1_ ZR lQg/jSQ..,
Verkündet an 27. Oktober 1961 Grunau, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des
Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma SJMM & BflHB
vertreten durch die Beklagten zu 2,
2. deren oersönlich haftende Gesellschafter
a)
b)
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den I
enieur Günther
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br, h.c. Wilde sowie der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Br. Spengler und Claßen
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Juni i960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte durch Lizenzvertrag vom 22, Mai 1953 der Beklagten zu 1 (im folgenden als "Beklagte” bezeichnet), deren persönlich haftende Gesellschafter die beiden Beklagten zu 2 sind, die Auswertung seines Patents Nr. 931 696 übertragen. Auf der Grundlage dieses Patents hat die Beklagte Türschließer in verschiedener Ausführung (sog. mittige und ausmittige Türschließer, erstere auch als Standard-Türschließer bezeichnet) hergestellt, die der Kläger bis August 1957 als Vertreter der Beklagten gegen 11 £ Provision von den eingegangenen Rechnungsbeträgen vertrieben hat. In diese Türschließer wurden gemäß dem weiteren Patent d$s Klägers Nr. 1 006 305 regelmäßig sog. Öl-filter-Kombinationen eingebaut; der Lizenzvertrag enthält insoweit keine ausdrücklichen Abmachungen, jedoch ist der Einbau der Ölfilter-Kombinationen unstreitig mit Wissen und Willen des Klägers vorgenommen.
Zu Ende Februar 1957 hat die Beklagte die ProvisionsZahlungen an den Kläger mit der Begründung eingestellt, daß der in § 7 des Lizenzvertrages behandelte Fall der kalkulatorischen Untragbarkeit eingetreten sei, der sie zur Reduzierung der Lizenzgebühren berechtige. Der Kläger hat die Behauptung einer kalkulatorischen Untragbarkeit bestritten, hat im Mai 1957 Klage auf Zahlung der rückständigen Gebühren erhoben und am 19. Juli 1957 unter Berufung auf § 10 Ziff. 2 des Lizenzvertrages, der für den Fall vergeblicher Anmahnungen rückständiger Gebühren ein Recht des Klägers zu dem sofortigen "Rücktritt” vorsieht, den Lizenzvertrag fristlos "gekündigt". Im Streit um die Wirksamkeit dieser "Kündigung” haben sich die Parteien durch Schriftv/echsel ihrer Anwälte vom 19./27. September 1957 unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte dahin geeinigt, daß der Lizenzvertrag mit Wirkung vom 20. Juli als aufgelöst gelten solle. Gleichzeitig hat der Kläger sich in dieser - im folgenden als AufbrauchsVereinbarung bezeichnten - Abmachung "grundsätzlich damit einverstanden" erklärt, daß
"1. die Firma SflHHHB & BflHpHB (Beklagte) noch vorhandene Rohstoffe zu J^^fTürschließern verarbeitet und
2. diese Türschließer sowie sonst noch vorhandene Lagerbestände veräußert.”
Am 7. November 1957 hat eine Besprechung der Parteien und ihrer Anwälte mit dem Ziel einer vergleichsweisen Erledigung stattgefunden. Über diese Erörterung hat der Anwalt der Beklagten eine Notiz zu seinen Akten gefertigt, in der es heißt, es bestehe Einmütigkeit, daß die Beklagte berechtigt sei, ”die vorhandenen Türschließer auszuverkaufen und auch aus den vor-handenen Rohmaterialien noch Schließer zu fertigen und zu vertreiben. Notfalls können in diesem Rahmen auch noch gewisse Einkäufe getätigt werden”. Der Anwalt des Klägers seinerseits hat vier Tage nach der Besprechung vom 7. November 1957 unter Hinweis auf die stattgehabten Erörterungen den Gegenanwalt schriftlich um Angabe des am 20. September 1957 vorhanden gewesenen Lagerbestandes an Roh- und Halbfabrikaten gebeten, damit eine Übersicht gewonnen werden könne, wieviele Geräte noch von der Beklagten auf den Markt gebracht würden. La das Antwortschreiben des Gegenanwalts vom 29* November 1957 auf diese Frage nicht einging, hat der Kläger durch Schreiben seinfc
Anwalts vom 4. Dezember 1957 der Beklagten Frist zur Er- |
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füllung seines Auskunftsverlangens gesetzt, die diese ungenützt hat verstreichen lassen.
Dagegen wurde dem Kläger in einer Besprechung vom 22. Januar 1958 erklärt, die Beklagte wolle noch insgesamt 9 300 Schließer verkaufen. Der Kläger hat damals zu dieser Äußerung nichts bemerkt, sondern sie nur zur Kenntnis genommen Im Rechtsstreit 15 0 129/57 des Landgerichts Hamburg, der zwischen den Parteien um andere Streitpunkte geführt wurde, ist dann am 7. Februar 1958 .ein Teilvergleich geschlossen worden, worin die Parteien erklärt haben, daß die Aufbrauchsvereinbarung unberührt bleiben solle und ihre Gültigkeit behalte . i
Der Kläger, der in den damaligen fabrikatorischen Maßnahmen der Beklagten eine erhebliche Überschreitung der Aufbrauchs Vereinbarung sah, hat zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar und vom 15. März 1958 erwirkt (LG Hamburg 15 Q 37 und 45/58), die beide in der Berufungsinstanz bestätigt wurden und durch die der Beklagten verboten ist, mittige und ausmittige Türschließer - letztere: über eine Stückzahl von insgesamt 2000 hinaus - herzustellen und zu veräußern, abgesehen von Reparaturen und Ersatzlieferungen in Rahmen übernommener Garantieverpflichtungen.
Mit der vorliegenden Klage, die als Hauptklage zu den vorgenannten einstweiligen Verfügungen anzusehen ist, hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe unter Mißachtung der Aufbrauchsvereinbarung vom September 1957 in der Folgezeit durch Zukauf von Rohfabrikaten ihr Lager zur Fertigung von Türschließern nach seinen Patenten erheblich vergrößert und in beträchtlichem Umfang Türschließer hergestellt und mit Ölfilter-Kombinationen versehen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Unterlassung der Veräußerung der mittigen wie der ausmittigen T^^-Tür-schließer - letztere: über eine Stückzahl von insgesamt 2000 hinaus - sowie zur Unterlassung der Veräußerung von mit Ölfilterkombinationen gemäß Patent 1 006 305 versehenen Türschließern zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Zur Auslegung der AufbraucheVereinbarung vom September 1957 haben sie die Auffassung vertreten, daß auch die damals schon bestellten, aber erst später auf Lager genommenen Rohstoffe als "vorhanden" im Sinne der Aufbrauchsvereinbarung zu gelten hätten.
Das Landgericht hat gemäß Klageantrag verurteilt.
Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, durch die Besprechung vom 22. Januar 1958 und den Teilvergleich vom 7. Februar 1958 sei der AufbraucheVereinbarung ein "konkreter Inhalt" dahin gegeben worden, daß die Beklagte 9300 Schließer, die sie in der Besprechung vom 22. Januar 1958 als zu dem Verkauf vorgesehen genannt habe, auch verkaufen dürfe. Weiter haben die Beklagten vorgebracht, daß sie - unbeschadet des weiter von ihnen in Anspruch genommenen Hechtes, in bestimmtem Umfang auch weiterhin Schließer nach den Patenten des Klägers herzustellen und zu vertreiben - jetzt keine Schließer dieser Art mehr hersteilen wollten, da diese unverkäuflich seien und da sie bereits seit 1958 Schließer anderer Konstruktion herstellten und vertrieben.
Das Oberlandesgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, daß der auf Patentrecht gestützte Unterlassungsantrag die technischen Merkmale der Verletzungsform angeben müsse. Entsprechend der daraufhin eingelegten Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach den in der Anschließungsschrift neu gefaßten Klageanträgen erkannt; im erkennenden Teil des Berufungsurteila sind die Schließer, deren Veräußerung den Beklagten untersagt wird, nicht mehr als "Türschließer-T^^1, Standard-Modell bzw. mit ausmittiger Drehachse, oder als Türschließer mit eingebauter Ölfilter-Kombination bezeichnet, vielmehr durch nähere Beschreibung der Konstruktion und Wirkungsweise von Schließerachse, Zugorgan und Ölfilter-Kombination im einzelnen kenntlich gemacht.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Verlangen nach Klageabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidung3gründe:
I. Das Berufungsgericht führt aus, der Lizenzvertrag vom 22. Mai 1953 sei durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 19. Juli 1957 erloschen. Auch aus der Aufbrauchsvereinbarung vom 19./27. September 1957 könnten die Beklagten nicht das Recht zur weiteren Benutzung der Patente des Klägers herleiten, da diese Vereinbarung nur vorübergehende Bedeutung für die Zeit gehabt habe, während der die Beklagten noch alte Geräte besessen und ihre Produktion noch nicht auf einen von den Patenten des Klägers unabhängigen Türschließer umgestellt hätten; die Beklagten seien jedoch bereits seit 2 Jahren zur Herstellung eines anderen Türschließers übergegangen, der zu dem nach den Patenten des Klägers hergestellten Schließer in Wettbewerb stehe. Schon aus diesem Grunde habe die Berechtigung der Beklagten aus der Aufbrauchsvereinbarung nunmehr ihr Ende gefunden. Sinn dieser Vereinbarung sei es allein gewesen, den Beklagten die Übergangsschwierigkeiten zu erleichtern, nicht aber, ihnen ein Recht auf Benutzung der Patentrechte des Klägers auf unbestimmte Zeit zu sichern.
Selbst wenn man aber der Aufbrauchsvereinbarung den Sinn geben wolle, daß die Beklagten ohne zeitliche Beschränkung die von der Vereinbarung erfaßten Geräte herstellen und veräußern dürften, so bestehe ein solches Recht jetzt schon deshalb nicht mehr, weil die Beklagten nicht bewiesen und nicht einmal behauptet hätten, daß am Stichtag (20. September 1957) vorrätig gewesenes Material auch heute noch vorhanden sei. Durch die Besprechung vom 7. November 1957 seien die Rechte der Beklagten aus der Aufbrauchsvereinbarung nur dahingehend erweitert v/orden, daß die Beklagten notfalls noch gewisse Einkäufe tätigen dürften, um die am Stichtag vorhandenen Materialien aufzuarbeiten. Auch die Besprechung vom 22. Januar 1958 und der Teilvergleich vom 7. Februar 1958 habe den Grundsatz, daß die Aufbrauchsberechtigung sich nach den am Stichtag vorhandenen Be-
ständen ■bestimme, nicht berührt und habe die Beklagten nicht befugt, umfangreiche Zukäufe zu tätigen oder auch vor dem Stichtag nur bestelltes, aber nach dem Stichtag angeliefertee Material zu Türschließern nach Modellen des Klägers aufzuarbeiten. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, am 22. Januar 1958 den von den Beklagten für die beabsichtigte Produktion genannten Zahlen zu widersprechen, da der Kläger diese Zahlen infolge Weigerung zur Angabe der lagerbestände vom 20. September 1957 auf ihre Berechtigung hin nicht habe überprüfen können. Nicht nur für den - an sich maßgeblichen -Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sondern darüber hinaus bereits für den Zeitpunkt des Erlasses der beiden einstweiligen Verfügungen (19. Februar und 5. März 1959) müsse davon ausgegangen werden, daß am 20. September 1957 vorhanden gewesenes Material nicht mehr vorrätig gewesen sei.
Schließlich führt das Berufungsgericht noch aus., die Aufbrauchsvereinbarung sei als neuer Lizenzvertrag mit nur vorübergehender Bedeutung anzusehen, aus dem sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung ergebe, las Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten sich dieser Rechnungslegung hartnäckig entzogen hätten, und folgert daraus, daß das Vertrauensverhältnis der Parteien erschüttert sei. Hieraus entnimmt das Berufungsgericht, daß die Beklagten den Kläger selbst dann nicht länger mehr an dieser Vereinbarung festhalten könnten, wenn sie etwa noch nicht alles am Stichtag vorhandenes Material aufgebraucht hätten.
II. Die Beendigung des Lizenzvertrages vom 22. Mai 1953 wird von der Revision nicht angegriffen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob dieser Lizenzvertrag durch Kündigung des Klägers oder einverständlich durch die Aufbrauchsvereinbarung sein Ende gefunden hat; auch in diesem letztgenannten Palle ist nämlich als Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages der 20. Juli 1957 festgesetzt.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für das Unterlassungsbegehren bejaht: es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Beklagten erklärt hätten, sie würden Fabrikate nach den Modellen des Klägers nicht mehr hersteilen, dies sei wegen Umstellung ihrer Produktion auf Fabrikate der Konkurrenz unrentabel und unvernünftig.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Entscheidend für die Frage der Wiederholungsgefahr und damit des Rechtsschutzbedürfnisses für das Unterlassungsbegehren ist, daß die Beklagten auch heute noch ein Recht zur Verwertung der nach dem Stichtag auf Lager genommenen Bestände für sich in Anspruch nehmen (S. 13 u. 14 des Berufungsurteils). Sie haben auch in ihrem Schriftsatz vom 22. Februar I960 (Seite 12) dargelegt, die Rechte aus der Aufbrauchsvereinbarung seien weder infolge Zeitablaufs noch infolge Übergangs der Produktion zu Fabrikaten der Konkurrenz beendet, sie würden deshalb im Falle eines Obsiegens eine wirtschaftliche Verwertbarkeit des Aufbrauchsrechtes erneut überprüfen und ggf. gegen den Kläger erhebliche,Schadensansprüche anmelden. Aus diesem Grunde ist die Gefahr einer Wiederholung der Verstöße nicht ausgeräumt (BGH in GRUR 1957, 347 - Underberg; BGH in GRUR 1959, 374 - Ernst Abbe; BGHZ 14, 163 - Constanze II).
b) In der Sache selbst macht die Revision geltend (Verstoß gegen § 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den Inhalt der Aufbrauchsvereinbarung falsch ausgelegt, es habe die Vorgeschichte dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt und ihre Geschäftsgrundlage verkannt, die darin zu sehen sei, daß der Beklagten "kein Schaden entstehen solle".
Das Urteil des Berufungsgerichts (S. 21) bezeichnet den Wortlaut der Aufbrauchsvereinbarung als "unmißverständlich" und versteht als "vorhandene Rohstoffe" und als "vorhandenen Lager-
bestand” in Sinne dieser Vereinbarung nur solche Materialien, welche die Beklagte am Stichtag selbst auf lager hatte. Diese Auslegung entspricht dem normalen Sprachgebrauch und dem Sinn der Vereinbarung und ist mit dem Rechtsmittel der Revision nicht angreifbar.
Soweit es sich um Ölfilterkombinationen oder um hierzu bestimmte Rohstoffe handelt, stellt das Berufungsgericht speziell auf diese Bestände ab, nicht also darauf, ob sie zur Ausrüstung aller für die Herstellung noch zugelassener Türschließer ausreichten, vielleicht- auch diesen Satz zahlenmäßig überstiegen. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen: Die Ölfilterkombination beruht auf einem besonderen Patent des Klägers; weder war die Ausstattung der mittigen und der ausmittigen Türschließer mit Ölfilterkombinationen eine unbedingte Notwendigkeit, noch war die 01-filterkombination in ihrer Anwendung speziell auf die nach den Patenten des Klägers gefertigten Türschließer beschränkt. Die isolierte Behandlung:der Ölfilter und der insoweit vorhandenen Bestände und Rohstoffe wurde auch dem Wesen der Aufbrauchsver-einbarung als einer Abmachung über die sinnvolle Verwendung von Beständen am ehesten gerecht. Es ist also rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Auslegung der Aufbrauchsvereinbarung dem besonderen Interesse der Beklagten, möglichst jeden Schließer mit Ölfilterkombination auszustatten,: nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die Abstellung auf den Bestand speziell der Ölfilterkombinationen am Stichtag konnte - je nach dem Umfang dieses Bestandes - für die Beklagte ebenso von Nutzen wie von Nachteil sein. Hätte sie dies nicht hinnehmen wollen, so hätte sie bei Abschluß der Aufbrauchsvereinbarung auf eine entsprechende Sonderregelung hinwirken müssen, die ihr den Einbau der Ölfilterkombination auch insoweit gestattete, als Materialien hierfür am Stichtag noch nicht auf Lager waren.
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von ihr als "VorgeschichteH der AufbrauchsVereinbarung bezeichneten Behauptungen der Beklagten nicht im einzelnen erörtert und gewertet. Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. September 1958 (S. 3 ff) läuft darauf hinaus, dem Kläger sei - wie sich aus gewissen Umständen ergebe bei Abschluß der Aufbrauchsvereinbarung bekannt gewesen, daß am Stichtag "Tausende Schließer in der Fertigung" gewesen seien, "für die das Material auf alle Fälle bestellt" gewesen sei. Das Berufungsgericht hat aber bei seiner tatrichterlichen Würdigung offensichtlich unterstellt, daß Abnahmeverpflichtungen der Beklagten gegenüber den Lieferanten bestanden, hat aber gleichwohl die Worte "vorhandener Lagerbestand" in dem oben wiedergegebenen engeren Sinne ausgelegt und dies damit begründet, daß es einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte, wenn auch Abnahmeverpflichtungen in den Bereich der "vorhandenen Lagerbestände" hätten einbezogen werden sollen. Vom Rechtsstandpunkt aus kann dies nicht beanstandet werden.
Die Abmachung vom 7. November 1957 hat das Berufungsgericht als Erweiterung der den Beklagten in der Aufbrauchsvereinbarung zugestandenen Rechte gev/ertet, hat dagegen verneint, daß die Besprechung vom 22. Januar 1958 und der Teilvergleich vom 7. Februar 1958 eine neue Sachlage in dem Sinne geschaffen hätten, daß der Kläger nunmehr das Stichtagsprinzip (Maßgeb-lichkeit der am 20. September 1957 vorhandenen Bestände) habe preisgeben wollen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe rechtlich geirrt; der Kläger hätte den von den Beklagten gemachten Zahlenangaben widersprechen müssen. Das * Schweigen des Klägers zu den Zahlenangaben in der Besprechung vom 22. Januar 1958 konnte um so weniger als Zustimmung im
Sinne einer Preisgabe des Stichtagprinzips verstanden werden, als die Beklagte trotz Auskunftverlangens des Klägers und trotz Fristsetzung hierzu nähere Angaben über den am Stichtag vorhandenen lagerbestand verweigert hatte und der Kläger, dem schon seit Herbst 1957 das Betreten des Betriebes der Beklagten ausdrücklich verboten war und der auch seit Sommer 1957 nicht mehr die Türschließer für die Beklagte vertrieb, in der Besprechung vom 22. Januar 1958 außer stände war, die von der Beklagten als beabsichtigt angegebenen ProduktionsZiffern daraufhin zu überprüfen, ob sie von den am Stichtag vorhanden gewesenen Lagerbeständen ausgingen oder nicht. Eine etwaige ausdrückliche Billigung der Produktionsziffer von 9300 Stück seitens des Klägers in der Besprechung vom 22. Januar 1958 hätte nämlich unter dem stillschweigenden Vorbehalt gestanden, daß bei deren Errechnung der Lagerbestand vom 20.9.1957 zugrunde gelegt war.
Entsprechendes gilt für den Teilvergleich vom 7. Februar 1958 und die hierauf bezügliche, gleichfalls auf § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 1959 (S. 4) benannten Zeugen (den amtierenden Richter und die Anwälte der beiden Parteien) darüber vernehmen müssen, daß "noch 9300 Schließer verkauft werden durften". Das Berufungsgericht hat zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten bemerkt, die Beklagten hätten selbst nicht behauptet, daß der Kläger neben dem schriftlichen Vergleich noch irgendeine andere rechtsgeschäftliche Erklärung in dem Vergleichstermin abgegeben hätte. Deshalb könne nur der Vergleichstext gelten, der lediglich eine Bestätigung, nicht etwa eine Ausdehnung der bereits vorher geschlossenen Aufbrauchsvereinbarung enthalte. Es trifft nicht zu, wenn die Revision demgegenüber geltend macht, im Schriftsatz vom 18.3.1959 Seite 4 sei unter Beweis gestellt worden, die Vereinbarung habe sich auch darauf bezogen, daß "noch 9300 Schließer verkauft werden dürften1’. In Wirklichkeit ist
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in jenem Schriftsatz lediglich vorgetragen worden, es seien die Zahlen (9300 Schließer insgesamt) seitens der Beklagten genannt worden. Daß aber der Kläger hierzu rechtsgeschäftliche Erklärungen im Sinne der Schlußfolgerungen der Revision abgegeben hätte, ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, von der Beklagten nicht behauptet worden. Dazu kommt, daß an der in Rede stehenden Stelle des Schriftsatzes vom 18. März 1959 kurz zuvor gesagt ist, "der Beklagte zu 2)" habe im Termin vom 7. Februar 1958 seine Zustimmung zu dem Teilvergleich davon abhängig gemacht, daß der Kläger die Rechte der Beklagten auf Veräußerung von "insgesamt 9300 Schließern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen anerkennt". Die Bezugnahme auf die "getroffenen Vereinbarungen" bestätigt aber, daß durch den Teilvergleich vom 7. Februar 1958 das Stichtagsprinzip nicht preisgegeben, sondern nochmals bekräftigt wurde. Ein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten ist mithin vom Berufungsgericht nicht übergangen worden.
Weiter bringt die Revision vor, Geschäftsgrundlage der AufbrauchsVereinbarung wie auch des Teilvergleichs vom 7. Februar 1958 sei gewesen, daß der Beklagten "kein Schaden entstehen" solle. Auch insoweit rügt sie Übergehung ihres im Schriftsatz vom 10. April 1959 (S. 2) gestellten Beweisantrags. Jedoch zu Unrecht. Die Nichtentstehung eines Schadens ist begrifflich viel zu unbestimmt und zu vieldeutig, als daß dieser Umstand als Geschäftsgrundlage der später schriftlich getroffenen Vereinbarungen verstanden werden könnte; dies gilt schon um deswillen, weil eine wirtschaftliche Abwicklung des Lizenzvertrages, v/ie sie durch die Auf brauchs Vereinbarung erfolgen sollte, kaum ohne jede nachteilige Auswirkung für die Beklagte als der bisherigen Lizenznehmerin vorstellbar ist. Es bedurfte also schon einer näheren Umgrenzung im schriftlichen Vertrage selbst, was unter "kein Schaden" zu verstehen war. An einer solchen näheren Bestimmung fehlt es indes. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß in der AufbrauchsVereinbarung die
Abgrenzung der beiderseitigen Interessen in Übereinstimmung mit den erklärten Vorstellungen der Parteien erfolgt ist, sowie gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Abmachung vom 7. November 1957 einige noch offengebliebene Punkte in einem für die Beklagte günstigen Sinne klärte (Gestattung beschränkten Materialeinkaufs), daß der Teilvergleich vom 7. Februar 1958 die getroffenen Abmachungen aber nicht mehr abänderte, sondern ganz im Gegenteil gerade bestätigte, sind also Bedenken rechtlicher Art nicht zu erheben. Dies gilt auch insoweit, als das Berufungsurteil den Sinn der AufbraucheVereinbarung vorwiegend in einer Übergangsregelung sieht, welche, eine wirtschaftlich vernünftige Verwendung vorhandener Vorräte zu dem Hauptanliegen hat und besondere Schwierigkeiten innerhalb einer Überleitungsfrist im Interesse beider Parteien tunlichst vermeiden will.
c) Die vom Berufungsgericht hieran geknüpfte, als Hauptbegründung des Urteils gebrachte Folgerung, daß die Aufbrauchsvereinbarung durch Zeitablauf und Umschaltung der Produktion der Beklagten auf Fabrikate der Konkurrenz bereits ihr Ende gefunden habe, ist allerdings nicht unbedenklich. Ob dem vertraglich zugestandenen Aufbraucherecht auch eine Verpflichtung des Berechtigten zu möglichst schnellem Aufbrauch der Bestände entspricht, selbst wenn die getroffene Vereinbarung keine Fristbestimmung enthält, und ob der Übergang zu Fabrikaten der Konkurrenz das vertraglich eingeräumte Aufbraucherecht unmittelbar beeinträchtigen kann, mag zweifelhaft sein.
Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Falle dahinstehen» da zu demindest die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil trägt Hiernach ist die Aufbrauchsvereinbarung ihrem Wesen nach wie auch nach den im vorliegenden Falle getroffenen konkreten Absprachen auf die am 20. September 1957 vorhanden gewesenen Bestände und Rohstoffe ausdrücklich*abgestellt. Da die Beklagten ein Recht zu dem Aufbrauch geltend machen, müssen deshalb sie
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behaupten und beweisen, daß am Stichtag vorrätig gewesene Bestände noch vorhanden sind und daß nur in diesem Umfange ein Auswertungsrecht hinsichtlich der Patente des Klägers von ihnen beansprucht wird. An einem solchen Vorbringen und Beweis der Beklagten fehlt es, wie das Berufungsgericht im binzeinen dargelegt hat, obwohl die Beklagten im Einzelrichtertermin vor den Berufungsgericht vom 15. Dezember 1959 ausdrücklich unter Androhung prozessualer Nachteile aufgefordert wurden, über die am 20. September 1957 vorrätig gewesenen Bestände nähere Angaben zu machen.
Da die Beklagten nicht dargetan haben, daß am 20. September 1957 bereits vorrätig gewesene Bestände noch vorhanden sind, bezüglich derer die Ausübung des von ihnen beanspruchten Auf-brauchsrechto überhaupt in Betracht kommen könnte, haben sie nicht die Voraussetzungen dargetan, die ihnen ein Recht geben könnten, weiterhin Türschließer nach Patenten des Klägers herzustellen und auf den Markt zu bringen. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung, in welchem Umfang die Aufbrauchsvereinbarung dem Kläger ein Recht auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung eingeräumt hat und ob angesichts der Erschütterung des Vertrauensverhältnisses der Kläger an der Aufbrauchsvereinbarung noch festgehalten werden kann; das Berufungsgericht hat letzteres verneint.
d) Die Revision rügt sodann, das Berufungsurteil habe sich nicht mit der Behauptung der Beklagten (Schriftsätze vom 18. März 1959 und vom 20. Mai 1959) auseinandergesetzt, der Kläger habe die Übernahme des gesamten Produktionsprogramms der Türschließer durch Verweigerung seiner Zustimmung zu einem zwischen der Beklagten und der Firma & Co. AG. in Aus-
sicht genommenen Vertrag durch unangemessene Lizenzforderungen vereitelt. Insoweit sieht die Revision eine Verletzung des § 551 Abs. 1 Ziffer 7 ZPO durch das Berufungsgericht als gegeben an. Das Berufungsurteil bedurfte zu diesem Punkte jedoch
keiner besonderen Begründung, da sich aus seinem Gesamtinhalt ergibt, daß das Berufungsgericht die Ausübung der Rechte durch den Kläger als vertragsgemäß angesehen hat. Darin liegt entgegen der Ansicht der Revision auch keine Verletzung des § 242 BGB, weil dem Kläger nicht angesonnen werden konnte, daß die AufbraucheVereinbarung als gesamtes SchuldVerhältnis - also auch hinsichtlich der Pflichtenseite - voneiner ihm nicht genehmen dritten Seite übernommen, die Beklagte dagegen aus den* Vertragsverhältnis entlassen wurde. Es wäre Sache der Beklagte*/ gewesen, Wege zu finden, welche ihr die Ausübung der durch die| AufbraucheVereinbarung zugestandenen Rechte sinnvoll erscheinen/ ließen; sie konnte jedoch dem Kläger keinen neuen Vertragspartner aufdrängen. Dahinstehen mag hierbei, ob die Aufbrauchs Vereinbarung die persönliche Ausübung der beiderseits einge-
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räumten Rechte nicht geradezu erforderte. Ein Handeln des Klägers wider Treu und Glauben ist jedenfalls nicht erkennbar, wenn er die ihm vertraglich zugestandenen Rechte vertragsgemäß ausübte und Änderungswünschen der Beklagten ablehnend gegenüber stand.
e) Die sonst noch von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen haben keinen Bezug auf die für die Sachentscheidung erheblichen Punkte. Dies gilt insbesondere, soweit die Übergehung von weiteren Beweisanträgen gerügt v/ird. Teilweise sind in den Revisionsrügen die Ausführungen des angefochtenen | Urteils falsch verstanden. So ist z.B. auf Seite 23 des Urteile
i
im Rahmen der Ausführungen über die den Beklagten obliegende Behauptungs- und Beweislast nicht - wie in der Revisionsbegründung (S. 10) dargestellt - in Zweifel gezogen, daß die Beklagten ihre Auffassung, zur Herstellung von Schließern berechtigt zu sein, nicht zu dem Ausdruck gebracht hätten; das Berufungsgericht hat an der genannten Stelle seines Urteils vielmehr dargelegt, daß wegen der Inanspruchnahme eines solchen/ Rechtes die Beklagten hätten darlegen und beweisen müssen,
daß am 2o. September 1957 bereits vorrätig gev/esene Bestände noch vorhanden sind und daß es in diesem letztgenannten Punkte an einem Vorbringen der Beklagten und an einem Beweise gefehlt hat.
Die Revision war demnach bei Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Wilde
Krüger-Rieland
Pehle
Spengler
Claßen