BGH · I ZR 108/77 vom 13.07.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin schloß Anfang 1973 mit der Firma CMHI Dfli des Oskar PflHi in SMIV sull' AM in Italien Lieferung (8106) war zwischen der Klägerin und Oskar PMMP vereinbart, daß dieser nach Ausstellung eines 30-Tage-Akzepts über den Kaufpreis von 93.687,97 DM und Übergabe an die Speditionsfirma TMIMV in SMIM CM die Sendung (750 Häute) von dieser ausgehändigt bekommen sollte. Nach dem Vortrag der Klägerin sei es ihrem Inhaber zwar nicht mehr gelungen, die streitige Lieferung sicherzustellen aber durch eine von ihm verlangte und durch Vertrag vom 23. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Februar 1977) - 17 U 71/76 - vorgelegt, durch das die Klägerin verurteilt worden ist, an den CMR-Versicherer den für die Lieferung 8100 erhaltenen Betrag von 85.637,50 DM zurückzuzahlen. Das kann offenbleiben; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Vertragsparteien über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt (§ 413 Abs.I HGB); die Beklagte hat damit ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die sich nach den zwingenden Vorschriften (Art. 41 CMR) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. August 1961 (BGBl 1961 II 1119) richten (BGHZ 65, 340; BGH v. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 CMR für den Schaden zu haften; das Berufungsgericht führt aus (BU 12), daß Oskar PflB Endempfänger gewesen und die Ladung mit Ausnahme von 72 Häuten in seinen Besitz gelangt sei, stehe der Annahme eines Verlustes nicht entgegen; denn für die Erfüllung des Frachtvertrages, nämlich die Auslieferung des Gutes an den Empfänger, komme es allein auf den Inhalt des Frachtbriefes, der zugleich Inhalt des Beförderungsvertrages gewesen sei, an. Die Klägerin kann demnach Schadensersatz im Umfang nach Art. 23 CMR von der Beklagten verlangen, d.h. die Entschädigung ist nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu berechnen (Art. 23 Abs. 1 CMR) mit der Höchstgrenze des Art. 23 Abs.3 CMR und unter der Ausnahmeregelung des Art. 29 CMR, wonach Haftungsbeschränkungen nicht gelten, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. März 1973 mit Oskar PflM gewisse Beträge (ingesamt 174.929,86 DM) zugeflossen sind, die auf die Verluste der Lieferungen 8099, 8100, 8101 und 8106 verteilt wurden. März 1977 - 17 U 71/76 - in Sachen Landschaftliche Brandkasse gegen Klägerin durchgreifen lassen, wenn es ausführt, der Verlust der Ware (dort Sendung 8100) sei durch den Erwerb anderer, gleichwertiger Ware nach dem Vertrag vom 23. Das Berufungsgericht hätte auch im vorliegenden Rechtsstreit diesem Gedanken nachgehen und prüfen müssen, ob der Verlust, den die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 CMR zu ersetzen hat, durch die vertragliche Vereinbarung im Umfang des Art. 23 CMR ersetzt worden ist. Wäre das zu bejahen, dann käme es in diesem Zusammenhang auf den Erlös und die Höhe der Versicherungsleistungen nicht mehr an; denn durch den vollständigen Ausgleich wäre kein Sollte das Berufungsgericht jedoch bei seinem bisherigen Ergebnis bleiben, nämlich der Verlustschaden habe erst durch den Erlös aus den Fellen beseitigt werden sollen und dieser habe zur Abdeckung sämtlicher Verluste nicht ausgereicht, dann wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin den für die Lieferung 8100 ausgezahlten Versicherungsbetrag von 85.637,50 DM aufgrund des o.a. Urteils des OLG Frankfurt am Main wieder zurückzahlen mußte. 3. Es kommt demnach für Revision und Anschlußrevision maßgeblich auf die Auslegung des zwischen Oskar RflHB und der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 23. Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen fehlt, konnte das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden; das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Schlagwörter

OskarVerlustBerufungsgerichtFirmaFellLieferungKlägerinCMR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13. Juli 1979 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Hans J. G00H0, Inhaber Hans J. GfliHBBp, KfBPweg 0, 00000/Ts . , I ZR 108/77 URTEIL Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 00 - gegen die Firma Giuseppe G Istraße 0 Internationale Spedition, Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 7 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf Revision und Anschlußrevision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin schloß Anfang 1973 mit der Firma CMHI Dfli des Oskar PflHi in SMIV sull' AM in Italien 14 Verträge über zu liefernde Tierhäute im Gesamtrechnungswert von über 1 Mio. DM. Die ersten 4 Lieferungen (Nr. 8099, 8100, 8101, 8106) im Rechnungswert von 358.282,19 DM, die zur Absicherung der von Oskar PMM zu erbringenden Gegen- leistung über die Speditionsfirma TflHMMMfe in SflMi CM sull' A^ilaufen sollten, gelangten alle unmittelbar in Besitz des Oskar P|MM* Für die ersten drei Lieferungen, die von PMIM nicht bezahlt wurden, zahlten am 2. August bzw. 29. November 1973 die Haftpflichtversicherer der jeweiligen Frachtführer insgesamt (105.000,— und 85.637,50 DM) 190.637,50 DM. Bei der 4. Lieferung (8106) war zwischen der Klägerin und Oskar PMMP vereinbart, daß dieser nach Ausstellung eines 30-Tage-Akzepts über den Kaufpreis von 93.687,97 DM und Übergabe an die Speditionsfirma TMIMV in SMIM CM die Sendung (750 Häute) von dieser ausgehändigt bekommen sollte. Am 29. Januar 1973 wurden zwischen der Firma Handelstransportkontor Wilhelm M|M| und der Beklagten über Telex die Einzelheiten des Transports festgelegt; die Beklagte wiederum ließ den Transport durch eine Firma StJMMMI^M durchführen. Am 5. Februar 1973 verunglückte der Lastwagen-Anhänger 4 km vor Sj^P CM sull' AM. Einem vorbeikommenden Italiener, der sich zur Hilfeleistung erbot, zeigten die Fahrer den Frachtbrief; wenig später erschien Oskar PMM an der Unfallstelle und veranlaßte das Umladen der Felle vom verunglückten Anhänger auf ein anderes Fahrzeug, das anschließend auf dem Betriebsgelände des Oskar PMM abgestellt wurde. Am nächsten Tag lotste Oskar PMM auch den mit den restlichen Fellen beladenen Führerwagen auf sein Gelände, wo sodann beide Fahrzeuge von Oskar PMBP entladen wurden. Auf den Frachtbriefen quittierte er den Empfang mit dem Bemerken, daß 72 Häute fehlen. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Firma _ * Wilhelm MM0 Schadensersatz wegen Verlustes des Transportgutes in Höhe von 93.687,97 DM. 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im zweiten Rechtszug ist Abschrift des zwischen Oskar FflBD und der Klägerin am 23. März 1973 geschlossenen Vertrages vorgelegt worden. Nach dem Vortrag der Klägerin sei es ihrem Inhaber zwar nicht mehr gelungen, die streitige Lieferung sicherzustellen aber durch eine von ihm verlangte und durch Vertrag vom 23. März 1973 erfolgte Sicherungsübereignung anderer Waren und Forderungsabtretungen aus dem sogenannten "PW*P-Topf" Ende 1973, Anfang 1974 insgesamt 174.929,86 DM ausbezahlt zu erhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung beider Parteien das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 57.247,32 abgewiesen, dagegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen zugunsten der Klägerin abgeändert. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten, mit denen die Parteien ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1977 (letzter Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Februar 1977) - 17 U 71/76 - vorgelegt, durch das die Klägerin verurteilt worden ist, an den CMR-Versicherer den für die Lieferung 8100 erhaltenen Betrag von 85.637,50 DM zurückzuzahlen. Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich um ein Urteil im Sinne des § 580 Nr. 7 a ZPO, das zu berücksichtigen sei, weil keine zwei sich widersprechenden Urteile bestehenbleiben dürften, Beide Parteien bitten, die Revision des Gegners zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht und das Landgericht kommen zu dem Ergebnis, zwischen der Zedentin der Klägerin und der Beklagten sei ein Frachtvertrag (§ 425 HGB) zustande gekommen. Das kann offenbleiben; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Vertragsparteien über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt (§ 413 Abs. I HGB); die Beklagte hat damit ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die sich nach den zwingenden Vorschriften (Art. 41 CMR) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956/16. August 1961 (BGBl 1961 II 1119) richten (BGHZ 65, 340; BGH v. 27.1.78 - I ZR 68/76). 2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 CMR für den Schaden zu haften; das Berufungsgericht führt aus (BU 12), daß Oskar PflB Endempfänger gewesen und die Ladung mit Ausnahme von 72 Häuten in seinen Besitz gelangt sei, stehe der Annahme eines Verlustes nicht entgegen; denn für die Erfüllung des Frachtvertrages, nämlich die Auslieferung des Gutes an den Empfänger, komme es allein auf den Inhalt des Frachtbriefes, der zugleich Inhalt des Beförderungsvertrages gewesen sei, an. Hiernach hätten die Häute bei der Firma abgeliefert werden müssen; da diese Firma niemals Gewahrsam oder eine sonstige Verfügungsmöglichkeit über die Häute erlangt habe, noch habe erlangen können, vielmehr an Oskar PflHi eine Falschaus- lieferung erfolgt sei, seien die Häute in Verlust geraten, auch wenn bekannt gewesen sei, wo sie sich befanden. Dem ist zu folgen (vgl. BGH v. 27.10.78 - I ZR 30/77 - VersR 79, 276 = MDR 79, 470). Der Umstand, daß als Käufer der Ware kaufrechtlich zu deren Abnahme verpflichtet und berechtigt war, ändert nichts daran, daß die Ware transportrechtlich nicht für ihn bestimmt war und mit der Auslieferung an ihn - entgegen dem CMR-Frachtbrief - der Verfügungsgewalt der Klägerin entzogen wurde. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision wird nicht ein allgemeiner Vermögensschaden, sondern ein Schaden durch Verlust des beförderten Gutes geltend gemacht (Art. 17 Abs. 1 CMR). Maßgeblich ist allein, ob das Gut dem frachtbriefmäßigen Empfänger ausgehändigt und damit der Frachtvertrag erfüllt worden ist. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin kann demnach Schadensersatz im Umfang nach Art. 23 CMR von der Beklagten verlangen, d.h. die Entschädigung ist nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu berechnen (Art. 23 Abs. 1 CMR) mit der Höchstgrenze des Art. 23 Abs. 3 CMR und unter der Ausnahmeregelung des Art. 29 CMR, wonach Haftungsbeschränkungen nicht gelten, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Soweit die Anschlußrevision meint, es fehle jede Grundlage, daß der zugesprochene Ersatzanspruch sich im Rahmen des Art. 23 CMR halte, ist dem entgegenzuhalten, daß die Beklagte nicht vorgetragen hat, die geltend gemachten Beträge entsprächen dem nicht. Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Daß der Verlust der Felle zu keinem Schaden geführt habe, weil, wie die Anschlußrevision meint, der Wechsel wegen Zahlungsunfähigkeit von Oskar PflH) nicht eingelöst worden 7 wäre, ist ein Einwand, den die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat; das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (BU 14). Das Berufungsgericht hat schadensmindernd berücksichtigt, daß der Klägerin auf Grund der Vereinbarung vom 23. März 1973 mit Oskar PflM gewisse Beträge (ingesamt 174.929,86 DM) zugeflossen sind, die auf die Verluste der Lieferungen 8099, 8100, 8101 und 8106 verteilt wurden. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob durch den Vertrag vom 23. März 1973 die Verluste der Lieferungen insbesondere hier der Lieferung 8106 ausgeglichen sein sollten; dafür spricht z.B., daß der Wert der übergebenen und zur Sicherung übereigneten Felle genau dem angegebenen Wert der Verluste entsprach; einer solchen Auslegung, nämlich Ausgleich der Verluste durch Übergabe und Übereignung anderer Felle, stünde nicht unbedingt die gleichzeitig getroffene Regelung entgegen, daß, falls die Verwertung nicht den Ge-samtverlustbetrag erreiche, PflHi durch weitere Leistungen in Geld, Zessionen oder Ware den Verlust abdecken werde. Diesen Gedanken hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 30. März 1977 - 17 U 71/76 - in Sachen Landschaftliche Brandkasse gegen Klägerin durchgreifen lassen, wenn es ausführt, der Verlust der Ware (dort Sendung 8100) sei durch den Erwerb anderer, gleichwertiger Ware nach dem Vertrag vom 23. März 1973 ausgeglichen. Das Berufungsgericht hätte auch im vorliegenden Rechtsstreit diesem Gedanken nachgehen und prüfen müssen, ob der Verlust, den die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 CMR zu ersetzen hat, durch die vertragliche Vereinbarung im Umfang des Art. 23 CMR ersetzt worden ist. Wäre das zu bejahen, dann käme es in diesem Zusammenhang auf den Erlös und die Höhe der Versicherungsleistungen nicht mehr an; denn durch den vollständigen Ausgleich wäre kein Verlustschaden mehr vorhanden. Sollte das Berufungsgericht jedoch bei seinem bisherigen Ergebnis bleiben, nämlich der Verlustschaden habe erst durch den Erlös aus den Fellen beseitigt werden sollen und dieser habe zur Abdeckung sämtlicher Verluste nicht ausgereicht, dann wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin den für die Lieferung 8100 ausgezahlten Versicherungsbetrag von 85.637,50 DM aufgrund des o.a. Urteils des OLG Frankfurt am Main wieder zurückzahlen mußte. 3. Es kommt demnach für Revision und Anschlußrevision maßgeblich auf die Auslegung des zwischen Oskar RflHB und der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 23. März 1973 an. 9 Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen fehlt, konnte das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden; das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. v. Gamm Alff Merkel Schönberg Schwerdtfeger