BGH · I ZR 109/92 vom 14.01.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred Gfl ebenda, zugleich als Rechtsnachfolgerin der früheren Be-klagten zu 2, nämlich der AflB MB Europa GmbH, We Straße Bfl| S| treten durch lhre_persönlich haftende Gesellschafterin, die & SeÜHHBi pfll GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmuth P|M> AlbPCCffC PflB jun. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. flHHB und Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.

Zitierte Normen

Schlagwörter

S|HelmuthStraßeGmbHProzeßbevollmächtigteZPOManfredRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ✓ BESCHLUSS I ZR 109/92 vom 14. Januar 1993 in dem Rechtsstreit 2. 1. der MflB GmbH, WflHBstraße ■, Bflf S| vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred Gfl ebenda, zugleich als Rechtsnachfolgerin der früheren Be-klagten zu 2, nämlich der AflB MB Europa GmbH, We Straße Bfl| S| des Kaufmanns Manfred W| S(früher: Beklagter zu 3) , Straße S, B| - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionskläger, I und Rechtsanwälte Dr. Dr. v. gegen die A]£| & SeMH P^R GmbH & Co. KG, ver- treten durch lhre_persönlich haftende Gesellschafterin, die & SeÜHHBi pfll GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmuth P|M> AlbPCCffC PflB jun. , Helmuth PlB jun. und Klaus Pfll, SaflBstraße V, KrflHB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. flHHB und i Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck am 14. Januar 1993 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 1992 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts darin zu sehen, daß es seine Feststellungen auf das Gebiet beschränkt hat, auf das der Schutzbereich der Kennzeichen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung beschränkt war (vgl. BGH, Urt. vom 30.1.1970 - V ZR 19/67, LM ZPO § 549 Nr. 84). Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000,00 DM Piper Teplitzky v. Ungern-Sternberg Starck Erdmann