^achaiohllflgqwerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
GKG § 23
ärfolgt die erstmalige Festsetzung des Streitwertes für die Rechtsmittelinstanz erst nach Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG, so kann die Festsetzung abgeändert werden, wenn die Abänderung von einer Partei innerhalb angemessener Frist angeregt wird»
BGH, Besohl, v. 5. März 1964 - I ZR 110/58 - Bundespatentgericht
In der Patentnichtigkeitssacbe
der Firma Maschinenfabrik Leonhard H e in Be^^-KnflHP» FrflflHflB Straße 1
Klägerin» Berufungeklägerin und Anechlußberufungsbeklagten»
- vertreten durch»
Rechtoanwalt Or. Patentanwalt Dipl (•)
gegen
die Firma The M c H ^flfll Machine & Engineering Co« in V (USA),
Beklagte» Berufungebeklagte und AneohluBberufungeklägerin,
- vertreten durch*
Rechtsanwälte Prof. Or. und Or. fliBl und Patentanwl Dipl.-Chem. Or. und Or.-Ing. fl.
hat der Ia-Zivileenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten or. Saetelski und der Bundesrichter Or. Spreng, Or. Spengler» Claßen und Schneider
beschlos sen*
Oer Beschluß vom 6. Juni 1963 wird dahin abgeändert» daS der Streitwert fUr das Berufungsverfahren auf
2.500.000,— OM
festgesetzt wird
Gründe:
Durch Beschluß vom 6* Juni 1963, der am 18«, Juni 1963 an die Parteien abgesandt worden iBt9 ist in der vorliegenden Patentnichtigkeitssache der Streitwert für das Berufungaverfahren auf 3.000.000,*— DM festgesetzt worden« Mit Schriftsatz vom 29- August 1963, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 3* September 1963» hat die Klägerin um Überprüfung der Streitwertfestsetzung gebeten, da der festgesetzte Streitwert übersetzt sei»
$\ Die ptreitwertfestsetzung kann noch im gegenwärtigen Zeitpunkt abgeändert werden» obwohl das den Nichtigkeitsstreit abschließende Urteil des Bundesgerichtshofs schon am 24« Oktober 1961 ex’-gangen ist.
Z^ar bestimmt § 23 Abs« 1 Satz 4 GKG, daß die Änderung der Streitwertfestaetzung nur bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres zulässig ist,' nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Hechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, daß zu dem genannten Endzeitpunkt eine (erstmalige) Streitwertfeetsetzung, die Gegenstand der Überprüfung sein könnte, überhaupt vorliegt«
Daran fehlt es hier} denn die erstmalige Pestsetzung des Streitwertes konnte wegen der besonderen Schwierigkeiten, die der vorliegende Pall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch bezüglich der Streitwertberechnung aufweist, erst im übernächsten Jahr nach Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen. Das Gesetz weist insoweit eine Lücke aufj für den Pall, daß das Reehtsmittol-gericht für die Hechtsmittelinatanz den Streitwert erstmalig erst nach Ablauf der Prist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG festgesetzt hat, trifft ee hinsichtlich der Abänderung keine Regelung. Diese Lücke ist dahin auszufüllen, daß dae Rechi§imittelgericht seine Streit-
Wertfestsetzung jedenfalls dann abändern kann? wenn die Abänderung innerhalb angemessener Frist erbeten wird«
§ 23 Abs* 1 GKG sieht vor, daß sowohl das Instanzgericht als auch das Rechtsmittolgericht eine fristgerecht erfolgte Streitwertfestsetzung von Amts wegen - also auch auf Anregung oder Gegenvorstellung der Parteien hin - abändern kann« § 23 Aba. 2 GKG gewährt gegen Streitwertfestsetzungen des Instanzgerichtes das Rechtsmittel der Beschwerde und läßt dieses Rechtsmittel nach Satz 2 Halbsatz 2 auch dann noch zu, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Prist des Absatzes 1 Satz 4 festgesetzt worden ist. Daraus ist die Absicht des Gesetzes zu entnehmen, bei jeder Streitwertfestaetzung mindestens eine Nachprüfung zu ermöglichen. Das rechtfertigt es, auch für den nicht geregelten Fall der nach Ablauf der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgton erstmaligen Festsetzung des Streitwertes durch das Rechtsmittelgericht jedenfalls auf Anregung oder Gegenvorstellung seitens der Parteien hin eine Nach-Prüfung und gegebenenfalls Abänderung der Festsetzung zuzulaseen» Entsprechend der Grundtendenz des Gesetzes, die WertfestSetzung in absehbarer Zeit endgültig abzuschließen, muß hierfür allerdings eine zeitliche Grenze gesetzt werden, zu demal auch § 23 Abs« 2 GKG in den Fällen des Satzes 2 Halbsatz 2 für die Einlegung der sonst - wenn auoh im zeitlichen Rahmen des Absatzes 1 Satz 4 - unbefristeten Beschwerde eine bestimmte kurze FriBt (einen Monat) vorsieht» Die Abänderung der Streitwertfestsetzung muß deshalb in den in Rede stehenden Fällen innerhalb angemessener Frist erbeten werden«
Diese Frist ist im vorliegenden Falle gewahrt.
Die Klägerin hat die Überprüfung der Streitwertfestsetzung vom 6. Juni 1963 nach 2 1/2 Monaten erbeten» Diese Zeitspanne kann angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Streitfalles als angemessen angesehen werden» zu demal sie zu dem größeren Teil in die Gerichfcsferien fiel»
XI.1. In der Sache selbst war eine Herabsetzung des Streitwerts von 3.000.000,— DM auf
2.500.000, — DM geboten und vertretbar.
Diese Herabsetzung beruht darauf, daß fiir die Restlaufzeit des Streitpatents ab Berufungseinlegung (=8 1/2 Jahre) nicht 1.335*000,— DM, sondern nur 1.000.000,— DM als jährliche Lizenzeinnahmen aus dem Streitpatent in Ansatz zu bringen sind. Die Bruttolizenz von jährlich durchschnittlich 1*333*000,— DM, welche die Beklagte in den Jahren 1959-1961 von ihrem Generallizenznehmer in Deutschland erhalten hat, stellt 13 # des Umsatzwertes
der hergestellten Vulkanisierpressen darj hiervon sind jedoch 3 des Umsatzwertes. (* jährlich
333.000, — DM) abzusetzen, da insoweit keine eigentliche Vergütung für die Überlassung des Streitpatents, sondern für “technical service and information“, insbesondere für das sogenannte “know how“ vorliegt (Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 1963, S. 3 und 9).
2. Unter Beibehaltung der Berechnungsweise im übrigen, die schon dem Beschluß vom 6. Juni 1963 zugrunde lag und die den Parteien im einzelnen mündlich erläutert worden ist, berechnet sich demnach der Streitwert wie folgt»
a) Vergangenheit (« bis Berufungseinlegung
. ________________________________________
Umsatz der Klägerin (32 Maschinen zu dem
Durchschnittspreis von 52.000,— DM) rd. 1.670.000.-DM
davon 10 i» Lizenz ergibt __167.000.-DM
b) .Zukunft (» ab Berufungseinlegung bis Patent-ab lauf)_______________;_______________________
Jährliche Lizenzeinnahmen der Beklagten rd<>
für 8 1/2 Jahre Bestlaufzeit ergibt
50# Abschlag wegen Poolung des Streit» patents mit 7 weiteren Patenten
verbleibt vorerst
davon weitere 40# Abschlag wegen des dem Streitpatent anhaftenden Zukunftsrisikos
10000.000. -JM
j
8c500o000o~D||j
4o2500000.-DM
4.250.000. -Dill
i
1.700o 000 o-Dli
vorbleibt insoweit
2.550c000c-DI
c) Ausrechnung
Vergangenheit (oben zu a) Zukunft (oben zu b) ergibt insgesamt abzüglich Abrundungsbetrag von
167c000.-DM 2o550c000.-DU 2.717.000.-DK 217.000.-DK
verbleibt als neu festzusetzender Streitwert 2o500c000c-DM
I
3. a) Gegenüber dieser Berechnungsweise und den hierbei verwendeten Berechnungsfaktoren hat die Klägerin vorgebracht»
In der Berufungsinstanz sei nur noch eine Teilvor-nichtung des Patents in Streit gewesen» dies verbiete den Ansatz des Streitpatents mit seinem vollen wirt.■> schaftlichen Wert. Ferner sei der Lizenzsatü mit 10 # erheblicn übersetzt. Berechnungsgrundlage für die Lizenz dürfe zudem nicht die Geeamteinrichtung (Vulkanisierpresse), sondern lediglich dae umstrittene Einzelteil (Reifenstütze, Wert nur 2.500.»DM) sein. Schließlich sei auch das Streitpatent nicht vorrangig gegenüber den 7 weiteren Patenten, mit denen es durch einheitlichen Lizenzvertrag gepoolt worden sei. Über alle diese Fragen müsse (gemäß § 24 GKG). ein Sachver» ständiger befinden, da das nur rechtskundige Gericht nicht in der Lage sei, die wirtschaftliche Bedeutung der in der Berufungsinstanz beantragten Teilvernichtung zu beurteilen und damit den Streitwert verläßlich zu schätzen.
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b) Der Senat ist aus nachstehenden Gründen der Auffassung und.iden Anregungen der Klägerin nicht gefolgt; x
Soweit die wirtschaftliche Bedeutung der bloßen Teilverniohtung und ihr Verhältnis zu einer etwaigen Vollvernichtung dee Streitpatents in Präge steht, ist im Urteil des Senats vom 24« Oktober 1961 (insbeso S. 39» 40) eingehend dargelegt, daß bei Aufnahme jenes zusätzlichen Merkmals in den Bauptanspruch, wie es die Klägerin mit ihrem bedeutsamsten Berufungsantrag verlangte, neben der dann einzig verbleibenden und von der Klägerin als geschützt hingenommenen Ausführungsform eine Vielzahl weiterer gleichwertiger Ausführungsformen nicht mehr Gegenstand des Streitpatents gewesen wäre, also von Dritten ohne Rechtsverstoß hätte genutzt werden können0 Die von der Klägerin begehrte Teilvernichtung war also geeignet und auch dazu bestimmt, die durch das Streitpatent >be -gründete Alleinstellung der Beklagten auf dem Gebiet der Vulkanisierpressen zu erschüttern«
Bei solcher Sachlage kann der Bereitschaft der Klägerin, das Streitpatent als wirtschaftlich ausgehöhltes Recht weiterhin der Beklagten zu belassen, im Rahmen der Streitwertbestimmung keine Bedeutung zukommen, da nicht auf die rechtlichen, sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der beantragten,.Teilvernichtung abzustellen lato Was die miteinander eng verwandten Prägen des Lizenzsatzes und der Bereohnungagrundlage (Vulkanisierpresse oder nur Reifenstütze ?) betrifft, so ist gleichfalls schon im Urteil vom 24« Oktober 1961 (insbes* S. 21, 24, 30-37, 49) im einzelnen dargelegt, daß die durch das Streitpatent geschützte ®£$en^ihr Gepräge dadurch erhält, daß bei der Schließ— und der Öffnungsbewegung Reifenstützen zu dem Einsatz kommen, welche
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den gesamten fabrikatorischen Ablauf entscheidend beeinflussen und als für den wirtschaftlichen Erfolg der geschützten Maschine letzthin bestimmend anzusehen sind« Die von der Beklagten erzielten hohen Lizenzeinnahmen9 die zudem stark steigende Tendenz aufwelsen, bieten die wohl verläßlichste Grundlage, soweit das Streitpatent in seinem wirtschaftlichen Wert zu schätzen ist® Die Behauptung der Klägerin, die Höhe der Lizenzainnahmen - insbesondere seit 1959 - sei auf das Bestreben der Beklagten zurückzuftlhren, die geschäftlichen Beziehungen zu Ihrer deutschen .Generallizenznehmerin in besonderer Weise zu pflegen, ist als solche unbelegt und zudem auch der Sache nach nicht geeignet, die Jahre hindurch tatsächlich gezahlten Lizenzen als der Höhe nach nicht angemessen -d.ho übersetzt - auszuweisen.
Soweit schließlich die Klägerin einen Vorrang des Streitpatenta gegenüber den 7 weiteren durch Lizenzvertrag mit ihm gepoolten Patenten bestritten hat, erachtet der Senat demgegenüber aufgrund der eidesstattlichen Versicherung BfllM vom 200 Dezember 1962 (Vorstandmitglied der Generallizenznehmerin der Beklagten) als hinreichend dargetan, daß das Streitpatent *das Lizenzverhältnis bisher getragen hat4' und daß e s dieses “auch bis zu seinem Ablauf stützen“ wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen je$er eidesstattlichen Versicherung durchaus klar und unmißverständlich. Ss bedarf deshalb weder einer Vernehmung als Zeugen
noch der Vorlage des Lizenzvertrages im jetzigen Streitwertfestsetzungsverfahreni eine solche Vorlage interner Geschäftsunterlagen wäre der Beklagten auch nicht ohne weiteres zuzu demuten, da die Parteien im Wettbewerb miteinander atehen.
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Die für die Streitwertbemessung erheblichen Umstände konnten vom Senat ohne Zuziehung eines Sachverständigen (§24 GKG) in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung beurteilt werden. Zumal angesichts des Umstandes, daß die seit 1956 für Überlassung des Streitpatents tatsächlich vereinnahmten Lizenzen betragsmäßig feststehen, bleibt unerkennbar, welche zusätzlichen und besseren Faktoren ein etwa zutfezogener Sachverständiger bei. der Streitwertsohät2ung hätte ermitteln und nutzen können.
Diejenigen Umstände, welche die Klägerin zur Begründung ihres Verlangens nach Streitwertherabsetzung vorgebracht hat, sind in der oben zu II 2 vorgenommenen Berechnung im Bahmen des sachlich Vertretbaren weitgenend berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere, soweit dort Abschläge für Poolung (50 #) und für Zukunftsrisiko (4Q #) gemacht worden sind und eine Schlußabrundung.um
217.000,- DM vorgenommen worden ist. In ähnlicher Weise gilt dies aber auch bezüglich des Schadenspostens "Vergangenheit" (vgl. oben zu II 2a):
Der Senat hat insoweit zwar die Angaben der Klägerin über Anzahl und Durchschnittspreis der von ihr vor Berufungseinlegung hergestellten Pressen übernommen. Dieß ist aber vertretbar, weil die hiervon schroff abweichenden Angaben der Beklagten nicht hinreichend belegt sind, sondern im wesentlichen z3>ur Vermutungen zu dem Ausdruck bringen, die an die Entwicklung ihrer eigenen Geechäftsbev Ziehungen zu ihrer Generallizenznehmerin in Deutschland anknüpfen und eine ähnlich günstige Geschäftsentwicklung bei der Klägerin unterstellen.
Dies aber konnte als Grundlage einer Schadens-berechnung schon um deswillen nicht ausreichen» weil die Unternehmen der Beklagten und ihrer Generallizenssnehmerin in Deutschland einerseits und das Unternehmen der Klägerin andererseits strukturell durchaus unterschiedlich sind» was schon für sich allein die Annahme einer gleichlaufenden geschäftlichen Entwicklung verbieteto
Dr. Nastelski Spreng Spengler
Claßen
Schneider