I. ZB. 103/31
Verbändet am 25* LlUrz 1952 G ranau J as t i z ob er s elcr e t i\r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2498 072
Im Famen de'e ’Volkes
In dem Rechtsstreit
der' Bundesrepublik Deutschland^ vertreten durch den. Oberfinanzpräsidenten in Verwaltungsstelle^
für Reichs- und Staatsvermögen m IIa<
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Klägerin und Revisionsklägerin - Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr*
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Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Drö QflH) ~
hat der I0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Heidenhainr Dr„ Birnbach^ Schmidtp Dr„ Benkard und Dr„ Drost
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2^ Zivilsenats des Schleswig-Kolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27* Pebruar 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurtickgewiesen«,
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Beklagte hatte während des letzten Krieges erhebliche Liengen Llunition für die Deutsche Wehrmacht hergestellt und diese an eine Heeresabnahmestelle geliefert, die in ihrem L^HIB Werkgelände untergebracht war. Infolgedessen lagerten bei der Kapitulation noch Munitionsbestände und Verpackungsmaterial auf ihrem Gelände, die bereits von der Wehrmacht übernommen waren,, Auf Anordnung der Militärregierung wurden diese Bestände teils abgefah-' ren? teils vernichtet* Unter diesen Beständen befand sich ein Posten Llunitionskisten* die auf Anordnung des Kon-trolloffiziers der Militärregierung in den Monaten. Okto-ber/Kovember 1945, von der1 Beklagten zu dem Preise von 87*167,82 'HM verkauft wurden* Der Erlös wurde auf das
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Bankkonto' d’er Beklagten eingezahlt und von ihr auf ein
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besonderes Konto ’’Wehrmacht” verbucht*
Die Klägerin verlangt mit der Klage als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches Zahlung des Verkaufserlöses nach Abwertung 10 : 1 in Höhe von*8*716^78 DM* •
Die Beklagte beantragt Klageabweisung* Sie hält sich', zur Ilefauszahlüng des Erlöses nicht für verpflichtet, weil sie den Erlös weisungsgemäß für die von der Militärregierung angeordnete Vernichtung der llunitiohsbestände verbraucht habe und darum-nicht mehr bereichert sei* In zweiter Linie rechnet sie mit unbezahlten Forderungen für Munitionslieferungen in.Höhe von 1*737*279*99 HM und hilfswei se mit den Aufwendungen für die Munitionsvernichtung in Höhe von 103*011,17 RM auf und macht schließlich ein Leistungsverweigerungsrecht wegen ihrer Forderungen aus Kriegslieferungen und Kriegsschäden geltend*
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Die Klägerin bestreitet die Gegenforderung aus Munitionslieferungen« Das Landgericht hat der Klage statt-gegeben;, das Berufungsgericht wies sie ab«
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Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagan- )
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trag« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* |
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Darüber« daß der Erlös der Liunitionskisten dem Deut- ' sehen Reich zustand,'besteht zwischen den Parteien kein Streit« Die Beklagte hat dieser Tatsache dadurch Rechnung ! getragen«, daß sie den erhaltenen Betrag in ihren Büchern ; zu Gunsten der Wehrmacht verbuchte* Die Forderung, ist gemäß Art 134 GG mit anderem Aktivvermögen des Reiches auf die Klägerin übergegangen, wie der Senat in seinem Urteil vom 30c Oktober 1951 BGHZ 3$ 309 if im einzelnen ausgeführt hat •
Das-Berufungsgericht verneint den von der Beklagten eingewändten Wegfall der Bereicherung, weil die Aufwendun- ; \ gen der Beklagten für die Vernichtung der Munition in kei- ■ nem ursächlichen Zusammenhänge mit ihrer -Bereicherung aus • i dem Kistenverkauf stünden« Auch die Aufrechnungen der Be- ' klagten hält das Berufungsgericht nicht für wirksam, eines-' t teils, weil die Gegenforderungen nicht fällig gewesen seien] f* andernteils« weil ihrer Geltendmachung Verbote der Militär- i
regierung entgegengestanden # hätten* Einen auf rechenbaren i
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Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung hält das Be- i
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rufungsgericht nicht für gegeben, weil die Beklagte mit der Munitionsvernichtung ein eigenes«, nicht aber fremdes Geschäft besorgt habe« \
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Dagegen billigt*das Berufungsgericht der Beklagten, ein Leistungsverweig.erungsrecht zu und zwar sowohl mit Rücksicht auf ihre ICriegsschäden, wie auf ihre Lieferungs-anspräche, die von der Klägerin nicht substantiiert be-stritten‘und mindestens in Höhe der ?Clageforderung bewi*e- •
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sen seien0 Die Klage wurde‘deshalb als zur Zeit unbegründet‘.’If?’ abgewiesenc ,
Die Revision richtet sich ausschließlich gegen das der Beklagten zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht• Sie ist nicht begründet, da die Kiageforderung ‘bereits vor dem Währungsstichtage durch Aufrechnung getilgt war» Der Beklagten stehen gegen das Deutsche Reich Lieferungsansprüche zu., die das Berufungsgericht mindestens in Höhe der ursprünglichen Kiageforderung von 87p167?82 RE für bewiesen erachtete Wenn die Beklagte unter diesen Umständen dem Reich den Betrag der Klageforderung in ihren Büchern gutgebracht hat* so heißt das, daß sie ihre eigenen Fordeiungen um diesen Betrag verringert und mit der JQa-geforderung ausgeglichen hat* Die Aufgabe der Gutschrift an die Klägerin kommt daher unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles praktisch einer Aufrechnungserklärung gleich, und zwar einer unbedingten im Gegensatz zu der im Drozess nur hilfsweise geltend gemachten Auf-r rechnung» Da die Ausgaben des Treuhänders von der Militärregierung überwacht worden sind, muß angenommen werden, daß diese die Aufrechnung genehmigt hatc
. Diner solchen Aufrechnung stehen keine Hindernisse in Kege» Der Große Zivilsenat des BGH hat sich in. seiner Entscheidung vom 20» Juni 1951 (BGIIZ 2, 500) für die Zulässigkeit von Aufrechnungen mit Forderungen gegen das Deutsche Reich ausgesprochen, falls sich Forderung und Gegenforderung vor dem Währungsstichtag aufrechenbar ge-
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genüber gestanden haben und zwar auch dann* wenn bis zu dem 8a Hai 1945 für Hauptforderung und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Reiches zuständig waren und die für die Gegenforderung zuständige Kasse weggefallen ist* Der Senat hat sich dieser Entscheidung bereits mehrfach angeschlossen* Der vorliegende Pall unterscheidet sich von der dem Großen Zivilsenat vorgelegten Sachlage dadurch* daß die Aufrechnungserklärung hier bereits vor dem Währungsstichtage abgegeben worden war* Es bedarf also der Prüfung* ob die in der Aufrechnung liegende Verfügung der Beklagten über ihre Gegenforderung vom. November 1945 durch die Sperre des damals noch geltenden IJilitürregierungsgesetzes Hr 52 ausgeschlossen war* Diese Drage ist bei der Entscheidung des Großen .Senats offen geblieben*
Der Senat sieht hierin kein Hindernis für die Aufrech nung* da das Ililitärregierungsgesetz Kr 52 lediglich die Substanzerhaltung der betroffenen Vermögen bezweckte und ihre Rechtsgrundlage unberührt ließ (vgl Coing KJ\7 1949* 205; Sweigert-Dölie Gesetz Kr 52* Kr 245; Sieveking 1!J\7 1950* 86; von Caemmerer SJZ 1948* 517)» Dem scheint.-auch das Berufungsgericht zuzustimmen* obgleich es dazu endgültig keine Stellung genommen hat* Seine 3edenken gegen die Aufrechnung gründen sich auf die Verordnung,$9 der britischen Hilitärregierung vom 15* September 1947* Diese Verordnung verbot in Art 1 Ziff 2 in Verbindung mit dem Anhang Hr 7 a die Erfüllung von Kriegsverträgen durch das Reich* Diese Verordnung' steht der Aufrechnung nicht entgegen* da sie im November 1945 noch nicht galt* Sie ist über dies durch die Verordnung Nr 226 vom 10* Eebruar 1951 (Amtsblatt Nr 48 vom 23o Pebruar 1951 S 787) aufgehoben worden* enthielt auch nur eine Anweisung an die Deutschen Behörden bestimmte "expenditures" zu unterlassen* hatte
also nur hauslialtrecht liehe Bedeutung, Ein allgemeines Verf!‘..ungsverbot. war. ihr nicht zu entnehmen (vgl Entscheidungen des Senats vom 19c Januar 1951 KDR 1951*
224 und vom 30* Oktober 1951 3GHZ 3* 308)*
Die Tilgung der Klageforderung hätte eine endgültige Abweisung der Klage gerechtfertigt. Da die Beklagte sich indessen mit der Abweisung der Klage ’»als zur Zeit unbegründet” beschieden und nur die Klägerin Revision eingelegt hat? mußte es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen eingeschränkten Abv/eisung verbleiben* Die Revision der Klägerin war mit der Kostenfolge des § 97 Z?0 zuräckzuweisen*
Ileidenhain Schmidt Birnbach
Benkard
Dr, Drost