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|,1. Gesetz* BGB §§ 440, 442, 1006 Abs 1 Satz 2, 1007
Rechtssatzs Hat der Käufer die Kaufsache freiwillig einem Dritten, dem sie gestohlen war, herausgegeben, so genügt der Käufer der ihn im Schadensersatzprozess gegen den Verkäufer nach § 442 BGB treffenden Beweislast für einen Mangel im Hecht in der Hegel durch den Nachweis des Diebstahls,
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs 1 Satz 2 BGB oder den Besitzanspruch aus § 1007 BGB berufen kann. Der Beweis der negativen Tatsache, dass der Dritte sein zu dem Besitz berechtigendes Recht nicht verloren habe, kann bei solcher Sachlage von dem Käufer nicht verlangt werden.
2, Gesetz? Heeresanweisung Nr 5928 des 8. britischen Korps
vom Juni 1945? Anweisung Nr 122 der 21, britischen Heeresgruppe vom 6, Juli 1945 (ZJB1 1949, 197 = JMB1 NRhWf 1949, 221)
Rechtssatzs Die Anweisung Nr 122 der 21, britischen Heeresgruppe vom 6o Juli 1945 befasst sich - im Gegensatz zu der Anweisung Nr 5928 des 8. britischen Korps - nicht mit der Präge, wem das Eigentum an deutschen Kraftfahrzeugen zusteht, sondern regelt allein das Verfahren, das bei der Eigentumsübertragung von Kraftfahrzeugen einzuhalten war.
Aktenzeichens X ZR 108/53 Urt, des BGH v, 15, Februar 1955
LG Düsseldorf OLG Düsseldorf^
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ndet am 15. Februar 1955 Justizangestellter, als dsbeamter der Geschäfts-
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Matthias S p in
SI^BB^weg
•Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt -
gegen
den Landwirt Johann N ■■■■■I in WBBB Nr Bf»
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Br«
hair der' Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15 o Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br„ h.c. Wilde, Br» Birnbach,
Br« Krüger-Ni eland, Br. Weiß und Br« Nörr
für Recht erkannts
Bas Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27* März 1953 wird aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die'Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte verkaufte äem Kläger am 2. Mai 1950 einen BMW-Kraftwagen zu dem Preise von 1*850 DU und Ubergab dem Kläger diesen Wagen sowie den dazu gehörigen vorläufigen Ersatzkraftfahrzeugbrief. Dieser Kraftwagen ist dem Zeugen MofBB im . August 1945 von Hussen (anscheinend Fremdarbeitern) mit Gewalt aus seiner verschlossenen Garage in KflB entwendet worden. Der Kläger ist dem Verlangen, von den Kraftwagen an ihn
herauszugeben, nachgekommen, nachdem er den Beklagten erfolglos unter Mitteilung des Sachverhaltes zu einer Ersatzleistung aufgefordert hatte*
Mit der Klage verlangt der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er macht geltend, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, den Kraftwagen an MoBHP herauszugeben. MoJBB babe sein Eigentum durch eine Beschlagnahme des Kraftwagens seitens der Besatzungsmacht verloren. Er, der Beklagte, habe das Eigentum an dem Kraftwagen ordnungsgemäss von seinem Rechtsvorgänger, dem Zeugen JBIIB’ erworben und seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch Übertragung des Eigentums auf den Kläger erfüllt.
Der Beklagte hat den Streit verkündet. Dieser
ist dem Rechtsstreit im ersten Rechtszuge beigetreten und hat gleichfalls beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte,
der gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, hat in zwei-
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ter Instanz Aufrechnung mit einer NutzungsentSchädigung für den Gebrauch des Wagens durch den Beklagten erklärt und aus gleichem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Er hat weiterhin eingewendet, dass der Kläger gegenüber MoBBP den Vorbehalt auf Ersatz seiner eigenen Verwendungen und der seiner Vormänner für den Kraftwagen hätte machen können und müssen und sich insoweit gleichfalls auf ein Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrecht berufen.
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Das O^erlandesgericht hat unter Aufhebung des Urteil des Landgerichts die Klage abgewiesen«, Hiergegen richtet die Revision des Klägers, der seinen Klagantrag weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe s ^
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daös der Kläger durch die freiwillige Herausgabe des Kraftwagens an seine Rechte aus § 440 BGB nicht verloren habe '
(BGHZ 5, 337 auch rechtlich nicht zubeanstan
den, wenn das Berufungsgericht den Kläger für den Recht sman-gel, auf den der Klaganspruch gestützt wird - nämlich das Recht von MoflHHl zu dem Besitz des Kraftwagens - für beweispflichtig erachtet hat. Es entspricht dies der in § 442 aufgestellten Beweisregel (RG JW 1916, 956 Nr 4) • •
II. Es ist jedoch rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass der Kraftwagen Mo(BP gestohlen worden ist, von dem Kläger den weit ergehenden Nachweis verlangt, dass das Eigentum von Mo^mp nicht durch den originären Eigentumserwerb eines Dritten untergegangen sei. Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass für das Recht von Mo^HP, den Kraftwagen zu besitzen, sowohl die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs 1 Satz 2 BGB wie der Besitzschutz aus § 1007 BGB streiten (RGKom § 985 BGB Anm 6 a$ § 1006 BGB Anm 3$ § 1007 Anm 3). Der Kläger hätte, falls er sich auf einen Rechtsstreit mit Mopg| eingelassen hätte, dessen Herausgabeanspruch nur abwehren können, wenn er seinerseits den Beweis für ein eigenes bess res Besitzrecht - etwa durch Eigentums erwerb’ - hätte erbringen können. Aus dieser gesetzlichen Beweislastregelung folgt
zwangsläufig, dass der Kläger seiner Beweispflicht für den von ihm behaupteten Bechtsmangel genügt, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Kraftwagen seinem früheren Besitzer durch einen Diebstahl abhanden gekommen ist» Es wäre Sache des Beklagten, demgegenüber den Beweis für ein besseres Besitzrecht des Klägers, etwa durch den Nachweis eines Eigentumsverlustes von in^°lge Maßnahmen der
Besatzungsmacht, darzutun. Nur dort, wo das Gesetz eine negative Tatsache - hier also den Eigentumsverlust durch Mom-pour - ausdrücklich zur Voraussetzung einer Rechtswirkung gemacht hat, muss derjenige, der diese Rechtswirkung für sich geltend macht, auch diese Negative beweisen (vgl Rosenberg, Die Beweislast S 367 ff £>1$7)• lu der Regel aber vermeidet es das Gesetz, schon mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Beweisführung bei negativen Tatsachen, mit ihnen Rechtswirkungen zu verbinden, § 440 BGB stellt aber nur auf den Mengel im Recht ab. Ein solcher Rechtsmangel liegt aber schon dann vor, wenn der Käufer einer einem Dritten abhanden gekommenen Sache nicht in der Lage ist, dingliche oder besitzrecht liehe Ansprüche dieses Dritten abzuwehren. Kann sich der Dritte auf einen Besitzschutz nach § 1007 BGB oder auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs 1 Satz 2 BGB berufen, so muss dies auch bei Abgrenzung der Beweislast des Käufers für Rechtsmängel im Rahmen des § 442 BGB berücksichtigt werden.
Nach alledem kann dem Berufungsgericht nicht fn seiner Auffassung gefolgt werden, es hätte dahin gestellt bleiben können, ob der Beweis für einen Eigentumsverlust des Mompour erbracht sei.
IIIo Das Berufungsurteil unterliegt aber auch insoweit rechtlichen-Bedenken, als es als erwiesen ansieht, dass durch Verfügung von hoher Hand sein Eigentum an dem Kraftwagen verloren habe*
sei auf eine nicht mehr feststellbare Weise in die Hand dej
behandelt} was daraus zu entnehmen sei, dass nach den glaui
Behandlung des Fahrzeugs als Beutegut aber sei entscheiden^ für die rechtliche Würdigung, Es könne nicht darauf ankomr' men, ob diese Behandlung zu Recht erfolgt sei«, Durch die Be' Handlung als Beutegut habe vielmehr die Besatzungsmacht orij ginär das Eigentum an dem Wagen erworben, wodurch das Eigen tum von Mo^HB untergegangen sei«. Dies folge aus der Anordnung des 8* Korps über die Kontrolle solcher Kraftfahrzeuge vom Juni 1945 (ZJB1 1949 S 197)? wonach alle Fahrzeuge, die "erbeutet”, verschleppten Personen weggenommen oder durch , die britischen Streitkräfte in einen alliierten Kraftwagen-! park eingeliefert worden seien, Eigentum der Besatzungsaach geworden seien. Die Besatzungsmacht habe durch schriftliche. Verfügungen, die nicht mehr vorhanden seien, dem damaligen ; Pclizeichef des DP-Lagers Jüf|^, einem gewissen B||^, den Kraftwagen zu Eigentum zugewiesen. Dies ergebe die Aussage ; des Zeugen PflB» deren Richtigkeit durch die Auskunft des ; Strassenve.’kehrsamtes und des Oberkreisdirektors von 0 BBB» bestätigt werde.
gen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalteno
Art 55 der Haager Landkriegsordnung (RGBl 1910, 132 ff).- J
Staates stehenden Beförderungsmittel- An solchen Fahrzeugen hat die Besatzungsmacht durch Besitznahme originär Eigentum
Besatzungsmacht gelangt. Diese' habe den Wagen als Beutegut'
haften Bekundungen des Streithelfers der Wagen in.de
Farbe der Armeefahrzeuge der Besatzungsmacht gestrichen ge*
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wesen sei und ein taktisches Zeichen aufgewiesen habe. Die
Es ist der Revision zuzugeben, dass diese Ausf
Maßgebend für den Begriff des echten Beutegutes ist
Nach Art 53 Abs 1 HLKO fallen hierunter die im Eigentum des
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erworben. Nach Art 53 Abs 2 HLKO konnten weiterhin private Kraftfahrzeuge von der Besatzungsmacht beschlagnahmt werden* Eine solche Beschlagnahme geschah nicht zu Eigentum, sondern lediglich zur Benutzung, da diese Kraftfahrzeuge grundsätzlich bei Friedensschluss•an die Eigentümer zurückzugeben waren (BGHZ 5, 124 /l26>7, Art eil des IV. Zivilsenats vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 - IM Art 3 AHKGr 13 Nr 2, vgl auch Hechtsgutachten des Nordbad.-Württ. Justizministeriums NJW 1948, 138; Ernst DÖV 1951, 154 und die dort angeführten Fundstellen, Raiser SJZ 1948 S 762 ff). Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seiner Entscheidung vom 7. Februar 1952 (IM zu Art 3 AHKGr 13 Nr 4 = BB 1952, 158) ausgesprochen hat, besteht weder im Völkerrecht noch in der Frivatrechtsordnung der Kulturstaaten ein Eechtssatz, dass sich die Besatzungsmacht von ihr aufgefundene bewegliche Sachen-, die dem Eigentümer abhanden gekommen sind, aneignen könne. Bewegliche Sachen können im übrigen grundsätzlich nur dann als Beutegut angesehen werden, wenn sie bis zur endgültigen Durchführung der Besetzung Deutschlands von der Besatzungsmacht in Besitz genommen worden sind (vgl die in dem Hechtsgutachten aaO angeführte Stellungnahme des War Departement , wonach als Beutegut nur solche bewegliche Sachen gelten , die keinesfalls später als am 5. Juni 1945 von der Besatzungsmacht in Besitz genommen worden sind\ vgl auch Ernst DÖV 1951, 177).
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Heere§anwei-sung Nr 5928 des 8. britischen Korps vom Juni 1945 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Diese Heeresanweisung galt nur im Band Schleswig-Holstein und der Hansestadt Hamburg$ nicht aber in dem hier in Frage stehenden Raum. Der Bescheid gemäss Art I Abs 2 der Verordnung Nr 174 vom 5. September 1949 (JMBlNRhWf 1949, 221 * ZJB1 1949, 197) hat es nur für zulässig erklärt, diese Anweisung zur Auslegung der Anweisung
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Nr 122 der 21«, britischen Heeresgruppe vom 6-. Juli 1945 her-8 anzuziehen, die im gesamten Gebiet der britischen Zone galt 1 (Ziff 1 a und 2 des Bescheides). Die Anweisung Nr 122 der ; 21o Heeresgruppe befasst sich im Gegensatz zu der Anweisung, des 80 Korps nicht mit der Krage, wem das Eigentum an deut-' sehen Kraftfahrzeugen zusteht, sondern bezieht sich nach schrift und Inhalt nur auf die Regelung des Verfahrens, das** bei der Eigentumsübertragung von Kraftfahrzeugen zu beachten; war. Es ist deshalb zu einer Heranziehung der Anweisung des 8. Korps zu dem Zweck der Auslegung im Streitfall kein Raum, weil die -hier allein maßgebliche Krage nach einem etwaigen • Eigentumserwerb der Besatzungsmacht durch die Anweisung der : 21. Heeresgruppe nicht berührt wird. Soweit aber ein Y/ider-spruch zwischen ihr und der Anweisung des 8. Korps besteht, 1 hat die Anweisung der 21. Heeresgruppe den Vorrang (Ziff 2 d des Bescheides5 BGHZ 1, 223 /228/). '
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Da der Kraftwagen nach den KestStellungen des Berufungsgerichts Mof^^ erst im August 1945 gestohlen worden ist, scheidet die Möglichkeit aus, dass die Besatzungsmacht kraft Beuterechts Eigentum an dem Kahrzeug erworben haben könne. Weder die Besatzungsmacht noch eine etwa in ihrem Auftrag handelnde deutsche Behörde konnte deshalb ein der Besatz sungsmaeht zustehendes Eigentum auf B(|^, den Vorbesitzer des Streithelfers JflIBI; übertragen (BGHZ 10, 81 /ß3 ff/)* ; Sollte der Kraftwagen von der Besatzungsmacht, wie das Berufungsgericht annimmt, als vermeintliches Beutegut behandelt worden sein, so hätte ein etwaiger guter Glaube von Bi^p an die Beuteeigenschaft und damit das Eigentum der Besatzung« macht den Mangel des, Abhandenkommens nicht zu beseitigen vermocht. Auch nach der von dem Berufungsgericht angeführten i Anmerkung von Raiser zu dem Urteil des Oberlandesgerichts 1 Frankfurt (SJZ 1948 S 763) kann dem guten Glauben an die ver-j meintliche Beuteeigenschaft überhaupt nur dann Bedeutung zukommen, wenn das Fahrzeug dem Eigentümer nicht im Sinne des
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§ 935 BGB abhanden gekommen ist (so auch Ernst DÖV 1951? 154 £&& und 177? 178) o
Da hiernach der Beklagte den ihm obliegenden Beweis
vermocht hat, ist - ohne dass es einer weiteren Sachaufklärung bedürfte- davon auszugehen, dass der von dem Kläger behauptete Rechtsmangel tatsächlich gegeben ist und der Klä-
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Rügen, die die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhoben hat, einzugehen.
IV. Mit Rücksicht auf die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer Vorteilsausgleichung für die Höhe des Schadensersatzanspruchs Bedeutung gewinnen könnten, konnte jedoch in der Sache selbst noch nicht erkannt werden. Der Rechtsstreit musste vielmehr zur Prüfung der Schadenshöhe sowie des von dem Beklagten geltend gemachten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechtes an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten der Bevision war dem Berufungsgericht zu überlassen.
für einen. Eigentumsverlust von’M
nicht zu erbringen
ger zu Recht den Wagen an M<
herausgegeben hat. Bei
Wilde Birnbach Krüger-Nieland
Weiß Hörr