2009 048
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 109/67 URTEIL
Verkündet am
16. April 1969 Werner,
JustizoberSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Professors Dr.-Ing. E.-H. Sch
SchlflIBBstraße 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Buchdruckerei
1. die Firma C.D.C. H e Carl & Hermann H
2. deren Inhaber
a) Buchdruckereibesitzer Carl HeJ
b) Frau Irma HeifllHB^B geb.
beide in (Holst.), GrUB S(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr. (xirisch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1967 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zweite Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Verlag der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2a und 2b sind, erscheint die Fachzeitschrift "ScflBI und als deren Herausgeber im Im-
pressum der Kläger angegeben ist.
Die Parteien streiten darüber, ob Inhaber dieses Zeitschriftenunternehmens, insbesondere des Rechts zur Benutzung des Zeitschriftentitels, der Kläger oder die Beklagte zu 1 ist.
Im Jahre 1949 beschlossen der Kläger und der im Jahre 1955 verstorbene Dr. Fofl^^p, ein Pachblatt mit dem Titel "ScfliB and HflB” herauszugeben.
Nachdem der Kläger und Dr. FoflBi die Unterstützung der interessierten Fachkreise gewonnen hatten, schlossen sie am 28. Februar 1949 mit dem Fachzeitschriftenverlag R. einen Yerlagsvertrag (GA I 10).
§ 5 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"Entsprechend dem Charakter der durch die Zusammenlegung gleichberechtigter und aufgrund unabhängig erzielter Lizenzen gebildeten Zeitschrift werden Rechte und Pflichten in der Führung der Zeitschrift auf beide Herausgeber paritätisch verteilt. Beide sind berechtigt, in die Zeitschrift je einen Relegierten zu entsenden. Prof. Dr.-Ing.
G. SchflHB wird als seinen ständigen Vertreter Dipl.-Ing. Kl^HHB oder einen anderen hierfür geeigneten Herrn in die Schriftleitung entsenden. Dr.-Ing. E. FoflHB wird der für den Gesamtinhalt verantwortliche Hauptschriftleiter, der jedoch in jeder Hinsicht die paritätischen Eigenschaften Prof. Dr.-Ing. Schfl^B achten und zu dem Ausdruck bringen wird. Dipl.-Ing. KlflHHB wird zweiter Schriftleiter. Eine Arbeitsordnung der Redaktion wird durch einen besonderen Akt geregelt, der diesem Vertrag als integrierender Bestandteil zugehört.
Bei etwaigem Ausscheiden eines der beiden Lizenzträger durch den Tod oder Arbeitsunfähigkeit sind die Rechtsverhältnisse durch ergänzende Vereinbarungen neu zu regeln.M
Lr. Foerster als Hauptschriftleiter und der für den Kläger in der Schriftleitung tätige Dipl.-Ing. KlflHB erhielten monatliche Vergütungen.
Die Kosten für die Herausgabe der Zeitschrift sollte der MJHB^-Verlag tragen, dem auch die Einnahmen zustanden.
Da der MfHlēVerlag nach Erscheinen der Zeitschrift "Sg^V und in wirtschaftliche Schwierigkeiten ge-
riet, die später zu dem Konkurs führten, wurde am 20. Juni 1950 zwischen dem M^H®-Verlag und der Beklagten zu 1 ein Vertrag geschlossen, in dem es unter anderem heißt:
Verkäufer verkauft das Verlagsrecht dieser Zeitschrift an den Käufer, der damit das Recht gewinnt, die Zeitschrift im eigenen Verlag fortzuführen.
Käufer ... kauft die Zeitschrift wie besichtigt. ... Käufer tritt auch in die Vereinbarungen ein, die Verkäufer mit der Schriftleitung und der Herausgeherschaft hat. Diese erklärt sich mit dem Abschluß des vorliegenden Vertrages einverstanden.
7. Käufer tritt in die Vereinbarungen vom 28.2.1949 zwischen den Herren Br.-Ing. Eo®HHfcund Prof. SchH^P einerseits und dem Robert-MBHH^Verlag andererseits ein. Die Herren Prof. Sch^BB und Dr.-Ing. FoMA erklären sich durch die Mitunterzeichnung der Vereinbarung hiermit einverstanden, ...
8. ... Das Eigentum an der Zeitschrift "ScflHB und HjH^” geht mit dem 1.7.1950 an den Käufer über.
Die Beklagte, die gegen den M^(i^“Verlag aus Druckaufträgen für die Zeitschrift "ScflHV und HflD" eine Forderung von DM 2 346>66 hatte, verrechnete diese Forderung mit dem Kaufpreis von DM 20 346,—.
Im Jahre 1955 verstarb Br. Fofl||^. Der Kläger ist seitdem Alleinherausgeber. Die Witwe des Verstorbenen wollte nun gegen den Verlag Ansprüche deswegen geltend
machen, weil Dr. Fo#HIM keine Vergütungen in seiner Eigenschaft als Herausgeber der Zeitschrift erhalten hatte. Mit Schreiben vom 8. Juli 1962 an die Witwe Dr. EofHHB lehnte es der Kläger jedoch ab, derartige Ansprüche dem Verlag gegenüber zu vertreten, weil nach seiner Ansicht eine Rechtsgrundlage hierfür nicht gegeben sei.
Im wesentlichen bestand die Aufgabe des Klägers darin, die Zeitschrift inhaltlich festzulegen, die Beiträge auszuwählen und seine Verbindungen für die Fortentwicklung der Zeitschrift auszunutzen. Ab 1952 erhielt er für seine Herausgebertätigkeit ein Honorar, und zwar zuletzt monatlich DM 800, —. Im Jahre 1952 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen über die Frage, wer Herr des Unternehmens ist.
Der Kläger ist der Ansicht, daß er schon seit Gründung der Zeitschrift zusammen mit Dr. FotfHP als Herr des Unternehmens anzusehen gewesen sei. Diese Stellung sei auch nicht durch den Vertrag vom 20. Juni 1950 geändert worden. Durch die Mitunterzeichnung dieses Vertrages habe er nicht etwa seine Zustimmung dazu gegeben, daß nunmehr die Beklagte als Herr und Eigentümerin der Zeitschrift anzusehen sei. Er sei vielmehr der Auffassung gewesen, daß die Beklagte zu 1 nur anstelle des Verlages die Verlagsrechte ausüben werde. Etwas anderes habe der M®PB-Verlag gar nicht übertragen können.
Ziffer 1 des Vertrages vom 20. Juni 1950 stelle klar, daß der Käufer lediglich das Recht gewonnen habe, die Zeitschrift im eigenen Verlag fortzuführen. Die Mitunter-
Zeichnung des Vertrages durch ihn, den Kläger, habe daher nur die Bedeutung einer Zustimmung für den Eintritt der Beklagten in den Vertrag vom 28. Februar 1949 gehabt.
Das ergebe sich ausdrücklich aus Ziffer 7 des Vertrages. Mit dem Tode Br. sei er, der Kläger, Allein-
herausgeber geworden. Entsprechend § 5 Abs. II des Vertrages vom 28. Februar 1949 seien die Rechtsverhältnisse in diesem Sinne durch ergänzende Vereinbarungen geregelt worden. Der Kläger habe damit alle vorher mit Dr. FoflB zusammen ausgeübten Funktionen allein übernommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses über die Zeitschrift und die freie und aus-
schließliche Verfügung über die Zeitschrift - insbesondere an den Titelrechten - dem Kläger zusteht.
Die Beklagten sind der Ansicht, daß die Beklagte zu 1 als Herr des Unternehmens anzusehen sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Dr. Fo^HV vor Abschluß des Vertrages vom 20. Juni 1950 als Inhaber der Verfügungsgewalt anzusehen gewesen seien; denn jedenfalls durch diesen Vertrag sei das Eigentum an der Zeitschrift mit Zustimmung des Klägers auf die Beklagte zu 1 übergegangen.
Überdies habe der mit dem M®H^“Verlag abgeschlossene Vertrag zwischen den Parteien keine Rolle mehr gespielt. Die Beklagte habe 12 Jahre lang nicht mehr nach diesem Vertrag gehandelt. So sei vor allem die äußere Ge-
stalt der Zeitschrift von der Beklagten erheblich verändert worden. Pür ihren Inhalt sei auch nicht der Kläger, sondern der Hauptschriftleiter verantwortlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger hilfsweise gesellschaftsähnliche Beziehungen zwischen den Parteien geltend gemacht. Hieraus hat er gefolgert, daß bei Beendigung des Vertrages eine Auseinandersetzung entsprechend den Vorschriften der §§ 730 ff BGB erfolgen müsse. Selbst wenn die Beklagte zu 1 als Herr des Unternehmens anzusehen sei, wäre ihm aber aus § 242 BGB eine Ausgleichszahlung bei Beendigung des Vertrages zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25- Mai 1966 dahingehend abzuändern, daß nach dem Klagantrag der ersten Instanz entschieden wird,
hilfsweise,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein gesellschaftsähnliches Verhältnis besteht, so daß bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses über die Zeitschrift "Sc|BB und H4H^^V' eine Auseinandersetzung gemäß den Vorschriften über die Gesellschaft §§ 705 ff BGB zu erfolgen habe,
hilfsweise,
festzustellen, daß bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden VertragsVerhältnisses über die Zeitschrift "Sc^lB und HjH^” die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger eine angemessene Ausgleichssumme zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A. Hauptantrag
I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Prozeßfüh-
rungsbefugnis dem Kläger allein zustehe oder ob er nur gemeinsam mit den Erben Dr. Po^HBHfe die Peststellung begehren könne, daß' er und die Erben Inhaber des Zeitschriftenunternehmens seien, oder ob er zu demindest Peststellung dahin begehren könne, daß er und die Erben Br. Po^HHB gemeinsam Inhaber des Zeitschriftenobjekts seien. Ebenso könne dahinstehen, ob seit dem Erscheinen der Zeitschrift zunächst der Kläger und Dr. Po^HIV Inhaber dieses Unternehmens gewesen seien. Denn auf jeden Pall sei das Zeitschriftenunternehmen durch den unter Zustimmung des Klägers und Dr. PofllB zwischen dem M^B®-Yerlag und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag vom 20. Juni 1950 an die Beklagte zu 1 veräußert worden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Beklagte nur unter der Voraussetzung bereit gewesen sei, in den
vom Kläger und Ir. FoflM mit dem M^H^p-Verlag am 28. Februar 1949 geschlossenen Vertrag einzutreten, daß ihr alle Rechte an der Zeitschrift übertragen würden.
Aus diesem Grunde sei in den Vertragsentwurf die in Ziffer 8 enthaltene Abrede eingefügt worden. Entscheidend dafür, daß die Beklagte alle Rechte an der Zeitschrift erworben habe, sei diese Abrede, in der es heiße, ”das Eigentum an der Zeitschrift * ScBl®und Hfll' geht mit dem 1. Juli 1950 an den Käufer über". In Verbindung mit der Aussage des an den VertragsVerhandlungen beteiligt gewesenen Zeugen BüHHP könne kein Zweifel daran bestehen, daß damit das Titelrecht und sämtliche übrigen mit dem Zeitschriftenobjekt verbundenen Rechte von der Beklagten zu 1 erworben worden seien. Der Ausdruck ”Eigen-tum an einer Zeitschrift” sei gebräuchlich und bezeichne, ähnlich wie bei Veräußerung eines Geschäftsunternehmens, alle mit dem Zeitschriftenobjekt verbundenen Rechte. Unterstelle man, daß nicht der M®|^®-Verlag, sondern der Kläger und Dr. FoflHBH Eigentümer des Zeitschriftenobjekts gewesen seien, so habe es sich auf Seiten des M®H^“Verlages um die Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB gehandelt. Diese sei von Dr. und dem Kläger genehmigt worden. Im Anschluß
an die Unterzeichnung des Vertrages durch die an der Verhandlung Beteiligten hätten der Inhaber der Beklagten zu 1, BuflBBI und Rj^^ den Kläger aufgesucht, der den Vertrag durchgelesen und unterzeichnet habe. Wenn auch bei dieser Gelegenheit die Ziffer 8 des Vertrages nicht näher erläutert worden sei, so habe der Kläger doch deren Formulierung entnehmen müssen, daß die Beklagte auch die Zeitschrift erwerben wollte.
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Auch das spätere Verhalten des Klägers und Br. Fo^BBP ergehe, daß sie der Ansicht gewesen seien, die Beklagte sei durch diesen Vertrag alleinige Eigentümerin des Zeitschriftenobjekts geworden.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten verfahrens-und sachlich-rechtlichen Rügen haben keinen Erfolg. Hierbei kann die Sachbefugnis des Klägers für die Peststellungsklage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht unterstellt werden.
1. Gegen das rechtliche Interesse des Klägers an der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung bestehen keine rechtlichen Bedenken (§ 256 ZPO). Es handelt sich um die Klärung der Präge, ob der Kläger oder ob die Beklagte zu 1 Inhaber des Zelt Schriftenunternehmens "ScfllB und Hfl^" ist.
2. Es handelt sich um die Auslegung von individuellen Erklärungen im Rahmen eines Vertrages, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist. Auslegungsfehler des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich.
a) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zu 1 das Zeitschriftenobjekt "ScflBP und HBf®" erworben habe. Biese Annahme hat es entgegen dem Vortrag der Revision nicht nur auf Zeugenaussagen, sondern auf den Wortlaut des Vertrages selbst gestützt.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen, daß der Vertrag insoweit nicht eindeutig sei. Baß für den Kläger bei Vertragsunter-
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Zeichnung nach dem Wortlaut des Vertrages kein Zweifel daran bestanden haben kann, daß die Beklagte zu 1 das Zeitschriftenobjekt mit allen mit ihm verbundenen Rechten erwerben sollte, hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß der dem Kläger vorgelegte Vertrag in Ziff. 8 die Bestimmung enthalten hat, daß das Eigentum an der Zeitschrift auf den Käufer übergeht. Ohne Rechtsverstoß hat es angenommen, daß der Ausdruck ’’Eigentum an einer Zeitschrift” gebräuchlich ist und ähnlich wie bei einem Geschäft alle mit einem Zeitschriftenobjekt verbundenen Vermögenswerte umfaßt (vgl. RGZ 68, 49, 51 f; Bappert-Maunz, Verlagsrecht § 41 Anm. 16), Es ist anerkannt, daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer gewinnbringenden Fortführung einer Zeitschrift unter den Vermögenswerten dem Recht zur Benutzung des Zeitschriftentitels besondere Bedeutung zukommt (BGH GRUR 1968, 329, 331 m.w.Nachw.
- Tierfreund).
Da sonach die Auslegung des Vertrags Wortlauts durch das Berufungsgericht weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es angesichts des eindeutigen Vertragswortlauts nicht für erforderlich gehalten hat, daß dem Kläger die inhaltliche Bedeutung der den Übergang des Eigentums an der Zeitschrift betreffenden Bestimmung der Ziff. 8 erläutert wurde.
b) Die Revision führt insbesondere aus, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Formulierung ’’das Eigentum der Zeitschrift geht an den Käufer
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über" entnehmen müssen, daß die Beklagte zu 1 habe auch die Zeitschrift erwerben wollen, reiche zur Anwendung des § 185 Abs. 1 BGB in Richtung gegen den Kläger nicht aus.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar setzt die Genehmigung eines Vertrages begrifflich voraus, daß sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewußt ist oder doch mit einer solchen Möglichkeit rechnet (BGHZ 2, 150). Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht, wenn eine ausdrückliche Zustimmung erklärt worden ist (BGHZ 47, 341, 351). Die MitunterZeichnung eines zwischen anderen Personen geschlossenen Vertrages bedeutet nun aber nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt im allgemeinen Zustimmung, wenn der Erklärende das Bewußtsein hatte, daß es zu dem Wirksamwerden des Vertrages seiner Zustimmung bedürfen könne. Daß der Kläger dieses Bewußtsein hatte, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil er selbst geltend macht, der Vertrag zwischen den Verlagen habe meines Einverständnisses in bezug auf den Eintritt des Erwerbers in den zwischen dem Kläger und Dr. PoflHP als Herausgebern der Zeitschrift und dem veräußernden Verlag geschlossenen Herausgebervertrag bedurft. Die Angriffe der Revision können sich daher nur gegen die vom Berufungsgericht angenommene Tragweite der vom Kläger erklärten Zustimmung richten. Diese Tragweite ist durch Auslegung zu ermitteln. Im allgemeinen bezieht sich die Mitunterzeichnung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrages, soweit ihr Charakter als Zustimmung in Betracht kommt, auf den ganzen Vertrag. Das Berufungsgericht ist auch im vorliegenden Eall zu diesem Ergebnis gelangt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Zwar könnte aus
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Ziffer 7 des Vertrages, der die Zustimmung des Klägers zu dem Eintritt in den zwischen den Herausgebern und dem veräußernden Verlag in Eorm der Mitunterzeichnung des Vertrages ausdrücklich vorsah, geschlossen werden, daß die Unterschrift des Klägers sich nur hierauf beziehen sollte. Jedoch ist eine entsprechende Bezugnahme auch in Ziffer 5 des Vertrages enthalten, wo die Mitunterzeichnung als Einverständnis mit dem Kauf der Zeitschrift gekennzeichnet und damit auf das Verpflichtungsgeschäft bezogen ist, das der Veräußerung der mit dem Zeitschriftenunternehmen verbundenen Rechte zugrunde lag. Da der Kläger den ganzen Vertrag vor Leistung seiner Unterschrift gelesen hat (BU 26), durfte die Beklagte zu 1, auch angesichts des Bildungsstandes des Klägers und der Tatsache, daß er mit den zur Veräußerung des Zeitschriftenunternehmens führenden Verhältnissen wohl vertraut war, nach Treu und Glauben seine Unterschrift als Einverständnis auch mit dem in Ziffer 8 des Vertrages deutlich und unübersehbar erklärten Übergang des Eigentums am Zeitschriftenunternehmen auffassen (vgl. RGZ 160, 225» 234). Las muß um so mehr gelten, als der Kläger geltend macht, er habe schon damals auf dem Standpunkt gestanden, er sei gemeinsam mit Lr. Eod§ Herr des Zeitschriftenunternehmens und damit zur Verfügung über die damit verbundenen Rechte allein befugt gewesen. Sollte der Kläger subjektiv der Meinung gewesen sein, seine Unterschrift könne nicht auf die in Ziffer 8 des Vertrages enthaltene Erklärung bezogen werden, oder sollte er die Bedeutung der Erklärung über die Übertragung des Eigentums am Zeitschriftenunternehmen verkannt haben, so hätte er seine in der Mitunterzeichnung liegende Zustimmungserklärung anfechten müssen; das ist nicht geschehen.
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Gegen die Annahme, daß der Kläger der Übertragung des Zeitsehriftenobjekts auf die Beklagte zu 1 zugestimmt hat, spricht auch nicht der Umstand, daß in dem Kaufvertrag kein Entgelt für den Kläger und Br. vorge-
sehen ist. Dies hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision ausdrücklich berücksichtigt. Hierzu hat es rechtsirrtumsfrei ausgeführt, es sei allerdings auffällig, daß der Kläger und Dr. EoPUB nicht ihrerseits als Herausgeber und Eigentümer der Zeitschrift Ansprüche geltend gemacht hätten. Das möge darauf zurückzuführen sein, daß es schwierig gewesen sei, überhaupt einen Verleger zu finden und daß der Kaufpreis von der Beklagten nicht in bar gezahlt, sondern gegen Schulden des M^H^-Verlages und mit Druckleistungen der Beklagten verrechnet worden sei. Möglicherweise seien damals auch der Kläger und Dr. EoPIHP selbst der Ansicht gewesen, daß ihnen kein Eigentum an dem Zeitschriftenobjekt zugestanden habe.
Unter den gegebenen Umständen hätte daher der Kläger von seinem Standpunkt aus, daß er und Dr. EofBBV Eigentümer der Zeitschrift seien, der Vereinbarung in Ziff. 8 des Vertrages widersprechen müssen, wenn er eine Übertragung des Zeitschriftenobjekts auf die! Beklagte zu 1 nicht gewollt hätte. Wenn er den Vertrag gleichwohl unterzeichnet hat, so kann dies nur als Erklärung seiner Zustimmung gedeutet werden.
3. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch dem späteren Verhalten des Klägers und Dr. Fo0|B entnommen, daß mit ihrer Zustimmung die Beklagte durch den Vertrag von 1950 alleinige Eigentümerin der Zeitschrift geworden ist.
So hat Dr, Eo§BIB nach Beirundung des seit 1952 hei der Beklagten tätigen Zeugen von Z^^HHB diesem gegenüber seit 1952 wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß er durch den unglückseligen Vertrag von 1950 keine Rechte mehr an der Zeitschrift habe; er und der Kläger hätten gern einen neuen Vertrag mit der Beklagten und wollten ihr einen Entwurf vorlegen.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß entgegen der PestStellung des Berufungsgerichts keine ähnliche Unterredung zwischen dem Kläger und von stattgefun-
den hat. Indessen ist der Bekundung des Zeugen über die Unterredungen mit Br. EoflHIB zu entnehmen, daß nicht nur dieser, sondern auch der Kläger sich über die rechtliche Tragweite des Vertrages von 1950 im klaren gewesen ist und daß beide aus diesem Grunde versuchen wollten, zu einem neuen Vertrag mit der Beklagten zu gelangen, daß sie sich jedoch nicht einig geworden sind. Daß der Kläger jedenfalls im Jahre 1952 ohne Erfolg den Versuch gemacht hat, seine Ansicht gegen die Beklagte durchzusetzen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem an die Witwe Dr. gerichteten Schreiben des Klägers vom 8. Juli 1962 entnommen. Darin hatte der Kläger mitgeteilt, daß er im Jahre 1952 von der Beklagten eine Vergütung als Herausgeber verlangt habe, um klare Verhältnisse zu schaffen; der Verlag habe auf Grund eines schriftlichen Gutachtens von Dr. aus dem Jahre 1952,
in welchem dem Herausgeber alle Ansprüche abgesprochen worden seien, diese Forderung des Klägers jedoch abgelehnt.
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Die Revision beanstandet die Würdigung dieses Briefes durch, das Berufungsgericht. Ferner rügt sie, daß das Berufungsgericht - falls noch Zweifel im Hinblick auf die Vorgänge im Jahre 1952 bestanden hätten - das Fragerecht hätte ausüben müssen (§ 139 ZPO). Dann hätte der Kläger drei von der Revision vorgelegte Schriftstücke vom Februar 1952 zu dem Gegenstand seines Prozeßvortrages gemacht, aus denen sich ergebe, daß die Verhandlungen völlig offen geblieben seien und daß die Beklagte nicht etwa eine der Auffassung des Klägers entgegengesetzte Ansicht vertreten habe.
Die Rügen haben keinen Erfolg. Die von der Revision vorgelegten Schriftstücke lassen keine mit den Ausführungen des Berufungsgerichts in Widerspruch stehende Einstellung des Klägers erkennen.
Dem Schreiben und Aktenvermerk des Klägers vom 2. Februar 1952 und-dem Erwiderungsschreiben der Beklagten ist in Verbindung mit dem vom Kläger überreichten Schreiben Dr. Pod^an die Beklagte vom 30. Januar 19B2 in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, daß der Kläger sich damals gegenüber Dr. FoflHBfr zurückgesetzt gefühlt hat, obwohl er gemäß §§ 1 und 5 des Vertrages von 1949 mit diesem gleichberechtigt sein sollte. Die Bemühungen des Klägers, für seine Herausgebertätigkeit eine Vergütung zu erhalten, haben auch zu dem Erfolg geführt. Denn der Kläger hat seit dem Jahre 1952 eine monatliche Vergütung erhalten. Dagegen kann den von der Revision vorgelegten Schriftstücken weder entnommen werden, daß darüber hinaus der Kläger gegenüber der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat, er und Dr. FoflH^p seien Eigentümer des Zeitschriftenunternehmens,
noch kann ihnen entnommen werden, daß die Beklagte einer solchen Auffassung des Klägers nicht entgegengetreten sei.
Die Tatsache, daß der Kläger sich in diesen Schriftstücken als "Herausgeber" bezeichnet hat, besagt hierüber nichts. Daraus kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, es sei für die Beklagte erkennbar gewesen, daß der Kläger sich (zusammen mit Dr. FoflHP) als Herr des Zeitschriftenunternehmens betrachtet habe. Denn der Herausgeber einer Zeitschrift ist selbst dann, wenn deren geistige Leitung ausschließlich in seinen Händen liegt und diese unter seinem Hamen erscheint, nicht notwendig Herr des Zeitschrift enunternehmens (BGHZ 15, 1, 5 ~ Sportwette). Sollte der Kläger irrigerweise angenommen haben, wenn die Beklagte ihn neben Dr. Fo^H^ als Herausgeber anerkenne, so erkenne sie damit auch an, daß Dr. FofUHM und er Inhaber des Zeitschriftenunternehmens seien, so wäre das - da für die Beklagte nicht erkennbar - rechtlich unerheblich gewesen. Soweit aber der Beklagten gleichwohl diese Auffassung des Klägers aus anderen Umständen erkennbar geworden sein sollte, träfe jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts zu, dem Schreiben des Klägers an die Witwe von Dr. FoflHV vom 8* Juli 1962 sei zu entnehmen, daß die Beklagte seine im Jahre 1952 auf diese Ansicht gestützte Forderung unmißverständlich abgelehnt habe. Denn die Auslegung des Inhalts dieses Schreibens in diesem Sinne läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Wenn der Kläger sich in den von der Revision vorgelegten Schriftstücken als Herausgeber bezeichnet hat, so kann das daher nicht dazu führen, die Annahme des Berufungsgerichts in Frage zu stellen, der Kläger habe noch im Jahre 1962 in seinem Schreiben an die Witwe Dr. FofliHIIB’
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die ebenfalls auf Grund der Herausgebereigenschaft ihres verstorbenen Mannes Ansprüche gegen die Beklagte erhoben hatte, die Ansicht vertreten, daß eine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche nicht vorhanden sei.
4. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß - nachdem auch der Kläger den Vertrag vom 20. Juni 1950 unterzeichnet hatte - die Veräußerung des Zeitschriftenunternehmens "ScUP und H^^' an die Beklagte zu 1 gemäß § 185 Abs. 1 BGB rechtswirksam geworden ist.
III. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe etwaige ihm im Jahre 1952 noch zustehende Rechte an der Zeitschrift verwirkt, weil er erst zwölf Jahre später Klage erhoben habe.
B. Hilfsanträge
I. Das Berufungsgericht hat den ersten Hilfsantrag nicht als begründet erachtet, weil bezüglich der Zeitschrift kein gesellschaftsähnliches Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe.
Diese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision übersieht, daß selbst dann, wenn zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Rechtsverhältnis bestünde, das neben anderen auch Züge eines Gesellschaftsverhältnisses trüge, damit noch kein Anspruch des Klägers
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auf Auseinandersetzung gegeben wäre, wie er mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemacht wird. Hach § 730 Abs. 1 BGB findet die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern in Ansehung des Ge seil schaf tsvermögens statt. Aus den vorstehenden Ausführungen zu A folgt, daß das Zeitschriftenunternehmen "SoflBI und HflBV zu dem Vermögen der Beklagten zu 1 gehört. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte diesen Vermögensgegenstand in eine mit dem Kläger bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hätte. Soweit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Züge einer Gesellschaft anhaften sollten, würde es sich daher um eine atypische Gesellschaft ohne ein Gesamthandsvermögen handeln (vgl. BGH GRUR 1953, 199, 201 - Sportwette; RGZ 115,
358, 366 f - Schmollers Jahrbuch).
Somit hat das Berufungsgericht diesem Antrag zu Recht nicht stattgegeben.
II. Auch den zweiten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht nicht als begründet angesehen. Einen Ausgleichsanspruch des Klägers auf Grund des § 242 BGB hält es nicht für gerechtfertigt, weil der Kläger für seine Herausgebertätigkeit und dafür, daß er seinen Hamen für die Zeitschrift zur Verfügung stelle, von der Beklagten monatlich 800.— DM erhalte.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Kläger begehrt mit diesem Antrag die Feststellung, daß bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses über die Zeitschrift "ScfllV und H|^-
die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger eine ange-
messene Ausgleichssumme zu zahlen. Über diesen Antrag kann jedoch aus prozessualen Gründen nicht entschieden werden, da ein Interesse des Klägers an "alsbaldiger” Feststellung (Vgl. § 256 ZPO) nicht gegeben ist. Denn es ist gegenwärtig noch nicht abzusehen, ob bei Beendigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bestehenden Vertragsverhältnisses ein solcher Anspruch gegeben sein wird (vgl.
BGH GRUR 1960, 500, 504 - Plagiatsvorwurf). Sein Bestehen kann gegenwärtig daher nicht schlechthin ausgeschlossen werden.
Dieser Hilfsantrag war daher als unzulässig abzuweisen.
C. Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Pehle Sprenkmann Al ff
Merkel
Girisch