I ZR 110/58
Verkündet am 24o Oktober 1961 runau, Juotizhauptsekretar als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
24?6 016
Im Namen dos Volkes
In der Patentnichtigkeitssacho
der Firma in Bi
Maschinenfabrik 11
Leonhard
Straße
- vertreten durch;
Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlußberufungsbeklagten,
Rechtsanwalt Br. Patentanwalt Bipl.-Ing
gegen
dio Firma The in AiHfe Ofl
Machine & Engineering Go.
- vertreten durch:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,
Rechtsanwalt Prof. Br. und
Patentanwälte Bipl.-Chem. Br* und Br.-Ing. R.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. und 12. Oktober 1961 untor Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Fehle, Ebel und Claßen
für Recht erkannt;
I. Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 11. März 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
1 o Presse zu dem Herstellen eines G-ummi-luftreifens durch Porraung und Vulkanisierung eines mit Verstärkungseinlagen versehenen flachen Kautschukbandes mit zwei Pormhälften, von denen eine bewegbar und mindestens am Ende ihrer Schließbewegung und am Anfang ihrer Öffnungsbewegung senkrecht zu der Teilungsebene der Pormhälften und zentrisch zu der anderen Formhälfte bewegbar ist, und mit einem streck- und aufblähbaren Innenkern, der an zwei auf-, ab- und zu-bzw. voneinander bewegbaren, in gleicher Richtung anhebbaren und in ihrem gegenseitigen größten, die Strecklänge des Innenkerns bestimmenden Abstand zueinander einstellbaren Tragringen befestigt ist, wobei der untere Tragring den einen Reifenwulst trägt und der obere Tragring einen kleineren Durchmesser aufweist als die Öffnung des fertigen Reifens, dadurch gekennzeichnet, daß
a) der obere Tragring (65) zu dem unteren, beim Schließen der Presse feststehenden Tragring (66) gegen den Widerstand bewegbar ist, den die Hubstange (79) bei ihrer Bewegung findet, und daß
b) an sich bekannte, bei geschlossener Form außerhalb derselben liegende und vorzugsweise gleichzeitig mit ihrem öffnen einschwenkende Reifen-
stützen (121, 122) den durch Aufwärtsbewegung des unteren Tragrings ausgehobenen Seifen (T) in einer Zwischenstellung halten#"
IT*; Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird die angefochtene Entscheidung - unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie die Unteransprüche 2 und 4 für nichtig erklärt hat. Die Nichtigkeitsklage wird auch, soweit sie diese Ansprüche angreift, mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Unteransprüche nunmehr insgesamt wie folgt lauten;
M2c Presse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragringe (65, 66) so angeordnet sind, daß sie sich zu dem Heben des Keifens (T) aus der Form heraus gemeinsam nach oben bewegen und daß sich nach dem Binschwenken der Eeifenstützen der obere Tragring weiter nach oben, der untere Tragring aber in entgegengesetzter Richtung nach unten bewegt, wobei der aufblähbare Innenkern (D) vom Reifen getrennt wird#
3# Presse nach Anspruoh 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß jede Formhälfte (30, 31) einen Sitz für den zugehörigen Tragring (66, 65) hat und der untere Tragring während der Trennung des aufblähbaren Innenkerns (D) vom Reifen auf seinen Sitz in der feststehenden unteren Formhälfte (30) zurückkehrt*
4* Presse nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragringe (65, 66) übereinander angeordnet und die Hub- und Führungsstangen (79, 86) mit- und gegeneinander bewegbar und ein erster Nocken (102) mit der Hubstange (79) und ein zweiter Nocken (104) mit den Führungsstangen (86) zusammenwirkt und daß ferner.eine Antriebswelle (17) mit einer öffnungs- und Schließvorrichtung für die Form und ein Kurbelarm (112) vorgesehen sind, den die Antriebswelle betätigt und während der Öffnungsbewegung der Profilformen mit dem ersten Nocken (102) für das gleichzeitige Heben der beiden Tragringe und dann mit dem zweiten Nocken (IO4) für das Trennen der Tragringe in Verbindung bringt*
5. Presse nach den Ansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Block (84) für die Aufnahme der Führungsstangen (86) Führungen (95, 95 a, 96, 96 a) aufweist, dio mit einer nachgiebigen Hemmung (99) für die Bewegung der FührungsStangen in den Führungen versehen sind, daß der erste Nocken (102) am Block (84) befestigt ist, und ein erster Kurbelarm (112) zugleich mit den Profilformen beweglich vorgesehen und derart angeordnet ist, daß er mit dem ersten Nocken zu dem gleichzeitigen Heben beider Tragringe (65,
66) in Eingriff kommt, und ein zweiter Kurbel-arm (114), gleichfalls mit den Profilformen zugleich bewegbar, mit dem zweiten Nocken
(104) zur Bewegung des unteren Tragring.es (66) entgegengesetzt zu dem und unabhängig vom oberen Tragring (65) in Wirkungsverbindung tritt.'1
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Nichtigkeitssenat dos Deutschen Patentamts werden der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5, die Kosten dos Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Von Hechts wegen
Tatbestand;
Die Beklagte ist Inhaberin dos seit dem 1. Januar 1949 laufenden, aufgrund des Braten Uberleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiG-Bl S. 175) erteilten deutschen Bundes-patents Nr. 848 $68, für das die Priorität der Anmeldung* in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 2$, Juli 1946 in Anspruch genommen ist*
Die Ansprüche 1 bis 4 und 7 des Streitpatentes hatten ursprünglich folgenden Wortlaut;
"1, Einzelheizer-Vulkanisierpresse für Gummiluft-reifen mit zwei zueinander beweglichen Profilformen, einem biegsamen, mit Wülsten versehenen aufblähbaren Innenkern innerhalb der Presse und zwei Tragringen für den aufblähbaren Innenkern zur Befestigung seiner Ränder, wobei einer der Tragringe mit einem ringförmigen Sitz für einen Reifenrand ausgestattet ist, dadurch gekennzeich net, daß mindestens eine der Profilformen (30 oder 31) längs einer geraden Axiallinie beweglich ist und daß die Tragringe (6$, 66) in entgegengesetzter Richtung zu dem Zweck des Abhubs des aufblähbaren Innenkerns (D) aus einer Reifenform heraus sich bewegen und daß ein Einstellglied (79) vorgesehen ist, welches die Trag ringe im Abstand zueinander hält, und daß einer der Tragringe zu dem andern hin gegen den Widerstand der Welle (79) bewegbar ist*
2, Einzelheizer-Vulkanisierpresse nach Anspruch 1 <, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragringe (65, 66) zu dem Heben des Reifens (T) aus der Form heraus sich in gleicher Richtung und darauf entgegengesetzt bewegen und dabei den aufblähbaren Innenkern (D) vom Reifen trennen*
3» Einzelheizer-Vulkanisierpresse nach Anspruch .1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich beide Befestigungstragringe (6$, 66) für den aufbläh-
baren Innenkern (D) gleichzeitig nach Beginn der Öffnungsbewegung bewegen und die Bewegungsrichtung eines der Tragringe sich umkehrt„
4* Einzelheizor-Vulkanisierpresse nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß jede Profilform (30, 31) einen Sitz für den zugehörigen Tragring (66, 65) hat, und ein Tragring während der Trennung des aufbläh-baren Innenkerns (D) vom Reifen auf seinen Sitz in der feststehenden Profilform (30) zurückkehrt o
7» Einzelheizer-Vulkanisierpresse nach den Ansprüchen 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß eine bewegliche Reifenstütze (121) den Reifen (T) hält und bei geschlossener Form außerhalb der Form liegt, jedoch beweglich innerhalb des Raums zwischen den Profilformen (30, 31) und unterhalb des Reifens bei geöffneter Form und die Reifenstütze (121) vorzugsweise gleichzeitig mit dem öffnen und Schließen der Form arbeitet,11
In einem gemäß § 36 a PatG durchgeführten Beschränkungsverfahren hat das Deutsche Patentamt durch Beschluß vom 30. Oktober 1956 dem Patentanspruch 1 eine neue Fassung gegeben, den Anspruch 7 gestrichen, die Numerierung der ursprünglichen Patentansprüche 8 bis 11 und die in ihnen enthaltenen Rückbeziehungen entsprechend geändert und einen Teil der Patentbeschreibung durch einen neuen erweiterten Text ersetzt. Die neue Fassung des Patentanspruchs 1 nach diesem Beschluß lautet:
"1. Einzelheizer-Vulkanisierpresse zur Herstellung von Gummireifen aus einem flachen Band mit zwei parallel beweglichen Formhälften und einem an zwei auf-, ab- und zueinander bewegbaren, in gleicher Richtung anhebbaren und in ihrem Abstand durch ein Einstellglied regelbaren Trag-
ringen befestigten, durch Auseinanderbewegen derselben streckbaren, aufblähbaren Innenkern, wobei der untere Tragring den einen Reifenwulst trägt und der obere Tragring einen kleineren Durchmesser aufweist als die Öffnung dos fertigen Reifens, dadurch gekennzeichnet, daß einschwenkbare, bei geschlossener Porm außerhalb derselben liegende und vorzugsweise gleichzeitig mit ihrem öffnen und Schließen arbeitende Reifenstützen (121) den Reifen (7f) halten und daß einer der Tragringe zu dem anderen hin gegen den Widerstand einer Welle (79) bewegbar ist*”
(Das Bezugszeichen hinter dem Worte ”ReifenH müßte richtig*113!" lauten)*
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 37, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 13 a PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Sie hat geltend gemacht, die neue Passung des Patentanspruchs 1 nach dem Beschluß des Patentamts vom 30. Oktober 1956 enthalte gegenüber der ursprünglichen Passung verschiedene unzulässige Änderungen. Durch die Aufnahme des Merkmals, "daß einschwenk-bare ... Reifenstützen (121) den Reifen (T) halten”, das ursprünglich den Gegenstand des nunmehr gestrichenen Unteranspruchs 7 gebildet hatte, in den Hauptanspruch seien in unzulässiger Weise zwei kennzeichnende Merkmale miteinander vereinigt worden, die in keinem technologischen oder patentrechtlichen Zusammenhang ständen, die einzeln verwendet werden könnten und einander auch in der Wirkung nicht beeinflußten* Außerdem gehe dieses Merkmal in der neuen PasBung des Hauptanspruchs insofern über den ursprünglichen Erfindungsgegenstand hinaus, als es mehrere, d.h. mindestens zwei Reifenstützen vorsehe, während im früheren Unteranspruch 7 nur von einer Reifenstütze die Rede gewesen sei. Auch das zweite kennzeichnende Merkmal
der neuen Fassung, "daß einer der Tragringe zu dem anderen hin gegen den Widerstand einer Welle (79) bewegbar ist'*, sei unzulässig erweitert, denn in dem ursprünglichen Hauptanspruch habe es geheißen "gegen den Widerstand der Welle (79)M, womit die - an anderer Stelle auch als Einstellglied bezeichnete - die Tragringe im Abstand zueinander haltende Welle gemeint gewesen sei. Die im Beschränkungsverfahren vorgenommenen unzulässigen Änderungen müßten unter entsprechender Nichtigerklärung des Patentes wieder beseitigt werden. Der alsdann verbleibende Gegenstand der Erfindung sei, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, weder neu noch fortschrittlich noch erfinderisch, denn er sei durch die vorveröffentlichten US-PatentSchriften 2 243 532, 2 254 926 und 2 296 800, die britische Patentschrift 416 268 und die deutsche Patentschrift 492 551 neuheitshindernd vorweggenoramen oder wenigstens derart nahegelegt gewesen, daß ihm keine erfinderische Bedeutung mehr zukomme. Auch die Unteransprüche könnten nicht aufrechterhalten werden, da sie ohne erfinderischen Gehalt seien und lediglich platte Selbstverständlichkeiten enthielten.
Die Beklagte hat dem Antrag der Klägerin widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten.
Der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent - unter Abweisung der Klage im übrigen -dadurch teilweise für nichtig erklärt und klargostellt, daß an die Stelle der aus dem Beschränkungsverfahron hervorgegangenen Ansprüche 1 bis 10 neuer Zählung die folgenden neuen Ansprüche 1 bis 4 treten;
10 -
M1o Presse zu dem Herstellen eines Gummiluftreifens durch Formung und Vulkanisierung eines mit Verstärkungseinlagen versehenen flachen Kautschukbandes mit zwei Formhälften, von denen eine bewegbar und mindestens am Ende ihrer Schließbewegung und am Anfang ihrer Öffnungsbewegung senkrecht zu der Teilungsebene der Formhälften und zentrisch zu der anderen Formhälfte bewegbar ist, und mit einem streck- und aufblähbaren Innenkern, der an zwei auf-, ab- und zu- bzw. voneinander bewegbaren, in gleicher Richtung anhebbaren und in ihrem gegenseitigen größten, die Strecklänge dos Innenkerns bestimmenden Abstand zueinander einstellbaren Tragringen befestigt ist, wobei der untere Tragring den einen Reifenwulst trägt und der obere Tragring einen kleineren Durchmesser aufweist als die Öffnung des fertigen Reifens, dadurch gekennzeichnet, daß
a) der obere Tragring (65) zu dem unteren, beim Schließen der Fresse feststehenden Tragring (66) gegen den Widerstand bewegbar ist, den
' -i die Hubstange (79) bei ihrer Bewegung findet, und daß
b) an sich bekannte, bei geschlossener Form außerhalb derselben liegende und vorzugsweise gleichzeitig mit ihrem öffnen einschwenkende Reifenstützen (121, 122) den ausgehobenen Reifen (T) in einer Zwischenstellung halten..
2o Presse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jede profilform (30, 31) einen Sitz für den zugehörigen Tragring (65, 66) hat«
3. Presse nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragringe (65 ? 66) übereinander angeordnet und die Hub- und Führungsstangen (79, 86) mit- und gegeneinander bewegbar und ein erster Nocken (102) mit der Hubstange (79) und ein zweiter Nocken (104) mit den Führungsstangen (86) zusammenwirkt und daß ferner eine Antriebswelle (17) mit einer Öffnungs- und Schließvorrichtung für die Form und ein Kurbelarm (112) vorgesehen sind, den die Antriebswelle betätigt und während der Offnungs-bewegung der Profilformen mit dem ersten Nocken (102) für das gleichzeitige Heben der beiden Trag-
11
ringe und dann mit. dem zweiten Nocken (104) für daa Trennen der Tragringe in Verbindung bringt*
4. Presse nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Block (84) für die Aufnahme der Führungsstangen (86) Führungen (95,
95 a, 96, 96 a) aufweist, die mit einer nachgiebigen Hemmung (99) für die Bewegung der Pührungsstangen in den Führungen versehen sind, daÖder erste Nocken (102) am Block (84) befestigt ist, und ein erster Kurbelarm (112) zugleich mit den Profilformen beweglich vorgesehen und derart angeordnet ist, daß er mit dem ersten Nocken zu dem gleichzeitigen Heben beider Tragringe (65, 66) in Eingriff kommt, und ein zv/eiter Kurbelarm (114), gleichfalls mit den Profilformen zugleich bewegbar, mit dem zweiten Nocken (104) zur Bewegung des unteren Tragringes (66) entgegengesetzt zu dem und unabhängig vom oberen Tragring (65) in Wirkungsverbindung tritt.11
Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt worden.
Der Nichtigkeitssenat hält die Klage insoweit, als sie sich auf § 13 a PatG stützt, nicht für begründet. Es sei jedoch, so führt die Entscheidung weiter aus, mit Rücksicht auf die Entgegenhaltungen eine Einschränkung des Hauptanspruchs unter gleichzeitiger Beseitigung vorhandener Unklarheiten erforderlich. Der in dieser Weise beschränkte und klargestellte Erfindungsgoßon-stand, dessen kennzeichnende Merkmale a) und b) entgegen der Meinung der Klägerin in einem technologischen Zusammenhang miteinander ständen, seien patentwürdig. Dagegen müßten die Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 8 gestrichen werden, weil sie lediglich Wirkungsangaben enthielten. Der Anspruch 4 sei als neuer Anspruch 2
12 -
übernommen, sein letzter Halbsatz jedoch als bloße Wirkungsangabe gestrichen worden. Die Ansprüche 9 und 10 in der Zählung des Beschlusses vom 50. Oktober 1956 könnten nach einer Klarstellung ihres W'ortlauts als neue Ansprüche 3 und 4 übernommen werden.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung beantragt die Klägerin,
das Streitpatent dadurch weiter für teilweise nichtig zu erklären, daß
1) das Merkmal a) des Hauptanspruchs ge-
strichen wird;
2) das Merkmal b) des Hauptanspruchs durch Hinzufügung eines Nachsatzes wie folgt klargestellt wird;
”b) an sich bekannte, bei geschlossener ?orm außerhalb derselben liegende und vorzugsweise gleichzeitig mit ihrem öffnen einschwenkende Reifenstützen (121, 122) den ausgehobenen Reifen (T) in einer Zwischenstellung halten, während der Innenkern durch das Auseinanderbewegen der beiden Tragringe nach oben und unten aus dem Reifen herausgezogen wird0«,
hilfsweise, daß der letzte Teil dieses
Merkmales so gefaßt wird:
M...Reifenstützen (121, 122) den durch Aufwärtsbewegung der Tragringe ausgehobenen Reifen (T) in einer Zwischenstellung halten, während der Innenkern aus dem Reifen ausgezogen wird11;
3) der Anspruch 2 gestrichen wird.
Pie Klägerin wendet sich erneut gegen die Vereinigung der beiden nunmehr unter a) und b) des neugefaßten Haupt-anopruchs erscheinenden Merkmale und macht geltend, das für sich allein nicht schutzwürdige Merkmal a) könne, da es mit dem Merkmal b) weder in einem technisch-funktionellen noch in einem patentrechtlichen Zusammenhang stehe, nicht in dem Anspruch belassen werden. Sie hält auch ihre sonstigen im Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat unter Berufung auf § 13 a PatG erhobenen Einwendungen gegen die Anepruchsfassung des Beschlusses vom 30. Oktober 1956 aufrecht und beanstandet noch verschiedene weitere Abweichungen dieser von der früheren Passung. Insbesondere weist sie darauf hin, daß die im ursprünglichen Patentanspruch 1 enthaltene Angabe, "daß die Tragringe (65, 66) in entgegengesetzter Richtung zu dem Zweck des Abhubs des aufbläh-baren Innenkerns (P) aus einer Reifenform heraus sich bewegen", in den Anspruchsfassungen des Beschlusses vom 30o Oktober 1956 und der angefochtenen Entscheidung fehle. Sie meint, aus dieser Wendung ergebe sich, wie auch ein Vergleich mit den dem Streitpatent entsprechenden ausländischen Patenten der Beklagten, nämlich dem US-Patent 2 495 663, dem schweizerischen Patent 288 810 und dem schwedischen Patent 139 910, bestätige, daß die Erfindung nur eine solche Ausführungsform betreffe, bei der die Tragringe nach dem Herausheben des Reifens aus der Form gleichzeitig entgegengesetzt zueinander nach oben und unten bewegt würden und hierbei der Innenkern aus dem Reifen herauagezogen werde? hieraus folge zugleich, daß die Reifenstützen gerade in dieser Zeitspanne eingreifen und ihre Punktion, den Reifen in einer Zwischenstellung zu holten, ausüben müßten. Jedenfalls seien andere Ausführungsmöglichkeiten weder im ursprünglichen Hauptanspruch noch in
H -
der Beschreibung oder don Zeichnungen offenbart» Das zwangsläufige zeitliche Zusammenwirken zwischen den sich auseinander bewegenden Tragringen und den Reifenstützen müsse daher durch einen geeigneten Zusatz zu dem Merkmal b) des neuen Hauptanspruchs klargestellt werden. Dies sei im übrigen auch mit Rücksicht auf den Stand der Technik geboten; ferner sei eine genauere Definition der in dem Merkmal b) enthaltenen Unklaren Begriffe erforderlich.
Der Anspruch 2 in der Passung der angefochtenen Entscheidung müsse gestrichen werden, da sein Gegenstand vorbekannt sei und mit dem klargestellten Merkmal b) des Hauptanspruchs nicht in einem technisch-funktionellen Zusammenhang stehe. Als neuheitshindernd hält die Klägerin dem Streitpatent im Berufungsverfahren weiterhin die US-Patontschrift 2 337 857 entgegen.
Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin in allen Teilen. Sie bittet um Zurückweisung der Berufung und stellt hilfsweise anheim, dem strittigen Merkmal b) des Hauptanspruchs zur>weiteren Abgrenzung gegenüber dem Stande der Technik folgende Passung zu gebens
Mb) an sich bekannte, bei geschlossener Form außerhalb derselben liegende und vorzugsweise gleichzeitig mit ihrem öffnen einschwenkende, unabhängig von der Öffnungsbewegung der Pormhälf-ten steuerbare Roifenstützen (121, 122) den durch Aufwärtsbewegung des unteren Tragringes ausgehobenen Reifen (T) in einer Zwischenstellung halten, in der die Mittelachse dos Innenkerns annähernd senkrecht zu der Mittol-ebene des Reifens steht.11
15 -
Darüber hinaus erstrebt die Beklagte im ifcege der Anschlußberufung eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 4 für nichtig erklärt, bzw. abgeändert hat. Insoweit beantragt sie,
1) diese Ansprüche in folgender Passung aufrechtzuerhalten;
Presse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die fragringe sich zuerst in gleicher Richtung aus der unteren Pormhälfte heraus und darauf nach Einschwenken der Reifenstützen einander entgegengesetzt bewegen und dabei den aufblähbaren Innenkern vom Reifen trennen.
3. Presse nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Tragringe gleichzeitig bewegen.
4o Presse nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß jede Profilform (30, 31) einen Sitz für den zugehörigen Tragring (66, 65) hat und daß der der feststehenden Profilform (30) benachbarte Tragring (66) während der Trennung des aufblähbaren Innenkerns (D) vom Reifen auf seinen Sitz in der feststehenden Profilform (30) zurückkehrt%
hilfsweiae die Unteransprüche 2 bis 4 in der ursprünglichearteilten Passung zu gewähren;
2) die Ansprüche 3 und 4 in der Passung der angefochtenen Entscheidung in 5 und 6 umzubenennen und den Anspruch 5 auf die Ansprüche 1 bis 4 und den Anspruch 6 auf die Ansprüche 1 bis 5 zurückzuboziehen.
mv bi/»? 5
16 -
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Nichtigkeitssenat habe die Unteransprüche 2 bis 4 zu Unrecht aus der Erwägung, sie enthielten bloße Mrkungsangaben, ganz oder teilweise gelöscht; tatsächlich handele es sich um zweckmäßige und nicht selbstverständliche konstruktions-mäßige Abwandlungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs•
Die Klägerin beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat den ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule Darmstadt, Dr.-Ing.
zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt; dieser hat ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der Berufungsverhandlung erläutert und ergänzt hat* Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Hichtigkeitssenat ein Privatgutachten von Prof. Dr.-Ing. Paul RdHHfe B<|^ mHHHHBHIB’ unci ein Gutachten des von der Industrie-und Handelskammer zu Bonn öffentlich bestellten Sachverständigen CI. PflB vorgelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ein Privatgutachten von Patentanwalt Dipl.-Ing«
und eine Stellungnahme desselben Gutachters zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überreicht. Die Beklagte, die sich weiterhin auf die im Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat vorgelegten Privatgutachten bezieht, hat eine Stellungnahme von Prof. Dr.
zu dem Gutachten des Sachverständigen eingereicht. Perner haben die Parteien auf eine Reihe von weiteren zu den Akten überreichten Unterlagen, u.a. auf ein gerichtliches und ein Privatgutachten, die im Kähmen des unter ihnen schwebenden Patentverletzungsstroits erstattet worden sind, sowie auf ein überreichtes Modell Bezug genommen.
17 -
Entncheidungsgründe s
I. Umfang der Prüfung im Berufungsverfahren
1. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung nicht mehr die völlige Vernichtung des Streitpatentes Nr* 848 568, sondern verfolgt nur noch das begrenzte Ziel einer über die vom Nichtigkeitsoonat ausgesprochene Teilvernichtung hinausgehenden weiteren teilweisen Vernichtung des Patentes, die darin bestehen soll, daß das kennzeichnende Merkmal a) des durch die angefoöhtene Entscheidung neugefaßten Patentanspruchs 1 gestrichen, das Merkmal b) dieses Anspruchs durch einen Nachsatz ergänzt und der Unteranspruch 2 für nichtig erklärt werden soll* Sie stützt diese begrenzten Anträge wiederum wie im Verfahren vor dem Nichtigkeitssenat auf § 13 a und § 13 Abs* 1 Ziff* 1 i*V.m* §§ 1 und 2 PatG.
An die in den Anträgen der Berufungsklägerin liegende Beschränkung des Prozeßstoffes für das Berufungsverfahren ist der erkennende Senat gebunden (BGHZ 16, 326, 332}
BGH GRUR 1953, S. 86} s.a* Reimer, PatG 2. Aufl. § 42 Anm. 15} Winkler, Die Berufungseinlegung im Patentnich-tigkeitsverfahren, GRUR 1953, 190). Die Berufung der Klägerin kann daher allenfalls zu einer weitergehenden Teilvernichtung im Umfange der Berufungsanträge führen; darüber hinaus muß der Hauptanspruch in jedem Palle bestehen bleiben. Hieraus folgt zugleich, daß der weiterhin angegriffene Unteranspruch 2, der unstreitig ein echter Unteranspruch ist, nicht selbständig auf seine Patentfähigkeit, sondern nur daraufhin zu prüfen ist, ob sich seine
18
Lehre Uber das Maß einer platten Selbstverständlichkeit erhebt. Zu einer Erörterung in der Richtung, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise über einen beschränkten Antrag des Nichtigkeitsklägers hinausgegangen werden kann, gibt der vorliegende Streitfall keinen Anlaß.
2. Eine weitere Beschränkung des Prüfungsstoffes ergibt sich daraus, daß die Beklagte die vom Nichtigkeitssenat ausgesprochene tfeilvernichtung des Streitpatentes mit ihrer Anschlußberufung nur insoweit angreift, als es sich um die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 4 handelt. Sic wendet sich nicht gegen die teilweise Vernichtung
des Hauptanspruchs und die Streichung der Unteransprüche 5 bis 8 in der Zählung des Beschlusses vom 30. Oktober 1956 und auch nicht gegen die teilweise Abänderung der Passung der in der angefochtenen Entscheidung als Ansprüche 3 und 4 aufrechterhaltenen früheren Ansprüche 9 and 10 (in der Zählung der Patentschrift 10 und 11). Die Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, daß sie das Streitpatent nur noch in dem aus ihren Anträgen ersichtlichen begrenzten Umfange verteidigen und daß sie es im übrigen bei der ausgesprochenen teilweisen Vernichtung bewenden lassen will. Auch an die hierin liegende zulässige Beschränkung des Prozeßstoffes durch die Patentinhaberin ist der erkennende Senat gebunden (BGH GRUB 1953, 86;
BGHZ 21, 8, 11).
3. Hiernach ist hinsichtlich des Hauptanspruchs von der beschränkten Passung auszugehen, die dieser durch die Entscheidung des Nichtigkeitssenats erhalten hat, und lediglich zu untersuchen, ob er im Rahmen der Berufungs-
anträge - sei es aufgrund von § 13a, sei es nach § 13 Abs* 1 Ziff. 1 PatG - weiter zu beschränken ist. Hinsichtlich der ursprünglichen Unteransprüche 2 und 3 ist zu prüfen, ob sie mit Recht vernichtet worden sind oder ob sie in einer der mit der Anschlußberufung wahlweise vorgeschlagenen Passungen aufrechterhalten werden können; entsprechendes gilt für den vom Nichtigkeitssenat teilweise vernichteten und in Anspruch 2 umbenannten ursprünglichen Unteranspruch 4, dessen völlige Vernichtung die Klägerin und dessen Wiederherstellung in einem gering fügig abweichenden Wortlaut die Beklagte anstrebt*
II* Gegenstand der Erfindung
1. Bas Streitpatent bezieht sich nach der Einleitung der Beschreibung (S. 1 Z. 1 bis 3) auf Vorrichtungen zu dem Pormen und Vulkanisieren von Gummiluftreifen. Bie in der Überschrift und im Oberbegriff des ursprünglichen Hauptanspruchs verwendete Bezeichnung rtEinzelheizer-Vulkani-sierpresse für Gummiluftreifen" hat der Nichtigkeitssenat bei der Neufassung des Anspruchs 1 durch die genauere Bezeichnung "Presse zu dem Herstellen eines Gummiluftreifens durch Pormung und Vulkanisierung eines mit Vorstärkungseinlagen versehenen flachen Kautschukbandes" ersetzt«
Bie Patentbeschreibung (S. 1 Z. 3 bis 13) legt zu dem Stande der Technik dar, das Pormen und Vulkanisieren von Gummiluftreifen sei lange Zeit in der Weise ausgeübt worden, daß ein unvulkanisierter Reifen als endloses flaches oder halbflaches Band hergerichtet, das
20 -
Band in die ungefähre Form der fertigen Reifendecke gebracht und daß dann ein sog. Luftbalg eingesetzt worden sei. Den mit Preßluft gefüllten Luftbalg und die unvulkanisierte Decke habe man hierauf zur Vulkanisation in oine Presse eingesetzt und nach Abschluß der Vulkanisation die Decke und den Luftbalg aus der Presse heraus-und den letzteren von der Decke abgenommen.
Die durch Beschluß des Patentamts vom 30. Oktober 1956 anstelle des gestrichenen Teils (S. 1 Z. 14 bis S. 2 Z. 6) neu eingefügte erweiterte Beschreibung fährt fort (Ergänzungsblatt S. 1 linke Spalte), es sei auch eine Einzelheizer-Vulkanisierpresso bekannt geworden, bei der sich die beiden Pormhälften in der Schlußphase des Schließvorganges parallel bev/egten und bei der statt eines Balges von der früher gebräuchlichen Art ein auf-blähbaror Balg vorgesehen sei, der an zwei auf-, ab- und zueinander bewegbaren, in gleicher Richtung anhebbaren und in ihrem Abstand durch ein Einstellglied regelbaren Tragringen befestigt sei und durch Auseinanderbewegen derselben gestreckt werden könne, wobei der untere Tragring den einen Reifenwulst trage und der obere Tragring einen kleineren Durchmesser aufweise als die Öffnung des fertigen Reifens. Diese Vorrichtung, bei der der Balg nur nach oben aus dem fertigen Reifen herausgezogen worden sei, habe den Nachteil gehabt, daß der Balg bei der Streckung nur einseitig in seinem oberen Teil auf Zug beansprucht worden sei, was zu einem erhöhten Verschleiß geführt habe; außerdem sei es schwierig gewesen, den fertig vulkanisierten Reifen über den gestreckten Balg Uber die ganze Balghöhe hinaus abzuziehen; auch habe
21
die Gefahr bestanden, daß der Reifen nach unten in die heiße Form zurückgefallen sei$ schließlich sei ein ständiges Anliegen des oberen Reifenwulstes an der oberen Formhälfte nicht gewährleistet gewesen und habe sich das Band deshalb während des Formungsvorganges verschieben können, was Reifenfehler zur Folge gehabt habe. Ein weiterer Vorschlag (vgl. Ergänzungsblatt S. 1 rechte Spalte), an der Oberseite der Form befestigte Hebel sollten den aus der unteren Formhälfte gelösten Reifen unterhaken und beim Aufwärtsbewegen der oberen Formhälfte von dem sich gleichzeitig streckenden Balg einseitig abreißen, lasse infolge der einseitigen Beanspruchung und der Möglichkeit von Verkantungen des Reifens eine reibungslose Abhebung desselben nicht zu und führe zu Beschädigungen des Balgs und des Werkstücks; auch löse sich der Reifen häufig nicht so aus der unteren Formhälfte, daß die Hebel eingreifen könnten.
2. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt (Ergänzungsblatt S. 1 linke und rechte Spalte unten), die bei den vorbekannten Vulkanisierpressen mit aufblähbarem Innenkern auftretenden Nachteile zu beheben. Er schlägt vor, zwei auf-, ab- und zueinander bewegbare Tragringe und einschwenkbare, bei geschlossener Form außerhalb derselben liegende und vorzugsweise gleichzeitig mit ihrem Öffnen und Schließen arbeitende ReifenstUtzen zu verwenden und so anzuordnen, daß der fertige, auf dem unteren Tragring aufliegende Reifen beim öffnen der Form durch Aufwärtsbewegen der Tragringe sicher aus der unteren Formhälfte abgehoben wird und daß dann die Reifenstutzen nach innen einschwenken und den Reifen halten.
22
Hierdurch soll nach der Beschreibung erreicht werden, daß der Innenkern im weiteren Verlauf einwandfrei aus dem fertigen Reifen unbeschädigt herausgezogen und daß der Reifen von dem gestreckten Balg reibungslos abgehoben werden kann, ferner schlägt der Erfinder vor, einen der Tragringe so auszubilden, daß er gegen den Widerstand einer Welle bewegbar ist, was den Vorteil mit sich bringen soll, daß während des Schließvorgangs der Presse und der dadurch bedingten Verformung des flachen Reifenbandeo zur wirklichen Reifengestalt der obere Reifenwulst ständig an der oberen Formhälfte anliegt, so daß eine Verschiebung des Bandes und dadurch eintretende Reifenfehler vermieden werden. Hach einem besonderen Merkmal der Erfindung, so heißt es schließlich in der ergänzenden Patentbeschreibung (S. 2 linke Spalte Abs. 2), werde das Herausziehon deo Balges und das Abziehen des Reifens vom Balg dadurch vereinfacht, daß die Tragringe zu dem Heben dos Reifens aus der Form heraus sich zuerst in gleicher Richtung bewogen und darauf getrennt werden und dabei den aufblähbaren Innenkern oder Balg vom Reifen trennen.
Im Anschluß an die durch Beschluß vom 30. Oktober 1956 eingefügten Teile schildert die im übrigen bestehen gebliebene ursprüngliche Beschreibung die Ausbildung und Wirkungsweise der Vulkanisierprosso in allen Einzelheiten unter Zugrundelegung des in den PatentZeichnungen dargestellten Ausführungsbeispiels (S. 2 Z. 7 bis S. 8 Z. 34). Anschließend (3. 8 Z. 38 bis S. 9 Z. 2) wird in einer Zusammenfassung dargelegt, während des Schließ-vorgangeo komme der obere Formteil kurz nach Beginn seiner Abwärtsbewegung mit dem oberen Tragring in Berührung und nehme ihn mit. Gleichzeitig werde der Reifen geformt
und der aufblähbare Innenkern veranlaßt, den Reifenhohlraum auszufüllen, bis der Beifen in der geschlossenen Form allseitig anliege. Der obere Ring werde unter Überwindung eines Reibwiderstandes nach unten bewegt, während der auf dem unteren Formteil aufsitzende untere Tragring feststehe. Nach der Vulkanisierung beginne sich die Form durch Heben des oberen Formteils zu öffnen? danach werde der Reifen aus der Form herausgehoben. Nunmehr schöben sich die Reifentragarme nach innen? der obere Kernring setze seine Aufwärtsbewegung fort und der untere werde gesenkt, wobei der aufblähbare Innenkern von dom Beifen abgezogen werde. Nach Beendigung der Aufwärtsbewegung des oberen Formteils entferne die Bedienungsperson den vulkanisierten Reifen und setze ein neues Kautschukband für den nächsten Arbeitsgang ein. Schließlich hebt die Beschreibung hervor, das ausführlich dargestellte Ausführungsbeispiel könne in vielen Einzelheiten geändert oder abgewandelt werden, ohne daß dadurch die Erfindungsgrundsätze verlassen würden (S. 8 Z. 94 bis 114). Wenn aus Gründen der Einfachheit und Klarheit der feststehende Formteil häufiger als der untere Formteil und der bewegliche Formteil als der obere Formteil bezeichnet worden sei, so seien diese Ausdrücke nur relativ zu werten, da die Presse auch umgekehrt werden könne,wäs die Wirkungsweise nicht beeinflusse (S. 8 Z. 115 bis 122). Die Bezeichnung rtReifenform- und Vulkanir sierpresse mit Kernbetrieb’1 solle jede Presse decken, bei der anstelle des üblichen Luftbalges ein wiederholt aufblähbarer Innenkern verwendet werde (S. 8 Z. 122 bis S. 9 Z. 2)o
24 -
2* Geht man von diesem Inhalt der Patentbeschreibung aus und legt man, wie es geboten ist (s. oben I), die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Neufassung des Hauptanspruchs zugrunde, so ergibt sich, daß die Erfindung eine Kombination von verschiedenen Merkmalen zu dem Gegenstand hat, die in ihrem Zusammenwirken miteinander den erstrebten Erfolg einer Verbesserung der bisher bekannten Vulkanisierpressen mit aufblähbarem Innenkern erzielen sollen*» Auf den Streit der Parteien, ob die Neufassung des Hauptanspruchs mit dem ursprünglichen Inhalt der Patentschrift vereinbar ist und ob und inwieweit eine echte Kombination vorliegt, wird unter III naher einzugehen sein.
Eie einzelnen Merkmale der beanspruchten Kombination sind folgende*
aa) Eine/ der beiden Formhälften ist bewegbar, und zwar so, daß sie sich mindestens am Ende ihrer Schließbewegung und am Anfang ihrer Öffnungsbewegung senkrecht zu der Teilungsebene der Formhälften und zentrisch zu der anderen Formhälfte bewegt*
bb) Eer streck- und aufblähbare Innenkern ist an zwei auf-, ab- und zu- bzw* voneinander beweg baren, in gleicher Richtung anhebbaren und in ihrem gegenseitigen größten, die Strecklänge dos Innenkerns bestimmenden Abstand zueinander einstellbaren Tragringen befestigt*
cc) Eer untere Tragring trägt den einen Reifenwulst und der obere Tragring weist einen kleineren Durchmesser auf als die Öffnung des fertigen Reifens*
dd) Der obere Tragring ist zu dem unteren, beim Schließen der Presse feststehenden Tragring gegen den Widerstand bewegbar, den die Hubstange, an der er befestigt ist, bei ihrer Bewegung findet*
ee) An sich bekannte, bei geschlossener Form außerhalb derselben liegende und vorzugsweise gleichzeitig mit ihrem öffnen einschwenkende Heifenstützen halten den ausgehobenen Reifen in einer Zwischenstellung.
Soweit in dieser Aufgliederung der Merkmale des firfin-dungsgegenstandes die Bezeichnungen "oberer Tragring" oder "unterer Tragring" gebraucht werden, sind sie so zu verstehen, daß die Anordnung - ebenso wie es in der Patentschrift für die entsprechenden Benennungen der beiden Pormhälften hervorgehoben worden ist (S. 8 Z. 115 bis 122) - auch umgekehrt werden kann,
IIIo Zur Klage aus § 15 a PatG
1, Zur Begründung ihres fAntrags auf Streichung des Merkmals a) des neugefaßten Hauptansprucha (Berufungsantrag zu 1) trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe in dem einer Abgrenzung vom Stande der Technik dienenden Beschränkungsverfahren anerkannt, daß alle übrigen im ursprünglichen Patentanspruch 1 enthaltenen kennzeichnenden Merkmale nicht patentbegründend seien. Das gleiche gelte aber auch hinsichtlich des jetzigen Merkmals a), das durch die US-Patentschrift 2 296 800 identisch vorweggenommen und auch nicht fortschrittlich sei, da mit ihm der erstrebte Zweck einer besseren Zentrierung des Reifenbandes nicht erreicht werden könne. Der hiernach in vollem Umfange schutzunwürdige ursprüngliche Hauptanspruch hätte daher, so meint die Klägerin, nur dann durch Aufnahme eines weiteren Merkmals - nämlich des Merkmals der Verwendung von Reifenstützen - schutzfähig gemacht werdon können, wenn hierdurch eine als solche schutzwürdige Korn-
bination entstanden wäre. Dies sei jedoch nicht der fall, da die jetzt im neuen Hauptanspruch unter a) und b) erscheinenden Merkmale nicht in dem erforderlichen technisch-funktionellen Zusammenhang ständen.
Die Vereinigung beider Merkmale in einem Anspruch stelle daher eine unzulässige Inhaltsänderung dar, die durch Streichung des Merkmals a) beseitigt werden müsse.
Ob diese Erwägungen im Ausgangspunkt richtig sind und ob sie gegebenenfalls eine Streichung des Merkmals a) des Hauptanspruches rechtfertigen könnten, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. hierzu Reimer, PatG aaO § 13 Anm. 25>§ 13 a einzige Anmerkung und § 36 Anm. 2), denn jedenfalls kann der Auffassung der Klägerin, der neugefaßte Hauptanspruch stelle keine echte Kombination dar, nicht beigepflichtet werden. Richtig ist zwar, daß sich das Merkmal a) nur auf den Vorgang des Schließens der Vulkanisierpresse und das Merkmal b) nur auf den Öffnungsvorgang bezieht. Die Klägerin verkennt aber, daß sich der Erfinder außer den Einzelaufgaben, die bei den Pressen bekannter Art bestehenden Mängel zu beheben und sowohl die im ersten Arbeitsgang als auch die in der zweiten Arbeitsphase nach Fertigstellung des Reifens benötigten Einrichtungen zu verbessern, die Gesamtaufgabe gestellt hat, eine Presse, die das Formen und Vulkanisieren von Gummiluftreifen weitgehend selbsttätig besorgt, so zu konstruieren, daß sie zuverlässiger und wirtschaftlicher als bisher arbeitet, oder - anders ausgedrückt - die bereits angebahnte Automatisierung der Herstellung von Gummiluftreifen durch Vervollkommnung der hierzu verwendeten Vorrichtungen entscheidend zu fördern. Dieser Gesamtaufgabe, die insbesondere auch eine möglichste
27 -
Schonung*der Arbeitsmittel und des Reifens vor und nach der Vulkanisierung umfaßt, dient sowohl das Merkmal a), das eine bessere Zentrierung des noch nicht vulkanisierten und in diesem Zustand wenig formbeständigen Kautschukbandes ermöglichen und so dem Eintreten von Reifenfehlern Vorbeugen soll, als auch das Merkmal b), das nach der Zielsetzung des Erfinders das Herausnehmen des Reifens aus der Form und des Innenkerns aus dem Reifen erleichtern und damit Beschädigungen des fertigen Reifens und einen vorzeitigen Verschleiß des Innenkerns verhüten soll. Durch diese gemeinsame Aufgabenstellung, die eine strenge Trennung des Fertigungsganges in verschiedene Abschnitte nicht zuläßt, werden auch die offenbarten Lösungsmittel zu einer Einheit im patentrechtlichen Sinne verschmolzen»
Damit sind die an eine Kombinationserfindung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Nach gesicherter Rechtsprechung gehört zu diesem Begriff das technische Zusammenwirken der Einzelmerkmale zu einem technischen Gesamterfolgj dabei ist nicht erforderlich, daß Jedes Merkmal von dem anderen abhängt und in gleicher Weise zur Erzielung aller erstrebten Vorteile notwendig ist* es genügt vielmehr, daß durch das Zusammenwirken der technischen Wirkungen der Einzelelemente der erstrebte Gesamterfolg erreicht wird (s. u.a. die Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1959, 23 - Einkochdose). Unter diesen Umständen kann dem Antrag auf Streichung des Merkmals a) nicht entsprochen werden, denn durch eine solche Streichung würde nicht etwa, wie die Klägerin meint, eine im Bo-* schränkungsverfahren vorgenommene unzulässige Änderung
28 -
des Anspruchs "beseitigt, sondern gerade erst durch Wegnahme eines erfindungswosentlichen Merkmals aus einer Kombination eine unzulässige Erweiterung herbeigeführt*
2o Auch die aus einem Wortvergleich der neuen mit der ur-
r
sprünglichen Fassung des Hauptanspruchs hergeleiteten Beanstandungen sind nicht begründet*
Baß der Beschluß vom 30. Oktober 1956 die Wendung "gegen den Widerstand der Welle“ durch die Worte “gegen den Widerstand einer Wel]?e“ ersetzt hat, stellt keine sachliche Änderung, sondern, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend dargelegt hat, nur eine zulässige Klarstellung dar. Im übrigen ist diese Beanstandung inzwischen dadurch gegenstandslos geworden, daß der Nichtigkeitssenat jene Wendung durch die Angabe "gegen den Widerstand **., den die Hubstange (79) hei ihrer Bewegung findet“ ersetzt und demnach bei der Benennung des früher als Welle be-zeichneten Maschinenteils wieder wie ursprünglich die Einzahl verwendet hat.
Daraus, daß im Beochluß vom 30. Oktober 1956 - und ebenso im Merkmal b) des Hauptanspruchs in der Fassung des Nichtigkeitssenats - von mehreren Reifenstützen gesprochen wird, während im ursprünglichen Unteranspruch' 7 nur von einer Reifenstütze die Rede war, kann die Klägerin im Berufungsverfahren nichts mehr herleiten, da sie mit ihrem beschränkten Berufungsantrag die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mehr angreift. Auch diese Beanstandung hat der Nichtigkeitssenat im übrigen aus zutreffenden Erwägungen für sachlich unbegründet erklärt*
Der erat im Berufungsverfahren erhobene weitere Einwand, bei der Übernahme des Merkmals der Verwendung von keifen-stützen in den Hauptanspruch sei Übersehen worden, daß der ursprüngliche Unteranspruch 7 auf die vorangegangenen Ansprüche 1 bis 6 zurückbezogen gewesen sei und daß daher zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung alle Merkmale der in bezug genommenen Ansprüche in den Hauptanspruch hätten aufgenommen werden müssen, scheitert ebenfalls daran, daß die Klägerin ihren begrenzten Berufungsantrag nicht auf eine Anspruchsbeschränkung dieses Inhalts gerichtet hat» Außerdem ist auch diese Beanstandung sachlich nicht begründet, denn die Hückbeziehung im früheren Anspruch 7 war bei sinngemäßer Auslegung nicht nur auf die Ansprüche 1 bis 6 insgesamt, sondern zugleich auf jeden einzelnen von ihnen zu beziehen*
Auf die sonstigen Abweichungen der späteren Fassungen vom ursprünglichen Wortlaut des Hauptanspruchs, auf die das von der Klägerin überreichte Privatgutachten Missling hinweist (S, 27 ff und 33 ff dieses Gutachtens), braucht - abgesehen von dem unter 3 zu behandelnden Streitpunkt -nicht naher eingegangen zu werden. Sie enthalten, wie auch der gerichtliche Sachverständige anerkannt hat, keine unstatthaften Erweiterungen oder Änderungen, sondern nur zulässige Klarstellungen, sprachliche Verbesserungen und zu dem Teil eine mit dem Gesamtinhalt des Streitpatents vereinbare genauere Präzisierung.
3. Auch die weitere Beanstandung, auf die die Klägerin besonderes Gewicht legt und mit der sie ihren Berufungsantrag zu 2) in erster Linie begründet, kann nicht zu dem Erfolg führen«
a) Dio Klägerin geht davon aus, daß die im Kennzeichnungsteil des ursprünglichen Hauptanspruchs enthaltene Angabe, "daß die Tragringe (65, 66) in entgegengesetzter Richtung zu dem Zweck do3 Abhubs des aufblähbaren Innenkerns (D) aus einer Keifenform heraus sich bewegen", eine wesentliche Beschränkung des Erfindungsgegenstan-deo bedeute, die bei der Neufassung des Anspruchs nicht habe unberücksichtigt bleiben dürfen. Sie trägt vor, die Aortfassung "aus der Keifenform heraus" beruhe auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen und müsse so umgedeutet werden, als ob es heiße: "aus dem fertigen Keifen heraus". Nur wenn man die Angabe so auslege, gebe sie einen vernünftigen Sinn. Sie besage, daß die Erfindung nur eine Konstruktion zu dem Gegenstand habe, bei der die Tragringe nach dem Herausheben des fertiggestellten Reifens aus der unteren Formhälfte und nach dem Eingreifen der Keifenstützen gleichzeitig in einander entgegengesetzten Richtungen bewegt würden, • um so den aufblähbaren Innenkern gleichmäßig nach oben und unten aus dem Reifen herauszuziehen. Das Eingreifen der Keifenstützen und die gegenläufige Bewegung der Tragringe gehörten notwendig zueinander. Die sich hieraus ergebende Beschränkung des Erfindungsgegenstandes müsse durch einen entsprechenden Zusatz zu dem Merkmal b) in der Fassung des Hauptanspruchs nach der angefochtenen Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht Werden.
Die Beklagte bekämpft diese Auffassung entschieden. Sie hält die von der Klägerin befürwortete Umdeutung des ursprünglichen Anspruchswortlauts nicht für statthaft und meint, die umstrittene Angabe sei im Zusammenhang mit dem unmittelbar vorhergehenden Merkmal, "daß min-
- 31
destens eine der Profilformen (30, 31) längs einer geraden axialen Linie beweglich ist", zu verstehen«, Dieses Merkmal kennzeichne den Bewegungsablauf beim Schließen der Presse vor Beginn der Vulkanisation der, wenn entsprechend dem Ausführungsbeispiel die obere Porm-hälfte beweglich sei und die untere feststehe, von oben nach unten vor sich gehe« Wehn es dann weiter heiße, daß sich die Tragringe in entgegengesetzter Richtung aus einer Reifenform heraus bewegten, so bedeute dies, daß sich die Tragringe beim öffnen der Presse entgegen der für den Schließvorgang beschriebenen Bewegungsrichtung aus der unteren feststehenden Pormhälfte, in der sie bis dahin zusammen ruhen (vgl. Fig. 1 und 5), heraus gemeinsam von unten nach oben bewegen sollten (Fig. 6). Beziehe man die ‘»orte "aus einer Reifenform heraus" dementsprechend auf die Bewegung der Tragringe nach der Beendigung der Vulkanisation und nicht, wie es fälschlich seitens der Klägerin geschehe, auf den Vorgang der Entfernung des aufblähbaren Innenkerns aus dem Reifen heraus, so ergebe sich zwanglos ein vernünftiger Sinn, ohne daß es erforderlich sei, ein redaktionelles Versehen anzunehmen und im Y/ege der ümdeutung einen vom Wortlaut abweichenden Sinngehalt zu unterstellen. Der umstrittenen Angabe in der ursprünglichen Anspruchsfassung sei daher eine Beschränkung auf eine Ausführungsform, bei der der Innenkern durch gleichzeitige gegenläufige Bewegung der Tragringe entfernt werde, nicht zu entnehmen. Die Erfindung umfasse vielmehr eine ganze Reihe von Abwandlungen, bei denen der Bewegungsablauf der Tragringe ein anderer sei; es habe daher keine Veranlassung bestanden, den Hauptanspruch auf die in der Patentschrift näher dargestellte besondere Ausführungsform zu beschränken.
b) Der '»ortlaut dos ursprünglichen Patentanspruchs 1 gibt keine sicheren Anhaltspunkte für die Dichtigkeit der einen oder der anderen Auffassung. Es bestehen keine sprachlichen Bedenken dagegen, die Worte "aus einer Roifenform heraus" in die Zweckangabe "zu dem Zwecke des Abhubs des aufblähbaren Innenkerns" einzubeziehen und mit der Klägerin anzunehmen, daß sie diesen Vorgang des Abhubs näher beschreiben sollten. Diese Annahme würde allerdings eine Umdeutung in den von der Klägerin für richtig gehaltenen Sinn voraussetzen, da der Innenkern nicht in einer Reifenform liegt, von der er abgehoben werden könnte, sondern im Inneren des fertigen Reifens, aus dem er herausgezogen werden muß. Hält man eine solche Umdeutung für gerechtfertigt, so liegt es in der Tat nicht fern, die Worte "in entgegengesetzter Richtung" auf die Bewegung der Tragringe während des Herausziehens des Innenkerns aus dem Reifen zu beziehen und hieraus zu folgern, daß der ursprüngliche Patentanspruch nur eine Konstruktion zu dem Gegenstand gehabt habe, bei der sich wie bei dem näher beschriebenen Ausführungsbei-spiel die Tragringe gleichzeitig entgegengesetzt zueinander, d.h. der obere Tragring nach oben und der untere nach unten, bewegen.
Andererseits steht aber auch in sprachlicher Hinsicht nichts im Wege, die Worte "aus einer Reifenform heraus" statt mit der Zweckangabe mit den Worten "sich bewegen" in Verbindung zu bringen und so zu deuten, daß sie die gemeinsame gleichgerichtete Bewegung der Tragringe kennzeichnen sollen, die diese nach der Fertigstellung des Reifens und nach seiner Freigabe durch die beiden Form-
hälften von unten nach oben aua der unteren Reifenform heraus vollziehen, in der sie bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam geruht hatten. Geht man hiervon aus, so läßt es sich vertreten, die Worte "in entgegengesetzter Richtung" auf die zuvor beschriebene Bewegung einer der Profilformen längs einer geraden Axiallinie zu beziehen, vorausgesetzt, daß hiermit, wie die Beklagte annimmt, die Bewegung dieser Pormhälfte beim Schließen der Form, also von oben nqch unten gemeint ist. Bei Richtigkeit dieser Auffassung würden die Worte "in entgegengesetzter Richtung" nichts Uber die Bewegung der Tragringe während der Entfernung des Innenkerns aus dem Keifen aussagen und könnte der Gegenstand der Erfindung möglicherweise auch Ausführungsformen umfassen, bei denen der Bewegungs-öblauf der Tragringe ein anderer ist als bei der Kon-. struktion nach dem im einzelnen beschriebenen Ausführungs-beispielo
c) Auch aus dem Werdegang der schließlich erteilten Anspruchsfassung sind sichere Hinweise nicht zu entnehmen. Hach der - sachlich richtigen - Übersetzung der in englischer Sprache überreichten Anmeldungsunterlagen hatte der Patentanspruch 1 ursprünglich folgenden Wortlaut*
"Ein Apparat zu dem Bormen und Vulkanisieren von Gummi-Reifendecken, der aus einer Form mit zwei zueinander beweglichen Formprofilen besteht, zwischen welchen der Reifen gepreßt wird, gekennzeichnet durch eine biegsame Membrane, die als Vulkanisiertasche ausgeführt und mit ihren Kanten an zwei btützringen befestigt ist, welche zwischen den genannten Formprofilen angebracht sind in geschlossener oder schließender Lage, wobei wenigstens eins
der genannten Profile längs einer geraden Axiallinie beweglich ist, während der Zeitspanne, während welcher die Profile, sich ihrer geschlossenen Lage nähern und wenigstens einer der genannten>Ringe längs der Bahn des beweglichen Formprofils und gleichzeitig dabei zu und von dem anderen Ring beweglich ist, o.o”.
Die umstrittene Wendung "daß die Tragringe (65, 66) in entgegengesetzter Richtung zu dem Zweck des Abhubs dos auf-blähbaren Innenkerns (D) aus einer Reifenform heraus sich bewegen” erscheint erst in einer am 17. November 1950 vorgelegtcn Neufassung und ist in der Folgezeit, in der die Passung auf Anregung der Prüfungsstelle noch verschiedene Änderungen erfahren hat, beibehalten worden«
Ob die Wendung zunächst in englischer Sprache abgefaßt war und aus dieser ins Deutsche übertragen worden ist und ob hierbei, wie die Klägerin annimmt, ein Übersetzungsfehler unterlaufen ist, ergeben die Patenterteilungsakten nicht. Auch sonst ist diesen Akten für die Beantwortung der umstrittenen Auslegungsfrage nichts Wesentliches zu entnehmen. Ebensowenig gestatten die Erklärungen der Beklagten im Beschränkungsverfahren, insbesondere die in diesem Verfahren überreichten Vorschläge für eine Neufassung des zu beschränkenden HauptanapruchB (s. u.a. ihren Antragsschriftsatz vom 19. November 1955 S. 5* 7 und 12) zuverlässige Rückschlüsse auf den Sinngehalt der ursprünglichen Passung«
Auch die Beschreibung des Streitpatents gibt keine hinreichende Grundlage für die von der Klägerin für richtig gehaltene einschränkende Auslegung. In dem Abschnitt "Die Reifentragarme" (S. 6 Z. 120 bis S. 7 Z. 87)> auf den die Klägerin besonders hinweist, wird die Wirkungs-
weise der Beifenstützen näher dargestellt, jedoch nur für das von S» 2 Z» 86 ab im einzelnen beschriebene Ausführungsbeispiel» Das gleiche gilt von der Darstellung der Wirkungsweise des aufblähbaren Innenkerns und der beiden Tragringe, an denen er befestigt ist (S. 5 Z. 15 bis S. 6 Z. 118$ s. besonders S. 5 Z. 110 bis S. 6 Z» 9)« An verschiedenen Stellen hebt die Beschrei-bung ausdrücklich hervor, daß die ins einzelne gehende Darstellung in Verbindung mit den PatentZeichnungen nur ein Ausführungsbeispiel behandlö* und daß im Bahmen des Erfindungsgedankens zahlreiche Abwandlungen möglich seien, die ebenfalls vom Patentschutz umfaßt werden sollten (s. u.a. Sc 3 Z. 48 und vor allem S. 8 Z. 94 bis S» 9 Z. 2)«, Unter diesen Umständen kann aus den verschiedenen Stellen der Beschreibung, an denen erwähnt wird, daß sich die Tragringe beim Öffnungsvorgang nach dem Eingreifen der Beifenstützen auseinanderbewegen, nicht geschlossen werden, daß der ursprüngliche Patentanspruch 1 nur diese Ausführungsform zu dem Gegenstand gehabt habe»
d) Endlich vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die dieselbe Erfindung betreffenden ausländischen Patente der Beklagten nicht zu überzeugen. Die amerikanische Patentschrift 2 495 663, deren Anmeldungspriorität für das Streitpatent in Anspruch genommen worden ist, er* wähnt in ihrem Anspruch 1 nur, daß sich die Tragringe während des Öffnens der Presse voneinander trennen, ohne aber anzugeben, in welcher Weise diese Trennung bewirkt wird? dieser Anspruch umfaßt also nicht nur eine Ausführungsform, bei der sich die Tragringe gleichzeitig in einander entgegengesetzter Richtung bewegen, sondern noch zahlreiche andere Möglichkeiten, etwa die, daß sich
nur einer der Tragringe von dem anderen fortbewegt oder daß eich zwar beide Tragringe bewegen, jedoch nicht gleichzeitig, sondern in zeitlicher Aufeinanderfolge,,
Erst in Anspruch 2 der amerikanischen Patentschrift wird die gegenläufige, das Herausziehen des Innenkerns aus dem Reifen bewirkende Bewegung der Tragringe behandelt; daß hier die Wendung "to extract the diaphragm from the tire“ gebraucht wird, genügt nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Wendung "aus einer Reifenform heraus" im ursprünglichen Hauptanspruch des Streitpatents sinngemäß in "aus dem fertigen Reifen heraus" uragedeutet werden müsse. In der entsprechenden schweizerischen Patentschrift 288 810 wird zwar im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs zu dem Ausdruck gebracht, daß die Tragringe so angeordnet sind, daß sie sich während des Öffnungsvorgangs voneinander trennen, um den Innenkern aus dem fertigen Reifen zwischen diesem und den beiden Pormhälf-ten herauszuziehen; in welcher Weise die Trennung bewirkt werden soll, insbesondere ob sie eine Bewegung beider Tragringe in einander entgegengesetzter Richtung voraus-setzt, wird aber an dieser Stelle nicht gesagt; das in der Beschreibung und den PatentZeichnungen im einzelnen dargestellte Ausführungsbeispiel wird - ähnlich wie in der US-Patentschrift 2 495 663 und auch in der ursprünglichen Passung des Streitpatents (vgl. Unteransprüche 2 bis 6) - als zweckmäßige besondere Ausgestaltung des Gegenstands des Hauptanspruchs erst in den Unteransprüchen behandelt. Ähnlich scheint es sich bei der entsprechenden schwedischen Patentschrift 139 910 der Beklagten zu verhalten; eines näheren Eingehens auf diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ohne deutsche Übersetzung vorgelegten Patentschrift be-
darf es jedoch nicht, denn angesichts der erörterten Abweichungen der Anspruchsfassungen des amerikanischen Ursprungspatents und des schweizerischen Patents der Beklagten vom ursprünglichen Hauptanspruch des Streitpa-tents könnte es für die Auslegung des letzteren keine entscheidende Rolle spielen, wenn die Wortfassung des Hauptanspruchs nach der schwedischen Patentschrift der des Streitpatents näherkommen sollte als die entsprechen-den Anspruchsfassungen des amerikanischen und des schweizerischen Patents. Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, daß gleichlautende Anmeldungen in verschiedenen Ländern erfahrungsgemäß nicht selten ganz unterschiedliche Schicksale haben und daß deshalb aus Übereinstimmungen oder Abweichungen der hierauf in den einzelnen Ländern erteilten Patente untereinander in der Regel zwingende Schlußfolgerungen für die Auslegung eines dieser Patente nicht gezogen werden können.
e) Zusammenfassend ergibt sich hiernach, daß die umstrittene ursprüngliche Passung des Patentanspruchs 1 weder eindeutig in dem von der Klägerin für geboten erachteten einschränkenden Sinne noch eindeutig im Sinne der Auffassung der Beklagten auszulegen ist. Hieraus folgt zugleich, daß für eine Teilvernichtung nach § 13 a PatG auch insoweit keine Grundlage gegeben ist, als bei der Neufassung des Patentanspruchs 1 im Beschränkungsverfahren ein ein-schränkender Hinweis auf die gegenläufige Bewegung der Tragringe nach dem Eingreifen der Reifenstützen nicht aufgenommen worden ist. Die Annahme einer unzulässigen Erweiterung im Sinne der genannten Vorschrift setzt begrifflich den einwandfreien Nachweis voraus, daß die neue Passung, die ein Patentanspruch im Beschränkungsver-
fahren erhalten hat, gegenüber seinem ursprünglichen Inhalt eine Erweiterung darstellt. Ist wie im Streitfälle nicht eindeutig festzustellen, daß die ursprüngliche Anspruchsfassung einen beschränkteren Inhalt hatte und daß die Neufassung darüber hinausgeht, so muß die Nichtigkeitsklage, soweit sie sich auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung stützt, ohne Erfolg bleiben.
Ob der Berufungsantrag zu 2 auf Hinzufügung eines einschränkenden Zusatzes zu dem kennzeichnenden Merkmal b) d63 Hauptanspruchs in der Passung der angefochtenen Entscheidung etwa aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt - z.B. wegen mangelnder Offenbarung, wegen Unklarheit der Neufassung oder zur besseren Abgrenzung gegenüber dem Stande der Technik -begründet ist, wird an späterer Stolle zu erörtern sein.
I\. Zur Klage aus § 13 Abs. 1 Ziff. 1 PatG
1. Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung ist mithin von der Passung auszugehen, die der Nichtigkeitssenat den Patentansprüchen durch die angefochtene Entscheidung gegeben hat.
a) Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt macht die Klägerin zunächst geltend, daß das kennzeichnende Merkmal b) des neugefaßten Hauptanspruchs nicht genügend eingeschränkt sei und einer weiteren Beschränkung im Sinne des Berufungsantrage zu 2 bedürfe. Dieser Auffassung, die sie damit begründet, daß die Patentschrift nur eine Ausführungsform offenbare, bei der sich die Tragringe nach dem Eingreifen der Reifenstutzen in ent-
gegengesetzten Richtungen auseinanderbewegten, kann nicht gefolgt werden. Die Patentschrift lenkt zwar die Aufmerksamkeit in erster Linie auf die in der Beschreibung und den Patentzeichnungen in allen Einzelheiten dargestellte Ausführungsform, für die eine solche Anordnung vorgeschlagen wird. Bei genauerer Überlegung wird ein Fachmann von durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten aber, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ohne besondere Mühe erkennen, daß noch eine Reihe von anderen Ausführungsformen denkbar sind, die von dem Merkmal b) Gebrauch machen, ohne daß sich die Tragringe gleichzeitig in entgegengesetzter Richtung bewegen.
Zunächst kommen die beiden Möglichkeiten in Betracht, die die Beklagte in einer von ihr vorgelegten Übersichtszeichnung unter den Buchstaben B und C dargestellt hat und bei denen nach dem Anheben des fertigen Reifens in eine Zwischenstellung und nach dem Eingreifen der Reifen-stützen zuerst der untere oder der obere Tragring allein bis zu seiner Endstellung geführt wird und hierbei den ihm zugeordneten Teil des aufblähbaren Innenkerns aus dem Reifen herausnimmt, und danach der andere Tragring die entsprechende Bewegung in entgegengesetzter Richtung ausführt. Ferner ist eine Anordnung denkbar (Darstellung F der Beklagten), bei der der obere Tragring seine Aufwärtsbewegung schon durchführt und die eine Hälfte des Innenkerns bereits heraushebt, bevor sich der untere Tragring mit dem darauf ruhenden fertigen Reifen aus der unteren Formhälfte heraus bewegt hat, und erst dann der untere Tragring mit dem Reifen bis zur Zwischenstellung gehoben wird, wobei der obere Tragring seine Aufwärtsbe-
wegung bei gleichbleibendem Abstand der Tragringe voneinander in gleicher Richtung fortsetzt, und dann nach dem Eingreifen der Reifenstützen der untere Tragring wieder in seine Ausgangsstellung zurückgeführt wird und hierbei den Innenkern vollends herauszieht. Eine weitere Möglichkeit besteht darin (Darstellung G der Beklagten), daß beide Tragringe ihre Aufwärtsbewegung gleichzeitig beginnen, daß sich der obere Tragring jedoch in doppelter Geschwindigkeit bewegt und bereits seine Endstellung erreicht hat, wenn der untere Tragring in die Zwischenstellung gelangt ist, in der die Reifenstützen eingreifen, und daß alsdann der untere Tragring wieder in seine Ausgangsstellung gebracht wird.
Ob noch weitere Ausführungsformen ernstlich in Betracht kommen könnten (vgl. D, E, H und J der Übersicht der Beklagten), mag dahinstehen, denn schon eine einzige Uber das Ausführungsbeispiel hinaus offenbarte weitere Möglichkeit würde genügt haben, um das Verlangen nach einer Beschränkung des Hauptanspruchs gemäß dem Berufungsantrag zu 2 als unberechtigt erscheinen zu lassen.
b) Der weitere Einwand, der Hauptanspruch in der Passung des Richtigkeitssenats gebe keine brauchbare technische Lehre, weil der Vorschlag, daß die Reifenstützen den ausgehobenen Reifen "in einer Zwischenstellung halten" sollten, unklar sei und einer genaueren Definition bedürfe, kann schon deshalb nicht zu einer Änderung des Merkmals b) des Hauptanspruchs führen, weil die Klägerin einen dahingehenden Antrag nicht gestellt, sondern in ihren eigenen Passungsvorschlägen gemäß Berufungsantrag zu 2 die nunmehr als nicht genügend klar beanstandete Passung beibe-
- 41
halten hat* Im Übrigen ist der Einwand auch sachlich nicht begründet, denn aus dem Begriff ’’Zwischenstellung” kann der Fachmann bei Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Streitpatents und des eingehend beschriebenen Ausführungsbeispiels mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß eine solche Stellung gemeint ist, die es ermöglicht, den empfindlichen Innenkern möglichst schonend nach oben und unten aus dem fertigen Roifen herauszuzie-hen und diesen dann bequem vom gestreckten Innenkern abzuheben. Auch der Begriff ’’halten0 genügt den zu stel-lenden Anforderungen.
2. Die Neuheit der Erfindung nach dem Hauptanspruch in der Fassung der angefochtenen Entscheidung wird durch keine der Entgegenhaltungen infrage gestellt.
a) Ei® deutsche Patentschrift 492 551 aus dem Jahre 1930 (Inhabers Dunlop Rubber) hat eine Presse zu dem Gegenstand, die schon im Oberbegriff von der Presse nach dem Streitpatent wesentlich abweicht, denn sie besorgt nicht wie diese auch das Vulkanisieren, sondern nur das Umformen des Reifenbandesj auch arbeitet sie nicht mit einem an Ifagringen befestigten aufblähbaren Innenkern, sondern mit einem anders beschaffenen und anders angebrachten Kernstück. Die in der Vorveröffentlichung beschriebenen schwenkbaren und verstellbaren Platten dienen nicht wie die Reifenstützen beim Streitpatent der Stützung des fertigen aus der Form herausgehobenen Reifens, sondern der Aufnahme und Abstützung des unvulkanisierten Roh-lings. Von den Kombinationsmerkmalen des Streitpatentes (vgl. oben II 3) ist somit keines vollständig vorweggenommen.
b) Die britische Patentschrift 416 268 (1934 - Roussillon) betrifft eine Presse, die »war im Oberbegriff und in den Kombinationsmerkmalen aa) und bb) mit der Konstruktion nach dem Streitpatent übereinstimmt. Es fehlt aber an den weiteren Merkmalen. Insbesondere sind keine Rei-fenstützen vorhanden, die den aus der Form ausgehobenen fertigen Reifen in einer Zwischenstellung halten und es so ermöglichen, den Innenkern nach oben und unten aus dom Reifen herauszuziehenj die Trennung des Innenkerns vollzieht sich vielmehr in der bekannten Art, daß dieser einseitig nach oben vom Reifen abgezogen wird. Eines nähe ren Eingehens auf diese Entgegenhaltung bedarf es nicht, da die Klägerin hierauf in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verzichtet hat.
c) Bei der Konstruktion nach der US-Patentschrift 2 243 532 (1941 - Maynard) fehlt zunächst das Kombinationsmerkmal dd), denn die Abwärtsbewegung des oberen Tragrings beim Schließen der Presse wird nicht durch den Druck der obe-ren Formhälfte, an der der Tragring zu dem Zwecke einer guten Zentrierung des Reifenbandes fest anliegen soll, und nicht gegen den Widerstand der Hubstange bewirkt; statt dessen ist eine besondere Steuerkurve angeordnet, die jene Abwärtsbewegung unabhängig von der Bewegung
der oberen Formhälfte veranlaßt, wobei der Tragring nicht einmal mit der Formhälfte in Berührung kommt. Ferner sind keine Organe vorhanden, die den fertigen Reifen bis zu einer Zwischenstellung "ausheben0, und keine Stützen, die ihn in dieser Stellung halten, bis der Innenkern beidseitig herausgezogen ist (Merkmal cc); letzteres geschieht hier wieder - ebenso wie bei der Entgegenhaltung zu b) - einseitig von unten nach oben, während der Reifen noch in der unteren Formhälfte ruht.
d) Die ÜS-Patentschrift 2 254 926 (1941 - Zimmerman;) betrifft einen lediglich zu dem Vulkanisieren bestimmten Apparat, in den der vorgeformte Reifen eingelegt wird. Sie besitzt einen an der unteren Formhälfte schwenkbar angelenkten, mit einem Reifenstützschenkel versehenen Arm
und Organe, mit deren Hilfe der Arm beim Öffnen der Form derart nach innen eingeschwenkt werden kann, daß sein Schenkel den fertigen Reifen untergreift. Der Schwenkarm hat nur den Zweck, das Herausnehmen des fertigen Reifens aus der Form zu erleichtern, und dient nicht dazu, den Reifen in einer Zwischenstellung zu halten. Auch im übrigen bestehen keine wesentlichen Übereinstimmungen mit dem Streitpatent.
e) Die US-Patentschrift 2 296 800 (1951 - Soderquist) behandelt eine ältere Konstruktion des Erfinders des Streitpatents. Sie stimmt mit diesem in den Merkmalen aa) und dd) Überein. Dagegen fehlt das Merkmal bb),da nur einer der beiden Tragringe bewegbar ist} auch das Merkmal cc) ist nicht gegeben. Schließlich sind auch keine Reifenstützen vorhanden, die den Reifen in einer Zwischenstellung halten (Merkmal ee). Es sind allerdings zwei nach innen abgebogene und mit einem Quersteg verbundene Arme angeordnet, die beim Öffnungsvorgang nach innen einschwenken und den Reifen unterfassen. Die Aufgabe und Wirkungsweise dieser Organe ist aber eine völlig andere als die der Reifenstützen nach dem Streitpatent, denn sie dienen nicht dazu, den fertigen Reifen zu stützen, sondern ihn abzuheben und mit der Rückwärtsbewegung der oberen Formhälfte, an der die Arme befestigt sind, nach hinten mitzunehmen und dann auf eine bereitstehende Rutschfläche abzuwerfen.
-44-
Die Entfernung des Innenkerns aus dem Reifen vollzieht sich auch hier in der Weise, daß der allein bewegbare obere Tragring bis zur Erreichung der Strecklage des Innenkerns aufwörtsgehoben wird.
f) Die erot im Berufungsverfahren entgegengehaltene US-Patentschrift 2 337 857 (1943 - Soderquist) betrifft ebenfalls eine ältere Konstruktion des Erfinders des Streitpatents. Sie unterscheidet sich von der des Streitpatents vor allem dadurch, daß der aufblähbare Innenkern nicht an beweglichen Tragringen, sondern an einem unbeweglichen Baukörper befestigt ist* und demzufolge auch nicht gestreckt werden kann. Übereinstimmung besteht nur hinsichtlich des Kombinationselementes aa).
3. Gegenüber jeder dieser Entgegenhaltungen weist der Gegenstand des Streitpatents auch einen bedeutenden technischen Fortschritt auf. Dies bedarf, soweit die deutsche Patentschrift 492 551 und die britische Patentschrift 416 268 in Betracht kommen, angesichts der grundlegenden Verschiedenheiten dieser Konstruktionen von der des Streitpatents keiner näheren Darlegung.
Gegenüber der Presse nach der US-Patentschrift 2 243 532 besitzt diejenige nach dem Streitpatent den erheblichen technischen Vorteil, daß der Innenkern nicht einseitig aus dem fertigen Reifen herausgezogen zu werden braucht, sondern vermöge der Anordnung von Reifenstützen, die den ausgehobenen Reifen in einer Zwischenstellung halten, annähernd gleichmäßig nach zwei entgegengesetzten Richtungen herausgezogen und gestreckt werden kann und daß hierdurch, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt
45 -
hat, einem vorzeitigen Verschleiß des Innenkerns wirksam begegnet wird. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob auch das Merkmal dd) des Streitpatents einen technischen Vorteil bietet oder ob, wie die Klägerin geltend macht, der mit dieser Anordnung erstrebte Zweck einer besseren Zentrierung des Reifenbandes beim Schließen der Presse tatsächlich nicht erreicht werden kann.
Die Konstruktion nach der US-Patentschrift 2 254 926 steht dem Gegenstand dos Streitpatents wiederum so fern, daß ein Vergleichsmaßstab, der zur Verneinung der Fortschrittlichkeit führen könnte, nicht gegeben ist. Der hier gezeigte Schwenkarm, der das Herausnehmen des Reifens aus der Form erleichtern soll, könnte allenfalls für die Frage der Erfindungshöhe von Bedeutung seine Gegenüber den US-Patentschriftfln 2 296 800 und 2 557 857 bedeutet vor allem die bei diesen Konstruktionen fehlende Bewegbarkeit des unteren Tragrings und die Anordnung von RoifenstÜtzen mit den sich hieraus ergebenden besonderen Vorteilen einen erheblichen technischen Fortschritt.
4» Die Erfindungshöhe hat der Nichtigkeitssenat im wesentlichen aus folgenden Erwägungen bejahte Der Erfinder habe sich schon mit der durch das US-Patent 2 296 800 geschützten Konstruktion bemüht, die Mangel der bis dahin bekannten Pressen abzustellen und zu einer technisch einwandfreien und wirtschaftlich befriedigenden Lösung zu gelangen. Diese Konstruktion habe sich jedoch trotz gewisser Vorzüge nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht bewährt# Erst nach jahrelangen Versuchen sei es gelungen, die Presse zu entwickeln, die
■'V
den Gegenstand des Streitpatents bildet. Diese sei anfangs von der Reifenindustrie abgelehnt worden, weil man es nicht für möglich gehalten habe, daß der Balg den Beanspruchungen genügen und die wünschenswerte Zahl von Vulkanisationen aushalten werde. Erst durch mehrere auf Kosten der Beklagten durchgeführte Erprobungsversuche habe dieses Vorurteil Überwunden werden können. Die Nachfrage nach den Pressen gemäß dem Streitpatent sei dann so gestiegen, daß nach der unwidersprochenen Behauptung der Beklagten im Laufe der Jahre mehr als 4000 Pressen dieser Art hätten geliefert werden können. Diese Entwicklung sei nur so zu erklären, daß die Zusammenfassung der Merkmale der Erfindung im Streitpatent eine beachtliche schöpferische Leistung gewesen sei.
Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizupflichten. Eine zusammenfassende Würdigung des nschgewiesenen Standes der Technik am Prioritätstago ergibt zwar, daß außer dem Merkmal ee) alle Kombinationsmerkmale der Erfindung nach dem Streitpatent teils völlig, teils mit geringen Abweichungen vorweggenommen waren. Das Merkmal aa) zeigen schon die britische Patentschrift 416 268 und die US-Patent-schriften 2 245 552, 2 296 800 und 2 557 857• Das Merkmal bb) ist bereits in den US-PatentSchriften 2 254 926 und 2 296 800 offenbart, wobei lediglich die Angabe fehlt, daß der obere Tragring einen kleineren Durchmesser haben soll als die Öffnung des fertigen Reifens. Hinsichtlich des Merkmals cC) kommt dem Streitpatent die US-Patent-schrift 2 243 552 am nächsten, bei der allerdings eine Vorrichtung zur Einstellung des Abstands der beiden Tragringe voneinander nicht vorgesehen ist} die britische Patentschrift 416 268 erwähnt auch eine solche Einstell-
Vorrichtung, dafür jedoch nicht die Möglichkeit, beide Tragringe zugleich in gleicher Richtung zu bewegen. Das Merkmal dd) war bereits der US-Patentschrift 2 296 800 zu entnehmen. Die vorbekannten Merkmale waren zu dem Teil auch schon in Kombination miteinander verwendet worden, denn die britische Patentschrift 416 268 und die US-Pa-tentschrift 2 243 532 vereinigen die Merkmale aa) und bb) und teilweise auch das Merkmal cc) miteinander und die US-Patentschrift 2 296 800 zeigt bereits eine Kombination der Merkmale aa) und dd).
Die Verwendung des durch keine Vorveröffentlichung bekannt gewordenen oder nahegelegten Merkmals ee) und seine Vereinigung mit den vier vorbekannten Merkmalen zu einer einheitlichen Konstruktion stellt aber eine Leistung dar, der eine für die Gewährung des Patentschutzes ausreichende Brfindungshöhe nicht abzusprechen ist. Der Auffassung der Klägerin, auch die Verwendung von Reifenstützen (Merkmal ee) sei durch verschiedene Vorveröffentlichungen zu dem mindesten nahegelegt geweoen und die Zusammenfassung aller fünf Merkmale zu einer Gesamtkombination erhebe sich nicht Uber das durchschnittliche Fachkönnen eines auf diesem Spezialgebiet tätigen Konstrukteurs, kann nicht gefolgt werden. Die schwenkbaren und verstellbaren Platten nach der deutschen Patentschrift 492 591? die nicht zur Aufnahme und Stützung des fertigen Reifens, sondern zur Lagerung des Reifenrohlings dienen, konnten für die Lösung der ganz anderen Aufgabe, den aus der Form ausgehobenen fertigen Reifen in einer Zwischenstellung zu halten, um so die Entfernung des Innenkerns zu erleichtern, keine Anregung geben. Auch der mit einem Stützschenkol versehene Schwenkarm nach der US-Patentschrift 2 254 926 diente
einer anderen Aufgabe, nämlich der Erleichterung des Herausnehmens des fertigen Reifens aus der Form.
Schließlich konnte auch der US-Patentschrift 2 296 800 eine entscheidende Anregung nicht entnommen werden. Die bei dieser älteren Konstruktion an der oberen bewegbaren Formhälfte angebrachten schwenkbaren, mit einem Quersteg verbundenen Arme erfüllen wiederum einen ganz anderen Zweck als die Reifenstützen des Streitpatents, denn sie sind lediglich dazu bestimmt, den Reifen aus der Form herauszuheben, ihn dabei vom Innenkern freizuraachen und ihn hierauf unter Ausnutzung der Rückwärtsbewegung der oberen Formhälfte bis zur äußersten Öffnungsstellung nach hinten abzuwerfen. Wenn die Klägerin meint, hiermit werde sogar mehr erreicht als äit:,'der Konstruktion nach dem Streitpatent, so daß dieses demgegenüber einen Rückschritt darstelle, so verkennt sie, daß die mit dieser älteren Konstruktion möglicherweise erreichte weitere Verbesserung außerhalb der Zielsetzung liegt, die der Erfinder des Streitpatents mit seinen Keifenstützen im Auge hatte. Wenn die Reifenstützen nur dazu dienen sollen, ein schnelles Herausnahmen des Innenkerns aus dem fertigen Reifen zu ermöglichen, so geht es nicht an, diese Konstruktion als rückschrittlich zu bezeichnen, weil sie nicht auch noch die - vom Erfinder jedoch nicht angestrebte - weitere Aufgabe erfüllt, den Reifen selbsttätig aus der Maschine hereuszuheben und zur Weiterbeförderung abzuwerfen. Auf eine I>ö8üng, die es gestattet, den Innenkern in schonender Weise beidseitig aus dem Reifen herauszunehmen, weist die Vorveröffentlichung in keiner Y/eise hin; sie lenkt eher hiervon ab, denn sie sieht nur ein einseitiges Strecken des Innenkerns mit Hilfe des allein
bewegbaren oberen Tragrings vor und hat zudem den Nachteil, daß der Heifen während dieses Vorganges auf einer Seite von den Schwenkarmen und ihrem Verbindungssteg erfaßt und in einer - für die reibungslose Trennung des Innenkerns nicht förderlichen - Schrägstellung nach oben geführt wird.
Das Wesen der Erfindung nach dem Streitpatent besteht darin, daß sie die Bewegbarkeit beider Tragringe mit dem neuen, bisher bei Vulkanisierpressen der vorliegenden Art unbekannten Element der Keifenstutzen in glücklicher Weise vereinigt und so in Verbindung mit den bereits bekannten weiteren Kombinationsmerkmalen eine besonders vorteilhafte neue Wirkung erzielt hat, für die es im nachgewiesenen Stande der Technik kein Vorbild gab.Daß es sich hierbei nicht nur um eine fortschrittliche, sondern auch um eine erfinderische Leistung handelt, wird weiterhin durch den wirtschaftlichen Erfolg bestätigt, den die Beklagte mit ihrer Konstruktion erzielt hat. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar darüber, ob die - neuerdings von der Klägerin angezweifeiten - Angaben der Beklagten über die Größe ihres geschäftlichen Erfolges und die Zahl der von ihr abgesetzten, nach der Lehre des Streitpatentes konstruierten Maschinen zutreffen, keine näheren Angaben machen können, da ihm hierfür ausreichende firkenntnisquellen nicht zur Verfügung gestanden haben; er hat aber doch aus eigenem Wissen zu bestätigen vermocht, daß die Konstruktion nach dem Streitpatent in die Praxis Eingang gefunden und zu dem mindesten einen nicht unbeachtlichen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat.
-50-
Hiernach war in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen festzustellen, daß der Gegenstand des Streitpatents auch die erforderliche Erfindungshöho besitzt*
5. Zu einer weiteren Beschränkung des Merkmals b)- des vom Nichtigkeitssenat neugefaßten Hauptanspruchs, wie sie die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zu 2 anstrebt, besteht nach den vorstehenden Darlegungen zu IV 2 bis 4 auch aus der Erwägung, auf die sich die Klägerin unterstützend beruft, nämlich daß der Stand der Technik eine solche Einschränkung erfordere, kein Anlaß. Auf das Bedenken, daß die von der Klägerin wahlweise vorgeschlagenen Eassungsänderungen möglicherweise den Anschein eines Verfahrenspatentes erwecken könnten, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Andererseits erscheint es auch nicht geboten, dem Merkmal b) die von der Beklagten hilfsweise vorgeschlagene Passung zu geben* Entsprechend der Anregung der Beklagten wurde lediglich zur besseren Verdeutlichung die Wendung ’’den ausgehobenen Reifen” durch Einfügung der Worte "durch Aufwärtsbewegung des unteren Tragrings” ergänzt. Mit dieser Maßgabe war die Berufung der Klägerin, soweit sie den Hauptanspruch des Streitpatentes betrifft, zurückzuweisen*
V. Zu den Unteransprüchen
1* Die Berufung kann auch insoweit nicht zu dem Erfolg führen, als sie sich auf die Streichung des ursprünglichen Unteranspruchs 4 richtet, den der Nichtigkeitssenat teilweise aufrechterhalten und in Anspruch 2 umbenannt hat* Dieser Anspruch hat eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung der
- 51
Konstruktion nach dem Hauptanspruch zu dem Gegenstand. Der in ihm gemachte Vorschlag soll einen sicheren Sitz der beiden Tragringe aut den zugehörigen Profilformen gewährleisten und damit die erstrebte Zentrierung des Reifenbandes während des Schließvorganges fördern. Der technischen Lehre des Unteranspruchs mag zwar keine eigene erfinderische Bedeutung zukommen; sie kann aber auch, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nicht als eine bloße Selbstverständlichkeit gev/ertet werden.
Darüber hinaus erschien es geboten, auf die Anschlußberufung der Beklagten den vom Nichtigkeitssenat gestrichenen zweiten nalbsatz dieses Anspruchs in seiner ursprünglichen Fassung wiederherzustellen; das Bedenken, daß dieser Halbsatz lediglich eine Wirkungsangabe enthalte, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
2. Der Anschlußberufung war der Erfolg auch insoweit nicht zu versagen, als sie die Wiederherstellung des vom Nichtigkeitssenat gestrichenen ursprünglichen Unteranspruchs 2 J anstrebt. Auch dieser Anspruch stellt entgegen der Meinung des Nichtigkeitssonats keine bloße Wirkungsangabe dar, die richtiger in die Patentbeschreibung gehörte; er kennzeichnet vielmehr die im Streitpatent in erster Linie offenbarte und ausführlich dargestellte konstruktive Ausführungsform. Es erschien jedoch zweckmäßig, diesem Anspruch eine neue Fassung zu geben, die es deutlicher auf die konstruktiven Merkmale dieser besonderen Ausführungsform abstellt.
i
■v
3. Hinsichtlich des ursprünglichen ünteranspruchs 3> dessen Wiederherstellung die Beklagte ebenfalls anstrebt, war die Anschlußberufung dagegen zurückzuweisen, denn dieser Anspruch wiederholt lediglich Merkmale, die bereits im Hauptanspruch und im Unteranspruch 2 zu dem Ausdruck kommen, und erschöpft sich im übrigen in Y/irkungsangaben. Der . Anspruch kann daher weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in der mit der Anschlußberufung in erster Linie vorgeschlagenen neuen Fassung gewährt werden.
VI. Ergebnis
1o Die Berufung war nach alledem in vollem Umfange zurückzuweisen, wobei lediglich die Fassung des Hauptanspruchs in seinem kennzeichnenden Merkmal b) geringfügig abzuändern war (vgl. oben IV 5)«
2. Auf die Anschlußberufung war die angefochtene Entscheidung insoweit auf2uheben, als sie den ursprünglichen Untoranspruch ganz und den Unteranspruch 4 teilweise für nichtig erklärt hat. Diese Ansprüche waren wiederherzustellen, und zwar der Anspruch 2 in einer teilweise abweichenden neuen Fassung. Die darüber hinausgehende Anschlußberufung war zurückzuweisen.
Dementsprechend war der Unteranspruch 4 (nach der Zählung in der Fassung der angefochtenen Entscheidung Anspruch 2) in Anspruch 3 umzubenennen. Die ursprünglichen Unteransprüche 10 und 11 (in der Zählung des Beschlusses vom 30. Oktober 1956s 9 und 10), die der Nichtigkeitssenat in geänderter Fassung aufrechterhalten und mit 3 und 4 beziffert hat und hinsichtlich deren die Entscheidung von
keiner der Parteien angegriffen worden iat, erhalten nunmehr die Ziff. 4 und 5. Zugleich waren die HückheZiehungen in den UnteransprUchen neu zu fassen.
3c Es erschien billig, die kosten des Verfahrens beider Instanzen wie geschehen zu verteilen (§ 42 Abs. 3 i.V.nu § 40 Abs. 2 und § 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG). Pie Kostenentscheidung erstreckt sich auch auf die beiden Parteien im Berufungsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten im Sinne dos § 36 q Abs. 2 Satz 2 PatG.
Wilde Spreng Pehle Ebel Claßen