BGH · I ZR 109/74 vom 30.01.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, welches Material den Beklagten hinsichtlich zehn bestimmter Filme, für die die Vertragszeit beendet ist, zur Verfügung stehe. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, zwar habe sie in der Vergangenheit hinsichtlich anderer Filme nach Ablauf der Lizenzzeiten nicht die Herausgabe der vorhandenen Kopien und Negative verlangt, sondern stillschweigend deren Vernichtung durch die Beklagte zu 1 geduldet. Die Beklagten haben vorgetragen, die Bestimmung in § 6 Abs. 1 der Verträge sei dahin auszulegen, daß die Beklagte zu 1 nur zur Vernichtung des Materials bzw. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten verurteilt, bezüglich 10 bestimmter Filme durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welches Material, insbesondere 16 mm-Kopien und 35 mm-Negative, ihnen zur Verfügung stehe. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten vorgetragen, bei der Vergabe von Rechten an Schmalfilmverleihunternehmen sei es allgemein üblich, daß nach Beendigung von Verträgen mit Festpreisen der hier vorliegenden Größenordnung die vom Schmalfilmunternehmer auf seine Kosten Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet. 1. Das Berufungsgericht führt zur Klage und Widerklage aus, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht darauf an, ob die Klägerin das von den Beklagten herauszugebende Material frei verwerten dürfe oder vernichten müsse. Daher sei es auch ohne Bedeutung, ob es bei der Vergabe von Rechten an Schmalfilmunternehmen im allgemeinen üblich sei, daß nach Beendigung von Verträgen mit Festpreisen der hier vorliegenden Größenordnung die vom Schmalfilmunternehmer auf seine Kosten angefertigten Kopien dem Lizenzgeber entweder kostenlos zur Vernichtung oder gegen angemessenes Entgelt zur freien Verfügung herausgegeben würden. Angesichts der vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen müsse für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei Herausgabe des Filmmaterials dieses vernichten müsse, daß dies der allgemeinen Übung entspreche, es sei denn, es würde ein angemessenes Entgelt vereinbart und daß die Klägerin bei Abschluß der Verträge nicht die Absicht gehabt habe, die streitigen Filme selbst im Schmalfilmformat auszuwerten. Da die Beklagten mit dem Klageabweisungsantrag und mit der Widerklage erkennbar ausschließlich das Ziel verfolgten, die Klägerin an einer Auswertung des Filmmaterials durch ihre neue eröffnete Schmalfilmabteilung zu hindern, hätte das Berufungsgericht die Beklagten gemäß § 139 ZPO zur Stellung von für dieses Ziel sachdienlichen Anträgen veranlassen müssen. Auf einen ent sprechenden Hinweis des Gerichts hätten die Beklagten mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß die Klägerin die Herausgabe des streitigen Filmmaterials nur zu dem Zwecke der Vernichtung verlangen könne. Nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmung in § 6 Abs. 1 und dem Zweck der Verträge ist die Beklagte zu 1 nicht berechtigt, das Material bezüglich derjenigen Filme für welche die Auswertungszeit beendet ist, selbst zu vernichten oder das Material an einen Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Vernichtung herauszugeben. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob die Klägerin das von den Beklagten herauszugebende Material frei verwerten darf oder ob sie es vernichten muß. Eine gerichtliche Entscheidung dieser Frage hätten die Beklagten durch die Stellung eines Widerklageantrags herbeiführen können, mit dem die Feststellung begehrt worden wäre, die Klägerin sei verpflichtet, das ihr von den Beklagten herausgegebene Filmmaterial zu vernichten. b) Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich die Abweisung des Hilfsantrages der Widerklage begründet hat, mit dem die Beklagten die Feststellung begehrt haben, daß sie berechtigt seien, das Material an einen Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Wie der Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat es unter dem Begehren der Beklagten, das Material selbst zu vernichten, ihr Begehren verstanden, das Material jedenfalls nicht an die Klägerin herausgeben zu müssen, damit diese es vernichte, sondern die Vernichtung durch sie - die Beklagten - oder durch einen Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen. c) Schließlich ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin beizustimmen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, ob es bei der Vergabe von Rechten ai Schmalfilmunternehmen allgemein üblich ist, daß nach Beendigung von Verträgen mit Festpreisen der hier vorliegenden Größenordnung die vom Schmalfilmunternehmer auf seine Kosten angefertigten Kopien dem Lizenzgeber entweder kostenlos zur Vernichtung oder gegen angemessenes Entgelt zur freien Verfügung herausgegeben würden. Wenn zu Gunsten der Beklagten eine solche Übung unterstellt wird, ergäben die eindeutigen Abreden in § 6 Abs. 1 der Verträge, nach denen die Beklagte das auf ihre Kosten hergestellte Material kostenlos auszuliefern hat, daß die Parteien eine von der Übung abweichende Regelung getroffen haben. Das Berufungsgericht führt aus, eine solche Änderung ergebe sich nicht daraus, daß die Beklagten in der Vergangenheit 10 Filme nach Vertragsende selbst vernichtet hätten. Denn es lasse sich nicht ausschlie-ßen, daß die Klägerin an dem Material für diese Filme nicht interessiert gewesen sei und daß sie deshalb den Verbleib des Materials dieser Filme überhaupt nicht überwacht oder sich mit den Vemichtungserklärungen der Beklagten zufrieden gegeben habe. Aus dem Nichtgeltendmachen des Auslieferungsanspruchs durch die Klägerin konnte die Beklagte daher nur folgern, daß auch diese an dem Material kein Interesse habe. daher kein Anlaß, in jedem Falle, in dem sie nach Ablauf der Auswertungszeit auf die Herausgabe des Materials verzichtete, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie sich gleichwohl Vorbehalte, bei Ablauf der Auswertungsseit für andere Filme von ihrem Recht aus § 6 Abs. 1 des Vertrages Gebrauch zu machen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

filmenMaterialBerufungsgerichtVertragKlägerinWiderklageVernichtungRevision

Volltext der Entscheidung

//7 Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein UrhG § 31 Schmalfilm Zur Auslegung der in einem Vertrag über die Auswertung von Filmen im Schmalfilmformat enthaltenen Klausel, der Lizenznehmer habe das von ihm während der Vertragszeit auf eigene Kosten hergestellte Material einschl. der Kopien bei Vertragsbeendigung kostenlos an den Lizenzgeber auszuliefern. BGH, Urt. v. 30. Januar 1976 - I ZR 109/7^ - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES I ZR 109/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Januar 1976 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. 3. gegen 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mllndliche Verhandlung vom 21. November 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1974 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet, im übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt einen Filmverleih. Die Beklagte zu 1 wertet Schmalfilme aus. Die Beklagten zu 2 und 3 sind persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die RechtsVorgängerin der Klägerin - im folgenden ebenfalls Klägerin genannt - sowie die Klägerin gestatteten der Beklagten zu 1 unter anderem durch Verträge vom 18. August 1959, 5. Juli I960 und 14. August 1964 eine Reihe von Filmen unter Ausschluß der Fernseh rechte durch gewerbliche und nicht gewerbliche Vorführung im Schmalfilmformat auszuwerten. Nach den Ver- trägen ist die Beklagte zu 1 verpflichtet, die erforderlichen Filmkopien im eigenen Namen und für eigene Rechnung hersteilen zu lassen. § 6 Abs. 1 der Verträge lautet: "Alles dem LIZENZNEHMER für die Filme zur Verfügung stehende Material einschließlich der in seinem Namen und für seine Rechnung (vgl. § 2 Abs. 2) hergestellten Kopien sind bei Beendigung des Vertrages kostenlos an auszuliefern." Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, welches Material den Beklagten hinsichtlich zehn bestimmter Filme, für die die Vertragszeit beendet ist, zur Verfügung stehe. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, zwar habe sie in der Vergangenheit hinsichtlich anderer Filme nach Ablauf der Lizenzzeiten nicht die Herausgabe der vorhandenen Kopien und Negative verlangt, sondern stillschweigend deren Vernichtung durch die Beklagte zu 1 geduldet. Durch das Einverständnis mit der KopienVernichtung habe sie Jedoch nicht für die Zukunft auf ihren Herausgabeanspruch verzichtet. Zudem sei in Jedem Vertrage ausdrücklich vereinbart, daß Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürften. Die Haltung der Beklagten zu 1 erkläre sich dadurch, daß nunmehr auch sie, die Klägerin, ihre Filme im Rahmen einer neu gegründeten Firma im Schmalfilmformat auswerten lasse. Da die Beklagte nach Ablauf der Lizenzzeiten die Kopien und Negative ohnehin nicht mehr verwerten dürfe, während die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte neue Kopien hersteilen lassen könne, habe die vertragswidrige Verweigerung der Herausgabe der /('I ▼ 4 - Kopien nur den Zweck, der Klägerin Schaden zuzufügen. Die Beklagten erstreben im Wege der Widerklage die Feststellung, daß sie berechtigt seien, das Material dieser 10 Filme sofort und das Material 14 weiterer, im einzelnen von den Beklagten bezeichneter Filme nach Beendigung der Jeweiligen Auswertungsverträge zu vernichten, hilfsweise begehren sie die Feststellung, daß sie bezüglich der Filme berechtigt seien, das Material an einen Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Vernichtung herauszugeben• Die Beklagten haben vorgetragen, die Bestimmung in § 6 Abs. 1 der Verträge sei dahin auszulegen, daß die Beklagte zu 1 nur zur Vernichtung des Materials bzw. zu dessen Herausgabe an einen Dritten zu dem Zweck der Vernichtung verpflichtet sei. Das folge aus dem Verhalten der Klägerin bezüglich der 10 von der Beklagten in der Vergangenheit vernichteten Filme. Auch sei die Geschäftsgrundlage der Verträge dadurch entfallen, daß die Klägerin nunmehr selbst die Auswertung im Schmalfilmformat vornehme. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten verurteilt, bezüglich 10 bestimmter Filme durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welches Material, insbesondere 16 mm-Kopien und 35 mm-Negative, ihnen zur Verfügung stehe. Die Widerklage ist abgewiesen worden. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten vorgetragen, bei der Vergabe von Rechten an Schmalfilmverleihunternehmen sei es allgemein üblich, daß nach Beendigung von Verträgen mit Festpreisen der hier vorliegenden Größenordnung die vom Schmalfilmunternehmer auf seine Kosten 5 angefertigten Kopien dem Lizenzgeber entweder kostenlos zur Vernichtiang oder gegen angemessenes Entgelt zur freien Verfügung herausgegeben würden. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Die Beklagten haben in dem Schriftsatz, mit dem ihr zweitinstanzlicher ProzeBbevollmöchtigter die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, erklärt, daß die Revision auf den Gegenstand der Widerklage beschränkt werde. In der Revisionsbegründungsschrift haben sie erklärt, daß sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgen, also begehren, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet. Ein Rechtsmittelverzicht kann, obwohl das Wort "Verzicht" nicht gebraucht ist, auch dann gegeben sein, wenn eine klare und unzweideutige Erklärung des Inhalts vorliegt, sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden zu geben und ein Rechtsmitel nicht durchführen zu wollen (BGH LM ZPO Nr. 6 zu § 514). Im Streitfall läßt le Erklärung in der Revisionsschrift, die Revision "wird beschränkt auf den Gegenstand der Widerklage", den klaren und unzweideuti en Willen erkennen, daß die Verurteilung gemäß der Klage mit der Revision nicht angegriffen werden soll. Es kann dahinstehen, ob eine Erweiterung des Rechts- 1 mittels innerhalb der Revisionseinlegungsfrist noch hätte erfolgen können, jedenfalls konnte dies nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist geschehen. Die Revision ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 554 a Abs. 1 ZPO). II. Soweit die Revision sich gegen die Abweisung der Widerklage richtet, ist sie unbegründet. 1. Das Berufungsgericht führt zur Klage und Widerklage aus, für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht darauf an, ob die Klägerin das von den Beklagten herauszugebende Material frei verwerten dürfe oder vernichten müsse. Denn auch im letztgenannten Falle wäre ihr Auskunftsverlangen nicht treuwidrig und das Begehren der Beklagten, das Material selbst zu vernichten, nicht gerechtfertigt. Denn die Klägerin habe in jedem Falle ein schutzwürdiges Interesse, die Vernichtung des Materials selbst durchzuführen und zu überwachen. Daher sei es auch ohne Bedeutung, ob es bei der Vergabe von Rechten an Schmalfilmunternehmen im allgemeinen üblich sei, daß nach Beendigung von Verträgen mit Festpreisen der hier vorliegenden Größenordnung die vom Schmalfilmunternehmer auf seine Kosten angefertigten Kopien dem Lizenzgeber entweder kostenlos zur Vernichtung oder gegen angemessenes Entgelt zur freien Verfügung herausgegeben würden. Ferner sei es auch unerheblich, ob die Klägerin bereits bei Abschluß der Verträge beabsichtigt habe, eine eigene SchmalfiImauswertung zu betreiben. Die Revision trägt vor, diese Begründung vermöge jedenfalls nicht die Abweisung des Hilfsantrages der Widerklage zu rechtfertigen. Diesen habe das Berufungsgericht nicht beschieden, was gemäß § 551 Nr. 7 ZPO gerügt werde. Angesichts der vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen müsse für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bei Herausgabe des Filmmaterials dieses vernichten müsse, daß dies der allgemeinen Übung entspreche, es sei denn, es würde ein angemessenes Entgelt vereinbart und daß die Klägerin bei Abschluß der Verträge nicht die Absicht gehabt habe, die streitigen Filme selbst im Schmalfilmformat auszuwerten. Da die Beklagten mit dem Klageabweisungsantrag und mit der Widerklage erkennbar ausschließlich das Ziel verfolgten, die Klägerin an einer Auswertung des Filmmaterials durch ihre neue eröffnete Schmalfilmabteilung zu hindern, hätte das Berufungsgericht die Beklagten gemäß § 139 ZPO zur Stellung von für dieses Ziel sachdienlichen Anträgen veranlassen müssen. Auf einen ent sprechenden Hinweis des Gerichts hätten die Beklagten mit der Widerklage die Feststellung begehrt, daß die Klägerin die Herausgabe des streitigen Filmmaterials nur zu dem Zwecke der Vernichtung verlangen könne. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 2. Nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmung in § 6 Abs. 1 und dem Zweck der Verträge ist die Beklagte zu 1 nicht berechtigt, das Material bezüglich derjenigen Filme für welche die Auswertungszeit beendet ist, selbst zu vernichten oder das Material an einen Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Vernichtung herauszugeben. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob die Klägerin das von den Beklagten herauszugebende Material frei verwerten darf oder ob sie es vernichten muß. 8 Denn diese Frage ist nicht Gegenstand der Anträge der Klage oder der Widerklage. Auch hat das Berufungsgericht die ihm gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht insoweit nicht verletzt. Eine gerichtliche Entscheidung dieser Frage hätten die Beklagten durch die Stellung eines Widerklageantrags herbeiführen können, mit dem die Feststellung begehrt worden wäre, die Klägerin sei verpflichtet, das ihr von den Beklagten herausgegebene Filmmaterial zu vernichten. b) Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich die Abweisung des Hilfsantrages der Widerklage begründet hat, mit dem die Beklagten die Feststellung begehrt haben, daß sie berechtigt seien, das Material an einen Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Denn das Berufungsgericht führt zutreffend aus, auch wenn die Klägerin das ihr herauszugebende Material sofort vernichten müßte, wäre ihr Auskunftsverlangen nicht treu-widrig und das Begehren der Beklagten, selbst das Material zu vernichten, nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin auch in diesem Falle ein schutzwürdiges Interesse habe, die Vernichtung des Materials selbst durchzuführen, um selbst die Vernichtung überwachen zu können. Wie der Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat es unter dem Begehren der Beklagten, das Material selbst zu vernichten, ihr Begehren verstanden, das Material jedenfalls nicht an die Klägerin herausgeben zu müssen, damit diese es vernichte, sondern die Vernichtung durch sie - die Beklagten - oder durch einen Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen. Da der Klägerin aber kraft ausdrücklicher vertraglicher Abrede ein Herausgabeanspruch zusteht, können die Beklagten sich diesem Anspruch nicht 9 dadurch entziehen, daß sie sich lediglich zu einer Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Vernichtung durch diesen bereit erklären. c) Schließlich ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin beizustimmen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist, ob es bei der Vergabe von Rechten ai Schmalfilmunternehmen allgemein üblich ist, daß nach Beendigung von Verträgen mit Festpreisen der hier vorliegenden Größenordnung die vom Schmalfilmunternehmer auf seine Kosten angefertigten Kopien dem Lizenzgeber entweder kostenlos zur Vernichtung oder gegen angemessenes Entgelt zur freien Verfügung herausgegeben würden. Wenn zu Gunsten der Beklagten eine solche Übung unterstellt wird, ergäben die eindeutigen Abreden in § 6 Abs. 1 der Verträge, nach denen die Beklagte das auf ihre Kosten hergestellte Material kostenlos auszuliefern hat, daß die Parteien eine von der Übung abweichende Regelung getroffen haben. 3. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei, daß die Vertragsparteien mündliche Absprachen getroffen hätten, durch die die Vereinbarung in § 6 Abs. 1 der Verträge zu Lasten der Klägerin eingeschränkt worden sei (BU 8/9). 4. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die schriftliche Auslieferungsabrede weder stillschweigend noch durch schlüssiges Verhalten der Vertragspartner nachträglich geändert worden. Das Berufungsgericht führt aus, eine solche Änderung ergebe sich nicht daraus, daß die Beklagten in der Vergangenheit 10 Filme nach Vertragsende selbst vernichtet hätten. Nach deren Vorbringen seien von 1959 bis zu dem 31. August 1972 die Verträge für 10 Filme ausgelaufen. //// die Klägerin habe aber nur für 5 Filme Vernichtungserklärungen verlangt und erhalten. Denn es lasse sich nicht ausschlie-ßen, daß die Klägerin an dem Material für diese Filme nicht interessiert gewesen sei und daß sie deshalb den Verbleib des Materials dieser Filme überhaupt nicht überwacht oder sich mit den Vemichtungserklärungen der Beklagten zufrieden gegeben habe. Daher könne aus diesem Verhalten der Klägerin keinesfalls eine Einschränkung der schriftlichen Auslieferungs abrede für die übrigen, den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Filme hergeleitet werden. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Es ist ein Erfahrungssatz, daß ein Rechtsverzicht, ebenso wie ein Erlaß, nicht zu vermuten ist (RGZ 118, 66). Entscheidend ist, ob nach den genannten Umständen aus dem Verhalten des Gläubigers zweifelsfrei gefolgert werden kann, er wolle das ihm zustehende Recht aufgeben. Im Streitfall ist folgendes zu berücksichtigen. Wenn die Klägerin nach Ablauf der Auswertungszeit das Filmmaterial nicht von der Beklagten zu 1 herausverlangte, ist diese lediglich von der Verpflichtung befreit worden, das Material der Klägerin ausliefera zu müssen. Das Material selbst konnte die Beklagte nicht mehr verwenden, weil sie die Auswertungsrechte nicht mehr besaß. Aus dem Nichtgeltendmachen des Auslieferungsanspruchs durch die Klägerin konnte die Beklagte daher nur folgern, daß auch diese an dem Material kein Interesse habe. Bei dieser Sachlage stellte der Verzicht der Klägerin auf die Herausgabe des Materials eines bestimmten Films für die Beklagte aber keinen Vorteil dar, dessen Erhaltung auch für die Zukunft bei Ablauf der Auswertungsrechte für andere Filme für die Beklagte hätte von Wert sein können. Für die Klägerin bestand 11 daher kein Anlaß, in jedem Falle, in dem sie nach Ablauf der Auswertungszeit auf die Herausgabe des Materials verzichtete, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie sich gleichwohl Vorbehalte, bei Ablauf der Auswertungsseit für andere Filme von ihrem Recht aus § 6 Abs. 1 des Vertrages Gebrauch zu machen. Überdies spricht gerade folgender Umstand gegen die Auffassung der Beklagten, durch das Ver-h ten der Klägerin in der Vergangenheit sei die Vereinbarung in § 6 Abs. 1 der Verträge aufgehoben worden. Obwohl die Beklagte das Material für "African Queen" im Jahre 1963* das für "Harold Lloyd - selten so gelacht" Ende 1966 und bezüglich weiterer Filme in den Jahren 1966 bis 1968 vernichtet hat, bzw. hat vernichten lassen, und somit nicht an die Klägerin ausgeliefert hat, 1st in den zeitlich später abgeschlossenen Verträgen vom 14. August 1964, 15. April 1966, 6. Februar 1967, 27. Apri: 1967 und vom 9. Juli 1972 die Vorschrift des § 6 Abs. 1 immer wieder auf genommen worden, wie die von den Beklagten überreichten Anlagen ausweisen (Schrifts. v. 16. Oktober 1973). Auch dies spricht dafür, daß die Klägerin grundsätzlich auf ihrem Auslieferungsanspruch beharrte, es jedoch von den Umständen Am Einzelfall abhängig machen wollte, ob sie ihn geltend machte. Hätten die Parteien einverständlich die bisherige vertragliche Regelung als überholt angesehen, so hätte es nahegelegen, stattdessen etwa die Bestimmung aufzunehmen, daß die Beklagte zur Vernichtung und zu deren Nachweis verpflichtet sei. 3. Demnach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Widerklage in vollem IMfange als nicht begründet angesehen. Die Revision der Beklagten ist daher insoweit als unbegründe-zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Merkel Alff Schwerdt feger Sprenkmann