2477 OtO
I ZR 110/55 Verkündet
I •
am 4o Dezember 1956
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In Sachen
des Kaufmanns Friedrich V0000^, handelnd unter der hancleisregisterlich eingetragenen Firma W« Böl Ka00H000000straße (0,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
die Firma Wilhelm B000HH0P, GmbH, H0H00 Ü9 Hi 0101 01; vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl B
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmaohtigter: Rechtsanwalt Prof. Br
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h. c. Wilde, Br. Bock, Br, Christoph, Br. Weiß und Br» Spreng
für Recht erkannt*
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5 c Zivilsenats des Hanseatisohen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. April 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Beide Parteien sind Salzgroßhändler. Die Klägerin handelt sowohl mit Steinsalz wie mit Siedesalz. Ihr Stein-Permutitsalz bezieht die Klägerin vor allem von der Sflfc-AG zu deren Abnehmern auch der Beklag-
te gehört.
Die Klägerin behauptet, daß der Beklagte seit einiger Zeit mit unlauteren Methoden zwischen die Klägerin und ihre Hauptlieferantin, die SflHHBHHI AG, einen Keil zu treiben versuche. Zum Beweise hat sei ein Schreiben vom 27. Januar 1954 vorgelegt, das folgenden Wortlaut hat*
H^jjjjjjjjden 27. Jan. 1954
"Firma
Akt ienge Seilschaft
H a Hil
traße
Betr.s Permutitsalz. ?
Wie ich Ihnen bereits vor einiger Zeit mitteilte, habe ich bei mehreren meiner Permut it salzabnehmer (Färbereien und chemische Reinigungen) die Feststellung machen müssen, daß hier an Stelle des von mir gelieferten Stein-Permutitsalzes seit einiger Zeit Siedesalz verwendet .wird, und zwar zu einem unwesentlich höheren Preis als Stein-Permutitsalz. Sie sagten mir s. Zt. Prüfung der Angelegenheit zu und versicherten kurze Zeit darauf, daß nach Rücksprache mit der Saline Schöningen, die für diese Lieferängen^in^Frage Räm7~aTe AngelegenH^^als^erleHigt^Belirachtel" werden gönne una~ solche Rinbriiche^in Ras st exn-PermütIxsalz-GescHaTl^nTcht mehrzu Beiürcfrien^seien. Ich"-habe nun gerade erneut in~krfa’hrung geBracht, daß diese Abstellung nicht er-folgj^ist. Die betr. Abnehmer erhalten von der Firma das Sch^BHHl Siede-Raffinadesalz nach wie vor, und zwar mit dem Hinweis, daß die Ausnutzung dieses Salzes eine wesentlich höhere sei, daß die Permut it salzfilter durch das Siedesalz erheblich geschont
Verwendung nur ganz in jedem
seit
Jahrzehnten ausschließlich mit. Stein-Permutitsalz beliefere,* feststellte, erhält dieser bis in die neueste Zeit hinein von der Firma BBHHHHM SchBH|B Siede-Raffinade-Gewerbesalz zu dem Preise von DM 5,65 % kg in Leihsäcken frei Haua bei Mengen von 5 to. Für die gleiche Menge hätte er bei mir für Stein-Permutitsalz , DM 5,05 # kg bezahlen müssen (Salzpreis DM 4,55 + Füll- ’} gebühr DM -.30 + Sackleihgebühr DM -.20, Fuhrlohn etc. '* entfällt, da derartige Posten von der Konkurrenz eben- r falls unberechnet bleiben, sie also offenbar nicht als * Kalkulationsfaktor in Betracht kommen können!). Bei w der Spanne von nur DM -.60 # kg ist der Kunde natürlich, wenn er propagandistisch gut vorbereitet ist, ohne weiteres geneigt, dem Siedesalz den Vorzug zu geben.
würden und daß bei diesen großen Vorzügen die des SchBBD R^^ft^^Salzes, das im Preis wenig höher als beim Stein-Permutitsalz läge, Fall rationeller sei.
Wie ich bei einem meiner Kunden, den ich
Ich erbitte Ihre möglichst umgehende Mitteilung, in welcher Weise ich dieser Konkurrenz nunmehr begegnen soll. Außerdem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir gleichzeitig sagen würden, ob es in Ihrem Sinne ist, wenn ein großer Teil der Permutitsalzbezieher auf diese Weise von Stein- auf Siedesalz ümgestellt wird.
M. E. liegt keine Notwendigkeit vor, daß dieser Fall eintreten muß, denn für die Permut it anlagen genügt in jedem Fall das Steinsalz, wie mir auch von dem Hersteller der Permutitanlageh selbst bestätigt wurde, es sei denn, daß Sie kein Interesse daran haben, Permutit-salz' zu verkaufen und dieses der Saline SchBHjB überlassen wollen. Bemerken möchte ich noch, daß mir telephonische Mitteilungen, nach denen nachher nicht verfahren wird, leider wenig nützen. Sie dürfen nicht verkennen, daß immerhin noch die Möglichkeit besteht, daß auch Kunden wie die Rheinische Kunstseide auf diese Weise zu dem Siedesalz hingeführt werden, umsomehr als jetzt schon der halbe Bedarf derselben bei der Firma liegt, die das SchflBBM Siedesalz vertritt.
Hochachtungsvoll!
(Unterschrift)
N. S. Zu der Angelegenheit erfahre ich soeben noch, daß im norddeutschen Raum in letzter Zeit verschiedene Permutitsalzverbraucher, die bislang Stein-Permutitsalz gebraucht haben, sich auf Siede-Vacuumsalz umgestellt haben, und zwar auch dann das Siede-Vacuumsalz bevorzugen, wenn dieses zu dem Original-Siedegewerbesalz-Preis
der lose EM 6,50 # kg beträgt, bezogen werden muß» So hat beispielsweise eine norddeutsche Saline in letzter Zeit größere Anforderungen von Siede-Permutitsalz bekommen, über die sie selbst erstaunt war. Offensichtlich handelt es sich hierbei um die Auswirkung der Propaganda von der die Bezieher derartig
beeindruckt sind, daß sie auch bei höherem Preis das Siedesalz vorziehen. Meine obigen Ausführungen werden durch diese Tatsachen noch in eklatanter Weise unterstrichen.
D. 0.w
Die Klägerin bestreitet die Wahrheit dieser Mitteilungen des Beklagten und vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte gemäß §5 823, 824, 826 BGB, §§ 1, H ÜnlWG verpflichtet sei, die in dem Klageantrag zu 1 a und b zusammengefaßten Äußerungen zu widerrufen und ihre Wiederholung zu unterlassen.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen.
seine gegenüber der SflHHHHi AG HaMM^über die Klägerin aufgestellten Behauptungen, nämlich
a) die Klägerin betreibe im norddeutschen Raum eine Propaganda bei Verbrauchern von Stein-Permutit-salz,. um diese auf den Gebrauch von Siede-Permutitsalz umzustellen,
b) die Klägerin habe durch ihre Propaganda bereits einen größeren Teil der Permutitsalz-Verbraucher im norddeutschen Raum von Steinsalz auf Siedesalz umgestellt,
gegenüber der S^HHHNHNII AG zu widerrufen, es zu unterlassen, die unter a und b auf geführten Behauptungen über die Klägerin gegenüber der Sf^-AG zu wiederholen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie trägt vor, daß die in ihrem Schreiben vom 27- Januar 1954 auf gestellten tatsächlichen Behauptungen der Wahrheit entsprächen.
Nach Beweiserhebung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme der Klage in allen wesentlichen Punkten stattgegeben c Es hält die Klage nur insoweit für unbegründet, als die Klägerin in ihrem Antrag zu 1 b dem Beklagten die Behauptung unterstelle, «die Klägerin habe durch ihre Propaganda bereits einen größeren Teil der Peimutitsalzverbraucher ... auf Siedesalz umgestellt." Der Beklagte sei nur verpflich tet, die Behauptung zu widerrufen, die Klägerin stelle durch ihre Propaganda die Permutitsalzverbraucher ..„ auf Siedesalz um-
Die Revision des Beklagten wendet sich gegen diese Entscheidung und bittet, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache ah das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I, Das Berufungsgericht hält den Unterlassungs- wie auch den Widerrufsantrag aus $ 14 Abs -2 UnlWG- für begründet Es geht davon aus, daß'das von der Klägerin beanstandete Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1954 den Zwecken des Wettbewerbes diene. Denn der Beklagte behaupte in ihm, so führt das Berufungsgericht aus, die Tatsache, daß die Klägerin durch ihre Propagande für Permutitsiedesalz in erheblichem Umfange Verbraucher von Stein-Permutitsalz auf Siede-Per-mutitsalz umstelle. Diese Tatsache sei zwar nicht ehrenrührig; sie sei indessen geeignet, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen. Dieser von der Revision nicht beanstandeten Auffassung ist zuzustimmenc Beide Parteien stehen als Salzgroßhändler im Wettbewerb miteinander. Es spricht schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht, wenn Mitbewerber
im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (BGHZ 3, 270 £217?) • Die Annahme, der Beklagte habe durch die in seinem Schreiben enthaltenen Äußerungen zugleich für die Belange der AG eintreten wollen, wür-
de einer auf wettbewerbliche Ziele gerichteten Absicht der Beklagten nicht entgegenstehen. Denn auch die Absicht, sich selbst vor geschäftlichem Schaden zu schützen, kann ausreichen, ein Bandeln zu Wettbewerbszwecken anzunehmen (Urteil vom 12. Oktober 1956 - I ZK 34/56 - Jugendfilm-* Verleih)*
II, Bas Berufungsgericht hat aus den Umständen gefolgert, der Beklagte habe nur die Empfängerin des Schreibens verständigen wollen, so daß eine Kenntnis des Schreibens durch Dritte nicht in Betracht gekommen sei. Es hat demgemäß die Vertraulichkeit des Schreibens bejaht und auch angenommen, daß die Empfängerin des Schreibens an den Mitteilungen ein berechtigtes Interesse gehabt habe. Ob diese vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 14 Abs 2 UnlWGr yorliegen, unterlag der freien Beweiswürdigung des SPatrichters. Einen Beehtsirr-tum läßt die auch von der Bevision nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen.
1) Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den nach § 14 Abs 2 UnlWG ihr obliegenden Beweis (vgl Beimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3- Aufl Kap 97 Anm 27) erbracht, daß die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Behauptungen in dem Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1954 der Wahrheit zuwider aufgestellt worden sind. Das Berufungsgericht entnimmt der Beweisaufnahme erster Instanz, daß der Vertreter der Klägerin zwei bestimmten Kunden gegenüber, welche vorher kein Permitut-Steinsalz bei der Klägerin bestellt hätten, die Vorteile
des Siedesalzes betont habe, und zwar unter Hinweis darauf, daß die Klägerin es zu normalen Preisen von Steinsalz liefern Könne. Ferner Habe der Vertreter der Klägerin nach seinen eigenen Angaben verschiedenen anderen Kunden geraten, es doch einmal mit Siedesalz zu versuchen, und auch zugestanden, daß er vielleicht in einem weiteren Pall von sich aus weitere Kunden auf die günstigen Eigenschaften von Siedesalz hingewiesen habe. Aus diesem von ihm festgestellten Beweisergebnis folgert das Berufungsgericht, daß der Vertreter der Klägerin bei verschiedenen Gelegenheiten Kunden über den Wert von Stein-Permutitsalz und Siede-Per-mutitsalz belehrt und die Vorzüge des letzteren hervorgehoben habe. Indessen Könne hieraus, so führt das Berufungsgericht aus, nicht entnommen werden, daß die Klägerin planmäßig bei bisherigen Beziehern von Stein-Permutitsalz für Siede-Permutitsalz geworben habe. Hiergegen spreche insbesondere auch die* Aussage des Prokuristen des Lei-
ters der Salzabteilung der Klägerin, der nach seinen glaubhaften ErKlärungen niemals Weisungen für eine systematische Permutitsiedesalzpropaganda durch die Vertreter der Klägerin gegeben habe. Angesichts der ganz allgemeinen Behauptungen des Beklagten Über die propagandistische Umstellung von Kunden auf Siedesalz, hätte der Beklagte im einzelnen die fraglichen Kunden benennen müssen, um der Klägerin den Beweis der UnrichtigKeit seiner Behauptungen zu ermöglichen. Dies habe er indessen nicht getan, sondern habe zugeben müssen, die Firma und die Verwaltung des
St. bei denen der in erster Instanz
vernommene Zeuge CfBBP die Bestellung von Siede-Permutit-salz angeregt habe, seien die einzigen Kunden, die er für seine Behauptung namhaft machen Könne* Bas Vorgehen des Zeugen rechtfertige indessen nicht die in dem bean-
standeten Schreiben aufgestellten Behauptungen, die Klägerin stelle durch ihr-e Propaganda einen großen Teil von Per-- mutitsalzbeziehern auf Siedesalz um. Eine Propaganda mit
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derartiger Wirkung hätte systematisch erfolgen müssen. Sei aber eine solche nicht nachgewiesen, so könnten jedenfalls die gelegentlichen Hinweise des Vertreters auf die
Vorzüge von Siede-Permutitsalz nicht als eine Propaganda bezeichnet werden, wie sie in dem gerügten Schreiben behauptet worden sei.
Die Revision beanstandet diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Bei ihren Angriffen berücksichtigt sie indessen nicht genügend, daß die dargelegte Auffassung des Berufungsgerichts im wesentlichen auf dem dem Revisionsge-richt verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung liegt. Gegenstand eines Revisionsangriffs könnte sie nur insoweit sein, als sie wichtige Tatumstände nicht beachtet oder sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung oder zu den Denkgesetzen gesetzt hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß dies hier der Pall wäre. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das auch das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, gelegentlich auf den Wert des Siedesalzes hingewiesen und für die Verwendung dieses Salzes eingetreten ist. Auch ist es richtig, daß es für den Begriff der Werbung nicht unbedingt erforderlich ist, daß sie «systematisch" erfolgen muß. Alles dies hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus dem Gesamtinhalt des Schreibens des Beklagten gefolgert, daß bei der Empfängerin dieses Schreibens der Wahrheit zuwider der Eindruck hervorgerufen werde, die Klägerin treibe eine planmäßige Werbung, die den Zweck verfolge, einen größeren Kundenkreis zugunsten des Siedesalzes systematisch zu beeinflussen. Insoweit gründet es seine Auffassung ersichtlich auf die Mitteilung des Beklagten in dem angegriffenen Schreiben, daß nach wie vor "mehrere" Permut it salzabnehmer von der Klägerin Raffina-desalz unter Hinweis auf seine großen Vorzüge erhielten,
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sowie auf die sich anschließende Präge des Beklagten an die Empfängerin des Briefes, ob es in ihrem Sinne liege, "wenn ein großer Teil der Permutitsalzbezieher auf diese Weise von Stein- auf Siedesalz umgestellt" würde. Auch rechtfertigt sich diese Auffassung im Hinblick auf die in dem Nachtrag zu dem Schreiben vom 27. Januar 1954 zu dem Ausdruck gebrachte Ansicht des Beklagten, die Umstellung verschiedener PermutitsalzVerbraucher im norddeutschen Raum sei offensichtlich auf. die Propaganda BflHHIHHBF? d„ h. der Klägerin, zurückzuführen, "von der die Bezieher derartig beeindruckt sind, daß sie auch bei höherem Preis das Siedesalz vorziehen,” Welchen Nachdruck der Beklagte seinen Mitteilungen zu geben beabsichtigte, konnte das Berufungsgericht schließlich auch aus der in dem Schreiben geäußerten Befürchtung des Beklagten entnehmen, es bestehe die Möglichkeit, daß "auch Kunden wie die Rheinische Kunstseide auf diese Weise zu dem Siedesalz hingeführt werden." Wach alledem kann jedenfalls nicht anerkannt werden, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in seinem Schreiben den Eindruck einer umfangreichen "systematischen" Werbung hervorgerufen, auf einer unzureichenden und mit dem Inhalt des Schreibens vom 27. Januar 1954 nicht zu vereinbarenden Würdigung beruhen würde« Insbesondere kann der Revision auch nicht zugegeben werden, der Beklagte habe in Wahrheit nur die Präge gestellt, ob es im Sinne der Empfängerin des Schreibens liege, wenn die propagierte Umstellung erfolge. Sieht man davon ab, daß sich der Beklagte überhaupt nur an einer Sjtelle seines Schreibens der Prageform bedient hat, so bleibt es im übrigen gleich, in welche Porm eine Behauptung gekleidet wird (vgl BGH vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - L-M § 14 UnlWG Hr 1 = HJW 1951, 352). Hach dem Zusammenhang des Schreibens kann es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, daß die Präge gleichzeitig eine positive Behauptung zu dem Inhalt hat. Es
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ist auch nicht richtig, wenn die Revision meint, daß in dem Schreiben des Beklagten nur von einem Kunden die Rede sei, bei dem die Umstellung auf Siedesalz mit Erfolg von dem Vertreter der Klägerin propagiert worden sei. Der dargelegte Gesamtinhalt des Schreibens ergibt eindeutig das Gegenteil.
Ist es nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Schreiben des Beklagten entnommen hat, es habe bei der AG den Eindruck einer
planmäßigen Werbung der Klägerin zugunsten des Siedesalzes erwecken müssen, so kann andererseits auch seiner Ansicht nicht entgegengetreten werden, das Verhalten des Vertreters der Klägerin - wie es von dem Berufungsgericht auf Grund der ihm allein zustehenden und insoweit in der Revisionsinstanz nicht angreifbaren Beweiswürdigung aufgefaßt worden ist - , rechtfertige nicht die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen über den Umfang der Werbemaßnahmen der Klägerin und die hierdurch für die AG
heraufbeschworenen Gefahren.
2) Der Hinweis der Revision, die beweispflichtige Klägerin habe in Anbetracht der für sie ungünstigen Beweislage eine weitere Aufklärungspflicht gehabt, der sie nicht nachgekommen sei, obwohl sie dazu in der Lage gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt. Die Revision kann sich insoweit nicht auf die in der Entscheidung RGZ 166, 240 /St?/ dargelegten Grundsätze berufen, da die Klägerin gerade bestreitet, überhaupt eine Propaganda des in dem Schreiben des Beklagten behaupteten Umfangs betrieben zu haben. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, weitere Fälle namhaft zu machen. Erst wenn er noch ändere Kunden benannt haben würde, wäre es der Klägerin, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ermöglicht worden, den Gegenbeweis der Unwahrheit zu führen. Der Beklagte hat indessen ausdrücklich erklärt, für seine Behauptung weiteren Beweis nicht antreten zu können.
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Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung des § 286 ZPO nicht mit der als Begutachtung im Sinne des § 114 GVG anzusehenden Auffassung der Kammer für Handelssachen auseinandergesetzt, wonach der Beklagte "in seinem Schreiben vom 27«- Januar 1954 an die SfliHHHH) AGin durchaus sachlicher Weise” gehandelt habe« geht fehl, Hach § 114 GrVGr kann eine Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde u. a. über Gegenstände entscheiden, zu deren Beurteilung eine kauf-männische Begutachtung genügt. Es mag bereits zweifelhaft sein, ob dieser Tatbestand hier überhaupt gegeben ist. Jedenfalls hinderte die Bestimmung des § 114 GVG das Berufungsgericht nicht, von der Auffassung des Landgerichts abzuweichen, soweit es sich mit ihr in seinem Urteil auseinandersetzt. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision getan. Seine Begründung ergibt eindeutig, welche Erwägungen für die abweichende Entscheidung maßgebend waren. Es war nicht erforderlich, daß sich das Berufungsgericht noch ausdrücklich mit der von der Revision zitierten Bemerkung des Landgerichts auseinandersetzte. .
3) Schließlich ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die in dem Schriftsatz vom 8. Mai 1954 S 2 und 3 angetretenen Beweise übersehen, nicht begründet. Der Beweisantritt, der Verkaufsleiter der AG
habe dem Beklagten telephonisch mitgeteilt, die von ihm zuvor beanstandete Propaganda sei von der Klägerin nunmehr eingestellt, war für die Entscheidung unerheblich, weil er sich auf einen vor Absendung des angegriffenen Schreibens abgeschlossenen Tatbestand bezog. Das Berufungsgericht hatte darum keinen begründeten Anlaß, diesen Beweis, zu erheben. Der Beweisantritt auf S 2 aaO war hinfällig geworden, nachdem der Beklagte nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts ausdrücklich in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt hatte, die Firma und die Verwaltung des St. seien die einzigen
Kunden, die er für seine Behauptung namhaft machen könne c
Da der Beklagte nach alledem in dem beanstandeten Schreiben über die Werbung der Klägerin Tatsachen behauptet hat, die in dem angegebenen Umfang nicht zutreffen, ist. der Beklagte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts zur Unterlassung verpflichtet, diese in dem Klageantrag nur seinem wesentlichen Inhalt nach zusammengefaßten Behauptungen zu wiederholen. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus dem Verhalten des Beklagten in diesem Rechtsstreit.
Der Beklagte ist aber auch zu dem Widerruf der Behauptungen verpflichtet, da diese noch heute fortwirken. Ob'der Beklagte schuldhaft gehandelt hat, ist entgegen der Auffassung der Revision für die Entscheidung unerheblich. Angesichts des Fortwirkens des Störzustandes ist der Widerrufsantrag als sog. quasinegatorischer Beseitigungsanspruch bereits aus § 1004 BOB begründet (BGHZ 10, 104
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Hach alledem bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Klage auch noch aus anderen Rechtsgründen, insbesondere wegen unerlaubten Eingriffs in den freien gewerblichen Tätigkeitsbereich der Klägerin, begründet wäre. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurückzuweisen r
Wilde Bock Christoph Weiß Spreng