BGH · I ZR 108/71 vom 10.11.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beklagte trägt vor, nach § 12 der Einheitsbedingungen für Textil-Lohnveredelungsaufträge sei ein Haftungsausschluß vereinbart. GmbH gegen die Beklagte, weil die Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden durch § 12 Abs. 1 a der Einheitsbedingungen für Textil-Lohnver-edelungsaufträge vertraglich ausgeschlossen sei, diesem HaftungsausSchluß auch nicht § 26 GüKG entgegenstehe . Daß der Haftungsausschluß nach diesen Einheitsbedingungen für den Auftraggeber inhaltlich eindeutig ist, erweist auch der Streitfall, in dem nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Firma Dura Tufting gerade wegen des Haftungsausschlusses die Transportversicherung mit der Klägerin eingegangen ist. In einem solchen Fall, bei dem sich die Geschäftsbedingungen an bestimmte mit der Textilveredelung befaßte Fachkreise richten, genügt es zur Verdeutlichung, daß der Umfang des Haftungsausschlusses durch Hinweis auf die "Einheitsversicherung für Textilveredelungsware" und in einer Fußnote durch beispielhafte Aufzählung gekennzeichnet ist. Daraus und aus der folgenden Bestimmung des §13 der Geschäftsbedingungen, wonach die dem Veredler zur Bearbeitung überwiesene Ware vom Veredler gegen keinerlei Gefahren, insbesondere auch nicht gegen Feuerschäden versichert wird, läßt sich für die angesprochenen Fachkreise hinreichend klar entnehmen, daß der Haftungsausschluß jedenfalls soweit reichen soll, wie er gesetzlich zulässig ist, demnach auch soweit die Schäden durch eine unerlaubte Handlung entstanden sind, soweit nicht Vorsatz vorliegt (§ 276 BGB). 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der HaftungsausSchluß auch nicht wegen der Regelung des § 26 GÜKG unwirksam; danach kann der Unternehmer im - den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes folgenden - Güterfernverkehr die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken. Daß die Ware im Streitfall im Werkfernverkehr im Sinne des § 48 GüKG befördert worden ist, daß also die insoweit erforderlichen Voraussetzungen Vorgelegen haben, insbesondere eine Beförderung für eigene Zwecke mit eigenen Fahrzeugen und Angestellten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt; das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Revision ist aber der Auffassung, durch die Regelung des § 50 GÜKG, wonach der Werkfernverkehr nicht genehmigungspflichtig ist, für ihn keine Tarifpflicht (§ 20) und keine Versicherungspflicht besteht (§ 27), sei nicht die Anwendung des § 26 GÜKG ausgeschlossen; das Verbot des Haftungsausschlusses gelte als allgemeiner Grundsatz des Güterkraftverkehrsrechts auch für den Werkfernverkehr. Sinne des § 48 GÜKG seinem Wesen nach frei von Jeglichen privatrechtlichen Beschränkungen des Güterkraftverkehrs-gesetzes ist, dann findet auch die hier in Frage stehende Vorschrift des § 26 GÜKG über das Verbot eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung keine Anwendung. Das Verbot des Haftungsausschlusses entfällt nach § 50 GÜKG aber auch insoweit, als es nach § 26 GÜKG die dem Unternehmer "nach den gesetzlichen Vorschriften obliegende Haftung" betrifft. Diese Frage ist bei der Auslegung des § 85 GÜKG betreffend den HaftungsausSchluß im Güternahverkehr erörtert und vom Schrifttum überwiegend dahin beantwortet worden, daß § 26 GÜKG erst dann auf den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen anzuwenden sei, wenn unabdingbare Beförderungsbedingungen in Kraft getreten seien. Der Gesetzgeber hat also insoweit klar seinen Willen bekundet, daß entgegen der Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift des § 26 GÜKG in ihrem vollen Umfang von dem Bestehen verbindlicher Beförderungsbedingungen abhängig sei. Es ist anzunehmen, daß dies schon vor der Änderung des § 85 GÜKG die Vorstellung des Gesetzgebers war, nämlich für die Anwendung des § 26 GÜKG schlechthin das Vorhandensein von verbindlichen Beförderungsbedingungen vorauszusetzen. Dieser Gedanke ist aber nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht auf den Güternahverkehr beschränkt, sondern auf jeden in diesem Gesetz geregelten Güterverkehr. Da sich, wie bereits dargelegt, der Haftungsausschluß auch auf Schäden bezieht, die durch unerlaubte Handlung entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder eigenes grobes Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten vorliegt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber keine Umstände ersichtlich sind, die der Berufung der Beklagten auf die Freizeichnung entgegenstehen könnten, ist es rechtlich unerheblich, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dieser Anspruchsgrundlage befaßt hat.

Schlagwörter

VorschriftFirmaBeförderungsbedingungenWerkfernverkehrEinheitsbedingungenGÜKGKlägerinHaftungsausschlußRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein GüterkraftverkehrsG (GÜKG) §§ 26, 48, 50 Für den Werkfernverkehr gilt das Verbot eines Haftungsausschlusses (§ 26 GÜKG) nicht. BGH, Urt. v. 10. November 1972 - I ZR 108/71 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF I ZR 1 IM NAMEN DES VOLKES 08/71 URTEIL Verkündet am 10. November 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Auf Grund einer Bestellung der Firma D^^ T^^^ GmbH nahm die Beklagte das Einfärben einer Position Einlegware dieser Firma in ihrem Werk vor. Beim Rücktransport mit einem Lastzug der Beklagten entzündete sich der rechte Vorderreifen des Anhängers; dieser geriet in Brand. An der Ware entstand ein Schaden in Höhe von DM 15 536,06, den die Klägerin als Transportversicherer der Firma T^^[£ D^p GmbH ersetzte und nunmehr von der Beklagten erstattet verlangt. Die Beklagte trägt vor, nach § 12 der Einheitsbedingungen für Textil-Lohnveredelungsaufträge sei ein Haftungsausschluß vereinbart. Die Klägerin hält dem entgegen, dieser Ausschluß sei wegen § 26 GüKG unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i düng s gründe I. Das Berufungsgericht verneint auf die Klägerin übergegangene vertragliche Ansprüche der Firma Dfl^ GmbH gegen die Beklagte, weil die Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden durch § 12 Abs. 1 a der Einheitsbedingungen für Textil-Lohnver-edelungsaufträge vertraglich ausgeschlossen sei, diesem HaftungsausSchluß auch nicht § 26 GüKG entgegenstehe . II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. 1. § 12 der Einheitsbedingungen für Textil-Lohn-veredelungsaufträge hat in dem hier in Betracht kommenden Umfang folgenden Wortlaut "Haftungsausschluß. (1) Die Haftung des Veredlers ist ausgeschlossen a) für Verluste und Schäden, die durch die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigte "Einheitsversiche- rung für Textilveredelungsware" gedeckt werden können,*) Fußnote *) z. B. Feuer, Blitz, Explosion, Überschwemmung, Wasserrohrbrüche, Witterungseinflüsse, Zusammenstoß und Inbrandgeraten von Transportmitteln, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Abhandenkommen, Beraubung, Unredlichkeit \ind Veruntreuung.” / Daß der Haftungsausschluß nach diesen Einheitsbedingungen für den Auftraggeber inhaltlich eindeutig ist, erweist auch der Streitfall, in dem nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Firma Dura Tufting gerade wegen des Haftungsausschlusses die Transportversicherung mit der Klägerin eingegangen ist. In einem solchen Fall, bei dem sich die Geschäftsbedingungen an bestimmte mit der Textilveredelung befaßte Fachkreise richten, genügt es zur Verdeutlichung, daß der Umfang des Haftungsausschlusses durch Hinweis auf die "Einheitsversicherung für Textilveredelungsware" und in einer Fußnote durch beispielhafte Aufzählung gekennzeichnet ist. Daraus und aus der folgenden Bestimmung des §13 der Geschäftsbedingungen, wonach die dem Veredler zur Bearbeitung überwiesene Ware vom Veredler gegen keinerlei Gefahren, insbesondere auch nicht gegen Feuerschäden versichert wird, läßt sich für die angesprochenen Fachkreise hinreichend klar entnehmen, daß der Haftungsausschluß jedenfalls soweit reichen soll, wie er gesetzlich zulässig ist, demnach auch soweit die Schäden durch eine unerlaubte Handlung entstanden sind, soweit nicht Vorsatz vorliegt (§ 276 BGB). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trifft die Beklagte oder einen ihrer leitenden Angestellten im Streitfall auch nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens, wodurch die Berufung auf die Freizeichnung allerdings ausgeschlossen wäre (vgl. BGHZ 20, 164, 167; 38, 183). 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der HaftungsausSchluß auch nicht wegen der Regelung des § 26 GÜKG unwirksam; danach kann der Unternehmer im - den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes folgenden - Güterfernverkehr die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch beschränken. Denn es handelt sich hier um einen Transport im Werkfernverkehr, auf den die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes, abgesehen von den ausdrücklich benannten Ordnungsregelungen, keine Anwendung finden. Daß die Ware im Streitfall im Werkfernverkehr im Sinne des § 48 GüKG befördert worden ist, daß also die insoweit erforderlichen Voraussetzungen Vorgelegen haben, insbesondere eine Beförderung für eigene Zwecke mit eigenen Fahrzeugen und Angestellten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt; das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Revision ist aber der Auffassung, durch die Regelung des § 50 GÜKG, wonach der Werkfernverkehr nicht genehmigungspflichtig ist, für ihn keine Tarifpflicht (§ 20) und keine Versicherungspflicht besteht (§ 27), sei nicht die Anwendung des § 26 GÜKG ausgeschlossen; das Verbot des Haftungsausschlusses gelte als allgemeiner Grundsatz des Güterkraftverkehrsrechts auch für den Werkfernverkehr. Dem kann nicht gefolgt werden. Geht man davon aus, daß der Werkfernverkehr im h ,} Sinne des § 48 GÜKG seinem Wesen nach frei von Jeglichen privatrechtlichen Beschränkungen des Güterkraftverkehrs-gesetzes ist, dann findet auch die hier in Frage stehende Vorschrift des § 26 GÜKG über das Verbot eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung keine Anwendung. Diese Auffassung, die das Schrifttum wohl überwiegend vertritt, ohne dies allerdings klar zu dem Ausdruck zu bringen (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien Anm. zu § 50 GÜKG; Balfanz-Tegeln, GÜKG 1970, Anm. zu § 50; Bartholomeyczik, GÜKG 1953 Einführung Seite 4; Lehmann/Voss, GÜKG 1955 Anm. 1 zu § 48; Pukall in Jahrbuch für Kraftverkehr 1955 Seite 75 ff; a. A. ohne Begründung Baumbach/Duden, 20. Aufl. Anm. zu § 50 GÜKG - Anhang I § 452), läßt sich aus dem Gedanken rechtfertigen, daß der Werkverkehr seinem Wesen nach nur ein Hilfsmittel zur Förderung der eigenen Produktion und des eigenen Handels ist, demnach es sachgerecht ist, die Beförderungstätigkeit als Nebenfunktion den Regeln der Geschäftsbedingungen der Haupttätigkeit des Betriebes folgen zu lassen und nicht den Vorschriften des Güterkraftverkehrgesetzes. Diese Auffassung steht aber auch im Einklang mit § 50 GÜKG. Soweit § 26 GÜKG den Haftungsausschluß bezüglich der "nach den Beförderungsbedingungen (§ 20 GÜKG) obliegenden Haftung” verbietet, gilt dies für den Werkfernverkehr wegen des Ausschlusses der Tarifpflicht und des ausdrücklichen Hinweises auf § 20 GÜKG nicht. Das Verbot des Haftungsausschlusses entfällt nach § 50 GÜKG aber auch insoweit, als es nach § 26 GÜKG die dem Unternehmer "nach den gesetzlichen Vorschriften obliegende Haftung" betrifft. Denn auch insoweit ist l die Anwendbarkeit des § 26 GilKG von dem Vorhandensein unabdingbarer Beförderungsbedingungen im Sinne des § 20 GÜKG abhängig. Diese Frage ist bei der Auslegung des § 85 GÜKG betreffend den HaftungsausSchluß im Güternahverkehr erörtert und vom Schrifttum überwiegend dahin beantwortet worden, daß § 26 GÜKG erst dann auf den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen anzuwenden sei, wenn unabdingbare Beförderungsbedingungen in Kraft getreten seien. Nachdem der erkennende Senat im Gegensatz zu dieser Auffassung das Verbot des Haftungsausschlusses unabhängig von dem Vorhandensein von Beförderungsbedingungen angenommen hatte (vgl. BGHZ 49, 221) ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBl I, 557) § 85 GÜKG dahin gefaßt worden, daß die Vorschriften des § 26 GÜKG über das Verbot des Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung der Unternehmer im Bereich des Güternahverkehrs entsprechend anzuwenden sind, sofern Beförderungsbedingungen nach §§ 84 f Abs. 4, 20 a Abs. 5 GÜKG festgesetzt sind. Der Gesetzgeber hat also insoweit klar seinen Willen bekundet, daß entgegen der Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift des § 26 GÜKG in ihrem vollen Umfang von dem Bestehen verbindlicher Beförderungsbedingungen abhängig sei. Es ist anzunehmen, daß dies schon vor der Änderung des § 85 GÜKG die Vorstellung des Gesetzgebers war, nämlich für die Anwendung des § 26 GÜKG schlechthin das Vorhandensein von verbindlichen Beförderungsbedingungen vorauszusetzen. Dieser Gedanke ist aber nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht auf den Güternahverkehr beschränkt, sondern auf jeden in diesem Gesetz geregelten Güterverkehr. Denn die Regelung des § 26 GÜKG erhält eben ihre besondere Bedeutung durch die Haftungsvorschriften der Beförderungsbedingungen (z. B. KVO), deren Ausgewogenheit nicht durch individuell vereinbarte Haftungsausschlüsse gestört werden soll. Der Ausschluß der Tarifpflicht in § 50 GÜKG unter Hinweis auf § 20 GÜKG enthält daher auch den Ausschluß der Anwendbarkeit des § 26 GÜKG in vollem Umfang. Daraus folgt, daß der Freizeichnung nach § 12 a der Einheitsbedingungen für Textil-Lohnveredelungsauf-träge § 26 GÜKG nicht entgegensteht. III. Da sich, wie bereits dargelegt, der Haftungsausschluß auch auf Schäden bezieht, die durch unerlaubte Handlung entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder eigenes grobes Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten vorliegt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber keine Umstände ersichtlich sind, die der Berufung der Beklagten auf die Freizeichnung entgegenstehen könnten, ist es rechtlich unerheblich, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dieser Anspruchsgrundlage befaßt hat. IV. Das Berufungsurteil enthält auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. KrÜger-Nieland Alff Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger