BGH · I ZR 108/78 vom 10.10.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

Sonderveranstaltungen vom 4, Juli 1935 (RAnz Nr. 158) § 1 Abs. 1 Pelz-Festival Zur Frage, wann die Ankündigung einer Warenausstellung - die zugleich Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs ist - den Eindruck hervor ruft/ daß aus ihrem Anlaß besondere Kaufvorteile gewährt werden. und dem Hinweis "Großes Internationales Pelz-Festival 1977/78" habe dem Publikum auch im Hinblick auf die von der Beklagten herausgestellte zeitliche Begrenzung der Veranstaltung "vom 6. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte mit ihrer Anzeige nicht nur für eine - einer Modenschau vergleichbare - Pelzausstellung geworben habe, sondern auch für den Verkauf von Waren und damit für eine Verkauf sveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AO, weil zu demindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leser aus Inhalt und Gestaltung des Inserats den Eindruck gewonnen habe, daß die in der Anzeige erwähnten Originalmodelle und sonstigen Pelze nicht nur betrachtet, sondern auch gekauft werden könnten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß zwar praktisch jeder Pelzwarenhändler zu Saisonbeginn oder auch bei anderer Gelegenheit je nach Leistungsfähigkeit seine Waren zur Schau stelle, daß aber die hier zu beurteilende Veranstaltung aus dem für den Begriff "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs" Wenn die Revisionerwiderung demgegenüber meint, das Berufungsgericht verkenne den Begriff der Branchenüblich-keit, seine Auffassung führe dazu, daß es nur Pelzhändlern bis zu einer gewissen Unternehmensgröße gestattet sei, uneingeschränkt auf ihre Leistungsfähigkeit aufmerksam zu machen, während Pelzhändler oberhalb dieser Größenordnung ihre Leistungsfähigkeit "herunterspielen" müßten, um mit ihrer Veranstaltung nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu liegen, so berücksichtigt sie dabei nicht hinreichend, daß auch Verkaufsveranstaltungen großer Pelzwarenunternehmen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegen können, und daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die hier angekündigte Veranstaltung - auch unter Berücksichtigung von Größe, Geschäftsumfang und Leistungsfähigkeit der Beklagten -in den Augen des Publikums über den Rahmen des Branchenüblichen hinausgeht und deshalb außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt. Dazu hat es ausgeführt: Bei der Frage, ob eine Ankündigung den Eindruck hervorrufe, daß ein besonderer Kauf-vorteil gewährt werde, komme es maßgeblich darauf an, ob sie dem Publikum die Vorstellung von einer einmaligen und unwider-holbaren Einkaufsgelegenheit vermittele. Ähnlich verhalte es sich mit dem Hinweis auf "Sommerpreise", die allgemein nicht nur auf einen Ausstellungszeitraum bezogen würden, und mit der Wendung "es lohnt sich", der das Publikum ebenfalls keine zeitliche Begrenzung entnehmen könne. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die Werbeanzeige der Beklagten beim Publikum den Eindruck besonderer Kaufvorteile während der Dauer der Veranstaltung hervorrufe, einen fehlerhaften Maßstab angelegt. Bei einer Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs sei gerade eine zeitliche Begrenzung, wie sie in der hier in Rede stehenden Anzeige enthalten sei, meistens geeignet, den Eindruck besonderer Kaufvorteile zu erwecken. Für diese sei zwar kein Enddatum angegeben, aber gerade das sei geeignet, den Eindruck zu verstärken, daß die "Sommerpreise" nur bis zu dem Ende der angekündigten Veranstaltung Gültigkeit hätten. Ebenso wie Sommerschlußverkäufe schon vor Ende des Sommers endeten, müßten auch Sommerpreise für Pelze in den Augen des Publikums nicht unbedingt länger als bis Ende August, dem Ende der Veranstaltung der Beklagten, gelten. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß als "besondere Kaufvorteile" im Sinne des § 1 Abs. 1 AO nicht nur Preisvorteile in Betracht kämen, sondern auch sonstige Vorteile, wie beispielsweise der Vorteil einer großen und vielseitigen Auswahl nur während der Dauer einer zeitlich begrenzten Veranstaltung. Diese Angriffe der Revision, mit denen sie sich im wesentlichen gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage wendet, ob der Verkehr die Ankündigung einer zeitlich begrenzten Warenausstellung, die zugleich Verkaufsveranstaltung ist, auch als Ankündi' gung vorübergehender besonderer Kaufvorteile auffaßt, wenn mit ihr Hinweise auf Sommerpreise oder firmeneigene Preise verbunden werden, haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen, daß es in rechtlicher Hinsicht maßgeblich darauf ankommt, wie die angegriffene Ankündigung vom Publikum aufgefaßt werden konnte, ob sie insbesondere den Eindruck vermittelt hat, daß sich hier eine nur vorübergehende, besonders günstige Gelegenheit zu dem Einkauf biete (BGH GRUR 1958, 395, 397 - Sonderveranstaltung I; 1962, 42, 44 - Sonderveranstaltung II). anstandete Anzeige unter Berücksichtigung von Wortlaut und Aufmachung inhaltlich dahin würdigt, daß sie zwar eine vorübergehende, zeitlich beschränkte Warenausstellung angekündigt habe - während der die ausgestellten Waren auch gekauft werden könnten -, daß sie aber gleichwohl vom Publikum nicht dahin verstanden worden sei, günstige Preise oder andere Kauf-vorteile wie beispielsweise Auswahlmöglichkeiten würden nur für die Dauer der Ausstellung geboten und könnten nicht auch später noch wahrgenommen werden. August in 280 Schaufenstern" - beziehen sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, lediglich auf den Gegenstand und den Umfang der Ausstellung, geben aber keine Hinweise darauf, daß der Ausstellungsbesucher Vorteile preislicher Art gerade während der Ausstellung zu erwarten habe. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die Hinweise auf die firmeneigenen "BflHHB-Preise" der Beklagten im weiteren Text der Anzeige und auf "Sommerpreise" den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile allein für die Dauer der Veranstaltung ebenfalls nicht aufkommen lassen. Aber auch hinsichtlich der Hinweise auf "Sommerpreise" läßt sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Verkehr solche Preise nicht ohne weiteres auf die Zeit von Anfang bis Ende August beschränkt, nichts einwenden. Mit der Revision kann zwar davon ausgegangen werden, daß es in der Pelzbranche oder sonst im Handel keine festen oder üblichen Zeiten gibt, in denen der Händler seine Preise auf Sommerpreise reduziert, und daß deshalb die Geltungsdauer von Sommerpreisen - entgegen dem eigentlichen, auf eine längere Geltungsdauer hinweisenden Wortsinn - im Einzelfall nur auf wenige Wochen beschränkt sein kann. Insoweit enthält aber die beanstandete Anzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts, was den Eindruck einer nur auf die Ausstellungszeit beschränkten Geltungsdauer der angekündigten Sommerpreise hervorrufen und beim Publikum die Annahme begründen könnte, daß hier eine auf die Dauer der Ausstellung beschränkte außergewöhnliche Kaufgelegenheit geboten werde. Auch die Tatsache, daß die Beklagte auf firmeneigene Preise und Sommerpreise im Zusammenhang mit der Ankündigung einer zeitlich begrenzten Pelzschau aufmerksam gemacht hat, führt für sich allein nicht ohne weiteres zu der Annahme, daß das Publikum diese Preise - entgegen dem eigentlichen, auf eine längere Geltungsdauer hinweisenden Wortsinn - nur als Ausstellungspreise auffaßt. Dabei hat das Berufungsgericht einerseits nicht außer acht gelassen, daß es sich bei der angekündigten Veranstaltung nicht um eine Pelzausstellung allein gehandelt hat, sondern zugleich um eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs und ferner, daß erfahrungsgemäß gerade die zeitliche Begrenzung eines bestimmten Angebots häufig geeignet ist, den Eindruck einer nur kurze Zeit andauernden Kaufgelegenheit mit besonderen Einkaufsvorteilen zu erwecken (BGH GRUR 1958, 395, 397 - Sonderveranstaltung I; 1972, 125, 126 - Sonderveranstaltung III). Gleichwohl konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aber auch in Rechnung stellen, daß eine Veranstaltung, die auf Schau und Präsentation einer Vielzahl von Modellen weltbekannter Pelzhersteller und damit auf die Zurschaustellung der eigenen Leistungsfähigkeit abzielt, in den Augen des Publikums für den Veranstalter schon aus diesen Gründen von Wert sein kann, und daß sie deshalb auch dann nicht notwendigerweise mit besonderen Einkaufsvorteilen in Verbindung gebracht wird, wenn die gezeigten Modelle - zu Preisen, die allein aus Anlaß und für die Dauer der Veranstaltung weder blickfangartig besonders betont noch sonst als besonders preisgünstig herausgestellt worden sind - auch gekauft werden können. Wenn deshalb das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Umstände und unter Betonung der Tatsache, daß die ausgestellten Waren für die Dauer der Veranstaltung nicht als besonders preisgünstig oder sonst als besonders vorteilhaft angeboten worden sind, aus dem Gesamtbild der angegriffenen Anzeige den Eindruck besonderer Preisvorteile oder sonstiger Kauf-

Zitierte Normen

Schlagwörter

PublikumHinweisSommerpreiseAnzeigeBerufungsgerichtEindruckhinweisenVeranstaltung

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz: Nachschlagewerk*, ja BGHZ: nein UWG § 9 a; AO betr. Sonderveranstaltungen vom 4, Juli 1935 (RAnz Nr. 158) § 1 Abs. 1 Pelz-Festival Zur Frage, wann die Ankündigung einer Warenausstellung - die zugleich Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs ist - den Eindruck hervor ruft/ daß aus ihrem Anlaß besondere Kaufvorteile gewährt werden. BGH/ Urt. v. 10. Oktober 1980 - I ZR 108/78 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 108/78 URTEIL Verkündet am 10. Oktober 1980 Köhler, Justizsekretär als Urkundfibeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., IJHHHBstraße BMHB, vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied, Dr. Marcel Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma oHG, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt in und anderen Städten einen Handel mit Pelzen und Textilien. Am 6. August 1977 veröffentlichte sie in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung folgende ganzseitige Werbeanzeige: Schau Grotes In vom 6.-27. August in BMBpräsentiert Ihnen die groBeSchad in Meister-AtefiersT^ Originalmodelle von Dior, ...aberzu Boecker-Preisen! Vom Kanin bis; densten Nerz-Mutationen - alles ist zu sehen : Der vollkommene Pelzspezia Eigene Kürschnereien! Q Pdze! z-Festival1977778 3 Schaufenstern!* elz: Originalmodelle aus den B4HV-levillon, Fendi... urtd wie sie alle heißen m Zobel und Chinchilla, die verschie-Orientieren Sie sich - es lohnt sich! I Eigene Pelzfarm in Südwest-Afnkal aiitatsgarantie auf jeden BMHB-Pelz! 4 Die Klägerin, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, hat diese Anzeige als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Beklagte, so meint sie, habe für eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen (AO) geworben. Die Anzeige mit der Überschrift "Die große Schau der Pelze!" und dem Hinweis "Großes Internationales Pelz-Festival 1977/78" habe dem Publikum auch im Hinblick auf die von der Beklagten herausgestellte zeitliche Begrenzung der Veranstaltung "vom 6. - 27. August" den Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden Verkaufsveranstaltung mit vorübergehend gewährten besonderen Kaufvorteilen vermittelt. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben: "Die große Schau der Pelze!" "Großes Internationales Pelzfestival!" unter Herausstellung zeitlicher Begrenzung und Hinweisen wie: "Aber zu Boecker-Preiseni", "es lohnt sich!" und "Sommer-Preise!" . Demgegenüber meint die Beklagte, ihr Inserat sei nicht zu beanstanden. Wie aus dem Text der Anzeige hervorgehe, habe sie nicht für eine Verkaufsveranstaltung geworben, sondern für eine Ausstellung, die - einer Modenschau vergleich- 5 bar - ersichtlich nur dem Zweck gedient habe, den Verbraucher über ihr Pelzangebot umfassend zu informieren. Das falle aus dem Rahmen des Branchenüblichen nicht heraus. Keinesfalls habe die Anzeige den Eindruck hervorgerufen, daß das Publikum besondere Kaufvorteile zu erwarten habe. Ein anderes ergebe sich weder aus der zeitlichen Begrenzung der Ausstellung, da Veranstaltungen dieser Art stets befristet seien, noch aus den Hinweisen auf "BflHHB-" und "Sommerpreise" und den Worten "es lohnt sich". Insoweit habe sie - für jedermann erkennbar -lediglich Preisvorteile angesprochen, die sie ihren Kunden nicht nur während der Ausstellung, sondern auch darüber hinaus gewähre. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Hinblick auf die Aufforderung "Orientieren Sie sich - es lohnt sich" und die weiteren Hinweise auf "BMH^" und "Sommerpreise" hat es angenommen, daß der Anzeigentext insgesamt geeignet sei, beim Durchschnittsbetrachter den Eindruck hervorzurufen, daß die Beklagte in der angegebenen Zeit ihre Pelze günstiger als sonst verkaufe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte mit ihrer Anzeige nicht nur für eine - einer Modenschau vergleichbare - Pelzausstellung geworben habe, sondern auch für den Verkauf von Waren und damit für eine Verkauf sveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AO, weil zu demindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leser aus Inhalt und Gestaltung des Inserats den Eindruck gewonnen habe, daß die in der Anzeige erwähnten Originalmodelle und sonstigen Pelze nicht nur betrachtet, sondern auch gekauft werden könnten. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken und werden von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht meint weiter, daß es sich bei dieser Verkaufsveranstaltung um eine solche "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs" im Sinne des § 1 Abs. 1 AO gehandelt habe. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann auch dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß zwar praktisch jeder Pelzwarenhändler zu Saisonbeginn oder auch bei anderer Gelegenheit je nach Leistungsfähigkeit seine Waren zur Schau stelle, daß aber die hier zu beurteilende Veranstaltung aus dem für den Begriff "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs" in erster Linie maßgebenden Rahmen des Branchenüblichen herausfalle, weil sie - auch unter Berücksichtigung der in der Pelzwarenbranche üblichen, je nach Unternehmensgröße verschie den gestalteten Ausstellungen - im Hinblick auf Umfang, Aus- 7 maß und Dauer sowie Art und Vielzahl der angekündigten Modelle so außergewöhnlich sei, daß sie vom Publikum als außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegend aufgefaßt werde. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Wenn die Revisionerwiderung demgegenüber meint, das Berufungsgericht verkenne den Begriff der Branchenüblich-keit, seine Auffassung führe dazu, daß es nur Pelzhändlern bis zu einer gewissen Unternehmensgröße gestattet sei, uneingeschränkt auf ihre Leistungsfähigkeit aufmerksam zu machen, während Pelzhändler oberhalb dieser Größenordnung ihre Leistungsfähigkeit "herunterspielen" müßten, um mit ihrer Veranstaltung nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu liegen, so berücksichtigt sie dabei nicht hinreichend, daß auch Verkaufsveranstaltungen großer Pelzwarenunternehmen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegen können, und daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die hier angekündigte Veranstaltung - auch unter Berücksichtigung von Größe, Geschäftsumfang und Leistungsfähigkeit der Beklagten -in den Augen des Publikums über den Rahmen des Branchenüblichen hinausgeht und deshalb außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt. 3. Das Berufungsgericht verneint im Gegensatz zur Vorinstanz, daß die beanstandete Anzeige beim Publikum den Eindruck erweckt habe, die Beklagte gewähre vorübergehend - im Veranstaltungszeitraum vom 6.-27. August 1977 - besondere Kaufvorteile. Dazu hat es ausgeführt: Bei der Frage, ob eine Ankündigung den Eindruck hervorrufe, daß ein besonderer Kauf-vorteil gewährt werde, komme es maßgeblich darauf an, ob sie dem Publikum die Vorstellung von einer einmaligen und unwider-holbaren Einkaufsgelegenheit vermittele. Das sei hier nicht der Fall. Zwar habe die Beklagte die angekündigte Veranstal- 8 tung auf die Zeit vom 6.-27. August 1977 beschränkt und zeitliche Begrenzungen eines bestimmten Warenangebots seien zu demeist geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß nur in der angegebenen Zeit Einkaufsvorteile zu erwarten seien. Hier liege es aber anders, weil der Gesamteindruck, den die Anzeige vermittele, in eine andere Richtung weise. Was an der Anzeige der Beklagten zunächst ins Auge falle, seien nicht Hinweise auf Kaufvorteile, sondern die Ankündigung einer großen Schau von Pelzen in einer Vielzahl von Schaufenstern. Das Inserat der Beklagten enthalte auch trotz der in ihm erwähnten zeitlichen Begrenzung der Veranstaltung keine Hinweise auf Preis- oder sonstige Kaufvorteile gerade in dieser Zeit. Soweit die Beklagte auf "BflBHV-Preise" hingewiesen habe, habe sie damit lediglich solche Preise erwähnt, die sie überhaupt und nicht nur in der Zeit vom 6.-27. August 1977 zu nehmen pflege. Ähnlich verhalte es sich mit dem Hinweis auf "Sommerpreise", die allgemein nicht nur auf einen Ausstellungszeitraum bezogen würden, und mit der Wendung "es lohnt sich", der das Publikum ebenfalls keine zeitliche Begrenzung entnehmen könne. Die angegriffene Anzeige habe daher den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich den Eindruck vermittelt, daß die Beklagte ihre Leistungsfähigkeit zur Schau stelle, ohne zugleich zu dem Ausdruck zu bringen, daß ihre Waren während der Dauer dieser Schau preisgünstiger zu haben seien als sonst, oder daß sie eine größere Auswahl oder andere Kaufvorteile anzubieten habe. Die Auffassung des Klägers, der Verkehr habe der Anzeige der Beklagten Hinweise auf eine nur vorübergehende, besondere Einkaufsgelegenheit entnommen, die ohne Rücksicht auf einen bestehenden Bedarf ausgenutzt werden müsse, treffe danach nicht zu. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die Werbeanzeige der Beklagten beim Publikum den Eindruck besonderer Kaufvorteile während der Dauer der Veranstaltung hervorrufe, einen fehlerhaften Maßstab angelegt. Bei einer Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs sei gerade eine zeitliche Begrenzung, wie sie in der hier in Rede stehenden Anzeige enthalten sei, meistens geeignet, den Eindruck besonderer Kaufvorteile zu erwecken. Bei der Ankündigung einer zeitlich begrenzten Verkaufsveranstaltung müsse daher alles getan werden, um diesen schon durch die zeitliche Begrenzung nahegelegten Eindruck zu vermeiden. Dem werde die angegriffene Anzeige nicht gerecht. Neben der blickfangartig herausgestellten Überschrift, die auch den Hinweis auf die zeitliche Begrenzung der Veranstaltung enthalte, werde das Bild von den fünfmal wiederholten, eingerahmten Hinweisen auf Sommerpreise bestimmt. Für diese sei zwar kein Enddatum angegeben, aber gerade das sei geeignet, den Eindruck zu verstärken, daß die "Sommerpreise" nur bis zu dem Ende der angekündigten Veranstaltung Gültigkeit hätten. Dem stehe die Erwägung des Berufungsgerichts, daß Sommerpreise nicht auf die Zeit bis Ende August beschränkt seien, nicht entgegen. In der Pelzbranche gebe es keine festen Zeitspannen für Sommerpreise. Jeder Pelzhändler bestimme selbst, ob und wie lange er Sommerpreise nehme. Deshalb könne ein Durchschnittsleser der Anzeige der Beklagten nicht entnehmen, daß die mit dem Hinweis auf Sommerpreise herausgestellten Preisvorteile länger gelten sollten als die bis zu dem 27. August angekündigte Pelzschau. Ebenso wie Sommerschlußverkäufe schon vor Ende des Sommers endeten, müßten auch Sommerpreise für Pelze in den Augen des Publikums nicht unbedingt länger als bis Ende August, dem Ende der Veranstaltung der Beklagten, gelten. Soweit die Beklagte im Anzeigentext ihre eigenen Preise - 10 - "BflIHB-Preise" - erwähnt habe# sei dieser Hinweis nicht eindeutig und hebe daher den Eindruck nur vorübergehend gewährter Preisvorteile nicht auf. Darüber hinaus sei dieser Hinweis so unauffällig in den Anzeigentext eingestreut, daß er einem flüchtigen Durchschnittsleser nicht ohne weiteres auf-falle. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß als "besondere Kaufvorteile" im Sinne des § 1 Abs. 1 AO nicht nur Preisvorteile in Betracht kämen, sondern auch sonstige Vorteile, wie beispielsweise der Vorteil einer großen und vielseitigen Auswahl nur während der Dauer einer zeitlich begrenzten Veranstaltung. Diese Angriffe der Revision, mit denen sie sich im wesentlichen gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage wendet, ob der Verkehr die Ankündigung einer zeitlich begrenzten Warenausstellung, die zugleich Verkaufsveranstaltung ist, auch als Ankündi' gung vorübergehender besonderer Kaufvorteile auffaßt, wenn mit ihr Hinweise auf Sommerpreise oder firmeneigene Preise verbunden werden, haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen, daß es in rechtlicher Hinsicht maßgeblich darauf ankommt, wie die angegriffene Ankündigung vom Publikum aufgefaßt werden konnte, ob sie insbesondere den Eindruck vermittelt hat, daß sich hier eine nur vorübergehende, besonders günstige Gelegenheit zu dem Einkauf biete (BGH GRUR 1958, 395, 397 - Sonderveranstaltung I; 1962, 42, 44 - Sonderveranstaltung II). Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall verneint, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden. Es verstößt nicht gegen die Grundsätze der Lebenserfahrung oder sonstige revisible Regeln, wenn das Berufungsgericht die be- anstandete Anzeige unter Berücksichtigung von Wortlaut und Aufmachung inhaltlich dahin würdigt, daß sie zwar eine vorübergehende, zeitlich beschränkte Warenausstellung angekündigt habe - während der die ausgestellten Waren auch gekauft werden könnten -, daß sie aber gleichwohl vom Publikum nicht dahin verstanden worden sei, günstige Preise oder andere Kauf-vorteile wie beispielsweise Auswahlmöglichkeiten würden nur für die Dauer der Ausstellung geboten und könnten nicht auch später noch wahrgenommen werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei berücksichtigt, daß der den Eindruck des Publikums wesentlich mitbestimmende Wortlaut der Anzeige und deren Ausgestaltung nichts betont, was in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise eine VerkaufsVeranstaltung zu einer besonders günstigen, sobald nicht wiederkehrenden Einkaufsgelegenheit macht. Weder aus den besonders auffällig gestalteten über Schriften noch aus dem weiteren Wortlaut der Anzeige ergibt sich, daß die Preise der Beklagten oder ihre Angebote sonst während der Dauer der Pelzausstellung günstiger seien als später. Die blickfangartig besonders herausgestellten Textzeilen - die Überschrift "Die große Schau der Pelze!" und der Hinweis "Großes Internationales Pelz-Festival 1977/78 vom 6.-27. August in 280 Schaufenstern" - beziehen sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, lediglich auf den Gegenstand und den Umfang der Ausstellung, geben aber keine Hinweise darauf, daß der Ausstellungsbesucher Vorteile preislicher Art gerade während der Ausstellung zu erwarten habe. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die Hinweise auf die firmeneigenen "BflHHB-Preise" der Beklagten im weiteren Text der Anzeige und auf "Sommerpreise" den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile allein für die Dauer der Veranstaltung ebenfalls nicht aufkommen lassen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht meint, daß der Verkehr Hinweise auf firmeneigene Preise, wie hier auf "Boecker-Preise, 12 regelmäßig als Werbung mit Preisvorteilen auffaßt, die gegenüber den Angeboten der Konkurrenz ständig und nicht nur kurzfristig gewährt werden. Aber auch hinsichtlich der Hinweise auf "Sommerpreise" läßt sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Verkehr solche Preise nicht ohne weiteres auf die Zeit von Anfang bis Ende August beschränkt, nichts einwenden. Mit der Revision kann zwar davon ausgegangen werden, daß es in der Pelzbranche oder sonst im Handel keine festen oder üblichen Zeiten gibt, in denen der Händler seine Preise auf Sommerpreise reduziert, und daß deshalb die Geltungsdauer von Sommerpreisen - entgegen dem eigentlichen, auf eine längere Geltungsdauer hinweisenden Wortsinn - im Einzelfall nur auf wenige Wochen beschränkt sein kann. Insoweit enthält aber die beanstandete Anzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts, was den Eindruck einer nur auf die Ausstellungszeit beschränkten Geltungsdauer der angekündigten Sommerpreise hervorrufen und beim Publikum die Annahme begründen könnte, daß hier eine auf die Dauer der Ausstellung beschränkte außergewöhnliche Kaufgelegenheit geboten werde. Denn nach diesen Feststellungen enthält die angegriffene Anzeige weder im Zusammenhang mit den angekündigten "BMHV-" und Sommerpreisen" Hinweise darauf, daß es sich um eine einmalige Gelegenheit zu dem Einkauf handele, noch kommt zu dem Ausdruck, daß gerade die Schau mit solchen, als außerwöhnlich günstig zu verstehenden Preisen verbunden werde. Auch die Tatsache, daß die Beklagte auf firmeneigene Preise und Sommerpreise im Zusammenhang mit der Ankündigung einer zeitlich begrenzten Pelzschau aufmerksam gemacht hat, führt für sich allein nicht ohne weiteres zu der Annahme, daß das Publikum diese Preise - entgegen dem eigentlichen, auf eine längere Geltungsdauer hinweisenden Wortsinn - nur als Ausstellungspreise auffaßt. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß es für den 13 Eindruck des Publikums- über Wortlaut, Text- und Bildanordnung und drucktechnische Aufmachung hinaus - entscheidend auf das Gesamtbild ankommt, das die Anzeige dem Leser nach Sinn und Inhalt bietet. Dabei hat das Berufungsgericht einerseits nicht außer acht gelassen, daß es sich bei der angekündigten Veranstaltung nicht um eine Pelzausstellung allein gehandelt hat, sondern zugleich um eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs und ferner, daß erfahrungsgemäß gerade die zeitliche Begrenzung eines bestimmten Angebots häufig geeignet ist, den Eindruck einer nur kurze Zeit andauernden Kaufgelegenheit mit besonderen Einkaufsvorteilen zu erwecken (BGH GRUR 1958, 395, 397 - Sonderveranstaltung I; 1972, 125, 126 - Sonderveranstaltung III). Gleichwohl konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aber auch in Rechnung stellen, daß eine Veranstaltung, die auf Schau und Präsentation einer Vielzahl von Modellen weltbekannter Pelzhersteller und damit auf die Zurschaustellung der eigenen Leistungsfähigkeit abzielt, in den Augen des Publikums für den Veranstalter schon aus diesen Gründen von Wert sein kann, und daß sie deshalb auch dann nicht notwendigerweise mit besonderen Einkaufsvorteilen in Verbindung gebracht wird, wenn die gezeigten Modelle - zu Preisen, die allein aus Anlaß und für die Dauer der Veranstaltung weder blickfangartig besonders betont noch sonst als besonders preisgünstig herausgestellt worden sind - auch gekauft werden können. Wenn deshalb das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Umstände und unter Betonung der Tatsache, daß die ausgestellten Waren für die Dauer der Veranstaltung nicht als besonders preisgünstig oder sonst als besonders vorteilhaft angeboten worden sind, aus dem Gesamtbild der angegriffenen Anzeige den Eindruck besonderer Preisvorteile oder sonstiger Kauf- 14 vorteile verneint hat, so ist diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden. 4. Das angefochtene Urteil war danach zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Alff Merkel Piper Erdmann