BGH · I ZR 108/67 vom 26.02.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin behauptet, die Werbung der Beklagten rufe unrichtige Vorstellungen über die Größe ihres Unternehmens hervor, erwecke auch den Eindruck, sie habe ihr Absatzgebiet im gesamten europäischen Raum und sei dort ebenso wie im Inland bekannt 9 Sie könne sich allenfalls als mittleres deutsches Unternehmen bezeichnen«, Die Klägerin hat beantragt, lo die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft strafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in ihren Filialen, im Versandhandel zusammen mit lieferungen, durch Einzelhändler, bei denen sie EflHHP-Depots unterhält, in Werbebroschüren und Prospekten, Anzeigen, Zeitung©- und Illustrierten-Beilagen, Plakatan-Schlägen, Postwurfsendungen und Schaufensterdekorationen, -auf Verpackungsmaterial, Irage-taschen u0ä, Werbeträgern sowie im Fernsehen und Hörfunk ode& bei sonstiger Gelegenheit zu Werbezwecken zu behaupten: 3o festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser ‘ dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß sie in der zu Ziffer 1 näher gekennzeichneten Weise geworben hato Die Beklagte hat Abweisung dex’ Klage beantragt und geltend gemacht, die angegriffene Werbung enthalte lediglich eine Angabe über ihre Betriebsgröße; insoweit aber sei sie zutreffend, da sie im Inland die dritte Stelle mit großem Abstand vor der nächstfolgenden Kaffeerösterei einnehme, die kaum die Hälfte ihres Marktanteils halte» Zu dieser Annahme v/erde das Publikum deshalb geführt, weil die Werbeangabe unbestimmt gehalten sei und sich nicht auf eine bestimmte Größenangabe oder auf einen bloßen Rangfolgenvergleich beschränke« Per Abstand, mit dem der Umsatz der Beklagten hinter dem der Klägerin und der Firma Jacobs zurückbleibe, sei aber so groß? daß der Verkehr die Beklagte bei Berücksichtigung der wirklich gegebenen Verhältnisse nicht mehr zur Spitzengruppe rechnen würdeo Pie Beklagte erreiche mit etwa 10 v«H<> nur'etwa die Hälfte des Marktanteils der Klägerin und des etwa ebenso großen Anteils der Firma JflPo Barait gehöre die Beklagte nicht mehr zur Spitzengruppe« Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte ihrerseits etwa doppelt so viel umsetze wie das der Größe nach nächstfolgende deutsche Unternehmen,, Über die Große der sonstigen in Betracht kommenden größten europäischen Kaffe-röstereien hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen« 4« Biese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand« Sie steht insbesondere nicht mit der allgemeinen Bebenserfahrung in Widerspruch« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Größenangabe im Sinne des § 3 UWG unrichtig ist, wenn sie von einem nicht unerheblichen leil der angesprochenen Verkehrskreise bei unbefangener, unkritischer Betrachtung in einem Sinne verstanden wird, der mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 1952, 582, 583 - Sprechstunde; st« Rspr«)« und nicht davon auszugehen, daß sie genau und mit scharfer Überlegung gelesen werde» Die angegriffene Größenangabe ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, schon sprachlich insofern unbestimmt, als sie offen laßt, wie weit der Kreis der größten europäischen Kaffeeröstereien zu ziehen wäre* So hat die Beklagte vorgetragen, er umfasse zu demindest die 100 größten Unternehmen ihres Geschäftszweiges o Die Beklagte muß es sich im Rahmen des § 3 UWG aber entgegenhalten lassen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene $rößenangabe in einem wesentlich engeren Sinne auffaßt, wie dies das Berufungsgericht hier feststellto Seine auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende Annahme, ein solcher Teil des Publikums reihe die Beklagte in eine im wesentlichen geschlossene Spitzengruppe ein, läßt sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden» Es liegt schon sprachlich nahe, zu den "größten11 Unternehmen nur solche zu rechnen, die voneinander keinen merklichen Abstand haben, und es wäre zu dem Beispiel sicherlich irreführend, ein Unternehmen als eines der größten des Geschäftszweiges zu bezeichnen, das gegenüber einem oder wenigen Unternehmen, die in einer geschlossenen Spitzengruppe liegen, um ein Viel f a che s zurückbleibt, aber immerhin noch einen der zahlenmäßigen Stelle nach hohen Rang einnimmt «> Wo die Grenze zu ziehen ist, ist aber eine Präge der tatrichterlichen Beurteilung des einzelnen Palles» Bei einem so deutlichen Abstand, wie ihn das Berufungsgericht hier feststellt, kann es noch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wenn der Tatrichter es als die Auffassung des Verkehrs ansieht, zu den größten Unternehmen des Geschäftszweiges rechne der Verkehr nur solche Unternehmen, die zu einer im v/esentlichen geschlossenen Spitzengruppe gehören, nicht aber ein Unternehmen, das um etwa die Hälfte hinter den beiden führenden Unternehmen zurückbleibto Die Gefahr übertriebener Vorstellungen des Verkehrs über die Größe des Unternehmens der Beklagten wird im Streitfall auch dadurch gefördert, daß die Beklagte - ohne im außerdeutschen europäischen Baum Umsätze zu erzielen - in ihre Größenbehauptung den Wirtschaftsraum Buropa einbezieht „ Der Durchschnittsbetrachter ihrer Werbung weiß nichts von den Größenverhältnissen der europäischen Kaffeeröstereien im Verhältnis zu den deutschen Röstereien; er ist deshalb geneigt, die angegriffene Werbemaßnahme dahin aufzufassen, die Größe des Unternehmens der Beklagten sei schon nicht mehr allein und ausreichend mit inländischen Maß staben zu messen,, Die Erstreckung der Größenangabe auf Europa unterstützt daher die Vorstellung des Verkehrs, die Beklagte habe jedenfalls und erst recht im Inland eine Spitzenstellung im Sinne einer Zugehörigkeit zu einer im wesentlichen geschlossenen Spitzengruppe errungeno An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn im europäischen Wirtschaftsraum noch mehrere andere Unternehmen Umsätze erzielen, die der Größe nach zwischen denen der Beklagten und der Klägerin liegen, denn der beträchtliche Abstand der Beklagten gegenüber den beiden dem Umsatz hach führenden deutschen Unternehmen wird dadurch nicht geringer . a) Soweit die Revision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, daß die Firma Jflft nur einen Marktanteil von 16 VoHo habe, übersieht sie, daß diese Angabe sich nur auf den Haushaltsverbrauch bezieht und daß gerade auch die Beklagte behauptet hatte, der Gesamt-anteil dieses Unternehmens am Kaffeeabsatz sei sogar noch höher als derjenige der Klägerin» 60 Bas Berufungsgericht hat hiernach rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die angegriffene Werbung einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die Größe des Unternehmens der Beklagten im Verhältnis zu der Größe der an der Spitze liegenden deutschen Unternehmen ihres Geschäftszweiges irreführt und damit den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufto Die Voraussetzungen des § 3 UWG sind daher gegeben» Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte unter den deutschen Kaffeeröstereien nach den PestStellungen des Berufungsgerichts den dritten Rang oder ob sie? Beshalb braucht auch nicht mehr auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge eingegangen zu werden, welche Größe die außerdeutsehen europäischen Kaffe-röstereien erreichen, unter denen nach der Behauptung der Klägerin die holländische Firma B4HP EgflHP und . Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Werbung - was das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen hat -zugleich den unrichtigen Eindruck erweckt, als erstrecke sich der Bereich der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auf ganz Europa * 7o Bas Berufungsgericht hat auch die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten ausreichend begründet«, Demgegenüber beruft die Revision sich vergeblich darauf, daß eine Werbeangabe des fraglichen Inhalts bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sei«, Entgegen ihrer Meinung trifft es nicht zu, daß die angegriffene Werbebehauptung bei dem tatsächlich vorliegenden Größenverhältnis dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprochen habe. Es handelte sich im wesentlichen um eine Drage der tatsächlichen Beurteilung durch die angesprochenen Verkehrskreise, die vom werbenden Kaufmann geprüft werden kann und muß* Die Beklagte hätte bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, daß ihre Werbeangabe bei einem nicht unerheblichen 2?eil der angesprochenen Verkehrskreise übertriebene Vorstellungen über die Größe ihres Unternehmens hervorrufen werde„

Zitierte Normen

Schlagwörter

GrößeFirmaangegriffenBerufungsgerichtgroßKlägerinUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

Bachschlagewerk i ja BGHZ: nein UWG § 3 < Zur Präge, wann die Werbeangabe, eines der größten Unternehmen eines bestimmten Geschäftszweiges in Buropa zu sein, irreführende Vorstellungen des Käuferpublikums über die Größe des Unternehmens im Verhältnis zu den erheblich größeren, in der Spitzengruppe liegenden Unternehmen hervorruft Q BGH, ürt, v. 26. Februar 1969 - I ZR 108/67 - QIiG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 108/67 URTEIL Verkündet am 26o Februar 1969 Werner , Juatizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft in Firma Kaffee-, Tee-, Kakao-Import Eduard Sflp KG, vertreten durch ihre per-lich haftende Gesellschafterin, die Firma Rolf GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Rolf Sl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* die Kommanditgeaellschaft Frisch-Röat-Kaffee Hak HflP, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Günter und Kaufmann Michael H B '3 9 Klägerin und Revisionsbeklagte : Rechtsanwälte ProfoDr und Br0 - 3 2 - Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1969 unter Mitv/irkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-ITi eland und der Bundesrichter Fehle, Dr» Sprenkmann, Alff und Dr« Merkel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6«, Juli 1967 vrird auf Kosten der Beklagten zurückgev/ieseno Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Parteien stehen als Kaffeeröstereien im Wettbewerb» Die Beklagte bezeichnet sich in ihrer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung als eine der größten Kaffeeröstereien Europas bzw» als eine der größten und modernsten Kaffeeröstereien Europas« Innerhalb der Bundesrepublik einschließlich Berlih (West) hat die Klägerin einen Marktanteil von 20 VoH,, die Firma «MIHP, - auf dem Haushaltssektor - einen solchen von 16 vJoe Die Beklagte hat nach Behauptung der Klägerin einen Marktanteil von etv/a 9 \r»H», nach ihrer eigenen, zuletzt gegebenen Darstellung einen solchen von über 10 v»Ho» Beide Parteien beliefern ausschließlich den deutschen Markt«, Im europäischen Ausland gibt es nur v/enige mit den Unternehmen der Parteien der Größe nach vergleichbare Kaffeeröstereien» , Die Klägerin behauptet, die Werbung der Beklagten rufe unrichtige Vorstellungen über die Größe ihres Unternehmens hervor, erwecke auch den Eindruck, sie habe ihr Absatzgebiet im gesamten europäischen Raum und sei dort ebenso wie im Inland bekannt 9 Sie könne sich allenfalls als mittleres deutsches Unternehmen bezeichnen«, Die Klägerin hat beantragt, lo die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft strafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in ihren Filialen, im Versandhandel zusammen mit lieferungen, durch Einzelhändler, bei denen sie EflHHP-Depots unterhält, in Werbebroschüren und Prospekten, Anzeigen, Zeitung©- und Illustrierten-Beilagen, Plakatan-Schlägen, Postwurfsendungen und Schaufensterdekorationen, -auf Verpackungsmaterial, Irage-taschen u0ä, Werbeträgern sowie im Fernsehen und Hörfunk ode& bei sonstiger Gelegenheit zu Werbezwecken zu behaupten: "EHBM - eine der größten Kaffeeröstereien Europas”, ist eine der größten und modernsten « ... aus einer der größten Röstereien Europas”; 2«, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wahn und in welchem Umfang und in weichen geschäftlichen oder gewerblichen Äußerungen sie in der zu Ziffer 1 näher gekennzeichneten Weise geworben hat; 3o festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser ‘ dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß sie in der zu Ziffer 1 näher gekennzeichneten Weise geworben hato Die Beklagte hat Abweisung dex’ Klage beantragt und geltend gemacht, die angegriffene Werbung enthalte lediglich eine Angabe über ihre Betriebsgröße; insoweit aber sei sie zutreffend, da sie im Inland die dritte Stelle mit großem Abstand vor der nächstfolgenden Kaffeerösterei einnehme, die kaum die Hälfte ihres Marktanteils halte» Bas Landgericht hat durch eine Meinungsumfrage Beweis darüber erhoben, ob die Verbraucher die angegriffene Werbung dahin verstehen, daß die Beklagte einen erheblichen Marktanteil auch auf dem außerdeutschen europäischen Markt habe» Daraufhin hat es die Klage abgewiesen» Auf die Berufung d$r Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage zu Ziffer 1 und 3 in vollem Umfang, zu Ziffer 2 (Auskunftsanspruch) in der Form stattgegeben; "Der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchen geschäftlichen oder werblichen Äußerungen sie in der zu Ziffer 1 näher gekennzeichneten Weise gewox'ben hat11 „ Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf einen erledigten Teil des Rechtsstreits 1/9 der Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin, die übrigen Kosten beider Rechtszüge der Beklagten auferlegt« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« 1« Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung auf die Feststellung, die Behauptung der Beklagten, eine der größten Kaffeeröstereien Europas zu sein, erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Ver-kehrskreise eine unrichtige Vorstellung, über die Größe ihres Unternehmens« Mit der Werbebehauptung, eine der m o d e r n s t e n Röstereien Europas zu sein, hat das Berufungsgericht sich dagegen nicht befaßt« Daraus ergibt sich, daß in der zweiten im Unterlassungsantrag aufgeführten Werbebehauptung lediglich die Behauptung, eine der größten Röstereien zu sein, das Verbot veranlaßt hat, und daß die weitere Behauptung, eine der modernsten Röstereien Europas zu sein, für sich allein nicht verboten worden ist« Einer Klarstellung der Urteilsformel bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Klageantrag sich insoweit nur an die konkrete Form der angegriffenen Werbebehauptühg anschließt <> 2<> Werbebehauptungen über die Größe von Unternehmen werden im Verkehr in der Regel ernst genommen; sie sind geeignet, den Anschein eines hesonders günstigen Angebots hervorzurufenp weil das Verbraucherpublikum die erreichte Größe des Unternehmens u*a* auch mit der Leistungsfähigkeit des Unternehmens und mit der Preiswürdigkeit und Qualität der vertriebenen Erzeugnisse in Verbindung zu bringen pflegt* Bei einem Unternehmen des hier fraglichen Gegenstandes bestehen auch keine Bedenken dagegen, mit den Parteien die Größe des Unternehmens an dem erzielten Umsatz zu messen« Die Werbung mit der Größe des Unternehmens ist daher im vorliegenden Pall nicht schon deshalb unstatthaft, weil die angesprochenen Kreise geneigt wären, die Bedeutung des Unternehmens auch noch mit anderen Faktoren als dem Umsatz in Verbindung zu bringen* Bas Oberlandesgericht erwähnt zwar daneben einleitend auch die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation und die technischen Anlagen, verfolgt diesen Gedanken jedoch nicht weiter, sondern befaßt sich anschließend nur mit der Umsatzgröße * Darin liegt kein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten, da nichts dafür vorgebracht ist, daß bei der Beklagten besondere Verhältnisse gegeben seien, die bei vergleichbarer Umsatzgröße eine von den Verhältnissen anderer Röster eien abweichende, der Beklagten günstigere Würdigung nahelegen könnten* 3o Im einzelnen führt das Oberlandesgericht über die Frage der irreführenden Wirkung der Größenbehauptung der Beklagten aus: Ber Verkehr entnehme dieser Werbung, die Beklagte gehöre zu einer im wesentlichen geschlossenen Spitzengruppe innerhalb der europäischen Röstereien, die ihre übrigen Mitbewerber merklich überrage* Zu dieser Annahme v/erde das Publikum deshalb geführt, weil die Werbeangabe unbestimmt gehalten sei und sich nicht auf eine bestimmte Größenangabe oder auf einen bloßen Rangfolgenvergleich beschränke« Per Abstand, mit dem der Umsatz der Beklagten hinter dem der Klägerin und der Firma Jacobs zurückbleibe, sei aber so groß? daß der Verkehr die Beklagte bei Berücksichtigung der wirklich gegebenen Verhältnisse nicht mehr zur Spitzengruppe rechnen würdeo Pie Beklagte erreiche mit etwa 10 v«H<> nur'etwa die Hälfte des Marktanteils der Klägerin und des etwa ebenso großen Anteils der Firma JflPo Barait gehöre die Beklagte nicht mehr zur Spitzengruppe« Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte ihrerseits etwa doppelt so viel umsetze wie das der Größe nach nächstfolgende deutsche Unternehmen,, Über die Große der sonstigen in Betracht kommenden größten europäischen Kaffe-röstereien hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen« 4« Biese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand« Sie steht insbesondere nicht mit der allgemeinen Bebenserfahrung in Widerspruch« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Größenangabe im Sinne des § 3 UWG unrichtig ist, wenn sie von einem nicht unerheblichen leil der angesprochenen Verkehrskreise bei unbefangener, unkritischer Betrachtung in einem Sinne verstanden wird, der mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 1952, 582, 583 - Sprechstunde; st« Rspr«)« Bei einer Werbebehauptung, die sich an das breite Publikum wendet, ist hierbei eine flüchtige Betrachtungsweise der angesprochenen Verkehrskreise in Rechnung zu steilen und nicht davon auszugehen, daß sie genau und mit scharfer Überlegung gelesen werde» Die angegriffene Größenangabe ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, schon sprachlich insofern unbestimmt, als sie offen laßt, wie weit der Kreis der größten europäischen Kaffeeröstereien zu ziehen wäre* So hat die Beklagte vorgetragen, er umfasse zu demindest die 100 größten Unternehmen ihres Geschäftszweiges o Die Beklagte muß es sich im Rahmen des § 3 UWG aber entgegenhalten lassen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene $rößenangabe in einem wesentlich engeren Sinne auffaßt, wie dies das Berufungsgericht hier feststellto Seine auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende Annahme, ein solcher Teil des Publikums reihe die Beklagte in eine im wesentlichen geschlossene Spitzengruppe ein, läßt sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden» Es liegt schon sprachlich nahe, zu den "größten11 Unternehmen nur solche zu rechnen, die voneinander keinen merklichen Abstand haben, und es wäre zu dem Beispiel sicherlich irreführend, ein Unternehmen als eines der größten des Geschäftszweiges zu bezeichnen, das gegenüber einem oder wenigen Unternehmen, die in einer geschlossenen Spitzengruppe liegen, um ein Viel f a che s zurückbleibt, aber immerhin noch einen der zahlenmäßigen Stelle nach hohen Rang einnimmt «> Wo die Grenze zu ziehen ist, ist aber eine Präge der tatrichterlichen Beurteilung des einzelnen Palles» Bei einem so deutlichen Abstand, wie ihn das Berufungsgericht hier feststellt, kann es noch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wenn der Tatrichter es als die Auffassung des Verkehrs ansieht, zu den größten Unternehmen des Geschäftszweiges rechne der Verkehr nur solche Unternehmen, die zu einer im v/esentlichen geschlossenen Spitzengruppe gehören, nicht aber ein Unternehmen, das um etwa die Hälfte hinter den beiden führenden Unternehmen zurückbleibto Die Gefahr übertriebener Vorstellungen des Verkehrs über die Größe des Unternehmens der Beklagten wird im Streitfall auch dadurch gefördert, daß die Beklagte - ohne im außerdeutschen europäischen Baum Umsätze zu erzielen - in ihre Größenbehauptung den Wirtschaftsraum Buropa einbezieht „ Der Durchschnittsbetrachter ihrer Werbung weiß nichts von den Größenverhältnissen der europäischen Kaffeeröstereien im Verhältnis zu den deutschen Röstereien; er ist deshalb geneigt, die angegriffene Werbemaßnahme dahin aufzufassen, die Größe des Unternehmens der Beklagten sei schon nicht mehr allein und ausreichend mit inländischen Maß staben zu messen,, Die Erstreckung der Größenangabe auf Europa unterstützt daher die Vorstellung des Verkehrs, die Beklagte habe jedenfalls und erst recht im Inland eine Spitzenstellung im Sinne einer Zugehörigkeit zu einer im wesentlichen geschlossenen Spitzengruppe errungeno An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn im europäischen Wirtschaftsraum noch mehrere andere Unternehmen Umsätze erzielen, die der Größe nach zwischen denen der Beklagten und der Klägerin liegen, denn der beträchtliche Abstand der Beklagten gegenüber den beiden dem Umsatz hach führenden deutschen Unternehmen wird dadurch nicht geringer . 5 o Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht gerechtfertigte 10 - a) Soweit die Revision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, daß die Firma Jflft nur einen Marktanteil von 16 VoHo habe, übersieht sie, daß diese Angabe sich nur auf den Haushaltsverbrauch bezieht und daß gerade auch die Beklagte behauptet hatte, der Gesamt-anteil dieses Unternehmens am Kaffeeabsatz sei sogar noch höher als derjenige der Klägerin» b) Der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe einen Marktanteil von nur etwa 10 v»Ko, hält die Revision entgegen, daß die Beklagte einen Marktanteil von mehr als 10 v»H» behauptet habe» Die Revision sieht hierin die Eehauptung eines Marktanteils von 11 Dem kann nach dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten in den Rechtszügen nicht zugestimmt werden» Abgesehen davon, daß sich auch bei Zugrundelegung dieses Hundertsatzes an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern könnte', durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten dahin verstehen, daß ihr Marktanteil ”etwa 10 v0Ho*f betrage» So hatte die Beklagte zunächst einen Marktanteil von “mehr als 9 v»H»w behauptet und später vorgebracht, der auf 4>5 v»H» bezifferte Marktanteil des nächstfolgenden Unternehmens betrage ”kaum die Hälfte” ihres eigenen» c) Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, ein von der Feststellung des Berufungsgerichts abweichender, weniger strenger allgemeiner Sprachgebrauch bezüglich einer derartigen Größenangabe zeige sich z»B» bei der Einordnung von Großstädten oder Großbanken und großen Industrieunternehmen» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß München als die dritt- größte deutsche Stadt bezeichnet werde? übersieht sie? daß damit die Rangstelle klar angegeben ist, und daß es sich um einen Bereich handelt? in dem die Größenordnung für jedermann nachprüfbar ist» Auf den Bereich wettbewerblicher Größenbehauptungen kann ein solcher Sprachgebrauch daher nicht übertragen werden.«, Lies gilt auch? soweit außerhalb der Werbung große Unternehmen zusammenfassend zu den großen oder größten ihres Geschäftszweiges, ihres Landes oder der Welt gezählt werden.» Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein? ob die angesprochenen Verkehrskreise über die wirklichen Größenverhältnisse unterrichtet sind«, 60 Bas Berufungsgericht hat hiernach rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die angegriffene Werbung einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die Größe des Unternehmens der Beklagten im Verhältnis zu der Größe der an der Spitze liegenden deutschen Unternehmen ihres Geschäftszweiges irreführt und damit den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufto Die Voraussetzungen des § 3 UWG sind daher gegeben» Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte unter den deutschen Kaffeeröstereien nach den PestStellungen des Berufungsgerichts den dritten Rang oder ob sie? wie die Klägerin behauptet, den fünften Rang einnimmt«. Beshalb braucht auch nicht mehr auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Präge eingegangen zu werden, welche Größe die außerdeutsehen europäischen Kaffe-röstereien erreichen, unter denen nach der Behauptung der Klägerin die holländische Firma B4HP EgflHP und . die Firmen WflBB und GflBHfc IM größer sind als die Beklagte, und ferner, ob hierbei die in Konzernen 12 zusammengefaßten, rechtlich selbständigen Unternehmen in einzelnen Staaten zusammengerechnet werden müßten0 Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Werbung - was das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen hat -zugleich den unrichtigen Eindruck erweckt, als erstrecke sich der Bereich der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auf ganz Europa * 7o Bas Berufungsgericht hat auch die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten ausreichend begründet«, Demgegenüber beruft die Revision sich vergeblich darauf, daß eine Werbeangabe des fraglichen Inhalts bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sei«, Entgegen ihrer Meinung trifft es nicht zu, daß die angegriffene Werbebehauptung bei dem tatsächlich vorliegenden Größenverhältnis dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprochen habe. Es handelte sich im wesentlichen um eine Drage der tatsächlichen Beurteilung durch die angesprochenen Verkehrskreise, die vom werbenden Kaufmann geprüft werden kann und muß* Die Beklagte hätte bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, daß ihre Werbeangabe bei einem nicht unerheblichen 2?eil der angesprochenen Verkehrskreise übertriebene Vorstellungen über die Größe ihres Unternehmens hervorrufen werde„ 13 80 Obwohl die Verurteilung zu dem Auskunftsanspruch nicht auch9 wie beantragt? auf den Umfang der angegriffenen Werbung erstreckt worden ist? war es gerechtfertigt? daß das Berufungsgericht der Beklagten die gesamten Kosten des zweiten Rechtszuges auf erlegt hat (§ 92 Abs* 2 ZPO), Die Revision der Beklagten war deshalb mit der sich aus § 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Krüger-Wieland Pehle Sprenkmann Alff Merkel