Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
mv ^
Gesetz: PatG § 6
Rechtssatz: Pie vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH (BGHZ 3? 365) bereits teilweise übernommenen Grundsätze „für die Ermittlung.und patentrechtliche Bedeutung - *
a) des Gegenstandes- der Erfindung (RG MuW 1934?
168; GRÜR 1940, 543 /5457; 1942, 51; 1944, 22/5^7), a ' ,
b) eines allgemeinen Erfindungsgedankens (RG GRÜR 1941, 465; 469; 1942, 256; 261),
c) des ”unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung” (RGZ 163?;, 339 Z3437; RG GRÜR. 1944, 72)
werden bestätigt*
Statt des bisher üblichen Sprachgebrauchs, einen über den Gegenstand der Erfindung hinausgehenden Erfindungsgedanken als "allgemeineren” Erfind ungs ge danken zu bezeichnen, wird der Senat aus sprachlichen Gründen jedoch den Ausdruck "allgemeiner" Erfindungsgedanke verwenden, was inhaltlich dasselbe bedeutet*
Aktenzeichen: I ZR 108/51
Urteil des BGH vom- 28* Oktober 1952 OLG Frankfürt/Main .
Verkündet am 28o Oktober 1952
Grünau p Just i 3 0 b e r sekre t ar als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
I m • M a m e n des Volkes
In dem Rechtsstreit
in
des Kaufmanns Reinhard Ludwig K strasse ,
Klägers und. Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegej
die Firma Gehr,
, offene ~"veg,
Handelsgesellschaft, m Lj
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Lr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof «Di’o Lindenmai er, Lr. Heidenhain; Schmidt, ProBirnbach und Wilde
für Recht erkannt 1
Auf die Revision des Klägers wird das urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 11. Mai 1951 aufgehobene Lie Sache wird zur \ anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- . rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ter Kläger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom So September 1938 ab erteilten und gemäß dem Lrsten -Gesetz zur Änderung und Überleitung von Torschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom So Juli 1949 (ViGBl S 175) aufrechterhaltenen TRP 694 431 betreffend ein Verfahren zur Herstellung eines Feueranzünders, Ter für den vorliegenden Hechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Patents lautet:
lo Verfahren zur Herstellung von zu dem Peueranzünden geeigneten* aus Sägespänen und anderen mehr oder weniger körnig zerkleinerten Holzabfällen bestehenden Körpern, dadurch.gekennzeichnet, daß die körnig zerkleinerten Eolzabfälle oder ein Teil derselben in trockenem Zustand mit Äbfallöl Oodgl» getränkt und unter Zusatz von faserigen Hilfsstoffen mit Wasser zu einem noch flüssigen 'Brei angemacht werden, welcher auf Sieben in der Ticke der gewünschten Änzündekörper entsprechenden Schicht ausgebreitet und nach der gewünschten Größe, der Anzündkörper abgeteilt bis zur handhabungsfähigen Hrstärrung entwässert und hiernach an der Luft getrocknet wirdo
Die Beklagte hat in den Jahren 1940 bis 1943 aus einer Mischung von Hobelspänen, Baumrinde, Hanfabfall und.eingeweichtem Papier Feueranzünder hergestellt, die sie in fertigem Zustande mit leicht brennbaren Mitteln getränkt hat<, über das He2?stellungsverfahren streiten die Parteien in zwei Punkteno Tie Beklagte behauptet, .der Mischung Leim als Bindemittel zugesetzt und zu dem Trocknen eine Schleuder-maschihe verwendet zu haben: die Herstellung sei nach dem ihrem Mitinhaber Jakob Günderoth gehörenden, mit Wirkung vom 25o November 1939 ab erteilten TRP 720 103 erfolgte Ter Kläger bestreitet, daß Leim als Bindemittel verwendet worden sei, allenfalls handele es sich nur um winzige
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Spuren, die für die Bindung nicht ausreichend gewesen seien; eine Schleudermaschine nahe die Beklagte nur anfangs .benutzt? später habe% sie. die Formlinge: auf Sieben getrocknet, . . ... . - .
her Kläger ist der Auffassung, daß das von der Beklagten angewendete•.-Verfahren-..von. den Mitteln des Klagepatents Gebrauch mache', undr'swar selbst dann, wenn die Beklagte Leimfhinzugesei'zt und zu dem Trocknen eine Schleudermaschine benutzt habe«, Kr‘hat Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich eines Verfahrens beantragt, bei dem keine Bindemittel zugeführt werden0 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene Sie bestreitetdas Klagepatent verletzt zu haben. Sie hat zu dem Stande der Technik die deutschen Patentschriften 355 112. 450 719 und 582 265 vorgetragen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben über das Verfahren der Beklagten. Beweis erhoben. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der pLevision erstrebt der Kläger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Der Kläger hat den ün-terlassungsantrag mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt, .
Ent s che idungsgriin d e %
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I, Nachdem der Kläger den Unterlassungsanspruch mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt hat, ist : nur noch' über die Ansprüche auf Auskunfterteilung und auf .Feststellung des Schadens zu befinden, : •
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Qträge? die früher in Verbindung mit dem Unterlassungsanspruch gestellt worden und daher durch ihn zu ergänzen waren, nicht neu gefasste Sie sind, was die Art der, behaupteten Verletzung des Patents.. auf die sie gestützt werden* angeht? nunmehr . sinngemäss insoweit durch den Inhalt des früheren Ünterlas-sungsanspruchs zu ergänzep.» Somit ergibt sich, daß das Klagebegehren sich auf Feueranzünder beziehen soll« die "ohne Zufügung von Bindemitteln” hergestellt worden sind» Aus dem KlagevorbrIngen geht hervor, daß der Kläger die konkrete Äusfülirungsform der Beklagten angreifen will; ob und in weichem Maße die Beklagte bei der Her-Stellung der Feueranzünder Bindemittel angewendet hat , ist aber zwischen den Parteien gerade streitig» Die Beklagte -behauptet, sie habe die: Bindung der Bestandteile durch besondere Binüungsmittel (heim) herbeigeführt» Der Kläger stellt.das in Abrede und macht geltend, falls die Beklagte der Masse überhaupt Bindemittel zugesetzt' haben sollte, sei dies in so unzureichendem Maße geschehen, daß "dadurch eine Bindung nicht erreicho werden sei» Danach ist der Klagevortrag sinngemäß dahin auszulegen, daß das Klagepatent auch dadurch als verletzt betrachtet wird, daß die Beklagte Feueranzünder hergestellt habe, denen sie zwar Bindemittel zugefügt habe, jedoch in ganz unzureichendem Maße» Die Prüfung des dementsprechend auszulegenden Auskünfte- und Feststeilungsanspruchs muß daher auch diese Verletzun'gsform umfassen»
II» Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe Hechts- . sätze des Patentrechts (§ 6 PatG-} verletzt und das. Ver-h fahrensergebnis nicht erschöpfend gewürdigt (.§■ 286 ZPO)» Die Rügen greifen durch«. . . ... ,. ,
Der Kläger hat diese A:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt , nach der Bekundung der Zeugen,. den torgelegten Beehrungen und auf Grund der gemäß §§ 448, 452 ZPO erfolgten eidlichen Vernehmung des einen Inhalers der Beklagten sei bewiesen, daß die Beklagte r
lo zu dem Entwässern der leueranzünder eine Schleudermaschine benutzt und
2o zur Herstellung der Feueranzünder einen Leimzusatz verwendet habe»
Mit diesen Feststellungen hat‘sich das Berufungsgericht
begnügt, es hat aus ihnen gefolgert, die Beklagte habe
ihre Feueranzünder nich'd nach dem patentierten Verfahren
des Klägers hergestellt und daher das Patent nicht ver-' '
letzt»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend behandelt und gegen § 286 ZPO verstossen» Die Büge ist begrün-det» Der Kläger hat geltend gemacht, die Stoffe der von den Parteien hergestellten Feueranzünder seien von gleicher Beschaffenheit» Daher komme ihm, dem Kläger, die Beweisvermutung des § 47 Abs„3 PatG zugute» Nach der erwähnten Vorschrift hätten Stoffe von gleicher.Beschaffen-heit als nach dem patentierten:Verfahren hergestelit zu gelten» Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, daß die stoffliche Beschaffenheit, der, von : ihr hergestellten . Feueranzünder die gleiche gewesen sei wie die der nach dem Klagepatent angefertigten» Da die Gleichheit der .
Beschaffenheit nicht festgestellt worden ist, so kann, sich''der Kläger nicht auf die Vermutung des § 47 Abs 1 PatG berufen und trifft ihn die Beweislast» Das Berufungsgericht .sieht, wie schon angedeutet, den Beweis für eine Patentverletzung aus zwei Gründen nicht.als geführt
an, 'nämlich erstens, weil die Beklagte zu dem Entwässern der Masse keine Siehe, sondern eine Schleudermaschine .benutzt habe, und zweitens,, weil sie der Masse als Bindemittel leim sugeseizt habe. Auf den weiteren Unterschied., daß nach dem Wortlaut des Klagepatents in der für den Kläger geschützten Erfindung der Masse vor der Zubereitung in trockenem Zustande Abiallöl zuzusetzen . sei, während die Beklagte erst die fertigen Formstücke mit 01 getränkt haben willc ist-das Berufungsgericht nicht eingegangen0 Die Begründung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Nachprüfung- nicht Stande Die Entscheidung .erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als den im Urteil dargelegten als richtige
Das Berufungsgericht musste, bevor es seine Entscheidung darauf abstellte, daß die Beklagte zu dem Entwässern der MassetSchleudermaschinen:statt Siebe benützt . 1 habe, prüfen, ob dieser Unterschied.erheblich war. Zu dem Zwecke hätte es untersuchen müssen, wie weit der Schutz umfang des Klagepatents in • der.- dargelegten Richtung ging f 3GH2 3, 365 ./570/71/)c Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat gefolgt ist, unterscheidet zwischen dem Schutzu demfang.
lo des Gegenstandes der Erfindung,
2c des unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung,
?o des allgemeineren Erfindungsgedankenso
Mit der Frage, welche Bedeutung diesen in der Rechtsprechung entwickelten Begriffen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zukam, hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen, weil sie für das Erkenntnis wesentlich war.
Das Berufungsgericht hatte zunächst den Gegenstand der Erfindung als solchen zu untersuchen«, Der Begriff .des "Gegenstandes der Erfindung” ist aus dem Wortlaut des Patentanspruchs unter Berücksichtigung der zu Gebote stehenden Auslegungsmittel zu ’entnehmen„ Daher ist insbesondere die Patentbeschreibung, das allgemeine Fachwissen und die. als unwiderlegbare Vermutung zugrundezulegende Kenntnis des Fachmannes vom Stande der Technik zu beachten (HG MuW 1934, .168; GR'ÖR 1940, 543 ^54^7j ' 1942, 51; 1944, 22 /25/). Der so gekennzeichnete ’’Gegenstand der Erfindung”, auf den sich der Schutz des Patents ohne weiteres erstreckt, umfaßt
auch die sogenannten glatten Äquivalente (BGHZ 3, 365 /57l/; QGHZ 5, 65/67/687; Lindenmaier in GRÜR 1944, 49 /51/; BGH v,24o6o52 - I ZR 151/51 - /Plattenspielerentscheidung/? be-
sproohen von Dindenmaier in BB 1952, 706)a Glatte Äquiva-
lente sind diejenigen Arbeitsmittel, die .-entweder dem Fachmann nach den Lehren der Technik allgemein als zur Er-zielung gleicher Wirkung dienend wie die im Anspruch ausdrücklich erwähnten bekannt sind - glatte technische Äquivalente - oder die nur bei der vorliegenden Erfindung dem Fachmann ohne weiteres von vornherein als solche Dienste leistend auf Grund seines Fachwissens erkennbar sind - glatte patentrechtliche Äquivalente - (BGH vom 24o’6<,52 - I ZR 151/5l)o Öas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Benützung von Schleudermaschinen anstelle von Sieben zu dem Trocknen der Masse nicht ein glatt äquivalentes Mittel darstellte d Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß Sohleudervorrichtungen zu dem Entfernen von Flüssigkeit bei der Herstellung fester Brennstoffe bereits in der vor der Anmeldung, des.Klagepatents veröffentlichten deutschen Patentschrift 450 719 erwähnt werden„ Wenn sich ergeben hätte,'daß die Anwendung einer Schleudervorrich-
tung dem Fachmann, der die Lösung des Klagepatents..kennt. gleichwohl nicht ohne weiteres 'auf Grund seines Fachwis- -sens zugänglich gey/esen wäre« es sich also nicht um ein glattes Äquivalent handelte, so hätte das 'Berufungsgericht dann weiter prüfen müssen, oh dem Klagepatent nicht ein allgemeiner Erfindungsgedanke zugrundeliegt und im Patent ausreichend offenbart ist (Lindenmaier in Kräusse-Katluhn-Lindenmaier 3. Aufl Änl" XXII ’’Die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts sum Schutzu demfang des Patents” ■'S 721: ff; Benkard, Patentgesetz , 2. Aufl § 6 Anm 5 c 8 103 f). Der Begriff des allgemeinen Erfindungsgedankens ist derselbe, den die Rechtsprechung -bisher meist mit dem Komparativ "allgemeinerer Erfindungsgedanke"'-bzw "allgemeinere Lehre” bezeichnet hatte (vgl u.a. RG G-RUR 1942« 261; 1943» 205; BC-E 3OT 1952» 302 /3037). Die Porm des Komparativs erscheint sprachlich nicht erforderlich, da bereits in dem Begriff "allgemein” ein-Hinausgehen über den im Gegenstand der Erfindung konkretisierten Erfin-■dungsgehalt liegt. Unter,dem Gesichtspunkt des allgemeinen Erfindungsgedankens hätte.das Berufungsgericht im
gegebenen Palle prüfen müssen;, ob das Klageratent, sofern
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die Benutzung einer Schleudervorrichtung nicht der Benutzung von Sieben, glatt äquivalent war, eine selbständig:
schutzfähige Unterkombination enthielt, die nur die übrl-
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gen Merkmale der im Anspruch bezeichneten Kombination, die Herstellung des Zündkörpej?s ohne den Trocknungsvorgang auf Sieben, umfaßt. Um einen entsprechend erweiterten Schutzbereich gewähren zu können, hätte das Berufungsgericht diese Unterkombination selbständig anhand des Standes der Technik auf Neuheit, Fortschritt« Leistungsfähigkeit , 7/iederhoLbarkeit und Erfindungshöhe prü-
Erteilungsbehörde ni-chu erfolgt (RG GRUR 1941.? 465 ?■ 469; 1942, 256, 261; 1942 , 516 /ß^-9/) ■<> Den erweiterten Schutz-Würde das Berufungsgericht gegebenenfalls in der Urteils-f o rme1 dur ch:■Aufführun g nur . der Me rkraale der ünte rkombi~ nation zu dem Ausdruck /bringen müssen*
Weiter bedarf—es der Prüfung des Sachverhalts nach folgenden Gesichtspunkten^
Im TerietzüngsprozeB -Ist ..zwar .(im Gegensatz zur Prüfung • auf den Schütz eines allgemeinen Erfindungsgedankens] vom Gericht nicht zu fragen, ob die aus dem AnSpruchs-wortlaut sich ergebende Lehre neu, fortschrittlich und erfinderisch und ob die Lehre des gegenüber dem Wortlaut des Anspruchs in erweiternder Auslegung gefundenen ”Gegenstandes der Erfindung” gegenüber dem Stande der Technik fortschrittlich und erfinderisch ist und auch die sonstiger WorausSetzungen der Patentfähigkeit erfüllt (RG GRUR 1944? 72 ff), denn darüber zu befinden ist le-diglich Sache der Erteilungsbehörde und gegebenenfalls der Instanzen im Eichtigkeitsverfähren* Die Schutzfähigkeit.. der Erfindung in dieser Hinsicht ist vom Werletzungs riehter hinzunehmen* Dagegen hat der■Verletzungsrichter' zu prüfen, ob die im'Gegenstand der Erfindung, gegenüber dem"Wortlaut konkretisierte erweiterte Lehre im Stande der Technik vollständig oder teilweise vorweggenommen ist Denn eine solche :Torwegnahme muH, falls der Inhalt des über den Wortlaut Hinausgahen^en. dies erlaubt, bei teil-weiser Torwegnahme zu einer entsprechenden Einengung der Lehre des Patents und im übrigen -im Palle sonstiger
teilweiser Torwegnahme und völliger Torwegnahme zu einer Bes ehr änkung des Sc h üt z umf a nge s auf den ” unmi 11 e 1 b ar .e n Gegenstand der Erfindung” führen (RGZ 167, 339 12/3437)
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Das würde bedeuten« daß der Schutzu demfang des Patents auf diesen dem Wortlaut des Anspruchs entsprechenden Bereich unter Ausschluß jeder darüber hinausgehenden Auslegung, auch der Erfassung der glatten technischen und patent-
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rechtlichen Äquivalente, zu beschränken ist* Das Berufungsgericht hätte daher den vorgetragenen Stand der Technik unter diesen G-esichtspunkten würdigen müssen» Hierbei war zu beachten« daß, anders als bei der Prüfung der Erfinüungshöhe, .jede Vorveroffentlichung und offen-/".' kundige Yorbenutzung für sich zu würdigen, ein mosaikartiges Zusammenhalten also unstatthaft ist (RG MuW 1935? 402? GRÜR 1935? 365)o
Alle diese Prüfungen muß das Berufungsgericht in einer erneuten 'Verhandlung nachholen. Das Revisionsgericht kann dies nicht von sich aus tun» Sofern das Berufungsgericht sich zur selbständigen Beurteilung der Prägen in technischer Beziehung nicht in-der Lage sehen ' sollte« käme-hierfür ein Sachverständiger in Betracht (vgl BGH HJ1AT 1951? 481 ■ = Lindenmaier-Möhring Hr 1 zu § 286 ZPO e;„
ln gleicher leise Jnätte das Berufungsgericht die Äquivalenzfrage hinsichtlich des Merkmals des IClagepa-tents prüfen müssen-, daß die Grundstoffe mit Oel zu tränken sind. Die Beklagte hat, wie erwähnt« erst die fertigen Pormlinge.mit leicht brennbaren Substanzen getränkte Das Berufungsgericht hät'te daher feststellen müssen, ob auch diese Abweichung unter den Gegenstand der Erfindung oder zu dem mindesten unter den Schutzbereich eines allgemeinen Erfindungsgedankens fällt.
Das Berufungsgericht’ hat keine näheren PestStellungen über die stoffliche Beschaffenheit der von der Beklag-
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ten nernestell ten Feueranzünder getroffene Es ist, was
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die Herstellungsart der Feueran&linder angen o« der Annas— sung, die Beklagte habe nach dem Beweisergebnis zur Anfer-tguim der fsueranzuno.er als hindeims. u Gel hexm oenuuZ c« Daher scheide eine Patentverletzung insoweit ohne weiteres .•ausc Diese Auffassung ist einmal pabenbrecn.clicn zu beanstanden« Die Beklagte kommt nicht schon dadurch aus dem Schutsbereich des Klagepatents herausdaß sie überhaupt Leim benutzt hat« sondern hur, wenn dies in einem solchen Maße geschehen ist, daß die Wirkung des Klagepatents, nämlich die Bindung der Bestandteile schon auf Grund der Paserstruktur bestimmter Zusatzstoffe, nur in einem praktisch unerheblichen Maße erzielt worden ist (vgl HG GHDB 1939«.533; 905; MuW 1940, 96 /97/). ‘Andernfalls 'handelt es sich höchstens um eine verschlechterte Ausführungsform des Klagepatents, Diese würde auch dadurch nicht aus dem Schutzbereich des Kiagepatents herausfallen, daß gleichzeitig der Gegenstand des jüngeren Patents 720 105 der Beklagten benutzt ist*, Palls bei Benutzung des DHP 720 105 auf jeden Pall das Klagpatent benutzt werden muß, stellt dies lediglich die Benutzung eines abhängigen Patents dar, die aus dem Schutzbereich des benutzten Patents nicht herausbringt (EG GEHR 1940, 550; 1943? 205), Das Berufungsgericht hat. die Beweisaufnahme unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform überhaupt nicht gewürdigt« Bs hat auch das diese Präge betreffende "Vorbringen des Klägers nicht beachtet,^Der Kläger hatte bereits im ersten Hechtszuge in seinem Schriftsatz vom 29p Juni 1950 geltend gemacht, üer etwaige Deimzusatz sei so gering gewesen, daß er allein nicht hingereicht habe, die Masse zusammenzuhalten« In der Anlage seines im Armen-'rechtsverfahren eingereichten Schriftsatzes vom 10.August
1950 hatte der Kläger weiter angegeben? er habe die von . der Beklagten hergestellten Feueranzünder' auf den Zusatz Yen' leim untersuchte Dabei habe; er lediglich eine winzige Spur Beim gefundene Da es im Tatbestand des Berufungsurteils allgemein heißt? "auf die Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen”5 so ist zu unterstellen? daß der Kläger auch den Inhalt des Schriftsatzes vom 10. August
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1950 und seiner Anlagen dem Berufungsgericht vorgetragen hat.» mit diesem Vorbringen? das»' dahin zu verstehen 'war? die Beklagte habe allenfalls, um den. Schein zu wahren? der Masse eine ganz geringe Menge Leim zugesetzt? in Wirklichkeit habe sie die Feueranzünder aber nach dem Verfahren des Patents des Klägers hergestellt? hat sich das Berufungsgericht nicht aüseinandergesetzt> Hach der feststehenden Rechtsprechung. des Beichsgerichts? der
sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BUHZ 3? 175)? braucht in einem Urteil zwar nicht auf jedes einzelne Parteivorbringen eingegangen zu werden. Die Urteils gründe müssen ihrem Zusammenhang nach aber erkennen lassen? -daß alles wesentliche Vorbringen entsprechend gewürdigt worden ist, Daran fehlt es in der angefochtenen Entscheidung 0 Bahen_ls;Kjä&s Berufimgsurtei 1 auch, aus dem G-runde aufzuhebene Das BeruzimgsgerTcht wird bei einer erneuten Verhandlung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen Feststellungen über den Leimgehalt bei den an-gegriffenen Feueranzündern zu treffen haben. In diesem. Zusammenhänge wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung auch zu prüfen haben? ob die Beklagte? was
der Kläger zu beweisen hat? auch*-wenn sie der Masse Leim in grösserem Umfange zugesetzt.hat? im übrigen für die Herstellung ihrer Feueranzünder faserige Zusatzstoffe verwendet hat? wie sie im Patent des Klägers bezeichnet
sind, und ob diese den Zusammenhalt der Bestandteile m einem praktisch beachtlichen, i&aße herb ei ge führt ha-be.ru Soweit dem. Berufungsgericht die eigene Sachkunde für die Prüfung dieser technischen Prägen fehlt, so wird es auch hierüber ein Gutachten'- eines Sachve rs tandigen einholen müssen» Sollte das Berufungsgericht alsdann die Verletzungsfrage bejahen, obwohl Leim zugesetzt ist, so müsste in der Urteilsfo;cmel zu dem Ausdruck gebracht werden, welchen Leimzusatz«.die Verletzungsform enthält0
Hach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges 5 an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen» Der Kläger wird in der neuen.Berufungsverhanä-lung seine Anträge zweckmässig neu zu fassen haben»
Lindenmaier .Heidenhain Schmidt
- Birnbach Wilde
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