BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 108/93
vom 18. April 1996
in dem Rechtsstreit
p® v®®|® - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., vertreten durch den Vorstand Johannes Diether BMBstraße ®, Ui
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin v.
gegen
GmbH & Co. Arzneimittel, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die R®®HHi GmbH und die P®B® GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Heinrich K. ZH^B, Gr®-A®B-Straße U®,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. fl®®| -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. April 1996 durch die Richter Prof. Dr. Erdmann,
Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
beschlossen:
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Gründe:
I. Die Beklagte stellt Fertigarzneimittel her und vertreibt diese. Für die unter den Bezeichnungen Amoxicillin-ratiopharm, Doxycyclin-ratiopharm und Erythromycin-ratio-pharm vertriebenen Medikamente warb sie in der Zeitschrift "Arzt und Wirtschaft" vom 12. November 1991 mit der im folgenden wiedergegebenen Anzeige:
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400 mg/5 ml fertige Suspension Trockensaft für 100 ml Suspension
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OP 20 Dosier-Beutel DM 58,95
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In der Originalanzeige sind die beiden äußeren Spalten mit einem leichten Grau, die mittlere Spalte cremefarbenweiß unterlegt.
Die Klägerin, eine Vereinigung, die satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb verfolgt, hat die Anzeige als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Pflichtangaben nicht gut lesbar seien, wie es § 4 Abs. 4 HWG verlange. Die halbfette und äußerst eng gesetzte Schrift mit nahe aneinandergerückten Worten hätten zur Folge, daß die drei Pflichtangabenblöcke ein graues Feld bildeten, das Leser nur mit erhöhter Konzentration und Anstrengung entziffern könnten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für den Absatz ihrer Arzneimittel "Amoxicillin-ratiopharm", "Doxycyclin-ratiopharm" und "Erythromycin-ratiopharm'' zu werben, ohne die Pflichtangaben gut lesbar in der Werbung anzuführen, indem sie wie nachstehend abgebildet wirbt: (Es folgt die vorstehend wiedergegebene Anzeige).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1738) hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sie die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht mehr erfülle. Sie beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen, da dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands der Billigkeit entspricht (§ 91 a ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Revision hätte Erfolg gehabt.
1. Die von der Klägerin beanstandete Anzeige der Beklagten für die von ihr vertriebenen Arzneimittel verstößt gegen § 4 Abs. 4 HWG. Nach dieser Vorschrift müssen die Pflichtangaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das Angebot seinen Bedürfnissen entspricht. Dem Schutzzweck der Vorschrift entspräche es nicht, wenn der Verkehr sich die erforderlichen Informationen nur unter besonderer Konzentration und mit Anstrengungen verschaffen könnte; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß davon
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ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen diese Mühen scheuen und sich auf den Inhalt des vom Werbenden ausgesuchten, regelmäßig leichter lesbar gestalteten und die positiven Aspekte des Mittels herausstellenden Teils der Werbung beschränken würde (BGH, Urt. v. 13.5.1987 - I ZR 85/85, GRUR 1988, 71, 72 - Lesbarkeit III zu § 4 Abs. 4 HWG a.F.; Beschl. v. 24.11.1988 - I ZR 144/86, GRUR 1993, 52 = WRP 1989, 482 - Lesbarkeit IV). Diesen Schutzzweck, der schon nach der früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG bestand, hat der Gesetzgeber insbesondere weiter dadurch verstärkt und betont, daß die Pflichtangaben nach dem Wortlaut des Gesetzes "gut" lesbar sein müssen (vgl. dazu im einzelnen BGH aaO - Lesbarkeit III und IV). Damit ist dem Erfordernis, daß die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können, besonderer Nachdruck verliehen. Den danach bestehenden Anforderungen genügt die Gestaltung der Pflichtangaben in der Anzeige entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
2. Die Beklagte hat für die Blöcke, innerhalb deren sich die Gegenanzeigen befinden, bereits mit der Größe zwischen sechs und sieben Punkten eine Schrift gewählt, die den Anforderungen an eine gute Lesbarkeit allenfalls gerade noch genügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 213/84, GRUR 1987, 301 = WRP 1987, 378 - 6-Punkt-Schrift).
Es kommt aber nicht nur auf die Größe der Schrift an, sondern auf die Gesamtgestaltung der Anzeige. Vorliegend wird die Lesbarkeit durch verschiedene - von der Revision unter Berufung auf die Lebenserfahrung angeführte - Umstände nicht unerheblich erschwert: Zwischen den einzelnen Buchsta-
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ben und Zeilen der mehrspaltigen Anzeige hat die Beklagte nur einen sehr geringen Abstand gewählt. Die Lesbarkeit der schon klein gewählten und eng gesetzten Schrift wird weiter durch die Farbgestaltung des Hintergrunds beeinträchtigt. In dem leichten Grau der äußeren Spalten und dem cremefarbenen Weiß der mittleren Spalte verschwimmen die Buchstaben eher, als daß sie sich abheben. Weiter ist in Betracht zu ziehen, daß sich die Spalten dem Leser als jeweils kompakter Block darstellen, der nicht untergliedert ist, wobei auch die Unterstreichungen, die innerhalb der Zeilen an verschiedenen Stellen erscheinen, keine Aufgliederung bewirken. Zu weiterer Unklarheit trägt bei, daß die Spalten nicht den Arzneimitteln zugeordnet sind, die im Kopf der Anzeige beworben werden, sondern daß die Angaben in einer Spalte zu dem Teil Arzneimittel betreffen, die in einer anderen Spalte beworben werden. Der Leser, der sich etwa für die Gegenanzeigen hinsichtlich eines der beworbenen Mittel interessiert, muß innerhalb des gesamten kleingedruckten Textes suchen, wo sich diese Angaben befinden. Dem hat das Berufungsgericht ein zu geringes Gewicht beigemessen, wenn es auch der Gesamtheit dieser Umstände zutreffend entnommen hat, daß das Lesen der Anzeige jedenfalls Unlustgefühle hervorruft, die die Lesebereitschaft beeinträchtigen. Diese sind jedoch - anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat - nicht aus der Natur der Sache begründet, sondern sie ergeben sich aus der von der Beklagten gewählten Gestaltung der Anzeige.
An das Erfordernis der Lesbarkeit sind vorliegend auch nicht deshalb weniger strenge Anforderungen zu stellen, weil sich diese in einem Fachblatt für Ärzte befinden. Das Heil-mittelwerbegesetz unterscheidet bei der Anwendung des § 4
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Abs. 4 HWG - anders als in anderen Vorschriften - nicht zwischen der PublikumsWerbung und der an Fachkreise gerichteten Werbung. Auch fachwissenschaftlich ausgebildete Leser sollen nach dem Gesetz davor bewahrt werden, die Pflichtangaben, die für ihre Auswahl der Arzneimittel von besonderer Bedeutung sein können, wie etwa Gegenanzeigen, erst durch intensive Befassung mit einem schwer lesbaren Gesamttext herausfinden zu müssen. Auch sie unterliegen der Gefahr, sich auf die leicht lesbar gestalteten und die positiven Aspekte des Mittels herausstellenden Teile der Werbung zu beschränken (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.5.1993 - 2 U 14/93 - und dazu Nichtannahmebeschluß des Senats v. 10.3.1994 - I ZR 141/93) .
3. Der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HWG hätte auch, ohne daß es des Hinzutretens weiterer Umstände bedurft hätte, das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG gerechtfertigt (vgl. BGHZ 114, 354, 360 - Katovit).
Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm