BGH · I ZR 108/73 vom 11.01.1974

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Beklagte sicherte in Ziffer 4 des Kaufvertrages zu, alles zu tun, um den Fortbestand der Steuerberatungspraxis zu gewährleisten, zusammen mit dem Kläger die Mandanten aufzusuchen und das weitere Verbleiben der Mandanten beim Kläger zu fördern und zu besprechen. Der Beklagte betätigte sich wieder als Steuerberater und zwar in Bad Reichenhall und nahm Mandanten an, die zu dem Kundenstamm der an den Kläger übergebenen Kanzlei gehört hatten. März 1971 behauptet, der Beklagte sei wiederholt an frühere Mandanten, die mit der Praxis auf den Kläger übergegangen seien, herangetreten, um sie als Mandanten zurückzugewinnen. Der Beklagte versuche auch, die Mandanten des Klägers durch niedrigere Honorarforderungen zurückzugewinnen und empfehle den aufgesuchten Mandanten, die vom Kläger vorgelegten Gebührenrechnungen nicht zu bezahlen und es auf einen Prozeß ankommen zu lassen. Der Beklagte wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten wegen einer Jeden Zuwiderhandlung verurteilt, jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, den Kläger aus einem diesem übertragenen Mandat auf Hilfe in Steuersachen zu verdrängen. Darauf hat der Kläger weitere Zeugen benannt, die zu dem Teil die Glaubwürdigkeit der ersten Zeugen erschüttern, teils weitere Abwerbungsversuche bestätigen sollten, darunter den Zeugen Wegscheider für die Behauptung, der Beklagte habe versucht, diesen mit der Behauptung abzuwerben, der Kläger habe ihn Hausgeschmiert ** , er - der Beklagte - habe es in seinem Alter wieder nötig, von vorne anzufangen, da sei er auf seine alten Mandanten angewiesen. Ferner habe der Beklagte an die Gemeinde Bischofswiesen einen Brief gerichtet des Inhalts, er habe sich vom Kläger getrennt und würde die Bilanzen für die Wasserversorgung wieder selbst machen, worauf die Gemeinde ihm das Mandat übertragen habe (Beweis Bürgermeister Maltan). Der Kläger hat seinen Klagantrag mit der Berufung weiterverfolgt und weitere 70 Zeugen benannt, die ausnahmslos durch Abwerbung des Beklagten bei ihm ausgeschieden seien. Der Zeugin KflB gegenüber, so hat der Kläger behauptet, habe der Beklagte neuerdings die Behauptung aufgestellt, der Kläger könne sie bald nicht mehr betreuen, weil er sich in Norddeutschland eine Praxis aufgebaut habe und nach Norddeutschland übersie-deln werde. Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und zu dem Fall KMB geltend gemacht, er habe Frau Koch auf deren Klage, daß der Kläger selten anwesend sei, erwidert, daß der Kläger noch eine Praxis in Nordbayem habe, die ihn natürlich auch in Anspruch nehme. Einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des Kaufvertrages hält das Berufungsgericht deshalb nicht für gegeben, weil, der Beklagte gemäß §*326 Abs 1 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Es könne auch kein Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit dem Standesrecht der Steuerberater, insbesondere § 29 Abs.3 Satz 1 der Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer festgestellt werden; denn der Anstoß für die Neubegründung eines Mandatsverhältnisses sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz in allen sechs Fällen von den ehemaligen Mandanten ausgegangen. Dies gelte auch, soweit in das Wissen des Zeugen Wflül^BH gestellt worden sei, der Beklagte habe sich als vom Kläger "ausgeschmiert n bezeichnet. 1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein vertraglicher, auf ein vereinbartes Wettbewerbsverbot gestützter Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte von dem gesamten Vertrag wirksam zurückgetreten sei, wendet sich die Revision mit der Begründung, der Kläger habe sich mit Recht auf den Rücktrittsausschluß gemäß § 454 BGB berufen, weil der Beklagte als Verkäufer den Vertrag bereits erfüllt hatte und es wäre eine unbillige, mit dem Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbare Belastung des Klägers, wenn dieser die erworbene und inzwischen durch Schaffung neuer Mandats- und Vertrauensverhältnisse weiter entwickelte und völlig veränderte Steuerberaterpraxis aufgrund einer Rücktrittserklärung ”zurückgeben” müßte. Die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts im Hinblick auf § 454 BGB kann jedoch offenbleiben, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß ein etwa in den Verträgen enthaltenes Wettbewerbsverbot den Beklagten jedenfalls nicht für die Zukunft an der Ausübung seines Berufes hindern soll, soweit sich der Beklagte in dem Rahmen hält, der durch das Standesrecht abgegrenzt ist. 3. Von diesem Gesichtspunkt aus, der offenbar auch von der Revision zugrunde gelegt wird, kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, was die Revision verneint, die im zweiten Rechtszug neu auf- und unter Beweis gestellten Behauptungen über die Abwerbung von ca. Das Wort "Abwerbung" ist aber keine hinreichende Darlegung dahin, daß der Beklagte bewußt auf diese Mandanten eingewirkt hat mit dem Ziel des Mandatswechsels. 4. Soweit es sich um die Fälle handelt, hinsichtlich deren der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (Gemeinde Bischofswiesen, Zeugin Koch), rügt die Revision als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr verneint hat, obwohl insoweit zwei Verletzungsfälle feststünden. Da alle in erster Instanz vernommenen Zeugen in eindrucksvoller Übereinstimmung und Klarheit jegliche Einwirkung des Beklagten verneint hatten und da der Kläger auch hinsichtlich der umfangreichen Liste von 70 abgewanderten Mandanten keinerlei konkrete Behauptungen über eine Einwirkung des Beklagten aufstellen konnte, hat das Berufungs- Das kann nach den besonderen Umständen dieses Falles nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, zu demal im Falle die Annahme eines Mißverständnisses nicht fern lag, und im Falle der Gemeinde Bischofswiesen der Hinweis, daß die betreffende Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer erstellt werden müßte, sachlich zutraf, wenn er auch nicht zu dem Versuch benutzt werden durfte, das Mandat zurückzugewinnen. 5. Die Revision rügt schließlich als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht das in erster Instanz gemäß § 279 ZPO zurückgewiesene und in der Berufungsbegründung wiederholte Vorbringen gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, der Beklagte habe zu Abwerbungszwecken gegenüber dem Zeugen W®-mmm geäußert, der Kläger habe ihn Mausgeschmiert". Die Ablehnung des Beweisangebots erweist sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Substantiierung als begründet, denn der Kläger hat in der zweiten Instanz

Schlagwörter

MandantRevisionBerufungsgerichtZeugeZPOKlägerBehauptungPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 108/73 URTEIL Verkündet am 11. Januar 1974 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, Beklagter und Revisionsbeklagter, Bruno S Steuerberater, B H lallee I, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Steuerberater, Bad R Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Frhr. v 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte betrieb in Berchtesgaden eine Steuerkanzlei. Mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Alter suchte er einen Nachfolger, der die Praxis kaufen und ihm, solange er noch arbeitsfähig sein würde, eine entgeltliche Mitarbeit ermöglichen würde. Darüber schloß er mit dem Kläger, der bereits in München eine weitere Praxis hatte, einen Kaufvertrag nebst Zusatzvertrag und einen Sozietätsvertrag ab, wonach der Kläger die Praxis mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 erwarb und zwar zu dem Preis von DM 150.524,-, zahlbar DM 25.000,-am 1. Oktober 1968, der Restkaufpreis in monatlichen Raten von jeweils DM 1.000,-. Der Beklagte sicherte in Ziffer 4 des Kaufvertrages zu, alles zu tun, um den Fortbestand der Steuerberatungspraxis zu gewährleisten, zusammen mit dem Kläger die Mandanten aufzusuchen und das weitere Verbleiben der Mandanten beim Kläger zu fördern und zu besprechen. Nach außen trat der Kläger als Sozius in die Kanzlei ein, was den Mandanten so mitgeteilt wurde. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf die als Anlage 1,1a und 2 zu den Akten gereichten Vertragstexte verwiesen. Die Praxis wurde übergeben, der Kläger leistete die Anzahlung von DM 25.000,- und 11 Monatsraten von DM 1.000,-. Die Zusammenarbeit in der vom Kläger übernommenen Praxis gestaltete sich schwierig. Der Kläger verweigerte dem Beklagten schließlich den Zutritt zur Praxis und bezahlte seit Juni 1969 keine Raten mehr. Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben seines Anwalts vom 1. Juni 1970 den Rücktritt vom Vertrag. Der Beklagte betätigte sich wieder als Steuerberater und zwar in Bad Reichenhall und nahm Mandanten an, die zu dem Kundenstamm der an den Kläger übergebenen Kanzlei gehört hatten. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 1. März 1971 behauptet, der Beklagte sei wiederholt an frühere Mandanten, die mit der Praxis auf den Kläger übergegangen seien, herangetreten, um sie als Mandanten zurückzugewinnen. Insgesamt habe er rund 50 Mandanten abgeworben, darunter die als Zeugen benannten sechs Mandanten, die in jüngster Zeit aufgrund der Vorstellungen des Beklagten ihr Dauermandat dem Kläger gekündigt und zu dem Beklagten gegangen seien. Der Beklagte habe seine Abwerbung mit unwahren Behauptungen verbunden, etwa denen, daß ihn der Kläger um seine Existenz gebracht habe, daß er ihn mit dem Kaufvertrag hereingelegt habe, daß der Kläger keine Zahlung an ihn geleistet habe, daß die Praxis weiterhin ihm gehöre. Der Beklagte versuche auch, die Mandanten des Klägers durch niedrigere Honorarforderungen zurückzugewinnen und empfehle den aufgesuchten Mandanten, die vom Kläger vorgelegten Gebührenrechnungen nicht zu bezahlen und es auf einen Prozeß ankommen zu lassen. Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte - k - dadurch gegen die Pflichten aus dem - nach seiner Auffassung fortbestehenden - Kaufvertrag sowie gegen § 1 UWG in Verbindung mit den standesrechtlichen Wettbewerbsregelungen verstoße. Er hat beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten wegen einer Jeden Zuwiderhandlung verurteilt, jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, den Kläger aus einem diesem übertragenen Mandat auf Hilfe in Steuersachen zu verdrängen. Der Beklagte hat jedes Abwerben, insbesondere in der vom Kläger behaupteten Form bestritten. Der Rücktritt vom Vertrage sei wirksam, so daß weder vertragliche noch wettbewerbliche Unterlassungspflichten beständen. Das Landgericht hat die vom Kläger benannten sechs Zeugen vernommen. Kein Zeuge hat die Behauptungen des Klägers bestätigt. Darauf hat der Kläger weitere Zeugen benannt, die zu dem Teil die Glaubwürdigkeit der ersten Zeugen erschüttern, teils weitere Abwerbungsversuche bestätigen sollten, darunter den Zeugen Wegscheider für die Behauptung, der Beklagte habe versucht, diesen mit der Behauptung abzuwerben, der Kläger habe ihn Hausgeschmiert ** , er - der Beklagte - habe es in seinem Alter wieder nötig, von vorne anzufangen, da sei er auf seine alten Mandanten angewiesen. Ferner habe der Beklagte an die Gemeinde Bischofswiesen einen Brief gerichtet des Inhalts, er habe sich vom Kläger getrennt und würde die Bilanzen für die Wasserversorgung wieder selbst machen, worauf die Gemeinde ihm das Mandat übertragen habe (Beweis Bürgermeister Maltan). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hinsicht lieh der neuen Beweisanträge die Behauptungen teils als richtig unterstellt, aber für unerheblich gehalten, im Falle Wegscheider zwar den Ausdruck "ausgeschmiert" für bedenklich gehalten, dieses Vorbringen aber gemäß § 279 Abs. 1 ZPO als grob nachlässig verspätet zurückgewiesen, weil es erst am 18. April 1972 vorgebracht worden sei, obwohl der Rechtsstreit wegen solcher Behauptungen seit 10. März 1971 anhängig sei und bereits umfangreiche Beweiserhebungen stattgefunden hätten. Der Kläger hat seinen Klagantrag mit der Berufung weiterverfolgt und weitere 70 Zeugen benannt, die ausnahmslos durch Abwerbung des Beklagten bei ihm ausgeschieden seien. Der Zeugin KflB gegenüber, so hat der Kläger behauptet, habe der Beklagte neuerdings die Behauptung aufgestellt, der Kläger könne sie bald nicht mehr betreuen, weil er sich in Norddeutschland eine Praxis aufgebaut habe und nach Norddeutschland übersie-deln werde. Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und zu dem Fall KMB geltend gemacht, er habe Frau Koch auf deren Klage, daß der Kläger selten anwesend sei, erwidert, daß der Kläger noch eine Praxis in Nordbayem habe, die ihn natürlich auch in Anspruch nehme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Beklagte hinsichtlich der Fälle Maltan und Koch strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des Kaufvertrages hält das Berufungsgericht deshalb nicht für gegeben, weil, der Beklagte gemäß §*326 Abs 1 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Der Kläger habe die Kaufpreisraten nicht gezahlt und sei dadurch in Verzug ? / °Ü geraten, denn ein Recht zur Leistungsverweigerung habe ihm nicht zugestanden. Die dazu in der Berufungsschrift aufgestellten Behauptungen seien nicht substantiiert - insbesondere hinsichtlich Grund und Höhe der angeblichen Aufrechnungsforderung - im übrigen aber gemäß § 529 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Auch § 454 BGB stehe der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht entgegen, weil der Vertrag vom Beklagten insoweit nicht voll erfüllt sei als es sich um das dem Vertrag zu entnehmende Wettbewerbsverbot gehandelt habe. Es könne auch kein Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit dem Standesrecht der Steuerberater, insbesondere § 29 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer festgestellt werden; denn der Anstoß für die Neubegründung eines Mandatsverhältnisses sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz in allen sechs Fällen von den ehemaligen Mandanten ausgegangen. Die im zweiten Rechtszug neu aufgestellten und unter Beweis gestellten Behauptungen über Abwerbungen (der ca. 70 aufgeführten ehemaligen Mandanten) könnten gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Dies gelte auch, soweit in das Wissen des Zeugen Wflül^BH gestellt worden sei, der Beklagte habe sich als vom Kläger "ausgeschmiert n bezeichnet. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger zunächst 10 Zeugen zu sechs angeblichen Abwerbungsfällen benannt und erst das Ergebnis der Beweisaufnahme abgewartet habe, bevor er beim Landgericht den Zeugen WflBHBHft Angeboten habe. Die Zeugen Kfli und MflBHi seien nicht zu vernehmen gewesen, weil der Beklagte hinsichtlich der in deren Wissen gestellten Behauptungen strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben habe, womit die Wiederholungsgefahr für diese konkreten Vorgänge entfalle. II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein vertraglicher, auf ein vereinbartes Wettbewerbsverbot gestützter Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte von dem gesamten Vertrag wirksam zurückgetreten sei, wendet sich die Revision mit der Begründung, der Kläger habe sich mit Recht auf den Rücktrittsausschluß gemäß § 454 BGB berufen, weil der Beklagte als Verkäufer den Vertrag bereits erfüllt hatte und es wäre eine unbillige, mit dem Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbare Belastung des Klägers, wenn dieser die erworbene und inzwischen durch Schaffung neuer Mandats- und Vertrauensverhältnisse weiter entwickelte und völlig veränderte Steuerberaterpraxis aufgrund einer Rücktrittserklärung ”zurückgeben” müßte. Die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts im Hinblick auf § 454 BGB kann jedoch offenbleiben, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß ein etwa in den Verträgen enthaltenes Wettbewerbsverbot den Beklagten jedenfalls nicht für die Zukunft an der Ausübung seines Berufes hindern soll, soweit sich der Beklagte in dem Rahmen hält, der durch das Standesrecht abgegrenzt ist. Das ergibt sich aus dem beschränkten Ziel des Klageantrages, ist vom Kläger im Berufungsschriftsatz klargestellt worden und entspricht auch dem seit Jahren bestehenden tatsächlichen Zustand. Der hiervon abweichenden Auslegung durch das Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden. 2. Soweit der Klageantrag danach unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG i. V. mit den genannten Standesrichtlinien zu prüfen ist, bedarf er zunächst der Auslegung und Konkretisierung. Die Formulierung, dem Beklagten Jede Handlung zu verbieten, die geeignet ist, den Kläger aus einem diesem übertragenen Mandat zu verdrängen - sie entspricht dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 Satz 1 der genannten Richtlinien - würde Jede Handlung erfassen, die zu einem Mandatswechsel führen könnte, gleichgültig, ob der Beklagte dies gewollt hätte, oder ob ein solches Verhalten überhaupt vorwerfbar wäre. Es kann nicht angenommen werden, daß der Klageantrag - und damit auch § 29 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien -so weit in Richtung der bloßen Kausalität erstreckt werden sollte. Daneben bestehen Bedenken, ob das Wort "verdrängen” hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrages den Anforderungen des § 253 ZPO entspricht. Es könnte nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben, zu entscheiden, welche Handlung eine Verdrängung darstellt und welche nicht. Der Klageantrag könnte sonach rechtlich nur in dem eingeschränkten Sinne verstanden und als bestimmt im Sinne des § 253 ZPO angesehen werden, daß verboten werden soll ein bewußtes Einwirken mit dem Ziel des Mandatswechseis. 3. Von diesem Gesichtspunkt aus, der offenbar auch von der Revision zugrunde gelegt wird, kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, was die Revision verneint, die im zweiten Rechtszug neu auf- und unter Beweis gestellten Behauptungen über die Abwerbung von ca. 70 Mandanten zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 529 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Denn dieser Vortrag war Jedenfalls als unsubstantiiert keinem Beweis zugänglich. Der Kläger hat zu dieser Liste lediglich vorgetragen, daß diese 70 Mandanten durch Abwerbungen des Klägers ausgeschieden seien. Das Wort "Abwerbung" ist aber keine hinreichende Darlegung dahin, daß der Beklagte bewußt auf diese Mandanten eingewirkt hat mit dem Ziel des Mandatswechsels. Zu einer solchen Darlegung hatte hier umso mehr Anlaß bestanden, als z. B. der dabei aufgeführte Zeuge Dr. Fischer bereits in erster Instanz eindeutig bekundet hatte, daß der Beklagte nicht auf ihn eingewirkt hatte. 4. Soweit es sich um die Fälle handelt, hinsichtlich deren der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (Gemeinde Bischofswiesen, Zeugin Koch), rügt die Revision als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr verneint hat, obwohl insoweit zwei Verletzungsfälle feststünden. Das Berufungsgericht verneint zunächst die Wiederholungs-gefahr für diese konkreten Vorfälle, was im Hinblick auf die strafbewehrten Unterlassungserklärungen keinen Bedenken unterliegt. Es will aber aus diesen Vorfällen nicht den Schluß ziehen, daß weitere Abwerbungsversuche zu befürchten seien. Das kann aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht als Rechtsfehler angesehen werden. Allerdings ist für den Regelfall davon auszugehen, daß zwei Abwerbungsfälle hinreichenden Anlaß geben, weitere Verstöße zu erwarten, und daß eine Unterlassungserklärung, die sich nur auf die Abwerbung eines bestimmten Mandanten bezieht, nicht ohne weiteres den Schluß rechtfertigt, die Wiederholungsgefahr sei auch ausgeräumt, soweit es sich um andere frühere Mandanten handelt. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt aber hinreichend, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr allgemein verneint hat. Da alle in erster Instanz vernommenen Zeugen in eindrucksvoller Übereinstimmung und Klarheit jegliche Einwirkung des Beklagten verneint hatten und da der Kläger auch hinsichtlich der umfangreichen Liste von 70 abgewanderten Mandanten keinerlei konkrete Behauptungen über eine Einwirkung des Beklagten aufstellen konnte, hat das Berufungs- 10 v/j gericht die beiden festgestellten Fälle offenbar als Fehlhandlungen angesehen, die sich in der Übergangszeit abgespielt haben, in der der 70-jährige Beklagte aus einer verständlichen Erbitterung heraus in Einzelfällen zu weit gegangen ist, die aber nicht erwarten ließen, daß mit weiteren unzulässigen Abwerbungsversuchen gerechnet werden müsse. Das kann nach den besonderen Umständen dieses Falles nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, zu demal im Falle die Annahme eines Mißverständnisses nicht fern lag, und im Falle der Gemeinde Bischofswiesen der Hinweis, daß die betreffende Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer erstellt werden müßte, sachlich zutraf, wenn er auch nicht zu dem Versuch benutzt werden durfte, das Mandat zurückzugewinnen. 5. Die Revision rügt schließlich als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht das in erster Instanz gemäß § 279 ZPO zurückgewiesene und in der Berufungsbegründung wiederholte Vorbringen gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, der Beklagte habe zu Abwerbungszwecken gegenüber dem Zeugen W®-mmm geäußert, der Kläger habe ihn Mausgeschmiert". Die Rüge ist begründet, vermag aber der Klage nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, das Landgericht diesen Vortrag gemäß § 279 ZPO zurückweisen durfte. Jedenfalls lagen in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 ZPO insofern nicht vor, als der Zeuge gemäß § 272 b ZPO hätte geladen werden und dadurch der Beweis ohne Verzögerung des Rechtsstreits hätte erhoben werden können. Die Ablehnung des Beweisangebots erweist sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Substantiierung als begründet, denn der Kläger hat in der zweiten Instanz 11 nicht mehr behauptet, als daß der Beklagte gegenüber Wegscheider geäußert habe, der Kläger habe ihn ausgeschmiert. Damit allein ist ein Abwerbungsversuch nicht hinreichend dargelegt. Auch der BeweisantrgLg erster Instanz läßt insoweit einen konkreten Vortrag vermissen. Im übrigen wäre - ein Abwerbungsversuch mit dieser Bemerkung unterstellt - die Wieder holungsgefahr nicht anders als in den oben erwähnten Fällen der Gemeinde Bischofswiesen und der Frau KflB zu beurteilen. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel Schwerdtfeger