner Exports errechnete Export von 194,4 Millionen DM. Wenn das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gelangt ist, indem es den zu den 194,4 Millionen DM hinzuzuzählenden Export von gewirkter und gestrickter Bekleidung höher veranschlagt hat als den davon abzuziehenden Export von Bettzeug und Rauchwarenzurichtung, so ist auch das entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte sich auf Grund seiner allgemeinen Kenntnis der wirtschaftlichen Gegebenheiten ohne weitere Beweiserhebung ein'e solche Schätzung Zutrauen. Daß es dabei einschlägiges Parteivorbringen übergangen hätte, ist weder gerügt noch ersichtlich. •> Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte selbst habe im Jahre 1957 einen Export von 11,5 Millionen DM gehabt, wird von der Revision nicht angegriffen, 11,5 Millionen DM sind nur etwa 6 i» von 194,4 Millionen DM. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die BerÜhmung mit einem Expörtanteil von 10 # sei unrichtig und,übertrieben, ist daher nicht zu beanstanden. Daß durch eine solche BerÜhmung der Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des § 5 UWG erweckt wird, hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen, ohne daß es dazu nähere:.' Ausführungen hätte machen müssen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl . aaO Rdn. 37 zu § 3 UWG). Auch hiergegen hat die Revision keine besonderen Angriffe erhoben. III. Zu dem unter Nr. 1 d des Landgerichts-Urteils gegen die Beklagte ausgesprochenen Verbot, zu behaupten,sie beschäftige 10 000 Arbeitskräfte in der Herstellung von -22- % Miederwaren nebst Zubehör, hat das Berufungsgericht zunächst in tatsächlicher Hinsicht die auf den Presseempfang der Beklagten zurückgehende Veröffentlichung in der "Zeit” vom 8. Mai 1958 erwähnt, nach der die Beklagte heute 10 000 "Arbeiter*1 beschäftige, und die Veröffentlichung in der "nacht-depesche" vom 25. Januar 1958, in der unter der Überschrift **T40Pfe krönt die Figur" - "10 000 im Bienst der Schönheit" im Text ausgeführt sei, daß bei der Beklagten in 19 Zweigwerken über 10 000 Menschen "schaffen". Bas Berufungsgericht hat sodann weiter ausgeführt: Bie genannten Veröffentlichungen ließen im breiten Publikum die Meinung aufkommen, die Beklagte verfüge über 10 000 produktive Arbeiter in ihren verschiedenen Betrieben. In den von der Beklagten selbst eingereichten Aufstellungen ihres Personalstandes zu dem 30. April und zu dem 31. Mai 1958 seien jedoch , in den dort angegebenen Gesamtzahlen von 10 166 und 10 150 Beschäftigten nach der Bekundung des Zeugen B^p^ auch die Verwaltungsangestellten, der kaufmännische Bienst, der La-gerdienst, die Vertreter und die Auslandsvertretungen sowie die Heimarbeiter enthalten. Auch stellten in den Webereien Hpppl, AP^und Z^l^p (Schweiz) die dort beschäftigten Arbeiter vorwiegend Frottierwaren, nicht Miederwaren, her. Es sei daher nach der eigenen Aufstellung der Beklagten von einer Zahl von insgesamt 7923 produktiven Arbeitern auszugehen, zu der noch die Zahl der Heimarbeiter mit 676 hinzuzuzählen und von der andererseits noch die Zahl der in der Frottiorabteilung Beschäftigten abzuziehen sei. Bie Beklagte dürfe deshalb nicht eine Tatsachenbehauptung aufotel-len, die den irrigen Anschein erwecke, sie verfüge Uber 10 000 in der Miederv/arenproduktion tätige Arbeiter. Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Bie Revision läßt außer acht, daß der Be- klagten nach der Formal des Landgerichts-Urteils nicht verboten v/erden soll, zu behaupten, sie "beschäftige 10 000 Menschen", sondern nur, zu behaupten, sie "beschäftige 10 000 Arbeitskräfte in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör". Alle Ausführungen der Revision dazu, daß w der Verkehr zu den "Beschäftigten" eines Unternehmens nicht nur die in der Herstellung produktiv tätigen Arbeiter, sondern auch z.B. die in der Verwaltung, im Lagerdienst und in der Vertretung tätigen Personen rechne, treffen daher nicht den Kern der Sache. Daß die Beklagte "in der Herstellung von Miederwaren nebst Zubehör", auf die sich das Verbot des Landgerichts beschränkt, nicht 10 000, sondern erheblich weniger Personen beschäftigt, r/ird durch diesen Vortrag der Revision nicht bestritten, sondern bestätigt. Übrigens würde auch bei einer für die Beklagte denkbar günstigsten Berechnung - wenn nämlich in den Aufstellungen ihres Personalstandes zu dem 30. April und 31« Mai 1958 alle in der Miederfabrik H^m und ihren Filialen tätigen Arbeiter und Angestellten berücksichtigt und nur die in den Verkaufsbüros, im Ausland und in den Webereien H^J^A Af|^ und Z«A beschäftigten Personen nicht berücksichtigt würden - nur eine Zahl von rund 8500 Beschäftigten anzusetzen sein, also ebenfalls bei weitem nicht die Zahl von 10 000 Beschäftigten, deren sich die Beklagte berühmt hat. Inwiefern die Pressevertreter eine Äußerung der Beklagten bei dem Presseempfang mißverstanden haben könnten, ist auch hier nicht ersichtlich. Es kömmt auch nicht entscheidend darauf an, wie die Veröffentlichungen in der "Zeit" und in der "nacht-depesche" vo% Publikum aufzufassen waren. Für die Verurteilung der Beklagten zu diesem Punkt genügt es, daß sie mit ihrem Klagabweisungsantrag zu dem Ausdruck bringt, sie halte sich für berechtigt, auch r* • >24- weiterhin die im Tenor des Landgerichts-Urteils formulierte, unz?*eifeihaft unrichtige Behauptung aufzustellen (vgl. auch dazu BGH GRUB 1961, 538 - Feldstecher - hei 2 a). IV. Das unter Nr. 1 a des Landgerichts-Urteils gekennzeichnete Verhalten der Beklagten verstößt mithin gegen § 1 UWG, die unter Nr. 1 b und 1 d des Landgerichts-Urteils genannten Werbebehauptungen verstoßen gegen § 3 UWG. Zutreffend und ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Gefahr der Wiederholung dieser Handlungen durch die Beklagte besteht und daß der Kläger als Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen der Miederindustrie nach § 15 Abs. 1 UWG befugt ist, gegen die Beklagte den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen. Hierzu werden auch von der Revision keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 a, b und d i.V.m. Nr. 2 der Formel des Landgerichts-Urteils zurückgewiesen hat. V. Im Antrag der Revision liegt an sich der Antrag, * das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu Nr. 1 c der Formel des Landgerichts-Urteils zurückgewiesen v/ordcn ist, d.i. zu dem Verbot, in Schweden zu behaupten, sie produziere täglich 192 OOP Stück Miederwaren. Obwohl cs sich dabei um einen völlig selbständigen Tatbestand handelt, der mit dem Tatbestand, der den anderen Unterlassungsanträgen des»Klägers zugrundeliegt, nichts gemein hat, sind jedoch insoweit entgegen § 554 Abs.3 Nr. 2 ZPO in der schriftlichen Revisionsbegründung keinerlei Revi- -25- sionsgründe angegeben worden; auch in der mündlichen Verhandlung ist die Revision auf diesen Punkt nicht zurückgekommen. Bei dieser Sachlage w&r daher die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen (vgl. RGZ 113, 166, 168; 153, 78, 85). VI. Wegen der zu dem Widerrufsanspruch des Klägers unter Nr. 3 des Landgerichts-Urteils erfolgten Verurteilung der Beklagten zur Berichtigung ihrer Werbebehauptungen in Zeitungen und Zeitschriften hat das Berufungsgericht zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Bas Landgericht hatte ausgeführt, der Anspruch auf V/iderruf oder Berichtigung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerurigen könne unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens des Verletzers aus § 1004 BGB gerechtfertigt sein und könne nicht nur den Mitbewerbern des Verletzers, sondern bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses auch den in § 13 Abs.l UWG genannten Verbänden zustehen. Bas Berufungsgericht selbst beschäftigt sich nur mit dem Einwand der Beklagten, daß nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf die Wirkung der schnellebigen Werbung verblaßt sei und eine Beeinträchtigung der Mitbewerber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorliege. Bas Berufungsgericht hält diesen.Einwand nicht für berechtigt. Ber Um- . fang der von der Beklagten gestalteten Werbung sei, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, beträchtlich gewesen. Bie Beklagte habe außer umfangreichen sonstigen Werbemaßnahmen anläßlich der Ml. Beutschen Miederwoche" einen großen Empfang durchgeführt, umfangreiche Zeitungsartikel lanciert und eine Schaufensterwerbung großen Ausmaßes durchgeführt. Bei einem Unternehmen ytie dem der Beklagten wirke eine solche Werbung sicher nachhaltig und dauere längere Zeit fort. Babei sei die hier beanstandete Werbung nur ein Teilstück des Jahre andauernden Feldzuges gewesen, den die Beklagte gegen lhr£ Konkurrenz führe« Solche Werbungen hätten auch Breitenwirkung und beschränkten sich nicht nur auf den Leser der Presseveröffentlichung und auf den Beschauen der Schaufensterwerbung, sondern würden auch von Mund zu Mqnd weitergetragen« Auch seien die psychologischen Nachwirkungen nicht zu verkennen, die einen einmal festgesetzten Eindruck fortleben lassen. Bas Gericht habe daher keine Bedenken, davon auszugehen, daß auch im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung dio durch die Werbung hervorgerufene Beeinträchtigung der Konkurrenz noch bestehe. Den von der Revision hiergegen erhobenen Angriffen konnte im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden * 1. Den Vorinstanzen ist allerdings darin beizutreten, daß bei einer Verurteilung zur Unterlassung unrichtiger oder irreführender Werbeäußerungen nicht nur der obsiegenden Partei die für solche Fälle in § 23 Abs.4 UWG ausdrücklich vorgesehene Befugnis zugesprochen werden kann, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzu demachen, sondern auf entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei, wenn von den bereits geschehenen Y/erbeäußerungen eine noch fortdauernde Beeinträchtigung ausgeht, die unterliegende Par- V tei unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB auch verurteilt werden kann, selber die beanstandeten Werbeäußerungen zu widerrufen oder zu berichtigen (vgl. dazu auch Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn« 168 ff, sowie BGHZ 14, 163, 173 - Constanze II BGH GRUR 1954, 333, 337 - Molkercizeitung GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz -; GRUR 1958, 448, 449 - BlankoverOrdnung GRUR 1959» 31, 33 - Feuerzeug als Wer- begeschenk GRUR 1959, 143, 144 - Blindenseife BGH DM Nr. 6 zu § 812 BGB - Nadelfabrikanten -). Inwieweit - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis einerseits und die für die Verurteilung zürn Widerruf (oder zur Berichtigung) andererseits unterschiedlich sein könnten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu -werden'. Jedenfalls werden sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis als auch bei der Entscheidung über die Verurteilung zu dem Widerruf (oder zur Berichtigung) stets die Interessen beider Parteien sorgfältig gegeneinander abzuwU-gen sein (vgl. auch BGH GRUR 1956, 558, 563 - Regensburger Karmelitengeist GRUR 1957, 234, 236/237 - Taeschnor -; GRUR 1957, 278, 279 - Evidur -). Dabei könnte es, wie der Revision züzugeben‘ist, je nach Lage des einzelnen Palles auch so sein, daß einmal die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis , ein andermal die Verurteilung zu dem Widerruf (oder zur Berichtigung) die unterliegende Partei härter trifft. Ob eine Verurteilung zu dem Widerruf (oder zur Berichtigung) von Werbeäußerungen auch dann zulässig ist - was die Revision bestreitet - und wie sie dann ggf. zu fassen wäre, wenn nicht der Werbende selbst die Werbeäußerungon in der beanstandeten Form unmittelbar an die Öffentlichkeit gebracht hat, sondern wenn - wie hier - auf Grund eines Presseempfangs in einer eigenen Darstellung der Presse Uber Werbeäußerungen lediglich berichtet worden ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, da, - wie noch auszuführen ist dem Widerrufsanspruch des Klägers schon aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann. 2. Den Vorinstanzen ist ferner darin beizutreten, daß der zur Erörterung stehende Anspruch auf Widerruf (oder Berichtigung) von Y/erbeäußerungen, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind, auch von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§13 Abs.l UWG) - wie hier vom Kläger -aus eigenem Hecht geltend gemacht werden kann (vgl* dazu auch Baumbach/Hefermehl aaO Hdn. 5 zu § 13 UWG). Daß Verbände im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG in der Regel keine Schadensersatzansprüche geltend machen können, steht dem entgegen der Meinung der Revision nicht entgegen. Verbände können in der Regel aus eigenem Recht deshalb keine Schadensersatzansprüche stellen, weil sie selbst durch die Wettbewerbshandlungen, die sie verfolgen, keinen Schaden erlitten haben. § 13 Abs. 1 TJV/G gibt den Verbänden an sich auch nicht die Befugnis, bürgerlich-rechtliche. Abwehransprüche ihrer Mitglieder aus eigenem Recht geltend zu machen (vgl. BGK GRUR 1959, 244, 245 - Versandbuchhandlung -). Die Verbände sind aber nicht gehindert, auf die Beeinträchtigungen hinzuweisen, die ihren Mitgliedern durch die beanstandeten Y/ettbewerbshandlungen entstanden sind und fortdauernd noch entstehen, und sie können deshalb neben dem Anspruch auf künftige Unterlassung der beanstandeten Werbeäußerungen, zu dem sie durch § 13 Abs. 1 UWG ausdrücklich legitimiert sind, auch den Anspruch auf Widerruf (oder Berichtigung) der künftig zu unterlassenden Werbeäußerungen geltend machen, wenn das erforderlich ist, um die Fortwirkung der bereits getanen Werbeäußerungen zu beseitigen. 3. Den Vorinstanzen kann aber nicht darin gefolgt werden, daß bei Abwägung der Interessen beider Parteien hier der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Widerruf (oder Berichtigung) der beanstandeten Werbeäußerungen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (z.B. GRUR 1954, 337, 342 -Radschutz -; GRUR 1961, 189, 192 - Rippenstreckmetall -), ist die Befugnis zur Urteilsveröffentlichurig zu versagen, wenn nach der im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehenden Lage die dem Verletzer durch die Veröffentlichung erwachsenden Nachteile in einem Mißverhältnis zu den Vorteilen stehen, die von ihr für den Verletzten erwartet werden können. Entsprechendes gilt für den hier geltend gemachten Anspruch auf öffentlichen Widerruf. Das Berufungsgericht hat das an sich nicht verkannt. Es hat jedoch die von der beanstandeten Werbung der Beklagten ausgehende, die Mitglieder des Klägers beeinträchtigende Portwirkung in einer der Lebenserfahrung und dem festgestellten Sachverhalt widersprechenden Weise überbewertet und zu Lasten der Beklagten Gesichtspunkte berücksichtigt, die hier"nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Daß der Umfang der von der Beklagten im Zusammenhang mit der ”1. Deutschen Miederwoehe" gestalteten Werbung beträchtlich war, genügt noch nicht, um eine noch andauernde Portwirkung gerade der beanstandeten Werbeäußerungen annehmen zu können. Es kömmt vielmehr darauf an, in welchem Umfang und in welcher Weise die beanstandeten Werbeäußerungen selbst verbreitet worden sind und in welchem Maße sie fortwirken könnten. Auf die Wirkung und etwaige Nachwirkung der beanstandeten Werbung der Beklagten bei den Fachhändlern stellt das Berufungsgericht, wie in den anderen Teilen des Urteils, so auch in diesem Zusammenhang nicht ab, und zwar mit Recht, weil eine nennenswerte und in nennenswertem Umfang noch fortwirkende Irreführung der Fachhändler durch die beanstandeten Werbeäußerungen / der Beklagten, wie der erkennende Senat selbst zu beurteilen vermag, nach Lage der Sache nicht eingetreten sein kann. Dazu, in welchem Umfang die beanstandeten Werbeäußerungen dem breiten Publikum bekannt geworden sind, ist aber nur v/enig vorgetragen und festgestellt. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß in einer größeren Zahl der während der "Miederwoche" mit den Waren der Beklagten m 7 dekorierten Schaufenster auch das Motto wl. Deutsche Mieder-woche" herausgestellt und daß über die "Miederwoche ** und die Äußerungen bei dem Presseempfang auch noch in weiteren Zeitungen und Zeitschriften berichtet worden ist, so ist doch zu beachten, daß die beanstandeten Werbeäußerungen nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der gesamten, im übrigen nicht beanstandeten Werbeaktion der Beklagten ausgemacht haben und daß sie nicht das Warenangebot selbst, sondern nur die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten in ihrer Branche betrafen, insofern also nur von verhältnismäßig geringer, mittelbarer Werbev/irkung waren und schließlich jedenfalls keine grobe Irreführung bev/irkt haben. Denn daß die Beklagte mit 50 £ Anteil an der Miederproduktion das größte Unternehmen ihrer Branche ist, daß sie auch einen großen Export und eine große Zahl von Beschäftigten hat, ist unbestritten. Zwar beanstandet es der Kläger mit Recht, daß die Beklagte versucht, durch Veranstaltung * ... einer ‘’Deutschen Miederwoche" und durch übertriebene Zahlenangaben ihre Bedeutung in den Augen des Publikums noch mehr zu steigern. Das breite Publikum aber kann, wie der erkennende Senat nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst zu beurteilen vermag, von alledem, wenn überhaupt, nur einen mehr oder weniger verschwommenen Eindruck von der Bedeutung der Beklagten zurückbehalten haben, der im groben gesehen nicht einmal unzutreffend ist. Bei dieser Sachlage würde es nur auf eine Demütigung der Beklagten hinauslaufen, wenn sie nunmehr nach über zv/ei Jahren die hier beanstandeten, bei einer besonderen Gelegenheit im Rahmen einer im übrigen nicht beanstandeten großen Werbeaktion aufgestellten und im allgemeinen längst vergessenen, unzulässigen oder unrichtigen Werbebehauptungen öffentlich richtigstellen sollte. Daß die hier beanstandete Werbung, wie das Berufungsgericht sagt, nur ein Teilstück des jahrelangen.! -31- Feldzuges der Beklagten gegen ihre Konkurrenz sein soll, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Frage des Öffentlichen Widerrufs. gerade der hier in Rede stehenden Uerbcbehauptun-gen nicht 2U Lasten der Beklagten herangezogen werden darf (vgl. BGH GRÜR 1961, 538, 541 - Feldstecher -), zu demal da es sich bei den im Berufungsurteil erwähnten anderen Verfahren gegen die Beklagte mindestens zu dem Teil um gänzlich andere Sachverhalte gehandelt hat. Entgegen der vom Kläger ■% in der Revisionsverhandlung geäußerten Meinung kann dem Berufungaurteil auch nicht die Feststellung entnommen werden, daß die Beklagte sich in besonders hartnäckiger Weise unlauter betätigte. Bas Berufungsgericht erwähnt zwar in einer Vorbemerkung zu dem ^Tatbestand”, daß die Beklagte sich auf eine Klage der Firma Felina in einem Einzelrichtertermin vom 5. März 1958 - also wenige Wochen vor dem Presseempfang anläßlich der ”Miederwoche” - verpflichtet habe, die Behauptung zu unterlassen, ”sie beschäftige in ihrem Unternehmen 10 000 Personen”. Es ist aber nichts darüber gesagt, aus welchem Grunde sich die Beklagte gegenüber der Firma Felina zur Unterlassung dieser Behauptung verpflichtet hat, und cs erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß eine Behauptung in dieser Form nach der Sachlage zur Zeit des Presseempfangs nicht zu beanstanden gewesen wäre. Ber Widerrufsantrag der Beklagten war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des Landgerichts-Urteils abzuweisen, VII. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. s? r- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Bei der Verteilung der. Kosten* hat der Senat die von ihm geschätzten Streitwerte der mehreren Klagansprüche zugrunde gelegt und berücksichtigt, welche Ansprüche in den drei Rechtszügen jeweils im Streit und welche zuzuerkennen oder abzuweisen waren. ** Wilde Löscher Pehle Spengler Ebel