Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein
UWG § 1
Möbelentwürfe
Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs durch Beauftragung eines an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebundenen Innenarchitekten mit der Anfertigung von Möbelentwürfen durch einen Konkurrenten des früheren Arbeitgebers des Innenarchitekten und Verwertung dieser Entwürfe durch das Konkurrenzunternehmen
BGH, Urt. v. 30. Januar 1976 - I ZR 108/74 - OLG München
LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 108/74 URTEIL Verkündet am
30. Januar 1976
Spengler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Karl KG, Werkstätten für Kunst im Handwerk,
KfliBfe, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl H^l, A^BBBBBkplatz,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und
Dr. mmmm -
gegen
1. Firma Alfred WflÜ oHG, bei WeflMHk vertreten
durch die persönlich haftenden Gesellschafter Alfred Wi Lind Friedhelm H4MHB bei WeflHB,
2. ihre persönlich haftenden Gesellschafter
a) Alfred W^0, Kaufmann, bei We!
b) Friedhelm WSBI, Kaufmann, bei We
Beklagte und Revisionskläger,
3. Max WflBk Kaufmann, bei We^MHB,
4. Siegmund W|^B, Kaufmann, bei WeflflHlBl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 1,2a) und b) wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zu 1, 2 a) und b) zurückgewiesen hat.
Das am 11. und 12. August 1973 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kempten wird weiter dahin abgeändert, daß auch die Klage gegen die Beklagten zu 1, 2a) und b) abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die nach ihrer Firmenbezeichnung "Werkstätten für Kunst im Handwerk" betreibt, ist auf dem Gebiet der Innenausstattung und Raumgestaltung tätig. Die Beklagte zu 1 ist ein Konkurrenzunternehmen. Zwischen ihr und der Klägerin bestanden früher geschäftliche Beziehungen; sie führte Aufträge für die Klägerin aus. Die Beklagten zu 2 a) und b) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 3 und 4 waren die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 bis zu deren Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft (bis dahin Kommanditgesellschaft) mit Wirkung vom 1. Januar 1971 an. Die Veränderungen wurden am 10. November 1971 ins Handelsregister eingetragen.
Für die Klägerin war von Ende 1963 bis zu dem 30. Juni 1970 der Innenarchitekt Heinrich HeMMfe als Angestellter tätig. In dem von He^Hh ordnungsgemäß gekündigten Anstellungsvertrag vom 21. Dezember 1963 heißt es unter anderem:
§ 1 Die Aufgaben des Herrn HeflHBl sind folgende: Anfertigung von Entwürfen für Inneneinrichtungen aller Art, Beratung der Kunden, Kalkulation, Beschrieb der technischen Ausführung und deren Überwachung, Verkauf von Handelsware und Auftragsabwicklung bis zur Rechnungslegung. ...
§ 3 Herr He^Bl ist berechtigt, in seiner Freizeit Entwürfe von Möbeln für Unternehmungen zu fertigen, welche fabrikmäßig, d. h. in Serie, Möbel herzustellen beabsichtigen oder herzustellen pflegen; dabei muß der Charakter serienmäßiger Herstellung eindeutig gewahrt bleiben. Es bedarf im Einzelfall nicht der Zustimmung der Firma Herr HeflBfc ist
aber verpflichtet, diese Entwürfe vor Einreichung Herrn zur Kenntnis zu bringen.
§ 7 Zur Vermeidung einer Vertragsstrafe von
DM 3.000,— für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag (unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche der Firma H40 aus erwiesenen Schäden), findet die gesetzliche Konkurrenzklausel des HGB Anwendung. In deren Rahmen ist es Herrn HeJIBfe untersagt, innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in der gleichen Branche im Schutzbereich der Firma in ein Konkurrenzunterneh-
men einzutreten, ein solches selbst zu gründen, sich an einem solchen zu beteiligen oder zugunsten eines solchen Unternehmens beratend oder in sonstiger Weise behilflich zu sein. Der Schutzbereich umfaßt ...
Die Klägerin überwies He^BBI nach seinem Ausscheiden bei ihr monatlich 2.700,— DM als Karenzentschädigung, was der Hälfte seines zuletzt bei ihr bezogenen Gehalts entsprach.
Ende Mai/Anfang Juni 1971 erteilte die Beklagte zu 1, die ihren Sitz im Schutzbereich des § 7 hat, HeflHA den Auftrag, für sie, wie sie behauptet hat, ein Hotelzimmer (Inneneinrichtung) zu entwerfen, das durch Hinzufügen oder Weglassen von Teilen in verschiedene Typen von modern bis rustikal abgewandelt werden konnte. Nach Behauptung der Klägerin handelte es sich um mindestens vier verschiedene Entwürfe;. Die Entwürfe mit Fertigungsplänen wurden der Beklagten zu 1 Mitte Juni 1971 von HeJHB übergeben. '
Ab Juni 1971 nahh He^Bi die Karenzentschädigung von der Klägerin nicht mehr an. Die Beträge wurden daraufhin zu seinen Gunsten beim Amtsgericht hinterlegt.
Am 1. Juli 1971/ reichte He(BI beim Arbeitsgericht Kempten Klage gegen die Klägerin ein mit dem Antrag, die Rechtsunwirksamkeil:I des Wettbewerbsverbots festzustellen. Das Verfahren ist rpeh nicht abgeschlossen.
(
Auf Antrag der Klägerin erließ das Arbeitsgericht Kempten am 10. August 1971 eine einstweilige Verfügung gegen He^Bfc, durch die diesem bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheprozeß, längstens bis zu dem 30. Juni 1972, verboten wurde, im Schutzbereich der Klägerin in ein Konkurrenzunternehmen der gleichen Branche einzutreten, ein solches selbst zu gründen, sich an einem solchen zu beteiligen oder zugunsten eines solchen Unternehmens beratend oder in sonstiger Weise tätig zu werden.
Durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 14. Oktober 1971 unterrichtete die Klägerin die Beklagte zu 1 vom Erlaß der einstweiligen Verfügung gegen He! und bat um Bestätigung, daß auf der "I^W in MÜ (11. bis 17.11.1971) keine Entwürfe von HefliiB verwendet würden. Die Beklagte zu 1 antwortete durch Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 1971, sie wisse nicht, was die Klägerin berechtigen könne, Einfluß auf ihre Angelegenheiten zu nehmen, und brachte zu dem Ausdruck, daß zwischen ihr und He4m kein Arbeitsverhältnis bestehe.
Am 5. November 1971 beantragte die Klägerin beim Landgericht Kempten den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1, durch die dieser verboten werden sollte,
1. auf der am 11. November 1971 in Mi
beginnenden Hotel-Messe Modelle
auszustellen oder mit Modellen für sich zu werben, die HeJ|BK für die gezeichnet und entworfen habe,
2. HeJflHft für sich auf der auftreten
zu lassen oder ihn auf ihrem Stand zu dulden.
Der Antrag wurde - nach Anhörung der Beklagten zu 1 durch Beschluß vom 9. November 1971 zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 stellte die von Heineck entworfenen Modelle - nach ihrer Behauptung nur ein Modell in vier Abwandlungen - auf der aus. Hierbei
wurde mit großen Schildern auf Heineck als Entwerfer hingewiesen. Auf Verlangen der Klägerin entfernte sie diese Schilder, brachte sie dann aber auf Drängen HeBBBBP wieder an, ohne daß die Klägerin hiergegen weitere Schritte unternahm.
Auf die Beschwerde der Klägerin hob das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 31. Januar 1972 den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 9. November 1971 auf; es stellte die Erledigung der Hauptsache des Verfügungsverfahrens fest und sprach aus, daß die Beklagte zu 1 (Antragsgegnerin) die Kosten beider Rechtszüge zu tragen habe.
Das Arbeitsgericht Kempten bestätigte die gegen HeBBHI erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil vom 10. Mai 1972. Die Berufung HeBIHBi gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 28. Juni 1972 zurückgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin
847.500, — DM Schadensersatz nebst 8 % Zinsen von
472.500, — DM seit Klageerhebung von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen Wettbewerbsverstoßes und unerlaubter Handlung gefordert. Sie hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe von dem mit HeflBI für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbarten Wettbewerbsverbot bereits seit August 1970 gewußt. Sie habe auch gewußt oder doch jedenfalls erkennen müssen, daß HetflB gegen das Wettbewer sverbot verstoße, wenn er
für sie Hotelzimmer der hier in Rede stehenden Art entwerfe. Zumindest seit dem Zugang der Abmahnung vom 14. Oktober 1971 habe die Beklagte zu 1 darüber nicht mehr im Zweifel sein können. Deshalb liege in der weiteren Verwertung der Entwürfe HeJBHB und in der Ausstellung der von He^BH entworfenen Modelle eine wettbewerbswidrige Ausnutzung fremden Vertragsbruchs,
Das Verhalten der Beklagten zu 1 wiege umso schwerer, als sie damit bewußt in die führende Stellung der Klägerin auf dem Gebiet der Herstellung rustikaler Hotelzimmereinrichtungen von sehr hohem Niveau eingebrochen sei. Sie habe ihre Modelle denen der Klägerin stark angenähert. Zudem habe sie durch ihr Verhalten Beihilfe zu einem Verstoß Hegegen ein gerichtliches Verbot geleistet. Da andere Aussteller mit Hoteleinrichtungen dieses Stils auf der nicht
vertreten gewesen seien, müsse davon ausgegangen werden, daß alle Aufträge, die die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Ausstellung von He!^Hfc-Möbeln auf der erhalten habe, der Klägerin entgangen seien. Nach Erfahrungssätzen sei anzunehmen, daß die Beklagte zu 1 alsbald Aufträge im Wert von 4.725.000,— DM und dann noch Aufträge im Wert von 3.750.000,— DM erhalten habe, was bei einem in dieser Branche zu erzielenden Gewinn von 10 % einen der Klägerin entgangenen Gewinn von mindestens 847.500,— DM ergebe. Die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 für diesen Schaden ergebe sich gern. § 15 HGB daraus, daß ihr Ausscheiden aus der Beklagten zu 1 erst am 10. November 1971 ins Handelsregister eingetragen worden sei.
Die Beklagten zu 3 und 4 haben erwidert, sie seien nicht passiv legitimiert; § 15 HGB sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar, da der Klage-
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anspruch nicht auf einem geschäftlichen Verkehr der Klägerin mit der Beklagten zu 1 beruhe« Von allen Beklagten ist geltend gemacht worden, das von der Klägerin mit HeflHBt für die Zeit hach der Beendigung des Dienstverträges vereinbarte Wettbewerbsverbot sei unwirksam, da es den Vorschriften der §§ 74 ff HGB unterliege, in der in § 7 des Vertrages enthaltenen allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften des HGB aber nicht die Vereinbarung einer Karenzentschädigung liege und diese jedenfalls nicht in der Form des § 74 Abs. 1 HGB, die eine ausdrückliche schriftliche Zusage erfordere, getroffen worden sei.
Des weiteren müsse § 7 dahin ausgelegt werden, daß die in § 3 genannten Tätigkeiten von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ebenfalls und erst recht ausgenommen seien. Hiervon seien die Klägerin und Heineck bei Abschluß des Anstellungsvertrages auch ausgegangen. Die Tätigkeit HeflHHp für die Beklagte zu 1 falle unter die Ausnahmeregelung des § 3. Es sei vorgesehen gewesen, die einzelnen Typen des von He^PBfc entworfenen Grundmodells in Serie zu fertigen und auf Lager zu nehmen, was bei Hotelzimmereinrichtungen durchaus möglich und sogar üblich sei.
Auf jeden Fall sei die Beklagte zu 1 bis zu dem Eingang der Abmahnung der Klägerin vom 14. Oktober 1971 völlig gutgläubig gewesen. Nicht sie sei an HeJBIB herangetreten, sondern Heflm an sie. Dabei habe HeftfliB ausdrücklich erklärt, Entwürfe für Serienmöbel seien vom Wettbewerbsverbot ausgenommen; er mache nur das, was er dürfe. Die Beklagte zu 1 habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit dieser Angaben Hedl^BB zu zweifeln. Von der am 10. August 1971 ergangenen einstweiligen Verfügung habe ihr HeflHk nichts gesagt. Eben so habe sie von der Zahlung einer KarenzentSchädigung
zunächst nichts gewußt. Als das Schreiben der Klägerin vom 14. Oktober 1971 eingegangen sei, sei ihre Beteiligung an einem etwaigen Vertragsbruch HefBBBp längst abgeschlossen gewesen. Die schon fertiggestellten Prototypen seien danach nur noch zusammengebaut und auf der "IflBP" ausgestellt worden. Die Beklagte zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, von der weiteren Verwertung der gutgläubig erworbenen Entwürfe Abstand zu nehmen, zu demal sie bereits erhebliche Beträge investiert gehabt habe und es in der Kürze der bis zur Ausstellung noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, einen anderen Architekten zu beauftragen. Außerdem habe sich die Beklagte zu 1 nach dem Eingang des Schreibens der Klägerin vom 14. Oktober 1971 alsbald rechtlich beraten lassen und die Auskunft erhalten, ein Vertragsbruch HefBBl liege nicht vor und die Klägerin sei keinesfalls berechtigt, ihr die Ausstellung des von He^flBR entworfenen Modells auf der zu
untersagen. Die Rechtsanwälte HejHPBP seien, wie ihr mitgeteilt worden sei, der gleichen Auffassung gewesen.
Die ihr durch das Schreiben der Klägerin vom 14. Oktober 1971 bekannt gewordene einstweilige Verfügung vom 10. August 1971 habe sie nicht vom Gegenteil überzeugen können, zu demal diese Entscheidung ohne Anhörung PBPund ersichtlich ohne Berücksichtigung von § 3 des Anstellungsvertrages ergangen sei. Zudem sei die Beklagte zu 1 in ihrer Auffassung dadurch bestärkt worden, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen sie durch Beschluß des Landgerichts Kempten vom 9. November 1971 abgewiesen worden sei. Schließlich sei auch die Klägerin auf der Messe mit der Wiederanbringung der Schilder HejflPBl einverstanden gewesen.
Die Beklagten haben ferner die Schadensberechnung der Klägerin bestritten.
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Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen alle Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1, 2a) und b) zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Klageanspruch gegen die Beklagten zu 3 und k weiter.
Die Beklagten zu 1, 2a) und b) wollen mit der von ihnen eingelegten Revision erreichen, daß die Klage auch ihnen gegenüber abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit des zwischen der Klägerin und in § 7 des An-
stellungsvertrages für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbarten Wettbewerbsverbots bejaht. Es hat auch gemeint, HeflBBl sei nach dem Inhalt dieses Wettbewerbsverbots nicht berechtigt gewesen, die hier in Rede stehenden Möbelentwürfe für die Beklagte zu 1 zu fertigen; der Inhalt des Wettbewerbsverbots sei in den §§ 7 und 8 des Anstellungsvertrages abschließend geregelt; die in § 3 des Anstellungsvertrages getroffene Regelung, wonach es HeflBB in seiner Freizeit - während der Dauer seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin - gestattet war, Entwürfe für "fabrikmäßig, d. h. in Serie" herzustellende Möbel für andere Unternehmen zu fertigen, könne zur Auslegung des § 7 nicht herangezogen werden; außerdem hätten die Modelle, die von der Beklagten zu 1 nach den Entwürfen He^SHB hergestellt worden seien, nicht den eindeutigen Charakter von fabrikmäßig in Serie her-
zustellenden Möbeln gehabt. Zum Verhalten der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht ausgeführt, es liege zwar kein Verleiten zu dem Vertragsbruch im strengen Sinne vor; die Beklagte zu 1 habe aber deshalb gegen § 1 UWG verstoßen, weil sie am Zustandekommen des Vertragsbruchs grob fahrlässig und in entscheidender Weise mitgewirkt sowie den Vertragsbruch geschäftlich ausgenutzt habe. Sie habe von dem zwischen der Klägerin und HeBBR vereinbarten Wettbewerbsverbot von Anfang an gewußt und nicht auf die Behauptving von HeBBi vertrauen dürfen, die beabsichtigte Tätigkeit falle nicht unter das Wettbewerbsverbot, sondern sich den Arbeitsvertrag vorlegen und sich über die Richtigkeit der Angaben HeBBB vergewissern müssen. Wenn sie das getan hätte, würde ihr nicht entgangen sein, daß Heineck die von der Klägerin gezahlte Karenzentschädigung nahezu 1 Jahr entgegengenommen habe. Sogar eine Rückfrage der Beklagten zu 1 bei der Klägerin sei angesichts der früheren geschäftlichen Verbindung der beiden Unternehmen, möge diese auch noch so lose gewesen sein, angezeigt gewesen. Die Beklagte zu 1 habe auch in Betracht ziehen müssen, daß He^BB ein Grundstück vom Beklagten zu 3 habe kaufen wollen und deshalb versucht gewesen sein könne, die Tragweite des Wettbewerbsverbots nicht voll zu offenbaren. Hinzu komme, daß sie durch das Schreiben der Klägerin vom 14. Oktober 1971 über die gegen He 4MB ergangene einstweilige Verfügving unterrichtet worden sei, den Vertragsbruch HeJBMfc aber weiter geschäftlich ausgenutzt habe. Sie könne sich insoweit nicht damit entlasten, daß ihre Anwälte und die Anwälte HeBHB das gerichtliche Verbot als zu Unrecht erlassen und die geschäftliche Verwertung der Entwürfe HeBBM als korrekt bezeichnet hätten. Das Bestehen eines gerichtlichen
Verbots und die Kenntnis hiervon seien Umstände, welche die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs als wettbewerbswidrig erscheinen ließen und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu einem vorsichtigeren Verhalten im Wettbewerb hätten Anlaß geben müssen. Der Umstand, daß das Landgericht Kempten durch Beschluß vom 9. November 1971 einen Verfügungsantrag der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen habe, ändere daran nichts, da diese Entscheidung nur mit der nicht hinreichenden Glaubhaftmachung des Wettbewerbsverbots durch die Klägerin begründet worden sei. Desgleichen komme es nicht darauf an, ob der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin bezüglich der Anbringung von Schildern mit dem Namen HedBBBBi am Messestand der Beklagten zu 1 auf der mit der Beklagten zu 1 ein Stillhalteabkommen abgeschlossen habe oder nicht.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten zu 1,2 a) und b) haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann von einer Verleitung zu dem Vertragsbruch "im eigentlichen Sinne" nicht gesprochen werden. He£MB nahm von sich aus Fühlung mit der Beklagten zu 1 auf lind war bereits entschlossen, Entwürfe der gewünschten Art für diese anzufertigen, brauchte also nicht erst noch in dieser Richtung beeinflußt zu werden. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1 liege gleichwohl schon in der Beauftragung HeflBBBi, weil die Beklagte zu 1 dadurch in entscheidender Weise beim Vertragsbruch HeBBHBi mitgewirkt habe, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Beklagte zu 1 wußte damals zwar bereits von dem zwischen der Klägerin und HelflBI vereinbarten Wett-
bewerbsverbot. hatte ihr aber erklärt, er
sei nach den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen berechtigt, "Industrieentwürfe" für andere Unternehmen zu fertigen, und hinzugefügt, daß darunter auch der Entwurf eines in Serie herzustellenden Hotelzimmers falle. Wenn das Berufungsgericht gemeint hat, die Beklagte zu 1 habe darauf nicht vertrauen dürfen, so läßt sich dafür den festgestellten Umständen nach allenfalls anführen, daß sich He^lBP bei seinen Erklärungen möglicherweise von der Aussicht auf den Erwerb eines Baugrundstücks vom Beklagten zu 3 habe leiten lassen. Es war dies allein aber noch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben HeflHHB zu zweifeln. Die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Einsichtnahme in den Dienstvertrag würde im übrigen ebenso wie eine Rückfrage bei der Klägerin nicht zu einer Klärung geführt haben. Die Klägerin und HeflBBI streiten im Arbeitsgerichtsprozeß noch heute darüber, ob das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart worden ist. Auch war es keinesfalls abwegig, daß He4HBi die Auffassung vertrat, ihm habe durch das für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht untersagt werden sollen, was ihm während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlaubt gewesen sei, und er außerdem davon ausging, als "fabrikmäßig, d. h. in Serie" herzustellende Möbel i. S. von § 3 des Anstellungsvertrages seien auch Hotelzimmer der hier in Rede stehenden Art anzusehen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seinen gegenteiligen Standpunkt begründet hat, lassen nicht den Schluß zu, daß die Auffassung HeflflBP erkennbar unrichtig gewesen sei. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht immerhin, daß auf Verlangen des Arbeitgebers vereinbarte Wettbewerb sverbote in der Regel eng auszulegen
sind. Auch ist von den Beklagten unter Sachverständigenbeweis gestellt und in der Revisionsinstanz als übergangen gerügt worden, daß das von HeflBB entworfene abwandelbare Grundmodell in idealer Weise für eine Serienfertigung geeignet gewesen sei. Ob unter diesen Umständen und bei Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages, daß die Klägerin im -Katalog
des Jahres 1971 selbst Hotelzimmer "exklusiv oder in Serie" damals angeboten hat, der Standpunkt des Berufungsgerichts, es sei keine Serienanfertigung i. S. des § 3 des Anstellungsvertrages beabsichtigt gewesen, aufrechtzuerhalten ist, kann indessen dahinstehen, weil jedenfalls nicht ersichtlich ist, daß sich die Beklagte zu 1 an einem Vertragsbruch HejflBto bewußt beteiligt oder auch nur mit der Möglichkeit eines Vertragsbruchs He^BBl gerechnet und diesen bewußt in Kauf genommen habe. Auch kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht, daß sich die Beklagte zu 1 dieser Erkenntnis bewußt verschlossen habe. Damit entfällt eine wettbewerbswidrige Mitwirkung der Beklagten zu 1 beim Vertragsbruch jedenfalls deshalb, weil die dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag; 1971, 121, 123 - Gummischutzmittelautomaten;
1975, 555, 557 - Speiseeis).
2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs nicht schlechthin, sondern nur dann als sittenwidrig zu erachten ist, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine solche Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag; BGHZ 37, 30, 32 = GRUR 1962, 426, 427 - Selbstbedienungsgroßhändler;
BGH GRUR 1967, 138, 141 - Streckenwerbung). Als besonderen Umstand dieser Art hat das Berufungsgericht angesehen, daß die Beklagte zu 1 beim Zustandekommen des Vertragsbruchs grob fahrlässig mitgewirkt habe. Hiergegen spricht aber, daß die Beklagte zu 1 den Angaben Heinecks, er sei zur Anfertigung von Entwürfen der gewünschten Art Jedenfalls berechtigt, vertrauen konnte. Von der gegen He^Bffl ergangenen einstweiligen Verfügung wußte sie damals noch nichts; auch hatte sie von den Entschädigungszahlungen der Klägerin an He^^ noch keine Kenntnis. Es kann daher schon nicht anerkannt werden, daß die Beklagte zu 1 bei der Auftragserteilung an HeJIBfc grob fahrlässig gehandelt habe. Außerdem setzt auch die wettbewerbswidrige Ausnutzung fremden Vertragsbruchs in subjektiver Hinsicht voraus, daß sich der Täter des von einem anderen -hier He^HHb - begangenen Vertragsbruchs bewußt ist oder doch damit rechnet und in Kauf nimmt, daß er fremden Vertragsbruch geschäftlich ausnutzt (vgl. BGH aaO). Hieran fehlt es im Streitfall jedenfalls hinsichtlich derjenigen Verwertungshandlungen, die allein die von der Klägerin behaupteten Schadensfolgen ausgelöst haben können. Zwar wußte die Beklagte zu 1 nunmehr von der gegen HefBK erlassenen einstweiligen Verfügung vom 10. August 1971, die ihm bis zu dem 30. Juni 1972 verbot, im Schutzbereich der Klägerin in ein Konkurrenzunternehmen der gleichen Branche einzutreten, ein solches selbst zu gründen, sich an einem solchen zu beteiligen oder zugunsten eines solchen Unternehmens beratend oder in sonstiger Weise tätig zu werden. Diese Mitteilung mag auch dazu geführt haben, daß sie jetzt den Angaben HeflHÜ nicht mehr vertraute. Die Tatsache, daß sie den Namen HeJBflB von den von ihm gefertigten Entwürfen abschneiden ließ, mag dafür
ein Anhalt sein. Doch wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß sie nach Einholung von Rechtsauskünften und näherer Prüfung des Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1963 selbst bei Kenntnis von den Entschädigungszahlungen der Klägerin an HeflMR zu der Überzeugung gelangte, das in § 7 des Anstellungsvertrages enthaltene Wettbewerbsverbot sei unwirksam und He^Mfe sei nach § 7 in Verbindung mit § 3 des Anstellungsvertrages jedenfalls berechtigt, Hotelzimmerentwürfe der hier in Rede stehenden Art für sie zu fertigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß sie diese Auskunft von ihren Rechtsanwälten erhielt und auch die Rechtsanwälte Hewie sie erfuhr, diesen Standpunkt vertraten. Die einstweilige Verfügung war ohne Anhörung He^VMl ergangen. Auch hatte HeflBfc Widerspruch eingelegt und außerdem eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots gegen die Klägerin bereits im Juli 1971 erhoben. Von wesentlicher Bedeutung ist aber vor allem, daß das Landgericht Kempten den Verfügungsantrag der Klägerin, der Beklagten zu 1 zu untersagen, von HeflBA entworfene Modelle auf der auszustellen und Hei-
neck für sich werben zu lassen, nach Anhörung der Beklagten zu 1 durch Beschluß vom 9. November 1971, also noch vor Beginn der , zurückwies. Entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Abweisung dieses Antrages nicht nur mit einer nicht hinreichenden Glaubhaftmachung des WettbewerbsVerbots seitens der Klägerin begründet, sondern auch auf § 3 des Anstellungsvertrages abgestellt und ausgeführt, He^^Hk könne nicht verboten sein, was ihm zu Vertragszeiten erlaubt gewesen sei. Wurde damit aber die Rechtsauffassung der Beklagten zu 1 in diesem Punkt bestätigt, dann kann nicht angenommen werden, daß sie
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sich im Zeitpunkt der Ausstellung der Möbel, die allein die behaupteten Schadensfolgen ausgelöst haben kann, eines von HeflBBI begangenen Vertragsbruchs bewußt gewesen sei oder auch nur mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß sie Modelle verwende, die HeflBi unter Verletzung seines mit der Klägerin vereinbarten Wettbewerbsverbots für sie entworfen habe. Das Abnehmen und Wiederanbringen der Schilder mit dem Namen HeflIHB auf der "IGHü" braucht Zweifel in dieser Hinsicht nicht zu begründen, weil dafür die gegen HeÄBi ergangene einstweilige Verfügung, aus der die Klägerin, wie sie selbst vorgetragen hat, zu vollstrecken versuchte, der Anlaß gewesen sein kann.
3. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1973 (GRUR 1974, 97, 98 - Spielautomaten II) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Senat hat auf die Besonderheiten dieses Falles bereits in der Speiseeis-Entscheidung (aaO S. 557) hingewiesen. Es ging damals um für das Automatenaufstellgewerbe typische Ausschließlichkeitsverträge. Der Beklagte, der selbst einen solchen Vertrag mit dem Kunden abschließen wollte, hatte Kenntnis von dessen irgendwie gearteter vertraglicher Bindung an einen Konkurrenten und mußte deshalb mit der Möglichkeit rechnen, daß auch der Aufsteller eines schon vorhandenen Geräts mit dem Kunden eine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen hatte. Außerdem war das Vertragsangebot des Beklagten wegen einer in Aussicht gestellten Darlehensgewährung besonders verlockend; es konnte den Umworbenen leicht dazu verleiten, mit wahrheitsgemäßen Angaben über bereits bestehende vertragliche Bindungen zurückzuhalten. Vergleichbare Umstände liegen im Streitfall nicht vor.
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4* Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 nach § 1 UWG sind damit nicht gegeben. Es ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich. Nicht anders verhält es sich mit der Haftung der Beklagten zu 2 a) und b). Sie haften nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder aufgrund ihrer eigenen Mitwirkung bei der Beauftragung Heinecks und der Verwertung der von diesem entworfenen Modelle, noch kommt eine persönliche Haftung nach § 128 HGB in Betracht, da wie ausgeführt, die Beklagte zu 1 selbst nicht haftet.
Die Revision der Beklagten zu 1, 2a) und b) mußte daher Erfolg haben.
III. Die Klägerin greift mit ihrer Revision an, daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 verneint hat. Sie meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei aus § 15 HGB zu entnehmen, daß sie sich das Ausscheiden der Beklagten zu 3 und 4 aus der Beklagten zu 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 an nicht entgegenzuhalten lassen brauche. Es besteht Jedoch kein Anlaß, auf diese Angriffe einzugehen, weil nach den Ausführungen zu II die Beklagte zu 1 nicht haftet und darum auch eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4, die nur aus § 128 HGB hergeleitet werden könnte, nicht in Betracht kommt.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuwei
sen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Schönberg Dr. Frhr. v. Gamm ist in
folge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krüger-Nieland