BGH · I ZR 108/70 vom 28.04.1972

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Ein Film mit frei erfundenem Handlungsablauf über die Geschichte der Militärmusik erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn als Nebenwirkung der Vorführung eine Werbung für den Dienst im Musikkorps angestrebt wird. Juni 1967 schloß die Beklagte, nachdem sie das neue Drehbuch gebilligt hatte, mit der AfBMBBHHHHBHBHHHPmbH einen Herstellungsvertrag über den Film mit dem Arbeitstitel "Geschichte der Militärmusik". Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Bundeswehrfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ohne Namensnennung des Klägers als Drehbuchautor vorzuführen sowie durch Funk zu senden. Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem Film handele es sich um ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, das keinen Urheberrechtsschutz genieße. Darüber hinaus könne der Kläger auch aus dienstrechtlichen Gründen eine Nennung als Mitarbeiter am Drehbuch nicht beanspruchen, überdies widerspreche die Nennung des Drehbuchautors im Filmvorspann den branchenüblichen Gepflogenheiten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Bundeswehrfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ohne Nennung des Namens des Klägers als Mitverfasser des Drehbuchs vorzuführen sov/ie durch Funk zu senden. Das Berufungsgericht ist von einer schöpferischen Mitarbeit des Klägers am Drehbuch für den Bundeswehrfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ausgegangen. Es hat dies aus dem seiner Meinung nach vorliegenden Geständnis der Beklagten entnommen, die im ersten Rechtszug erklärt habe die (in der Besprechung vom 25./28.d.1966 erarbeitete) neue Filmhandlung sei in gemeinsamer Arbeit zwischen dem Kläger und entstanden; es werde nicht bestritten, daß der Kläger maßgebenden Anteil an diesem neuen Drehbuch gehabt habe. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsverstoß die fraglichen Erklärungen der Beklagten als Geständnis einer schöpferischen Mitarbeit des Klägers an dem dem Film zugrundeliegenden Expose und Drehbuch würdigen. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat ohne Rechtsverstoß aus der Einlassung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung ein solches Tatsachengeständnis entnommen. - 28.4.1966 sei in gemeinsamer Arbeit zwischen dem Kläger und dem Autor R^)|^ eine völlig neue Filmhandlung entstanden und es werde nicht bestritten, daß der Kläger maßgebenden Anteil an diesem neuen Drehbuch habe - ließen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß die Beklagte damit die eigenschöpferische Mitarbeit des Klägers anerkennen wolle. Die Beklagte hat zwar in ihrer fraglichen Erklärung R^HPi als "Autor" bezeichnet und in dem nachfolgenden Satz weiter darauf hingewiesen, daß der Film laut Herstellungsvertrag nach dem "Drehbuch des Autors R^|^" zu erstellen war. Diese Ausdrucksweise, die der gegenüber RfBI^ gegebenen Vertragslage entsprach, läßt aber noch nicht den Schluß zu, daß die Beklagte damit ihrem gleichzeitigen, ausdrücklichen Zugeständnis (einer gemeinsamen Arbeit des Klägers und beim Schaffen einer neuen FiImhandlung,und zwar mit einem maßgebenden Anteil des Klägers) entgegentreten wollte. Im übrigen könnte dadurch noch nicht die ausdrückliche Erklärung der Beklagten über den maßgebenden Anteil des Klägers an der mit gemeinsam geschaffenen, völlig neuen Filmhandlung beseitigt werden. Das danach wirksam abgegebene Geständnis der Beklagten über eine eigenschöpferische, ein Miturheberrecht rechtfertigende Mitgestaltung des Klägers an der neu geschaffenen Filmhandlung ist nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht wirksam widerrufen worden. Entgegen der Meinung der Revision kann die Klage - unabhängig von der zugestandenen schöpferischen Mitwirkung des Klägers am Exposfe und Drehbuch - nicht bereits deshalb abgewiesen werden, weil - wie die Revision meint - der Informationsfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ein dem Urheberrechtsschutz nicht zugängliches, amtliches Werk sei und das hierfür geschaffene Expos6 und Drehbuch als bloße Arbeitsunterlagen das rechtliche Schicksal des Films teilen müßten. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein Filmwerk ein amtliches Werk im Sinn des § 5 Abs. 2 UrhG darstellen kann, da diese Bestimmung - weitergehend als § 16 LitUrhG mit der Beschränkung auf amtliche Schriften - alle amtlichen Werke ohne Rücksicht auf ihre Werkgattung erfaßt. Daß der aus öffentlichen Kitteln im Interesse einer Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchswerbung im Auftrag der Bundeswehr hergestellte Informationsfilm aus einem Amt herrührt und dieses Amt auch erkennbar für den Film verantwortlich zeichnet, ist vom Berufungsgericht zutreffend nicht in Zweifel gezogen worden. Es hat jedoch verneint, daß dieser Film im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist; an einem Film über die Geschichte der Militärmusik - verwoben mit einer nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst bei der Bundeswehr stehenden Handlung - bestehe kein legitimes, amtliches Interesse der Behörde. Wenn das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf ein legitimes, amtliches Interesse gemeint haben sollte, daß es auf die strikte Einhaltung des Amtsbereichs und die Erfüllung der dem fraglichen Amt gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ankomme, so könnte dem nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs. 2 UrhG muß sich das amtliche Interesse unmittelbar auf die Werkveröffentlichung selbst erstrecken und bereits darin und nicht erst in erhofften weiteren Wirkungen der Veröffentlichung seine Bestimmung Wenn das Berufungsgericht weiter feststellt, daß die mit der Filmvorführung erhoffte Werbewirkiang für den Dienst im Musikkorps und die allgemeine Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine interessante und kulturell bedeutsame Seite der Militärgeschichte als bloße sekundäre Folgen und Nebenwirkungen den Film noch nicht zu einem amtlichen Werk im Sinn des § 5 Abs. 2 UrhG machen könnten, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Daß dieser Anspruch des Klägers, der aufgrund seiner zugestandenen schöpferischen Mitgestaltung als Miturheber von Exposä und Drehbuch anzusehen ist, nicht durch eine gegenteilige Übung der Filmbranche ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Zu einer schöpferischen Mitarbeit bei der Erfindung und Gestaltung der Filmhandlung, wie er sie nach dem Geständnis der Beklagten geleistet hat, war der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet.

Zitierte Normen

Schlagwörter

schöpferischInteressefilmenBerufungsgerichtDrehbuchamtlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UrhG § 5 Abs. 2 Xm_Rhy^limiAS _ der _ Jahrhunderte Der Ausschluß der Urheberschutzfähigkeit für amtliche Werke im Sinn des § 5 Abs. 2 UrhG setzt voraus, daß das amtliche Interesse unmittelbar an der Werkveröffentlichung selbst besteht. Ein Film mit frei erfundenem Handlungsablauf über die Geschichte der Militärmusik erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn als Nebenwirkung der Vorführung eine Werbung für den Dienst im Musikkorps angestrebt wird. BGH, Urt. v. 28. April 1972 - I ZR 108/70 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 108/70 URTEIL Verkündet am 28. April 1972 Zug, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, Düsseldorf, W^BflB-RflHfc-Straße 46, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Major Fritz eg 2, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit plante die Beklagte im Jahre 1965 einen Informationsfilm über die Geschichte der Militärmusik. Sie beauftragte den freien Schriftsteller Paul H. R^fO, ein entsprechendes Drehbuch zu verfassen. Verschiedene Vorschläge des Drehbuchautors fanden nicht die Billigung der Beklagten. Um das Vorhaben zu fördern, lud die Beklagte R^|0i zu einer mehrtätigen Besprechung nach Bad Godesberg ein. An dieser Besprechung, die vom 25. bis zu dem 28. April stattfand, nahm für die Beklagte u. a. der Kläger teil, der als Dezernenr des Arbeitsgebiets Musikwesen im Bundeswehramt tätig war. Seine Aufgabe bestand darin, den musikalische- uno militärmusik-historischen Teil des geplanten Films zu überwachen, insbesondere das Drehbuch darauf zu begutachten, ob die historischen und fachlichen Aussagen über die Militärmusik zuträfen. Im Verlauf der Arbeitsbesprechung in Bad Godesberg entstand eine neue Filmhandlung, die unter dem Titel "Im Rhythmus der Jahrhunderte" zur Grundlage des Films wurde. Am 14. Juni 1967 schloß die Beklagte, nachdem sie das neue Drehbuch gebilligt hatte, mit der AfBMBBHHHHBHBHHHPmbH einen Herstellungsvertrag über den Film mit dem Arbeitstitel "Geschichte der Militärmusik". In dem Vertrag wurde Rameau als Drehbuchverfasser angegeben (§ l). Als Fachberater wurde der Kläger benannt (§ 4). Die Filmherstellerin trat in § 5 des Vertrages alle Urheberrechte und sonstige Rechte, soweit sie nicht schon bei der Beklagten lagen, an diese ab. Inzwischen ist der Film hergestellt worden. Er trägt den Titel: "Im Rhythmus der Jahrhunderte". Die Filmhandlung folgt dem in Bad Godesberg konzipierten Drehbuch. Kopien des Films sind an Dienststellen der Beklagten, aber auch an private Organisationen ausgegeben und von diesen vorgeführt worden. Der Film wird ohne einen die Mitwirkenden und sonstigen Beteiligten -ausgenommen den Regisseur - nennenden Vorspann gezeigt; weder Rameau noch der Kläger werden als Drehbuchverfasser genannt. Der Kläger behauptet, an dem Drehbuch schöpferisch mitgewirkt zu haben. Er beansprucht mit der Klage eine entsprechende Nennung im Filmvorspann. Sein Dienstverhältnis stünde dem nicht entgegen, da die schöpferische A Mitarbeit am Drehbuch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Bundeswehrfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ohne Namensnennung des Klägers als Drehbuchautor vorzuführen sowie durch Funk zu senden. Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem Film handele es sich um ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, das keinen Urheberrechtsschutz genieße. Darüber hinaus könne der Kläger auch aus dienstrechtlichen Gründen eine Nennung als Mitarbeiter am Drehbuch nicht beanspruchen, überdies widerspreche die Nennung des Drehbuchautors im Filmvorspann den branchenüblichen Gepflogenheiten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Bundeswehrfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ohne Nennung des Namens des Klägers als Mitverfasser des Drehbuchs vorzuführen sov/ie durch Funk zu senden. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolge die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist von einer schöpferischen Mitarbeit des Klägers am Drehbuch für den Bundeswehrfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ausgegangen. Es hat dies aus dem seiner Meinung nach vorliegenden Geständnis der Beklagten entnommen, die im ersten Rechtszug erklärt habe die (in der Besprechung vom 25./28.d.1966 erarbeitete) neue Filmhandlung sei in gemeinsamer Arbeit zwischen dem Kläger und entstanden; es werde nicht bestritten, daß der Kläger maßgebenden Anteil an diesem neuen Drehbuch gehabt habe. Die Beklagte sei zwar im zweiten Rechtszug von dieser Einlassung abgerückt, doch habe sie die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nicht dargetan. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet. Entgegen der Meinung der Revision ist die für ein gerichtliches Geständnis vorgeschriebene Form des § 28£ ZPO gewahrt; die vom Berufungsgericht als Geständnis gewerteten schriftsätzlichen Erklärungen der Beklagten waren ausweislich des landgerichtlichen Urteils (S. 2, 3) Gegenstand des mündlichen Parteivorbringens (§ 31'-: S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsverstoß die fraglichen Erklärungen der Beklagten als Geständnis einer schöpferischen Mitarbeit des Klägers an dem dem Film zugrundeliegenden Expose und Drehbuch würdigen. Ob eine eigenschöpferische Mitarbeit ein snic? s x.u:maß und eine solche Gestaltungshöhe erreicht, >-r. e • -Tur-heoerre-ohc zubilligen zu können, ist zwar 6 eine - einem Tatsachengeständnis nicht zugängliche -Rechtsfrage. Doch können die dieser Rechtsfrage zugrundeliegenden Tatsachen, nämlich das Vorliegen einer schöpferischen Mitarbeit, ihr Ausmaß und der Umfang der in das gemeinsame Werk gelangten schöpferischen Gestaltungselemente, wirksam zugestanden werden. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat ohne Rechtsverstoß aus der Einlassung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung ein solches Tatsachengeständnis entnommen. Inhalt und Sinn der Erklärung der Beklagten - in der Besprechung vom 25. - 28.4.1966 sei in gemeinsamer Arbeit zwischen dem Kläger und dem Autor R^)|^ eine völlig neue Filmhandlung entstanden und es werde nicht bestritten, daß der Kläger maßgebenden Anteil an diesem neuen Drehbuch habe - ließen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß die Beklagte damit die eigenschöpferische Mitarbeit des Klägers anerkennen wolle. Auch der GesamtZusammenhang des beiderseitigen Prozeßvorbringens steht der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung nicht entgegen. Die Beklagte hat zwar in ihrer fraglichen Erklärung R^HPi als "Autor" bezeichnet und in dem nachfolgenden Satz weiter darauf hingewiesen, daß der Film laut Herstellungsvertrag nach dem "Drehbuch des Autors R^|^" zu erstellen war. Diese Ausdrucksweise, die der gegenüber RfBI^ gegebenen Vertragslage entsprach, läßt aber noch nicht den Schluß zu, daß die Beklagte damit ihrem gleichzeitigen, ausdrücklichen Zugeständnis (einer gemeinsamen Arbeit des Klägers und beim Schaffen einer neuen FiImhandlung,und zwar mit einem maßgebenden Anteil des Klägers) entgegentreten wollte. Es ist auch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß - wie die Revision vorträgt -es der Beklagten in ihrer Klageerwiderung mit den 7 fraglichen Erklärungen allein darum gegangen sei, die ihrer Meinung nach in der Klage behauptete Alleinurheberschaft des Klägers am Drehbuch zu widerlegen. Im übrigen könnte dadurch noch nicht die ausdrückliche Erklärung der Beklagten über den maßgebenden Anteil des Klägers an der mit gemeinsam geschaffenen, völlig neuen Filmhandlung beseitigt werden. Das danach wirksam abgegebene Geständnis der Beklagten über eine eigenschöpferische, ein Miturheberrecht rechtfertigende Mitgestaltung des Klägers an der neu geschaffenen Filmhandlung ist nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht wirksam widerrufen worden. II. Entgegen der Meinung der Revision kann die Klage - unabhängig von der zugestandenen schöpferischen Mitwirkung des Klägers am Exposfe und Drehbuch - nicht bereits deshalb abgewiesen werden, weil - wie die Revision meint - der Informationsfilm "Im Rhythmus der Jahrhunderte" ein dem Urheberrechtsschutz nicht zugängliches, amtliches Werk sei und das hierfür geschaffene Expos6 und Drehbuch als bloße Arbeitsunterlagen das rechtliche Schicksal des Films teilen müßten. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein Filmwerk ein amtliches Werk im Sinn des § 5 Abs. 2 UrhG darstellen kann, da diese Bestimmung - weitergehend als § 16 LitUrhG mit der Beschränkung auf amtliche Schriften - alle amtlichen Werke ohne Rücksicht auf ihre Werkgattung erfaßt. Vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind nach § 5 Abs. 2 UrhG aber nur solche amtlichen Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Daß der aus öffentlichen Kitteln im Interesse einer Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchswerbung im Auftrag der Bundeswehr hergestellte Informationsfilm aus einem Amt herrührt und dieses Amt auch erkennbar für den Film verantwortlich zeichnet, ist vom Berufungsgericht zutreffend nicht in Zweifel gezogen worden. Es hat jedoch verneint, daß dieser Film im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist; an einem Film über die Geschichte der Militärmusik - verwoben mit einer nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienst bei der Bundeswehr stehenden Handlung - bestehe kein legitimes, amtliches Interesse der Behörde. Wenn das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf ein legitimes, amtliches Interesse gemeint haben sollte, daß es auf die strikte Einhaltung des Amtsbereichs und die Erfüllung der dem fraglichen Amt gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ankomme, so könnte dem nicht gefolgt werden. Für die rein urheberrechtliche Beurteilung sind die staats- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit des amtlichen Vorgehens grundsätzlich ohne Bedeutung. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten, wenn es hier ein amtliches Interesse an der Werkveröffentlichung verneint hat. Denn nicht jede mit der Herausgabe eines bestimmten Werks verbundene Verfolgung öffentlicher Interessen durch eine Behörde begründet ein amtliches Interesse an der Werkveröffentlichung selbst, wie es § 5 Abs. 2 UrhG voraussetzt. Diese Bestimmung, die zu einem Ausschluß jeglichen Urheberrechtsschutzes führt, stellt engere Voraussetzungen auf, als sie eine allgemeine Interessenverfolgung der Behörde erfordert. Nach § 5 Abs. 2 UrhG muß sich das amtliche Interesse unmittelbar auf die Werkveröffentlichung selbst erstrecken und bereits darin und nicht erst in erhofften weiteren Wirkungen der Veröffentlichung seine Bestimmung 9 und seinen Ausdruck finden. Die Aufgaben und Obliegenheiten des Amtes sollen also unmittelbar durch die zur allgemeinen Kenntnisnahme bestimmte Veröffentlichung gefördert werden. Das ist aber hier nach den rechtsirrtums-freien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen festgestellt, daß der Film "Im Rhythmus der Jahrhunderte" eine Einführung in die Geschichte der Militärmusik enthalte, die mit künstlerischen Mitteln durch eine - mit dem Dienst in der Bundeswehr in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende - kunstvoll aufgebaute Handlung dargestellt sei. Dieses Thema könne zwar allgemeines (vorwiegend musik- und militärhistorisches) Interesse beanspruchen; es bestehe jedoch kein amtliches Interesse daran, daß sich der Staatsbürger mit der Geschichte der Militärmusik befasse. Wenn das Berufungsgericht weiter feststellt, daß die mit der Filmvorführung erhoffte Werbewirkiang für den Dienst im Musikkorps und die allgemeine Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine interessante und kulturell bedeutsame Seite der Militärgeschichte als bloße sekundäre Folgen und Nebenwirkungen den Film noch nicht zu einem amtlichen Werk im Sinn des § 5 Abs. 2 UrhG machen könnten, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Bloße Nebenwirkungen und Auswirkungen der Filmvorführung begründen noch kein amtliches Interesse an der Werkveröffentlichung selbst. Liegen aber bei dem Filmwerk die Voraussetzungen, an die § 5 Abs. 2 UrhG die Freiheit vom Urheberschutz für amtliche Werke knüpft, nicht vor, so gilt das gleiche auch für die dem Filmwerk zugrundeliegenden bloßen Vorarbeiten, nämlich für das Exposä und das Drehbuch. Exposä und Drehbuch waren als bloße Arbeits- 10 grundlage in ihrer Zweckbestimmung auf das danach her:u-stellende Filmwerk ausgerichtet. An ihrer Veröffentlichung kann daher grundsätzlich kein weitergehendes Interesse der Behörde bestehen als an der Veröffentlichung des Filmwerks selbst. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Veröffentlichung des Filmwerks auch als eine Veröffentlichung des dem Filmwerk zugrundeliegenden Exposä und Drehbuchs angesehen werden kann oder ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Exposä und Drehbuch als solche niemals zur Veröffentlichung bestimmt waren und daher schon aus diesem Grund eine Anwendung des § 5 Abs. 2 UrhG ausscheiden muß. III. Ein (Mit-) Urheber hat nach § 13 S. 1 UrhG grundsätzlich einen Anspruch darauf, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden; das gilt auch bei einer Werkverwertung durch die Anfertigung und Verwertung einer Bearbeitung. Daß dieser Anspruch des Klägers, der aufgrund seiner zugestandenen schöpferischen Mitgestaltung als Miturheber von Exposä und Drehbuch anzusehen ist, nicht durch eine gegenteilige Übung der Filmbranche ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser etwaige Anspruch auch nicht durch das Dienstverhältnis des Klägers ausgeschlossen, da der Kläger seine schöpferische Mitarbeit nicht in Erfüllung, sondern nur bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Dienstpflichten vorgenommen habe. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger zur Zeit der maßgebenden Besprechungen vom 25*/28. April 1966 als Dezernent des Arbeitsgebiets Musikwesen im Bundeswehramt tätig; seine Aufgabe bestand darin, den musikalischen und militärmusikhistorischen Teil des geplanten Films zu überwachen und insbesondere das Drehbuch darauf zu begutachten, ob die historischen und fachlichen Aussagen über die Militärmusik zuträfen. Zu einer schöpferischen Mitarbeit bei der Erfindung und Gestaltung der Filmhandlung, wie er sie nach dem Geständnis der Beklagten geleistet hat, war der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet. Wenn er gleichwohl schöpferisch an Exposfe und Drehbuch mitgearbeitet hat, so hat er damit zwar im dienstlichen Interesse gehandelt; diese Tätigkeit ging aber über den Rahmen seines Dienstverhältnisses hinaus. Für diese hier allein in Frage stehende schöpferische Mitarbeit des Klägers kann daher die für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gegebenenfalls maßgebende Einordnung in die Anonymität seines Amtes nicht eingreifen. Um den Anspruch auf eine Urheberbenennung auszuschließen, hätte es insoweit einer - hier nicht gegebenen - vertraglichen Abrede bedurft. IV. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg v. Gamm