BGH · I ZR 110/59 vom 20.01.1961

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Leitsatz / Zusammenfassung

7*ZG § 24 Ist von demjenigen, der wegen Verletzung eines Warenzeichens in Anspruch genommen wird, kein Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchsfrist gestellt und hat das Gericht in seinem Unterlassungsurteil nicht von sich aus zur Frage der Aufbrauch frist Stellung genommen, so kann eine Entscheidung darüber, ob die Gewährung einer Aufbrauchsfrist angemessen erscheint, nicht durch einen Antrag auf Urteilsergänzung herbeigeführt werden* Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor; Mit de® Antrag, die Revision der Klägerin zurückzuweisen und damit klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen, hat sie stillschweigend den weiteren Antrag gestellt, ihr im Pall eines Unterliegens alle möglichen Rechtswohltaten zukoaicon 2« lassen, insbesondere den Auf brauch der noch vorhandenen mit der untersagten Bezeichnung versehenen Werbemittel innerhalb einer angemessenen Prist zu gestatten. Sic ist der Auffassung, daß der Ergänzungsantrag der Beklagten schon deshalb zuriickzuweisen sei, weil die Beklagte bis zu dem Schluß der Revisions Verhandlung weder ausdrücklich noch stillschweigend die Einräumung einer Aufbrauchsfrist beantragt habe, mithin ein solcher Antrag im Urteil vom 17- November 19* auch nicht versehentlich übergangen worden sein könne. solchen Anspruch handelt es sich aber bei dem Antrag, der aus 5 24 Vi'ZG auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei für den Pall einer Verurteilung eine Aufbrauchsfrist einzuräumen, nicht. Vielmehr erhebt der beklagte Zeichenverletzer mit diesem Antrag lediglich den ginwand» daß der auf sofortige Unterlassung gerichtete Klageantrag aus dem Gesichtspunkt einer Treu und Glauben widerstreitenden Rechtsausübung zeitlich einzuschränken sei. Demnach entfällt schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendung des § 321 ZPO, so daß sich lediglich noch die Frage einer rechtsähnlichen Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den Urteilsergänzungsantrag der Beklagten stellt. November I960 die Frage der Einräumung einer Aufbrauchsfrist versehentlich übergangen hat. Entgegen den Darlegungen der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Beklagte einen Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchsfrist bis zu dem Schluß der Revisionsverhandlung nicht gestellt hat. Die Beklagte meint zv/ar, ein solcher Antrag sei stillschweigend für den Fall einer Verurteilung in ihrem Antrag, die Revision der Klägerin zurück-zuv/eisen und damit die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen, enthalten gewesen. Dies erhellt schon daraus, daß keineswegs stets im Falle des ünterliegens ein rechtlich beachtliches Interesse des Zeichen-vei’letzers an der Zubilligung einer Aufbrauchsfrist zu bestehen braucht, ein solches Interesse vielmehr nur dann gegeben ist, wenn er noch über erhebliche Werbemittel mit der beanstandeten Kennzeichnung verfügt oder das sofortige ünter-lassungsgcbot ihn aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig schwer Ob dies der Fall ist, läßt sich aber nur eine dahingehenden Parteivortrag und nicht dem von der Frage aer Zubilligung einer Auf brauchsfrist unabhängigen Antrag auf Klc geabweisung entnehmen. Es ist deshalb nicht angängig, dem Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Revision der Klägeri für den Fall eines Untcrliegens den weiteren stillschweigende Hilfsantrag auf Einräumung einer Auf brauchsfrist zu entnehmen her erkennende Senat war aber auch nicht genötigt, von sich a in dem Urteil vom 19* November I960 die Frage der Zubilligung einer Auf brauchsfrist zu erörtern. raumung einer Aufbrauchsfrist vor, durch den ein Zeichenverletzer in der Regel erst sein Interesse an der Gewährung einer solchen Frist zu erkennen gibt, so besteht für das Gericht keine Amtspflicht, von sich aus der Frage der Auf brauch cf rist nachzugehen und hierüber in bejahendem oder verneinendem Sinne zu entscheiden. Damit aber scheidet im Streitfall die Möglichkeit, das Urteil vom 17* November I960 in dem beantragten Sinn zu ergänzen, schon deshalb aus, weil es an der Voraussetzung, daß das Gericht einen von ihm notwendig zu entscheidenden Punkt "versehentlich" übergangen habe, fehlt.

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AufbrauchsfristFrageZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

058 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 321;. 7*ZG § 24 Ist von demjenigen, der wegen Verletzung eines Warenzeichens in Anspruch genommen wird, kein Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchsfrist gestellt und hat das Gericht in seinem Unterlassungsurteil nicht von sich aus zur Frage der Aufbrauch frist Stellung genommen, so kann eine Entscheidung darüber, ob die Gewährung einer Aufbrauchsfrist angemessen erscheint, nicht durch einen Antrag auf Urteilsergänzung herbeigeführt werden* BGK, Ürt. v* 20. Januar 1961 - I 2R 110/59 OLG Frankfurt (Hain) LG Frankfurt (Main) ZP. 110/59 Verkündet am 20. Januar 1961 Giunau, Juatizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m der Firma H Gesellschafter Fi - Prozeßbevollmächtigter: Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Kakao- und, Schokoladenfabrik fHHI S ), S|HjHbja^^J^^Per8önlich haftende und MjHB SfHBI» ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma AMI Lebensmittel- und Süßwarenherstellung GmbH, treten durch ihren Geschäftsführer Herrn G. A. MflHHIHh ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. HHB hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Dr. Spengler für Recht erkannt; Der Antrag der Beklagten, das am 17. November I960 verkündete Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (I ZR 110/59) dahin zu ergänzen, daß ihr eine Frist bis 31* Mai 1961 eingeräumt wird, innerhalb der ihr gestattet wird, bereits vorhandene Werbemittel mit der Bezeichnung f,Ch&ri” im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes aufzubrauchen, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von. Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat aus dem eingetragenen Warenzeichen "Cherie11 die Beklagte auf Unterlassung des zeichenmäßigen Gebrauchs der Worte “mon CH£RIh in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Demgegenüber hat der Senat durch Urteil vom 17* November I960 erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. April 1958 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. April 1959 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusotsenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zur Dauer von 6 Monaten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung cs zu unterlassen, Pralinen (Weinbrandbohnen) oder deren Umhüllungen oder Verpackungen mit der Bezeichnung "mon zu versehen oder unter dieser Bezeichnung Pralinen (Weinbrandbohnen) in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, dieses - noch nicht zugestellte - Urteil, wie folgt, zu ergänzen; Der Beklagten wird eine Frist bis zu dem 31. Mai 1961 eingeräumt, innerhalb der ihr gestattet ist, bereits vorhandene Y»erbemittel mit der Bezeichnung ’’Chferi'* im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes aufzubrauchen. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor; Mit de® Antrag, die Revision der Klägerin zurückzuweisen und damit klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen, hat sie stillschweigend den weiteren Antrag gestellt, ihr im Pall eines Unterliegens alle möglichen Rechtswohltaten zukoaicon 2« lassen, insbesondere den Auf brauch der noch vorhandenen mit der untersagten Bezeichnung versehenen Werbemittel innerhalb einer angemessenen Prist zu gestatten. Diesen weiteren Antrag habe der Senat bei seinem Erkenntnis vom 17. November I960 versehentlich nicht beachtet. Über ihn sei daher durch Ergänzung des Urteils vom 17. November I960 zu entscheiden. Die Klägerin widerspricht der beantragten ürteilsergänzung. Sic ist der Auffassung, daß der Ergänzungsantrag der Beklagten schon deshalb zuriickzuweisen sei, weil die Beklagte bis zu dem Schluß der Revisions Verhandlung weder ausdrücklich noch stillschweigend die Einräumung einer Aufbrauchsfrist beantragt habe, mithin ein solcher Antrag im Urteil vom 17- November 19* auch nicht versehentlich übergangen worden sein könne. EntscheidungsgrUnde: Dem Antrag der Beklagten auf Einräumung einer Auf brauchsfrist konnte aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden; Als gesetzliche Grundlage für die beantragte ürteilsergänzung könnte nur § 321 ZPO und nicht, wie die Beklagte meint, auch $ 319 ZPO in Betracht kommen. § 319 Z?G kann lediglich auf lalle der Berichtigung offenbarer, ä„h. ohne weiteres aus dem Urteilsinhalt erkennbarer Unrichtigkeiten angewendet werden. Ein solcher Pall ist hier aber nicht gegeben. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen des § 321 ZPO gehört, da3 das zu ergänzende Urteil einen Haujft- oder Nebenanspruch über gangen hat, den es hätte zu- oder absprechen müssen. Um einen solchen Anspruch handelt es sich aber bei dem Antrag, der aus 5 24 Vi'ZG auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei für den Pall einer Verurteilung eine Aufbrauchsfrist einzuräumen, nicht. Vielmehr erhebt der beklagte Zeichenverletzer mit diesem Antrag lediglich den ginwand» daß der auf sofortige Unterlassung gerichtete Klageantrag aus dem Gesichtspunkt einer Treu und Glauben widerstreitenden Rechtsausübung zeitlich einzuschränken sei. Demnach entfällt schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendung des § 321 ZPO, so daß sich lediglich noch die Frage einer rechtsähnlichen Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den Urteilsergänzungsantrag der Beklagten stellt. Im Streitfall bedarf aber diese Frage keiner Entscheidung, weil auch eine sinngemäße Anwendung des § 321 ZPO zu demindest vorauc-setzen wurde, daß das Urteil vom 17. November I960 die Frage der Einräumung einer Aufbrauchsfrist versehentlich übergangen hat. An dieser Voraussetzung fehlt es aber. Entgegen den Darlegungen der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Beklagte einen Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchsfrist bis zu dem Schluß der Revisionsverhandlung nicht gestellt hat. Die Beklagte meint zv/ar, ein solcher Antrag sei stillschweigend für den Fall einer Verurteilung in ihrem Antrag, die Revision der Klägerin zurück-zuv/eisen und damit die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen, enthalten gewesen. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden, weil der Antrag auf Bewilligung einer Aufbrauchsfrist im Vergleich zu dem Antrag auf Zurückweisung der Revision der Klägerin und dem damit weiter aufrecht erhaltenen Klageabv/eisungsantrag kein "minus”, sondern etwas anderes ist. Dies erhellt schon daraus, daß keineswegs stets im Falle des ünterliegens ein rechtlich beachtliches Interesse des Zeichen-vei’letzers an der Zubilligung einer Aufbrauchsfrist zu bestehen braucht, ein solches Interesse vielmehr nur dann gegeben ist, wenn er noch über erhebliche Werbemittel mit der beanstandeten Kennzeichnung verfügt oder das sofortige ünter-lassungsgcbot ihn aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig schwer treffen würde. Ob dies der Fall ist, läßt sich aber nur eine dahingehenden Parteivortrag und nicht dem von der Frage aer Zubilligung einer Auf brauchsfrist unabhängigen Antrag auf Klc geabweisung entnehmen. Es ist deshalb nicht angängig, dem Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Revision der Klägeri für den Fall eines Untcrliegens den weiteren stillschweigende Hilfsantrag auf Einräumung einer Auf brauchsfrist zu entnehmen her erkennende Senat war aber auch nicht genötigt, von sich a in dem Urteil vom 19* November I960 die Frage der Zubilligung einer Auf brauchsfrist zu erörtern. Zwar kann das Gericht auch ohne Antrag die Einräumung einer Auf brauchsfrist gewähren (BGH GRUR I960, 565, 567 - Alterswerbung/Sekt). Hierzu wird es sich in der Regel jedoch nur dann veranlaßt sehen, wenn der Verletzer sein Interesse an der Einräumung einer Auf brauchsfrist durch hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag zu erkennen gegeben hat. Denn die Frage, ob das unbefristete Gebot, die widerrechtliche Kennzeichnung zu unterlassen, den Verletzer in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise belasten würde ist, abgesehen von der Schwere des Einbruchs in die Rechtssphäre des Verletzten, im wesentlichen von tatsächlichen, ia Rechtskreis des Verletzers liegenden Umständen abhängig und kann deshalb vom Gericht ohne ünterbreitung des maßgeblichen tatsächlichen Sachverhalts nicht beurteilt werden. Seine Darlegung, wie beispielsweise die Angabe der Menge des noch vorhandenen mit der widerrechtlichen Kennzeichnung versehenen Werbematerials oder die Darstellung etwaiger besonders großer Schwierigkeiten bei einer sofortigen Umstellung der Werbung, obliegt aber stets der beklagten Partei, die nach den Regeln des Prozeßrechts jene Tatsachen zu behaupten und, falls nötig, zu beweisen hat, aus denen sich die ihr günstige Rechtsfolge (Einräumung einer Aufbrauchsfrist) herleiten läßt. Fehlt aber, wie im Streitfall, in dieser Richtung jeder Vortrag der Be-klagten und liegt darüber hinaus auch kein Antrag auf Ein- raumung einer Aufbrauchsfrist vor, durch den ein Zeichenverletzer in der Regel erst sein Interesse an der Gewährung einer solchen Frist zu erkennen gibt, so besteht für das Gericht keine Amtspflicht, von sich aus der Frage der Auf brauch cf rist nachzugehen und hierüber in bejahendem oder verneinendem Sinne zu entscheiden. Damit aber scheidet im Streitfall die Möglichkeit, das Urteil vom 17* November I960 in dem beantragten Sinn zu ergänzen, schon deshalb aus, weil es an der Voraussetzung, daß das Gericht einen von ihm notwendig zu entscheidenden Punkt "versehentlich" übergangen habe, fehlt. Der Antrag der Beklagten auf Srgänzung des Urteils vom 17. November I960 war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurück-zuv/eisen. Bock Krug er-Ni eland Löscher Pehle Spengler