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TJmstG liegt* jedenfalls dann nicht vor, wenn der Biistungslieferant die Lieferung und Leistung ’ noch nicht gemacht und auf Grund der Inan'grfff-; / nähme des Auftrages auch eine Forderung an* das,- '■ V & Beich noch nicht erworben ist. Die Voraussetzungen* des § 21 Ziff 4 UmstG sind danach' verneint vorden '*\ in einen Falle, in dem,die zur Leistung an das- *• :
Beiqh'bestimmten Gegenstände, ohne daß dem Lioferungsbeauftragtcn bereits eine Förderung '
ffeffön das Reich erwachsen gewesen wäre, von der ' -f.
' Aktenzeichen: I ZH lo9/5o .
Urteil vom 5; Juni 1951
01C- Hamm
I za lo9/5o
Verkündet am 5. Juni 1951.
„ Just.Sekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Pirma I-lflHHH Elektrizitätswerke in 9
Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeßbevollnUchtigter: Rechtsanwalt Br. Krille -
gegen
die Ilaschinonfabrik B. Li ■■■Bl in BrogHI
fBBs^ra^e’
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br.
hat der Bundesgerichtshof, Zrster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung von 5. Juni 1951 unter Litwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenraaier, Dr. Heidenhain, Vilde, Schmidt und Br. Krüger-Hi eland
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Harm vom 2. Oktober 1950 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. üärz 1950 wird zurückgewi e s en.
Bie Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin hat der Beklagten in Herbst 1944 und Frühjahr 1945 Halbfabrikate wie Zylinder, Selben, Kettenräder und dergleichen zun Preise von 2572,44 KM geliefert, die die Beklagte bei der Herstellung von Geräten für
U-Boote benutzt und zun Teil noch vor den Zusammenbruch *
verarbeitet hat. Die Geräte sollten nach ihrer Fertigstellung an die U-rBootswerften der Reichsmarine geliefert werden. Die Beklagte hat eine Bezahlung für sie vom Reich nicht erhalten. Die Geräte und die von der Beklagten noch‘nicht verarbeiteten Halbfabrikate der Klägerin sind von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und verschrottet worden.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung des Preises ihrer Lieferungen mit 2572,44 DM unter Umstellung auf 257>24 DU. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, daß sie selbst eine Bezahlung vom Reich nicht erhalten habe. Sie ist der Ansicht, daß es nicht darauf ankorcrae, in welchem Lmfange sie die von der Klägerin gelieferten Gegenstände bei ihren Lieferungen an das Reich an dieses abgegeben habe, weil der Mangel der Bezahlung durch das Reich Jeden Zahlungsanspruch der Klägerin aus-schließo.
Das Landgericht in Bielefeld hat die Beklagte durch das Urteil vom 21. März 1950 zur Zahlung von 257>24 DM verurteilt, nachdem die Beklagte die Klageforderung nach durchgeführter Beweisaufnahme in Höhe von 64,25 LM nicht
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mehr bestritten hatte. Ler 2. Zivilsenat des Obcrlandes-gcrichts in Haram hat die Verurteilung der Beklagten in seinem Urteil vom 2. Oktober 1950 nur in Höhe der von der Beklagten nicht mehr^bestrittenen 64,25 BM aufrechterhalten und die-Klägerin mit der weitergehenden 3'orderung von 193,01 D«a abge\7iesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Untscheidun«:sÄründe:
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Bas Leistungsverv/cigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG steht den Kaufleuten zu, die unbezahlte lorderungen gegen des Reich aus Lieferungen oder einer sonstigen Leistung haben. Lie Lieferungen müssen in den Besitz dos Reiches gelangt sein, wenn sie das Verweigerungsrecht des Gläubigers begründen sollen. Die bloße Vorbereitung einer Lieferung an das Reich genügt nicht. Y.’er aus bloßen Vor-bereitur.gohandlungen I’orderungen gegen das Reich hat, kann sie dazu benutzen, die richterliche Vertragshilfe nach § 21 Abs 1 UmstG in Anspruch zu nehmen. Bas weitergehende Rocht, die Leistung ganz und auf die Bauer zu verweigern, steht ihm nicht zu. Bieaes weitergehende Recht kann nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 4 UmstG wirklich erfüllt sind. Bine andere Auslegung dieser Bestimmung kann-auch nicht darrus hergeleitet werden, daß den Lieferungen an das Reich eine sonstige Leistung gleichgestellt ist. Auch diese sonstige Leistung muß in den Besitz des Reiches gelangt sein, wenn sie das Loistungs«
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verwoigcrungsrecht des Abs 4 begründen soll. Die bloße Vorbereitung einer später erfolgenden Leistung genügt bei der .sonstigen Leistung ebensowenig wie bei der Lieferung, jedenfalls dann nicht, wenn eine daraus erwachsene Forderung gegen das Reich nicht besteht. Das ergibt sich aus der dem § 21 Abs 4 UmstG“ innewohnenden rechtspolitischen Absicht, die wirtschaftliche Lage derjenigen zu erleichtern, die den Ausfall einer Forderung gegen das Reich erlitten haben. Durch eine bloße Vorbereitung der Lieferung oder Leistung kann nun in der Regel --besonders liegende Umstände sind nicht behauptet worden -^eine Forderung gegen das Reich noch nicht erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das Reich dem Lieferer die Y/eisung gegeben hat, Halbfabrikate einzukaufen und zu verarbeiten. E*s kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine solche Y.eisung ergangen ist* Eine Forderung für eine Lieferung an das Reich wird auch dadurch nicht begründet, daß die vom Li'eferer fertiggestellten Sachen vor der Lieferung an das Reich durch die Besatzungsmacht beschlagnahmt und zerstört werden. Die Revision verkamt nicht, daß der Lieferer hierdurch gemäß § 275 BGB von der Verpflichtung zur Lieferung befreit wird. Er kann dann auch durch die Lieferung eine Forderung gegen das Reich nicht mehr erwerben. Es fehlt somit die wesentlichste Voraussetzung des Leisti*ngsver\^igerungs-rechts, die unbezahlt gebliebene Forderung GeCcn das Reich.
Die Voraussetzungen eines den Anspruch ausschließenden Leistxmgsverweigcrungsrechts muß der Schuldner behaupten und beweisen, der ein solches Recht für sich in Anspruch nimt. Die Beklagte hat das Vorliegen der Voraus-
Setzungen weder bewiesen noch auch nur schlüssig behauptet. Ihr Prokurist HedlHHIRhat sachdienliche Bekundungen nicht machen können. Br nimmt an, daß die Beklagte die Lieferungen gemacht hat, kann aber bestimmte Angaben nicht machen. Bei dieser Sachlage kann das Urteil des Oberlrndesgcrichts nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr mußte das die Beklagte in vollem Umfange verurteilende Erkenntnis des Landgerichts wieder hergestellt werden.
Die iCostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Lindenmaier
Sfehmi'dt
Heidenhain ' -V.i-lde’1
Krüge r-lYi o land