2490 074
I ZB 110/50
Verkündet am 27o April 1951 ,gez0 'HK Justizsekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit Eisenwerk & Co» GmbH» in -S<
der Firma
in___________
Beklagten und Revisionoklügerin, -dProzcsabevollmäcktigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
die Firma ZfSBHIK Baum» * und' Lebkuchenfabrik Inhaber Franz
IjflHHV in zflHBB)?hüro<
Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prosessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« KHHPin Ki
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1951 unter'Mitwirkung der'Bundesrich-ter Prof* Dr* Lindenmaier, Dra Heidenhain, Dr* Birnbach, Wilde, Schmidt
für Recht erkannt:
Das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21« September 1951 wird aufgehoben*
* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwies en *
wm
if**
»IvWP
V.
JlL*'"»
*
■>
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Die Beklagte hat, nachdem sie der Klägerin bereits am 10« Januar 1946 ein Angebot gemacht hatter der Klägerin durch ein Schreiben vom 13« Juni 1946 (in der KorrespondenzSammlung, in Zukunft KSo genannt) bestätigt, ihr 6 Lagertanks, einer, in dem Schreiben genau bezeichneten Ausführung in der Größe.von je 6000 Liter zu dem Preise von 2460 RM je Tank, insgesamt, also 14 760 RM. verkauft zu haben« Die Zahlung sollte nach Eingang der Rechnung sofort netto Kasse erfolgen« Bezügliph der Preise war -in dem Schreiben gesagt, daß sie die "nach den augenblicklichen Bestimmungen" geltenden "Richtpreise" seien« Hinsichtlich der Lieferzeit war bestimmt: "Diese ist abhängig v>'n der Materialzuteilung« Irgendein Kontingent fürden Bedarf der Lebensund Genußmittelindustrie ist bisher nicht zugeteilt worden, obwohl wir uns seit geraumer Zeit, darum bemühen« Hach
Lage der Sache werden Sie auf. keinen Pall bis Ende August 1946
. **
mit Lieferungen rechnen können, da ja auch die V/alzwerke schon Lieferzeiten von 2-3 Monaten beanspruchen«" Mit Schreiben vom 15. Juni 1946 wies die Beklagte- nochmals darauf hin, daß der in der Auftragsbestätigung genannte Preis den heutigen Richtpreis darstelle und sie sich wegen der Ungewißheit des Lieferungszeitpunktes und der .Unklarheit hinsichtlich der tat- • sächlich entstehenden Gestehungskosten "bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse" die Neufestsetzung.der Preise Vorbehalt ten müsse« Die Klägerin hat der Beklagten eine Anzahlung von 4000 RM geleistet, obwohl die Beklagte sie in einem Schreiben vom 27« März 1946, das sich mit der Anzahlung gekre\izt hatte, gebeten hatte,, eine Anzahlung zunächst nicht zu überweisen, zur gegebenen Zeit werde sie eine solche anfordern« Die Klägerin bat die Beklagte deshalb in.einem Schreiben vom 16« April 1946
die 4000 RM anzunehmen' und ihr den Empfang zu bestätigen. Mit * <
-3- i '
!
I
I
einem Schreiben vom 7* August 1946 (KS*) hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, daß die Schwägerin ihres Inhabers* die Witwe des Stadtbaumeisters. Alfred LflHHHBfvon der'Stadthaupt-kasse Köln 4-5000 RU Pensionsnachzahlung zu erhalten habe* um deren Überweisung auf das Konto der Beklagten sie in Köln gebeten habe; er bitte die Beklagte.diesen Betrag "annehmen und zur teilweisen Abdeckung seiner Rechnung vom 13» Juni. 1946 verwenden zu wollen.” Die Beklagte hat diesen Betrag, und in der Folgezeit noch weitere Pensionszahlungen für die Witwe L^B> liBP in Empfang genommen und der Klägerin durch das Schreiben vom 21 « Dezember 1946.mitgeteilt* daß das Oesamtguthaben der Klägerin sich nunmehr auf 10 041*98 RM belaufe* ‘"welcher Betrag als Anzahlung für den ...»Auftrag lt. Bestätigung vom 10.
1. 1946 auf Lieferung von 6 Hanks in stehender Ausführung.Nutzlast ca. 6000 Ltr. bestimmt" sei» Das Guthaben der Klägerin ist dann weiter angewachsen und hat am Schluß des Jahres 1947 mehr als 14 670 RU betragen« In einem Brief vom 19« Februar 1947 (Bl»..114 d. A.) hat die Beklagte der Klägerin geschrieben:
"Unter Bezugnahme auf den geführten Briefwechsel•müssen wir Ihnen heute mitteilen. daß es nach Umstellung der Eisenbewirtschaftung -uns nicht ohne weiteres möglich sein wird* die uns freundlicherweise bestellten 6- Lagertanks zu liefern* da wir keine unmittelbaren Eisenkontingente mehr erhalten* .sondern nur noch solche über die Verbrauchergruppen. Es ist also.-notwendig, daß Sie sich zwecks Zuteilung, von 9 500 kg 7/alzwerkerZeugnissen Ulgo und Überweisung an uns an den Sie betreuenden. Fachverband wenden." Die Klägerin hat sich in der folgenden Zeit • auch bei den Vereinigten Stahlwerken um die Zuteilung von Eisenkontingenten bemüht. Sie hat zu diesem Zweck auch versucht, die
-4-
f
tf'l’
>■
jty
ii
if
m
$
ill
if
I
1
I,
«
' Direktoren der Vereinigten Stahlwerke durch das Angebot von Kompensationen in Möbeln zur Zuteilung zu bewegen und hat auch die Beklagte zu Maßnahmen in dieser Richtung zu bewegen versucht,..ist aber wiederholt von der Beklagten .zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat das für die Ausführung des Auftrages der Klägerin erforderliche Material erst am 10« November 1948 . nach der Währungsreform erhalten. Die vorangegangene fortgesetzte Verzögerung der Materialbeschaffung und die Enttäuschungen, die sich bei. der Vereitelung auftauchender Beschaffungs-möglichkeiten ergaben, haben die Beklagte veranlaßt, der Klägerin am 22. 1. 1948 durch einen Brief von diesem Tage (KS!) zu schreiben: ”Da wir auch heute noch nichts annähernd Verbindliches über einen Liefertermin sagen können, und zwar des-.halb, weil die Voraussetzungen Ihrerseits noch nicht erfüllt sind« müssen wir Sie .ausdrücklich darauf hinweisen, daß wir die endgiltige Gutschrift Ihrer Anzahlungen nur nach dem am Tage der Lieferung geltenden Markkurs vornehmen können« Wir sind keinesfalls in der Lage,, den Wert Ihrer Anzahlungen wertbeständig anzulegen« Abwertungen, die gegebenenfalls im Zuge der Währungsreform verfügt werden, müssen ausschließlich zu Ihren Lasten gehen.” Darauf hat die Klägerin in einem Schreiben vom 14« Bebruar 1948 (Bl« 14 d. A.) u. a. erwidert: ”Nun möchte ich Sie bitten.....nicht etwa anzunehmen, daß ich nun auf das Konto sonst .etwas für Gelder einzahlen möchte, die von Ihnen <fUasi in Schutz genommen werden sollen. Das ist nicht der Pall« Wohl haben wir das Konto für mich und auch für,Sie
im Bedarfsfälle benützt, um Zahlungen hüben und drüben zu realisieren«, Niemals will ich aber dabei etwa Sie.in einer
Form in Anspruch nehmen, die Uber den Rahmen des Vorgesehenen hinausgeht» Das ist reiner Zufall und, *,venn Sie wünschen, werde ich den Betrag sofort abdisponieren und an-meine'Bank in München überweisen lassen»" Das Schreiben zeigt hinter dem Worte "Vorgesehenen" einen handschriftlichen Zusatz "M 1'5,000* Hit der Klage verlangt die Klägerin« daß die Beklagte ihr die 6 -Tanks ohne weitere Gegenleistung liefert» Sie macht geltend» daß sie den Kaufpreis.durch die Einzahlungen auf das von der Beklagten für sie geführte Konto voll getilgt habe, und daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den vereinbarten Preis heraufzusetzen» Die Beklagte bittet um Abweisung .der Klage» Sie vertritt den Standpunkt» daß sie berechtigt sei, den heute geltenden Preis zu verlangen, und daß die Anzahlungen der Beklagten, wenn, überhaupt, höchstens mit einem Kurse von 10 : 1 angerechnet werden könnten»
Das Landgericht in Hagen hat die Beklagte durch das Urteil vom 12» Juli 1949. entsprechend dem Klageanträge verurteilt»
Der 7o Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm hat die 3eru_ fung der Beklagten durch das Urteil vom 21» September 1950 zu-■rückgewiesen» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche in erster Linie die Abweisung der Klage, hilfsweise aber ein Urteil erstrebt, durch das sie zur. Lieferung nur gegen eine vom Gericht festzusetzende Zug-um Zugleistung verurteilt wird» Die Klägerin bittet um Zurückweisung • der Revision»
Entscheidungsgründe: . -
•* v •
Nach § 309 ZPO. kann das Urteil nur von denjenigen Richtern
'X ,
4K
gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben« Das Berufungsurteil ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17® Juli 1950 ergangen, an der als zweiter. Beisitzer.der Oberlandesgerichtsrat Ballke und nicht der Oberlandesgerichtsrat Peters teilgenommen hat« Demgemäß hätte in dem’'Berufungsur'teil nicht der Oberlandesgerichts-' rat P^HI, sondern der, Oberlandesgerichtsrat , als mit.
wirkend aufgeführt werden müssen« Das ist durch den Berichtigung sbeSchluss vom 11« Dezember'1950 nachträglich-geschehen«
Der Vermerk vom 17« April 1951 auf dem Berufungsurteil ergibt,
%
i
daß der Oberlandesgerichtsrat
auch gemäß § 515 Abs- 1 S*
1 ZPO, die Urschrift des.Berufungsurteils unterzeichnet hat« Damit sind die.Mängel der Abfassung des Berufungsurteils be-seitigt« Auf die Präge, ob die Revisionsfrist durch die Zustel- • lung des fehlerhaft abgefassten Berufungsurteils in Lauf gesetzt werden konnte, kommt es für die Entscheidung'nicht an, ■ da die Revision auch vor der Zustellung des Beruf ungsurteils
. . - * j
v/irksam eingelegt ‘ werden kann«
• * . <*'
Der Auffassung der Revision, daß ein Urteil in der Streit-* sache- nur mit Zustimmung- der Militärregierung erlassen werden. ^ kann, kann nicht, zugestimmt werden« Das Beruf ungsur teil ist am [] 21« September 1950, also vor. Erlass der 5® DVO. zügj Gesetz Hr«
# « V«
55 der Militärregierung vom 51® Oktober 1950 ergangen« Die DVO. ' stand dem Erlass deli§*'Berufungsur teils deshalb nicht entgegen«
Pür die Revisionsinstanz aber kommt es auf den Inhalt des Revisionsurteils an« Hach Art« I der 5® DVO, bedarf nur ein zugunsten der außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik wohnenden • Person ergehendes Urteil ‘der Genehmigung der Militärregierung®
I'
M
&
”4
Ein solches Urteil liegt hier nicht vor« Denn im vorliegenden Fail ist das Revisionsurteil nicht zugunsten der Klägerin*sondern zugunsten der Beklagten ergangen* welche ein ihrer Revision stattgebendes Urteil erzielt hat«
'Auf die Fragfe-* ob die Beklagte zur Beschaffung des Materials für die der Klägerin zu liefernden Tanks verpflichtet war. und ob die Verpflichtung im Laufe des Rechtsstreits keine Änderung erfahren hat. kommt es für die Entscheidung nicht an«. Das Berufungsurteil geht bedenkenfrei davon aus. daß die Beklagte.sich in der Auftragsbestätigung vom 13« Juni 1946 zur Beschaffung'des Materials verpflichtet hat« Yfenn die Beklagte in diesem Schreiben erklärt* daß die Lieferzeit von dem Materialeingang abhängig sei* und daß sie bisher trotz ihrer Bemühungen irgendein Kontingent für den Bedarf der Lebensund Genußmittelindustrie nicht erhalten habe, so läßt dies deutlich erkennen* daß sie die Beschaffung des Materials als.ihre Aufgabe angesehen hat« Das entsprach auch der damaligen Handhabung der Zuteilung von Eisenmetallen insofern* als die Eisenkontingente bis zur Verfahrensregelung der Eisenbewirtschaf-tuhg vom“'23 o 5« 1*947 (Mitteilungsblatt- der VfW« 1947' S* 103) den Herstellern der Eisengeräte und Maschinen zugeteilt wurden« Hierin ist aber durch die Verfahrensregelung vom 23« 5« 1*947 eine Änderung eingetreten« Denn nach dieser war die Beschaffung der Eisenkontingente nicht mehr Sache der Hersteller* sondern der Verbraucher, denen sie durch-die Verleihung von "Bestellrechten" zugeteilt wurden« Die Auffassung des Berufungsgerichtes* daß diese Änderung auf die^ Verpflichtung der Beklagten zur Beschaffung des Materials ohne Einfluß geblieben
-
|
I
1
'aa
1 $
I- ■
‘S1
sei, erscheint um deswillen nicht haltbar, weil die Beklag-te nach der Verfahrensregelung keine Möglichkeit mehr hatte, i das Material zu beschaffen, das nicht mehr den Herstellern, sondern den Verbrauchern zugeteilt wurde« Deshalb wurde die Beklagte durch die in der Verfahrensregelung eingetretene Änderung von der Verpflichtung zur Beschaffung des MateT rials, die ihr infolge eines nach der Entstehung des* Schulds-Verhältnisses eingetretenen Umstandes, -den sie nicht zu ver* treten hatte, unmöglich geworden war, gemäß § 275 BUB frei« Dies änderte allerdings nichts an der Verpflichtung der Be-\ klagten, die Kosten des Materials zu tragen; aber es stellte die Beklagte von allen Nachteilen frei, die ihr., daraus. . ‘ erwachsen konnten, daß die Beschaffung des* Materials eine * erhebliche Verzögerung erfuhr« Die Befreiung der Beklagten : von der Verpflichtung zur Materialbeschaffung schloß einen Verzug der Beklagten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung aus« Der Streit der Parteien über die Verpflichtung zur Beschaffung des*. Materials ist, aber dadurch gegenstandslos geworden, daß die Beklagte das Material unstreitig nach der Währungsreform am.10« November 1948 auf.eine Bestellung der Klägerin hin erhalten hat« Die Beklagte hat auch nach der Lieferung des Materials mit seiner Verarbeitung nicht be~
* *v
gönnen, weil die Klägerin den Standpunkt vertreten hat, daß
sie durch die Einzahlungen auf das voji der Beklagten für sie
*
geführte Konto- den Kaufpreis vollständig bezahlt habe, so-daß die Beklagte ihr die (Tanks ohne eine weitere Gegenlei-? stung zu liefern habe«. Dieser Standpunkt der Beklagten erscheint rechtlich nicht haltbar«*,.
i
Das Berufungsgericht ist, .der Hechtsauffassung der Klägerin inspfern gefolgt, als es ausgesprochen hat, daß.die Kaufpreisschuld der Klägerin durch die Zahlungen auf ihr Konto in Höhe v,.n 14 760.RM getilgt sei* Insofern.kann dem Berufungsurteil aus Rechtsgründen ..nicht entgegengetr.eten- werden« Die Beklagte hat der Klägerin durch ihr Schreiben vom 21« Dezember 1946 (BI« 3 do A*) mitgeteilt, das Gesamtguthaben der Klägerin b'e--laufe sich auf 10. .041,98 Ria und hinzugefügt,. daßdieser Betrag als Anzahlung für den ihr (der Klägerin) erteilten Auftrag lt« ihrer Bestätigung .vom 10a 1«. 1946 bestimmt sei* Diese -Mitteilung enthielt allerdings insofern einen Fehler, als sie von einer Bestätigung vom 10, 10 1946 sprach, während die endgil-tige Bestätigung der Beklagten erst vom 13* Juni 1946 datiert« Aber dieser Fehler kann nur als unschädlicher Schreibfehler ge v/ertet werden, weil die Beklagte nur einen Auftrag auf Lieferung von 6 Tanks erhalten hatte, und beide Parteien, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, sich im Klaren darüber waren, welcher Auftrag mit. der Bestätigung vom 10o 1« 1946 gemeint war« .Die Beklagte will das Schreiben vom-.21« Dezember 1946 deshalb nicht gegen sich geltön. lassen, weiles nicht die Unterschrift des damals für sie von der .Besatzungsmacht bestellten Treuhänders trage« Diesen.Einwand hat das Berufungsgericht mit Recht durch die Erwägung .ausgeräumtj daß die Erklärung der Beklagten.über die Anrechnung der Zahlungen der. Klägerin der Zustimmung der. Militärregierung nicht bedurft ha-
w s
be, weil es ein Geschäft darstellte, das die Beklagte nach Art IV 6a desGesetzes Ur« 52 der Militärregierung selbständig habe vornehmen können« Die Bemerkungen der Beklagten darüber,
- 0
daß es nicht zu den Aufgaben ihres Prokuristen- Gerd Müller gehört habe, Vereinbarungen über Anzahlungen zu treffen, sind: rechtlich unerheblich,.stehen mit-den tatsächlichen Verhältnissen* aber auch niclit in Einklang^weil die (in. der KS« enthaltene) Niederschrift vom 2ir0 Dezember 1946 über eine
"Hauspostmitteilung11 erkennen lässt, daß sowohl der Proku-
• ,} rist Weiß als anscheinend auch der wohl mit Dr. Müller be-
zeichnete Geschäftsführer der Beklagten von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis erhalten haben«. Das Schreiben der Beklagten vom 210 Dezember 1946 konnte die Klägerin nur- dahin verstehen, daß die Beklagte mit. der Verrechnung des Guthabens der Beklagten auf den von .ihr geschuldeten Kaufpreis ein- ’ verstanden war« Da nach feststehender Rechtssprechung alle vor der Währungsreform mit Zustimmung des Gläubigers geleisteten Teilzahlungen mit der Umstellung 1 s 1 auf den Kaufpreis anzurechnen sind, ist die Kaufpreisschuld der Klägerin durch die mit dem Brief vom 21«, Dezember 1946 vereinbarte Verrechnung in Höhe von 10 041?90 DM getilgt worden. Das Gleiche muss aber auch für .die weiteren von der Klägerin vor dem Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 1948 geleisteten Zahlungen gelten. Auch diese haben* die Kaufpreisschuld mit der Umstellung 1 : 1 bis zur Höhe von 14 670 DM.getilgt,; Denn da die Beklagte in dem Schreiben vom 210 Dezember 1946?. in dem sie sich mit der.Verrechnung des Guthabens der Klägerin auf ihre Kaufpreisschuld einverstanden erklärt hatte, keinerlei einschränkende Bemerkungen gemacht‘hatte, konnte
und musste die Klägerin diesem Schreiben,-, wie das Berufungs-r*
■
gericht ohne .rechtlichen Irrtum feststellt, entnehmen, daß.'*, die Beklagte auch weitere Zahlungen der Klägerin als Teil-Jv
* • , * s ’
'Zahlungen auf ihre Kaufpreisschuld gelten lassen wolle.Erst'
-13L-
■ • 11 - •
durch ihr Schreiben vom 21* Januar 1948 hat die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß sie weitere Zahlungen der Klägerin nicht mehr mit der Umstellung 1 : 1 auf die Schuld der Klägerin verrechnen wolle. An der wegen der früheren Zahlungen getroffenen Vereinbarungen ist durch dieses . Schreiben aber nichts geändert worden. Denn es stelle sich nach’ der techtsirrtumsfreien Darlegung des Berufungsgerichts als ein'Vorschlag zur Änderung der früher getroffenen Vereinbarungen dar? auf den die Klägerin nur insofern eingegangen ist, als sie sich bereit erklärt hat,über .den 15 000 RLTübersteigenden Teil ihres'Guthabens ander-weit zu verfügen.
Die Revision rügt1 aber mit Recht, daß die Begründung, 'mit der das Berufungsgericht darlegt, die Klägerin könne keinen höheren Kaufpreis aljs den in der Auftragsbestätigung 'vom 13, Juni^l946 genannten Preis von 14 760 R3£ verlangen, von Rechtsirrtum insofern beeinflußt ist, als sie nicht erkennen lässt, ob das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 308, 309 BGB geprüft hat. Nach diesen Bestimmungen steht der Verstoß eines Vertrages gegen ein gesetzliches Verbot der Gültigkeit des Vertrages dann nicht entgegen, wenn das Verbot.aüfgehoben werden kann und der Vertrag für den Pall der Aufhebung des Verbots geschlossen wird« Daß die Beklagte das Verbot der Erhöhung der Preise über den Stand vom 18« OIctober 1936 nicht als dauernd angesehen, sondern mit der Iföglichkeit seiner Aufhebung gerechnet hat, geht -unzweideutig aus der. Bemerkung der Auftragsbestätigung vom 13, Juni 1948 hervor, der Preis für einen Tank belaufe sich bei Zugrundelegung der “äugen-
blicklichen” Bestimmungen auf*. 2 460 RU 3e Tank« Baß dieser
Preis bei der Entwickelung, die die wirtschaftlichen Verhält-
'M*f •• *. ‘ •». .
nisse nach dem Zusammenbruch genommen hatten,-nicht auf die Bauer bestehen bleiben konnte, war für die im geschäftlichen Leben stehenden Vertreter der Beklagten von vornherein klar« Es kommt deshalb nur darauf an, ob die Vertreter der Beklagten sich das Recht der Preiserhöhung nur für den Pall einer
*
Änderung der gesetzlichen Bestimmungen haben vorbehalteh wollen* Hierfür sprechen gewichtige Umstände; zunächst schon die Tatsache, daß die Beklagte .sich in dem Schreiben vom 15. Juni 1946 das Recht ‘der Preiserhöhung nicht für jeden Pall der Preissteigerung, sondern nur für den Pall des Eintritts “maßgeblicher Änderungen“ Vorbehalten hat, Kit diesem Ausdruck konnten recht^woJbL auch, gesetzliche Änderungen der Preise^ge-
meint sein, Bafür, daß die Beklagte solche Änderungen im Auge gehabt hat, spricht weiter die Verwendung*des. Ausdrucks“Rieht preise«,“ Unter Richtpreisen können nicht die von einem’einzelnen-Unternehmen willkürlich errechneten Preise verstanden werden, I.lan hat darunter vielmehr die von den Pachverbänden wie Zo 3, von dem Pachverband für die L-aschinenbauindustrie fest- ■ gesetzten Preise zu verstehen, Baß solche der Öffentlichen Kritik weitgehend .unterworfenen Verbände Preisfestsetzungen unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften vornehmen, wird nicht ohne im Einzelfall erbrachte zwingende „Beweise angenom-
men werden können. Jedenfalls .spricht die. Verwendung des Ausdrucks Richtpreis dafür, daß an einen ordnungsmäßig zustande gekommenen Preis gedacht wird. Endlich spricht, zu Gunsten der Beklagten die Tatsache, daß sie sich im Gegensatz zu der we-
-13-
m
- 13 ~
niger gewissenhaften Klägerin in der Fragender Kompensationen streng'an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten hat« In der Auftragsbestätigung vom 13« Juni 1946 .ist unter Ziffer 5 der Förmlichkeiten bestimmt: «Die Klärung der Frage der Kompensationen ist nach-unserer Auffassung Sache der. Provinz-
%
Präsidenten oderder zuständigen Wirtschaftsibater«” An dieser Auffassung hat die Beklagte auch festgehalten, als die Klägerin dann versuchte, sie für die von ihr eingeleiteten Verhandlungen mit den' Direktoren der Vereinigten Stahlwerke See-lig und Rehfeld zu interessieren«. Die Schreiben der Beklagten vom 8« I.Iärz; 1948 (Bl« 114 d«A«), 22, IJärz.1948 (Bl. 81 d.A«) und 1« Juli 1948 (Bl« 114 d«A« ) sprechen eine eindeutige Sprache« Die Beklagte gibt darin der Klägerin unverblümt zu verstehen, daß sie mit den von der Klägerin beabsichtigten Geschäften deshalb nichts zu tun haben wollte, weil sie gegen das Gesotz verstoßen« 3s wäre unverständlich, weshalb die Beklagte in der Frage der Kompensationen so sehr darauf bedacht gewesen sein sollte, .jeden Verstoß gegen das Gesetz zu vermeiden, wenn sie sich in der Preisfrage über die gesetzlichen Vorschriften hätte hinwegsetzen wollen«Bei dieser Sachlage wird es die Sache des Berufungsgerichts sein, seine Auffassung, daß die Beklagte . durch die Pr eis Vereinbarungen bewusst gegen das gesetzliche Verbot von Preissteigerungen vom 26« November 1936 (RGBl. ’I S« 955.) verstoßen habe, einer Nachprüfung zu unterziehen« Wenn, das Berufungsgericht bei der neuen Verhandlung zu der Auffassung kommen . sollte, ‘daß die Beklagte, sich eine Preissteigerung nur für den Fall einer Änderung der einschlägigen gesetzlichen Be-
MÄ
- »4 -
Stimmungen Vorbehalten hat, wird es dem Anträge der Revision die Verurteilung der Beklagten nur gegen eine Zug- um Zug-.* lei stung auszusprechen stattgehen müssen«
Hiernach mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revioionsins*tanz an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden®
#
Lindenmaier Heidenhain * Birnbach
Schmidt Wilde