BGH · I ZR 109/81

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Der klagende Verein, der nach seiner im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient, hat diese Anzeige als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 -vom 10.5.1973, 461) und als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG beanstandet, weil sie keine Angaben über den Endpreis der mit ihr zu dem Verkauf gestellten Fahrzeuge enthalte. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Werbeanzeigen ohne Preisangaben, die - wie hier - den potentiellen Kunden auf eine Preisersparnis aufmerksam machen, unterlägen nicht der Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen nach den Vorschriften der PreisangabenVO, weil es sich insoweit weder um ein konkretes Kaufangebot noch um eine Werbung mit (Einzel-)Preisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser VO handele. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung des beanstandeten Anzeigentextes verurteilt mit dem Zusatz: "sofern nicht der Preis angegeben wird, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung von Letztverbrauchern zu zahlen ist". Als wettbewerbsrechlich zulässig könne daher eine Anzeige, die mit einer Preisersparnis werbe, nur dann angesehen werden, wenn sie durch Mitteilung des Endpreises den Sie habe unter der Bezeichnung Sonderangebot über eine bloße Produkt-Information hinaus Einzelstücke zu dem Verkauf gestellt und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1980, 304 = WRP 1980, 328 - Effektiver Jahreszins) hinreichend deutlich die Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht, eine bestimmte Ware gegen Entgelt abzugeben. Die Übertretung dieser Verpflichtung müsse vorliegend auch als unlauter i.S. des § 1 UWG angesehen werden, da die Beklagte den Verstoß gegen die PreisangabenVO bewußt und planmäßig begangen habe. 1. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen bislang getroffenen Feststellungen kann die Prozeß-führungsbefugni s des Klägers - von der das Berufungsgericht entsprechend seinen denselben Kläger betreffenden Ausführungen in WRP 1978, 51, 55» 54, in WRP 1978, 453» 455, 456 und in Urteil von 20.2.1981 (5 U 1939/80) ausgegangen ist - nicht bejaht werden. Der Senat hat nit Urteil von 14.10.1982 - I ZR 81/81 (GRUR 1983, 129, 130 - HRP 1963, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch der Verbraucher fördern, und hat in Hinblick darauf das vorerwähnte Urteil des Berufungsgerichts von 20.2.1981 aufgehoben und die Sache an dieses zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehnung von Verbrauoherinteressen (§13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband 1st oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestinnungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband i.S. des §13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind. DengenäB war auch in Streitfall, in den derselbe Kläger wie in Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es an die Frage der ProzeBführungsbefugnis geht: von Ants wegen (BGH GRUR 1971, 516 - WRP 1971, 264, Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht - sofern die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu bejahen sein sollte - zu beachten haben, daß das Klagebegehren in den Vorschriften der PreisangabenVO und insoweit auch in § 1 UWG keine ausreichende Grundlage findet. Zur Angabe von Endpreisen, deren Fehlen der Kläger bemängelt, wäre die Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn sie entweder Waren angeboten (§1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 1. a) Wie der Senat in den Entscheidungen "Effektiver Jahreszins" (GRUR 1980, 304, 305, 306 - WRP 1980, 328, 329) und "Sonnenring" (GRUR 1982, 493, 494 * WRP 1982, 411, 412) ausgeführt hat, umfaßt der Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht nur förmliche Angebote i.S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Für die Frage, ob der Verkehr in einer Zeitungsanzeige wie hier oder in einer sonstigen werbenden Erklärung eines Kaufmanns bereits das Angebot zu dem Abschluß eines Vertrages erblickt, kann es danach nicht allein darauf ankonmen, ob der Kaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Verkaufsbereitschaft ankündigt, wie er seine Waren dabei bezeichnet und wie er sie durch Abbildungen oder auf andere Weise dem Publikum ror Augen führt. Vielmehr ist maßgebend, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefaßt ist, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zuläßt. Senatsurteil "Effektiver Jahreszins1", a.a.O.), und häufig auch bei Schaufensterauslagen, jedoch nicht, wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluß zu dem Abschluß des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (vgl. Auch unter Berücksichtigung solcher Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Kaufinteressent ein Zeitungsinserat, wie es hier zu beurteilen ist, bereits als Angebot zu dem Kauf des abgebildeten oder eines anderen Fahrzeugs auffaßt. b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte auch nicht unter Angabe von (Einzel-) Preisen geworben, was nach § 1 Abs. 1 Satz 1-2. Bei der Werbung mit einer Preisersparnis wie hier handelt es sieh daher lediglich um eine zahlenmäßige Konkretisierung der allgemeinen Werbebehauptung, preisgünstig zu sein, die indessen für sich allein mangels Preisangaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO noch nicht die Verpflichtung zur Angabe des Ehdpreises auslöst. Lediglich in diesem Umfang - nicht darüber hinaus - ermöglicht sie im Interesse der Preiswahrheit und Preisklarheit (§1 Abs.7 Satz 1 PreisangabenVO) Preisvergleiche und gestattet es dem Verbraucher, sich schnell und zuverlässig Uber das preisgünstigste Angebot zu informieren (s. Dementsprechend hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung die werbende Bezugnahme des Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht als wettbewerbswidrig beanstandet (vgl. a) Soweit die Beklagte in ihrer Anzeige mit der durch einen Stern gekennzeichneten Anmerkung auf eine unverbindliche Preisempfehlung der Herstellerwerke Bezug genommen hat, ist allerdings diese Bezugnahme für sich allein weder unter dem Gesichtspunkt der kritisierenden vergleichenden Werbung (§1 UWG) noch unter dem der Irreführung (§3 UWG) als unzulässig anzusehen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der Händler grundsätzlich - ohne damit gegen die §§ 1 und 3 UWG zu verstoßen - durch eine werbende Bezugnahme auf eine Preisempfehlung des Herstellers die Vorteilhaftigkeit seines Preises herausstellen darf, wenn klargestellt ist, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn diese auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist und wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme als Verbraucherpreis in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, lässig, daß andere Händler die Herstellerempfehlung -soweit diese dadurch nicht gegenstandslos wird - ebenfalls unterschreiten und der Kaufinteressent sich darüber in Unklaren ist (vgl. Jedoch müßte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG dann in Betracht ziehen, wenn die Mitbewerber der Beklagten, was die Klägerin in den Vorinstanzen behauptet hat, die Preisempfehlung der Hersteller werke durchweg - um 5 - 10 %t teilweise noch darüber hinaus -unterschritten und der vom Hersteller empfohlene Preis deshalb nicht mehr als Verbraucherpreis infrage käme. b) Daneben ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte in der angegriffenen Anzeige auf die Preisempfehlung der Herstellerwerke in einer in Kleinschrift gehaltenen Anmerkung nur so unauffällig und in so leicht zu überlesender Weise hingewiesen hat, daß die Gefahr besteht, sie werde vom Verkehr übersehen und nicht mit der behaupteten Preisersparnis von 4.000,— DM in Zusammenhang gebracht werden. Das schließt die Möglichkeit ein, daß erhebliche Teile des Verkehrs, die dieser Gefahr erliegen, die behauptete Preisersparais irrtümlich in Beziehung setzen zu den früheren oder demnächst beabsichtigten Preisen der Beklagten oder zu den Preisen von Mitbewerbern, obwohl diese zu demindest zu dem Teil auch nach dem Vorbringen der Beklagten die Preisempfehlung der Herstellerwerke unterschreiten und insoweit eine Preisersparnis bei einem Ver- Sen.Urteile 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis, a.a.O.; 40# können Sie sparen, a.a.O ferner BGH GRUR 1970, 609, 610 - WRP 1970, 267, 268 - Regulärer Preis; GRUR 1980, 306, 307 * WRP I960, 330, 331 - Preisgegenüberstellung III). c) Des weiteren wird das Berufungsgericht ggf.zu prüfen haben, ob die Ankündigung einer Preisersparais von 4.000,— DM vorliegend deshalb irreführend ist, weil von ihr nach der Behauptung des Klägers Usrüstungs- und Frachtkosten in Höhe von insgesamt 670,— DM abzuziehen sind. d) Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte in der angegriffenen Anzeige für den Verkauf von Neuwagen geworben hat. Im Hinblick darauf wird das Berufungsgericht ggf.zu prüfen haben, ob das Vorbringen des Klägers, bei dem in der Anzeige abgebildeten Pkw habe es sich um ein auslaufendes Modell gehandelt, auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht (§3 UWG)

Schlagwörter

PreisangabenVOAngebotAnzeigeBerufungsgerichtpreisenWRPKlägerUWG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein UWG §§ 1, 3; Preisangaben)/!) - VO PR Nr. 3/73 vom 10. Mai 1973, BGBl I S. 461 - § 1 Abs. 1 Satz 1 "Sie sparen 4.000,- DM" a) Zum Begriff des Anbietens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangaben^). b) Zahlenmäßige oder prozentuale Angaben über Preisersparnisse in Werbeanzeigen sind keine Angaben von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) PreisangabenVO. c) Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer werbenden Bezugnahme des Händlers auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers. BGH, Urt. v. 23. Juni 1983 — I ZR 109/81 — Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkftidet am 23. Juni 1983 Roth, Justizangestellte als Urkuaclsbeamter der Geachift—teile x zr 109/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Auto-F^MW GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Werner F(BIB Gisela (SÄB)-E(HP, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Verband Sozialer Wettbewerb Vorsitzenden, Kaufmann Ernst e.V., vertreten durch den Istraße S, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ^■■■1 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, eine Autohändlerin, veröffentlichte in der Zeitung vom 25. Juni 1979 folgende Werbeanzeige: Be nH M l an diesem neue “*OI nua im Sonder anqeoot DM 4000 Neuwaoen aus ECymyortfifll Bel AUTO ^■■Knden Sie unter ständig 200-300 Fahrzeugen nicht nur das große Angebot Neuwagen der Fabrikate Ford. Qoel. Citroen. Peugeot und B&oaüii zu sagenhaft Treffpunkt nmirhmaa JHm fjt watAiw üiAvi Autokäufer günstigftn Eaisfio. sondern euch eine Rieeen-auswahl erstklassiger, ebenso preiswerter Gebrauchtwagen. Der klagende Verein, der nach seiner im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient, hat diese Anzeige als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 -vom 10.5.1973, BGBl I S. 461) und als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG beanstandet, weil sie keine Angaben über den Endpreis der mit ihr zu dem Verkauf gestellten Fahrzeuge enthalte. Darüber hinaus, so hat der Kläger weiter geltend gemacht, sei die Anzeige irreführend i.S. des § 3 UWG. Die angegebene Preisersparnis betrage nicht 4.000,— DM, sondern mindere sich um Uimrüstungs- und Frachtkosten in Höhe von zusammen 670,— DM. Sie beziehe sich zudem auf ein Auslaufmodell. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die unverbindliche Preisempfehlung, auf die die Beklagte in der mit einem Stem gekennzeichneten Anmerkung Bezug genommen habe, auch von ihren Mitbewerbern unterschritten werde, so daß sie auch deshalb nicht mit einer Preisersparnis von 4.000,— DM habe werben dürfen. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordungs-mitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Personenkraftwagen zu werben: "Bei Auto-F^HHi sparen Sie z.B. an diesem neuen Peugeot 504 TI im Sonderangebot DM 4.000,—". Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Werbeanzeigen ohne Preisangaben, die - wie hier - den potentiellen Kunden auf eine Preisersparnis aufmerksam machen, unterlägen nicht der Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen nach den Vorschriften der PreisangabenVO, weil es sich insoweit weder um ein konkretes Kaufangebot noch um eine Werbung mit (Einzel-)Preisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser VO handele. Die beanstandete Anzeige sei auch nicht irreführend. Die Beklagte habe den Verkehr lediglich über den Preisunterschied zwischen dem von ihr tatsächlich verlangten Händlerpreis von damals 14.445»— CM und dem in der unverbindlichen Preisempfehlung der Herstellerwerke genannten Preis informiert, der seinerzeit bei 18.945,— DM gelegen habe. Solche Werbehinweise stünden mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit händlerseitiger Bezugnahmen auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers in Einklang. Die unverbindliche Preisempfehlung sei vorliegend von der weit überwiegenden Mehrheit der Peugeot-Händler auch befolgt worden. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung des beanstandeten Anzeigentextes verurteilt mit dem Zusatz: "sofern nicht der Preis angegeben wird, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung von Letztverbrauchern zu zahlen ist". Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinweise auf Preisersparnisse in Werbeanzeigen seien Preisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, die zur Angabe des vom Letztverbraucher zu zahlenden Eadpreises verpflichteten. Verstöße dagegen seien nach § 1 UWG zu untersagen. Als wettbewerbsrechlich zulässig könne daher eine Anzeige, die mit einer Preisersparnis werbe, nur dann angesehen werden, wenn sie durch Mitteilung des Endpreises den Vorschriften der PreisangabenVO entspreche. Dem habe im Rahmen des Klageantrags durch den erkannten Zusatz Rechnung getragen werden mUssen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Kammergericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbeanzeige verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO. Die Beklagte habe im Sinne der 1. Alternative dieser Vorschrift ihre Waren zu dem Kauf angeboten, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe unter der Bezeichnung Sonderangebot über eine bloße Produkt-Information hinaus Einzelstücke zu dem Verkauf gestellt und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1980, 304 = WRP 1980, 328 - Effektiver Jahreszins) hinreichend deutlich die Bereitschaft zu dem Ausdruck gebracht, eine bestimmte Ware gegen Entgelt abzugeben. Ein solches Warenangebot verpflichte zur Angabe des Endpreises, die Angabe einer Preisersparnis genüge insoweit nicht. Die Übertretung dieser Verpflichtung müsse vorliegend auch als unlauter i.S. des § 1 UWG angesehen werden, da die Beklagte den Verstoß gegen die PreisangabenVO bewußt und planmäßig begangen habe. 6V II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. 1. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen bislang getroffenen Feststellungen kann die Prozeß-führungsbefugni s des Klägers - von der das Berufungsgericht entsprechend seinen denselben Kläger betreffenden Ausführungen in WRP 1978, 51, 55» 54, in WRP 1978, 453» 455, 456 und in Urteil von 20.2.1981 (5 U 1939/80) ausgegangen ist - nicht bejaht werden. Der Senat hat nit Urteil von 14.10.1982 - I ZR 81/81 (GRUR 1983, 129, 130 - HRP 1963, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch der Verbraucher fördern, und hat in Hinblick darauf das vorerwähnte Urteil des Berufungsgerichts von 20.2.1981 aufgehoben und die Sache an dieses zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehnung von Verbrauoherinteressen (§13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband 1st oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestinnungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband i.S. des §13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind. DengenäB war auch in Streitfall, in den derselbe Kläger wie in Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es an die Frage der ProzeBführungsbefugnis geht: von Ants wegen (BGH GRUR 1971, 516 - WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 - WRP 1972, 525, 526 - Verbraucherverband) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 8 2. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht - sofern die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu bejahen sein sollte - zu beachten haben, daß das Klagebegehren in den Vorschriften der PreisangabenVO und insoweit auch in § 1 UWG keine ausreichende Grundlage findet. Zur Angabe von Endpreisen, deren Fehlen der Kläger bemängelt, wäre die Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn sie entweder Waren angeboten (§1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 1. Alternat.) oder unter Nennung von (Einzel-) Preisen dafür geworben hätte (§1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 2. Alternat.). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. a) Wie der Senat in den Entscheidungen "Effektiver Jahreszins" (GRUR 1980, 304, 305, 306 - WRP 1980, 328, 329) und "Sonnenring" (GRUR 1982, 493, 494 * WRP 1982, 411, 412) ausgeführt hat, umfaßt der Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht nur förmliche Angebote i.S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß Jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zu dem Abschluß eines Vertrages zu dem Ausdruck bringt, als ein Angebot in dem vorerörterten Sinne verstanden werden müßte. Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum. fr* Für die Frage, ob der Verkehr in einer Zeitungsanzeige wie hier oder in einer sonstigen werbenden Erklärung eines Kaufmanns bereits das Angebot zu dem Abschluß eines Vertrages erblickt, kann es danach nicht allein darauf ankonmen, ob der Kaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Verkaufsbereitschaft ankündigt, wie er seine Waren dabei bezeichnet und wie er sie durch Abbildungen oder auf andere Weise dem Publikum ror Augen führt. Vielmehr ist maßgebend, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefaßt ist, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zuläßt. Das kommt - beispielsweise - in Betracht bei der Übersendung Ton Warenkatalogen mit beigefügtem Bestellzettel, bei der Zusage, Kredite auf Abruf lediglich gegen Einsendung einer Werbepostkarte zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil "Effektiver Jahreszins1", a.a.O.), und häufig auch bei Schaufensterauslagen, jedoch nicht, wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluß zu dem Abschluß des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (vgl. Senatsurteil "Sonnenring", a.a.O., für den Fall einer Ankündigung des Verkaufs von Eigentumswohnungen). Von einem "Anbieten" von Waren i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO kann danach im Streitfall nicht ausgegangen werden. Zeitungsanzeigen des hier zu beurteilenden Inhalts lassen, jedenfalls von Selten des Kunden, den Abschluß eines Geschäfts nicht ohne weiteres zu. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Kredits, beim Kauf gängiger Konsumware oder sonstiger Artikel, die nach Beschaffenheit und Qualität allgemein bekannt sind und 10 bei denen die Bedeutung von die Ware kennzeichnender Eigenschaften zurücktritt, hängt der Entschluß zu dem Kauf eines Pkw von zahlreichen, in der Anzeige unerwähnt gebliebenen Faktoren ab wie Farbe, Motorstärke, Polsterung, sonstige Ausstattung, Verbrauch, Fahrwerhalten (Probefahrt), Wartung, Finanzierung usw. Ohne Kenntnis dieser Umstände wird sich ein Kaufinteressent kaum jemals zu dem Kauf eines Neufahrzeugs entschließen und eine Anzeige, die - wie hier - zahlreiche den Kaufentschluß beeinflussende Umstände unberücksichtigt läßt, als ein Angebot auffassen, das ohne weitere Angaben und Verhandlungen den Abschluß eines Geschäftes zuläßt. Auf die Größe der Abbildung des PKW im Verhältnis zu dem Gesamtumfang des Inserats und auf die Verwendung der Bezeichnung Sonderangebot kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Auch unter Berücksichtigung solcher Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Kaufinteressent ein Zeitungsinserat, wie es hier zu beurteilen ist, bereits als Angebot zu dem Kauf des abgebildeten oder eines anderen Fahrzeugs auffaßt. b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte auch nicht unter Angabe von (Einzel-) Preisen geworben, was nach § 1 Abs. 1 Satz 1-2. Alternat. - Preis-angabenVO die Angabe des Endpreises ebenfalls erfordert hätte. Die Angabe einer Preisersparais ist für sich allein keine Preisangabe in diesem Sinne, gleichviel ob sie in Prozenten (vgl. OLG München in WRP 1979, 890, 891) oder -wie hier - zahlenmäßig ausgedrückt wird. Rückschlüsse auf den Preis kann der Kaufinteressent aus einer solchen Angabe nicht herleiten. Zwar bezieht sich der Hinweis auf eine Preisersparais stets auf mehrere, unterschiedlich hohe Preise, im Streitfall auf einen vom Hersteller empfohlenen und auf den vom Händler tatsächlich verlangten 11 Preis. Die Höhe der Bezugspreise oder auch nur eines von ihnen ist aber aus der Anzeige weder ersichtlich noch errechenbar. Bei der Werbung mit einer Preisersparnis wie hier handelt es sieh daher lediglich um eine zahlenmäßige Konkretisierung der allgemeinen Werbebehauptung, preisgünstig zu sein, die indessen für sich allein mangels Preisangaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO noch nicht die Verpflichtung zur Angabe des Ehdpreises auslöst. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung stehen dem nicht entgegen. Die PreisangabenVO verpflichtet den Händler nicht schlechthin zu Preisangaben, sondern nur dann, wenn er Waren oder Leistungen anbietet oder unter Preisangaben dafür wirbt. Lediglich in diesem Umfang - nicht darüber hinaus - ermöglicht sie im Interesse der Preiswahrheit und Preisklarheit (§1 Abs. 7 Satz 1 PreisangabenVO) Preisvergleiche und gestattet es dem Verbraucher, sich schnell und zuverlässig Uber das preisgünstigste Angebot zu informieren (s. die amtl. Begründungen zur PreisangabenVO, BAnz 1973, Hr. 97 S. 3, Ziff. I 1, und zur Preisaus-zeichnungsVO, BAnz 1969, Nr. 178 S. 3 Ziff. I 1; Sen.Urt. "Effektiver Jahreszins", a.a.O.). Diese Qesetzeszweoke werden indessen durch die Angabe einer Preisersparnis, die keine Informationen über Preise enthält und keine Preisvergleiche erlaubt, nicht beeinträchtigt. Dementsprechend hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung die werbende Bezugnahme des Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht als wettbewerbswidrig beanstandet (vgl. BGH GRUR 1980, 108, 109 * WRP 1980, 72, 73 -"... unter enpf. Preis"; GRUR 1981, 137, 138 - WRP 1981, 86, 87 - Tapetenpreisempfehlung). 12 3. Das Berufungsgericht wird Jedoch - in Rahmen der gestellten Anträge - weiter zu prüfen haben, ob das beanstandete Verhalten aus anderen Erwägungen als wettbewerbswidrig zu untersagen ist. a) Soweit die Beklagte in ihrer Anzeige mit der durch einen Stern gekennzeichneten Anmerkung auf eine unverbindliche Preisempfehlung der Herstellerwerke Bezug genommen hat, ist allerdings diese Bezugnahme für sich allein weder unter dem Gesichtspunkt der kritisierenden vergleichenden Werbung (§1 UWG) noch unter dem der Irreführung (§3 UWG) als unzulässig anzusehen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der Händler grundsätzlich - ohne damit gegen die §§ 1 und 3 UWG zu verstoßen - durch eine werbende Bezugnahme auf eine Preisempfehlung des Herstellers die Vorteilhaftigkeit seines Preises herausstellen darf, wenn klargestellt ist, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn diese auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist und wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme als Verbraucherpreis in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 108, 109 ■ WRP 1980, 72, 73 unter empf. Preis"; GRUR 1981, 137, 138 * WRP 1981, 86, 87 - Tapetenpreisempfehlung; so auch schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 38 a GWB durch die zweite GWB-Novelle vom 3.8.1973: BGHZ 42, 134, 139 - 149 = GRUR 1965, 96 - 100 = WRP 1964, 370 - 374 - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; BGHZ 45, 115, 117, 120 « GRUR 1966, 327, 329 - WRP 1966, 172, 174, 175 - Richtpreiswerbung I; BGH GRUR 1966, 333, 335 * WRP 1966, 179, 181 - Richtpreiswerbung II). Bei Vorliegen dieser Voraussetz\ongen wird eine solche werbende Bezugnahme des Händlers auf den Herstellerpreis auch nicht dadurch unzu— lässig, daß andere Händler die Herstellerempfehlung -soweit diese dadurch nicht gegenstandslos wird - ebenfalls unterschreiten und der Kaufinteressent sich darüber in Unklaren ist (vgl. Senatsurteil 20 % unter den empfohlenen Richtpreis, a.a.O.; Riohtpreiswerbung II, a.a.O.; ferner BGHZ 49, 325, 326, 327 - GRÜR 1968, 443, 445 - WRP 1968, 199, 200 - 40 % können Sie sparen). Unerheblich ist ferner, ob die nit der Bezugnahme in Aussicht gestellte Ersparnis in Prozentzahlen (vgl. Senatsurteile 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis, a.a.O.; 40 % können Sie sparen, a.a.O.; "... unter enpf. Preis", a.a.O.) oder in Zahlen (vgl. Senatsurteil Richtpreiswerbung I, a.a.O.) zun Ausdruck gelangt. Jedoch müßte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG dann in Betracht ziehen, wenn die Mitbewerber der Beklagten, was die Klägerin in den Vorinstanzen behauptet hat, die Preisempfehlung der Hersteller werke durchweg - um 5 - 10 %t teilweise noch darüber hinaus -unterschritten und der vom Hersteller empfohlene Preis deshalb nicht mehr als Verbraucherpreis infrage käme. b) Daneben ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte in der angegriffenen Anzeige auf die Preisempfehlung der Herstellerwerke in einer in Kleinschrift gehaltenen Anmerkung nur so unauffällig und in so leicht zu überlesender Weise hingewiesen hat, daß die Gefahr besteht, sie werde vom Verkehr übersehen und nicht mit der behaupteten Preisersparnis von 4.000,— DM in Zusammenhang gebracht werden. Das schließt die Möglichkeit ein, daß erhebliche Teile des Verkehrs, die dieser Gefahr erliegen, die behauptete Preisersparais irrtümlich in Beziehung setzen zu den früheren oder demnächst beabsichtigten Preisen der Beklagten oder zu den Preisen von Mitbewerbern, obwohl diese zu demindest zu dem Teil auch nach dem Vorbringen der Beklagten die Preisempfehlung der Herstellerwerke unterschreiten und insoweit eine Preisersparnis bei einem Ver- gleich mit den Konkurrenzpreisen Jedenfalls nicht in Höhe von 4.000,— DM besteht. Ist aber eine Werbean-kündigung derart mehrdeutig, daß sie von beachtlichen Teilen des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne verstanden werden kann, und ist sie deshalb geeignet, die angesprochenen Interessenten in ihren Kaufentschlossen zu beeinflussen, ist eine Irreführung des Verkehr i.S. des § 3 DWG auch insoweit in Betracht zu ziehen (s. Sen.Urteile 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis, a.a.O.; 40# können Sie sparen, a.a.O ferner BGH GRUR 1970, 609, 610 - WRP 1970, 267, 268 - Regulärer Preis; GRUR 1980, 306, 307 * WRP I960, 330, 331 - Preisgegenüberstellung III). c) Des weiteren wird das Berufungsgericht ggf. zu prüfen haben, ob die Ankündigung einer Preisersparais von 4.000,— DM vorliegend deshalb irreführend ist, weil von ihr nach der Behauptung des Klägers Usrüstungs- und Frachtkosten in Höhe von insgesamt 670,— DM abzuziehen sind. d) Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte in der angegriffenen Anzeige für den Verkauf von Neuwagen geworben hat. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Gewährleistungspflichten eines Kraftfahrzeug-Verkäufers (§§ 459 ff BGB) darf ein Kraftfahrzeug u.a. nur dann als neu (fabrikneu) bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (BGH LM BGB § 459 Nr. 51 * NJV I960, 1097 = BB 1980, 390; LM BGB § 459 Nr. 55 * NJW 1980, 2127 * BB 1980, 1235). Im Hinblick darauf wird das Berufungsgericht ggf. zu prüfen haben, ob das Vorbringen des Klägers, bei dem in der Anzeige abgebildeten Pkw habe es sich um ein auslaufendes Modell gehandelt, auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht (§3 UWG) von Bedeutung ist (vgl. auch OLG Köln WRP 1983, 112, 113). 4. Bel seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ggf. noch zu berücksichtigen haben, da8 es zusätzlicher Feststellungen und Erörterungen zu der Frage bedarf, inwieweit der Kläger durch die beanstandete Werbung ln seinen satzungsgeaiBM Aufgaben und Interessen beeinträchtigt worden ist. In Hinblick darauf, daB die Beklagte nlt Sitz in Honburg (Saar)-Einöd die angegriffene Werbeanzeige in einer in Saarbrücken erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daB der Kläger, der seinen Sitz ln Berlin hat, dadurch in seiner satzungs-genäßen Interessenverfolgung berührt worden ist. III. Dengenäß war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. v. Gaum Zülch Piper Erdmann Scholz-Hoppe