BGH · I ZR 110/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Inhaber der ausschließlichen Vorführungsrechte an einem Filmwerk, dem das fotografische Urheberrecht an den Einzelbildern des Films nicht zusteht, kann die öffentliche Vorführung einzelner Bildfolgen aus dem Filmstreifen durch einen Dritten nur untersagen, wenn dieser Teiiausschniit aus dem Film als solcher eine für die Entstehung des Filmurheberrechts erforderliche individuelle Prägung aufweist. Die Beklagte;, der durch den Pilmvprwertunga-vertrag vom 6-„ Februar 1950 das uneingeschränkte Recht zur wirtschaftlichen Ausbeute dieses Filmes durch gewerbliche Vorführungen auf die Dauer von 5 Jahren eingeräumt worden ist ist berechtigt, selbständig .gegen jeden Dritten vorzugehen, der die ihr übertragenen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte verletzt. Neben dem Urheberrecht am Filmwerk als Ganzem sind nach geltendem Recht die’ einzelnen Lichtbilder des Filmstreifens als .Werke der Fotografie gemäß § 1 KunstSchG geschützt, Während dem Film als solchem, wenn die Gestaltung der Bilderfolge nicht als eigentümliche Schöpfung anzusehen' ist, kein Urheberrechtsschutz zukommt, genießen Lichtbilder den vollen Urheberrechtsschütz auch dann, wenn sie keine künstleriche Eigenart aufweisen (RGZ 169, 109 Hätte, die Beklagte das fotografische Urheberrecht an dem einzelnen Aufnahmen des Films erworben, so ständen ihr somit die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zu, auch wenn die strittigen Aufnahmestreifen mit Flugbildern von Schwänen jeglicher individuellen Prägung entbehrten. urheberrechtlichen Nutzungsvertrages e fordert» (RGZ 118, 287: 123, 317)» Der Zweck eines Filmver Wertungsvertrages, durch den das Recht zur öffentlichen Vo führung des Films überlassen wird, ist nun aber auf einhei liehe ■Auswertung des vollständigen Filmbandes, nicht d auf die selbständige Verwertung einzelner Bilder- oder derfolgen gerichtet» Der Filmverleiher ist deshalb entgegenstehender‘Vereinbaruhgen weder zu einer des Filmes - etw.a Zu Unrecht meint die Revision, im vorliegenden Fal sei aus dem Umstand, daß der Hersteller des'Kulturfilms si ausdrücklich nur einzelne Befugnisse, und zwar solche zur. Nutzungsrechte1 an dem vollständigen Pilra als einer in sich abgeschlossenen Bilderfolge zustehen sollen, ist für eine derartige,von der Revision angestrebte ergänzende Vertragsauslegung kein /Raum ft Di e-- in diesem Zusammenhang auf § 286 = ZPO gestut z te Rüge d er Revis i on ist de shalb ü nb e grun d e10 Aus dem gleichen Grunde kann auch der weitere'Angriff der Revision, die Beklagte hätte nach § 139 ZPO'befragt, dargelegt, daß sie durch ihre Lizenzgebühr einen wesentlichen Teil der Herstellungskosten des Pilms gedeckt habe, kei Erfolg haben. den Verleih des vollständigen Kulturfilms beschränkt, so ist damit allein die Präge noch/.-nicht entschieden,-ob der Beklagten durch den Pilmver-weftungövertrag"auch das fotografische Urheberrecht an den einzelnen Lichtbildern des Pilms•übertragen worden ist. Denn das aus der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse fließende Vertretungsrecht.kann über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem-nach dem Vertrag vorausgestzten Gebrauch zü schützen (Ülmer, 'Urheber- und Verlagsrecht S 219), Dies ergibt sich schon daraus, daß der urheberrechtliche Werkschutz das Werk auch in seinen Teilen ergreift (§ 41 LitÜG § 36 KunstSchG), Urheberrechtliche Befugnisse an einem Werk als Ganzem gewähren deshalb dem Inhaber dieser Befugnisse ein Abwehrrecht gegen Dritte auch dann, wenn die Verletzungshandlungen sich nur auf einen Teil des Werkes beziehen, mag ■' ic av.cn dem Berechtigten selbst eine selbständige Teil au sw e r t ung '■des Werkes'untersagt seine Dennoch ist .die oben gestellte Fra4 ge nach Umfang der dem Filmverleiher übertragenen Urheber- :■ ft rech111 chen' Ausscbließ 1 ichkeitsrech.te mit dem Bernfuhgsgericht| dahin zu beantworten, daß das fotografische Urheberrecht an'" || den einzelnen '.Bildernf auf den Verleiher nicht übergegarren ■ ist. Zwar schließt das Recht zur Vorführung des Films zwangen- ; läufig die Befugnis ein, die einzelnen Bilder, aus denen sich'; der Film zusammensetzt, für diese Vorführung zu verwenden, freseheidend ist aber, daß der Filmverleiher keiner gesonderten Aussohli eßliehkeii sreohte an d er: Einzelaufnahmen bedarf, um sein Answertungsrecht an dem Film als Ganzem ungestört ausüben zu können. schaftliehe Ausbeute des Films als einer in sich geschlosse- v neu Bild erfolge abzielt ist vielmehr im vorliegenden' Fall ausreichend sichergestellt; wenn'das Abwehrrecht der Beklag- f-ten aus dem urheberrechtlichen Schutz, der dem Filmwerk als eigentümlicher' Schöpfung zukommt, und nicht aus dem Urheber- • rechtlichen Sonderschutz für die einzelnen Aufnahmen entnommen wird. Für diese Vertragsausiegung kann frei1ich nicht, wie es das Berufungsgericht will, der Umstand herangezogen werden, daß der Hersteller des Kulturfilms sich die Anfertigung Und Verwertungreines Schmalf ilmnegativs sowie vor: Stumm fas-All sangen als Kurzfilm für nichtoffehtiichec-Vorführungeh zu I t-ll lehrzwecken Vorbehalten hat. des Filmbandes, eingeräumt worden sind, hätte es selbst dann einer ausdrücklichen Übernahme dieser Verpflichtung bedurft, wenn der Beklagten'auf Grund der Übertragung der Auswertungsrechte am Film auch das fotografische Urheberrecht an den Einzelbildern des Filmes zuzubilligen wäre» Die Auslegung ü. Da im Streitfall, indem ausschließliche Vorführungsbefugnisse an einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Filmwerk übertragen worden sind, die Beklagte des fotografischen Urheberrechts an den Einzelbildern nicht bedarf, um gegen eine teilweise Verwertung des Films, soweit diese in ihr Aus-schließlichkeitsrecht eingreift, vorzugehen, sind die Rechte, die sich aus dem Fotografienschutz ergeben, bei dem Hersteller des Kulturfilms geblieben» Es kann sich daher nur’fragen,' ob die Klägerin in die der Beklagten an dem Filmwerk als solchem zustehenden Rechte eingegriffen hat» Die unfreie Nachbildung wie auch die Ver--Vielfaltigung oder Vorführung von völlig unveränderten Teilen eines Werkes ist nur dann unzulässig, wenn die Werkteile soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich gestattet - eine Verletzung des Urheberrechtes am Werk dar, wenn sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen, die auch auf der reinen Formgestaltung beruhen kann (RGSt 93, 152). Bei Schriftwerken wird der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil, die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in .eine sprachliche Form zu bringen, so .mannigfaltig sind, daß die gewählte Formgebung zu demeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird» Das Gle che gilt für Spielfilme, bei denen der Gedankeninhalt <3 gestellte Bilder geformt wird, was in der Wahl der Darst ler, deren Ausdrucksmittel und gelenktem Zusammenspiel -Vielfalt abweichender Möglichkeiten der Formgebung e Anders liegt es bei einem reinen Naturfilm, der sich Wied ergäbe in der Wirklichkeit vorgegebener Gegenständ Naturereignisse beschränkt». abzielt, kann - neben dem fotografischen- Urheberrecht an den Einzelaufnahmen - ein Urheberrechtsschutz als Filmwerk nur zugebilligt werden, wenn er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpft, sondern sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des.Stoffes sowie durch diel Art der Zusammenstellung der-einzelnen Bild folgen als das Ergebnis individuellen geistigen Schaffens darstellt (§ 15a KunstSchG), Die Eigenart eines Kulturfilmes wie "Das Lied der Wildbahn", der sich zur'Aufgabe gesetzt hat, die Lebensweise von Tieren in :der freien,lWildhahn nach einer bestimmten Gestaltungsidee wiederzugeben, kann insbesondere in der Auswahl der besonders o charakteristischen Lebensformen des Wildes aus der Fülle der ::sic?hl;;biet enden Beobachtungen: liegen wie: . Das Berufungsgericht hat auf Grund einer Augenscheinseinnahmep beider Filme sowie des Gutachtens eines.als Sachverständigen beigezogenen Tierfotografen festgestellt, daß es sich nur um die Wiedergabe des typischen'Flugbildes von Schwänen handle? Geht man aber von dieser, das Revisionsgericht bindenden, tatsächlichen Feststellung aus, so erfüllen die von der Klägerin aus dem Kulturfilm entlehnten Bildstreifen nicht die Voraussetzungen, die für die Entstehung-der Filmurheberrechte maßgebend sind; denn sie geben nur das Flugbild von Schwänen wieder, das bei gleicher Aufgabenstellung in seinen typischen Bewegungselementen eben nur in dieser naturgegebenen und im wesentlichen unveränderbarer Form von der Kamera eingefangen werden kann. Damit entfällt aus den dargelegten Gründen ein Verbietungsrecht der Beklagten und sind auch die weiteren Anträge der Widerklage nicht begründet, während mit Rücksicht auf die Berühmung der Beklagten, ihr ständen Schadensersatz-' Ssj)rüehe"gegen die Klägerin zu, das negative Feststeiiu|g||| 'begehren der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht als begründet erachtet worden ist.

Schlagwörter

■filmenVorführungRechtUrheberrechtteilenKlägerinFilm

Volltext der Entscheidung

Für d as K ao h s ch 1 ag ew erk I Für die Amtliche S airnn l*a i)g I 'Gesetz s §§ 1; 1 5a KunstSchG ; §§ 1 , -8 LitUG Rechtssatzs Der Erwerb des ausschließlichen Vorführungsrechtes an .. einem. Filmwerk schließt im Zweifel nicht den Erwerb de st’ fotografischen Urheberrechtes an den einzelnen Lichtbildern des Films ein,. Gesetz; §§ 15a, 36 Kunst SchG; § 41 LitUG Rechtssatz; Der Inhaber der ausschließlichen Vorführungsrechte an einem Filmwerk, dem das fotografische Urheberrecht an den Einzelbildern des Films nicht zusteht, kann die öffentliche Vorführung einzelner Bildfolgen aus dem Filmstreifen durch einen Dritten nur untersagen, wenn dieser Teiiausschniit aus dem Film als solcher eine für die Entstehung des Filmurheberrechts erforderliche individuelle Prägung aufweist. .i i " !« ’ l r‘ , , * - "" ■ Aktenzeichen; IZR 110/52 Urteil des BGH vom' 21 0 April 1953 OLG Gelle. LG Göttingen Verkünd et am 21, April 1953 Grunau,Justizobersekretär als Urkund sbe amt er der Geschäftsstelle Im Namen des' Ifo lkes In dem Rechtsstreit der Firma, B ___- Film K.G. in Mt 93 ? vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Filmverleiher Adolf BflBHT, Beklagten und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt HHBBHHHHi gegen die B t—— - Fi Im-P r od ukt 1 o n GmbH in Gl_ T ■■■■■platz %, vertreten durch ‘ihren Geschäftsführer Hans Dl Kleg erin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr» Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde Ir« Krüger-Nieland und Dr. Christoph für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2o April 19 52 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hat durch Vertrag vom 6» Februar 1950 an dem Kulturfilm "Lied der Wildbahn" von dem "Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht” in l iBIlliijjgg dem Hersteller dieses Films, die ’’ausschließlichen und uneigeschränkten Aufführungs- und Verwertungsrechte” für das gesamte deutsche Verleihgebiet, sowie das.Weltvertriebsrecht auf die Dauer von:- 5 Jahren gegen "'einen Festpreis in Höhe ' von 1.35000 DM'erworbenb Das Institut hat sich das Recht Vorbehalten, ein Sclimalfilmnegativ anzufertigen und Kopien dem Landesverband Hw* ■ WM I llllMilllill Jagd verband sowie ihren landesbildsteilen im westdeutschen Bundesgebiet für 1 nichtöffentliche Vorführungen zu Lehrzwecken sowie für Zwecke der Jugendpflege und Volksbildung zur Verfügung zu stellen» Das Institut hat sich weiterhin das Recht ausbe-d.ungen, aus dem gesamten Negativmaterial 3 - .4 Stummfassungen als Kurzfilme für'Unterrichtszwecke zu schneiden und zu verwenden; In Ziff 4 des Vertrages ist bestimmt: ”Das "Institut” verpflichtet sich, den Film "Lied der lilöbahn" vorführungsbereit und.voll synchronisiert in einer Länge von ca. 2300 - 2400 m zu liefern und einen - Vorspannfilm von ca. 50 • 60 m zu schneiden und zur Verfügung zu stellen.. Das Negativ des Films ist auf den Namen des "Verleihs" bei einer noch näher zu bestimmenden deutschen Kopieranstalt einzulagern, außerdem liefert das Institut dem. "Verleih” zur Fertigstellung der Fotosätze die Negative der Standfotos zur unbeschränK ten Auswertungo " Die Klägerin ist die Herstellerin des Spielfilms "Unsterbliche Geliebte” nach der Storm*sehen Novelle "Aquis sübmersus'V Sie hat sich von dem Hersteller des Kulturfilms "Lied der Wildbahn” Bildstreifen mit fliegenden Schwänen aus diesem Film schicken lassen und hat Teile dieser Bildstreifen in ihren Spielfilm übernommen» Nach der von der /. Beklagten Bestrittenen Behauptung ist dies im Einvernehmen mit dem Hersteller des Kulturfilms geschehene Als die Beklagte von der Verwendung der Schwanenaufnahmen in dem Film ’’Unsterbliche Geliebte" Kenntnis erhielt, verlangte sie nach vorausgegangenem Schriftwechsel, in welchem sie vergleichsweise 50.000 UM Schadensersatz forderte, von der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 1951, daß diese die-, Vorführung des Films "Unsterbliche Geliebte" mit Schwanen-aufnähmen unterlasse, die Schwanenaufnähmen aus dem Bildstreifen dieses Filmes entferne und alle in ihrem Besitz befindlichen Pestlegungsexemplare dieser Aufnahmen vernichte. Sie forderte weiterhindaß die Klägerin Auskunft erteile, wieviel Negative und Positive der Schwanenauf nahmen für den Inlandsvertrieb ihres Filmes gezogen worden seien und ihre Schadensersatzpflicht anerkenne„ Uie:■ Klägerin;hat Klage erhoben,(mit idem' Antrag, fest-'- ; zustellen, daß der Beklagten weder der Unteriassungs- noch .der Vernichtungs- und Auskunftsanspruch zustehe, dessen sieppv -sich berühmt habe. Sie hat weiterhin die Feststellung begehrt, daß ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht gegeben sei. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend ihr Unterlassungs-, Vernichtungs- und Auskunftsbegehren geltend gemacht. Die Klägerin hat hierauf ihre der Widerklage entsprechenden Feststellungsanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Sie hat weiterhin Abweisung der Widerklage beantragt, Das Landgericht hat gemäß dem aufrecht erhaltenen Klagantrag festgestellt, daß der Beklagten ein .Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zustehe und hat die Widerklage abgewiesen.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabwei-., sungsantrag sowie ihre Anträge aus der Widerklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Der Kulturfilm "Lied der Wild bahn11 stellt nach.den rechtlich nicht zu "beanstandenden Ausführungen' des Berufungsgerichts eine eigentümliche Schöpfung im Sinn von § 15 a KunstSchG .dar. Die Beklagte;, der durch den Pilmvprwertunga-vertrag vom 6-„ Februar 1950 das uneingeschränkte Recht zur wirtschaftlichen Ausbeute dieses Filmes durch gewerbliche Vorführungen auf die Dauer von 5 Jahren eingeräumt worden ist ist berechtigt, selbständig .gegen jeden Dritten vorzugehen, der die ihr übertragenen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte verletzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob durch die Verwendung der fraglichen, aus dem Kulturfilm entnommenen Bildstreifen fliegender Schwäne in dem Spielfilm der Klägerin in unzulässiger Weise in urheberrechtliche Befugnisse eingegriffen worden ist, die der Beklagten an dem Kulturfilm zustehen, . L Neben dem Urheberrecht am Filmwerk als Ganzem sind nach geltendem Recht die’ einzelnen Lichtbilder des Filmstreifens als .Werke der Fotografie gemäß § 1 KunstSchG geschützt, Während dem Film als solchem, wenn die Gestaltung der Bilderfolge nicht als eigentümliche Schöpfung anzusehen' ist, kein Urheberrechtsschutz zukommt, genießen Lichtbilder den vollen Urheberrechtsschütz auch dann, wenn sie keine künstleriche Eigenart aufweisen (RGZ 169, 109 Hätte, die Beklagte das fotografische Urheberrecht an dem einzelnen Aufnahmen des Films erworben, so ständen ihr somit die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zu, auch wenn die strittigen Aufnahmestreifen mit Flugbildern von Schwänen jeglicher individuellen Prägung entbehrten. Der Auffassung des. Berufungsgerichts, das den Erwerb des fotografischen Urheber- rechts an den ein-zelnen Aufnahmen des Films verneint, i Ergebnis zuzustimmen„ Ein Filmverwertungsvertrag zwischen dem Inhaber Urheberrechte am Film und einem Filmverleiher, durch den das ausschließliche Recht zur öffentlichen Vorführung und zu dem ',1 Vertrieb des Films überlassen wird, ist ein urheberrechtli- cher Nutzungsvertrag eigener Art 331 Soweit aus- drückliche Abreden fehlen, ist aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen, in-welchem Umfang Urheberrechte oder' aus ihnen abzuleitende ausschließliche Werknützungsrechte auf den Erwerber der Vorführungsbefugnis übergehen» Der Inhaber der heberrechte überträgt im Zweifel keine weitergehenden Rechte als es der Zweck des. urheberrechtlichen Nutzungsvertrages e fordert» (RGZ 118, 287: 123, 317)» Der Zweck eines Filmver Wertungsvertrages, durch den das Recht zur öffentlichen Vo führung des Films überlassen wird, ist nun aber auf einhei liehe ■Auswertung des vollständigen Filmbandes, nicht d auf die selbständige Verwertung einzelner Bilder- oder derfolgen gerichtet» Der Filmverleiher ist deshalb entgegenstehender‘Vereinbaruhgen weder zu einer des Filmes - etw.a durch die Vorführung in einer von genmächtig gekürzten Fassung - noch zu seiner teilweis Verwertung berechtigt» Die Beklagte ist somit weder be Einzelbilder oder Bilderfolgen aus dem Film selbst gesonde auszuwerten, noch eine derartige Auswertung einem Dritte zu gestatten„ Zu Unrecht meint die Revision, im vorliegenden Fal sei aus dem Umstand, daß der Hersteller des'Kulturfilms si ausdrücklich nur einzelne Befugnisse, und zwar solche zur. nichtgewerblieben Ausnutzung des Films Vorbehalten habe, ;ein Recht der Beklagten auf die gewerbliche Nutzung auch unselb-■ ständiger Teiiaüsschnitte des Films zu folgern» Angesichts1 des eindeutigen Vertragswortlaut es, wonach der Beklagten nur Nutzungsrechte1 an dem vollständigen Pilra als einer in sich abgeschlossenen Bilderfolge zustehen sollen, ist für eine derartige,von der Revision angestrebte ergänzende Vertragsauslegung kein /Raum ft Di e-- in diesem Zusammenhang auf § 286 = ZPO gestut z te Rüge d er Revis i on ist de shalb ü nb e grun d e10 Aus dem gleichen Grunde kann auch der weitere'Angriff der Revision, die Beklagte hätte nach § 139 ZPO'befragt, dargelegt, daß sie durch ihre Lizenzgebühr einen wesentlichen Teil der Herstellungskosten des Pilms gedeckt habe, kei Erfolg haben. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, hieraus allein noch nicht ein selbständiges Verwert! der Beklagten an Teilausschnitten des Kulturfilms zu e men sein, Ich nur . Ist hiernach die positive Benutzungsbefugnis der Beklagten auf. dip Vorführung und. den Verleih des vollständigen Kulturfilms beschränkt, so ist damit allein die Präge noch/.-nicht entschieden,-ob der Beklagten durch den Pilmver-weftungövertrag"auch das fotografische Urheberrecht an den einzelnen Lichtbildern des Pilms•übertragen worden ist. Aus der aufgezeigten Begrenzung der positiven Benutzungsbefugnisse der Beklagten ist nämlich nicht -zu folgern, die Beklagte könne sich gegen die öffentliche Vorführung von Teilausschnitten aus dem Pilm durch einen Dritten in keinem Pall zur Wehr setzen. Denn das aus der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse fließende Vertretungsrecht.kann über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem-nach dem Vertrag vorausgestzten Gebrauch zü schützen (Ülmer, 'Urheber- und Verlagsrecht S 219), Dies ergibt sich schon daraus, daß der urheberrechtliche Werkschutz das Werk auch in seinen Teilen ergreift (§ 41 LitÜG § 36 KunstSchG), Urheberrechtliche Befugnisse an einem Werk als Ganzem gewähren deshalb dem Inhaber dieser Befugnisse ein Abwehrrecht gegen Dritte auch dann, wenn die Verletzungshandlungen sich nur auf einen Teil des Werkes beziehen, mag ||M|nppppw ■' ic av.cn dem Berechtigten selbst eine selbständige Teil au sw e r t ung '■des Werkes'untersagt seine Dennoch ist .die oben gestellte Fra4 ge nach Umfang der dem Filmverleiher übertragenen Urheber- :■ ft rech111 chen' Ausscbließ 1 ichkeitsrech.te mit dem Bernfuhgsgericht| dahin zu beantworten, daß das fotografische Urheberrecht an'" || den einzelnen '.Bildernf auf den Verleiher nicht übergegarren ■ ist. Zwar schließt das Recht zur Vorführung des Films zwangen- ; läufig die Befugnis ein, die einzelnen Bilder, aus denen sich'; der Film zusammensetzt, für diese Vorführung zu verwenden, freseheidend ist aber, daß der Filmverleiher keiner gesonderten Aussohli eßliehkeii sreohte an d er: Einzelaufnahmen bedarf, um sein Answertungsrecht an dem Film als Ganzem ungestört ausüben zu können. Der Vertragszweck, der nur auf die Wirt- .. schaftliehe Ausbeute des Films als einer in sich geschlosse- v neu Bild erfolge abzielt ist vielmehr im vorliegenden' Fall ausreichend sichergestellt; wenn'das Abwehrrecht der Beklag- f-ten aus dem urheberrechtlichen Schutz, der dem Filmwerk als eigentümlicher' Schöpfung zukommt, und nicht aus dem Urheber- • rechtlichen Sonderschutz für die einzelnen Aufnahmen entnommen wird. Die Beklagte ist damit nicht schlechter gestellt als jeder andere Verwerter fremden Geistesgutes, dem nur urheberrechtliche Befugnisse am Werk als Ganzem eingeräumt worden sind, - Für diese Vertragsausiegung kann frei1ich nicht, wie es das Berufungsgericht will, der Umstand herangezogen werden, daß der Hersteller des Kulturfilms sich die Anfertigung Und Verwertungreines Schmalf ilmnegativs sowie vor: Stumm fas-All sangen als Kurzfilm für nichtoffehtiichec-Vorführungeh zu I t-ll lehrzwecken Vorbehalten hat. Diese ausdrückliche Einschrän- | lcüng der Ausschließlichkeit der Verwertungarechte am Film als Ganzem berechtigt nicht zu Rückschlüssen über Art und Umfang der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse an den Einzelbildern des Films. Das gleiche gilt für die von dem I! . H ■ ♦I I p : 1 m Hersteller des Kulturfilms ausdrücklich übernommene Verpflieh-SlFt.ung',' der Beklagten "Standfotos" zur unbeschränkten Au sw er-m tung zu überlassen» Standfotos, die vorwiegend als Beklame-material verwendet werden, werden in der .Regel als Szenen- . einzelfotos aufgenommen und nicht aus dem. Negativ des Film-I bandes herausgenommen« Da der Beklagten nur.Rechte an der ; Festlegungsform "des Films, also der laufenden Bilderfolge . des Filmbandes, eingeräumt worden sind, hätte es selbst dann einer ausdrücklichen Übernahme dieser Verpflichtung bedurft, wenn der Beklagten'auf Grund der Übertragung der Auswertungsrechte am Film auch das fotografische Urheberrecht an den Einzelbildern des Filmes zuzubilligen wäre» Die Auslegung ü. des Filmverwertungsvertrages durch das Berufungsgericht rechtfertigt sich aber, wie dargelegt, aus der im Urheber-: recht anerkannten lehre von der Zweckübertragung, wonach sich der Umfang der übertragenen urheberrechtlichen Befugnisse nach dem Zweck bestimmt, der mit dem Vertrag angestrebt wird. Da im Streitfall, indem ausschließliche Vorführungsbefugnisse an einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Filmwerk übertragen worden sind, die Beklagte des fotografischen Urheberrechts an den Einzelbildern nicht bedarf, um gegen eine teilweise Verwertung des Films, soweit diese in ihr Aus-schließlichkeitsrecht eingreift, vorzugehen, sind die Rechte, die sich aus dem Fotografienschutz ergeben, bei dem Hersteller des Kulturfilms geblieben» . •.. Ji:. ■V'.ül. ;.t _ ; II o Es kann sich daher nur’fragen,' ob die Klägerin in die der Beklagten an dem Filmwerk als solchem zustehenden Rechte eingegriffen hat» Die unfreie Nachbildung wie auch die Ver--Vielfaltigung oder Vorführung von völlig unveränderten Teilen eines Werkes ist nur dann unzulässig, wenn die Werkteile ;:v' ^ ' > > . /■' als solche den Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts genügen denn nur dann verkörpern sie eine teilweise Wiedergabe des ' Urh eberrechtsgut es (Allfeld2 „ Aufl- § 41 LitUG Anm 3; Marwitz; Möhrihg § 4'1 LitUG Am 2; Ulmer aaO S 83)= Während das fotografische Urheberrecht nicht von der Voraussetzung abhängig ist, daß das Lichtbild eine individuelle Prägung aufweist, gewährt das Urheberrecht am Film, das jedenfalls nach geltendem Recht nur an einer eigentümlichen Filmschöpfung entsteht, ein Abwehrrecht gegen eine anderweite Verwertung von Teilen des Films nur, wenn auch diese Teile die Merkmale aufweisen, an denen die Entstehung des Filmurheberrechts geknüpft ist. Lie von der Revision vertretene Auffassung, bei einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Film müsse _jede_ anderweite öffentliche'Vorführung von Teilausschnitten aus dem Film trotz Zustimmung .’des Inhabers des fotografischen Urheberrechtsuntersagt sein, wenn der Inhaber der Werknutzungsrechte am Film als Ganzem sein Einverständnis versage, verkennt, daß das Entlehnungsrecht für urheberrechtlich irrelevante Werkteile in Rechtsprechung und Schrifttum ganz allgemein für alle Geistesschöpfungen anerkannt wird, weil es hier an eine:-teilweisen Verwertung des "Werkes" als des Schutzobjektss des Urheberrechts fehlte So wenig ein anderes Geisteswerk dadurch entwertet wird, daß völlig farblose, jeder Individualität entbehrende Teile entnommen werden, tritt eine Entwertung einer eigentümlichen Filmschöpfung und damit eine Schmälerung des Auswertungsrechtes des Filmverleihers durch die anderweite Verwertung von Teilausschnitten aus dem Filmband ein, die keinerlei Eigenart aufweisen, sondern sowohl hinsichtlich des dargestellten Stoffes wie der Auswahl def Aufnahmen und ihrer Zusammenstellung völlig neutral und ohne jede eigenartige Prägung sind „• Entscheidungserhehlich ist hiernach, ob die fraglichen Bildstreifen mit fliegenden Schwänen die Voraussetzungen erfüllen, die Vorbedingung für das Filmurheberrecht sind„ i ir ' WW i: :10 ••' pfc>: ;•'• lütUlblttÜi Iffi/.Üy vliU-U A ’'I '•/ 1 v-•'•; i ■>. ■ %‘r Das Berufungsgericht hat auch diese Frage verneint«, fcSoweit es davon ^.usgeht, ein Verhietungsrecht der Beklagten |sei nur gegeben, wenn die Klägerin einen nach Umfang und in- \ halt lieh er Bedeutung v)esentlichen Teil aus dem Film "Lied der Wildbahn" entlehnt habe, kann ihm nicht beigetreten wer- , den. Auch die Entlehnung kleinster Teile eines Werkes, die |f;für seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, stellt - soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich gestattet - eine Verletzung des Urheberrechtes am Werk dar, wenn sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen, die auch auf der reinen Formgestaltung beruhen kann (RGSt 93, 152). Es kann nicht darauf ankommen, ob quantitativ'fbder qualitativ. I^ein erheblicher Teil des fremden Werkes unbefugt benutzt wird . (so noch RGSt 8, 34-5 RGZ 12, 117; 116, 303), sondern aus- ; .schließlich darauf , .ob der entlehnte Teil eines Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen’genügt, also eine eigentümliche Schöpfung darstellt, wobei sich die vbe s o nder e Ei gen art des;¥erkes als.Ganzen in diesem Teil ni cht • zu offenbaren brauchte 1. Bei Schriftwerken wird der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil, die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in .eine sprachliche Form zu bringen, so .mannigfaltig sind, daß die gewählte Formgebung zu demeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird» Das Gle che gilt für Spielfilme, bei denen der Gedankeninhalt <3 gestellte Bilder geformt wird, was in der Wahl der Darst ler, deren Ausdrucksmittel und gelenktem Zusammenspiel -Vielfalt abweichender Möglichkeiten der Formgebung e Anders liegt es bei einem reinen Naturfilm, der sich Wied ergäbe in der Wirklichkeit vorgegebener Gegenständ Naturereignisse beschränkt». Hier ist die Formgebung weitge bend durch den Geschehnisablauf in der Natur festgelegt0 El- ■ m 11 nem Film,' der auf Idas Einfangen der naturgegebenen Wirklichkeit , nicht gestellter Bilder. abzielt, kann - neben dem fotografischen- Urheberrecht an den Einzelaufnahmen - ein Urheberrechtsschutz als Filmwerk nur zugebilligt werden, wenn er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpft, sondern sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des.Stoffes sowie durch diel Art der Zusammenstellung der-einzelnen Bild folgen als das Ergebnis individuellen geistigen Schaffens darstellt (§ 15a KunstSchG), Die Eigenart eines Kulturfilmes wie "Das Lied der Wildbahn", der sich zur'Aufgabe gesetzt hat, die Lebensweise von Tieren in :der freien,lWildhahn nach einer bestimmten Gestaltungsidee wiederzugeben, kann insbesondere in der Auswahl der besonders o charakteristischen Lebensformen des Wildes aus der Fülle der ::sic?hl;;biet enden Beobachtungen: liegen wie: . auch in d er: Wahl d es Hintergrundes sowie des gesamten Bildrahmens und der zeitlichen Folge der einzelnen Bildmotive^ Die Entnahme der Schwa-n,#;äü|nahmten aus dieser eigentümlichen Bild erfolge verletzt nur dann urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten an diesem Filmwerk, wenn auch dieser Teilausschnitt die angeführten Merkmale einer individuellen Gestaltung erkennen läßt» 'Ob dies der Fall ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Berufungsgericht hat auf Grund einer Augenscheinseinnahmep beider Filme sowie des Gutachtens eines.als Sachverständigen beigezogenen Tierfotografen festgestellt, daß es sich nur um die Wiedergabe des typischen'Flugbildes von Schwänen handle? die nichts Individuelles aufweise. Die Bildstreifen seien derart neutral und ohne jede -Eigenart, daß nach dem oachver-..ständigehgutachten selbst eihpgeübter Tierfotograf die Identi-' t’äfG’der -fraglicheh Aufnahmen nicht mit. Sicherheit erkennen könne,. Wenn sich die Klägerin--Aufnahmen fliegender Schwäne anderweit beschafft hätte, hätten die Bilderfolgen nicht wes ent lieh anders ausfAllen könneh'l:-:'----';'' L-;p -.i;':;'' 1:. .-"V:1' Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß nur das "typische" Plugbild von Schwänen wiedergegeben werde und die strittigen- Ausschnitte aus dem Filmband nicht "wie--derzuerkennen" ' seien, ist zwar noch nichts Entscheidendes darüber ;ausgesagtf ob diese Pilmausschnitte eine Urheberrecht-liehe relevante Eigenart aufweisen« Hieraus ist aber nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die maßgebenden Gesichtspunkte verkannt habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts- im Zusammenhalt ergeben vielmehr eine Beweiswürdigung dahin, daß die Schwanenhildstreifen jeglicher eigenartiger Prägung entbehren und bei Berücksichtigung der oben hervorgehobenen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten in keiner Richtung etwas Besonderes darstellen. Geht man aber von dieser, das Revisionsgericht bindenden, tatsächlichen Feststellung aus, so erfüllen die von der Klägerin aus dem Kulturfilm entlehnten Bildstreifen nicht die Voraussetzungen, die für die Entstehung-der Filmurheberrechte maßgebend sind; denn sie geben nur das Flugbild von Schwänen wieder, das bei gleicher Aufgabenstellung in seinen typischen Bewegungselementen eben nur in dieser naturgegebenen und im wesentlichen unveränderbarer Form von der Kamera eingefangen werden kann. Damit entfällt aus den dargelegten Gründen ein Verbietungsrecht der Beklagten und sind auch die weiteren Anträge der Widerklage nicht begründet, während mit Rücksicht auf die Berühmung der Beklagten, ihr ständen Schadensersatz-' Ssj)rüehe"gegen die Klägerin zu, das negative Feststeiiu|g||| 'begehren der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht als begründet erachtet worden ist. D> ' Bis Essai sijr-rare hi er naoi keiner; Erfolg haben, D:I a Essl encr Ls she living beruh'1; auf § 3'/ af C . 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