2147 081
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung; nein
PatG §§ 6, 47
a) 35er Begriff des Feilhaltens im Sinne des § 6 PatG setzt nicht notwendig voraus, daß der feilgehaltonc Gegenstand bereits fertig vorhanden ist* Ein Peilhalten kann auch
in dom Anbieten der alsbaldigen Herstellung und Lieferung eines Gegenstandes durch den hierauf eingerichteten Betrieb des Anbietenden liegen. Der Tatbestand des Feilhal-tens kann auch schon durch ein einzelnes Angebot gegenüber einem einzelnen Interessenten erfüllt werden.
b) Eine irn Inland begangene Patentverletzung durch Peilhalten kann darin liegen, dai3 im Inland die Lieferung einer hier in nicht patentvorletzender Form herzustcllendon Maschine ins Ausland mit der Maßgabe angeboten wird, sie im Ausland in eine dem Patent entsprechende Form umzubauen.
BGH, Urt. v. 29. März i960 - I ZU 109/58
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
I ZK 109/58
Verkündet am 29« März I960 Justizangestcllter, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma export- und Finanzierungs-
gosellschaft mit beschränkter Haftung, vertre-
ten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Bolf P^M in Bi
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten, Bevisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die offene Handelsgesellschaft in Firma Maschinenbau H^Hfe & Co., Bmmm, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Carl
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Weiß, Br. Löscher, Jung-bluth und Ebel
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 50. Mai 1958 zu I der Urteilsformel teilweise aufgehoben und Nr. I 1 der Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang sie Maschinen zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen auf die Kreuzböden von Ventilsäcken,
bei denen die mit dem fertigen Kreuzboden versehenen Werkstücke auf einem Tisch quer liegend einer Förderwalze zugoführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des Werkstückes die Falzzange einer Falzvorrichtung den von einer Rolle abgezogenen und auf Länge abgoschnittenen Abdichtungs- und Vorstärkungs-streifon unter Bildung des Falzes mit der Falzkante voran an der Klebstoffauftragovorrichtung vorbeiführt und auf den ihr zugoordneton Kreuzboden aufbringt, worauf der Sack Uber Anpreß-rollen der Ablage zugeführt wird,
insbesondere solche, bei’denen die Werkstücke nach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifons zur Erzeugung des Seitenfalzes im Abdichtungsstreifen an einer LängsfalzVorrichtung vorbei über Anpreßrollen der Ablage zugeführt werden,
bis zu dem 4. September 1952 im Inland zur Lieferung ins Ausland in der Weise feilgehalten hat, daß Maschinen mit Greiforvorrichtung im Ausland durch Monteure der Beklagten zu Maschinen mit Falzvorrichtung umgebaut werden sollten.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils (Nr. III der Ur-teil3formol) aufgehoben.
1 b -
Pie Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt, die Kosten des Revisionsrechtszuges der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5* Bio Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben„
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen zur Herstellung von sog. Kreuzbodenven-tilsackcn. Solche Säcke werden zur Verpackung von pulvor-förmigem Gut, namentlich von Zement, Kunstdünger u.ä. verwendet. Um sio herzustellen, werden zunächst Schläuche aus mehrlagigem Papier gebildet. Die offenen linden der Schläuche worden sodann zu Kreuzböden gefaltet und verklebt; dabei wird der eine Boden völlig geschlossen, während in dem anderen Boden, um das Füllgut einfüllen zu können, eine liinfüllöffnung in Gestalt eines sog. Ventilkanals verbleibt. Auf die Kreuzbödon werden schließlich zur besseren Abdichtung und zur Verstärkung zusätzliche Papiorstreifcn, auch Bodonzcttol genannt, aufgeklebt. Es worden ferner Vorkehrungen getroffen, daß der nach außen liegende Band des Ventilkanals beim Aufschieben des Ventils auf die Abfülldüse der Fülltnäschine nicht so leicht einreißt und beim Füllen nicht so leicht beschädigt werden kann.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Vorrichtungen zur Aufbringung der Bodenzettel auf die Kreuzböden. Die Klägerin war Inhaberin des deutschon Patents Hr. 710 264* das mit Wirkung vom 5« September 1954 erteilt worden war und mit dem 4. September 1952 durch Zeitablauf erloschen ist.
Die Patentansprüche lautetens
1. Maschine zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen auf die Kreuzbödon von Ventil-säckon, dadurch gekennzeichnet, daß die mit den fertigen Kreuzbödon (b) versehenen Werkstücke (a) auf einem Tisch (p) quer liegend einer Förderwalze (o) zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für joden Kreuzboden des Werkstückes die
Falzzange einer Falzvorrichtung (1, in) den von einer holle (d) abgezogenen und auf Länge abgeschnittenen Abdichtungs- und Veratärkungsstroifen (c) unter Bildung des Falzes (f) mit der Falzkantc voran an der Klebstoffauftragcvorrichtung(n) vorbeifuhrt und auf den ihr zugoordneten Kreuzboden (b) aufbringt, worauf der Sack über Anpreßrollen (t) der Ablage (u) zugeführt wird.
2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Werkstücke (a) nach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens(c) zur Urzeugung des Seitcnfalzes (v) im Abdichtung3ötrei-fen (c) an einer Längsfalzvorrichtung (s) vorbei über Anpreßrollen (t) der Ablage (u) zugeführt werden.
Die Beklagte hat, und zwar auch während der Laufzeit des Patents der Klägerin, unter der Bezeichnung "Progreß" eine Maschine zu dem Legen von Kreuzböden und Aufkloben von Bodenzotteln für Vontilsäcke hergestollt und vertrieben. Während die Maschine nach dem Patent der Klägerin den Abdichtungsund Verstärkungsstreifen mittels einer auf einem Zylinder angebrachten Falzzange nicht nur dem Boden des Ventilsacks zuführt, sondern dabei auch mit einem Querfalz versieht, also einen "Falzzangen-Zylinder" besitzt, besteht bei der "Progroß"-Maschine der Beklagten die Vorrichtung, die den Streifen dem Boden des Sacks zuführt, aus einem Zylinder, der mit einem Greifer versehen ist, also einem "Greifer-Zylinder", der keine Querfalzung des Streifens bewirkt.
Die Verstärkung des nach außen liegenden Bandes des Ventilkanals, die bei der Maschine der Klägerin durch die Querfalzung des den Venüilkanal abschließenden Bodenzettels erreicht wird, wird bei der Maschine-der Beklagten dadurch
bewirkt, daß die Bodenzettel an ihren ungefalzten Enden mit Zetteln verklebt werden, die vorher beim Legen der Kreuz-böden in die Ventilöffnungen eingebracht worden sind. In den übrigen Merkmalen stimmt die "Progreß"-Maschine der Beklagten in ihrem hier in Betracht kommenden Teil mit der Maschine nach dem Patent der Klägerin überein; insbesondere wird von den Merkmalen des Anspruchs 2 des Patentes Gebrauch gemacht.
In einem anderen hechtsstreit (LG Düsseldorf 4.0.295/51;
OLG Düsseldorf 2 ü 102/52; BGH I ZE 173/55) hatte die Klägerin aufgrund des Klagepatentes Hr. 710 264 die Beklagte wegen deren "Progreß"-Maschine zunächst auch auf Unterlassung, nach Ablauf des Patents nur noch auf Eechnungs-legung und Feststellung der Schadensersatzpflicht verklagt. Die Klage ist in allen drei Hechtszügen ohne Erfolg geblieben. Eine Verletzung des Klagepatentes durch den in Hede stehenden Teil der Maschine der Beklagten ist deshalb verneint worden, weil er nur eine Greifvorrichtung, aber keine FalzVorrichtung für die Bodenzettel besessen habe.
Der gegenwärtige Rechtsstreit ist dadurch veranlaßt worden, daß die Beklagte ihre "Progreß"-Maschinen auch nach dem Ausland verkauft und daß bei einem Teil dieser Maschinen ein Umbau stattgefunden hat; nach ihrer Lieferung an die ausländischen Abnehmer ist nämlich in deren Betrieben unter Mitwirkung von Monteuren der Beklagten die Greifervorrichtung zu einer Falzvorrichtung umgestaltet worden. Bs ist unstreitig, daß die Maschinen der Beklagten nach einem solchen Umbau alle Merkmale des Klagepatents aufgewiesen haben.
Die Klägerin hat behauptet, diese Abänderung sei bereits in der Betriebsstätte der Beklagten in Bielefeld zweckvoll vorbereitet worden} die Beklagte habe die nach dem Ausland gelieferten Maschinen derart hergerichtet, daß sie dort durch einfache handwerkliche Maßnahmen mit einer Falzvorrichtung hätten versehen werden können; darin liege ein teilv/eises Herstellen des geschützten Gegenstandes im Inland. Die Beklagte habe das Klagepatent außerdem durch Feilhalten im Inland verletzt; denn sie habe sich bei den Verhandlungen in Bielefeld ihren ausländischen Interessenten gegenüber erboten, die Maschinen bei der Montage im Ausland in der angegebenen Weise umzubauen; sie habe zugesagt, ihnen eine Maschine mit Falzvorrichtung zu verschaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung, des Feilhaltens, des Vertriebes sowie des gewerbsmäßigen Gebrauches von Maschinen zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen auf die Kreuzböden von Ventilsäcken,
wenn die mit dem fertigen Kreuzboden versehenen Werkstücke auf einem Tisch querliegend einer Förderwalze zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des Werkstückes die Falzzange einer Falzvorrichtung den von einer Rolle abgezogenen und auf Lange abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen unter Bildung des Falzes mit der Falzkante voran an der Klebstoffauftragevorrichtung vorbeiführt und auf den ihr zugeordneten Kreuzboden aufgebracht werden, worauf der Sack über Anpreßrollen der Ablage zugeführt wird, insbesondere wenn die Werkstücke nach dem Aufbringen des nach der Seite des ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens zur Erzeugung des Seitenfalzes im Abdichtungsstreifen an einer Langsfalzvorrich-tung vorbei über Anpreßrollen der Ablage zugeführt werden;
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und zwar auch dann, wenn die ins Ausland gelieferten Maschinen anstelle einer Falzzange eine Greifervorrich-tung besaßen und im Ausland insbesondere von Monteuren der Beklagten die von der Beklagten gelieferten Maschinen, v/io vorstehend gekennzeichnet, hergerichtet wurden; und zwar in der Zeit bis zu dem 4» September 1952;
II. festzustollen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiaen. Sie hat bestritten, die Abänderung der Greiforvorrichtung in eine Palzvorrichtung im Inland vorbereitet und den ausländischen Abnehmern den Umbau der HProgreßM-Ma3chinen zugesagt zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In dem von der Klägerin behaupteten Erbieten der Beklagten, die ins Ausland zu liefernden Maschinen dort nach dem Klagepatent umzubauen, hat das Landgericht kein unerlaubtec Feilhalten im Inland erblickt. Daß die Beklagte die ina Ausland gelieferten Maschinen im Inland für einen leicht durchzu-führondon Umbau in die Verlotzungsform zweckvoll vorbereitet und angepaßt hätte, hat das Landgericht nicht als dargetan erachtet.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt (Kr. I 1 der Urtciloformol),
der Klägerin Uber den Umfang des im Inlande bis zu dem 4« September 1952 begangenen Feilhaltens von Maschinen zu dem Aufkleben von Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen auf die Krouzbödon von Ventilsäcken Rechnung zu legen,
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boi denen die mit dein fertigen Kreuzboden versehenen Werkstücke auf einem Tisch querliegend einer Förderwalze zugeführt werden, unterhalb welcher gleichzeitig für jeden Kreuzboden des Werkstückes die Falzzange einer Falzvorrichtung den von einer holle abgezogenen und auf länge abgeschnittenen Abdichtungs- und Verstärkungsstreifen unter Bildung des Falzes mit der Falzkante voran an der Klebstoffauftragovorrichtung vorbeiführt und auf den ihr zugeordneten Kreuzboden aufbringt, worauf der Sack über Anpreßrollon der Ablage zugeführt wird, insbesondere wonn die Werkstücke nach dem Aufbringen des nach der Seite dos ersten Bodenfalzes über den Boden seitlich überstehenden Abdichtungsstreifens zur Urzeugung des Soitenfalzes im Abdichtungsotreifen an einer Längsfalzvorrichtung (seil»: vorbei) Uber Anpreßrollon der Ablage zugeführt werden;
und zwar auch dann, wenn sich das Feilhalten auf in das Ausland zu liefernde Maschinen mit Greifervorrichtung bezog, die im Ausland durch Monteure der Beklagten zu Maschinen mit Falzvorrichtung umgebaut werden sollten*
Das Oborlandesgoricht hat ferner festgestellt (Nr. I 2 der Urtoilsformel),
daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1) gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht.
Im übrigen ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden (Nr. II der Urteilsformel). Die Kosten des Rechtsstreits hat das Obcrlandosgericht gegeneinander aufgehoben (Nr. III der Urteilsformel).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren zweitinstanzlichen Antrag auf volle ZurücJeweisung der Berufung der Klägerin, also auf volle Abweisung der Klage, weiter. Die Klägerin beantragt mit ihrer Anschlußrevision, der Beklagten
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die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Beide Parteien bitten wechselseitig um Zurückweisung der Revision des Gegners»
Entscheidungsgründe:
1 * In der Revisionsinstanz geht es im wesentlichen noch um die Entscheidung der Frage, ob es als eine im Inland begangene Verletzung des Klagepatents durch Foilhalten anzusehen ist, wenn die Beklagte sich bei Verhandlungen mit ausländischen Interessenten im Inland bereit erklärt hat, ihre das Klagepatent an sich nicht verletzende ’'Progreß'1-Maschinen mit der Maßgabe ins Ausland zu liefern, daß sie dort durch ihre Monteure derart umgebaut werden sollten, daß sie dann alle Merkmale des Klagepatents aufwieson.
a) In dem durch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1957 (I ZR 175/55) abgeschlossenen anderen Rechtsstreit der Parteien (4.0.295/51 LG Düsseldorf) war es um die Frage gegangen, ob die Progreß-Maschinen der Beklagten, obwohl sie statt der Falzvorrichtung nach Anspruch 1 dos Klagepatentos eine Greifervorrichtung besitzen, gleichwohl in den Schutzbereich des Klagepatentes fielen. Die Klageanträge des gegenwärtigen Rechtsstreites stellen diese in dem anderen Rechtsstreit verneinte Frage nicht nochmals zur Entscheidung, wie sich schon daraus ergibt, daß die als patentvorlotzend beanstandeten Maschinen der Beklagten in den Klaganträgen des gegenwärtigen Rechtsstreits durch wörtliche Wiedergabe der Merkmale des Klagepatentes gekennzeichnet sind, sich also nur auf solche Maschinen beziehen, die von allen erfindungswesentlichen Merkmalen des Klagepatentes unmittelbar Gebrauch machen, insbesondere also auch eine Falzvorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatentes aufweisen.
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Die Klägerin hatte zunächst unter Beweisantritt behauptet, daß die Beklagte derartige Maschinen auch im Inland geliefert habe (Bo 6 des Schriftsatzes vom 10. März 1952). Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils batte sie jedoch schon im ersten Rechtszuge später vorgetragen, sie habe keine Beweise dafür, daß die Beklagte im Inland Maschinen mit den Mitteln des Klagepatentes her-gestellt habe« Dementsprechend hat sie ihren Tatsachenvortrag etwa von ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26, Januar 1953 ab und insbesondere im zweiten Rechtszug auf die bereits in der Klageschrift aufgestellte andere Behauptung beschränkt, die Beklagte habe die Lieferung von Maschinen ins Ausland durchgeführt oder angeboten, bei denen erst im Ausland die Greifervorrichtung durch eine Balzvorrichtung ersetzt worden sei oder habe ersetzt werden sollen. Dabei geht jedenfalls für diesen Rechtsstreit auch die Klägerin davon aus, daß die mit einer Greifervorrichtung versehenen Progreß-Maschinen der Beklagten an sich das Klagepatent nicht verletzt haben. Es ist andererseits von der Beklagten nicht bestritten worden, daß ihre Maschinen nach einem Umbau, wie er hier in Rede steht, alle Merkmale des Klagepatents aufgewiesen haben. Einverständnis besteht schließlich auch darüber, daß die Maschinen nach dom Klagepatont nur im Inland Patentschutz genossen haben.
b) JNach § 47 Abs. 2 PatG ist dem Patentinhaber zu dem Schadensersatz verpflichtet, wer den Gegenstand der Erfindung mittels einer der nach § 6 PatG dem Patentinhaber vorbehaltenen vier Bonutzungsarten gewerbsmäßig benutzt. Während die Klägerin in ihren auf Peststellung der Schadonsersatz-pflicht und Verurteilung zur Rechnungslegung gerichteten Klaganträgen alle vier Benutzungsarten des § 6 PatG aufgeführt hatte, hat das Berufungsgericht den Anträgen nur insoweit stattgegeben, als mit ihnen Ansprüche aus einem Beilhalten der angegriffenen Maschine der Beklagten her-
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geleitet werden, es dagegen bei der vom Landgericht ausge-sprochenen Klagabv/eisung belassen, soweit die Klaganträge die drei anderen Benutzungsarten des § 6 PatG, nämlich das Herstellen, Inverkehrbringen und gewerbsmäßige Gebrauchen betrafen*I)amit sind entgegen der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Auffassung nicht lediglich von mehreren für ein und denselben Schadensersatzanspruch in Betracht kommenden rechtlichen Klagegründen der eine bejaht und die drei anderen verneint worden. Es sind vielmehr von vier nur der Form nach in ein und demselben Antrag zusammengefaßten, der Sache nach aber rechtlich selbständig nebeneinanderstehenden Schadensersatzansprüchen der eine zuerkannt und die drei anderen abgewiesen worden. Mögen auch die Schäden, die einem Patentinhaber durch widerrechtliche Benutzung seiner Erfindung auf die eine odor die andere der in § 6 PatG aufgeführten Arten entstehen, sich je nach Lago des Palles im Ergebnis mehr oder weniger decken, so handelt es sich doch rechtlich um unterschiedliche Verletzungstatbestände, die durchaus auch zu unterschiedlichen Schäden führen können. Insbesondere ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, das Peilhalten des Gegenstandes einer Erfindung nicht lediglich eine dem Herstellen und Inverkehrbringen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine neben dem Inverkehrbringen, Herstellen und Gebrauchen stehende selbständige Benutzungsart (vgl. BGH GRUR 19559 87» 89)9 die daher auch einen selbständigen Schadensersatzanspruch auszulösen vermag.
Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klagansprüche bestätigt hat, hat es sich in den Entscheidungsgründen vor allem mit der Frage befaßt, ob der Beklagten eine im Inland begangene Verletzung des Klagepatents durch Herstellen zur Last zu legen ist. Entgegen der Meinung, der Klägerin hat das Berufungsgericht die Anfertigung von
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Maschincn mit Greifervorrichtung nicht als den Beginn der Herstellung von Maschinen mit F&lzvorrichtung betrachtet.
Das Berufungsgericht hat es ferner aufgrund eines von ihm eingeholten technischen Gutachtens nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte bei der Anfertigung von Maschinen mit Greiforvorrichtung bereits deren späteren Umbau in Maschinen mit Balzvorrichtung zweckvoll vorbereitet hätte» Das Berufungsgericht hat schließlich auch das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe ihrem Monteur von
Bielefeld aus nach Schweden nähere Anweisungen zur Gestaltung der Klebstoffauftragevorrichtung bei der Montage der an die Birma in gelieferten Maschine erteilt,
nicht als ausreichend betrachtet, um die Annahme eines Herstellens oder teilweisen Herstellens einer das Klagepatent verletzenden Maschine im Inland zu rechtfertigen. Da es sich, wie ausgeführt, bei den Klaganträgon, soweit sic sich auf das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Gebrauchen bezogen haben, um selbständige Klageansprüche gehandelt hat, und da die Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache und damit gegen die teilweise Bestätigung der Klagabweisung durch das Berufungsgericht keine Revision eingelegt hat, unterliegt da3 Berufungsurteil insoweit nicht der Nachprüfung durch das Revi-sionsgoricht. Es ist daher entgegen der von der Klägerin in der RevisionsVerhandlung vertretenen Auffassung insbesondere auch nicht nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht etwa verkannt hat, welche Bedeutung einer bestimmten Gestaltung der Klobstoffauftragevorrichtung für die Frage einer Verletzung des Klagepatents hätte zukommen können.
c) Obwohl die Klägerin, wie erwähnt, ihren späteren Sachvor-trag auf die Fälle von Lieferungen und Lieferungsangeboten der Beklagten ins Ausland beschränkt hat, hat sie doch ihre Klaganträge auch seit deren Neufassung im Schriftsatz vom 4. Februar 1953 in der Sache* unverändert so be-
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lassen, daß sie sich auch auf Inlandslieferungen bezogen.
Bic im Tatsachenvortrag allein noch behandelten Auslandslieferungen der Beklagten hat die Klägerin bei der Neufassung ihrer Anträge durch den in den ursprünglichen Anträgen fehlenden, mit den Worten "und zwar auch dann, wenn" eingeleiteten Zusatz lediglich als einen Sonderfall der an sich auch die Inlandslieferungen umfassenden Klaganträge hervorgehoben. Dem ist das Berufungsgericht bei der Passung der Formel dos Berufungsurteils gefolgt. Auch die Formel des Berufungsurteils bezieht sich, soweit darin eine Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und eine Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht erfolgt ist, ihrem Wortlaut nach auf Handlungen der Beklagten sowohl gegenüber inländischen als auch gegenüber ausländischen Interessenten und hebt die Handlungen gegenüber ausländischen Interessenten nur als einen besonderen Pall hervor. Bas kann nicht gebilligt werden.
Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 47 PatG und die Verurteilung zur Rechnungslegung über erfolgte Verletzungshandlungen, wie sie hier seit der Neufassung der Klaganträge im Schriftsatz vom 4. Februar 1953 allein noch begehrt werden, genügt es zwar in der Regel, wenn nachgewiesen wird, daß der wegen Patontverletzung belangte Beklagte während der Schutzdauer des verletzten Patentes überhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (BGH GRUB 1956, 265, 269 - Rhein-metall-Borsig I). Geht der Streit, wie zu demeist in Patent-verlctzungS3achon, in erster Linie darum, ob die von dem angeblichen Patentverletzer hergestellten oder vertriebenen Gegenstände oder das von ihm angewandte Verfahren in den Schutzbereich des angeblich verletzten Patentes fallen, und i3t es daneben weder zwischen den Parteien umstritten noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt, dux^ch was
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für eine der in § 6 PatG genannten Benutzungsarten der Verletzer das Patent verletzt haben soll, so mögen in der Regel keine Bedenken bestehen, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 6 PatG genannten Bcnutzungoarten zu beziehen, auch dann, wenn eine Verletzungshandlung nur für eine dieser Benutzunga-arten nachgewiesen wird. Anders ist es dagegen, wenn es - wie im vorliegenden Fall - unstreitig ist, daß die beanstandete Ausführungsform in den sachlichen Schutzbereich des dadurch verletzten Patentes fällt, und der Streit nur und gerade darum geht, ob das, was der angebliche Patentverletzer in bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 6 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltonen Benutzungsarten fällt. In einem solchen Fall kann ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten (§ 256 ZPO) und ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auf die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung nur für diejenigen Benutzungsarten des § 6 PatG anerkannt werden, für die es durch den Nachweis einer einschlägigen Verletzungs-handlung des Beklagten dargetan ist. Dabei können je nach den Umständen des Falles innerhalb der Benutzungsarten des § 6 PatG noch weitere Unterscheidungen in Betracht kommen und für die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers von Bedeutung werden. So ist es im Streitfall bei der nach dem Berufungsurteil der Beklagten allein zur last zu legenden Patentverletzung durch Feilhalten. Da der Streit der Parteien nur darum geht, ob die Beklagte durch ihre von der Klägerin beanstandeten Handlungen gegenüber ausländischen Interessenten das Klagepatent im Inland verletzt hat, und nichts dafür dargetan ist, daß sie solche oder ähnliche Handlungen auch gegenüber inländischen Interessenten begangen hätte, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung. Soweit die in die Revisionsinstanz gelangten Klaganträge das Verhalten der Beklagten auch gegenüber inländischen Interessenten erfassen, sind sie daher schon aus diesem Grunde abzu-
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weisen. Der etwaige V.unsch der Klägerin, mittels der von ihr begehrten Rechnungslegung der Beklagten Beweise für ein als patentverletzend zu beanstandendes Feilhalten der Beklagten gegenüber inländischen Interessenten zu erhalten, würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
2. Zur Begründung dafür, daß es den Klaganträgen insoweit stattgegeben hat, als mit ihnen Ansprüche aus einem Feilhalten der beanstandeten Maschine hergeleitet worden, hat das Berufungsgericht sich des näheren mit dem Begriff des Feilhaltens im Sinne des § 6 PatG befaßt und dazu in tatsächlicher Hinsicht diejenigen Fälle erörtert, in denen eine mit einer Greifervorrichtung versehene, also das Klagepatent nicht verletzende Maschine von der Beklagten ins Ausland geliefert und dort in eine Maschine mit Falzvorrichtung, also in eine Maschine, die im Inland das Klage-patent verletzt haben würde, umgebaut woi’den ist.
Die Revision der Beklagten rügt demgegenüber, daß das Berufungsgericht den Begriff des Feilhaltens verkannt und daß es bei der Erörterung der Verhandlungen der Beklagten mit den ausländischen Interessenten wesentliche Beweisergebnisse außer acht gelassen habe. Sie kann damit im Ergebnis jedoch keinen Erfolg haben.
a) Das Berufungsgericht behandelt in tatsächlicher Hinsicht vor allem den Fall der Lieferung einer Maschine an die Firma Paper Sack A.-B. in (Schweden). Aufgrund der
Beweisaufnahme stellt es dazu folgendes fest; Der Zeuge
Vorstand und Aufsichtsratsmitglied dieser Firma, habe im September 1950 bei der Beklagten in Bielefeld wegen einer Maschine der in Rede stehenden Art vorgesprochen.
Seine Firma habe bereits eine von der Klägerin stammende, nach dem Klagepatent gebaute, mit FalzVorrichtung ausge-
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stattete Maschine besessen und damit Papiersäcke mit qu.er-gefalztem Bodenzettel hergcste'ilt. La ihre Kunden sich an diese Ausführung der backe gewöhnt gehabt hätten, habe die Firma Wert darauf gelegt, eine Maschine zu erwerben, die imstande war, die gleichen Säcke herzustellen. Lie Beklagte habe sich bereit erklärt, diesem von Johnsson geäußerten Wunsch zu entsprechen. Sie habe es zwar unter Hinweis auf den Patentschutz der Klägerin abgelehnt, die Maschine mit Falzvorrichtung in ihrer Betriebsstätte herzustellen. Sic habe aber JPBBP angeboten, durch eine leicht zu bewerkstelligende, in Schweden bei der Montage vorzunehmendc Änderung die Maschine mit einer Falzvorrichtung zu versehen, wobei diese Änderung im Preise habe einbegriffen sein sollen. Aufgrund dieses Angebotes sei dann später der Vertrag zustande gekommen und ausgeführt worden.
Las Berufungsgericht führt weiter aus: Ler Fall Johnsson sei kein Einzolfall gewesen. Lie Beklagte habe nach ihren eigenen Angaben in den Jahren 1950 und 1951 insgesamt fünf Maschinen der streitigen Art ins Ausland geliefert, die dort unter Mitwirkung ihrer Monteure umgebaut und mit Falzvorrichtungen nach dem Klagepatent versehen worden seien. Zwar hätten die von der Klägerin benannten Zeugen IpHHHP und GpHHPP die Behauptung nicht bestätigt, daß die Beklagte sich auch in den vier anderen Fällen erboten habe, den ausländischen Interessenten eine Maschine mit Falzvorrichtung zu verschaffen. Angesichts des Verhaltens der Beklagten im Italic JpiBBl sov/ie aufgrund weiterer, vom Berufungsgericht erörterter Umstände sei jedoch nach der Lebenserfahrung mit der Wahrscheinlichkeit zu rechnen, daß auch in diesen vier anderen Fällen das Zustandekommen des Geschäftes dem Erbieten der Beklagten zur alsbaldigen Abänderung der Maschinen zu verdanken gev/esen
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Das Berufungsgericht kennzeichnet das von ihm erörterte Verhalten der Beklagten in den genannten fünf Auslandsfällen zusammenfassend dahin, daß die Beklagte bereit gewesen sei, bei sich bietender Gelegenheit von Lieferungen in das Ausland ihre ,,Progreß‘,-Maschinen nachträglich mit einer i'alzVorrichtung zu versehen, und daß die Beklagte bei dahingehend geäußertem Wunsch ihren Interessenten diese Lieferbereitschaft auch ausdrücklich oder stillschweigend erklärt habe»
In dem Erbieten der Beklagten gegenüber beliebigen Dritten, nämlich gegenüber den bei ihr vorsprochenden ausländischen Interessenten, ihnen Maschinen zu dem Aufkleben von Abdich-tungs- und Verstärkungsstreifen auf die Kreuzböden von Ventilsäcken mit den Merkmalen des Klagpatonts, insbesondere mit BalzVorrichtung, zu verschaffen, sieht das Berufungsgericht ein das Klagopatent verletzendes Peilhalten. In einer damit übereinstimmenden Weise hat das Berufungsgericht das Peilhalten, dessentwegen die Beklagte Rechnung legen und Schadensersatz leisten soll, auch in der Urteilsformel bezeichnet. Während in den Klaganträgen darauf abgestellt war, daß die ins Ausland gelieferten Maschinen dort in Maschinen nach dem Klagepatent umgebaut wurden, stellt die Formel dos Berufungsurteils darauf ab, daß die Maschinen im Ausland zu Maschinen mit Falzvorrichtung umgebaut werden sollten.
b) Wie bereits unter 1 c) ausgeführt, ist hier nicht zu
prüfen, ob die Beklagte gegenüber inländischen Interessenten eine das Patent der Klägerin verletzende Handlung begangen hat. Es sind hier aber auch nicht alle denkbaren Handlungen der Beklagten gegenüber ausländischen Interessenten zu erörtern, in denen eine Verletzung des Klagepatents durch Feilhalten erblickt werden könnte. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob ein solches Verhalten der Beklagten
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gegenüber ausländischen Interessenten, wie es in der Formel des Berufungsurteils gekennzeichnet ist, den Tatbestand des Feilhaltens im Sinne des $ 6 PatG, und zwar des Feil-haltons im Inland, erfüllte Das ist im Gegensatz zur Revision mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfiihrt, setzt der Begriff des Foilhaltens im Sinne des § 6 PatG nicht notwendig voraus, daß der feilgehaltene Gegenstand bereits fertig vorhanden und daß er im räumlichen Schutzbereich des verletzten Patentes vorrätig ist (RGZ 143, 173; RG GRUR 1936, 116; GRUR 1938, 770; GRUR 1938, 971, 976; vgl. auch z.B. Reimer, PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 76 und Lindenmaier,
PatG 4. Aufl. § 6 Anm. 31). Wenngleich "Feilhalten" im eigentlichen Wortsinn ein "zu dem Verkauf halten" bedeutet, so wird es doch im Sinne des § 6 PatG als ein "Feilbieten", also ein "zu dem Verkauf (oder Kauf) anbieten” verstanden. Gerade bei solchen großen und teuren Maschinen wie den hier in Streit stehenden Maschinen, die nur auf Bestellung hergestellt zu werden pflegen, liegt ein Feilhalten im Sinne des § 6 PatG daher auch schon in dem Anbieten der alsbaldigen Herstellung und Lieferung einer Maschine durch den hierauf eingerichteten Betrieb des Anbietonden (RG GRUR 1938, 971, 976). Patentverletzend ist ein solches Feilhalten, wenn aus deal Angebot ersichtlich ist, daß der Empfänger des Angebotes die Maschine in einer patentverletzenden Form von dem Anbietenden erhalten soll. Wird ein derartiges Angebot von einem Betrieb im räumlichen Schutzbereich des Patentes gemacht, der die Maschine hier hersteilen und von hier ins Ausland liefern will, so ist das Angebot auch dann patentvcrletzend, wenn die Maschine von dem anbietenden Betrieb oder unter seiner Mitwirkung erst im Ausland in eine dem Patent entsprechende Form gebracht werden soll. Nur derartige Fälle, bei denen also^insbesondere der An-
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bietende eich bereits bei dem im Inland erfolgenden Angebot zu dem itn Ausland vorgesehenen Umbau in die dem Patent entsprechende Form erbietet, sind durch den Urteilsspruch dos Berufungsgerichts erfaßt und hier zu beurteilen,,
bb) Zu Unrecht meint die Revision, daß der Tatbestand dos Feilhaltens im Sinne des § 6 PatG nicht schon durch den Abschluß eines einzelnen Vortrages, wie er hier im Falle Johnsson festgostellt sei, und auch nicht durch den Abschluß mehrerer Einzelverträge erfüllt werden könne, sondern nur durch ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Ausbieten. Ein Feilhalten im Sinne dos § 6 PatG kann durchaus auch schon in der schriftlichen oder mündlichen Abgabe von Einzelangeboten gefunden werden (Reimer aaO § 6 Anm, 76; Seligsohn, PatG 7. Auflo § 4 Anm. 8; ebenso wohl auch Lindenmaier aaO § 6 Anm. 31; Tetzner, PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 13; auch Pietz-cker . PatG § 4 Anm. 6 sieht in "schriftlichen Angeboten" ein "Ausbieten"). Las gilt namentlich auch bei Maschinen wie den hier in Streit stehenden, die nur auf Bestellung hergestellt zu werden pflegen (RG GRUR 1938, 971, 976; vgl. auch den Fall RG GRUR 1938, 770). Wieviole Einzelangebote abgegeben worden sind, ist unerheblich; wird überhaupt anerkannt, daß der Tatbestand des Feilhaltens durch Einzelangebote erfüllt werden kann, so muß auch anerkannt worden, daß er schon durch ein einziges Angebot erfüllt werden kann (vgl. Seligsohn aaO § 4 Anm. 8; Reimer Mitt. 1931, 85 ff, 89/90). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der bloße Abschluß eines einzelnen Vertrages in Rechtsprechung und Schrifttum nicht als ein Feilhalten angesehen wird. Damit sind aber andere Fälle als der hier in Kode stehende gemeint. So schränkt z.B. Reimer aaO. den von der Revision angeführten Satz der Anm. 77 zu § 6 in der Anm. 78 zutreffend dahin ein, daß ein bloßer Vertragsschluß, "der kein Feilhalten bedeutet", statthaft sei. Insbesondere betreffen die von Reimer Anm. 77 und
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lindcnmaicr aaO § 6 Anm. 30 und von der Revision angeführten. Entscheidungen des Reichsgerichts andere Tatbestände.
So handelte es sich in RGZ 30, 52 um einen im Inland erfolgten Vertragsschluß über den Vertrieb eines im Ausland gewonnenen Erzeugnisses vom Ausland aus nach dem Ausland, in RGZ 75, 128 um einen im Inland abgeschlossenen Werkvertrag, der mittels eines nur hier patentierten Verfahrens im Ausland ausgoführt werden sollte, und in RGZ 93, 172 um einen Vertrag Uber die Lieferung einer Maschine, die erst nach dem zeitlichen Ablauf des entgegenstehenden Patentes hcrgcstollt und geliefert werden sollte.Es kann daher uner-örtert bleiben, ob den in diesen Entscheidungen enthaltenen Ausführungen allenthalben beizutreten sein würde.
cc) Entgegen der Meinung der Revision ist es auch nicht entscheidend, ob der Anbietende die Herstellung und Lieferung des angebotonen Gegenstandes in der patentverletzenden Form von sich aus anbietet und dafür wirbt, oder ob er sich erst auf Wunsch eines Interessenten zu der Herstellung und Lieferung des Gegenstandes in der patentverletzenden Form bereit erklärt. Auch im letzteren Falle liegt ein patentver-letzendes Angebot des Anbietenden vor und ist damit der Tatbestand einer Patentvorletzung durch Feilhalten erfüllt.
dd) Die Revision hält die Entscheidung des Berufungsgerichts schließlich aus allgemeinen Erwägungen deshalb für falsch und unbillig, weil dann jeder andere, nurinicht die Beklagte selbst sich hätte erbieten dürfen, eine Progreß-Maschine der Beklagten im Ausland durch Einbau eines Falzzangenzylinders nach dem Klagepatent umzubauen. Es ist hier nicht zu erörtern, ob das jeder andere unter allen Umständen und ob das die Beklagte unter gar keinen Umständen hätte tun dürfen. Es geht hier nur um die Fälle, in denen die Beklagte sich im Inland bei dem Angebot ihrer Progreß-Maschine zugleich erboten Hat, sie im Ausland um-
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zubauon. Sie hat also einerseits nicht nur die Lieferung einer Progreß-Maschine und andererseits nicht nur den Umbau der Maschine ungeboten, sondern - was allein sie als Herstellerin der Maschine tun konnte - zugleich beides zusammen. Ein solches Verhalten stellt, wie ausgeführt, eine im Inland begangene Patentverletzung durch Feilhalten des geschützten Gegenstandes dar.
c) Im gegenwärtigen kechtsstreit wird mit Kochtskraftwirkung lediglich ausgesprochen, daß die Boklagte, wenn sie solche Handlungen begangen hat, wie sie in der Formel des Bcru-fungsurtoils bezeichnet sind, der Klägerin den daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat und daß solche Handlungen in der von der Klägerin verlangten Itochnungslegung der Beklagten aufzuführen sind. Ob die Beklagte solche Handlungen begangen hat, ist im gegenwärtigen kechtsstreit, wie bereits unter 1 c) ausgoführt, nur für die Frage von Bedeutung, ob die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung und ein Kechts-schutzbedürfnis auf Verurteilung der Beklagten zu der verlangten Rechnungslegung hat. Dieses rechtliche Interesse und Kechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist schon deshalb gegeben, weil die Beklagte nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls eine derartige Handlung hei den Verhandlungen mit begangen hat, und weil dem
Berufungsgericht ferner darin zu folgen ist, daß schon nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, die Beklagte könnte in ähnlichen Fällen ähnlich gehandelt haben. Ob sie in anderen Fällen tatsächlich solche Handlungen begangen hat, ist im gegenwärtigen Rechtsstreit noch nicht zu entscheiden. Soweit das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen darüber getroffen hat, in welchen Fällen die Beklagte eine der in der Urteils-
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formel bezcichneten Handlungen begangen hat, nehmen diese Feststellungen nicht an der Kochtskraftwirkung der in diesem Rechtsstreit gegen die Beklagte zu treffenden Entscheidung teil (vgl. dazu Wieczorek, ZPO § 322 Anm. E IV a) Auf die Verfahrensrügen, die von der Revision gegen die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vier anderen Auslandsfällen erhoben worden sind, kommt es daher nicht an.
3. a) Bas Begehren der Klägerin auf Schadensersatz ist nach
47 Ab3o 2 PatG nur dann begründet, wenn die Beklagte die das Patent der Klägerin verletzenden Handlungen schuldhaft begangen hat. Das Berufungsgericht hat sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert, ist aber ersichtlich davon ausgegangen, daß die Beklagte in bezug auf das ihr allein zur hast zu legende Peilhalten gegenüber ausländischen Inte-rossenten auch ein Verschulden trifft. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Entgegen der Meinung der Revision kann sich die Beklagte nicht durch den Hinweis auf die unter 2 b) bb) erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts entlasten, da diese Entscheidungen, wie ausgeführt anders liegende Fälle betrafen.
b) Ob und was für ein Schaden der Klägerin durch die patent-verletzenden Handlungen der Beklagten entstanden ist, braucht in diesem Rechtsstreit noch nicht abschließend festgC3teilt zu werden. Es genügt hier, daß die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist. Das Berufungsgericht sieht es in diesem Zusammenhang als wahrscheinlich an, daß die Abnehmer der Maschinen bei der Klägerin und nicht bei der Beklagten gekauft haben würden, wenn diese nicht die Zusage einer späteren Abänderung gemacht hätte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, trifft aber nur die Fälle, in denen das Peilhalten der Beklagten zu dem Abschluß eines Vertrages geführt hat. Der Klägerin kann darüber hinaus ein Schaden auch schon dadurch entstanden
sein, daß die Beklagte ihre Maschinen Überhaupt in der hier erörterten Weise i'eilgehalten hat, gleichgültig, ob das Feilheiten zu dem Vertragsschluß geführt hat oder nicht.
Auch das erfolglose Peilhalten ist ein Feilhaltcn und wird daher durch die Klaganträge und die Formel des Beru-fungsurteils ebenso erfaßt wie das erfolgreiche Feilhalten.
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht nur für verpflichtet angesehen, der Klägerin den durch die patentverletzenden Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen (Nr. I 2 der Formel des Beru-fungsurtoils), sondern auch die Klägerin - wie es in den Gründen dos Urteils heißt - über den Umfang der Vorlctzungs-handlungcn zu "unterrichten”. Pie Beklagte kann jedoch nicht, wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an den Klagantrag getan hat (Nr. I 1 der Formel des Berufungsurteils), zur "Rechnungslegung” über den Umfang des Feilhaltenö verurteilt werden. Über ein "Feilhalten” kann - vor allem dann, wenn ' auch die Fälle des erfolglosen Feilhaltens einzubeziehen sind - nicht Rechnung gelegt, sondern nur Auskunft gegeben werden. Für die Fälle des erfolgreichen Feilhaltens läuft die Auskunftserteilung allerdings praktisch \auf das gleiche hinaus wie eine Rechnungslegung über die aufgrund des Feilhaltens zustande gekommenen Geschäfte.
4. Die Revision der Beklagten war nach alledem im wesentlichen als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß den Ausführungen unter 1 c) waren jedoch unter teilweiser Aufhebung des Berufungs-urtoils die vom Berufungsgericht zugosprochenen Klaganträge insoweit abzuweisen, als sie sich auch auf ein Foilhalten der Beklagten gegenüber inländischen Interessenten beziehen. Das ist in der Formel dieses Revisionsurteils dadurch geschehen, daß Nr. I 1 der Formel des Berufungsurteils eine auf das Feilhalten gegenüber ausländischen Interessenten beschränkte neue Fassung erhalten hat. Damit hat dann zugleich einerseits die auf Nr. I 1 zurückbozogene Nr. 12 der Formel des Berufungsurtcils einen in der gleichen
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Weise beschränkten Inhalt und andererseits die im übrigen die Klagabweisung bestätigende Iho II der Formel des Berufungsurteils einen entsprechend erweiterten Inhalt empfangen. Außerdem war gemäß den Ausführungen unter 3 c) die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung durch ihre Verurteilung zur Auskunfterteilung zu ersetzen. Schließlich sind bei der Beschreibung der beanstandeten Maschine in der Urteilsformel einige Fassungsänderungen vorgenommen wordene
5. Die auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bezügliche Anschlußrevision der Klägerin mußte teilweise Erfolg haben* Sowohl für den Feststollungsantrag der Klägerin als auch für ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist der Streitwert unter Abschätzung des Schadens zu bemessen, der der Klägerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten entstanden sein könnte. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt deckt der Schaden, der aus dem als patentvorletzend anerkannten Feilhalten der Beklagten entstanden sein könnte, den Schaden, der aus dem in den abgewiesenen Klaganträgen ebenfalls genannten, aber nicht als patentverletzend anerkannten Herstollen und Vertreiben entstanden sein würde. Der aus dem Feilhal-ten entstandene Schaden könnte, wenn Fälle des erfolglosen Feilhaltens einzubeziehen sind, sogar höher sein. Daß durch ein - in den abgewiesenen Klaganträgen fernerhin genanntes - gewerbsmäßiges Gebrauchen noch ein weiterer Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Streitwert und damit die Gebühren der Gerichte und der Anwälte waren daher durch den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil der Klaganträge nicht erhöht worden. Das ist bei der hier nach § 92 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Es ist andererseits zu ihren Lasten zu berücksichtigen, daß mit diesem Revisionsurteil ihre in die Revisicmsinstanz gelangten
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Anträge zu einem weiteren Toil, nämlich soweit sie sich auf ein Feilhalten gegenüber inländischen Interessenten beziehen, abgewiesen werden. Es erscheint danach eine Verteilung der Kosten für den ersten Rechtszug im Verhältnis 1 : 3 und für den Revisionsrechtszug im Verhältnis 1 : 4 angemessen. Für den zweiten Rechtszug mußte es dagegen bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Aufhebung der Kosten gegeneinander verbleiben, da von den Gesamtkosten dos zweiten Rechtszugs fast die Hälfte auf das Sachverständigengutachten entfällt, das lediglich wegen des dann abgewiesonen Teils der Klaganträge eingoholt worden ist.
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