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I ZR 110/51
Verkündet am 27. Juni 1952 045
Crunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstellen
Tm Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Aktiengesellschaft der Firma ihrer Re Rhf|B-R^B-Bank in stodian Prof. Dr.Wi
Bank, DflHHfe* unter Zweigniederlassung, der vertreten durch den Cu-
in Dü(
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
die Pirma f^ mbH,
lieh vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto
esetz-in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dru SH) -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr«, Lindenmaier, Schmidt,
Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Das Urteil des.6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom-28. Juni 1951 wird aufgehoben. Die Sache wird-zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Die Klägerin erteilte der Filiale RflHBHfe der
Bank, mit der sie in laufender Geschäftsverbindung stand, am 28- Februar 1945 den Auftrag zu dem Verkauf von EM 30-000 3 1/2 #iger Reichsschatzanweisungen» Die
Filiale gab den Auftrag an die Zentrale der
D^BHH* Bank in BflMP weiter- Diese führte den Auftrag am 12- März 1945 aus, die von ihr am 14- März 1945’ abge-sandte Abrechnung ging jedoch erst am.15« November 1945 bei der Filiale Düfl|||Bi (Kopfstelle) ein- RflBHHP schrieb der Klägerin den Netto-Verkaufserlös im Betrage von RM 29-996,25 am 5- Dezember 1945 auf ein "zinslos gesperrtes Konto" gut, erteilte ihr auch eine entsprechende Nachricht, weigerte jedoch die Auszahlung des Betrages, den die Klägerin schon vor dem 1. Januar 1946 angemahnt hatte»
Die Klägerin hat von der DflIBpp Bank, die jetzt unter der Firma der Beklagten auftritt, Zahlung von *
RM 29-996,25 nebst 5 # Zinsen seit dem 15- März 1945 verlangt, während die Beklagte um Klageabweisung gebeten hatDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 16- April 1948 abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dem inzwischen im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellten Zahlungsantrag durch Urteil vom 28- Juli 1949 stattgegeben- Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte den Auftrag der Klägerin im Wege des Selbsteintrittes ausgeführt habeSie hafte daher für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Verkauf sauf trag.- Da der Anspruch auf Auskehrung des . Verkaufserlöses eine reine Geldforderung sei, betrage der Umstellungssatz 10 : 1- Auch bei Anwendung eines
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Umstellungssatzes von 10 : 0,65 sei aber der Mehrbetrag des Klageanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten gerechtfertigt«
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision beim Obersten Gerichtshof für die Britische Zone eingelegt, hat diese aber zurückgenommen, soweit sie zur Zahlung von lc 94-9? 74 DM 6,5 # der Reichsmark summe) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen für Altgeldguthaben und Festkonten verurteilt worden ist« Demgemäß ist die Beklagte durch Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6« Juli 1950 des Rechtsmittels der Revision in entsprechendem Umfange für verlustig erklärt worden«,
Wegen der Mehrbeträge wurde das Urteil des Oberlandesgerichts durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 27° Juli 1950 unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben« Der Oberste Gerichtshof billigte in seinem Urteil den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Auftrag durch Selbsteintritt ausgeführt worden sei, hielt aber die Anwendung des Umstellungssatzes von 10 : 1 für rechtsirrig, da es sich um ein Altgeldguthaben handle, aas der Umstellung im Verhältnis 10 s 0,65 unterliege« Der Mehrbetrag könne aber - so wird in dem Urteil weiter ausgeführt - aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verzuges gerechtfertigt sein, da ein entschuldbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht vorliege, doch seien die Darlegungen des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob und welcher Schaden der Klägerin entstanden sei, unzulänglich o Das Oberlandesgericht müsse daher insoweit weitere Aufklärung herbeiführen«-
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In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
L) 5 % Zinsen von 1949,74 DM für die Zeit vom I» Januar 1946 bis 20«, Juni 1948,
2/J 1049,86 DM nebst 9 i> Zinsen vom 1. August 1948 ab
an die Klägerin zu zahlen* Die Beklagte, die um Zurückweisung der Berufung gebeten hat, beruft sich darauf. daß sie angesichts der damaligen Rechtsprechung und Rechtslehre nicht in Verzug gekommen sei*.
Das Berufungsgericht hat den' neuen Anträgen der Klägerin im vollen Umfange stattgegeben und der Beklagten
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auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt«
Mit der - vom Berufungsgericht zügelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bit-teto
Ent scheidungsgründe:
I. .
Es handelt sich jetzt nur noch um die Präge, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges der Beklagten zusteht. Das Berufungsgericht hat dies bejaht und zu dem Grunde des Anspruchs ausgeführt: Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil-vom 27«, Juli 1950 den Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach anerkannt. Allerdings sei dies nur in der Porm geschehen, daß der Oberste Gerichtshof einen Revisionsan-‘ griff, mit dem die Entschuldbarkeit des Verlaltens der Beklagten geltend gemacht worden sei, zurückgewiesen habe Die Vorschrift des § 565 Abs 2 ZPO sei daher nicht anwend
bar;- gleichwohl sei das Berufungsgericht an das Urteil des.Obersten Gerichtshofes "in ähnlicher Weise wie an ein rechtskräftiges Grundurteil nach § 304 ZPO gebunden", da ihm nur die Prüfung der Höhe des Anspruchs übertragen worden sei und neue Tatsachen zur Entschuldigung der Handlungsweise der Beklagten nicht vorgetragen worden seien« überdies sei der Auffassung des Obersten Gerichtshofs zur Präge des entschuldbaren Hechtsirrtums auch sachlich beizutreten. Hiervon ausgehend legt das Berufungsgericht dann weiter dar, daß die Beklagte infolge der Mahnungen der Klägerinnen seit dem 1« Januar 1946 in Verzug geraten sei. Daraus ergebe sich, wie näher dargelegt wird, die Berechtigung der neuen Klageanträge«
II.
1) Mit Hecht wendet sich die Hevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß es hinsichtlich des Grundes des Schadensersatzanspruchs an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gebunden sei. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs 2 ZPO nur an diejenige Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung des Berufungsurteils unmittelbar zu Grunde liegt (Urt v« 6. November 1951 - I ZH 61/51 “5 vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 t; vom 18. März 1952 - I ZI 116/51 -).
Das neuerdings ergangene Urteil des IV. Zivilsenats^ vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51 - bietet keinen Grund, von ‘dieser Auffassung abzuv/eichen, zu demal da der IV. Zivilsenat in diesem Urteil der Rechtsansicht des erkennenden Senats nicht entgegengetreten ist.
Der'Oberste Gerichtshof hat das erste Berufungsurteil allein deshalb aufgehoben, weil der Berufungsrichter den Umstellungssatz von 10 : 1 angewandt hatte, während das Revisionsgericht eine Umstellung im Verhältnis von 10 : 0,65 für geboten hielt* Diesen Rechtsfehler durfte ‘der Berufungsrichter also nicht wiederholen, während er im übrigen in der rechtlichen Beurteilung frei war, insbesondere, wenn es sich um die Frage der Entschuldbarkeit des Verhaltens der Beklagten handelte, da insoweit nur ein entsprechender Revisionsangriff zurückgewiesen worden war» Das hat anscheinend auch das Berufungsgericht nicht verkannt* Wenn es gleichwohl das Urteil des Obersten Gerichtshofs wie ein rechtskräftiges Grundurteil behandeln will und aus diesem Grunde eine Bindung an dessen Auffassung über den Grund des Schadensersatzanspruchs annimmt, so fehlt es für diese Rechtsansicht an einer rechtlichen Grundlage. Ein Grundurteil hat der Oberste Gerichtshof nicht erlassen, 'die Anwendung der §§ 304, 318 ZPO scheidet daher aus. Eine Bindung des Richters über den Nahmen der Ausnahmevorschrift des § 565 Abs 2 ZPO hinaus kennt das Gesetz nicht, eine solche Bindung würde daher dem im Grundgesetz und im Gerichtsverfassungsgesetz verankerten Grundr satz widersprechen, daß der Richter nur an Gesetz und Recht gebunden ist (GG Art 20, § 1 GVG). Der Grund des Schadensersatzanspruchs war daher vom Berufungsrichter, wie er das auch hilfsweise getan hat, erneut zu prüfen.
2) Die Beklagte hätte sich auf die Schliessung ihrer Berliner Zentrale und die. Beschlagnahme der dortigen Werte nicht berufen können, wenn sie den Auftrag im Wege des Selbsteintrittes ausgeführt, die Klageforderung also
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als Kaufpreis geschuldet hätte* Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Wege des Selbsteintrittes gehandelt* Wie der Senat in dem - insoweit gleichgelagerten - Falle des Urteils vom 18* Januar 1952 - I ZR 10?/5'1 - dargelegt hat, kann die Frage, ob der Selbst- • eintritt der Beklagten wirksam zustandegekommen ist, dann dahingestellt bleiben, wenn die Beklagte vorwurfsfrei davon ausgehen konnte, daß sie den Selbsteintritt nicht erklärt habe und aus diesem Grunde auch nicht als Verkäuferin hafte* ln der Tat konnte sich die Beklagte für die Auffassung, daß der Selbsteintritt ungeachtet der'Bestimmung unter Ziffer 29 AGB erst mit der Erstattung der Ausführungsanzeige bewirkt" sei, auf die damals herrschende Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre berufen, von der der Oberste Gerichtshof in seinem Ur- . teil bewußt abgewichen ist (OGHZ 2, 81 /88/; 4? 209 j5l3/f Urt des Senats v* 9» Februar 1951 = NJW 1951, 398)«, Die Anzeige der Filiale RflHBHP vom 5« Dezember 1945 konnte als Erklärung des Selbsteintrittes keinesfalls gedeutet werden, weil sie nur eine Gutschrift auf Sperrkonto vorsah und vernünftigerweise niemand annehmen konnte, daß die Beklagte in diesem Zeitpunkt, nämlich Monate nach der Kapitulation, einen Auftrag''auf Verkauf von Reichsschatzanweisungen durch Selbsteintritt auszuführen gewillt "sei (vgl Urt vom'18« Januar 1952 - I ZR 105/51 -)* Auch im vorliegenden Fall muß daher bei Beurteilung der Frage, auf die es hier allein ankommt, ob nämlich die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, die Sachlage so betrachtet werden, als wenn die Beklagte den Auftrag im Wege der gewöhnlichen Verkaufskommission ausgeführt hätte*
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3) Mithin ist die Frage der Verzugshaftung der Beklagten davon abhängig, ob die Beklagte schuldhaft handelte, wenn sie vor der Währungsreform nach Lage des Falles und unter Berücksichtigung des damaligen Standes von Rechtsprechung und Rechtslehre die Auszahlung des Verkaufserlöses verweigerteo Nach der Rechtsprechung des Senats handelte eine Westfiliale in solchen Fällen im allgemeinen, d.h. vorbehaltlich der besonderen Gestaltung des einzelnen Streitfalles, nicht■schuldhaft, wenn sie sich in den Jahren 194-6, 1947 und 1948 auf das sogenannte Filialdeckungsprinzip berief, d.h., wenn sie die Gutschrift oder Auszahlung eines bei einer Ostfiliale (oder der in Berlin gelegenen Zentrale) gut ge schriebe-^ nen Betrages davon abhängig machte, ob sie noch vor der durch die ostzonalen Maßnahmen eingetretenen Zerreis-sung des Filialnetzes über den gutgescbriebenen Betrag verfügen konnte (vgl Urt v. 18* Januar 1952, I ZR 105/51 mit Nachw;, Im vorliegenden Fall hat die Gutschrift des Verkaufserlöses in Berlin am 12» März 1945 stattgefunden „ Line Nachricht hiervon hatte die Beklagte jedoch vor der Zerreissung des Filialnetzes nicht mehr erhalten» Ohne Kenntnis .von der Gutschrift konnte sie aber in der Regel über ihr "Guthaben” nicht verfügen. Besondere Umstände, die in der Sache I ZR 105/51 die Kenntnis der 7/e’stfiliale von der Gutschrift trotz Ausbleibens der formellen Benachrichtigung nahe gelegt hatten, sind im vorliegenden Streit nicht behauptet worden noch sonst hervorgetreten. Die Beklagte konnte sich außerdem zunächst auf das klageabweisend'e Urteil des Landgerichts vom 16, April 1948 berufen,“ Da die schadenbegründenden {Tatsachen, aus denen der Klageanspruch hergeleitet wird, sämtlich in die Zeit vor der Währungsreform fallen, be-
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darf es auch keines näheren Eingehens auf die Präge„ von welchem Zeitpunkt ab der Irrtum der Beklagten als nicht mehr entschuldbar angesehen werden muß- Denn das erste Berufungsurteil in der vorliegenden Sache, durch das die Beklagte über die Rechtslage belehrt wurde, ist erst am 28- Juli 1949 erlassen worden und das erste Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes,* in welchem die Pilialdeckungslehre eindeutig abgelehnt wurde, datiert vom 23-.Juni 1949 (OGHZ 2, 143 = NJW 1949, 621).
Die vorerwähnten Grundsätze gelten aber dann nicht, wenn die 'Jestfiliale im* Zeitpunkt, in welchem bei der Ostbank die Gutschrift stattfand, bei der Ostbank im Debet war. Denn in solchem Palle würde auch bei Zugrundelegung der Uertdeckungstheorie die (gedachte) Verbindlichkeit der Uestfiliale bei der Ostfiliale (Ostzentrale) unmittelbar durch die Gutschrift gemindert sein, d.h. die V/estfiliale würde in diesem Fall einen realen Gegenwert für den Verkaufserlös erhalten haben (vgl Urteil des Senats vom 18- Marz 1952 - I ZR 116/51 -). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vom 13o September 1948 auf Seite 26 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen und unter Heranziehung von § 666 BGB gebeten, der Beklagten'aufzugeben- Auszüge über das Kontoverhältnis zwischen der Filiale Remscheid und der Zentrale Berlin vorzulegen- Im Schriftsatz vom 3. Juni 1949 auf Seite 9 hat die Klägerin sodann ausdrücklich die Behauptung auf gestellt, RtfflHHte habe bei der Zentrale BMMP im Bebet gestanden- Die Beklagte hatte Gegenbeweis im.Schriftsatz vom 18. Mai 1949 auf Seite 14/15 angetreten. Im zy/eiten Berufungsrechtszug ist die Klägerin allerdings aif diesen Vortrag nicht mehr zurückgekommen. Das rechtfertigt aber nicht die An-
nähme, daß sie die Behauptungen nicht mehr habe aufrecht erhalten wollen, denn die Klägerin konnte angesichts der Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes im Revisionsurteil sich darauf beschränken, die Höhe des Schadens näher zu substantiieren,, Da hiernach die Frage des Verzuges der Beklagten von der Entscheidung darüber abhängt,.ob die Filiale RtBHiaia 12* Marz'194-5 bei der Berliner Zentrale im Debet stand, mußte die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur näheren Aufklärung dieser Umstände an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
4) Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch die Frage erörtern müssen, ob sich etwa eine Haftung der Beklagten aus der Vorschrift des § 384 Abs 3 HOB ergeben könnte, auf die die Klägerin sich ausdrücklich bezogen hat. Dort ist bestimmt, daß der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts hafte, wenn er ihm nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat» Dieser Selbsthaftung des Kommissionärs, die nach allgemeiner Auffassung auch für den Fall gilt, daß der Kommissionär überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat, kommt insbesondere Bedeutung für den Fall zu, daß es an einer rechtswirksamen Erklär rüng des Selbsteintrittes seitens des.Kommissionärs fehlt. § 384 Abs 3 HGB ist aber, wie der Senat bereits im.Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - ausgesprochen hat, nachgiebiges Recht und kann daher insbesondere durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden (RGZ 112, 149 /151/)» Baß im Wertpapierhandel ein solcher Handelsbrauch besteht, wird z.B. von Baumbach-Duden HGB, 6. Aufl, Anm' zu § 384 angenommen.
Die Frage bedarf daher weiterer tatrichterlicher Aufklärung o
Die Entscheidung über die Kosten der Revision mußte dem Berufungsgericht übertragen werden, da in der Sache selbst noch nicht erkannt werden konnte»
Lindenmaier Schmidt Dr. Birnbach
Wilde
Br»Krüger-Ni eland