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I_ZR_108/52 Verkündet am 17» März 1961 au, Justizhauptsekretär s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma BflMP & Co. GmbH., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer J1 Hi
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma AI Societe Anonyme, gesetzlich vertreten durch den administrateur d&legue Mr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesr.ichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Weiß, Br. Spreng und Br. Spengler
für Recht erkannt:
la
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Ofcerlandesgerichts Stuttgart vom 29* Juli 1959 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der erkennende Teil des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 5« Februar 1959 folgende Passung erhält:
lo Der Unterlassungsanspruch (Klagantrag Ziff* 1) ist in der Hauptsache erledigt*
2« Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte unter der Bezeichnung "ACEC D 65, 65 Watt" sogenannte Starter (d&marreurs) für Leuchtstofflampen Angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat, welche nicht von der Klägerin hergestellte Sxaiter des Typs D 65 (u.a. erkenntlich an dem rot-gefärbten Keramikkondensator), sondern von der Klägerin hergestellte Starter vom Typ PS 4 (u.a. erkenntlich an dem dunkelbraunen Papierkondensator) waren*
3* Die Beklagte hat darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff* 2 bezeichneten Starter angebeten und verkauft hat, wobei sie Art, Auflage und Verwendung ihrer Werbemittel, sowie die Lieferzeiten, die Liefermengen, die Lieferpreise und die Abnehmer anzugeben hat*
4» Die Klägerin ist berechtigt, innerhalb von vwei Monaten seit Verkündung dieses Urteils nachfolgenden Text auf Kosten der Beklagten je einmal im Format DIN A 6 im "Handelsblatt" (Verlagsort Düsseldorf) und in der Zeitschrift "Elektrotechnik" (Erscheinungsort Würzburg, Vogel-Verlag) zu veröffentlichen:
"In dem Rechtsstreit der Firma Al
mmmmmm, Soci§te Anonyme,
Klägerin,
gegen die Firma & Co. G-'mbH,
Beklagte,
ist der Beklagten durch Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29* Juli 1959 untersagt worden,
unter der Bezeichnung "ACEC D 65, 65 Watt" sogenann Starter (demarreurs) für Leuchtstofflampen anzubie-
ten und/oder in Verkehr zu bringen, welche nicht von der Klägerin hergestellte Starter des Typs D 65 (u.a. erkenntlich an dem rotgefärbten Keramikkondensator) sind, sondern von der Klägerin hergestellte Starter vom Typ PS 4 (u.a. erkenntlich an dem dunkelbraunen Papierkondensator) enthalten«."
Im Revisionsrechtszug hat die Beklagte am 10« März 1961 folgende Erklärung abgegeben:
'Die Beklagte verpflichtet sich, unter der Bezeichnung -'ACEC D 65 j 65 Watt1 keine Starter für Leuchtstofflampen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, welche nicht von der Klägerin hergestellte Starter des Typs D 65* sondern von der Klägerin hergestellte Starter des Typs PS 4 enthalten» Die Beklagte verpflichtet sich ferner, für jeden Pall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe im Betrage von l„000o- DM zu entrichten» T
Beide:-'Part eien haben darauf den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt» Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt»”
5» Die Beklagte hat an den noch in ihrem Besitz
oder ihrer Verfügungsgewalt befindlichen gefälschten Startern der Klägerin die Bezeichnung "ACEC D 65, 65 Watt" unkenntlich zu machen.
II. Die Beklagte hat außer den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges auch die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin, ein belgisches Großunternehmen der Elektroindustrie, ist Inhaberin zweier international registrierter Warenzeichen, deren Hauptbestandteil die Buchstabenfolge "ACEC" ist. Zum Fabrikationsprogramm der Klägerin gehören u.a. sog. Starter (deraarreurs) für Leuchtstofflampen. Von diesem Artikel stellt sie u.a. die Typen FS 4 und D 65 her.
Auf den zylindrischen Hülsen der Starter sind beim Typ D 65 in schwarzer Schrift das Warenzeichen der Klägerin, die Typenbezeichnung D 65 und der den Leistungsbereich betreffende Vermerk ”25 bis 65 Watt11 aufgedruckt. Bei dem Starter FS 4 dagegen ist die Beschriftung rot; der die Leistungsbreite kennzeichnende Vermerk lautet:
»40 Watt, 120 cm 30 Watt, 90 cm».
Beide Starter sind mit Kondensatoren (als Rundfunkstörschutz) ausgestatteto Der Kondensator des Typs FS 4 ist in braunem Y/achspapier, der Kondensator des Typs D 65 dagegen in einer rötlichen Keramikhülle ausgeführt. Beide Typen unterscheiden sich weiter durch die Gasfüllung und die Zündspannung. Der Typ FS 4 ist mit Argon, der Typ D 65 mit Neon gefüllt. Die Zündspannung bei dem Typ D 65 ist um 7 ^ höher als beim Typ FS 4»
%
In der Bundesrepublik vertreibt die Klägerin ihre Erzeugnisse durch Vermittlung der Firma und der
Firma G4HBI in DflHI. Diese Firma bot den Starter 2) 65 in einer Preisliste Nr. 58/1 zu dem Preis von 1,50 DM je Stück an.
Die Beklagte bezog von der schweizerischen Vertretung der Klägerin, der Firma in ZflHB? über die Firma
SuflBHHHfc-AG (Hauptsitz mit Verkaufsbüro in £(■)),
deren Vorstandsmitglied B4HHP gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten ist, 10.000 Starter vom Typ FS 4 (Anl. 2 Bl. 36 GA). Die Beklagte entfernte die rote Beschriftung von den
Metallhülsen dieser Starter und brachte stattdessen das Waren-. Zeichen der Klägerin, die Typenbezeichnung D 65 und den Vermerk ”65 Watt" in schwarzer Farbe an.
In einem Rundschreiben vom 10. Mai 1958 erklärte die Beklagte, sie wolle die nach ihrer Meinung stark übersetzten Monopolpreise für Starter in der Bundesrepublik korrigieren, und bot u.a. auch den ACEC-Starter D 65 zu dem Preise von 0,75 DM je Stück an (Anl. 6, Bl. 15 GA). In einem weiteren Rundschreiben vom 5. Juni 1958 gab die Klägerin bekannt, daß sie jetzt den Hetto-En-Gros-Preis für diesen Starter sogar auf 0,62 DM herabgesetzt habe (Anl. 7, Bl. 16 GA). In der Ausgabe des in Düsseldorf erscheinenden "Handelsblatts" vom 25. Juli 1958 erschien unter dem Titel "Sinnvolle Preispolitik?" ein Artikel in dem u.a. auf diese Rundschreiben und ihren Inhalt, jedoch ohne Nennung der Firmen, Bezug genommen wurde (Anl. 14, Bl. 17 GA). In der Folgezeit belieferte die Beklagte verschiedene Kunden in Deutschland mit ACEC-Startern unter der Bezeichnung "D 65". Bei diesen Startern handelte es sich in Wahrheit um die von der Beklagten über die Schweiz bezogenen Starter vom Typ FS 4, deren Beschriftung sie in der angegebenen Weise ab-geändert hatte.
Aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli und 6. August 1958 (5 KfH Q 10/58) wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung verboten, unter der Bezeichnung "ACEC D 65, 65 Watt" Starter für Leuchtstofflampen anzubieten oder in Verkehr zu bringen, welche nicht von der Klägerin hergestellte Starter dieses Typs sind, sondern solche des Typs FS 4. Weiter wurde angeordnet, daß die Beklagte die noch in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen derart gefälschten Starter an den Gerichtsvollzieher herauszugeben habe. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Beklagte keinen Widerspruch eingelegt. Der am 12. August 1958 vorgenommene Versuch der Vollstreckung der Herausgabeanordnung blieb erfolglos.
Bei der Durchsuchung des Lagers sowie sämtlicher Lagerräume de< Beklagten wurden keine ACEC-Starter aufgefunden (Schreiben des Gerichtsvollziehers Kiy, Lörrach, vom 13. August 1958, Abschrift Bl. 37 GA).
Mit der im November 1958 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe durch ihre Rundschreiben und durch den Vertrieb der Starter unter falscher Bezeichnung das Ansehen der Klägerin bei deutschen Kunden schwer geschädigt und das Publikum verwirrt. Die Abnehmer seien von der Beklagten betrogen worden; denn der Starter PS 4 sei auf die Lauer nur für 40-Wattr*Lampen brauchbar, während der Starter L 65 für Lampen bis zu 65 Watt geeignet sei. Die Beklagte habe mit dem weltbekannten Warenzeichen der Klägerin Mißbrauch getrieben.
Die Klägerin hat beantragt, für Recht zu erkennen:
"1. Die Beklagte hat bei Vermeidung der vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzueetzen-den Geld- und Haftstrafe bis zur gesetzlichen Höchstgrenze zu unterlassen, unter der Bezeichnung "ACEC D 65, 65 Watt11 sog. Starter (demarreurs) für Leuchtstofflampen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, welche nicht von der Klägerin hergestellte Starter des Typs D 65 sind, sondern von der Klägerin hergestellte Starter vom Typ PS 4 enthalten.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
3* Die Beklagte hat darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. 1 bezeichneten Starter angeboten und verkauft hat, wobei sie Art, Auflage und Verwendung ihrer Werbemittel sowie die Lieferzeiten, die Liefermengen, die Lieferpreise und die Abnehmer anzugeben hat.
4. Die Klägerin ist berechtigt, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten je einmal im "Handelsblatt” Vertriebsort Düsseldorf und in der Zeitschrift "Elektrotechnik” Verlagsort V7ürz-burg, Vogel-Verlag GmbH., jeweils im Format DIN A 6 zu veröffentlichen.
5« Die Beklagte hat an den noch in ihrem Besitz befindlichen, von ihr gefälschten Startern der Klägerin die Bezeichnung "ACEC D 65, 65 Watt” unkenntlich zu macheno"
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen..
Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle ein Rechts-schutzbedürfnis, weil die Klägerin das, was sie mit der Klage erreichen könne, schon durch die einstweilige Verfügung zugesprochen erhalten habeDie V/iederholungsgefahr sei ausgeschlossen, weil die Beklagte am Import von ACEC-Startern nicht mehr interessiert seiSie habe nur einmal, nämlich Ende März 1958, Starter des Typs FS 4 bezogen- Davon habe sie einen Großteil im eigenen Betrieb in Leuchtstofflampen eingebaut; nur der Rest von etwa 4-000 bis 6-000 Stück sei verkauft worden- Schon vor Erlaß der einstweiligen Verfügung habe sie sich entschlossen, derartige Starter nicht mehr zu vertreiben, weshalb sie auch gegen die einstweilige Verfügung keinen Wider Spruch erhoben habe» An dem Entschluß, derartige Starter nicht mehr in den Handel zu bringen, halte sie festEs liege aber auch kein unlauterer Wettbewerb vor; denn sie, die Beklagte, habe nur in dem Bestreben gehandelt, die Monopolpreise zu korrigieren- In Wahrheit sei nämlich der billigere Starter FS 4 der Klägerin genau so gut und leistungsfähig wie der teurere Starter D 65« Diese Typenbezeichnung sei nur für Deutschland gewählt worden, weil die Klägerin hier Ende 1955 mit dem Starter FS 4 einen Mißerfolg erlebt habeDie früheren Mängel dieses Starters seien aber behoben; er werde im Ausland in großem Umfang abgesetzt. Um in Deutschland den Anschein einer Neukonstruktion zu erwecken, habe die Klägerin den Starter D 65 mit einem keramischen Kondensator versehen. Diese Änderung sei jedoch praktisch belanglos und mehr oder weniger eine technische Spielerei. Da die Klägerin hiernach eine Art Taschenspielertrick angewendet habe, um aus dem Starter FS 4 den Starter D 65 zu machen, könne sie sich nicht auf unlautere Wettbewerb berufen, wenn die Beklagte dasselbe tue, was die Klägerin selbst getan habe- Auch die Starter FS 4 seien für Leuchtstofflampen b3s 65 Watt verwendbar. Die Beklagte habe nicht eine einzige Reklamation erharlten- Die Abnehmer und ihre Kunden hätten nichts gemerkt« Der Klägerin sei durch den bean-
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standeten Vertrieb der Starter PS 4 unter der falschen Bezeichnung 3) 65 kein Schaden entstanden. Auch der Ruf der Klägerin sei durch das Verhalten der Beklagten nicht geschädigt worden. Die Klägerin habe für die Starter den Preis erhalten, den sie in der Schweiz verlangt habe. Die Klägerin habe auch kein schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung eines etwa zu üngunsten der Beklagten erkennenden Urteils. Abgesehen davon, daß kein unlauterer Wettbewerb vorliege, bezwecke die Klägerin mit der Veröffentlichung des Urteils offensichtlich nur einen Vergeltungsakt.
Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten über die angebliche Gleichwertigkeit der Starter D 65 und PS 4 entgegengetreten. Sie hat hierzu ein vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnetes Schreiben der Firma Su4HHHIHH^-A.G- an die Firma vom 19» Juni 1958 (Bl. 110
GA) vorgelegt, in dem es heißt:
"Es kommt hinzu, daß der ACEC-Starter mit einem Papierkondensator ausgestattet ist, der bei längerer Gebrauchsdauer durch die natürliche Wärmeausstrahlung der Leuchtstofflampen schmilzt und unbrauchbar wird, während alle prominenten Konkurrenzfabrikate mit einem keramischen Kondensator versehen sind, der diese erheblichen Nachteile nicht besitzt. Wenn es möglich wäre, daß der ACEC-Starter, geeignet für Leuchtstofflampen von 25 bis 65 Watt, mit einem keramischen Kondensator zu dem Preis von max. fr, -,37 per Stück ... geliefert werde, könne man über eine Fortsetzung des Geschäfts diskutieren ..."
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils zu dem Zwecke der Klarstellung wie folgt gefaßt wurde:
"Die Beklagte hat es zu unterlassen, unter der Bezeichnung "ACEC D* 65, 65 Watt" sog. Starter (demarreurs) für Leuchtstofflampen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, welche nicht von der Klägerin hergestellte Starter des Typs D 65
(u.a. erkenntlich an dem rotgefärbten Keramik-Kondensator) sind, sondern von der Klägerin hergestellte Starter vom Typ PS 4 (u,a. erkenntlich an dem dunkelbraunen Papierkondensator) enthalten»
Der Beklagten werden für jeden Pall der Zuwiderhandlung die gesetzlich zulässigen Geld- und Haftstrafen angedroht.”
Im Kevisionsrechtszug hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10« März 1961 folgende Erklärung abgegeben:
"Die Beklagte verpflichtet sich, unter der Bezeichnung "ACEC D 65» 65 Watt" keine Starter für Leuchtstofflampen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, welche nicht von der Klägerin hergestellte Starter des Typs D 65, sondern von der Klägerin hergestellte Starter des Typs PS 4 enthalten. Die Beklagte verpflichtet sich ferner, für jeden Pall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe im Betrage von 1.000.- DM zu entrichten."
Im übrigen erstrebt die Beklagte mit der Revision die Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat in Übereinstimmung mit der Beklagten den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Zurückweisung der Revision unter Belastung der Beklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits gebeten.
Die Beklagte bittet, der Klägerin die Kosten des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen und die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges angemessen zu verteilen.
*
Entscheidungsgrunde;
lo Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des vom Geschäftsführer der Beklagten Unterzeichneten Schreibens der Birma Su^BBHP vom 19. Juni 1958 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte in Kenntnis'der technischen Unterschiede der beiden Startertypen und der Bedeutung dieser Unterschiede die von ihr erworbenen Starter PS 4 nach Änderung der Beschriftung als Typ D 65 (65 Watt) veräußert hat. Danach hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Hechtsirrtum eine Warenzeichenverletzung (§24 WZG) und einen Wettbewerbsverstoß (§§ 1, 3 UWG) für gegeben erachtet.
Auch die Beklagte hat - abweichend von ihrem früheren Vorbringen - im Revisionsrechtszug anerkannt, daß das ihr zu dem Vorwurf gemachte Verhalten wettbewerbsrechtljch unzulässig war. Das Verhalten der Beklagten stellt aber zugleich eine Warenzeichenverletzung dar, weil die Beklagte nicht berechtigt war, nach der Entfernung des in roter Barbe angebrachten Warenzeichens der Klägerin dieses Warenzeichen - zusammen mit den übrigen unrichtigen Bezeichnungen - neu in schwarzer Barbe anzubringen.
2. Nachdem beide Parteien übereinstimmend den Unterlassungsanspruch (Klagantrag Ziff. 1) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war insoweit nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Entscheidung hängt, da die Unzulässigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht zweifelhaft sein kann, davon ab, ob die Unterlassungsklage bis zur gemeinsamen Erledigungserklärung der Parteien gerechtfertigt war.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage bejaht. Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen gegen das angefochtene Urteil mehr erhoben.
b) In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei vorsätzlichen, grob rechtswidrigen Verstößen gegen Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und des Warenzeichengesetzes könne die Wiederholungsgefahr nicht schon durch die Erklärung des Wettbewerbers beseitigt werden, er beabsichtige, keine weiteren Verstöße vorzunehmen, zu demal die Beklagte die Absicht, ihr Vorgehen nicht zu wiederholen, nicht etwa mit der Erkenntnis der Rechts-Widrigkeit ihres Verhaltens, sondern nur mit der damaligen Änderung der Marktlage begründet habe. Die Beklagte steinen nämlich nach wie vor auf dem Standpunkt, daß an ihrem ergehen letztlich nichts auszusetzen sei. Nehme man schließlich das in dem Schreiben vom 19. Juni 1958 zu dem Ausdruck gekommene Interesse der Birma SujgHHHHBi für die Erzeugnisse der Klägerin hinzu, so könne in der Tat nicht gesagt werden, die Gefahr eines neuerlichen, gleichen oder ähnlichen Wettbewerbsverstoßes seitens der Beklagten sei ausgeschlossen.
Die Revision wendet sich gegen diese - im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Ausführungen mit der Begründung, die Beklagte habe schon in der Klagebeantwortung erklärt, daß sie nicht die Absicht habe, die in der Urteilsformel bezeichneten Starter nochmals zu verkaufen. Sie habe deshalb auch gegen die einstweilige Verfügung, die ihr den Verkauf verboten habe, keinen Widerspruch erhoben und seit April 1958, d.h. schon vor dem Erlaß der einstweiligen Ver-=-fügung vom Juli 1958, den Verkauf endgültig von sich aus auf-gegeben. In der Berufungsbegründung sei die Erklärung, daß die Beklagte von einem weiteren Vertrieb abgesehen habe, wiederholt und unterstrichen worden durch den Beweisantritt dafür, daß sie schon am 29. Mai 1958, also ebenfalls geraume Zeit vor der einstweiligen Verfügung, einen nach der Schweiz erteilten Auftrag über die Lieferung weiterer 12.000 Starter "annulliert" habe.
1
Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, die im wesentlichen nur eine Wiederholung des vom Berufungsgericht gewürdigten Vorbringens der Beklagten darstellt, geht fehle Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ersieht-lieh das gesamte Vorbringen der Beklagten, insbesondere auch das genannte Schreiben vom 29. Mai 1958, berücksichtigt» Auf dieses Schreiben hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung zu dem Beweis für ihre Behauptung bezogen, daß sie bereits zwei Monate vor Erwirkung der einstweiligen Verfügung an dem weiteren Import von ACEC-Startern nicht mehr interessiert gewesen sei und daß sie deshalb den noch am 20» Mai 1958 erteilten Auftrag über Lieferung weiterer 12,000 Starter ’’annulliert" habe. Die "Annullierung" wurde ausdrücklich damit begründet, daß die Starterpreise in Deutschland von den maßgebenden Herstellern so erheblich herabgesetzt worden seien, daß der ACEC-Starter zu dem bisherigen Preis nicht mehr konkurrenzfähig sei. Dies hat die Firma im 5» Absatz
ihres späteren Schreibens vom 19» Juni 1958 nochmals eingehend ausgeführt. Die Beklagte hat also, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nach ihrer eigenen Darstellung nur wegen der veränderten Marktsituation von dem Bezug weiterer ACEC-Starter abgesehen. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht auch die im Berufungsrechtszug ergänzte, weitere Einlassung der Beklagten nicht als geeignet angesehen, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Bereits im ersten Rechtszug hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 1959 (S. 5 Bl. 59 GA) die Beklagte darauf hingewiesen, daß sie, wenn sie die Y/iederholungsgefahr wirklich ausräumen wolle, den Unterlassungsanspruch anerkennen und sich für den Pall der Zuwiderhandlung den entsprechenden Strafen unterwerfen möge. Die Beklagte ist hierauf jedoch erst im Revisionsrechtszug eingegangen und hat demgemäß auch die bis zur gemeinsamen Erledigungserklärung durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches entstandenen Kosten zu tragen.
4. Pie Revision wendet sich gegen die Feststellung der Verpflichtung zu dem Schadensersatz und die damit verbundene Verurteilung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung, indem sie sich im wesentlichen wiederum auf den angeblich vom Berufungsgericht unzutreffend gewürdigten Vortrag der Beklagten stützt, die beiden Startertypen FS 4 und D 65 seien praktisch gleichartig und gleichwertig, die vorhandenen Unter-] schiede seien technisch ohne jede Bedeutung. Auch diese Rügen konnten nicht zu dem Erfolg führen.
a) Unter Hinweis auf f 160 Abs. 2 Nr. 5 und § 161 ZPO rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Leiter des Patent-j büros der Klägerin BotfHBi in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen, seine Aussage aber weder im Tatbestand noch im Protokoll noch in einem den Parteien übermittelten Aktenvermerk des Berichterstatters festgehalten.
Piese Rüge geht fehl. Pas Berufungsgericht hat den Rechtsstreit ebenso wie das Landgericht ohne Beweisaufnahme ausschließlich aufgrund der Würdigung des Vorbringens der Parteien entschieden. BO0H0I ist nicht als Zeuge vernommen worden, sondern hat vor dem Berufungsgericht ebenso wie bereits vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung als Leiter des Patentbüros der Klägerin lediglich den von der Klägerin vorgetragenen technischen Sachverhalt, und zwar insbesondere die technischen Unterschiede der beiden Startertypen, erläutert. Es ist auch nicht richtig, daß das Berufungsgericht sein Urteil "entscheidend auf die Aussage dieses Zeugen gegründet habe". Wie das Berufungsgericht hierzu ausdrücklich feststellt (BU S. 10), hat der Geschäftsführer der Beklagten die von der Klägerin vorgetragenen Unterschiede nicht in Abrede gtollcö können. Pemgemäß hat das Berufungsgericht dies« Unterschiede im ersten Absatz des Tatbestandes als unstreitig^ Sachverhalt festgehalten. An diesen Tatbestand ist das Revi- _ sionsgericht gebunden. Pie Beklagte' hat auch keinen Antrag I auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt. Pas Berufungs$«KcM-
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hat die weitere Einlassung der Beklagten, es handle sich bei den festgestellten Änderungen des Starters D 65 um "technische Spielereien" durch den von der Klägerin vorgelegten Brief vom 19- Juni 1958, den der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma Su^BHHIBI unterschrieben hat, als widerlegt angesehen« In diesem Brief hat der Geschäftsführer der Beklagten selbst gerade darauf hingewiesen, daß der ACEC-Starter mit einem Papierkondensator ausgestattet sei, der bei längerer Gebrauchsdauer durch die natürliche Wärmeausstrahlung der Leuchtstofflampen schmelze und unbrauchbar werde, während alle prominenten Konkurrenz-fabrikate mit einem Keramikkondensator versehen seien« Dabei hat die Beklagte ausdrücklich ihr weiteres Interesse an dem Bezug derartiger ACEC-Starter (mit keramischen Kondensatoren, geeignet für Leuchtstofflampen von 25 bis 65 Watt) für den Fall einer entsprechenden Preisherabsetzung hervorgehoben.
Es liegt durchaus im Rahmen der zulässigen freien Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten deren Schutzbehauptung, die beiden Startertypen der Klägerin seien in Wahrheit als praktisch gleichwertig anzusehen, für widerlegt erachtet hat. Auch hierzu bedurfte es keiner Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung beruht nicht, wie die Revision meint, "auf einer Aussage des Zeugen BoflBB", sondern auf einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Briefes vom 19» Juni 1958,
Daß die Firma SuflH^P in diesem Brief im übrigen ihre Lossagung von ihrem am 20. Mai 1958 erteilten Auftrag über 12.000 ACEC-Starter des Typs FS 4 begründen wollte, steht der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung in keiner Y/eise entgegen,
b) Nicht eptscheidungserheblich sind die Gründe, die nach der Darstellung der Beklagten die Klägerin veranlaßt haben sollen, an dem Starter D 65 nach einem angeblichen Mißerfolg mit dem Typ FS 4 zu dem Zwecke des Vertriebes in Deutschland
technische Änderungen anzubringen (Keramikkondensator statt Papierkondensator; Erhöhung der Zündspannung um 7 ?*)« Deshalb gehen auch alle weiteren auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision fehl, die sich auf das angeblich nicht berücksichtigte Vorbringen der Beklagten beziehen, die Klägerin habe unter der Typenbezeichnung PS 4 im gesamten Ausland seit jehe in unveränderter Ausführung einen mit einem Papierkondensator ausgestatteten Starter geliefert; auch von den marktbeherr-sehenden Firmen Osram und Philips würden ausnahmslos Papier-kondensatoren verwendet (Schriftsatz vom 12. Mai 1959 S. 3, Bl. 89)o Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen der Beklagten soweit es die völlige Gleichwertigkeit der beiden Startertypen dartun soll (»Beweis: Sachverständigengutachten»), dem Inhalt des von ihrem Geschäftsführer Unterzeichneten Briefes vom 19* Juni 1958 widerspricht, kann die Revision hieraus nichts für die - verfahrensrechtlich einwandfrei als widerlegt behandelte - Behauptung der Beklagten herleiten, cie am Starter D 65 angebrachten Änderungen seien gegenüber dem Starter PS 4 »technisch ohne jede Bedeutung” gewesen.
c) Zur Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, das Vorgehen der Beklagten habe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden geführt, einmal deshalb, weil mindestens ein Teil der Kunden, die von der Beklagten die falschen Starter D 65 bezogen hätten, sonst von der Klägerin die -7 teureren - echten Starter D 65 gekauft hätte, und weiter auch deshalb, weil es nicht ausgeschlossen sei, daß die Abnehmer der falschen Starter mit deren Beschaffenheit unzufrieden gewesen seien. Die Beklagte könne dieser Erwägung nicht mit dem Hinweis begegnen, daß die Abnehmer nichts gemerkt hätten, die Täuschung also ge lungen sei. Auch wenn keiner der Kunden die von der Beklagten verübte Täuschung erkannt habe, könnten bei den gefälschten Startern eben die Erscheinungen auftreten, welche der Ge-
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schäftsführer der Beklagten in dem erwähnten Brief vom 19. Juni 1958 geschildert habe, und die Kunden würden alsdann
diese Mängel nicht dem Lieferanten, sondern dem Hersteller, nämlich der Klägerin, zur Last legen» Daß der Ruf der Klägerin auf diese Weise gelitten habe, liege nahe»
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen in jedem Fall den Feststellungsantrag der Klägerin« Demgegenüber kann die Revision, die ein wettbev/erbswidriges Verhalten der Beklagten einräumen muß, stichhaltige Einwendungen nicht Vorbringen.
Die Revision meint, der Klägerin könne nicht gut ein Schaden entstanden sein, da die Beklagte nur einwandfreie Erzeugnisse der Klägerin (Starter des Typs FS 4) verkauft habe und hierbei nur einen wettbewerblichen Preisvorteil ausgenutzt habe; dieser Vorteil habe sich daraus ergeben, daß die Klage-rin den Starter D 65 zu einem höheren Preis in Deutschland habe verkaufen lassen« Die Revision geht hierbei wiederum von der unzutreffenden Auffassung aus, daß die beiden Startertypen als technisch völlig gleichwertig zu behandeln seien»
Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestelüten technischen Unterschiede der beiden Typen begründen jedoch durchaus die Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin; denn es besteht zu demindest die Gefahr, daß die für Leuchtstofflampen von 25 bis 40 Watt bestimmten Starter des Typs FS 4 einer Dauerbeanspruchung bei Leuchtstofflampen von 65 Watt nicht gewachsen sind und zu Beanstandungen der Kunden, mithin auch zu einer Gefährdung des Rufes der Klägerin führen könne»
Selbst wenn aber die Behauptung der Beklagten, beide Starter-Typen seien in ihrer Gebrauchseignung technisch absolut gleichwertig, richtig wäre, bliebe zur Rechtfertigung des Feststellungsantrages die gleichfalls bereits vom Berufungsgericht berücksichtigte weitere Schädigung der Klägerin, die deshalb naheliegt, weil die Klägerin ohne das unzulässige Verhalten der Beklagten die unstreitig teureren - echten - Fabrikate D 65 in Deutschland hätte verkaufen können» Auf jeden Fall wurde der Ruf der Klägerin dadurch geschädigx, daß die Beklagte statt der angebotenen Starter D 65 (mit Keramikkondensatoren) heimlich ein anderes Fabrikat mit Wachspapierkondensatoren geliefert hat.
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5* Das Berufungsgericht hat der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochej mit der Begründung, daß durch das Vorgehen der Beklagten nich nur die Abnehmer irreführt, sondern gleichzeitig auch der Huf der Klägerin in Gefahr gebracht worden sei* Die Klägerin habe nach Sachlage ein berechtigtes Interesse daran, die wahren Verhältnisse klarzustellen und eine etwaige Gefährdung ihres Rufs zu beseitigen* Wenn die Beklagte darauf hinweise, nach der Passung des Urteilstenors müsse bei der Kundschaft der Beklagten der Eindruck entstehen, als ob die Beklagte sich als Pälscher und Betrüger betätigt hätte, so habe sich die Beklagte dies gegebenenfalls selbst zuzuschreiben; denn die strafrechtliche Qualifikation ihres Verhaltens sei nicht zweifelhafte
Aufgrund dieser Erwägung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zugesprocheno Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, es habe nur eine die Veröffentlichung nicht rechtfertigende "Preisunterbietung” Vorgelegen; nur auf der Preisseite und nicht auf der Gefährdung des Rufes der Klägerir der durch Lieferung ihrer einwandfreien Erzeugnisse nicht beeinträchtigt sein könne, beruhe eine etwa eingetretene Markt-beunruhigung«. Die Revision beachtet auch in diesem Zusammenhang nicht die vom Berufungsgericht festgestellten technischer Unterschiede der beiden Startertypen und die von der Beklagter erkannte Bedeutung dieser Unterschiede*
60 Das Landgericht hat schließlich dem Klagantrag zu 5 statt gegeben, der die Unkenntlichmachung der falschen Bezeichnungen auf den noch im Besitz der Beklagten befindlichen gefälschten Starter betrifft (§ 1004 BGB und § 249 i.V.m. § 825 Abs. 2 BGB; §§ 1, 5 UWG).
Das Berufungsgericht hat sicE mit der Zurückweisung der Berufung ersichtlich die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht* Soweit eine Warenzeichenverletzung
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(§24 WZG) vorliegt, ist der Anspruch auch aus § 30 V/ZG begründete Die Revision hat gegen diesen Teil der Verurteilung, der rechtlich nicht zu beanstanden ist, auch keine weiteren Einwendungen erhobene
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Die Urteilsformel war mit Rücksicht darauf, daß sich der Klagantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt hat, zu dem Zwecke der Klarstellung neu zu fassen»
Bock Krüger-Nieland Weiß Spreng Spengler