BGH · I ZR 110/54 vom 06.03.1956

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Leitsatz / Zusammenfassung

Im Juli 1951 hatten die Beklagten gegenüber mehreren firmen die Lieferung von 35 OOO cbm Lavakies für den Bau des Flugplatzes in Hahn übernommen, und zwar an Stelle Sittlich. Oktober 1951 Beträge von insgesamt 14.641,77 DM zunächst als Differenzgewicht, später als Entladungskosten abgesetzt, die von den Beklagten im Verhältnis zu den Bauunternehmern übernommen worden seien, während 3ie in ihrem Vertrage sich gegenüber den Beklagten nur zu dem Transport, nioht aber zur Entladung verpflichtet habe unter Führung der Firma Philipp H Auch in einem weiteren Punkte habe die Firma H< auf Grund ihres Vertrages mit deii Beklagten anders abgerechnet, als es nach dem Vertrage zwischen den Parteien erfolgen sollte. Klägerin habe Anspruch auf Vergütung nach dem Beladungsmaß, während die Firma die Transport- Mit der Klage fordert die Klägerin von den Beklagten Zahlung dieser Beträge. Im Gegensatz zu dieser Verpflichtung habe die Klägerin den Transport jedoch vornehmlich mit Kastenv/agen durchführen lassen, trotzdem sie, die Beklagten, immer wieder die Stellung von Kippwagen verlangt hättenDie Klägerin habe sich mit der Abrechnung der Fir-ma abgefunden und könne nicht sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit weiteren Forderungen an die Beklagten herantreten. Bas Berufungsgericht folgert aus der Bewei sauf nähme, daß die Klägerin zwar nicht ausdrücklich im schriftlichen Vertrage> wohl aber mündlich bei Vertragsschluß die Verpflichtung übernommen habe, den Transport mit Kippfahrzeu-gen durchzuführen. Zwar habe sie nach dem Vertrage Anspruch auf Vergütung des Raummaßes bei Beladung. Eine Abänderung dieser Vertrags bestinmung sei nicht erwiesen, Jedoch könne die Klägerin Ansprüche wegen des Rüttelverlustes nicht mehr geltend machen, da sie erst mit Schreiben vom 19* März 1952 zu dem ersten Mal deswegen an die Beklagten herangetreten sei. Die Begründung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Die Revision Beanstandet mit Recht hinsichtlich des ersten der streitigen Klageposten nämlich des Abzuges der Entladekosten, eine Verletzung des § 286 ZPO durch mangelhafte Erschöpfung des vorgetrage-nen Sachverhalts, insbesondere durch Übergehung entscliei-dungserheblicher Beweisanträge der Klägerin* Das Berufungsgericht folgert die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung dieser Kosten aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung, die Transporte ausschließlich durch Kippfahrzeuge auszuführen* Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß eine solche Verpflichtung sich dem schriftlichen Vertrage der Parteien nicht entnehmen läßt, der die Vermutung der richtigen und vollständigen Wiedergabe aller als bindend angesehener Vereinbarungen für sich hat« Es gründet seine Feststellung, daß die Parteien sich bei Vertragsabschluß über die ausschließliche Verwendung von Kippfahrzeugen einig gewesen seien, auf Äußerungen der Parteien vor und nach dem Vertragsschluß, hat aber die Gegenbeweisanträge der Klägerin dafür, daß diese Verpflichtung der Klägerin nicht Gegenstand der Vereinbarungen gewesen sei (Schriftsätze vom 6* März 1953, 30» April 1953 und 3* November 1953)i übergangen- Die Aussage des von der Klägerin dafür benannten Zeugen mußte besonders ins Gewicht fallen, v/eil er nach den Behauptungen der Klägerin Transportsachverständiger war und den schriftlichen Vertrag der Parteien entworfen hatte* Er mußte angeben können, ob die in den NVP vorgesehene besondere Vergütung für Entladearbeiten oder die unter Umständen zulässige besondere Vergütung für die Stellung von Kippfahraeugen bei der Bildung des vereinbarten Einheitssatzes für jeden beförderten Kubikmeter Kies berücksichtigt worden war* Auf Der Beweis dieser Behauptung hätte gegen die Annahme ins Gewicht fallen können, die Klägerin habe sich als erfahrene Spediteurfirma bindend zur ausschließlichen Stellung von Kippfahrzeugen verpflichtet. Die Verteidigung der Klägerin gegen die überbürdung der Entladekosten ist von ihr bisher zwar in erster Linie auf Rechtsgründe gestützt worden. Die Klägerin hat diese Abzüge bereits in der Klageschrift als "angebliche Entladekosten" bezeichnet und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf eine ordnungsmäßige Belegung dieser Abzüge nicht verzichten wolle. Hinsichtlich des zweiten Klagepostens der Rüttelverluste entnimmt daB Berufungsgericht den schriftlichen Vertilge, daß die Klägerin Anspruch auf Vergütung de3 Belade-maßeo hatte. Las Berufungsgericht geht deshalb davon aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Ersatz dieser Volumenvermin-derung an sich begründet gewesen sei, daß sie ihn aber zu spät,erst am 19* März 1952, gegenüber den Beklagten geltend gemacht habe, die sich nach Treu und Glauben darauf hätten verlassen können, daß sich die Klägerin mit den von der Firma auf ihre Rechnung eingesogenen Betrügen begnügen wolle. Diese Verweisung der Klägerin auf ihre Abrechnungen mit der Firma sicil durch eine Rücksichtnahme auf Treu und Glauben nicht rechtfertigen. Die Beklagten selbst betonen, daß die Klägerin nur nit ihnen, nicht aber mit der Firma in Vertragsverbindung gestanden habe. Die Beklagten konnten deshalb den Vertrag mit der Klägerin nicht als endgültig abgewickelt ansehen, solange diese - der übernommenen Verpflichtung entsprechend -sunüuhsl nur Zahlung bei zu erlangen suchte und solange die unumgängliche Schlußabrechnung mit ihnen nicht Die Klägerin hatte sich bis dahin den Beklagten gegenüber nicht des Rechtes begeben, die volle Gegenleistung für ihre Transporte auf Grund ihres Vertrages zu verlangen und zu diesem Zweck ihre bisher irrtümlich auf das Entlademaß abgestellten Rechnungen zu berichtigen. Diese eigene Angabe der Beklagten reicht hin, um die nur auf 10 # berechnete Klageforderung wegen Rüttelverlustes auch der Höhe nach ausreichend zu rechtfertigen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

vertragenHöheFirmaBerufungsgerichtMärzEntladekostenKlägerinTransportAbrechnung

Volltext der Entscheidung

I-MJJO/54 Verkündet am 6. März 1956 (jrunau, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäfts st eile ) Im Namen des Volkes In dem Beeiltsstreit der Birma Carl & Co. in straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. m gegen 1. die Birma Hochbau- und Ingenieurbüro Hans S , M^pH^straße, 2c die Birma Peter KTiefbau und Straßenbau in Beklagten, Berufungsklägerinnen und Revisioncbe- lclagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Bebruar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. h.c. Nilde, Dr. Birnbach, Dr, Bock, Br. f/eiß und Br. NÖrr für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Mai 1954 aufgehoben. 2 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal yom 27. Januar 1953 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 25-500 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 19- März 1952 an die Klägerin verurteilt worden sind. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts v/egen 3 Tatbestand: Im Juli 1951 hatten die Beklagten gegenüber mehreren firmen die Lieferung von 35 OOO cbm Lavakies für den Bau des Flugplatzes in Hahn übernommen, und zwar an Stelle Sittlich. Die Beklagten vergaben ihrerseits den Transport des Kieses von der Kiesgrube zu dem Flugplatz durch Vertrag Die Klägerin verpflichtete sich zur Einhaltung bestimmter Tagesleistungen zu dem Preise von 8,35 DM je cbmc Dach Beladung sollte jeder Fahrzeugführer Lieferscheine in 4— facher Ausfertigung erhalten, von denen zwei die Be- ten sollte. Die Abrechnungen sollten allwöchentlich nach Prüfung und Gegenzeichnung durch die Beklagten an die Fir- direkt an die Klägerin leisten sollte. Im Übrigen verweist der Vertrag auf die gesetzlichen Bestimmungen. Die Klägerin behauptet, sie habe durch die Firma Holzmann nicht das volle vereinbarte Entgelt erhalten, vielmehr tember 1951 und 23. Oktober 1951 Beträge von insgesamt 14.641,77 DM zunächst als Differenzgewicht, später als Entladungskosten abgesetzt, die von den Beklagten im Verhältnis zu den Bauunternehmern übernommen worden seien, während 3ie in ihrem Vertrage sich gegenüber den Beklagten nur zu dem Transport, nioht aber zur Entladung verpflichtet habe unter Führung der Firma Philipp H AG stehenden Bau- einer ursprünglich dafür verpflichteten Firma G in von 18. Juli 1951 an die Klägerin. klagte, je eine die Firma H und die Klägerin erhal- ma H eingereicht werden, die alsdann die Zahlungen lirbe die Firma H von ihren Rechnungen vom 24. Sep- • Auch in einem weiteren Punkte habe die Firma H< auf Grund ihres Vertrages mit deii Beklagten anders abgerechnet, als es nach dem Vertrage zwischen den Parteien erfolgen sollte. Klägerin habe Anspruch auf Vergütung nach dem Beladungsmaß, während die Firma die Transport- leistung nach dem Rauminhalt der Ladungen bei der Entladung berechnet habe. Dieses Maß sei durch das Rütteln während des Transportes um mindestens 10 i» geringer als das Beladungomaß. Bei einer Gesamtvergütung von 255.000 DM betrage die Minderzahlung 25.500 DM. Mit der Klage fordert die Klägerin von den Beklagten Zahlung dieser Beträge. Die Beklagten beantragen Klageabweisung, Sie behaupten, die Entladungskosten seien allein aus Verschulden der Klägerin entstanden. Bei Vertragsschluß sei vereinbart worden, die Klägerin solle den Transport mit Kippfahrzeugen durchführen, deren Entladung keinerlei Kosten verursacht haben würde. Im Gegensatz zu dieser Verpflichtung habe die Klägerin den Transport jedoch vornehmlich mit Kastenv/agen durchführen lassen, trotzdem sie, die Beklagten, immer wieder die Stellung von Kippwagen verlangt hättenDie Klägerin habe sich mit der Abrechnung der Fir-ma abgefunden und könne nicht sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit weiteren Forderungen an die Beklagten herantreten. Im Übrigen seien die Abrechnungen nach den eigenen Lieferscheinen der Klägerin durchgeftihrt worden. Djer Vertrag ergebe nicht, daß die Klägerin Anspruch auf Vergütung des Beiademaßes habe. Sie habe keine Vergütung des Rüttelverlustes verlangt, sondern das Maß bezahlt bekommen, das ihre Lieferscheine auswiesen. Die Kammer für Handelssachen, hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Ehtscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht folgert aus der Bewei sauf nähme, daß die Klägerin zwar nicht ausdrücklich im schriftlichen Vertrage> wohl aber mündlich bei Vertragsschluß die Verpflichtung übernommen habe, den Transport mit Kippfahrzeu-gen durchzuführen. Biese Verpflichtung habe sie nicht eingehalten. Sie sei deshalb verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten der Entladung zu tragen. Auch für die Rüttel-verluste könne die Klägerin keine Bezahlung verlangen. Zwar habe sie nach dem Vertrage Anspruch auf Vergütung des Raummaßes bei Beladung. Eine Abänderung dieser Vertrags bestinmung sei nicht erwiesen, Jedoch könne die Klägerin Ansprüche wegen des Rüttelverlustes nicht mehr geltend machen, da sie erst mit Schreiben vom 19* März 1952 zu dem ersten Mal deswegen an die Beklagten herangetreten sei. Bas sei verspätet und verstoße gegen Treu und Glauben, Bas Auf-maß sei nur in den ersten Tagen an der Beladestelle genommen worden, von da ab an der Entladestelle. Hiergegen habe die Klägerin keinerlei Einwendungen erhoben und in ihren Rechnungen niemals einen Vorbehalt wegen des Aufmaßes gemacht. Nach diesem Verhalten der Klägerin hätten die Beklagten sich darauf einrichten können, daß die Klägerin Ansprüche aus Rüttelverlust nicht stellen werde. Die Begründung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Die Revision Beanstandet mit Recht hinsichtlich des ersten der streitigen Klageposten nämlich des Abzuges der Entladekosten, eine Verletzung des § 286 ZPO durch mangelhafte Erschöpfung des vorgetrage-nen Sachverhalts, insbesondere durch Übergehung entscliei-dungserheblicher Beweisanträge der Klägerin* Das Berufungsgericht folgert die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung dieser Kosten aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung, die Transporte ausschließlich durch Kippfahrzeuge auszuführen* Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß eine solche Verpflichtung sich dem schriftlichen Vertrage der Parteien nicht entnehmen läßt, der die Vermutung der richtigen und vollständigen Wiedergabe aller als bindend angesehener Vereinbarungen für sich hat« Es gründet seine Feststellung, daß die Parteien sich bei Vertragsabschluß über die ausschließliche Verwendung von Kippfahrzeugen einig gewesen seien, auf Äußerungen der Parteien vor und nach dem Vertragsschluß, hat aber die Gegenbeweisanträge der Klägerin dafür, daß diese Verpflichtung der Klägerin nicht Gegenstand der Vereinbarungen gewesen sei (Schriftsätze vom 6* März 1953, 30» April 1953 und 3* November 1953)i übergangen- Die Aussage des von der Klägerin dafür benannten Zeugen mußte besonders ins Gewicht fallen, v/eil er nach den Behauptungen der Klägerin Transportsachverständiger war und den schriftlichen Vertrag der Parteien entworfen hatte* Er mußte angeben können, ob die in den NVP vorgesehene besondere Vergütung für Entladearbeiten oder die unter Umständen zulässige besondere Vergütung für die Stellung von Kippfahraeugen bei der Bildung des vereinbarten Einheitssatzes für jeden beförderten Kubikmeter Kies berücksichtigt worden war* Auf 7 die NVP war im Vertrag als gesetzliche Bestimmungen hingewiesen worden. Darüber hinaus hatte die Klägerin sich auf sowie auf gerichtliche Sachverständige dafür berufen, daß es mit Rücksicht auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich gewesen sei, Kippfahrzeuge in ausreichender Menge für das im Vertrage festgelegte große Transportvolumen aufzutreiben. Der Beweis dieser Behauptung hätte gegen die Annahme ins Gewicht fallen können, die Klägerin habe sich als erfahrene Spediteurfirma bindend zur ausschließlichen Stellung von Kippfahrzeugen verpflichtet. Diese Beweisanträge durften deshalb nicht übergangen werden. Es kommt hinzu, daß die Beklagten es bisher an jedem ITachweis der Entladekosten der Höhe nach haben fehlen lassen. Die Verteidigung der Klägerin gegen die überbürdung der Entladekosten ist von ihr bisher zwar in erster Linie auf Rechtsgründe gestützt worden. Sie hat aber keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie die Entstehung dieser Kosten auch der Höhe nach bestreite. Die Abzüge sollen nach ihrem Vortrag von der Firma H^H^b ursprünglich als Gewichtsdifferenz begründet worden sein, später erst allgemein als Entladekosten. Die Klägerin hat diese Abzüge bereits in der Klageschrift als "angebliche Entladekosten" bezeichnet und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie auf eine ordnungsmäßige Belegung dieser Abzüge nicht verzichten wolle. Hinsichtlich des zweiten Klagepostens der Rüttelverluste entnimmt daB Berufungsgericht den schriftlichen Vertilge, daß die Klägerin Anspruch auf Vergütung de3 Belade-maßeo hatte. Es stellt fest, daß diese Vereinbarung auch aufrechterhalten und nicht durch spätere Vereinbarungen 8 abgeändert worden ist. Es ist unstreitig, daß die Verrechnung der Klägerin mit der Firma bis auf die er- sten Tage der Transporte nach dem Entlademaß vorgcnomiaen worden ist, da die Lieferscheine entgegen den Vertragsbestimmungen erst bei der Entladung ausgestellt wurden, las Entlademaß ist um die während der Fahrt durch Bütteln ejn-tretende Volümenverminderung der Ladung kleiner als das Belademaß. Las Berufungsgericht geht deshalb davon aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Ersatz dieser Volumenvermin-derung an sich begründet gewesen sei, daß sie ihn aber zu spät,erst am 19* März 1952, gegenüber den Beklagten geltend gemacht habe, die sich nach Treu und Glauben darauf hätten verlassen können, daß sich die Klägerin mit den von der Firma auf ihre Rechnung eingesogenen Betrügen begnügen wolle. Diese Verweisung der Klägerin auf ihre Abrechnungen mit der Firma sicil durch eine Rücksichtnahme auf Treu und Glauben nicht rechtfertigen. Die Abrechnungen der Klägerin mit der Firma tru- gen vorläufigen Charakter. Die Klägerin hatte deren Zahlungen nach dem Vertrage zwar in erster Linie nachzusuchen, aber nicht an Erfüllungs Statt, sondern nur zahlungshalber entgegenzunehmen. Die Beklagten selbst betonen, daß die Klägerin nur nit ihnen, nicht aber mit der Firma in Vertragsverbindung gestanden habe. Es mußte sich deshalb jede Verschiedenheit der Verträge zwischen den Beklagten und einerseits und zwischen den Beklagten und der Klägerin andererseits in Differenzen hei der Abrechnung auswirken. Die Beklagten konnten deshalb den Vertrag mit der Klägerin nicht als endgültig abgewickelt ansehen, solange diese - der übernommenen Verpflichtung entsprechend -sunüuhsl nur Zahlung bei zu erlangen suchte und solange die unumgängliche Schlußabrechnung mit ihnen nicht 9 stattgefunden hatte. Das Schreiben der Klägerin an die Beklagten vom 19. März 1952 ist der erste Versuch zu einer endgültigen Abrechnung, nachdem die Verhandlungen mit mm gescheitert waren. Die Klägerin hatte sich bis dahin den Beklagten gegenüber nicht des Rechtes begeben, die volle Gegenleistung für ihre Transporte auf Grund ihres Vertrages zu verlangen und zu diesem Zweck ihre bisher irrtümlich auf das Entlademaß abgestellten Rechnungen zu berichtigen. Die Klageforderung ist daher insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Höhe nach ist sie in den ersten Rechtszügen unstreitig gewesen. Die Klägerin berechnet die Minderleistung der Beklagten in Höhe von 10 $ de«-: bisher vergüteten Transportvolumens. Die Beklagten haben bereits im ersten Rechtszuge ein Gutachten des Bauend Industrieforschungslaboratoriums vom 4. August 1952 eingereicht und sich zu eigen gemacht, wonach die von ihnen selbst eingelieferte Lavakiesprobe je nach Höhe der Materialschicht einen Rüttelverlust von 14 - 16,2 aufgewiesen habe. Dabei ist die Höhe der MaterialSchicht zwischen 13 und 40 cm angenommen worden, Verhältnisse also > die keinesfalls günstiger als die bei Beladung eines nomalen Lastwagens angesehen werden können. Diese eigene Angabe der Beklagten reicht hin, um die nur auf 10 # berechnete Klageforderung wegen Rüttelverlustes auch der Höhe nach ausreichend zu rechtfertigen. Insoweit mußte also das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und im übri- 10 gen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden- Bundesrichter Wilde ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Birnbach Bock Weiß Nörr *