BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 109/66 URTEIL Verkünde« .m
13o November 1968 Oechsler, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Kaufmanns
Er: straße
Klägers und Revisionsklägers
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof„Er,
und Er. -
*
gegen
die offene Handelsgesellschaft ,fl3hren-Bazar Sonja Sj_ vertreten durch ihre Gesellschafter, die Kauffrau Sonja SBBPBP und den Kaufmann Chaskiel Bf
S9BB9damm #0 - B,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.hat auf die mündliche Verhandlung vom 13° November 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr° Mösl, Alff und Dr„ Simon
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Karamergerichts Berlin vom 80 Juli 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen 0
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien betreiben in Berlin in ihren Ladengeschäften Einzelhandel mit Uhren und Schmuekwareno
Am 11o Mai 1964 suchten die Eheleute Heinz und Gerda das Geschäft der Beklagten auf und ließen
sich dort Armbänder für eine Herrenuhr vorlegen0 Heinz
verwickelte die ihn bedienende Verkäuferin in ein längeres Gespräch, bei dem er zu dem Ausdruck brachte, daß die Uhrarmbänder im Geschäft des Klägers preisgünstiger zu kaufen seien• Über den Inhalt der Gegenerklärung der Verkäuferin herrscht Streit0
Der Kläger behauptet, die Verkäuferin der Beklagten habe die sich aus dem Klageantrag ergebenden unwahren Behauptungen aufgestellt° Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Verkaufsgesprächen oder
sonstigen Ankündigungen Behauptungen wie
1p führt keine Harkenuhren 0 Er kauft '
Uhrwerke auf und stellt die Gehäuse selbst her,
2o Herr ist gar nicht berechtigt, solche
Schilder (Preisschilder der Hersteller von Markenuhren) anzubringen,
3o das hat ihn (Herrn KflB) ein Vermögen gekostet, daß dieser Tost in der uBMir erschienen ist,
aufzustellen und zu verbreiten,,
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß ihre Verkäuferin, Frau die
den Kunden bedient habe, oder eine andere Ver-
käuferin, insbesondere ihre Mitinhaberin Frau die vom Kläger beanstandeten Behauptungen aufgestellt habe,
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnähme der Klage stattgegebeno Bas Kammergericht hat sie nach weiterer Bewei sauf nähme abgewiesen*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des ersten Urteils*
Ent sehe id uns; s gr und e
Ohne Rechtsirrtum geht.das Berufungsgericht davon aus, daß die behaupteten Äußerungen den Tatbestand der Anschwärzung im Sinne des § 14 UWG erfüllen würden«, Es sieht jedoch den vom Kläger zu führenden Beweis, daß diese
Äußerungen gefallen seien, nicht als erbracht an,
lo Während das Landgericht es hatte dahingestellt sein lassen, ob die beanstandeten Äußerungen von der Angestellten Prau M^HIHfc oder von der Mitinhaberin der Beklagten, Brau abgegeben worden seien, hält
das Berufungsgericht für erwiesen, daß als die Person, welche die Äußerungen getan haben könnte, nur Prau M( in Betracht komme, die allein den Kunden bedient habe» Es schließt dies aus den Aussagender Zeuginnen Prau Prau K^^BPund Prau
die bekundet hätten, daß die zuletzt genannte Zeugin den Zeugen 'bedient habe, während M^HBII^B selbst
über die Person der ihn bedienenden Verkäuferin keine sichere \ Aussage gemacht habe,
Die Revision erhebt gegenüber dieser Feststellung eine Reihe von Verfahrensrügen, Sie bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte die Aussage des Zeugen M^^HB^ls wechselnd gewertet und die Aussage der Zeugin M^^H^p als mit denen der Zeuginnen Mpf^P P^B und H^pBB übereinstimmend bezeichnet hat0 Sie rügt ferner die Übergehung eines im Schriftsatz des Klägers vom 14, Juni 1966 enthaltenen Beweisantrags, in dem der Uhrenhändler G^^Pfe als Zeuge dafür benannt worden ist, daß die Zeugin Mp^BBB diesem erklärt habe, nicht sie, sondern Prau SBHHB babe den Zeugen M^flpHB bedient
Pie Revisionserwiderung hat zu der letztgenannten Verfahrensrüge geltend gemacht, es sei aus den Akten nicht erkennbar, wann der Schriftsatz bei Gericht eingegangen sei0 Pas im übrigen wegen Verspätung zurückzuweisende Vorbringen sei tatsächlich nicht vorgetragen worden.
Der Schriftsatz vom 14° Juni 1966 - dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht -trägt keinen Eingangsstempel des Gerichts und enthält die Erklärung des Prozeöbevollmächtigten des Klägers, unmittelbar zuzustellen« Das Berufungsurteil stellt nur fest, daß die "gewechselten" Schriftsätze vorgetragen seien; über den Schriftsatz vom 14« Juni 1966 spricht es sich nicht aus; auch in der Niederschrift über die Schluß Verhandlung von 14o Juni 1966 ist von dem Schriftsatz nicht die Rede0 Danach ist zwar zweifelhaft, ob der Inhalt des Schriftsatzes vorge-tragen ist. Die Rüge der Revision wäre allerdings dann auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Berufungsgericht nicht im Urteil hätte darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen es von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO abgesehen hat.
20 Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz vom 14» Juni 1966 vorgetragen worden ist und ob die übrigen erwähnten Verfahrensrügen durchgreifen, denn das Ergebnis des angefochtenen Urteils wird schon durch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts getragen.
Das Berufungsgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß die behaupteten Äußerungen überhaupt gefallen sind. Dazu hat es ausgeführt, die Zeugenaussagen widersprächen sich« Die als Zeugin vernommene Verkäuferin H^m^habe über den Inhalt des Verkaufsgesprächs überhaupt nichts aussagen können«. Die Aussage der Zeugin
sie habe dem Gespräch entnommen, "es ginge im Geschäft des Klägers nicht reell zu", sei zu allgemein und zu unbestimmt; diese Zeugin habe auch nicht sagen können, von wem dies gesagt worden sei. Die Zeugin habe
solche Äußerungen in Abrede gestellt• An dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen beständen gewisse
Zweifele Seine Bekundungen hätten während des Rechtsstreits gewechselt, und zwar sowohl darin, wer ihn bedient habe, als auch hinsichtlich seiner Beziehungen zu dem Kläger« In der ersten Vernehmung vor dem Landgericht im Verfahren über die einstweilige Verfügung habe er ausgesagt, er habe am Tage nach dem Vorfall das Geschäft des Klägers aufgesucht und dort den Kläger getroffen, den er schon von früheren Einkäufen gekannt habe; er habe ihn angesprochen und von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt« In seiner Vernehmung im zweiten Rechtszug habe er dagegen bekundet, der Kläger sei ihm bis dahin persönlich nicht bekannt gewesen; er habe eine Verkäuferin von den Äußerungen, die im Laden der Beklagten gefallen seien, in Kenntnis gesetzt und diese habe den Kläger geholt« Wegen dieser wechselnden Bekundungen könne die Aussage dieses Zeugen dem Gericht nicht die notwendige Gewißheit verschaffen, daß die fraglichen Äußerungen gefallen seien«
Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe die Bekundungen des Zeugen während seiner drei
Vernehmungen nicht einander gegenübergestellt; aus ihnen gehe hervor, daß seine Aussage hinsichtlich der Person der ihn bedienenden Verkäuferin nicht geschwankt habe« Aus der etwas abweichenden Aussage des Zeugen bezüglich seiner Kenntnis der Person des Klägers habe das Berufungsgericht nicht so weittragende Schlüsse wie geschehen ziehen dürfen, denn dieser Punkt sei von untergeordneter Bedeutung gewesen«
Biese Angriffe können auch dann keinen Erfolg haben, wenn man - wie es das Landgericht getan hatte - dahinge-
1
stellt sein läßt, welche Verkäuferin mit dem Zeugen
verhandelt hat« Denn auch abgesehen von den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Aussage dieses Zeugen in Bezug auf die Person der Verkäuferin schwankend gewesen sei, läßt das Berufungsurteil in seinem Zusammenhang erkennen, daß das Berufungsgericht die Aussage dieses Zeugen allein nicht als ausreichend erachtet hat, um die volle Überzeugung des Gerichts von dem behaupteten Inhalt des Verkaufsgesprächs zu begründen
Bür die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts waren hierbei auch die schwarikkrbra Angaben des Zeugen über seine Beziehungen.zu dem Kläger wesentlich» Bür die Weitung seiner Aussage konnten Beziehungen zu dem Kläger durchaus von Bedeutung'sein» Vor seiner Vereidigung hatte der Zeuge sie nicht erwähnt« Bei seinen v/eiteren Vernehmungen waren seine Aussagen hierüber nicht übereinstimmend, wie auch die Revision nicht verkennt» Wenn sie demgegenüber meint, es handle sich hierbei um einen nebensächlichen Punkt, so greift sie damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an»
Das Berufungsgericht war schließlich nicht gehalten, auf alle Einzelheiten der Beweisaufnahme einzugehen, da der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß eine sach-entsprechende Würdigung stattgefunden hat (BGHZ 3? 162, 175) Es hätte insbesondere noch auf das Verhalten des Zeugen am nach dem fraglichen Vorfall hinweisen
können, bei dem er unter dem auch nach seiner Darstellung unwahren Vorbringen, der Verkäuferin, die ihn so freundlich bedient habe, Blumen überreichen zu wollen, im Interesse des Klägers versucht hat, den Warnen dieser Verkäuferin ausfindig zu machen»
8 -
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Aus-
nicht von denen anderer Zeugen unterstützt wird, kann nach alledem kein RecMsfehler darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht den vom Kläger zu führenden Rachweis nicht allein durch die Aussage dieses Zeugen als erbracht angesehen hato
3o Die Revision des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs0 1 ZPO zurückzuweisen0
Krüger-Rieland Pehle Mösl
sage des Zeugen
in ihrem v/esentlichen Teil
Alff
Simon