BGH · I ZR 108/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kläger meldete am 20® Juli 1938 ein deutsches Reichspatent an, das ein Verfahren zu dem Reinigen der Heizflächen von Dampfkesseln etc«, betrifft und im wesentlichen die Anwendung von Dampf und Ammoniak zur Entfernung der Ansätze an den Heizflächen vorsiehto Das Patent wurde am 24<> November 1943 unter Nr 757 314 erteilt«, Im August 1938 trat der Kläger in die Dienste der Beklagten und erteilte ihr eine ausschließliche Lizenz für die Ausnutzung seiner Erfindung und demnächst seines Paten tso Bald nach Erteilung des Patents schloß der Kläger am 80 Januar 1944 mit der Beklagten einen Vertrag, in dem er ihr die ausschließliche Lizenz für die Dauer des Patentes erteilte und selbst als Prokurist angestellt wurde«, In dem Anstellungsschreiben der Beklagten vom 14« Januar 1944 heißt ess Zwischen den Parteien ergaben sich später Streitigkeiten Uber die Durchführung des Vertrages« Die Beklagte verklagte den Kläger auf Rechnungslegung über seine Umsätze auf Grund seiner Erfindung und Zahlung der hiernach fälligen Umsatzbeteiligungen« Diese Klage führte am 7« November 1952 zur Verurteilung des Klägers zu* Rechnungslegung« 8« Oktober 1945 mit sofortiger Wirkung löse, weil er seiner Verpflichtung auf Zahlung der vereinbarten Umsatzbeteiligung nicht nachgekommen sei« Sie brachte dabei zu dem Ausdruck, daß nunmehr wiederum die Bestimmungen des Lizenzvertrages vom 8« Januar 1944 für die Parteien maßgebend seien« Sie.sei bereit, den Vertrag vom 8« Januar 1944 zu erfüllen und den Kläger nach Maßgabe dieses Vertrages in ihre Dienste zu übernehmen« Der Kläger widersprach dieser Auffassung und berief sich darauf, daß der Lizenzvertrag durch Auflösung des Anstellungsverhältnisses automatisch erloschen sei« Außerdem sei die Auflösung des Lizenzvertrages von den Parteien am ver~ IIo festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen^ den er ihr durch die unter Ziffer 1) gekennzeichneten Handlungen seit dem Io Juli 1952 zugefügt hat und noch zufügen wird* Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und seinerseits den Lizenzvertrag vom 8« Januar 1944- am 26« Juni 1953 auf Grund der §§ 4 und 10 des Lizenzvertrages gekündigt* Br trägt ergänzend vor, die Beklagte sei gar nicht mehr in der Lage, den Lizenzvertrag zu erfüllen« Sie habe ein amerikanisches Konkurrenzverfahren zur Kesselreinigung angekauft und zu seiner Handhabung die XZIT GmbH gegründet« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil dem Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Benutzung des Patents 757 314 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« hafter Vertragserfüllung der Beklagten, Liquidation ihrer Firma und Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers seitens der Beklagten zustehen sollten* Hach dem Nachträge vom 14* Januar 1944 sollten die Lizenzverträge automatisch enden, "wenn das Anstellungsverhältnis von uns gelöst wird"* Bas Berufungsgericht legt diese Vereinbarung dahin aus, daß die automatische Beendigung der Lizenzverträge durch jede von-der Brstbeklagten mitverursachte Lösung des Anstellungsverhältnisses also auch durch die vertraglich vereinbarte Lösung herbeigeführt werde und daß infolgedessen die Beendigung der Lizenzverträge schon durch das am 4* Juni 1945 vereinbarte und später durch ihr Verhalten gegenüber dem Arbeitsamt betätigte Ausscheiden* des Klägers aus den Biensten der Beklagten eingetreten sei« Bamit sei auch der am 4* Juni 1945 noch erklärte Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung des Zweitbeklagten überholt worden« Schließlich habe der Zweitbeklagte durch Unterzeichnung des neuen Abkommens vom 28« November 1945 die Auflösung der Verträge vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an genehmigt« Es ist zwar zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts bedenklich erscheint, soweit sie den inneren Zusammenhang der Verträge vom 4© Juni und 8© Oktober 1945/28© November 1945 außer Betracht läßt und die endgültige Lösung der Lizenzverträge allein aus dem Pinstande herleitet, daß diese Verträge zeitlich bereits aufgelöst waren, als die Parteien am 8© Oktober 1945/28© November 1945 die Einzelheiten ihres neuen Vertragsverhältnisses festlegten« Diese Betrachtungsweise gibt dem zufälligen und rein äußerlichen Dinstand entscheidende Bedeutung, daß die nach dem Zusammenbruch getroffene neue Vereinbarung sich in zwei aufeinander folgenden Abschnitten, einem Vorvertrag vom 4© Juni 1945 und einem endgültigen Vertrag vom 8© Oktober/28© November 1945» vollzog© Es handelt sich dabei aber nur um eine Einzelheit der Begründung© Im Ergebnis folgert das .Berufungsgericht aus der Eigenart der vorliegenden Vertragsverhältnisse mit Recht, daß eine Rückkehr zu der ursprünglichen Vertrags gruiid läge vom 80 und 14« Januar" 1944 nicht mehr möglich war, nachdem die Ersfbeklagte ihre Nutzung der Erfindungen aufgegeben und dem Kläger die eigene Auswertung freigestellt hatte* Kläger allein die ihm als Erfinder zukommende Auswertung seiner Verfahren gegen eine Umsatzbeteiligung der Beklagten freizugeben, so bedeutete das eine so grundsätzliche Umgestaltung des Vertragsverhältnisses, daß dieses nicht durch eine einseitige Erklärung der Beklagten - sei es Rücktritt, sei es Kündigung - in seinen ursprünglichen Grundzügen wiederhergestellt werden konnte« Denn die Beklagte hatte k£ neswegs auf Grund ihrer fortbestehenden ausschließlichen Lizenz dem Kläger wie irgendeinem Dritten eine zeitlich beschränkte Rüclc-lizenz gewährt, sondern die Beklagte hatte auf jede Betätigung ihrer Nutzungsrechte verzichtet und dem Kläger die ihm originär zustehenden Erfinderrechte wieder freigegeben« Die ihr überlassene Umsatzbeteiligung konnte nichts anderes sein Oktober 1945/28» November 1945 ausdrücklich in irgend einer Form eine Lizenz sicherte für den Pall, daß die Durchführung des Vertrages nicht ihren Erwartungen entsprach» Die bisherige dienstvertragliche und gesellschaftsähnliche Bindung des Klägers hätte sie auf diesem Wege aber nicht einseitig wiederherstellen können» Einmal war es für den Kläger unzu demutbar, nach Jahren selbständiger Tätigkeit in die Abhängigkeit der Beklagten zurückzukehren» Vor allem aber fehlte es gerade angesichts des von der Beklagten am 28» Mai 1952 erhobenen Vorwurfes der Vertragsuntreue an dem beiderseitigen Vertrauen, das die notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Prokura oder für eine gese11schaftsähnliche Zusammenarbeit war» Die in dem Schreiben von der Beklagten erklärte Bereitschaft, den Kläger in der früheren Form wieder anzustellen, bedeutet nichts als eine leere Form, die von der Beklagten in der Gewißheit eingehalten wurde, daß der Kläger darauf nicht eingehen konnte» Im Rechtsstreit hat die Beklagte diese Bereitschaft fallen lassen» Sie erklärt offen, daß eine Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei und von ihr nicht erstrebt werde» Wenn sie nunmehr die unbeschränkten Lizenzen für sich allein in Anspruch nimmt*, so verlangt sie mehr als ihr jemals in den früheren Lizenzverträgen zugestanden worden war» Sie verlaßt damit * selbst die Grundlage dieser Verträge» Schon dieses Verhalten und die .Unmöglichkeit der. Bas Berufungsgericht hält jedenfalls diesen Vorbehalt des Rücktritts nicht für ausreichend, um ihr eine Vereinbarung des Wiederauflebens entnehmen zu können» Gegen diese Begründung bestehen keinerlei Bedenken» Sie hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Vertragsauslegung» Sie kann nicht dirch den Hinweis entkräftet werden, daß die Vereinbarung des Rücktritts sich als sinnlos erweise, wenn sie nur die Möglichkeit der Auflösung oder Beendigung des Vertrages habe klarstellan sollen» Die Vereinbarung des Rücktritts konnte . Der Beklagten konnte es ratsam erscheinen, für die Abgeltung ihrer Leistungen aus der Vergangenheit und aus der Geschäfts-Übergabe nicht auf die vereinbarte Umsatzbeteiligung angewiesen zu sein, sondern sich die Geltendmachung dieser Forderungen nach Rücktritt, vom Vertrage vom 8» Oktober 1945 offen zu halten» Konnte aber die Rücktrittsvereinbarung als solche jedenfalls zur Zeit ihrer Vornahme einen verständigen Sinn haben, so geht es nicht an, dieser Vereinbarung aus der Rück- Fehlt es hiernach an einem Anhalt für die.Vereinbarung, des Fortbestandes der, Lizenzen, spricht vielmehr die ganze Struktur der alten und neuen Vertragsbeziehungen für eine grundsätzliche jünderung des Verhältnisses, so kann keine Rede davon sein, daß der Vertrag vom 4« Juni 1945 lediglich eine vorläufige Vereinbarung gewesen sei, der die Zustimmung des Zweitbeklagten gefehlt habe- Beide Verträge bilden eine Einheit, die nicht nur vorläufig, sondern endgültig von einer eigenen Ausbeutung der Erfindungen durch den Kläger ausging und unvereinbar mit einer bedingten Aufrechterhaltung der bisherigen dienstvertraglichen und gesellschaftlichen Bindungen isto Die vorbehaltene Zustimmung des Zweitbeklagten ist spätestens mit seiner Unterschrift unter den Vertrag vom 80 Oktober 1945 erteilte Das Berufungsgericht brauchte daher dem Beweisantrage der Beklagten nicht nachzugehen, wonach eine ausdrückliche Zustimmung des Zweitbeklagten vor dem 8o Oktober 1945 nicht erklärt und auch nicht beabsichtigt gewesen sein soll- Rücktritt oder als Kündigung würdigte, bleibt für die Entscheidung des Rechtsstreits belanglose Mit diesem oder jenem Inhalt hätte die Erklärung nicht das Wiederaufleben der mit der Widerklage geltend gemachten Lizenzrechte zur Folge haben können« Das genügt, um die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig zu tragen, und es erübrigt sich daher, auf die Hilfsbegründungen und die später vom

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©LizenzverträgeVertragVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

2508 033 I ZB 106A5 Verkündet am 15o Februar 1957 Grunau, Justiz ob er sekr«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ) der Pirma Wilhelm B(__ Mpp & Co«, vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter WilhelmS^HHP und Herbert Hflp in Recklinghausen, WeflBIH^pstraße ffc, ) des Kaufmanns Herbert NJBE p« Adr« Wilhelm & Co«, WeMBHHfcstraße V, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„ gegen den Ingenieur Siegfried H( straße S, - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Pebruar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h« c« Wilde, Br« Birnbach, Br« Bock, Br« Krüger-Nieland und Br« Spreng für Recht erkannt» Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 1« April 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision tragen die Beklagten« Von Rechts wegen k w Tatbestands **-* Der Kläger meldete am 20® Juli 1938 ein deutsches Reichspatent an, das ein Verfahren zu dem Reinigen der Heizflächen von Dampfkesseln etc«, betrifft und im wesentlichen die Anwendung von Dampf und Ammoniak zur Entfernung der Ansätze an den Heizflächen vorsiehto Das Patent wurde am 24<> November 1943 unter Nr 757 314 erteilt«, Im August 1938 trat der Kläger in die Dienste der Beklagten und erteilte ihr eine ausschließliche Lizenz für die Ausnutzung seiner Erfindung und demnächst seines Paten tso Bald nach Erteilung des Patents schloß der Kläger am 80 Januar 1944 mit der Beklagten einen Vertrag, in dem er ihr die ausschließliche Lizenz für die Dauer des Patentes erteilte und selbst als Prokurist angestellt wurde«, In dem Anstellungsschreiben der Beklagten vom 14« Januar 1944 heißt ess "Wenn das Angestelltenverhältnis von uns gelöst wird, enden auch die mit Ihnen geschlossenen und noch zu schließenden Lizenzverträge und werden Anmeldungen Ihrer Erfindungen, die nicht auf Ihren Namen gemacht wurden, auf Ihren Namen überschrieben".«,. « Nach dem Kriege trat der Kläger an die Beklagte mit dem Wunsche heran, das Kesselreinigungsgeschäft nach dem geschützten Verfahren selbst zu übernehmeno Die Beklagte bestätigte das Ergebnis der Verhandlungen des Klägers mit ihrem Mitinhaber bBHB durch ein Schreiben vom 4« Juni 1945 mit folgendem Inhalts "Wir bestätigen Ihnen die Besprechung über die Lösung des Angestellten- und Lizenzvertrages, wonach wir das Vertragsverhältnis lösen«. Die Modalitäten wurden im gegenseitigen Einverständnis besprochen und prinzipiell Übereinstimmung erzielt vorbehaltlich der Zustimmung von Herrn oder Frau NBjB» Die Formalitäten werden wir möglichst bis 30«,7* 1945 durchführen"«> Noch vor schriftlicher Niederlegung weiterer Einzelheiten übernahm der Kläger mit Zustimmung der Beklagten und des Arbeitsamtes 2 Monteure der Beklagten für die Durchführung seiner Erfindungen in eigenen Dienst. Am 28p November 1945 bestätigte die Beklagte schriftlich eine Vereinbarung der Parteien vom 8o Oktober 194-5> die im wesentlichen folgenden Inhalt hats "Io Wir sind jederzeit bereit, die Sie betreffenden Patente, die sich in unserem Besitz befinden, auf • Sie zu übertragen« 2p Wir überlassen Ihnen zur Auswertung Ihrer Patente die vorhandenen Geschäftsunterlagen, Büroeinrich-tungen, den Kraftwagen<sowie die vorhandenen Bestände an Grafit und die vorhandenen Apparaturen« Wir ka-4 men überein, daß die Geschäftsunterlagen, sofern es sich um Angebote und Aufträge handelt, an uns zu-• rückzugeben sind« 3o Das bei* uns geführte Konto "Siegfried HflP" wurde /• in gemeinsamer Besprechung auf RM 8000«~ zu unseren Gunsten festgestellt« Rückzahlung erfolgte am 1«7* 1946 mit monatlich RM 500«-o Hiermit sind alle Forderungen, gleichgültig welcher.Art, für verflossene Zeiten erloschen« Die Geltendmachung eines Aufrech-. nungs- oder Zurückbehaltungsrechts unsererseits ist ausgeschlossen« 4o Wir verpflichten uns, Sie in jeder Weise bei Ihrer Tätigkeit in unserem Kundenkreis zu unterstützen« 5o Sie verpflichten sich, an uns aus den^von Ihnen eingenommenen Gebühren für die Reinigung und Konservierung der rauchgasseitigen Kesselheizflächen folgende Umsatzbeteiligung zu zahlen? Bis RM 2200«- monatl« Umsatz nichts von 2001«— RM " *» bis RM 3500«- 10# von 3001«- RM " ,f ab 4001.— RM " " 'zu 4000o- 15% 25#. ~ 4 — 80 Wir sind berechtigt, jederzeit von dieser Abmachung zurückzutreten, wenn Sie Ihren Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommen« 9o Pie Dauer dieses Abkommens, das am 1«9*1945 in Kraft getreten ist, wird auf 10 Jahre festgesetzt«” Zwischen den Parteien ergaben sich später Streitigkeiten Uber die Durchführung des Vertrages« Die Beklagte verklagte den Kläger auf Rechnungslegung über seine Umsätze auf Grund seiner Erfindung und Zahlung der hiernach fälligen Umsatzbeteiligungen« Diese Klage führte am 7« November 1952 zur Verurteilung des Klägers zu* Rechnungslegung« .Mit Schreiben vom 28« Mai,1952 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie den Vertrag.vom 8« Oktober 1945 mit sofortiger Wirkung löse, weil er seiner Verpflichtung auf Zahlung der vereinbarten Umsatzbeteiligung nicht nachgekommen sei« Sie brachte dabei zu dem Ausdruck, daß nunmehr wiederum die Bestimmungen des Lizenzvertrages vom 8« Januar 1944 für die Parteien maßgebend seien« Sie.sei bereit, den Vertrag vom 8« Januar 1944 zu erfüllen und den Kläger nach Maßgabe dieses Vertrages in ihre Dienste zu übernehmen« Der Kläger widersprach dieser Auffassung und berief sich darauf, daß der Lizenzvertrag durch Auflösung des Anstellungsverhältnisses automatisch erloschen sei« Außerdem sei die Auflösung des Lizenzvertrages von den Parteien am ver~ traglich vereinbart worden« Er erhob Klage mit dem Anträge, äie Benutzung seiner durch Patent .757 514 geschützten Erfindung zu unterlassen, ferner gewisse geschäftsund kreditschädigende Äußerungen zu unterlassen« Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage mit folgenden Anträgen? I« Den Kläger zu verurteilen, m ^ i-n 1« es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) Verfahren feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei welchen zur Reinigung der von den Heizgasen bestrichenen Heizflächen - von Dampfkesseln, Vorwärmern oder dergl« ein Gemisch von Wasser (insbesondere in Dampfform) und Ammoniak auf die vorher abgekühlte Heizfläche so lange zur Einwirkung gebracht wird, bis der Belag abgesprengt wird (DRP 757 314)» b) Verfahren feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen zur Oberflächenbehandlung von mit Rauchgasen beaufschlagten metallischen Heizflächen, insbesondere von Kesselheizflächen bei welchen die Heizflächen mit einem aus einem öl - Graphit - Gemisch bestehenden dünnen Überzug versehen werden, 2„ der Beklagten zu 1) unter Angabe der Abnehmer sowie; der iieferungszeiten, -orte, -preise sowie der erzielten Gewinne Rechnung zu legen über den Um- • fang der in den Anträgen 1 a und b bezeichneten Benutzungshandlungen, soweit sie nach dem 280 Mai 1952 erfolgt sind, IIo festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) sämtlichen Schaden zu ersetzen^ den er ihr durch die unter Ziffer 1) gekennzeichneten Handlungen seit dem Io Juli 1952 zugefügt hat und noch zufügen wird* Dabei beruft sich die Beklagte hinsichtlich des Verfahrens zu 1 b auf eine eigene Patentanmeldung vom 20« Mai 1939 W 4153 V24 k (Erfindung des Klägers). Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und seinerseits den Lizenzvertrag vom 8« Januar 1944- am 26« Juni 1953 auf Grund der §§ 4 und 10 des Lizenzvertrages gekündigt* Br trägt ergänzend vor, die Beklagte sei gar nicht mehr in der Lage, den Lizenzvertrag zu erfüllen« Sie habe ein amerikanisches Konkurrenzverfahren zur Kesselreinigung angekauft und zu seiner Handhabung die XZIT GmbH gegründet« Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Benutzung des Patentes 757 314 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. / Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil dem Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Benutzung des Patents 757 314 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Abweisung der Klage und Verurteilung nach der Widerklage verfolgt« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« 'Bntscheidungsgründeg Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten durch die Verträge vom 8. und 14« Januar 1944 rückwirkend bis 1938 ausschließlich die Verwertung der Erfindungen des Klägers im Inund Auslände gegen Umsatzbeteiligung übernommen haben> daß die Vertragsdauer auf die Dauer der Schutzrechte bemessen worden sei, dem Kläger aber gewisse Kündigungsrechte für den Pall des Absinkens der Umsätze, mangel- ✓ hafter Vertragserfüllung der Beklagten, Liquidation ihrer Firma und Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers seitens der Beklagten zustehen sollten* Hach dem Nachträge vom 14* Januar 1944 sollten die Lizenzverträge automatisch enden, "wenn das Anstellungsverhältnis von uns gelöst wird"* Bas Berufungsgericht legt diese Vereinbarung dahin aus, daß die automatische Beendigung der Lizenzverträge durch jede von-der Brstbeklagten mitverursachte Lösung des Anstellungsverhältnisses also auch durch die vertraglich vereinbarte Lösung herbeigeführt werde und daß infolgedessen die Beendigung der Lizenzverträge schon durch das am 4* Juni 1945 vereinbarte und später durch ihr Verhalten gegenüber dem Arbeitsamt betätigte Ausscheiden* des Klägers aus den Biensten der Beklagten eingetreten sei« Bamit sei auch der am 4* Juni 1945 noch erklärte Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung des Zweitbeklagten überholt worden« Schließlich habe der Zweitbeklagte durch Unterzeichnung des neuen Abkommens vom 28« November 1945 die Auflösung der Verträge vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an genehmigt« Bas Berufungsgericht folgert hieraus, daß die ursprünglichen Lizenzverträge nicht mehr Gegenstand des Vertrages vom 28« November 1945 gewesen seien, da sie schon vorher beendet waren« Baran ändere auch der Umstand niclfts, daß die im Vertrage vom 28. November 1945 der Beklagten gewährte Umsatzbeteiligung ein Entgelt dafür habe sein sollen, daß die Parteien die Lizenzverträge aufgelöst hätten« Ber von der Beklagten am 28« Mai 1952 erklärte Rücktritt vom Vertrage vom 28« November 1945 lasse die alten Lizenzverträge nicht wieder aufleben und verpflichte den Kläger auch nicht zur Eückgabe der Schutzrechte« Bie Beklagte habe jedenfalls nicht nachzuweisen vermocht, daß der Kläger im Fall ihres Rücktritts sich verpflichtet habe, die Schutzrechte zurückzugeben* 8 — Pie Revision erhebt gegen die Auslegung der Verträge vom 8© und 14* Januar 1944 den Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung der beiderseits vorgetragenen Interessenlage, der Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages der Beklagten, wonach die vorbehaltene Zustimmung des Zweitbeklagten zu dem Schreiben vom 4© Juni 1945 nicht erfolgt sei© Sie hält ferner die Beurteilung der Erklärung der Beklagten vom 28© Mai 1952 für rechtsirrtümlich© Pie Beklagte habe nicht die Rückgewähr aller bis dahin fällig gewordenen und bewirkten Leistungen fordern, sondern nur die Beendigung des Vertrages durch Kündigung aussprechen wollen© Die Revision hält es schließlich denkgesetzlich für unmöglich, der vorläufigen Vereinbarung vom 4© Juni 1945 die endgültige Wirkung einer Aufhebung der Lizenzverträge zuzuschreiben© Pie Revisionsrügen sind nicht begründet© Es ist zwar zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts bedenklich erscheint, soweit sie den inneren Zusammenhang der Verträge vom 4© Juni und 8© Oktober 1945/28© November 1945 außer Betracht läßt und die endgültige Lösung der Lizenzverträge allein aus dem Pinstande herleitet, daß diese Verträge zeitlich bereits aufgelöst waren, als die Parteien am 8© Oktober 1945/28© November 1945 die Einzelheiten ihres neuen Vertragsverhältnisses festlegten« Diese Betrachtungsweise gibt dem zufälligen und rein äußerlichen Dinstand entscheidende Bedeutung, daß die nach dem Zusammenbruch getroffene neue Vereinbarung sich in zwei aufeinander folgenden Abschnitten, einem Vorvertrag vom 4© Juni 1945 und einem endgültigen Vertrag vom 8© Oktober/28© November 1945» vollzog© Es handelt sich dabei aber nur um eine Einzelheit der Begründung© Im Ergebnis folgert das .Berufungsgericht aus der Eigenart der vorliegenden Vertragsverhältnisse mit Recht, daß eine Rückkehr zu der ursprünglichen Vertrags gruiid läge vom 80 und 14« Januar" 1944 nicht mehr möglich war, nachdem die Ersfbeklagte ihre Nutzung der Erfindungen aufgegeben und dem Kläger die eigene Auswertung freigestellt hatte* Der erste Lizenzvertrag vom 8* Januar 1944 war ebenso wie die folgenden (für andere Verfahren) eng an die Anstellung des Klägers als Prokurist der Beklagten und an seine maßgebende und tätige Mitarbeit bei der Auswertung der Verfahren gebunden© Er hatte die gesamte kaufmännische und technische Lei-• * tung und war verpflichtet, etwaige Verbesserungen der Verfahren zur Verfügung zu stellen© Das ergibt einen starken gesell- ^ schaftsähnlichen Gehalt der Verträge« Die Beklagte hatte die Ausbeutungsrechte nicht schlechthin zur beliebigen Verwendung erworben, sondern blieb auf die tätige Mitarbeit des Klägers angewiesen, der zur Kündigung der Verträge berechtigt war-, sobald der Umsatz der Beklagten gewisse Mindestgrenzen unterschritl #enn sich von diesem Ausgangspunkt aus die Parteien entschlossen, die bisherige Zusammenarbeit aufzugeben und dem . Kläger allein die ihm als Erfinder zukommende Auswertung seiner Verfahren gegen eine Umsatzbeteiligung der Beklagten freizugeben, so bedeutete das eine so grundsätzliche Umgestaltung des Vertragsverhältnisses, daß dieses nicht durch eine einseitige Erklärung der Beklagten - sei es Rücktritt, sei es Kündigung - in seinen ursprünglichen Grundzügen wiederhergestellt werden konnte« Denn die Beklagte hatte k£ neswegs auf Grund ihrer fortbestehenden ausschließlichen Lizenz dem Kläger wie irgendeinem Dritten eine zeitlich beschränkte Rüclc-lizenz gewährt, sondern die Beklagte hatte auf jede Betätigung ihrer Nutzungsrechte verzichtet und dem Kläger die ihm originär zustehenden Erfinderrechte wieder freigegeben« Die ihr überlassene Umsatzbeteiligung konnte nichts anderes sein 10 - als ein Entgelt für ihre bisherigen für die.gemeinsame Nutzbarmachung der Verfahren erbrachten Leistungen, die durch die bisherigen Erträge noch nicht voll abgegolten waren» Zu neuen Leistungen für die Auswertung hatte sich die Beklagte nicht verpflichtet» Es wäre zwar möglich gewesen, daß die Beklagte sich im Vertrage vom 8*. Oktober 1945/28» November 1945 ausdrücklich in irgend einer Form eine Lizenz sicherte für den Pall, daß die Durchführung des Vertrages nicht ihren Erwartungen entsprach» Die bisherige dienstvertragliche und gesellschaftsähnliche Bindung des Klägers hätte sie auf diesem Wege aber nicht einseitig wiederherstellen können» Einmal war es für den Kläger unzu demutbar, nach Jahren selbständiger Tätigkeit in die Abhängigkeit der Beklagten zurückzukehren» Vor allem aber fehlte es gerade angesichts des von der Beklagten am 28» Mai 1952 erhobenen Vorwurfes der Vertragsuntreue an dem beiderseitigen Vertrauen, das die notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Prokura oder für eine gese11schaftsähnliche Zusammenarbeit war» Die in dem Schreiben von der Beklagten erklärte Bereitschaft, den Kläger in der früheren Form wieder anzustellen, bedeutet nichts als eine leere Form, die von der Beklagten in der Gewißheit eingehalten wurde, daß der Kläger darauf nicht eingehen konnte» Im Rechtsstreit hat die Beklagte diese Bereitschaft fallen lassen» Sie erklärt offen, daß eine Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei und von ihr nicht erstrebt werde» Wenn sie nunmehr die unbeschränkten Lizenzen für sich allein in Anspruch nimmt*, so verlangt sie mehr als ihr jemals in den früheren Lizenzverträgen zugestanden worden war» Sie verlaßt damit * selbst die Grundlage dieser Verträge» Schon dieses Verhalten und die .Unmöglichkeit der. Wiederherstellung der alten Ver- tragsgrundläge steht dem Anspruch der Beklagten auf weitere ausschließliche Nutzung der Erfindungen des Klägers im Wege, rechtfertigt vielmehr die TJnterlassungsklage des Klägers» Im Grunde erübrigt sich schon damit die Prüfung, ob sich die Beklagte mit dem*Vorbehalt des Rücktritts erkennbar das Wiederaufleben der alten Verträge hatte sichern wollen» # Bas Berufungsgericht hält jedenfalls diesen Vorbehalt des Rücktritts nicht für ausreichend, um ihr eine Vereinbarung des Wiederauflebens entnehmen zu können» Gegen diese Begründung bestehen keinerlei Bedenken» Sie hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Vertragsauslegung» Sie kann nicht dirch den Hinweis entkräftet werden, daß die Vereinbarung des Rücktritts sich als sinnlos erweise, wenn sie nur die Möglichkeit der Auflösung oder Beendigung des Vertrages habe klarstellan sollen» Die Vereinbarung des Rücktritts konnte . v cur Zeit, als sie getroffen wurde, sehr wohl einen vernünftigen Sinn haben» Sie wurde getroffen in .einer Zeit des völligen wirtschaftlichen und politischen Zusammenbruchs Deutschlands, zu einer Zeit, ais einer der größten Kunden der Beklagten, die Kriegsmarine, ausgefallen war und Geldmangel und Rohstoffschwierigkeiten in der gesamten Industrie es zweifelhaft erscheinen lassen konnten, ob dem Kläger die weitere wirt schaftliche Ausbeutung seiner Erfindungen gelingen werde» Der Beklagten konnte es ratsam erscheinen, für die Abgeltung ihrer Leistungen aus der Vergangenheit und aus der Geschäfts-Übergabe nicht auf die vereinbarte Umsatzbeteiligung angewiesen zu sein, sondern sich die Geltendmachung dieser Forderungen nach Rücktritt, vom Vertrage vom 8» Oktober 1945 offen zu halten» Konnte aber die Rücktrittsvereinbarung als solche jedenfalls zur Zeit ihrer Vornahme einen verständigen Sinn haben, so geht es nicht an, dieser Vereinbarung aus der Rück- 12 - M schau einen anderen nicht ausgesprochenen Sinn zu unterlegen, nachdem der gute Geschäftsgang des Klägers den Rücktritt als solchen als unvorteilhaft erscheinen lassen könnte- Fehlt es hiernach an einem Anhalt für die.Vereinbarung, des Fortbestandes der, Lizenzen, spricht vielmehr die ganze Struktur der alten und neuen Vertragsbeziehungen für eine grundsätzliche jünderung des Verhältnisses, so kann keine Rede davon sein, daß der Vertrag vom 4« Juni 1945 lediglich eine vorläufige Vereinbarung gewesen sei, der die Zustimmung des Zweitbeklagten gefehlt habe- Beide Verträge bilden eine Einheit, die nicht nur vorläufig, sondern endgültig von einer eigenen Ausbeutung der Erfindungen durch den Kläger ausging und unvereinbar mit einer bedingten Aufrechterhaltung der bisherigen dienstvertraglichen und gesellschaftlichen Bindungen isto Die vorbehaltene Zustimmung des Zweitbeklagten ist spätestens mit seiner Unterschrift unter den Vertrag vom 80 Oktober 1945 erteilte Das Berufungsgericht brauchte daher dem Beweisantrage der Beklagten nicht nachzugehen, wonach eine ausdrückliche Zustimmung des Zweitbeklagten vor dem 8o Oktober 1945 nicht erklärt und auch nicht beabsichtigt gewesen sein soll- Ob das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten vom 28o Mai 1952 als. Rücktritt oder als Kündigung würdigte, bleibt für die Entscheidung des Rechtsstreits belanglose Mit diesem oder jenem Inhalt hätte die Erklärung nicht das Wiederaufleben der mit der Widerklage geltend gemachten Lizenzrechte zur Folge haben können« Das genügt, um die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig zu tragen, und es erübrigt sich daher, auf die Hilfsbegründungen und die später vom t • • 13 "■* Kläger ausgesprochene Kündigung einzugehen« Damit können auch die von der Revision gegen diese Begründungen erhobenen Einwendungen auf sich beruhen* Die Revision der Beklagten war vielmehr mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Wilde Birnbach f Brau Bunde sri-chter Dro Krüger-Wieland ist infolge Urlaub s-abwesenheit an der Unterschriftsleistung • verhindert« Wilde Bock Spreng . #»